projekte
SKG 2008 20 ΓÇó Appeal against bankruptcy opening dismissed under Art. 174 SchKG
SKG 2008 20Übriges Gericht18.06.2008Dismissed
The Cantonal Court Committee of Graubünden heard a debt-enforcement and bankruptcy complaint against the district court president’s bankruptcy order. The debtor argued that the claimed total debt was not justified and sought annulment of the bankruptcy opening. The court held that such objections to the debt amount had to be raised earlier in the objection and debt-recovery proceedings, and that the debtor had neither proven full payment nor made solvency credible under Art. 174 SchKG. The complaint was therefore dismissed and CHF 500 in appeal costs were charged to the debtor.
Art. 174 SchKG; conditions for annulment of a bankruptcy opening on appeal. The appellate court may set aside a bankruptcy order only if, together with the filing of the remedy, the debtor makes solvency credible and proves by documents that the debt, including interest and costs, has been paid, the amount due has been deposited for the creditor, or the creditor has waived bankruptcy proceedings. Objections to the existence or amount of the claim are to be raised earlier in the objection and debt-recovery proceedings; they cannot replace the statutory proof requirements. A mere account statement is insufficient to establish full satisfaction of the debt or present solvency (consid. 2).
Ref.:Chur, 18. Juni 2008/rjSchriftlich mitgeteilt am:
SKG 08 20
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz
Präsident Brunner
RichterInnen
Möhr und Michael Dürst
Aktuarin ad hoc
Rusch
——————
In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde
des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Z. vom 15. Mai 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Konkurseröffnung,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. Mai 2008 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
dass der Bezirksgerichtspräsident Z. am 15. Mai 2008 auf Gesuch der Y. über X. per 15. Mai 2008, 11.00 Uhr, den Konkurs eröffnet hat,
dass X. dagegen am 26. Mai 2008 Beschwerde beim Kantonsgericht (recte Kantonsgerichtsausschuss) einreichte und sinngemäss die Aufhebung des Konkursentscheides verlangte,
dass die Beschwerdegegnerin keine Vernehmlassung eingereicht und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat,
dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet,
dass der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, der geforderte Gesamtbetrag sei nicht rechtens,
dass Einwendungen gegen die Forderungssumme selbst und die Forderungshöhe nach Erhebung des Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren vorzubringen sind,
dass der Schuldner mit seinen Einwendungen verspätet ist und auch die Beilage des Kontoauszuges der W. keinen Nachweis darstellt, dass die gesamte in Betreibung gesetzte Summe getilgt ist,
dass der Schuldner auch nicht glaubhaft macht, dass er nach wie vor zahlungsfähig ist,
dass die Voraussetzungen gemäss Art. 174 SchKG zur Aufhebung des Konkursentscheides somit nicht gegeben sind,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, erkannt :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b/Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
__________
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Präsident:
Die Aktuarin ad hoc: