Social aid appeal dismissed as late after post-office delivery

U 2009 48Übriges Gericht24.07.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The municipal executive granted social assistance subject to reductions and conditions and sent the decision by registered mail to a post-office address. The addressee collected the letter only on 27 May 2009 and filed an appeal on 17 June 2009. The Administrative Court held that the appeal period began after deemed service under the applicable postal-pickup rule and expired on 10 June 2009. The appeal was therefore inadmissible. Given the appellant's financial situation, the court waived court fees.

Omnilex-Regeste

Art. 7 Abs. 1 VRG; Art. 44 Abs. 2 BGG; service of registered mail to a post-office address and commencement of the appeal period. For post-office-held registered mail, the seven-day pickup period applies analogously in cantonal administrative proceedings as under federal procedural law; the period begins on the day following arrival at the designated post office. If the appeal is filed after expiry of that period, the authority must declare it inadmissible. Court costs may be waived in view of the appellant's financial circumstances (consid. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

U 09 48

3. Kammer

URTEIL

vom 24. Juli 2009

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Sozialhilfe

1. Mit Verfügung vom 29. April 2009, mitgeteilt am 1. Mai 2009, sprach der Gemeindevorstand … … Sozialhilfe ab 1. Mai 2009 unter gewissen Kürzungen und Auflagen zu. Die Verfügung wurde eingeschrieben an die Postlageradresse … versandt. Dort traf sie gemäss Track & Trace am 4. Mai 2009 ein. … holte die eingeschriebene Sendung am 27. Mai 2009 ab.

2. Gegen die erwähnte Verfügung erhob … am 17. Juni 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, von Kürzungen und Bedingungen abzusehen und ihm Fr. 1’836.-- Sozialhilfe auszurichten.

3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Rechtsmittel sei verspätet.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) am folgenden Tag zu laufen. Bei mit eingeschriebener Post zugestellten Verfügungen, die dem Empfänger nicht ausgehändigt wurden, ist nach der Praxis des Bundesgerichts der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Sendung gemäss der in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegten Abholungseinladung auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Verfügung als am letzten Tag der Frist zugestellt (BGE 127 1 31, 33 ff.; BGE 115 Ia 12, 15 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts, ZBl 98 [1997] 305 ff.). Nach der Regelung der Post kann uneingeschriebene und eingeschriebene Briefpost - ausgenommen Gerichtsurkunden - an eine Postlagernd-Adresse versendet werden, wobei die Post die nicht mit Nachnahme belegten Postlagersendungen nach bisheriger Praxis einen Monat bei der Poststelle aufbewahrte. In Anlehnung daran entschied das EVG in BGE 111 V 99, dass postlagernd adressierte Sendungen mit dem Zeitpunkt als zugestellt gelten, in welchem sie auf der Post abgeholt werden, spätestens am letzten Tag der von der Post eingeräumten Aufbewahrungsfrist von einem Monat. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 44 Abs. 2 sowie aus Gründen rechtsgleicher Behandlung hat jedoch unter Geltung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) - in Abweichung von BGE 111 V 99 und anderslautenden Bestimmungen der Post auch für postlagernde Sendungen eine siebentägige Abholungsfrist zu gelten, welche an dem dem Eingang auf der Bestimmungspoststelle folgenden Tag zu laufen beginnt (vgl. Bundesgerichtsurteil 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006). Da die im VRG getroffene Regelung der bundesrechtlichen analog ist, ist die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung auch im kantonalen Beschwerdeverfahren anwendbar.

b) Vorliegend gelangte die angefochtene Verfügung laut Track & Trace am 4. Mai 2009 in der Abholstelle an. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann daher am 12. Mai 2009 zu laufen und endete am 10. Juni 2009. Die Einreichung des Rechtsmittels am 17. Juni 2009 erfolgte damit verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Gemeinde ist indessen darauf hinzuweisen, dass für die Bemessung der Unterstützung im Sinne von Artikel 2 des Unterstützungsgesetzes die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit den in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz vorgenommenen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend sind.

2. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 17. September 2009 nicht eingetreten (8C_691/2009).

Schlagwörter

social assistanceappeal deadlinedeemed serviceregistered mailpost-office addressinadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the social assistance decision was filed within time

Extrahierter Entscheid

The appeal period started when the registered mail reached the post office and expired on 10 June 2009; the appeal filed on 17 June 2009 was late.

Extrahierte Begründung

For post-office-held registered mail, the seven-day pickup period applies by analogy to the cantonal administrative procedure rules; the federal case law on deemed service is applicable. The appeal was therefore out of time.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged because of the appellant's financial situation.

Extrahierte Begründung

The court exercised discretion to waive fees in light of the appellant's economic circumstances.

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