Social assistance: direct rent payment only up to actually disbursed amount

U 2010 14Übriges Gericht23.03.2010Partially Granted

Zusammenfassung

The appellant challenged a municipal decision that redirected his rent allowance directly to the landlord and thereby reduced his cash support by CHF 300. The Administrative Court held that direct payment of rent costs is in principle permissible in social assistance matters, especially when rent is no longer being paid. However, the municipality may only transfer the amount actually allocated for housing costs in the support calculation. Since only CHF 700 had been recognized for rent, the municipality could not divert the full contractual rent of CHF 1,000. The complaint was therefore partially upheld and the municipality ordered to reimburse CHF 300. Costs were split one third/two thirds.

Regest

Art. 48, 73 Abs. 1 and 75 Abs. 2 VRG; social assistance and direct payment of housing costs: direct transfer of rent to the landlord is in principle admissible when support is used for its intended purpose and rent is unpaid, but the municipality may only redirect the amount actually included and disbursed as rent support. If the support calculation recognizes a lower housing-cost component than the contractual rent, payment of the full rent directly to the landlord is not justified; the excess withheld from the beneficiary must be repaid. In mixed-success cases, costs are allocated according to outcome; a short-form judgment justifies fee reduction (consid. 4-5).

Gesamter Gesetzestext

U 10 14

3. Kammer

URTEIL

vom 23. März 2010

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Sozialhilfe

1. Das Verwaltungsgericht macht vorliegend von der ihm durch Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, wonach es ein Urteil mit einer Kurzbegründung mitteilen kann.

2. Mit Verfügung der Gemeinde … vom 29. Dezember 2009 wurde … ab dem 1. Januar bis zum 30. Juni 2010 ein sozialhilferechtlicher Unterstützungsbeitrag von Fr. 1‘832.-- pro Monat gewährt (materielle Grundsicherung: Fr. 960.--, Wohnungsmiete: Fr. 700.--, situationsbedingte Leistungen: Fr. 72.--, minimale Integrationszulage: Fr. 100.--). Am 26. Januar 2010 erliess die Gemeinde … eine Verfügung betreffend „Änderung des Auszahlungsbetrages“. Da … die Wohnungsmiete nicht bezahlt habe, werde diese ab dem Monat Februar 2010 direkt der Vermieterin überwiesen. Gestützt auf folgende Berechnung erhalte er neu einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 832.--:

- Materielle GrundsicherungFr. 960.--

- WohnungsmieteFr. 700.--

- Situationsbedingte LeistungenFr. 72.--

- Minimale IntegrationszulageFr. 100.--

UnterstützungsbetragFr. 1‘832.--

Miete an …Fr. 1‘000.--

TotalFr. 832.--

3. Gegen diese Verfügung erhob … am 3. Februar 2010 Beschwerde mit dem Begehren, die Änderung des Auszahlungsbetrages sei rückgängig zu machen. Zur Begründung führte er aus, das Mietverhältnis werde per Ende Februar 2010 aufgelöst und er habe der Vermieterin gegenüber diverse Ansprüche (Rasenmähen usw.). Die Gemeinde … stellte und begründete in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2010 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

4. Da das Mietverhältnis per Ende Februar 2010 aufgelöst wurde, ist einzig die Änderung des Unterhaltsbeitrages für diesen Monat Gegenstand der Beurteilung. Für den Monat Februar 2010 hat die Beschwerdegegnerin Fr. 1‘000.-- direkt der Vermieterin überwiesen, um den vom Beschwerdeführer geschuldeten Mietzins zu begleichen. Wie das Verwaltungsgericht Graubünden verschiedentlich bestätigt hat (vgl. U 09 66, U 08 95, U 09 82), ist die direkte Bezahlung von Mietkosten durch die Wohnsitzgemeinde grundsätzlich rechtens und kann gerade im fraglichen Bereich, wo das Gemeinwesen für eine unterstützte Person mittels der Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen aufzukommen hat, geboten sein. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Miete vom Beschwerdeführer offenbar nicht mehr bezahlt wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin Anlass zur Verfügung der direkten Überweisung hatte (vgl. U 08 86). Gemäss dem im Recht liegenden Mietvertrag beträgt der vom Beschwerdeführer geschuldete Mietzins zwar Fr. 1‘000.-- pro Monat. Dem Beschwerdeführer wurde bei der Berechnung des monatlichen Unterstützungsbeitrages jedoch einzig ein Betrag von Fr. 700.-- für die Wohnungsmiete zuerkannt. In dieser Höhe liege der maximale Mietzins für eine Einzelperson. Soweit die Beschwerdegegnerin Zweckentfremdung der ausgerichteten Mittel geltend macht, darf sie nur den Betrag direkt der Vermieterin überweisen, der dem Beschwerdeführer zur Begleichung der Miete tatsächlich ausbezahlt wird. Eine direkte Überweisung in Höhe des gesamten Mietzinses lässt sich nicht rechtfertigen. Mit ihrem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vielmehr Fr. 300.-- entzogen, welche ihm gestützt auf die Berechnung des Unterstützungsbeitrages unter Heranziehung der SKOS-Richtlinien zustehen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer zu erstatten. Die Beschwerde wird in diesem Sinne teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird soweit verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 300.-- zu bezahlen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen zwei Drittel der Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin und ein Drittel zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG).

Demnach erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Gemeinde Rhäzüns verpflichtet, … Fr. 300.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer reduzierten Staatsgebühr von

Fr.

120.--

  • und den Kanzleiauslagen von

Fr.

122.--

zusammen

Fr.

242.--

gehen zu einem Drittel zulasten von … und zu zwei Dritteln zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Wird von keiner Partei innert Frist eine Begründung verlangt, erwächst das vorliegende Urteil in Rechtskraft.

b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet sowie den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen erst mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird die volle Staatsgebühr von Fr. 300.-- erhoben.

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