VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 22 17
1. Kammer
VorsitzAudétat
RichterInRacioppi und von Salis
AktuarinMaurer
URTEIL
vom 23. Mai 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Lilian Snaidero,
Beschwerdeführer
gegen
Strassenverkehrsamt Graubünden,
vertreten durch das Departement für Justiz, Sicherheit und
Gesundheit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
I. Sachverhalt:
1. Am Montag, 19. Juli 2021, fuhr A._____ (geb. 1994) mit dem Lieferwagen Renault Master T35 dCi 145 mit dem Kennzeichen B._____ auf der Kantonsstrasse F._____ herkommend von C._____ in Richtung D._____. In E._____ war A._____ mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h unterwegs, als er kurz vor der Tankstelle, welche sich in einer leichten Linkskurve befindet, um ca. 16:20 Uhr in einen Sekundenschlaf verfiel und die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. In der Folge fuhr das Fahrzeug in der Kurve geradeaus weiter in den rechtsseitigen Grünstreifen und kollidierte seitlich-frontal mit einem Kandelaber, worauf der Fahrzeuglenker erwachte und eine Vollbremsung einleitete. Das Fahrzeug kam so nach weiteren ca. 10 m auf der Kantonsstrasse zum Stillstand.
2. A._____ wurde dafür am 1. Oktober 2021 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Führen eines Fahrzeugs trotz Fahrunfähigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von zwanzig Tages-sätzen zu je CHF 120.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von CHF 500.-- bestraft. Das Strafmandat erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Mit Verfügung vom 10. November 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden A._____ gestützt auf den Verkehrsunfall vom 19. Juli 2021 den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten. Die Dauer des Entzugs ergab sich einerseits aus der Qualifikation des Geschehens als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln und andererseits aus einem vorangehenden Führerausweisentzug (ebenso wegen einer schweren Widerhandlung) für drei Monate aus dem Jahr 2018.
4. Die dagegen erhobene Beschwerde von A._____ vom 9. Dezember 2021 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit Entscheid vom 9. Februar 2022 ab.
5. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin verlangte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass kein Verschulden vorliege; eventualiter sei festzustellen, dass eine leichte Widerhandlung vorliege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Diese Anträge begründete er im Wesentlichen damit, dass bei ihm keinerlei Anzeichen einer Übermüdung bestanden hätten, sodass er den Sekundenschlaf nicht habe voraussehen können; er habe zudem davon ausgehen können, dass sich die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe nicht auf ein schweres Delikt stütze. Es widerspreche Treu und Glauben, dass der Bestrafte nicht auf die negativen Konsequenzen dieses Urteils im Administrativverfahren hingewiesen worden sei. Weil beim Beschwerdeführer vor dem Unfall keine Ermüdungssymptome aufgetreten seien, könne ihm das nachfolgende Einnicken auch nicht vorgeworfen werden.
6. In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2022 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde; gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hatte der Beschwerdegegner nichts einzuwenden, da es sich um einen Warnungsentzug handle. Für die Begründung seiner Anträge verwies er auf den angefochtenen Entscheid.
7. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. März 2022 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu (Art. 53 VRG).
8. Nachdem innert Frist keine Replik erstattet wurde, schloss der Instruktionsrichter am 7. April 2022 den Schriftenwechsel ab.
9. Mit Schreiben vom 19. April 2022 (Poststempel) übermittelte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote, zu der sich der Beschwerdegegner nicht äusserte.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren die Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. Februar 2022 (vgl. Akten des Beschwerdegegners, II. Akten des DJSG [Bg-act.-II.] 5). Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sieht vor, dass das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente beurteilt, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die Verfügung des Beschwerdegegners ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Daher ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2. Materiellrechtlich stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht gegenüber dem Beschwerdeführer den Führerausweisentzug für die Dauer von zwölf Monaten verfügt hat.
3.1. Damit das System von Strafverfahren und Administrativmassnahmen einheitlich bleibt, hat das Urteil des Strafverfahrens gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Bindungswirkung auf das Administrativverfahren. Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich daran gebunden. Ein Abweichen in tatsächlicher Hinsicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn die Administrativbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat; wenn die Verwaltung zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem abweichenden Ergebnis führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 136 II 447 E.3.1, 124 II 103 E.1c; 119 Ib 158 E.3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E.2.3). Dieser Grundsatz, wonach die Verwaltungsbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden sind und mithin den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten haben, gilt auch dann, wenn das Strafurteil lediglich in einem Strafmandats- oder Strafbefehlsverfahren (ohne mündliche und öffentliche Gerichtsverhandlung) mit bloss summarischer Prüfung ergangen ist. Die betroffene Person kann sich also nicht erst im Administrativverfahren zur Wehr setzen, sondern sie muss dies bereits im Strafverfahren tun (BGE 123 II 97 E.3c/aa, 121 II 214 E.3a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E.2.1, 1C_403/2020 vom 20. Juli 2020 E.3, 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E.2.2). Auch wenn die vom Strafrichter festgestellten Tatsachen nach der Praxis für die Behörden und die Richter bei der verwaltungsrechtlichen Beurteilung des Falles in der Regel verbindlich sind, so gilt dies nicht für die Würdigung des Verschuldens und der Gefährdung (vgl. Weissenberger, Kommentar zum SVG und zur OBV, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG Rz. 30 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E.2.1 [betreffend Verschulden] und 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E.3.1 [betreffend Gefährdung]).
3.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Administrativbehörde werfe ihm vor, dass er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seine Einwände bezüglich der Sachverhaltsfeststellung und deren rechtliche Würdigung mittels Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1. Oktober 2021 geltend zu machen. Weder seitens der Behörden noch in der Rechtsmittelbelehrung sei ihm aufgezeigt worden, dass er sich mit einem Verzicht auf ein Rechtsmittel im Strafverfahren faktisch auch nicht mehr bzw. nur noch beschränkt gegen Verfügungen der Administrativbehörde wehren könne. Damit sei er in seinen Rechten, insbesondere in seinem Informationsrecht, verletzt worden. Lediglich mangels einer korrekten Information habe er auf die Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl verzichtet.
3.3. Sofern der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, muss er im Strafverfahren die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend machen. Daher darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 123 II 97 E.3c/aa, 121 II 214 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E.3.1, 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E.2.3 mit Hinweis; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 21 34 vom 7. September 2021 E.3). Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, seine Rügen im Strafverfahren geltend zu machen, was er jedoch nicht getan hat. Auch ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine spezielle Aufklärungspflicht seitens der Strafbehörden hinsichtlich möglicher Auswirkungen eines Strafbefehls auf den Entscheid der Administrativbehörde. Bestehen keine Aufklärungspflichten, so sind auf Seiten des Beschwerdeführers auch keine Informationsrechte verletzt worden, so dass sich diese Rüge als unbegründet erweist.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es werde ihm vorgeworfen, die schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen zu haben, indem er trotz Übermüdung weitergefahren sei bzw. nicht angehalten habe, was zu einem Sekundenschlaf und folglich zum Unfall geführt habe. Dabei werde einzig aus dem Sekundenschlaf auf eine Übermüdung geschlossen. Im Polizeirapport seien jedoch beim Beschwerdeführer keinerlei charakteristischen Übermüdungssymptome festgestellt worden. Vorliegend habe der Beschwerdeführer erwiesenermassen zu keinem Zeitpunkt Ermüdungssymptome gehabt; auch hätten keinerlei ermüdungsfördernde äussere Faktoren bestanden und hätten beim Beschwerdeführer weder an der Unfallstelle noch im Rahmen der polizeilichen Einvernahme charakteristische Ermüdungssymptome festgestellt werden können. Deshalb stehe der Führerausweisentzug im klaren Widerspruch zum erstellten Sachverhalt.
4.2. Wer angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). In der Literatur werden als wichtige ermüdungsfördernde Faktoren solche unterschieden, die in der Person oder Situation des Fahrzeugführers liegen (z.B. Alleinfahrt, Dauerfahrt von Stunden mit ständiger Konzentration, ununterbrochen langsame Fahrt, Bekanntheit der Strecke, Hunger oder voller Magen, etc.), von vom Fahrzeug ausgehenden (z.B. Monotonie von Motorenlärm und Vibration, Überheizung, schlechte Lüftung, etc.) oder von strassen- und witterungsbedingten Faktoren (z.B. Eintönigkeit der Strasse, Dauerregen, Sonne, Nacht, Zwielicht, etc.; vgl. BGE 126 II 206 E.1a; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bern 2002, Band I, Rz. 521). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (siehe etwa BGE 126 II 206 E.1a mit Hinweisen) gibt es eine Vielzahl charakteristischer Symptome, welche beim Autofahren auf einen Er- oder Übermüdungszustand hindeuten, etwa im Augen-/Sehbereich (Lidschwere, Trübung des Blickes, Fremdkörperreiz, Konvergenzschwäche mit Schielen und Doppelbildern, Schattensehen, 'schwimmende' Strasse), in psychischer Hinsicht (Abschweifen in Gedanken, Dösen, 'Autobahn-Hypnose', Gleichgültigkeit, Lustlosigkeit, Unruhe, Aufschrecken, etc.), in der allgemeinen körperlichen Verfassung (Gähnen, Mundtrockenheit mit Durst, Erschrecken mit Schweissausbruch, plötzlicher Tonusverlust der Muskulatur) oder auch in der Fahrweise (verzögerte Reaktionen, hartes Kuppeln, brüskes Bremsen, Schaltmüdigkeit, Abweichen von der Fahrspur, verlorenes Geschwindigkeitsgefühl).
4.3. Der Beschwerdeführer bedenkt mit seiner Argumentation nicht, dass das Bundesgericht davon ausgeht, dass "angesichts dieser Ermüdungssymptome … heute bei einem gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer Einschlafen am Steuer (sog. "Sekundenschlaf") ohne vorherige subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden [kann] (Hartmann/Schaffhauser, a.a.O., S. 40 bzw. N. 381). Zum selben Ergebnis gelangt auch* H. Joachim**: «Unter forensischen Aspekten ist zusammenfassend festzustellen, dass es ein unvorhersehbares Einschlafen am Steuer nach übereinstimmenden Ansichten nur unter aussergewöhnlichen und krankhaften Bedingungen gibt. Eine zunehmende Ermüdung ist zunehmend erkennbar. Die Ermüdungszeichen sind Kraftfahrern bekannt» (Praxis der Rechtsmedizin für Mediziner und Juristen, herausgegeben von** Balduin Forster**, Stuttgart/New York/München 1986, S. 385 ff., insbesondere S. 388; z.T. abweichend** Jagusch/Hentschel**, Strassenverkehrsrecht, 34. Auflage, StVZO § 2 N. 9b-d und StGB § 315c N. 14)*" (BGE 126 II 206 E.1a; Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E.2.4). Mit anderen Worten müsste dem Beschwerdeführer der Führerausweis aufgrund von Sicherheitsüberlegungen dauerhaft entzogen werden (Sicherungsentzug; Art. 16d SVG), wenn er ohne jegliche Vorzeichen plötzlich am Steuer einschlafen würde; dies jedenfalls solange, bis dafür nicht eine medizinische Erklärung und eine (erfolgreiche) Therapie gefunden wurden (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_497/2014 vom 10. Februar 2015).
5.1. Unter dem Aspekt "Unschuldsvermutung und Ausschluss oder Verminderung der Schuldfähigkeit"rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanzen hätten die Unschuldsvermutung verletzt. Diese besage, dass es Sache der Behörde sei, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen und nicht diese ihre Unschuld nachzuweisen habe. Bestünden unüberwindliche objektive Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der vorgeworfenen Tat, sei zu Gunsten der beschuldigten Person zu entscheiden.
5.2. Die Schuldfrage ist im Strafverfahren abgehandelt worden. Die Administrativbehörde ist grundsätzlich frei in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts; sie darf sich aber insbesondere auch auf den rechtskräftigen Strafbefehl abstützen. Abweichungen sind zwar unter gewissen Voraussetzungen zulässig, jedoch restriktiv zu behandeln (vgl. etwa Aufzählung in Dähler/Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 4 Rz. 43 ff.) und treffen hier nicht zu. Im vorliegenden Administrativverfahren gibt es keinen Grund, weshalb die Administrativbehörde nicht auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Art. 91 SVG (Fahren in fahrunfähigem Zustand) hätte abstellen dürfen. Der Beschwerdeführer benennt auch keine Gründe, weshalb im Administrativverfahren anders hätte vorgegangen werden müssen. Somit ist auch diese Rüge abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei nochmals auf die vom Bundesgericht aufgestellte Vermutung hingewiesen, wonach beim Führen eines Fahrzeuges ein unvorhersehbares Einschlafen kaum denkbar sei, sofern nicht aussergewöhnliche krankhafte Ursachen vorliegen (BGE 126 II 206 E.1a). Das Bundesgericht führt am gleichen Ort weiter aus, dass das Verschulden eines Fahrzeugführers, der am Steuer einschläft, in aller Regel als schwer zu bezeichnen sei.
6.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass im konkreten Fall weder eine konkrete Gefährdung noch eine erhöhte abstrakte Gefährdung bestanden habe, weshalb die Vorinstanzen nicht auf eine schwere Widerhandlung hätten schliessen dürfen. Selbst bei Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung könnte dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er hätte vor dem Unfallereignis schuldhaft nicht angehalten, weil es keine Anzeichen eines Erschöpfungssymptoms gegeben habe und auch keine anderen ermüdungsfördernden äusseren Faktoren.
6.2. Eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die schwere Widerhandlung entspricht der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234 E.3). Es muss somit kumulativ eine ernstliche Gefahr geschaffen worden sein, welche gleichzeitig durch grobes Verschulden verursacht worden ist (oder in Kauf genommen; das In-Kauf-Nehmen ist dabei nicht i.S. eines Eventualvorsatzes zu verstehen, sondern umfasst auch die fahrlässige Begehung, vgl. dazu Dähler/Schaffhauser, a.a.O., § 4 Rz. 183 mit Hinweis auf BGE 90 IV 149, und § 4 Rz. 207). Fehlt es an der Schwere der einen oder anderen Voraussetzung, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass im vorliegenden Fall weder eine konkrete Gefährdung noch eine erhöhte abstrakte Gefährdung bestanden habe, verkennt er, dass die Vorinstanzen die schwere Verkehrsregelverletzung nicht auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG abstützen, sondern auf Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG, welcher die nicht anderswo geregelten Tatbestände der Fahrunfähigkeit regelt (etwa FIAZ mit qualifizierter Alkoholkonzentration gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG); dazu zählt eben auch das Fahren in übermüdetem Zustand. Das Einnicken am Steuer (Fahren in übermüdetem Zustand) stellt in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung und damit zugleich eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG dar (vgl. BGE 126 II 206; Weissenberger, a.a.O., Art. 16c SVG, Rz. 24). Wer während der Fahrt am Steuer einschläft, hat keinerlei Einfluss mehr, auf den Gang des Geschehens bzw. ist ausserstande, auf die verursachte gefährliche Situation zu reagieren.
So fiel der Beschwerdeführer – gemäss unbestrittenem Sachverhalt – in einen Sekundenschlaf, wobei sein Fahrzeug in der Kurve geradeaus weiter in den rechtsseitigen Grünstreifen fuhr und schliesslich mit einem Kandelaber kollidierte, worauf der Beschwerdeführer erwachte und eine Vollbremsung einleitete. Eine Auseinandersetzung mit den Elementen von Art. 16c Abs. 1 lit a SVG ist somit müssig. Es stellt sich einzig die Frage nach dem Vorliegen eines Verschuldens, welches aber bereits in den Erwägungen weiter oben (E.5.2) bejaht worden ist. Die Vorinstanzen haben somit zu Recht den Sachverhalt unter Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG subsumiert (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E.2.4, wonach bei einem Unfall infolge Sekundenschlafs eine Grobfahrlässigkeit bejaht wurde).
7. Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass bei Annahme eines Tatbestandes von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG und der Berücksichtigung seiner Vorstrafe ein Führerausweisentzug von zwölf Monaten nicht korrekt wäre.
Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG wird nach einer schweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Aufgrund einer von den Tessiner Behörden im Mai 2018 verfügten Massnahme wegen schwerer Widerhandlung gegen das SVG (Alkohol, drei Monate Aberkennung des ausländischen Führerausweises) ist der Ausweisentzug von zwölf Monaten im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Eine Unterschreitung dieser Entzugsdauer ist aufgrund von Art. 16 Abs. 3 SVG ausgeschlossen, zumal offensichtlich keine Ausnahme nach Art. 100 SVG vorliegt.
8. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seinen zahlreichen Rügen nicht durchzudringen. Die Vorinstanz hat ihm korrekterweise in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten entzogen. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen als unbegründet erwiesenen Beschwerde vom 11. März 2022 führt.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird dabei praxisgemäss auf CHF 1'500.-- (bei Führerausweisentzug) festgesetzt. Im Rechtsmittel- oder Klageverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem obsiegenden Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG indes nicht zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF
1'500.--
CHF
314.--
zusammen
CHF
1'814.--
gehen zulasten von A._____.
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