U 12 22A
1. Kammer
URTEIL
vom 30. April 2013
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Aufenthaltsbewilligung und Ausweisung
1. Mit Verfügung vom 15. September 2011 lehnte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden (APZ) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für … ab und wies diese aus der Schweiz weg. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons (DJSG) Graubünden wies am 20. Februar 2012 eine dagegen gerichtete Beschwerde samt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
2. Gegen die Verfügung des DJSG vom 20. Februar 2012 erhob … am 22. März 2012 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen DJSG-Verfügung, Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Vorverfahren. Gleichentags hatte … mittels separater Eingabe auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellt.
3. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess mit Urteil vom 3. Juli 2012, mitgeteilt am 5. September 2012, die gegen die DJSG-Verfügung vom 20. Februar 2012 erhobene Beschwerde insoweit gut, als es für das Verfahren vor dem Departement die unentgeltliche Rechtpflege gewährte. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab. Das Gesuch von … um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde nicht beurteilt.
4. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 erhob … Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden sei aufzuheben, soweit es die Beschwerde abgewiesen habe, und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, allenfalls sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu gewähren. … beantragte überdies die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung auch für das bundesgerichtliche Verfahren.
5. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 wies das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren mangels Bedürftigkeit ab. Begründet wird der Entscheid damit, dass … ab Januar 2012 ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 2‘138.80 ausweise. Sodann bezahle ihr Ehemann gemäss Anordnung des Eheschutzrichters seit Frühjahr 2011 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘200.--. … verfüge ab Januar 2012 somit über monatliche Einkünfte von insgesamt Fr. 3‘338.80. Diesem Gesamteinkommen stünden ausgewiesene Lebenskosten von monatlich insgesamt Fr. 2‘851.60 gegenüber. Daraus resultiere ein Einnahmeüberschuss von knapp Fr. 500.00 pro Monat. Würden die von … geltend gemachten, jedoch nicht belegten Steuern von Fr. 200.-- sowie der Betrag von Fr. 40.-- für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung korrekterweise nicht berücksichtigt, wäre gar von einem monatlichen Überschuss von Fr. 700.-- auszugehen – so das Bundesgericht weiter. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin nicht bedürftig.
6. Mit Urteil vom 21. Februar 2013 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden erhobene Beschwerde insoweit teilweise gut, als die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen wurde zur Beurteilung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
7. Mit Schreiben vom 18. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr separates Gesuch vom 22. März 2012 um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, über welches nun aufgrund des Urteils des Bundesgerichtes separat befunden werde, zwar Angaben zur Einkommenssituation enthalte, nicht aber zur Ausgabesituation. Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, das Gesuch zu ergänzen beziehungsweise zu aktualisieren.
8. Mit Schreiben vom 28. März 2013 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vom 22. März 2012 und reichte einen Mietvertrag und die Versicherungspolice ihrer Krankenversicherung, gültig für das Jahr 2012, ein sowie ein Mahnschreiben vom 7. Januar 2013 betreffend ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Monate November und Dezember 2012 sowie des Monats Januar 2013.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 76 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) kann die Behörde einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Abs. 1). Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren, wobei die Bestimmungen über die Erstattung ausdrücklich vorbehalten bleiben (Abs. 2). Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt sie zudem auf ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt.
b) Die Beschwerdeführerin weist ab Januar 2012 ein monatliches Erwebseinkommen von Fr. 2'138.80 aus. Sodann bezahlte ihr Ehemann gemäss Anordnung des Eheschutzrichters seit Frühjahr 2011 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.--. Mit Schreiben vom 28. März 2013 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie seit November 2012 von ihrem Exehemann keine Unterhaltsbeiträge mehr erhalte und belegte dies mit einem Mahnschreiben vom 7. Januar 2013 betreffend ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Monate November und Dezember 2012 sowie Januar 2013. Insofern ist der Beschwerdeführerin der monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- nicht ihrem Einkommen anzurechnen, womit von monatlichen Einkünften von Fr. 2'138.80 auszugehen ist. Diesem Gesamteinkommen stellt die Beschwerdeführerin Lebenskosten von monatliche Fr. 2'551.60 gegenüber. Dabei beziffert sie den Grundbedarf mit Fr. 1'200.--. Diesem Grundbetrag ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein prozessualer Zuschlag von 20 %, somit Fr. 240.-- hinzuzurechnen. Es resultieren somit Auslagen von Fr. 2'791.60. Mangels Belege können die geltend gemachten Auslagen für Steuern von monatlich Fr. 200.-- ebenso wenig wie die Auslagen für Hausrat-/ Haftpflichtversicherung von Fr. 40.-- pro Monat berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 227), womit die ausgewiesenen monatlichen Lebenskosten bei Fr. 2'791.40 verbleiben. Wie sich aus den eingereichten Akten zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ergibt, resultiert aus der Gegenüberstellung von Einkommen Fr. 2'138.80 und notwendigem Bedarf Fr. 2'791.40 kein Aktivsaldo. Sodann kann das Beschwerdeverfahren U 12 22 auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung erscheint als geboten. Bezüglich der Höhe der vom Staat (zulasten der Gerichtskasse) zu übernehmenden Anwaltskosten gilt es festzuhalten, dass dabei gemäss Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) von einem reduzierten Ansatz von Fr. 200.-pro Stunde auszugehen ist. Das Gericht erachtet einen Arbeitsaufwand von pauschal 10.5 Stunden als angemessen, was einem Honorar von Fr. 2'100.-- (10.5 Stunden x Fr. 200.--) entspricht. Zuzüglich Spesen von Fr. 92.-- und 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 175.40 resultiert ein Betrag von insgesamt Fr. 2'367.40. Hiervon ist der Betrag von Fr. 600.-- abzuzählen. Dieser Betrag wurde der Beschwerdeführerin mit U 12 22 des Verwaltungsgericht vom 3. Juli 2012, mitgeteilt am 5. September 2012, als aussergerichtliche Parteientschädigung zu Lasten des DJSG zugesprochen. Die Beschwerdeführerin wird somit im Umfang von Fr. 1'767.40 zulasten der Gerichtskasse entschädigt. Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die vom Staat übernommenen Kosten zurückgefordert werden können, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin gebessert haben und sie zur Rückerstattung in der Lage ist.
2. Mit U 12 22 des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2012, mitgeteilt am 5. September 2012, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Gerichtskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'424.-- zu ¾, somit Fr. 1'068.-- zu übernehmen. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden diese Kosten von Fr. 1'068.-- zulasten der Beschwerdeführerin von der Gerichtskasse übernommen.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 1'068.-- zulasten von … von der Gerichtskasse übernommen.
3. a) … wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. … eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'767.40 (inkl. MWST) entschädigt.
b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und er/sie hierzu in der Lage ist, hat er/sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG)