Ref.:Chur, 21. September 2004 adSchriftlich mitgeteilt am:
SKG 04 44
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz
Präsident Brunner
RichterInnen
Lazzarini und Riesen-Bienz
Aktuarin ad hoc
Bühler
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In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde
des X., Beschwerdeführer,
gegen
den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 1. September 2004, in Sachen der A., Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Konkurseröffnung,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 02. September 2004 samt mitgereichten Akten, in die vom Bezirksgerichtspräsidium Albula zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
dass das Bezirksgerichtspräsidium Albula am 01. September 2004 über X. per 01. September 2004, 14.10 Uhr, den Konkurs eröffnet hat,
dass X. dagegen am 02. September 2004 (eingegangen am 06. September 2004) Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte mit dem Begehren, der angefochtene Konkursentscheid sei aufzuheben,
dass (Stellungnahme Vorinstanz)
dass (Stellungnahme A.)
dass das obere Gericht gemäss Art. 174 SchKG die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist,
dass X. seiner Beschwerde eine Kopie der vom Betreibungsamt Alvaschein ausgestellten Quittung für die Bezahlung der Schuld zu Gunsten der A. beigelegt hat,
dass die A. mit Schreiben vom 08. September 2004 bestätigte, dass sie den geschuldeten Betrag erhalten hat und das Betreibungsbegehren nunmehr als hinfällig erachtet,
dass am 13. September 2004 auf Aufforderung hin ein Betreibungsauszug über X. eingereicht wurde, aus welchem hervor geht, dass er in der Zeit vom 01. Januar 2001 bis 13. September 2004 91 Mal betrieben werden musste,
dass dem Betreibungsauszug indessen zu entnehmen ist, dass zahlreiche in Betreibung gesetzte Forderungen in der Zwischenzeit bezahlt sind,
dass an den Nachweis der Zahlungsfähigkeit gemäss Lehre und Rechtsprechung keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen,
dass aufgrund der zahlreichen inzwischen bezahlten Forderungen geschlossen werden kann, dass X. nicht zahlungsunfähig ist,
dass der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen kann, dass derselbe Schluss gezogen würde, wenn über ihn ein zweites Mal der Konkurs eröffnet würde,
dass die Beschwerde unter diesen Umständen gutzuheissen ist und der Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 01. September 2004 aufzuheben ist,
dass die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, da er die Konkurseröffnung zu verantworten hat, erkannt :
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 01. September 2004 aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Mitteilung an: __________
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Präsident
Die Aktuarin ad hoc