Non-entry due to deficient appeal in social assistance case

U 2009 17Übriges Gericht29.04.2009Dismissed

Zusammenfassung

The municipal executive partially granted social assistance for March 2009. The recipient then submitted a letter that reached the administrative court, but it did not state any request, facts, or reasons and was not even addressed to the court. The court held that the filing did not qualify as an appeal under Art. 38 VRG and issued a non-entry decision. Because of the appellant’s financial situation, the court waived court costs. The municipality received no party compensation.

Regest

Art. 38 VRG; admissibility of an appeal and consequences of a filing lacking request, facts and reasoning. A submission is only to be treated as an appeal if, even under the lenient standards applied to laypersons, it clearly manifests the intent to initiate appellate proceedings and to request modification or annulment of a specific decision. If the essential elements of request, factual basis and reasoning are cumulatively absent, the filing constitutes a non-appeal and the court must issue a non-entry decision without granting an opportunity to remedy defects outside the remaining appeal period. Art. 78 Abs. 2 VRG permits waiver of costs in view of the party’s financial situation.

Gesamter Gesetzestext

U 09 17

URTEIL

vom 29. April 2009

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend öffentliche Unterstützung

1. Mit Verfügung vom 13. März 2009 hiess der Gemeindevorstand … ein Gesuch von … um öffentliche Unterstützung teilweise gut und sprach ihm für den Monat März 2009 Sozialhilfe im Betrag von Fr. 1'690.-- zu.

2. Mit Schreiben vom 18. März 2009 an den Gemeindevorstand, das jedoch beim Verwaltungsgericht abgegeben wurde, führte … aus, er brauche Hilfe, weil ihn seine Ex-Freundin nicht in Ruhe lasse und er bis jetzt noch kein Geld von der Arbeitslosenkasse erhalten habe.

3. Die Eingabe wurde in der Folge der Gemeinde … zur Vernehmlassung zugestellt, welche beantragte, die "Beschwerde" abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob auf die Eingabe des Beschwerdeführers überhaupt materiell einzugehen ist. Auszugehen ist dabei von Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Danach hat die Beschwerde das Rechtsbegehren, den Sachverhalt sowie eine Begründung zu enthalten. Ferner sollen die Beweismittel genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden. Nach Art. 38 Abs. 3 VRG setzt der Instruktionsrichter bei den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden Eingaben eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels an. Falls alle drei wesentlichen Bestandteile fehlen, liegt indessen eine Nichtbeschwerde vor, die nur innert der noch laufenden Rekursfrist verbessert werden kann. Gegenüber Laien wird in der Regel eine gewisse Nachsicht geübt, und es werden keine allzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt. Immerhin wird eine solche nur dann als Beschwerde entgegengenommen, wenn sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Schreibende ein Rekursverfahren auslösen will und die Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Entscheides verlangt (BGE 117 Ia 131; VGU S 00 90; PVG 1985 Nr. 79; 1984 Nr. 89; 1982 Nr. 85). Sind die umschriebenen Voraussetzungen jedoch kumulativ nicht erfüllt, so erlässt das Verwaltungsgericht nach konstanter Praxis einen Nichteintretensentscheid (vgl. VGU A 06 43).

2. Vorliegend enthielt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2009 keines der erforderlichen Elemente. Es ist daraus lediglich ersichtlich, dass er mit einem Entscheid der Gemeinde irgendwie nicht einverstanden ist. Dagegen wird kein konkreter Sachverhalt aufgeführt, noch ist erkennbar, wie und weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein solle. Die Eingabe ist auch nicht an das Gericht adressiert, sondern an den Gemeindevorstand. Es geht daraus nicht hervor, was der Beschwerdeführer eigentlich will. Es ist nicht einmal erkennbar, ob er ein Beschwerdeverfahren auslösen wollte. Eine solche Eingabe kann nicht als Beschwerde entgegengenommen werden. Auf die Eingabe kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden.

3. In Anbetracht der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Der Gemeinde steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Schlagwörter

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