U 12 93
3. Kammer
URTEIL
vom 15. Januar 2013
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Alimentenbevorschussung
2. Dagegen erhob der Verfügungsadressat am 29. August 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neuberechnung der Höhe der Alimentenbevorschussung durch die Vorinstanz. Zur Begründung brachte er vor, dass die Wohnungsmiete von Fr. 550.-- pro Monat zu Unrecht nicht bei den Abzügen als Ausgabe berücksichtigt worden sei und die Ausbildungszulage von Fr. 270.-- pro Monat zu Unrecht als Einnahme deklariert worden sei, was nach Art. 285 ZGB falsch sei.
3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass ein Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen nur soweit bestehe, als zusammen mit den bevorschussten Unterhaltsbeiträgen die Einkommensgrenze nicht überschritten werde. Die Einkommensgrenze (jährliches Nettoeinkommen) vom Beschwerdeführer betrage Fr. 14‘891.--. Als massgebendes Nettoeinkommen gälten sämtliche einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte mit Ausnahme des Mietwerts, der am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaft, vermindert um die Aufwendungen, die mit der Einkommenserzielung in direktem Zusammenhang stünden (Gewinnungskosten, Kinderbetreuungskosten, Berufsauslagen im Rahmen des Steuerrechts etc.) sowie um alle gemäss kantonalem Steuerrecht abzugsfähigen Leistungen an Sozialversicherungen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Verfahren die Verfügung vom 6. August 2012, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) dem betreffenden Gesuchsteller (Beschwerdeführer) eine Alimentenbevorschussung in der Höhe von Fr. 531.-- pro Monat ab dem 1. August 2012 gewährte. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Berechnung der Alimentenbevorschussung durch die Beschwerdegegnerin gemäss Zusammenstellung/Beiblatt vom 31. Juli 2012 korrekt und rechtens war. Strittig und zu klären sind dabei die Aufrechnung der Ausbildungszulagen von Fr. 270.-- pro Monat zum anrechenbaren Einkommen (unter Ziff. B; Position 47; Einnahmenseite) sowie die Nichtberücksichtigung der monatlichen Wohnungsmiete von Fr. 550.-- als Abzugsposition (unter Ziff. C; Aufwandseite) geblieben.
2. a) Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BevV; BR 215.050) gelten als massgebliches Nettoeinkommen (Bemessungsgrundlage) alle einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte […], vermindert um die Aufwendungen, die mit der Einkommenserzielung in direktem Zusammenhang stehen (wie Gewinnungskosten, Berufsauslagen, Betreuungskosten etc.), sowie um alle nach kantonalem Steuerrecht abzugsfähigen Leistungen an Sozialversicherungen. In Art. 5 Abs. 4 BevV wird zudem noch ausdrücklich bestimmt: Für die Auslegung strittiger Fragen nach Abs. 1 findet im Übrigen das kantonale Steuerrecht sinngemäss Anwendung. Die abschliessende Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 lit. a-d des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720. 000) führt die Berufsunkosten auf, die ein Unselbständigerwerbender vom Reineinkommen abziehen darf. In Art. 36 lit. a-m StG werden ferner noch die allgemeinen Abzüge (inkl. Sozialversicherungsbeiträge) von den Einkünften aufgelistet.
b) Der Beschwerdeführer stellt sich vorliegend offensichtlich auf den Standpunkt, die Ausbildungszulagen von Fr. 270.-- pro Monat (Beiblatt Ziff. B; Position 47; Einnahmenseite) seien von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht zum anrechenbaren Einkommen (nebst Pos. 42; Lehrlingslohn pro Monat Fr. 1‘265.60 plus Pos. 50; IPV Fr. 244.90; total damit Fr. 21‘366.--) hinzugezählt worden, da Art. 285 des eidgenössischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ausdrücklich bestimme, dass derartige Zulagen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen seien. Der Beschwerdeführer verkennt damit aber das Wesen der Alimentenbevorschussung. Diese regelt nämlich nicht die Frage, wer für den Unterhalt aufzukommen hat. Die Bevorschussung gehört vielmehr zum öffentlichen Sozialhilferecht, weshalb sich der Bundesgesetzgeber darauf beschränkt hat, diese Aufgabe im Sinne eines Vorbehalts des kantonalen öffentlichen Rechts gemäss Art. 6 ZGB festzulegen. Die Kantone sind nicht verpflichtet, die Alimentenbevorschussung einzuführen (BGE 106 II 286 E. 3); sie sind daher auch in der Ausgestaltung und Umsetzung einer allfälligen Bevorschussungsverordnung (BevV) frei. Mit der Festlegung von Einkommens- und Vermögensgrenzen – wie in Art. 4 BevV für den Kanton Graubünden - sollte eine Begrenzung der Anspruchsberechtigung gezogen werden, in der Meinung, dass der Staat nur dort helfend eingreifen dürfe (Subsidiaritätsprinzip), wo dies auch notwendig sein würde (BGE 112 Ia 257 E. 3, 137 III 200 E. 3.4; PVG 2003 Nr. 5, 2004 Nr. 11; 1997 Nr. 29; sowie Verwaltungsgerichtsurteile [VGU] U 10 28, U 06 144 und 106 E. 2). Die Berechnungsweise der Unterhaltsbeiträge für Kinder gemäss Art. 276 in Verbindung mit Art. 285 ZGB ist demzufolge auch nicht mit der Ermittlung der vom Gemeinwesen bevorschussten Unterstützungsbeiträge (laut Art. 5 BevV) anstelle der säumigen Unterhaltspflichtigen identisch bzw. zu vergleichen. Bei der auf kantonalem öffentlichen Recht fussenden Alimentenbevorschussung (BevV) wird – anders als der Beschwerdeführer argumentiert – keine Unterhaltsbudgetberechnung wie im zivilrechtlichen Unterhaltsrecht (ZGB) vorgenommen. Dies hat vorliegend nach Art. 5 BevV zur Konsequenz, dass beim anrechenbaren Einkommen die strittigen Ausbildungszulagen von Fr. 270.-- pro Monat ebenfalls anzurechnen sind. Der Grundsatz, dass Kinderzulagen nicht zum Einkommen zu zählen sind, betrifft einzig die privatrechtlich geregelten Unterhaltsbeiträge für Kinder (Art. 276/Art. 285 ZGB) und ist hier somit nicht anwendbar. An der Aufrechnung der fraglichen Ausbildungszulagen zum anrechenbaren Einkommen durch die Vorinstanz gibt es deshalb nichts auszusetzen.
c) Was die vom Beschwerdeführer zusätzlich geforderte Abzugsfähigkeit der Wohnungsmiete von Fr. 550.-- pro Monat im Berechnungsbeiblatt (Ziff. C) angeht, so steht diese Aufwand-/Ausgabenposition offensichtlich nicht in direktem Zusammenhang mit seiner Einkommenserzielung. Hätte der Beschwerdeführer weiterhin gemeinsam bei der Mutter in deren Wohnung bis zur Erreichung seines 20. Altersjahrs (am 8. April 2013) gewohnt, anstatt im August 2012 auszuziehen und eine eigene Wohnung zu beziehen, hätte dies an der Erzielung des Lehrlingslohns nämlich nichts geändert. Der Umzug in ein eigenes Studio am selben Wohnort wie die Mutter stand somit offensichtlich nicht in direktem Zusammenhang mit der Notwendigkeit, nur dadurch seine bisherige Erwerbsquelle retten bzw. behalten zu können. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 BevV verneinte die Vorinstanz folglich auch die Abzugsfähigkeit dieser „einkommensfremden“ Zusatzkosten zu Recht. Der Hinweis auf und der Vergleich mit dem Kindesrecht nach Art. 276 ZGB des Beschwerdeführers sticht aus dem vorne schon unter Erwägung 2 b) erwähnten Grunde nicht, sind die Berechnungsarten im öffentlichen Recht (BevV) und im Privatrecht (ZGB) betreffend Unterstützungsbeiträge doch nicht deckungsgleich. Daran ändert nichts, dass der Kinderunterhalt gemäss Art. 276 ZGB auch die „Unterkunft“ umfasst, weil vorliegend zur Streitentscheidung einzig auf Art. 5 BevV abgestellt werden darf. An der Nichtberücksichtigung der seit 1. August 2012 zusätzlich aufgelaufenen Wohnungskosten zulasten des Beschwerdeführers gibt es infolgedessen ebenfalls nichts zu rütteln.
3. a) Die angefochtene Verfügung vom 6. August 2012 erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtens und vertretbar, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 29. August 2012 führt.
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) nach Art. 78 Abs. 2 VRG indes nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
500.--
Fr.
158.--
zusammen
Fr.
658.--
gehen zulasten des Beschwerdeführers und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.