VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 22 75
1. Kammer
VorsitzAudétat
RichterInnenPaganini und von Salis
Aktuarin ad hocFuchs
URTEIL
vom 12. September 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michele Micheli,
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B._____,
Beschwerdegegnerin 1
und
C._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Jürg Zinsli,
Beschwerdegegnerin 2
betreffend Zugang zu amtlichen Dokumenten (Baugesuch)
I. Sachverhalt:
1. Die A._____ AG, ist Eigentümerin der Parzelle Nr. D._____,. Auf der Parzelle befindet sich ein Einfamilienhaus, welches umgebaut und unterirdisch erweitert werden soll. Zu diesem Zwecke reichte die A._____ AG am 24. Dezember 2020 ein entsprechendes Baugesuch ein. Nach ordnungsgemäss erfolgter öffentlicher Auflage, amtlicher Publikation und nach Ablauf der Einsprachefrist wurde die Bewilligung für das Vorhaben am 8. März 2021 erteilt.
2. Rund drei Monate später, am 15. Juni 2021, reichte die A._____ AG ein Projektänderungsgesuch ein. Die Bewilligung hierfür wurde wiederum nach erfolgter amtlicher Publikation, öffentlicher Auflage und verstrichener Einsprachefrist, am 26. Juni 2021 erteilt.
3. Als Eigentümer der angrenzenden Nachbarparzelle Nr. E._____ ersucht C._____, wohnhaft in F._____, am 15. Februar 2022 um nachträgliche Einsicht in die Baugesuchsunterlagen zum Bauprojekt der Parzelle Nr. D._____. Zur Begründung führt er an, dass er sich aufgrund der 20 Meter tiefen Bohrungen und Aushebungen Sorgen um die Hangstabilität mache, zumal die Zufahrtsstrasse vor ein paar Jahren bereits abgerutscht sei. Überdies sei er von Frühsommer 2021 bis Oktober 2021 im Zuge der Bautätigkeit monatelang extremen Lärmimmissionen und Erschütterungen ausgesetzt gewesen. Er würde daher gerne wissen, was gebaut werde und ob das, was gebaut werde, denn auch konform sei. Er habe Grund zur Annahme, dass von der Bewilligung abgewichen werde, zumal das Gesuch unter der Beschreibung "Umbau Einfamilienhaus mit unterirdischer Erweiterung" geführt werde, in Tat und Wahrheit aber ein halber Wohnblock entstehe. Von dem Bau- und späteren Projektänderungsgesuch habe er keine Kenntnis gehabt, da er in F._____ lebe.
4. In ihrer Vernehmlassung zum Einsichtsgesuch vom 20. Mai 2022 beantragte die A._____ AG dessen Abweisung. C._____ habe sich während der Einsprachefrist um Akteneinsicht bemühen müssen und könne dies im Nachhinein nicht mehr tun. Er hätte sich trotz des Wohnens im Ausland über die aktuellen Bauvorhaben in der Gemeinde B._____ auf dem Laufenden halten können und müssen. Überdies widerspreche C._____ sich selbst, wenn er behaupte, er habe sich zum Zeitpunkt der fraglichen Baugesuche in F._____ aufgehalten, dann aber von Frühsommer bis Oktober 2021 durch den Baulärm beeinträchtigt gefühlt. Ausserdem seien die Bauarbeiten im August 2021 abgeschlossen gewesen. Die Bauakten vermögen im Weiteren keinerlei Informationen betreffend Lärm und Erschütterungen zu enthalten, weshalb ein schutzwürdiges Interesse an einer Einsichtnahme nicht ersichtlich sei. Für die Überprüfung des regelkonformen Bauens sei nicht der Nachbar, sondern die Baupolizei zuständig. Betreffend die Grösse der Baute hält die A._____ AG fest, dass sich das Bauvorhaben in der Villenzone befinde, sodass Villen, die die Grösse eines Wohnblockes annehmen, normal seien.
5. C._____ weist in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2022 darauf hin, dass die A._____ AG sich nichts vergebe, wenn Einsicht in die Akten genommen werde. Die starke Abwehr deute vielmehr darauf hin, dass es etwas zu verheimlichen gäbe.
6. In der Zwischenzeit reichte die A._____ AG am 29. April 2022 ein zweites Projektänderungsgesuch ein, das sie noch vor Publikation durch ein drittes Projektänderungsgesuch am 23. Mai 2022 ersetzte. Das Änderungsgesuch wurde ordnungsgemäss öffentlich aufgelegt und publiziert. Mangels Einsprachen wurde die Bewilligung am 27. Juni 2022 erteilt.
7. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 hiess die Gemeinde B._____ das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut. Nach Vornahme einer Interessenabwägung erteilte es die Akteneinsicht hinsichtlich der Baupläne, nicht aber hinsichtlich der Bewilligung.
8. Mit Eingabe vom 17. August 2022 unter dem Titel "Beschwerde / Gesuch um Wiedererwägung" – adressiert an den Gemeindevorstand der Gemeinde B._____ – rügt die A._____ AG die unrichtige Rechtsanwendung des Öffentlichkeitsgesetzes seitens der Gemeinde B._____. Überdies sei die Interessenabwägung dahingehend fehlerhaft erfolgt, als dass das Geheimhaltungsinteresse der A._____ AG die unverhohlene Neugier von C._____ zu überwiegen hätte. Die Pläne des Projektänderungsgesuchs würden einen vollständigen Überblick über das gesamte Bauprojekt gewähren, einschliesslich der Anordnung und Beschaffenheit der Innenräume. Inwiefern diese Informationen C._____ betreffend Lärmimmissionen und Erschütterungen helfen sollten, ergebe sich nicht.
9. Auf die erhobene Beschwerde trat die Gemeinde B._____ mit Verfügung vom 5. September 2022 nicht ein. Zur Begründung führte sie an, dass gegen Entscheide des Gemeindevorstandes kein innerkommunales Rechtsmittel zur Verfügung stünde – auch nicht gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz. Ferner lägen auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung mangels geänderter Sach- und Rechtslage nicht vor.
10. Am 14. September 2022 (Datum Poststempel) gelangte die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde – verfasst in italienischer Sprache – an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Um den Schutz ihrer Privatsphäre sicherzustellen, sei die Akteneinsicht zu verwehren. Sie ergänzt ihre bisherigen Vorbringen um die Rüge, dass das Gesuch um Akteneinsicht gegen Treu und Glauben verstosse, wenn damit versucht werde nachträglich die Bewilligung und die Projektänderung anzufechten. Überdies beantragt sie die aufschiebende Wirkung, da ihr durch die Einsichtnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe.
11. Mit prozessleitender Verfügung (U 22 75a) vom 27. Oktober 2022 gewährte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung, da die Beschwerdeführerin genügend dargetan habe, inwiefern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Die Beschwerde in italienischer Sprache sei überdies zulässig, dennoch wurde eine Übersetzung dieser in die deutsche Sprache auf Kosten des Gerichts angeordnet.
12. In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2022 beantragte C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), es sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Er bringt vor, dass es der Beschwerdeführerin an einem Rechtschutzinteresse fehle – "wer korrekt baue, habe nichts zu befürchten" – und dass das für die Interessenabwägung betätigte Ermessen der Gemeinde zu schützen sei. Überdies stellt er in Abrede, dass er den Bau verhindern oder irgendwelche Massnahmen einleiten wolle. Ihm ginge es bloss um die Einsicht in bestimmte Akten. Falls es der Wahrheitsfindung diene, solle das Gericht einen Augenschein durchführen.
13. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) hielt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 an ihren bisherigen Ausführungen fest.
14. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik vom 15. Februar 2023 geltend, dass sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle. Diese laute wie folgt: "Ist gegen den Entscheid des Gemeindevorstands in Anwendung des kommunalen Öffentlichkeitsgesetzes Beschwerde beim Gemeindevorstand gestützt auf dasselbe Gesetz zu führen?" Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin die Zweckdienlichkeit eines allfälligen Augenscheins. In der Zwischenzeit sei ohnehin am 11. Januar 2023 durch die Beschwerdegegnerin 1 eine Baukontrolle vor Ort durchgeführt worden. Die Baupolizei, vertreten durch Herrn G._____, habe die Besichtigung mit den Worten "es sieht gut aus" beendet.
15. Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet in ihrer Duplik vom 28. Februar 2023, dass eine solche Äusserung von der Baukontrolle gemacht worden sei. Zum einen lasse sich die behauptete Äusserung nicht dem Bauprotokoll entnehmen, zum anderen sei G._____ gar nicht zuständig, im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Hinzu käme, dass die Beschwerdeführerin nun zum ersten Mal ihre schützenwerten Interessen vorbringe. Dies hätte sie aber schon viel früher tun müssen. Die Beschwerdeführerin sei mit diesem Vorbringen verspätet.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ob für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2022 bzw. des Nichteintretensentscheids vom 5. September 2022 das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zuständig ist, bedarf einer näheren Abklärung, da die Beschwerdeführerin unter Zuhilfenahme des Öffentlichkeitsgesetzes der Gemeinde B._____ (ÖffG) den Gemeindevorstand für die Beurteilung der Beschwerde und Wiedererwägung für zuständig erachtet. Dabei zieht die Beschwerdeführerin Art. 7 ÖffG heran, wonach die Beschwerde gegen Akteneinsichtsentscheide beim Gemeindevorstand zu erheben ist. Dieser Ansicht folgend, würde dies bedeuten, dass über das Akteneinsichtsgesuch betreffend das 2./3. Projektänderungsgesuch (1024/22) vom 23. Mai 2022 nicht der Gemeindevorstand, sondern die Gemeindekanzlei vorgängig zu entscheiden hätte, mit der Konsequenz, dass der Gemeindevorstand im vorliegenden Fall unzuständig gewesen wäre (Art. 5 ÖffG). Welche Rechtsgrundlagen dem Akteneinsichtsgesuch zugrunde zu legen sind, ist somit entscheidend und bedarf daher einer eingehenden Prüfung.
1.1.1 Geht es um den Zugang zu amtlichen Dokumenten, wie etwa Bauplänen und Baubewilligungen, findet auf Bundesbehörden das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3), für kantonale Behörden das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz; BR 171.00) und – soweit eingeführt – auf kommunaler Ebene das Öffentlichkeitsgesetz der jeweiligen Gemeinde, vorliegend das ÖffG der Gemeinde B._____, Anwendung. Überdies verankert die Gemeindeverfassung von B._____ den Grundsatz, dass amtliche Akten öffentlich zugänglich sind (Art. 28 Abs. 2 Verfassung der Gemeinde B._____). Das Gesetz (hier: ÖffG) regelt die Ausnahmen und weiteren Einzelheiten (Art. 28 Abs. 3 Verfassung der Gemeinde B._____). In diesem Zuge ist darauf hinzuweisen, dass das kommunale ÖffG in der Gemeinde B._____ erst per 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Anwendung findet dieses sodann auch nur auf amtliche Dokumente, die nach seinem Inkrafttreten, also nach dem 1. Januar 2022, erstellt oder empfangen worden sind (Art. 8 ÖffG).
Das Gesuch um Akteneinsicht wurde am 15. Februar 2022 gestellt und bezieht sich auf die Baubewilligung vom 24. Dezember 2020 (1024/20) und das erste (bewilligte) Projektänderungsgesuch vom 15. Juni 2021 (1024/21). Beide Gesuche und die in der Folge ergangenen Bewilligungen inkl. zugehöriger Akten (wie Baupläne) wurden somit vor Inkrafttreten des ÖffG der Gemeinde B._____ erstellt. Das ÖffG findet folglich keine Anwendung auf die genannten Schriftstücke. Anders verhält es sich mit dem zweiten bzw. dritten Projektänderungsgesuch vom 23. Mai 2022 (1024/22). Dieses wurde erst nach Inkrafttreten des ÖffG erzeugt, weshalb das ÖffG auf dieses einschliesslich der zugehörigen Unterlagen (wie Baupläne) grundsätzlich Anwendung findet.
1.1.2 Nach dem Gesagten bedeutet das betreffend Zuständigkeit für die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs das Folgende: Für die Beurteilung des Einsichtsrechts in die Dokumente 1024/20 und 1024/21 war der Gemeindevorstand als Baubehörde zuständig (Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 145 des Baugesetzes der Gemeinde B._____ [BauG]). Für die Beurteilung des Projektänderungsgesuchs (1024/22) wäre gemäss Art. 5 ÖffG hingegen die Gemeindekanzlei zuständig gewesen und nicht der Gemeindevorstand. Dass die Beschwerdegegnerin 1 die Projektänderung vom 23. Mai 2022 (1024/22) in ihrem Entscheid über das Einsichtsgesuch mitbeurteilt hat, schliesst auf eine grammatikalische, teleologische und verfahrensökonomisch sinnvolle Auslegung des Einsichtsgesuchs: Ersucht wurde um Einsicht "in alle sich beim Gemeindebauamt befindlichen Baugesuchs- und anderen Unterlagen zum Bauprojekt A._____ SA auf der Liegenschaft B._____ Parzelle Nr. D._____, Via H._____". Gemäss Wortlaut des Gesuchs wird um Einsicht in alle Unterlagen bezgl. des Projektes ersucht, womit alle weiteren und damit auch zeitlich später erfolgten Projektänderungsgesuche vom Gesuch miterfasst sind. Hinzu kommt, dass es verfahrenstechnisch wenig Sinn gemacht hätte, wenn der Gemeindevorstand betreffend 1024/20 und 1024/21 und die Kanzlei betreffend 1024/22 entschieden hätten, obgleich es sich um ein und dasselbe Bauprojekt handelt. Im Übrigen sind die Baubewilligungen zwar bereits rechtskräftig, jedoch gilt das Bauverfahren bis zur Schlusskontrolle als hängig (Fritzsche Christoph/Bösch Peter/Wipf Thomas/Kunz Daniel, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, Planungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz, Zürich 2019, 500). Aufgrund des immer noch laufenden Bauverfahrens ist folglich die Baubehörde – der Gemeindevorstand – gesamthaft zuständig und nicht etwa die Gemeindekanzlei gemäss Art. 5 ÖffG. Im Sinne einer Verfahrensattraktion durfte der Gemeindevorstand das Einsichtsgesuch über alle Dokumente betreffend das Projekt der Parzelle Nr. D._____, Via H._____ beurteilen.
1.1.3 In einem Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Gemeindevorstand für die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs zuständig war. Gegen den Entscheid steht, wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend ausführt, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen und nicht, wie die Beschwerdeführerin glaubhaft machen will, nochmals an den Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand wäre gestützt auf das ÖffG nur zuständig, wenn die Gemeindekanzlei über das Gesuch entschieden hätte, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Der Nichteintretensentscheid der Gemeinde vom 5. September 2022 ist folglich mangels Zuständigkeit zu bestätigen und das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2022 zuständig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).
1.1.4 Aus dem Gesagten ergibt sich weiter, dass das Gericht als Dreierbesetzung zu urteilen hat (Art. 43 Abs. 1 VRG) und nicht etwa als Fünferbesetzung i.S.v. Art. 43 Abs. 2 lit. c VRG. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Frage, "Ist gegen den Entscheid des Gemeindevorstands in Anwendung des kommunalen Öffentlichkeitsgesetzes Beschwerde beim Gemeindevorstand gestützt auf dasselbe Gesetz zu führen?", ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine von grundsätzlicher Bedeutung, die eine Fünferbesetzung rechtfertigen würde. Bei genauer Lektüre des ÖffG ergibt sich, dass eine Beschwerde beim Gemeindevorstand nur angezeigt ist, wenn die Gemeindekanzlei Vorinstanz war und nicht etwa der Gemeindevorstand. Gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden offen (siehe vorstehende Ausführungen unter E. 1.1.1 ff.).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 Abs. 1 VRG). Dabei gelten die Anforderungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) hinsichtlich der Beschwerdelegitimation auch für das kantonale Verfahren (BGE 137 II 30 E. 2.3). Ein besonderes Berührtsein setzt eine spezifische Bezugsnähe zum Streitgegenstand voraus. Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 137 II 30 E. 2.2.3). Der Beschwerdeführer muss mit anderen Worten durch den angefochtenen Akt einen Nachteil erlitten haben. Dieser kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (Kistler Hansjörg, Die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Graubünden, Zürich 1979, 184 f.). Das Urteil muss geeignet sein, die rechtliche und tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers zu beeinflussen (Kistler Hansjörg, a.a.O., 179). Ein schutzwürdiges Interesse liegt hingegen nicht vor, wenn das Sachurteil gar keinen praktischen Nutzen zu erzielen vermag, weil es bspw. die Rechtslage für den Beschwerdeführer gar nicht beeinflussen kann. Das Rechtsschutzinteresse muss überdies aktuell und gegenwärtig sein (Kistler Hansjörg, a.a.O., 189 f.).
1.2.1 Die Beschwerdelegitimation ist durch den Beschwerdeführer genau darzulegen, wenn diese nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz anhand der Akten oder weiterer Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer zur Beschwerde zuzulassen ist (BGE 133 II 249 E. 1.1). Die blosse Behauptung einer angeblichen Rechtsverletzung genügt somit nicht. Vielmehr muss in derart substantiierter Form dargelegt werden, dass die Richtigkeit der Rechtsschutzbehauptung unterstellt werden kann (Kistler Hansjörg, a.a.O., 186).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht geltend, dass die herauszugebenden Baupläne die A._____ AG beträfen und diese durch die Einsichtnahme in ihrer Privatsphäre nach Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt sei. Zur Begründung führt sie an, dass Art. 13 BV auch den Schutz der Wohnung miteinschliesse. Bei dem fraglichen Bauprojekt handle es sich um ein Einfamilienhaus, welches zu Wohnzwecken genutzt werde und damit überwiegend in der Privatsphäre der natürlichen Person liege. Die herauszugebenden Baupläne würden sensible Informationen sowohl über das Bauwerk selbst als auch über die mit der Zeit vorgenommenen Änderungen und Nutzung der einzelnen Räume enthalten. Aus diesem Grunde sei die Beschwerdeführerin vor einer missbräuchlichen – gegen Treu und Glauben verstossende – Akteneinsicht zu schützen.
1.2.3 Betreffend das geltend gemachte Recht auf Privatsphäre im Sinne von Art. 13 BV ist festzuhalten, dass dieses in Abs. 1 als eines seiner Teilgehalte den Schutz der Wohnung gewährleistet. Vom sachlichen Schutzbereich erfasst, ist der Schutz des physischen Rückzugs in einen unbeobachteten Raum, in dem das Privat- und Familienleben stattfindet. Primäres Schutzobjekt ist die Wohnung, d.h. Räume, die zu Wohnzwecken dienen inkl. Balkone (Kiener Regina/Kälin Walter/Wyttenbach Judith, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, 180). Geschäftsräumlichkeiten sind überdies auch vom Schutzbereich erfasst, weshalb sich nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen auf Art. 13 BV berufen können (Diggelmann Oliver, in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar – Bundesverfassung, 1. Aufl., Basel 2015, Art. 13 N 25).
Die Beschwerdeführerin durfte sich somit auf Art. 13 Abs. 1 BV berufen, jedoch gewährleistet das angerufene Grundrecht den Schutz der Räumlichkeiten vor Durchsuchung, Überwachung oder unrechtmässigem physischem Eindringen durch staatliche Aufgabenträger (Kiener Regina/Kälin Walter/Wyttenbach Judith, a.a.O., 180). Im vorliegenden Fall geht es um die Einsichtnahme in die Baupläne und nicht um das physische Eindringen in das Einfamilienhaus. Insofern erweist sich die Anrufung des Schutzes der Wohnung als unbehilflich.
1.2.4 Einschlägig wäre vielmehr das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV. Geschützt wird nicht nur der Datenmissbrauch, sondern jegliche staatliche Bearbeitung inkl. Weitergabe von persönlichen Daten (Biaggini Giovanni, BV Kommentar – Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 1. Aufl., Zürich 2007, Art. 13 N 11). Unter den Begriff der persönlichen Daten fallen Angaben, die einen hinreichend engen Bezug zu einer natürlichen oder juristischen Person aufweisen. Anders als beim Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) beschränkt sich der Schutz bei Art. 13 Abs. 2 BV nicht nur auf besonders schützenswerte Daten. Geschützt sind mit anderen Worten alle Daten (Biaggini Giovanni, a.a.O., Art. 13 N 12). Die zur Einsicht stehenden Baupläne sind folglich sachlich von Art. 13 Abs. 2 BV erfasst.
1.2.5 Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 2 BV an dem Schutz der Baupläne ein schutzwürdiges Interesse hat. Es kann ein Geheimhaltungsinteresse angenommen werden. Die Beschwerdeführerin ist durch die Gewährung der Einsicht in die Baupläne in ihrer Privatsphäre betroffen. Insofern ist sie von der Verfügung unmittelbar berührt. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 22 75a vom 27. Oktober 2022) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG).
2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdegegner 2 zu Recht die nachträgliche Einsicht in die baurechtlichen Unterlagen eingeräumt hat oder nicht. Dieser Frage zugrunde liegt insbesondere eine sorgfältige Interessenabwägung zwischen dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdegegners 2 und den Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin. Ob eine solche pflichtgemäss erfolgt ist, ist im Nachfolgenden zu prüfen.
3.1 Wie vorstehend ausgeführt, erweist sich die beschwerdeführerische Rüge, dass ihre Privatsphäre durch die Einsichtnahme verletzt werde, da sie dem Beschwerdegegner 2 einen vollständigen Einblick in die Konstellation und die Bestimmung der Räume des Hauses verschaffen würde, als untauglich. Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Schutz der Wohnung beschränkt sich auf das physische Eindringen in die Räumlichkeiten und schützt damit eine Störung des Privat- und Familienlebens bzw. des Geschäftsbetriebs. Beides ist hier nicht der Fall, zumal durch die Einsichtnahme in die Baupläne weder physisch in das Gebäude eingedrungen noch dieses überwacht noch das Privat-/ Familienleben in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.
3.2 Hingegen kann die Beschwerdeführerin den Schutz ihrer Privatsphäre im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BV geltend machen. Als Ausfluss des informationellen Selbstbestimmungsrechts sind die personenbezogenen Daten vor jeglicher Art der Bearbeitung geschützt, unabhängig davon, ob es sich um sensible Daten handelt oder nicht. Dabei gelten Daten als personenbezogen, wenn sie sich auf eine bestimmte resp. bestimmbare Person beziehen und ihr zugeordnet werden können (Schweizer Rainer J./Striegel Lea S., in: Ehrenzeller Bernhard/Egli Patricia/Hettich Peter/Hongler Peter/Schindler Benjamin/Schmid Stefan G./Schweizer Rainer J. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 13 N 87). Nach dem Gesagten handelt es sich bei den Bauplänen um personenbezogene Daten, die grundsätzlich vor jeglicher Datenbearbeitung und damit auch vor der Weitergabe an Dritte oder die Öffentlichkeit zu schützen sind.
3.3 Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nur zulässig, wenn der Betroffene einwilligt oder private oder öffentliche Interessen überwiegen. Es gelten die allgemeinen Eingriffsvoraussetzungen von Art. 36 BV. Hierbei ist als verfassungsmässig geschütztes Grundrecht der Schutz der Privatsphäre grundsätzlich höher zu gewichten, als das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zu KGÖ, Heft Nr. 11/2015-2016, 31). In diesem Zuge ist festzuhalten, dass dieser Grundsatz zwar so gelten mag, jedoch lagen die Pläne schon einmal öffentlich auf, weshalb nicht klar ersichtlich ist, inwiefern an diesen nun ein Geheimhaltungsinteresse bestehen soll.
3.4 Eine genaue Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse (Art. 13 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführerin und dem Recht auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV) wird im Nachfolgenden vorzunehmen sein (siehe E. 5.3.1 ff.).
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, dass die Gewährung der Akteneinsicht gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verstosse. Das Gebot von Treu und Glauben verbietet ein missbräuchliches bzw. widersprüchliches Verhalten im Rechtsverkehr (Epiney Astrid, in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar – Bundesverfassung, 1. Aufl., Basel 2015, Art. 5 N 73). Grundrechtsverpflichtete sind sowohl alle staatlichen Organe als auch Private (Biaggini Giovanni, a.a.O., Art. 5 N 24). Bei diesem Grundsatz handelt es sich um eine Handlungsmaxime und nicht um ein Individualrecht; der Grundsatz von Treu und Glauben als selbständiges und justiziables Recht ist in Art. 9 BV verankert. Dieser verpflichtet indes nur staatliche Behörden sich nach Treu und Glauben zu verhalten (Kiener Regina/Kälin Walter/Wyttenbach Judith, a.a.O., 417 f., 421).
4.2 Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Beschwerdegegner 2 als natürliche Person gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BV verstosse, geht dies mangels Justiziabilität der Bestimmung fehl. Im Übrigen ist ein Gesuch um Akteneinsicht ausserhalb eines Verfahrens durchaus zulässig. Das Recht auf Akteneinsicht – auch ausserhalb eines Verfahrens – ist Ausfluss aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Recht auf rechtliches Gehör und damit zulässig (Steinmann Gerold/Schindler Benjamin/Wyss Damian, in: Ehrenzeller Bernhard/Egli Patricia/Hettich Peter/Hongler Peter/Schindler Benjamin/Schmid Stefan G./Schweizer Rainer J. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 29 N 70). D.h. Dritte, die nicht Parteistellung inne haben bzw. Parteien nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind, sind berechtigt, Akteneinsicht auch ausserhalb eines Verfahrens geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1C_241/2021 vom 17. März 2022 E. 2.3.2). Vorausgesetzt ist die Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses. Dieses kann sich aus der besonderen Sachnähe ergeben (Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz.1032). An den Interessensnachweis sind indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Waldmann Bernhard, in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar – Bundesverfassung, 1. Aufl., Basel 2015, Art. 29 N 54).
4.3 Im vorliegenden Fall ersucht der Beschwerdegegner 2 um Akteneinsicht aufgrund des Lärms und der Erschütterungen. Gemäss Akteneinsichtsgesuch vom 15. Februar 2022 möchte er wissen, was gebaut werde und die Pläne mithilfe eines Architekten überprüfen lassen, um sich allenfalls dagegen zur Wehr zu setzen. Als direkt an die Parzelle der Beschwerdeführerin angrenzender Nachbar weist der Beschwerdegegner 2 eine hinreichend enge Sachnähe auf (Hänni Peter, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl., Bern 2022, 611). Überdies ist er vom Baulärm und den Erschütterungen direkt betroffen. Der Beschwerdegegner 2 weist damit auf den ersten Blick ein schutzwürdiges Interesse auf und ist somit grundsätzlich legitimiert gewesen, die Einsicht in die Bauunterlagen zu beantragen. Ob die Akteneinsicht diesem dann auch tatsächlich zu gewähren ist, ist Gegenstand einer materiell-rechtlichen Prüfung (siehe E. 5.3.1 ff.). Festzuhalten ist, dass das Gesuch um Akteneinsicht nicht rechtsmissbräuchlich war und damit auch nicht gegen Treu und Glauben verstiess.
4.4 Gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 wäre nicht Art. 5 Abs. 3 BV, sondern Art. 9 BV anzurufen gewesen. Nichts desto trotz hat die Gemeinde zu Recht eine Interessenabwägung vorgenommen. Sie verstiess damit nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sondern handelte im Rahmen ihrer Befugnisse und verfassungsmässig.
Der Vorwurf des Verstosses gegen Treu und Glauben erweist sich als unbegründet.
5.1 Im Weiteren entgegnet die Beschwerdeführerin dem Einsichtsgesuch, dass der Beschwerdegegner 2 kein schutzwürdiges Interesse aufweise, das eine Einsichtnahme ausserhalb der Einsprachefrist rechtfertige. Stattdessen lägen ihrerseits private Interessen vor, die höher zu gewichten seien und daher der Einsichtnahme entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin legt hierbei nicht dar, inwiefern ein privates Interesse an der Geheimhaltung bestehe noch substantiiert sie dieses in irgendeiner Form. Es werden einzig Ausführungen zur verpassten Einsprache gemacht und dass eine Einsichtnahme aus diesem Grunde grundsätzlich nicht mehr zu ermöglichen sei.
5.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auch das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch nach Ablauf einer Einsprachefrist noch besteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_241/2021 vom 17. März 2022 E. 2.3.2). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einräumt, ist eine solche Einsichtnahme von einer Interessenabwägung abhängig.
5.2.1 An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass für die Einsichtnahme der zur Diskussion stehenden Akten bisher nur das Akteneinsichtsrecht ausserhalb des Verfahrens vorgebracht wurde. Es ist daher richtig zu stellen und zu präzisieren, dass das Akteneinsichtsgesuch zwar ausserhalb des Bewilligungsverfahrens erfolgte – schliesslich wurde keine Einsprache erhoben, sodass die Bewilligungen rechtskräftig wurden – jedoch innerhalb des Bauverfahrens. Im Rahmen der Ausführung eines Bauvorhabens bleibt ein Verfahren nämlich so lange hängig, bis die Schlusskontrolle (Bauabnahme) stattgefunden hat und allfällige Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes rechtskräftig geworden sind (Fritzsche Christoph/Bösch Peter/Wipf Thomas/Kunz Daniel, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, Planungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz, Zürich 2019, 500). Die Akteneinsicht ausserhalb des Verfahrens ist von einem besonders schützenswerten Interesse des Gesuchstellers und einer Interessenabwägung abhängig, während im laufenden Verfahren Dritten (also nicht nur den Verfahrensbeteiligten) ebenfalls Akteneinsicht gewährt werden kann, wenn gestützt auf die Umstände des Einzelfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme besteht (Fritzsche Christoph/Bösch Peter/Wipf Thomas/Kunz Daniel, a.a.O., 500). Mit anderen Worten hat der Gesuchsteller, der sich bisher nicht am Verfahren beteiligt hat, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Verfahrens ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen und die Behörde hat eine Interessenabwägung vorzunehmen.
5.2.2 Im vorliegenden Fall ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Sichtung der Akten und dem Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Zu beachten sind hierbei allfällige Ansprüche auf Information gestützt auf Öffentlichkeitsgesetz (Urteil des Bundesgerichts 1C_241/2021 vom 17. März 2022 E. 2.3.2).
5.2.2.1 Wie vorstehend bereits festgehalten, ist auf die ersten beiden Dossiers 1024/20 und 1024/21 das ÖffG der Gemeinde nicht anwendbar, hingegen auf das 2. Projektänderungsgesuch 1024/22 schon. Dementsprechend beurteilt sich Letzteres nach den Zugangsvoraussetzungen des ÖffG. Art. 2 ÖffG statuiert den Grundsatz, dass jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat, die sich im Besitz der Gemeinde befinden bzw. von dieser erstellt wurden. Der Zugang kann indes eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 3 lit. a ÖffG) oder wenn das übergeordnete Recht oder ein anderer Gemeindeerlass abweichende Zugangsvoraussetzungen vorsehen (lit. b). So gehen die Schweigepflichtnormen der Sozialversicherungsgesetzgebung oder das Datenschutzgesetz vor (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zu KGÖ, Heft Nr. 11/2015-2016, 25 f.).
5.2.2.2 Bezüglich des letzteren Punktes (Art. 3 lit. b ÖffG) erblickt die Beschwerdeführerin in Art. 92 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) eine spezialgesetzliche Zugangsregelung, die dem ÖffG vorgehe. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Das im kantonalen Raumplanungsgesetz geregelte Baubewilligungsverfahren sieht in Art. 92 Abs. 2 KRG die Modalitäten des Auflage- und Einspracheverfahrens vor. Das Einspracheverfahren dient dazu, dass jeder Einsicht in die öffentlich aufgelegten Unterlagen nehmen kann, um so allenfalls sein späteres Beschwerderecht zu sichern. Nur wer Einsprache erhoben hat, ist für eine spätere Beschwerde auch beschwerdelegitimiert. Das Einspracheverfahren dient insofern dem (abwehrrechtlichen) Rechtsschutz. Ein Akteneinsichtsrecht wird hingegen nicht geregelt.
5.2.2.3 Eine Interessenabwägung ist im Ergebnis somit für alle Dossiers (1024/20, 1024/21, 1024/22) erforderlich, wie sie denn auch von der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommen wurde.
5.3.1 Die urteilende Behörde hat die Interessenabwägung sorgfältig vorzunehmen und ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Sie hat ihren Entscheid zu begründen, wobei die Dichte der Begründungspflicht zum Schutze der Geheimhaltungsinteressen eine gewisse Zurückhaltung erfordern kann (Griffel Alain, in: Griffel Alain (Hrsg.), VRG – Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 9 N 14). Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten minuziös auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.3). In jedem Fall hat die Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben, d.h. sie hat das Willkürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren (Tschannen Pierre/Zimmerli Ulrich/Müller Markus, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, 216). Um eine Interessenabwägung vornehmen zu können, muss der Sachverhalt ausreichend erstellt sein. Dabei sind die involvierten Interessen zu nennen und anschliessend gegeneinander abzuwägen (Urteil des Bundesgerichts 1 C_485/2022 vom 21. April 2023 E. 4.3.3). Art. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) beansprucht somit nicht nur im Planungsrecht, sondern auch in Grundrechtsfällen Geltung (Tschannen Pierre/Zimmerli Ulrich/Müller Markus, a.a.O., 227). Insbesondere bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe kommt der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Dieses Ermessen wird von der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) geschützt. Das von der Gemeindeautonomie geschützte Ermessen wird überschritten, wenn die Gemeinde grundlos von Grundsätzen abweicht, welche Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung dieser Begriffe entwickelt haben. In einem solchen Fall darf die Rechtsmittelinstanz ohne Verletzung der Gemeindeautonomie den Entscheid aufheben (Urteil des Bundesgerichts 1C_572/2020, 1C_573/2020 vom 2. Juni 2020 E. 6.4 und E. 6.6.6). Mit anderen Worten darf der Ermessensentscheid weder sachlich nicht vertretbar noch willkürlich sein (BGE 145 I 52 E. 3.6). Ein Abweichen vom vorinstanzlichen Entscheid ist nur aus triftigen Gründen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_567/2020, 1C_568/2020 vom 1. Mai 2023 E. 5.1).
5.3.2 In diesem Zuge rügt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit ihrer Interessenabwägung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) verstossen habe. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG prüft das Verwaltungsgericht Rechtsfragen mit voller Kognition einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens. Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin 1 mit ihrem Entscheid vom 11. Juli 2022 im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gehandelt hat.
5.3.3 Die Beschwerdegegnerin 1 erwog in ihrem Entscheid vom 11. Juli 2022, dass das Interesse des Beschwerdegegners 2 durchaus als schutzwürdig angesehen werden kann, wenn dieser vorbringt, dass er sich als direkter Nachbar der Parzelle Nr. D._____ Sorgen um die Hangstabilität, Erschütterungen und den Lärm mache. Dem ist zuzustimmen. Als direkt angrenzender Nachbar dürfte die Sicherung der Baugrube und damit des Hanges durchaus in dessen Interesse liegen und dadurch schutzwürdig sein. Die Beschwerdegegnerin 1 relativiert dieses Interesse schliesslich dahingehend, dass der Beschwerdegegner 2 insgesamt dreimal die Möglichkeit hatte, fristgerecht Einsprache zu erheben und dies jedes Mal unterlassen habe. Dies lasse den Eindruck entstehen, dass das Interesse an der baulichen Tätigkeit und die Gefahrenlage gar nicht so gross sei, wie der Beschwerdegegner 2 glauben machen will. Auch diesen Ausführungen ist zuzustimmen.
5.3.4 Dem Interesse des Beschwerdegegners 2 stellt die Beschwerdegegnerin1 anschliessend das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin gegenüber. Sie stellt fest, dass das Geheimhaltungsinteresse einzig damit begründet werde, dass ausserhalb der Einsprachefrist keine Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme bestünde und dass temporäre Lärmimmissionen und Erschütterungen hinzunehmen seien. Genaue Ausführungen zum eigentlichen Geheimhaltungsinteresse erfolgten weder in der Stellungnahme vom 20. Mai 2022 noch wurden solche während der öffentlichen Auflage der jeweiligen Bauprojekte geltend gemacht. Auch das spätere Vorbringen in der Beschwerde, dass die Baugesuchsunterlagen, während der öffentlichen Auflage mit hoher Wahrscheinlichkeit nur von der Beschwerdegegnerin 1 und sonst niemandem gesichtet wurden, weshalb die Akteneinsicht zu verweigern sei, ist unbehilflich. Sobald Baugesuchspläne zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden, sind diese zweifellos einem unbestimmten Personenkreis zugänglich, so dass dieser vom Urheber nicht mehr kontrolliert, also nicht mehr individuell bestimmt werden kann. Aus diesem Grunde haben auch Einsprecher das Recht veröffentlichte Baugesuchspläne zum Eigengebrauch zu verwenden, zu vervielfältigen, abzuzeichnen, zu fotokopieren, zu kopieren oder weiterzuleiten (PVG 2003 38). Es ist daher davon auszugehen, dass die öffentlich aufgelegten Bauunterlagen somit von mehr Personen als nur der Beschwerdegegnerin 1 eingesehen wurden. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt nicht zu hören.
5.3.5 Im Übrigen stehen dem Einsichtsbegehren in der Regel keine erheblichen Geheimhaltungsinteressen entgegen, wenn die Baugesuchsunterlagen während des Baubewilligungsverfahrens öffentlich auflagen und Einsprache hätte erhoben werden können. Der Schutz der Persönlichkeit und damit das Geheimhaltungsinteresse sind im baurechtlichen Verfahren nur selten gegeben (Fritzsche Christoph/Bösch Peter/Wipf Thomas/Kunz Daniel, a.a.O., 399 mit Hinweis auf Hadorn Robert, Akteneinsicht nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens, in: PBG aktuell 4/1996, S. 36 ff.). Anders verhält es sich mit Baugesuchsakten, die regelmässig Hinweise über die Verhältnisse der Eigentümer (Personendaten) enthalten. Der betroffenen Person ist aus diesem Grunde die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Dem Akteneinsichtsgesuch kann in der Folge durch direkte Einsichtnahme vor Ort, durch Zustellung von Kopien oder Auskunftserteilung entsprochen werden (Fritzsche Christoph/Bösch Peter/Wipf Thomas/Kunz Daniel, a.a.O., 400).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten unter Geltung des Öffentlichkeitsprinzips nur als ultima ratio absolut und vollständig verweigert werden darf (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zu KGÖ, Heft Nr. 11/2015-2016, 29). Als mildere Massnahme im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Akteneinsicht insofern einzuschränken, als dass der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes insoweit mitgeteilt wird, als dies ohne Verletzung der schützenswerten Interessen möglich ist. Insbesondere die Anonymisierung bzw. das Schwärzen von bestimmten Passagen ist zu prüfen (Griffel Alain, a.a.O., § 9 N 12).
5.3.6 Nach Feststellung und Gewichtung der Interessen nahm die Beschwerdegegnerin 1 die eigentliche Interessenabwägung vor. Sie gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdegegner 2 ein schutzwürdiges Interesse aufweise und dass seitens der Beschwerdeführerin teilweise ein besonderes Geheimhaltungsinteresse vorliege. Aus diesem Grunde gewährte die Beschwerdegegnerin 1 die Akteneinsicht nur bezgl. der bewilligten Baupläne, nicht aber hinsichtlich der Baubewilligung. Die Baubewilligung zähle zu den Bauakten, die nicht publiziert würden und nur parteiöffentlich seien. Dem ist gemäss den vorstehend gemachten Ausführungen zuzustimmen.
5.3.7 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_470/2021 vom 24. April 2023 E. 4.4).
5.4 Die Beschwerdegegnerin 1 nahm die Interessenabwägung pflichtgemäss vor. Sie ermittelte die massgebenden Interessen, berücksichtigte alle entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und wog die Interessen sorgfältig gegeneinander ab. Sie handelte folglich im Rahmen ihres in der Gemeindeautonomie liegenden Ermessens. Der Entscheid vom 11. Juli 2022 betreffend teilweise Gewährung der Akteneinsicht ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6. Im Rechtsmittelverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, darunter eine Staatsgebühr von CHF 3'000.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG).
6.2 Gestützt auf die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) wird bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundensatz übernommen, sofern dieser den Ansatz von CHF 270.-- nicht überschreitet. Ist Letzteres der Fall, wird er auf CHF 270.-- herabgesetzt. Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, beträgt der Stundenansatz höchstens CHF 240.-- (vgl. VGU R 18 17 vom 18. September 2019 E.9.2.1, VGU U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b, VGU S 17 15 vom 27. September 2017 E.7b). Angesichts dieser Praxis ist die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners 2 mangels Honorarvereinbarung anzupassen, indem nicht ein Stundenansatz von CHF 300.--, sondern ein solcher von CHF 240.-- zur Anwendung gelangt und das Honorar entsprechend zu kürzen ist. Es wird im Weiteren ein Zeitaufwand von 15 Stunden geltend gemacht. Im Lichte des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitaufwandes von 37.75 Stunden erscheinen die 15 Stunden angemessen. Die so korrigierte Honorarnote des Anwalts des Beschwerdegegners 2 beläuft sich danach auf total CHF 4'000.20 (bestehend aus: 15 h à CHF 240.-- [CHF 3'600.--] zzgl. Spesen [CHF 114.20] und 7.7% MWST auf CHF 3'714.20 [CHF 285.99]).
Dem Beschwerdegegner 2 wird damit eine Parteientschädigung von CHF 4'000.20 zugesprochen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG hingegen keine Parteientschädigung zu, da diese in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde.
6.3 Was die Kosten der Übersetzung betrifft, kann auf die prozessleitende Verfügung vom 27. Oktober 2022 verwiesen werden. Demgemäss ist an die Regelung von Art. 7 Abs. 4 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG/GR; BR 492.100) anzuknüpfen, welche eine von der oder dem Vorsitzenden des Gerichts angeordnete unentgeltliche Übersetzung vorsieht. Zwar beschränkt sich diese Bestimmung vom reinen Wortlaut her auf die (gemeint wohl: mündliche) Verhandlung und auf das Urteil des Gerichts, doch muss Entsprechendes zumindest in der vorliegenden Konstellation bei überschaubarem Umfang auch für schriftliche Eingaben gelten. In der Botschaft wird denn auch generischer festgehalten, dass das Gericht auf Gesuch hin eine unentgeltliche Übersetzung in eine andere Amtssprache anordnet (Botschaft der Regierung zum Sprachengesetz, Heft Nr. 2/2006-2007, S. 89), ohne eine Einschränkung vorzunehmen. Weiter wird ausgeführt, dass ein Abweichen von diesen Grundsätzen im Einvernehmen mit den Parteien zulässig bleibt.
Der Wille des Gesetzgebers war hier nach Auffassung des Gerichts, vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund möglichst unkompliziert und für die Parteien kostenneutral Hand dafür zu bieten, dass sie sich in ihrer Amtssprache frei am Verfahren beteiligen können und die gemachten Äusserungen der Gegenparteien – seien diese nun schriftlich oder mündlich ergangen – zumindest im Kern zu verstehen, um darauf im Sinne der Ausübung des rechtlichen Gehörs angemessen reagieren zu können. In der vorliegenden Konstellation erscheint es deshalb angezeigt, dass die Kosten, welche durch die vom Instruktionsrichter angeordnete Übersetzung der Beschwerdeschrift auf Deutsch entstanden sind, aus der Gerichtskasse bezahlt werden.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF
3'000.--
CHF
580.--
zusammen
CHF
3'580.--
gehen zulasten der A._____ AG.
3. Die A._____ AG hat C._____ mit insgesamt CHF 4'000.20 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
4. Die Kosten für die Übersetzung in Höhe von CHF 2'070.42 gehen zulasten der Gerichtskasse.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung]
[Mit Urteil 1C_568/2023 vom 13. Mai 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.]