Public procurement award: prior work not deductible from bid price

U 2005 110Übriges Gericht13.01.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A municipality awarded an electrical engineering procurement contract to the lowest bidder. The unsuccessful bidder challenged the award, arguing that its offer should be reduced by the amount it had earlier received for preparatory work on the same project. The court held that the tender covered only the separately advertised submission and execution services, not the already completed preparatory work, which had been separately commissioned and billed. Because the bidder's offer did not reflect any deduction and expressly quoted an 8% fee for the tendered services, there was no basis to correct the bid comparison. The complaint was dismissed, and the bidder had to bear costs and pay the municipality compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 27 SubG, Art. 53 VGG; procurement review is limited to legal error, abuse of discretion and incorrect fact-finding, while the court may not substitute its own discretion for that of the awarding authority. In bid evaluation, particularly where the tender documents clearly define the scope of services, an offer must be assessed according to its explicit content. A bidder cannot, after submission, invoke separately commissioned and already invoiced preliminary work to reduce the offered price unless such deduction is stated in the bid itself. Separate prior contracts do not create any entitlement to the award of the later, independently tendered contract.

Gesamter Gesetzestext

U 05 110

2. Kammer

URTEIL

vom 13. Januar 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Submission

1. Die Gemeinde … beschäftigt sich seit geraumer Zeit mit der Sanierung des Sekundarschulhauses … in ... Im Jahre 2004 wurde das Projekt an die Hand genommen. Zwecks Vorbereitung der Botschaft für eine Urnenabstimmung musste eine detaillierte Kostenschätzung erstellt werden. Hierfür erteilte die Gemeinde … an verschiedene Unternehmer entsprechende Aufträge, u.a. an die Firma … Elektroplanung. Basierend auf deren Honorarofferte, welche folgende auszuführende Leistungen enthielt:

  • Aufnahme der bestehenden Installationen

  • Besprechen der Sanierung und Erweiterung

  • Sanierungskonzept BKP 230 Elektroanlagen erstellen

  • Kostenschätzung zusammenstellen

wurde diese Firma in der Folge mit der Ausführung der Vorarbeiten betraut und dafür mit Fr. 4’424.50 entschädigt.

An der Urnenabstimmung vom 25. September 2005 hiessen die Stimmbürger von … das Kreditbegehren für die Sanierung der Sekundarschulanlage … von Fr. 4,6 Mio. gut.

Gestützt auf diesen positiven Volksentscheid führte die Gemeinde … u.a. im Einladungsverfahren das Submissionsverfahren für die Arbeitsgattung BKP 293 Elektroingenieur durch. Gemäss Leistungsbeschrieb musste gestützt auf die geschätzten Baukosten von Fr. 288'000.-- ein Devis erarbeitet, Offerten überprüft, Baupläne inkl. der Bestandesaufnahme erstellt, Revisionspläne und Schema sowie Baukontrollen durchgeführt werden.

Innert Frist gingen 3 Offerten ein. Die Offertöffnung zeigte folgendes Bild:

  1. … AG Fr. 20'659.20

  2. … Fr. 22'000.--

  3. … Fr. 24'791.--

Mit Entscheid vom 15. Dezember 2005 vergab die Gemeinde … den Auftrag an die Firma … AG mit der Begründung „wirtschaftlich günstigstes Angebot“.

2. Dagegen reichte die Firma … am 22. Dezember 2005 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Begehren, den angefochtenen Vergabeentscheid aufzuheben und den Auftrag an sie zu vergeben. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, im offerierten Pauschalhonorar sei der bereits erteilte Auftrag im Umfang von Fr. 4'424.50 enthalten. Ziehe man diesen Betrag ab, zeige sich, dass ihrer Offerte ein Preis von Fr. 20'336.50 zugrunde liege, wodurch diese auch das preisgünstigste Angebot darstelle. Der Offertvergleich sei in diesem Sinne zu korrigieren und die Vergabe neu vorzunehmen.

3. a) Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Argumentation des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar. Der erste Auftrag sei längst erledigt und abgerechnet und habe mit dem vorliegenden nichts zu tun. Ihrer Offerte habe die Firma für die ausgeschriebenen Arbeiten ein Honorar von 8% der geschätzten Baukosten zugrunde gelegt, ohne aber den nunmehr angeführten Betrag in Abzug zu bringen, was letztlich allein schon aus Gründen der Transparenz geradezu zwingend gewesen wäre.

b) Die … AG verzichtete auf die Teilnahme am Verfahren.

Auf die weiteren Darlegungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren beschränkt sich nach Art. 27 SubG gleich wie nach Art. 53 VGG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (VGU U 04 114; U 2001 111 und 128).

2. Vorliegend ist unbestritten, dass den Ausschreibungsunterlagen, welche allen eingeladenen Firmen zugestellt worden sind, eindeutig entnommen werden konnte, welche Leistungen ein Anbieter im Zusammenhang mit der Honorarofferte „BKP 223 Elektroingenieur“ zu offerieren hatte: „Submission“ und „Ausführung“. Nicht dazu gehörten die (i.c. auch längst vergebenen, von der heutigen Beschwerdeführerin erbrachten und bereits abgerechneten) Vorarbeiten. Folgerichtig hat die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte unter „1. Vorarbeiten“ auch zutreffend festgehalten „Auftrag bereits erhalten“. Hinsichtlich der Gegenstand der streitigen Vergabe bildenden Leistungen „2. Submission“ und „3. Ausführung“ hat sie demgegenüber (vgl. S. 2 der Offerte) einen Honorarsatz von 8% für BKP 230 Elektroanlagen offeriert (3,5% für die Submission; 4.5% für die Ausführung).

Ausgehend vom offerierten Honorarsatz für die beiden Leistungen zeigt sich ohne weiteres, dass die von ihr in diesem Verfahren vertretene Auffassung, wonach der Auftrag Vorprojekt in der offerierten Summe enthalten sein solle, schlichtweg falsch ist. Wenn es sich nämlich so verhalten würde, wie die Beschwerdeführerin nun geltend macht, hätte sie den bereits erhaltenen Betrag für die Vorarbeiten bereits in ihrer Offerte aufführen und in Abzug bringen oder wenigstens in vergleichbarem Umfang entsprechend tiefere Prozentansätze für die beiden zu offerierenden Leistungen anbringen müssen. Dies hat sie nicht getan, sondern ganz im Gegenteil unmissverständlich offeriert, dass sie die ausgeschriebenen Leistungen für ein Honorar von 8% der geschätzten Gesamtkosten erbringen werde. Damit ist festzustellen, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin in den in ihrer Offerte gemachten Angaben keine Stütze findet und dass für eine nachträgliche Reduktion des Honorarangebotes um den bereits für die Vorarbeiten erhaltenen Betrag besteht submissionsrechtlich auch kein Raum besteht.

Dass sich aus dem bereits abgeschlossenen Auftrag „Vorarbeiten“ kein Anspruch auf Zuschlag der Gegenstand der vorliegend angefochtenen, separaten Vergabe bildenden Leistungen ableiten lässt, ist offenkundig.

Der angefochtene Zuschlagsentscheid erweist sich daher als rechtens und die Beschwerde ist daher denn auch vollumfänglich abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin, welche überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

  • und den Kanzleiauslagen von

Fr.

108.--

zusammen

Fr.

2'108.--

gehen zulasten der Firma … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Firma … hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 8. März 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2P.54/2006/vje).

Schlagwörter

public procurementbid evaluationtender documentsscope of servicesprice comparisonpreparatory workaward decisioncost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prior paid preparatory work had to be deducted from the bid price in the procurement comparison

Extrahierter Entscheid

No. The tender documents covered only the submitted and execution services; the prior preparatory work was a separate, already completed and billed assignment, so no post hoc price reduction was allowed.

Extrahierte Begründung

The bidder's offer explicitly stated a 8% fee for the tendered services and did not show any deduction for the previous work. If the prior assignment were to be included, the bidder had to state that in the offer or offer lower percentages. The bid comparison therefore needed no correction.

Kernrechtsfrage

Whether the award to the lowest evaluated bidder had to be annulled and the contract awarded to the complainant

Extrahierter Entscheid

No. The challenged award was lawful.

Extrahierte Begründung

Because the complainant's alleged deduction found no support in its offer, there was no basis to alter the evaluation or re-award the contract.

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