U 03 105
2. Kammer
URTEIL
vom 30. Januar 2004
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Sozialhilfe
1. Der 63-jährige … hat sich nach seiner Repatriierung aus Frankreich Ende Januar 2002 in … niedergelassen, wo er seit dem 1. Februar 2002 von den Sozialen Diensten der … (nachfolgend: Soziale Dienste) unterstützt wird. Die monatliche Sozialhilfe beträgt Fr. 1'030.-- (Grundbedarf I), Fr. 46.-- (Zuschlag Grundbedarf II), Fr. 700.-- (Wohnungsmiete mit Nebenkosten), Fr. 250.-- (allgemeine Erwerbsunkosten) sowie Fr. 214.30 (Krankenkassenprämien). … bezieht für die Krankenkasse Prämienverbilligungen (IPV) und bezahlt direkt mit diesen die monatlich anfallenden Prämien. Die Unterstützungsleistung beläuft sich daher auf insgesamt Fr. 2'026.-- Als Wohnung wurde ihm von den Sozialen Diensten ab Februar 2002 ein Zimmer im Hotel … an der … für Fr. 700.-- und ab anfangs März 2002 ein solches im Hotel … am … für Fr. 750.-- vermittelt. Ohne Rücksprache mit der zuständigen Behörde bezog … ab dem 1. Dezember 2002 eine 2½-Zimmerwohnung im … für einen Mietzins von brutto 1'480.- monatlich. Zusätzlich mietete er ab dem 1. April 2003 zur Unterbringung seiner persönlichen Habe einen Lagerraum für Fr. 150.-- pro Monat.
2. Mit Gesuch vom 20. August 2003 gelangte … an die Sozialen Dienste und beantragte, die Differenz von Fr. 930.-- zwischen den gemäss den … Richtlinien anerkannten Wohnungskosten von Fr. 700.-- und seinen tatsächlichen anfallenden Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1'630.-- (Wohnung und Abstellraum) sei von der …behörde zu übernehmen. Mit Schreiben vom 28. August 2003 liess er über seinen Rechtsvertreter in Abänderung seines ursprünglichen Antrages einzig noch Mietkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'455.-- ab dem 1. Februar 2003 geltend machen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die … sei aufgrund der für sie anwendbaren Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) im Rahmen der Fürsorgeleistungen verpflichtet, die vollen Wohnungskosten zu erstatten. Dies entspreche auch den gesetzlichen Grundlagen, wonach sich die Sozialhilfe gemäss Art. 3 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG) nach den individuellen Besonderheiten und Bedürfnissen sowie den örtlichen Gegebenheiten zu richten habe.
3. In seinem Entscheid vom 15. September 2003 wies der … das Gesuch um Übernahme der Wohnungskosten, welche über den Betrag von Fr. 700.-- pro Monat hinausgingen, ab. Anzurechnen sei vorliegend nur der Wohnungsmietzins für eine erforderliche und zumutbare Wohnung, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liege. Gebe der Gesuchssteller von sich aus eine effektiv verfügbare, günstige und zumutbare Wohnung auf, um eine andere mit einem massiv höheren Mietzins zu beziehen, so stünde ihm weder gestützt auf die kantonalen gesetzlichen Grundlagen noch gemäss den SKOS-Richtlinien ein Anspruch um Übernahme der überhöhten Wohnungskosten zu. Vielmehr erweise sich die 2½-Zimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von insgesamt Fr. 1'480.-- als eine Bleibe, welche mehr Platz und Komfort bieten würde, als dies für eine Einzelperson erforderlich wäre. Im Übrigen sei der Leistungsempfänger bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2003, mithin noch vor der Repatriierung, über die Richtlinien der … bezüglich maximale Mietkostenübernahme von Fr. 700.-- bei Einzelpersonen informiert worden, weshalb sich auch aus diesem Grunde kein Anspruch auf Übernahme der überhöhten Wohnungskosten ableiten lasse.
4. Dagegen erhob … am 9. Oktober 2003 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Ausrichtung der seit dem 1. Februar 2003 tatsächlich angefallenen und künftig anfallenden Wohnungskosten von monatlich Fr. 1'480.--. Darüber hinaus verlangte er die unentgeltliche Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die vermittelten Hotelzimmer seien ohne Kochgelegenheit und eigene Bad auf Dauer unzumutbar gewesen, weshalb sich ein Wohnungswechsel aufgedrängt habe. Abgesehen von der Vermittlung des Hotels … und des Hotels …, sei er auf der Suche nach einer geeigneten Wohnung von der … überhaupt nicht unterstützt worden, obschon sie gemäss den SKOS-Richtlinien dazu verpflichtet gewesen wäre. Eine Unterkunft im Rahmen der … Mietzinsvorgaben von Fr. 700.-- für Einzelpersonen habe sich in der damaligen Situation nicht finden lassen, weshalb er auf eine teurere Wohnung ausweichen musste. Gemäss den SKOS-Richtlinien müssten jedoch allfällig überhöhte Wohnkosten so lange von den Sozialen Diensten übernommen werden, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung stehe.
5. In ihrer Vernehmlassung hält die Rekursgegnerin an den Argumenten des angefochtenen Entscheides fest und beantragt Abweisung des Rekurses. Die betragsmässige Erweiterung des Rechtsbegehrens über den Beurteilungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinaus erweise sich zudem als unzulässig. Ganz abgesehen davon könne der Rekurrent - wenn überhaupt - einzig die Übernahme von zusätzlichen Wohnungskosten, welche den tatsächlich von der … geleisteten Betrag von Fr. 700.-- übersteigen, geltend machen. Nicht einzutreten sei daher auf den Rekurs, sofern die Forderung über den Betrag von zusätzlichen Fr. 755.-- Miete pro Monat hinausgehe. Im Weiteren weist die Rekursgegnerin darauf hin, dass in der … genügend Angebote für 1-Zimmer-Wohnungen oder Studios ab Fr. 550.-- bestünden. Der in den SKOS-Richtlinien verlangten Anforderung, wonach der Wohnungsmietzins im ortsüblichen Umfang anzurechnen sei, werde mit dem für einen Einpersonenhaushalt festgelegten Ansatz von maximal Fr. 700.-- somit ausreichend Rechnung getragen.
6. Der Rekurrent bestand darauf auf eine weitere Stellungnahme und bestritt darin die Verfügbarkeit von billigeren und kleineren Wohnungen in ... Er machte zudem geltend, dass er die fragliche Wohnung mit Wissen der Sozialbehörden bezogen habe. Im Übrigen habe er genügend betont, dass er sich auch mit einer anderen, günstigeren Wohnung zufrieden gebe, sofern er selber oder die …behörden eine solche finden könnten.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 5 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (kantonales Unterstützungsgesetz; UG) obliegt die Unterstützungshilfe der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Die Gewährung von Unterstützungshilfe setzt Bedürftigkeit des Ansprechers voraus. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 UG). Diese Bestimmung betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Insbesondere hat der um Unterstützung Nachsuchende alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren, zu beheben oder zu mildern. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität sowie aus dem Ziel der Sozialhilfe, den Bedürftigen in die Selbständigkeit zurückzuführen (Charlotte Gysin, Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Basel 1999, S. 116). Das Primat der persönlichen Selbsthilfe vor Inanspruchnahme staatlicher Fürsorge ist ein fundamentales Grundprinzip der Sozialhilfe, ohne deren strikte Beachtung und Einhaltung die einzelnen Sozialwerke heutzutage gar nicht mehr finanzierbar wären (so auch schon VGU S 98 798).
2. a) Im Lichte der oben umschriebenen Grundsätze stellt sich vorliegend die Frage, ob die Rekursgegnerin in ihrem Entscheid vom 15. September 2003 die Übernahme der zusätzlichen, den Maximalbeitrag von monatlich Fr. 700.-- übersteigenden Wohnungskosten zu Recht verweigert hat.
b) Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Anspruchs dienen im Wesentlichen die SKOS-Richtlinien, welche von der Bündner Regierung am 27. Mai 2002 als verbindlich erklärt wurden und somit von den Gemeinden anzuwenden sind. Diese sehen unter der Marginalie "Wohnungskosten" vor, dass der Wohnungsmietzins insoweit anzurechnen ist, als er im ortsüblichen Rahmen liegt. Die … hat diesen unbestimmten Rahmen sodann in ihren Richtlinien betreffend die Wohnungskosten konkretisiert und für einen Einpersonenhaushalt einen Beitrag von maximal Fr. 700.-- festgelegt. Zieht man hierzu die Immobilienangebote aus der Tagespresse heran, erscheint dieses Maximum als durchaus angemessen gewählt, da in der … regelmässig 1-Zimmer-Wohnungen zwischen Fr. 600.-- und Fr. 700.-- zur Miete ausgeschrieben werden. Um besonderen Einzelfällen gerecht zu werden, können gemäss dem Abschnitt "höhere Mietzinsen" der oben erwähnten Richtlinien bei Vorliegen ganz bestimmter Voraussetzungen, welche in casu aber nicht gegeben sind, von diesem maximalen Beitrag für eine befristete Dauer abgewichen werden. Der Vorwurf der widerrechtlichen Pauschalisierung und Schematisierung der Wohnungskosten greift damit offensichtlich ins Leere.
c) Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass die Rekursgegnerin den Rekurrenten bereits vor dessen Wohnsitznahme verschiedentlich auf die … Richtlinien hingewiesen hat, wonach für eine Einzelperson höchstens Fr. 700.-- an die Mietkosten übernommen werden können. Diese Vorgabe anerkannte der Rekurrent ausdrücklich bereits am 4. Februar 2002 im Merkblatt für Unterstützungsbezüger. Die Sozialbehörden haben den Leistungsumfang bezüglich Wohnungskosten folglich klar und rechtzeitig bekannt gegeben und sind ihrer aus Art. 4 UG fliessenden Informationspflicht gegenüber dem Sozialhilfeempfänger in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen.
d) Der Rekurrent macht weiter geltend, die … sei ihm bei der Wohnungssuche nur unzureichend behilflich gewesen. Dieser Vorwurf ist zu verneinen. Der Leistungsempfänger geht dabei von der irrigen Meinung aus, dass es alleinige Sache der Fürsorgebehörde sei, ihm eine angemessene Wohnung zu suchen. Richtigerweise sind die Sozialhilfeorgane gemäss den anwendbaren SKOS-Richtlinien nur dazu verpflichtet, bei der Suche nach günstigem Wohnraum den Sozialhilfebezüger aktiv zu unterstützen. Nachdem der Rekurrent aufgrund seiner Repatriierung in … Ende Januar 2002 trotz widersprüchlicher Angaben definitiv erschienen war, gelang es den Sozialen Diensten kurzfristig ein Zimmer in einem Hotel zu vermitteln. In der Folge wäre es dem Rekurrenten durchaus möglich und zuzumuten gewesen, innert nützlicher Frist eine 1-Zimmer-Wohnung mit Kochgelegenheit für einen Mietzins von Fr. 700.-- zu finden und zu beziehen (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 142). Entgegen der auch dem Sozialhilferecht inhärenten Schadensminderungspflicht bevorzugte es der Leistungsbezüger stattdessen während mehreren Monaten in verschiedenen Hotels zu logieren, was ihm insbesondere mangels einer Kochgelegenheit über Gebühr hohe Lebenshaltungskosten verursachte.
3. a) Wie aus den Akten hervorgeht, mietete der Rekurrent ohne Rücksprache und Zustimmung der zuständigen Behörden ab dem 1. Dezember 2002 eine 2½-Zimmerwohnung zu einem Mietzins von brutto Fr. 1'480.-- sowie ab dem 1. April 2003 dazu noch einen Lagerraum für Fr. 150.-- monatlich, obschon er wusste, dass der Maximalbeitrag für Einzelpersonen bei nur Fr. 700.-- lag und er zur Finanzierung seiner neuen Wohnung weiterhin auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sein würde. Anstelle sich aufgrund seiner eigenen Mitwirkungs- und Informationspflichten mit den Sozialen Diensten abzusprechen und eine zumutbare, preiswerte Bleibe zu suchen, entschied sich der Leistungsbezüger, eine für seine Verhältnisse viel zu teure Wohnung zu beziehen. Mit diesem eigenmächtigen Vorgehen lässt sich vorliegend weder mit den kantonalen gesetzlichen Grundlagen noch den SKOS-Richtlinien ein Anspruch auf Übernahme der überhöhten Wohnungskosten begründen.
b) Nicht zum eigentlichen Grundbedarf der Sozialhilfe zu zählen und deshalb kein Bestandteil der ansonsten anrechenbaren Wohnnebenkosten bilden die für den angemieteten Lagerraum für eingestellte, nicht unmittelbar benötigte Möbel entstandenen Kosten. Nachdem der Rekurrent diese über ein Jahr lang kostenlos bei der … einlagern konnte, wäre es im Sinne der Schadensminderungspflicht angezeigt gewesen, dieses offenbar nicht mit der unmittelbaren Existenz verbundene Vermögen zu liquidieren, anstatt es sich auf unbestimmte Zeit für monatlich Fr. 150.-- auf Kosten der … erhalten lassen zu wollen.
Zusammenfassend steht daher fest, dass der Rekurrent ohne unterstützungsrechtlich relevanten Grund eine weit über seinem ausgewiesenen Bedarf liegende, viel zu teure Wohnung bezogen und einen unnötigen Lagerraum gemietet hat. Mit diesem Verhalten hat er die bei Unterstützungsleistungen generell geltende Schadensminderungspflicht verletzt, weshalb er den selbst verschuldeten Nachteil auch zu tragen hat. Wenn ihm die Rekursgegnerin daher die anbegehrte Erhöhung der Mietzinsbeiträge verweigert hat, so lässt sich dies im Lichte des oben Dargelegten nicht beanstanden. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
4. Der Rekurrent hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren schliesslich die unentgeltliche Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung beantragt. Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG) kann Personen, die neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Ihren für die Verfahrenskosten nicht aufkommen können, die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, wenn ihr Rechtsstreit nicht offenbar mutwillig oder grundlos ist. Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt der Gerichtspräsident auf Kosten des Staates einen Anwalt (Abs. 4). Als offenbar mutwillig oder grundlos erhoben zu betrachten ist ein Prozess, wenn er für den Gesuchsteller aussichtslos ist (PVG 1988 Nr. 10). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozesse anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Prozess nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 306, 122 I 267; PVG 1988 Nr. 10). Im konkreten Fall wurde der Rekurrent mehrfach über die … Unterstützungspraxis betreffend die maximalen Wohnungskosten informiert. Trotz Kenntnis dieser Vorschrift und dem Vorhandensein von preisgünstigerem Wohnraum mietete er ohne Rücksprache mit den zuständigen Behörden eine massiv teurere Wohnung, um ein halbes Jahr später entgegen den massgeblichen Prinzipien im Sozialhilferecht eine nachträgliche Kostengutsprache zu verlangen. Aufgrund all dieser Fakten hätte es dem Rekurrenten resp. dessen rechtlichen Vertreter schon von Anfang an bewusst sein müssen, dass diesem Rechtsbegehren mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Erfolg beschieden sein konnte und deshalb vom Beschreiten des Prozessweges vernünftigerweise abzusehen war. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung kann demzufolge wegen der anfänglichen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
500.--
Fr.
187.--
zusammen
Fr.
687.--
gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.