U 04 28
3. Kammer
URTEIL
vom 3. Juni 2004
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Aufenthaltsbewilligung
2. Dagegen erhoben … am 5. April 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Jahresaufenthaltsbewiligung der Rekurrentin zu verlängern. Die Rekurrenten machen geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt und die Beweise falsch gewürdigt. Zusammenfassend bringen die Rekurrenten vor, es bestünden keine massgebenden Anhaltspunkte für eine Scheinehe; sie hätten auch eine tatsächliche Lebensgemeinschaft geführt.
3. Das JPSD beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat nach Art. 7 Abs. 2 ANAG dann keinen Anspruch auf die ihm nach Abs. 1 dieser Bestimmung grundsätzlich zustehende Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls, wie das bereits früher bei der Bürgerrechtsehe zutraf (vgl. dazu BGE 98 II 1), nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 292; 121 II 1 E. 2b S. 3; 119 Ib 417 E. 4b S. 420; vgl. BGB 98 II 1 E. 2c 5. 7, mit Hinweisen; 97 E. 3b S. 101). Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 ANAG genügt es freilich nicht, dass die Ehe abgeschlossen wurde, um dem ausländischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; erforderlich ist vielmehr, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war; auf die Motive der Heirat kommt es mit anderen Worten nicht an, sofern der Wille vorhanden ist, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (BGB 121 II 97 E. 3b in fine; BGE 98 II 1 E. Ib S. 5).
b) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil U 03 50 vom 14. Juni 2003 zur Frage der Scheinehe der Rekurrenten Folgendes ausgeführt:
"Tatsächlich vermochte die Rekurrentin wohl nur dadurch eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, weil sie die Ehe mit einem Schweizer Bürger einging. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Aktenlage (u.a. die Ergebnisse der Befragungen im Oktober 2002) im Zeitpunkt des Entscheides der kantonalen Fremdenpolizei erhebliche Zweifel am rekurrentischen Willen eine wirkliche Lebensgemeinschaft gründen zu wollen, aufkommen lässt. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen, im angefochtenen Entscheid aufgelisteten und ausführlich dargelegten Auffälligkeiten (S. 15 und 16 des angefochtenen Entscheides) verwiesen werden. Basierend auf dieser Ausgangslage gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass, weil der Ehe von Beginn weg kein Ehewille zugrunde gelegen habe, auch kein Anspruch auf eine (Verlängerung der) Aufenthaltsbewilligung bestehe. Diese Auffassung trifft an sich zu, verkennt im konkreten Fall aber, dass nach der Rechtsprechung eine Heilung dieses Mangels unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist; dies dann, wenn die Ehe später tatsächlich gelebt wird (BGE 123 II 49)"[E. 1d].
Das Gericht ist demnach davon ausgegangen, dass die Rekurrenten jedenfalls ursprünglich eine Scheinehe eingegangen waren. Da der Rekurs im Sinne der Erwägungen gutgeheissen wurde, die Urteilsmotive mithin der Rechtskraftwirkung des Dispositives teilhaftig wurden (vgl. PVG 1990 Nr. 24; VGU R 02 11), ist auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen. Rekursthema bildet daher allein die Frage, ob der Nachweis erbracht wurde, dass der Mangel der ursprünglichen Scheinehe geheilt wurde.
2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Paar zur Umgehung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ANAG eine Heirat plant, sich aber darauf verliebt und eine wirkliche eheliche Lebensgemeinschaft gründen will. Ein solcher Fall ist jedoch restriktiv nur dann anzunehmen, wenn Zweifel über den ursprünglichen Zweck der Heirat bestehen und die Rekurrenten überzeugend ihren Ehewillen, und nicht nur die Absicht zum Zusammenleben, nachweisen. Dass sie zusammen an derselben Adresse wohnen, genügt für sich allein noch nicht, sonst würde Missbräuchen Tür und Tor geöffnet (vgl. Pra 84 S 520; BGE 123 II 49). Es kann mit andern Worten ein nachträglich entstandener Ehewille den Mangel einer ursprünglichen Scheinheirat heilen.
b) Aufgrund der Abklärungen der Fremdenpolizei hat sich ergeben, dass die Rekurrentin mit dem Rekurrenten während eines guten Jahres in … auf dessen Hof eine gemeinsame Adresse hatte. Sie hielt sich dort in ihrer Freizeit immerhin teilweise auf. Dass sich aus dieser Art des Zusammenlebens eine wirkliche eheliche Lebensgemeinschaft und ein Ehewille entwickelten, haben die Rekurrenten nicht nachweisen können. Aus dem Umstand, dass die Rekurrentin den Rekurrenten knapp einen Monat nach dem fremdenpolizeilichen Augenschein verlassen hat und seitdem in Chur lebt, lässt sich im Gegenteil schliessen, dass das (rudimentäre) Zusammenleben nur erfolgte, um einen nicht vorhandenen Ehewillen vorzutäuschen. Jedenfalls lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Rekurrenten für einen beschränkten Zeitraum teilweise zusammenlebten, nicht schliessen, dass bei ihnen nachträglich ein Ehewille entstand. Ein solcher Nachweis hätte sich auch durch eine weitere Befragung der Rekurrentin nicht erbringen lassen, wäre doch von einer solchen lediglich zu erwarten, dass sie den schon im schriftlichen Verkehr mit den Fremdenpolizeibehörden dargelegten Standpunkt bestätigen würde. Zuzugestehen ist den Rekurrenten, dass die von den Vorinstanzen anlässlich des Augenscheines und im Anschluss daran zusammengetragenen Indizien (inklusive der vom JPSD allerdings nicht verwerteten Stellungnahme der Wohngemeinde) zwar nicht zwangsläufig gegen die Annahme eines nach der Heirat entstandenen Ehewillens sprechen. Sie vermögen jedoch mit Sicherheit dafür keinen positiven Nachweis zu erbringen, der aber nach dem unter E. 2a Gesagten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet.
3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Rekurrenten.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
1'000.--
Fr.
136.--
zusammen
Fr.
1'136.--
gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.