No standing to challenge moot bankruptcy proceeding

SKG 2008 6Übriges Gericht22.04.2008Inadmissible

Zusammenfassung

Hotel B. AG appealed against a decision of the district court president that had declared A. Suisse SA's bankruptcy petition moot because bankruptcy had already been opened in another proceeding. The Kantonsgerichtsausschuss of Graubünden held that Hotel B. AG had no legally protected interest in seeking annulment of a decision that did not itself open bankruptcy and imposed no costs. The court therefore did not enter into the appeal and charged the appeal costs to Hotel B. AG, without awarding party compensation.

Regest

Art. 72 ff., 74 BGG; appeal admissibility in bankruptcy-related debt enforcement matters requires a current legally protected interest. Where the challenged first-instance decision merely dismisses the bankruptcy petition as moot because bankruptcy was already opened in another creditor's case, and no costs were imposed, the debtor lacks standing to seek its annulment; the appeal is therefore inadmissible. Costs follow the outcome; no party compensation is due when the appeal is not entered upon.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 21. April 2008/kjSchriftlich mitgeteilt am:

SKG 08 6

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Riesen-Bienz und Zinsli

Aktuar ad hoc

Corrado

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In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

der Hotel B. AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten C. vom 13. März 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der A. Suisse SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Creditreform Egeli St. Gallen AG, Teufener Strasse 36, 9001 St. Gallen, gegen die Beschwerdeführerin,

betreffend Konkurseröffnung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 14. März 2008, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2008, in den Konkursentscheid sowie in Erwägung,

  • dass die A. Suisse SA am 21. Februar 2008 gegen die Hotel B. AG beim Bezirksgerichtspräsidium C. das Gesuch um Eröffnung des Konkurses stellte,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident C. das Verfahren als gegen­standslos abgeschrieben hat und keine Kosten erhob, da der Konkurs über die Hotel B. AG kurz zuvor aufgrund eines Gesuchs eines anderen Gläubigers eröffnet worden war,

  • dass die Hotel B. AG am 14. März 2008 gegen diesen Konkursentscheid beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung des Konkursentscheides beantragte,

  • dass der Konkurs gegen die Hotel B. AG aufgrund des Konkursbegehrens der A. Suisse SA gar nicht eröffnet wurde, sondern im Gegenteil das Verfahren als gegenstandlos abgeschrieben wurde,

  • dass somit ein Rechtschutzinteresse der Hotel B. AG an der Aufhebung des Konkursentscheides fehlt, zumal auch keine Kosten erhoben wurden,

  • dass auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist,

  • dass die Kosten dieses Verfahrens bei diesem Ausgang zu Lasten der Hotel B. AG gehen,

erkannt :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Aussergerichtliche Entschädigungen werden nicht zugesprochen.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b/Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Präsident:

Der Aktuar ad hoc:

Schlagwörter

bankruptcystandinglegal interestmootnessappeal inadmissibilitycosts