Social assistance: spital daily allowance not countable as income

U 2012 130Übriges Gericht25.03.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a municipal social assistance decision that counted CHF 3,000 in hospital daily allowance payments as income for November 2012. The court held that the benefits related to an earlier hospital stay and were income replacement for that period, when no social assistance was being received, so they could not be counted for November. It added that, even if the amount were treated as assets, it would fall within the exempt asset allowance. The appeal was allowed, the decision annulled, and the matter remitted for a new decision. Court costs of CHF 740 were charged to the municipality.

Omnilex-Regeste

Art. 2 UG; Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum UG; social assistance and treatment of insurance daily allowances as income or assets: insurance benefits are to be taken into account in assessing need only if they accrue during the period of assistance or otherwise correspond to current disposable resources. Daily allowances paid after the relevant assistance period, but serving as compensation for loss of earnings during a previous hospitalization, are income replacement for that earlier period and may not be allocated to a later month of assistance (consid. 2). Alternatively, such a payment, if existing before the application for assistance, may only be counted as assets insofar as it exceeds the applicable exempt amount; where it remains below the asset allowance, it is likewise disregarded (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

U 12 130

3. Kammer

URTEIL

vom 25. März 2013

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Sozialhilfe

1. Nach Art. 48 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitgeteilt werden. Wird dies getan, so kann jede Partei innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft (Abs. 1). Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen (Abs. 2). Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen (Abs. 3).

Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens (finanzielle Notlage der Beschwerdeführerin), das Urteil mit einer Kurzbegründung mitzuteilen.

2. Zum Sachverhalt sei lediglich erwähnt, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit im Dezember 2010 wegen psychischer Probleme aufgeben musste, dass sie vom 8. August bis am 27. September 2012 in einer Klinik stationär behandelt wurde, dass ihr von der … Versicherung für den Klinikaufenthalt Taggeldleistungen geleistet wurden, und dass die Gemeinde … einen Teil dieser Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 3‘000.00 bei der Bemessung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung für den Monat November 2012 als Einnahmen anrechnete.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin von der … Versicherung am 23. Oktober 2012 zugesprochenen und am 26. Oktober 2012 ausbezahlten Spitaltaggelder im Betrag von Fr. 3‘000.-- bei der Berechnung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung für den Monat November 2012 zu Recht als Einkommen angerechnet hat.

b) Die in den Rechtsschriften eingehend diskutierten Fragen, wer den besagten Betrag von Fr. 3‘000.-- abgehoben habe, und ob der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Abhebung ein Verschulden vorzuwerfen sei, beziehungsweise was sie zur Aufklärung des Verbleibs dieses Geldes hätte beitragen müssen, sind – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird - in der Konstellation des vorliegenden Falles nicht entscheidrelevant und können daher offen bleiben.

2. a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Gemäss Art. 2 Abs. 2 UG sind bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen. Grundsätzlich geht die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon aus, dass Versicherungsleistungen wie die vorliegend in Frage stehenden Spitaltaggelder bei der Berechnung des Unterstützungsbedarfs als Einnahmen zu berücksichtigen wären; die Beschwerdegegnerin übersieht aber, dass eine Anrechnung nur dann erfolgen darf, wenn die Auszahlung der Spitaltaggelder in die Zeit des Sozialhilfebezugs fällt beziehungsweise während laufender Unterstützung erfolgt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die erste Auszahlung erfolgte im September 2012 im Betrag von Fr. 4‘350.-- für den stationären Klinikaufenthalt vom 8. August bis am 7. September 2012, die zweite im Betrag von Fr. 3‘000.00 für den Klinikaufenthalt vom 8. bis 27. September 2012. Der Zweck einer Taggeldversicherung besteht darin, den Ausfall von Lohneinnahmen durch Versicherungsleistungen zu kompensieren, um die laufenden Lebenskosten zu decken. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Versicherungsleistungen von Fr. 3‘000.-- für die Bestreitung des Lebensunterhalts während der Zeit des Klinikaufenthalts vorgesehen waren und sich somit auf die Zeit vom 8. bis am 27. September 2012 beziehen (vgl. die Leistungsabrechnung vom 23. Oktober 2012). Damals verfügte die Beschwerdeführerin über keinerlei sonstige Einkünfte – auch keine Sozialhilfe - so dass die Versicherungsleistungen als Einkommensersatz für diesen Zeitraum zu qualifizieren sind. Dasselbe gilt auch für die Zahlung von Fr. 4‘350.--, welche Einkommensersatz für den Monat August darstellte und anschliessend an das anfangs August eingestellte IV-Taggeld von der Taggeldversicherung ausgerichtet wurde. Entgegen der Ansicht der Gemeinde können die Fr. 3‘000.-- deshalb nicht als Einnahmen für den Monat November 2012 angerechnet werden.

b) Obschon die Gemeinde die Kosten für die Spitaltaggeldzusatzversicherung im Budget der Beschwerdeführerin nicht angerechnet hat, ist ergänzend festzustellen, dass die Taggeldleistungen durchaus auch im Interesse der Gemeinde sind, da die erbrachten Versicherungsleistungen die Prämien hier bei weitem überstiegen haben (vgl. hierzu SKOS-Richtlinien C.1.1).

3. Die Sichtweise der Gemeinde erweist sich – wie nachstehend kurz gezeigt wird – auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt als falsch. Gemäss Art. 5 der Ausführungsbestimmungen zum UG (BR 546.270) ist bei einer Einzelperson der Betrag von Fr. 4‘000.-- bei der Berechnung der Unterstützung als sogenannter Vermögensfreibetrag nicht anzurechnen. Vorliegend zahlte die Versicherung die Fr. 3‘000.-- am 26. Oktober 2012 aus, mithin vor der Einreichung des Gesuches um öffentlich-rechtliche Unterstützung am 30. Oktober 2012; die Fr. 3‘000.-- würden deshalb mit Blick auf die Unterstützungsleistungen für den November 2012 vorbestehendes Vermögen der Beschwerdeführerin darstellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 10 73 vom 10. Mai 2011 E. 2f). Ende Oktober 2012 verfügte die Beschwerdeführerin nebst den Fr. 3‘000.-- mit allergrösster Wahrscheinlichkeit über keinerlei nennenswerte andere Vermögenswerte, ansonsten hätte sie nicht Mitte November Nothilfe im Umfang von Fr. 200.-- geltend gemacht und erhalten. Die Fr. 3‘000.-- könnten daher auch als Vermögensfreibetrag qualifiziert werden, weshalb diese auch aus diesem Grund bei der Bemessung der Unterstützungsleistung für den November 2012 nicht zu berücksichtigen gewesen wären.

4. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtswidrig, weil die Beschwerdegegnerin die Fr. 3‘000.-- zu Unrecht als Einnahme angerechnet hat.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr von

Fr.

600.--

  • und den Kanzleiauslagen von

Fr.

140.--

zusammen

Fr.

740.--

gehen zulasten der Gemeinde und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst dieses kurzbegründete Urteil in Rechtskraft.

b) Verlangt eine Partei eine ausführliche Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil werden auch die vollumfänglichen Kosten von Fr. 1‘200.-- auferlegt.

Schlagwörter

social welfareincome calculationinsurance benefitsasset allowancehospital daily allowanceremandcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the CHF 3,000 hospital daily allowance could be counted as income for November 2012 social assistance.

Extrahierter Entscheid

No. The payment related to the September 2012 hospital stay and was intended to replace lost income during that period, when no social assistance was being received.

Extrahierte Begründung

Insurance benefits may be considered in assessing need, but only if paid during the period of social assistance. Here the payment was made after the relevant period and served as income replacement for the earlier hospital stay, so it could not be allocated to November 2012.

Kernrechtsfrage

Whether the same CHF 3,000 could instead be treated as pre-existing assets subject to the asset allowance.

Extrahierter Entscheid

Even if treated as assets, the amount would fall within the asset allowance for a single person and would therefore still not be countable.

Extrahierte Begründung

The payment was made before the assistance application and the appellant likely had no significant other assets; under the applicable allowance, CHF 4,000 was exempt.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

The municipality must bear the court costs of CHF 740.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was upheld and the contested decision was unlawful, costs were charged to the municipality.

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