U 04 65
3. Kammer
URTEIL
vom 3. September 2004
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Aufenthaltsbewilligung
2. Dagegen erhob … am 28. Juni 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Amt für Polizeiwesen anzuweisen, das Gesuch um Erteilung der Jahresaufenthaltsbewilligung der zuständigen Bundesbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Rekurrent beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er sich immer um Arbeit bemüht habe und nunmehr seit November 2002 bei der gleichen Firma unbefristet angestellt sei. Es sei willkürlich, allein die während der gesamten Aufenthaltszeit absolvierte Arbeitszeit zu berücksichtigen. Ausserdem habe er bezogene Sozialhilfe teilweise zurückerstattet. Heute sei er beruflich voll integriert.
3. Das JPSD beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung kann dem Ausländer oder seinen Angehörigen nur durch eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages eingeräumt werden (BGE 127 II 60 E. 1a; 126 II 425 E. 1; 124 II 361 E. 1a; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, existieren zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Rekurrenten keine staatsvertraglichen Vereinbarungen betreffend Aufenthalt und Niederlassung, weshalb er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann.
2. Die Begrenzungsmassnahmen der Verordnung über die Zahl bezwecken in erster Linie die Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen dem Bestand der schweizerischen Bevölkerung und dem der ausländischen Wohnbevölkerung sowie die Arbeitsmarktstruktur zu verbessern und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung zu schaffen (Art. 1 lit. a und c BVO). Gestützt auf Art. 13 lit. f BVO kann einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe vorliegen; solche Fälle sind von den Begrenzungsmassnahmen ausgenommen. Diese Bestimmung bezweckt, die Anwesenheit von Ausländern in der Schweiz zu erleichtern, die grundsätzlich bei den vom Bundesrat festgesetzten Höchstzahlen mitzählten, für die sich aber diese Unterstellung wegen der besondern Umstände ihres Falles als zu streng oder vom politischen Standpunkt aus als nicht wünschbar erweisen würde. Aus dem Wortlaut von Art. 13 lit. f BVO geht hervor, dass diese abweichende Bestimmung Ausnahmecharakter aufweist und dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls restriktiv beurteilt werden müssen. Es ist erforderlich, dass der betreffende Ausländer sich in einer persönlichen Notlage befindet. Dies bedeutet, dass seine Lebens- und Existenzbedingungen im Vergleich mit dem Durchschnitt der Ausländer in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen, d.h. dass die Weigerung, den Betroffenen von den Beschränkungen der Höchstzahlen auszunehmen, für diesen mit schweren Folgen verbunden wäre. Bei der Würdigung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bedeutet nicht notwendigerweise, dass die Anwesenheit des Ausländers in der Schweiz das einzige Mittel darstellt, um nicht in eine Notlage zu geraten. Zudem genügt der Umstand, dass der Ausländer sich während einer ziemlich langen Zeitspanne in der Schweiz aufgehalten hat, dass er hier sozial und beruflich gut integriert ist und dass sein Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, als solcher nicht, um einen schwerwiegenden Härtefall darzustellen. Es ist zudem erforderlich, dass die Beziehung des Gesuchstellers zur Schweiz so eng ist, dass es ihm nicht zugemutet werden kann, in einem andern Land, vor allem in seinem Herkunftsland, zu leben. Diesbezüglich schaffen die Arbeits- Freundschafts- oder Nachbarschaftsbeziehungen, die der Gesuchsteller während seines Aufenthaltes knüpfen konnte, normalerweise kein so enges Verhältnis zur Schweiz, dass sie eine Ausnahme von den Massnahmen zur Begrenzung der Zahl der Ausländer rechtfertigen würden (BGE 128 II 200 E.4; 124 ll 110 E. 2 m.Hinw.).
3. a) Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Rekurrent nach wie vor nicht als genügend beruflich integriert gelten könne. Sie hat die dabei zu prüfenden Fragen ausführlich erörtert und ihren Entscheid sorgfältig begründet. Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat sie in umfassender Weise dargelegt. Dass die Vorinstanz dabei Rechtsfehler begangen oder ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was der Rekurrent dagegen vorbringt, vermag in keiner Weise zu überzeugen, wie im Folgenden zu zeigen ist.
b) Die Vorinstanz hat aufgrund der langen Dauer der Arbeitslosigkeit des Rekurrenten von insgesamt rund 6 Jahren und 10 Monaten, der häufigen Arbeitsplatzwechsel, der bezogenen Fürsorgeleistungen bei der Asylorganisation von gesamthaft über Fr. 35'000.--, der ungenügend gefestigten und dauerhaften Erwerbssituation und damit der noch nicht ausgewiesenen Beständigkeit am Arbeitsplatz eine genügende berufliche Integration verneint. So liege denn auch eine Eingliederung in die Arbeits- und Berufswelt als Bestandteil eines erfolgreichen Integrationsprozesses zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vor. Zudem hätten die vorliegenden Umstände nicht dazu beigetragen, dass sich durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beziehungen ergeben hätten, die zur Entstehung der notwendigen engen Beziehung zur Schweiz für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles beigetragen hätten. Da neben der fehlenden besonders engen persönlichen Beziehung des Rekurrenten zur Schweiz auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Landsleuten in ähnlicher Ausgangslage in gesteigertem Mass in Frage gestellt seien, müsse das Vorliegen eines Härtefalles nach Art. 13 lit. f BVO verneint werden. Der Rekurrent wirft nun der Vorinstanz letztlich nur vor, sie habe die vorangegangenen Phasen der Arbeitslosigkeit viel zu stark gewichtet, zumal diese auch nicht von ihm verschuldet worden seien, und demgegenüber der Tatsache, dass er sich seit November 2002 in ungekündigter Stellung befinde, viel zu wenig Gewicht beigemessen. Dies genügt nicht, um den Vorwurf der rechtsfehlerhaften Ermessensausübung, also qualifizierter Ermessensfehler, bzw. der Willkür zu begründen. Die von der Vorinstanz aus den tatsächlichen Verhältnissen gezogenen Schlussfolgerungen sind im Gegenteil zutreffend. Allein der Umstand, dass der Rekurrent seit ungefähr zwei Jahren beim gleichen Arbeitgeber tätig ist und seit August 1999 zeitweise und unterbrochen durch Arbeitslosigkeit noch bei drei anderen Arbeitgebern beschäftigt war, vermag noch keine gefestigte berufliche Integration zu belegen. Es fehlt daher an einer massgebenden Voraussetzung für die Erteilung einer Härtfallbewilligung. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
1'000.--
Fr.
136.--
zusammen
Fr.
1'136.--
gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.