Ref.:Chur, 01. Oktober 2002Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 02 41
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc Koprio.
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In der Schuldbetreibungs- und Konkursache
der H., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 21. August 2002, mitgeteilt am 27. August 2002, in Sachen des C., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, gegen die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:
A. Mit Zahlungsbefehl vom 5. April 2002 (Betreibungs-Nr. 20020292), zugestellt am 11. April 2002, leitete die H. die Betreibung gegen C. ein über einen Betrag von Fr. 1'506.40. Als Grund wird eine Rechnung für die Vermittlung von Kandidaten durch die GastroJob angegeben.
B. Dagegen erhob C. am 11. April 2002 Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 18. Juli 2002 gelangte die H. an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit dem Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung über den in Betreibung gesetzten Betrag. Mit Schreiben vom 5. August 2002 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung am 21. August 2002 vorgeladen. Dabei wurde die Gesuchstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rechtsöffnung nur gewährt werden könne, wenn ein Rechtsöffnungstitel vorliege. An der Rechtsöffnungsverhandlung nahm nur der Gesuchsgegner teil.
C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 21. August 2002, mitgeteilt am 27. August 2002, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur:
„1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 20020292 des Betreibungsamtes Schanfigg wird abgewiesen.
Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.
2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann unter anderem provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer unterschriftlich bekräftigten schriftlichen Schuldanerkennung beruht (Stücheli, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 165).
Es wird geltend gemacht, dass sich die in Betreibung gesetzte Honorarforderung auf einen mündlich abgeschlossenen Vermittlungsvertrag stütze und dass die beiden vermittelten Arbeitnehmer die Vermittlung als solche bestätigt hätten. Da der Vermittlungsvertrag dem Kantonsgerichtsausschuss nicht in schriftlicher Form vorliegt, da keine Urkunden vorliegen, in denen wenigstens die Höhe der geltend gemachten Forderung beziffert beziehungsweise bestimmt wäre, und es an einer möglichen Anerkennung der Schuld durch C. fehlt, kann die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Die Bestätigung der vermittelten Arbeitnehmer vermag lediglich die Vermittlung als solche darzutun, nicht jedoch die Anerkennung der geltend gemachten Forderung durch C.. Der mündliche Vertrag eignet sich demnach nicht als Rechtsöffnungstitel.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten schriftlichen Bestätigungen von Philippe W. und Marco N., wonach sie von der H. an C. vermittelt worden seien, reichen für die Rechtsöffnung nicht aus, da sie keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen. Es fehlt an einer Willenserklärung von C., worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen (Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, N 21 zu Art. 82).
Selbst wenn man von einer formgültigen Schuldanerkennung ausginge, könnte keine Rechtsöffnung erteilt werden, da die Höhe der Forderung weder in einer Schuldanerkennung noch in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert ist, und ausserdem auch keine Unterlagen eingereicht wurden, anhand deren sich die Höhe der Forderung ausrechnen liesse (PKG 1989 Nr. 33, 139ff.; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 82).
3. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass kein genügender Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt. Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid der Vor- instanz ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG).
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Mitteilung an: __________
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar ad hoc