Employer lacks standing to challenge wage garnishment notice

SKA 2008 12Übriges Gericht25.06.2008Inadmissible

Zusammenfassung

X., the employer of debtor Z., filed a supervisory complaint against an enforcement office order requiring it to remit overdue wage garnishments. The court held that the employer was not directly affected by the wage garnishment and lacked a protected interest. The challenged measure merely directed future partial payment of wages to the enforcement office; the underlying garnishment notice had already been issued earlier and the recalculated subsistence minimum was unchallenged. The complaint was therefore inadmissible. No court costs were charged.

Regest

Art. 93 SchKG; standing to complain in supervisory debt-enforcement proceedings: the employer of a garnished debtor is not directly affected by the wage garnishment order and, as a rule, lacks a protected legal interest to challenge it. A complaint is inadmissible where the contested act merely requires the employer to remit garnished wages and does not itself create a new impairment; only a nullity, which may be raised ex officio, could justify standing. Supervisory complaint proceedings are cost-free; no party compensation is awarded.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 25. Juni 2008/kjSchriftlich mitgeteilt am:

SKA 08 12

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz

Aktuarin ad hoc

Rusch

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In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

der X., Beschwerdeführerin,

gegen

die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 21. Mai 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Gmür, Postfach, St. Galler Strasse 99, 9201 Gossau SG, gegen Z., Schuldner,

betreffend Lohnpfändung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 30. Mai 2008, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 4. Juni 2008 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung der Y. vom 19. Juni 2008 sowie in Erwägung,

  • dass die Y. nach einem vorausgegangenen Arrestverfahren am 8. August 2007 beim Betreibungsamt Oberengadin gegen Z. ein Betreibungsbegehren für die Forderung von Fr. 16'179.30 stellte,

  • dass Z. gegen den erlassenen Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, so dass die Gläubigerin am 7. November 2007 das Fortsetzungsbegehren stellte,

  • dass in der Folge das Pfändungsverfahren durchgeführt wurde und am 28. November 2007 für Z. ein Existenzminimum von Fr. 4'000.--berechnet wurde,

  • dass der X. als Arbeitgeberin von Z. am 29. November 2007 die Lohnpfändung über Fr. 200.-- pro Monat angezeigt wurde,

  • dass am 7. Januar 2008 eine neue Existenzminimumberechnung vorgenommen wurde und diesmal der Notbedarf auf Fr. 1'300.-- pro Monat festgelegt wurde, so dass eine pfändbare Lohnquote von Fr. 2'900.-- resultierte, was der Arbeitgeberin gleichentags angezeigt wurde,

  • dass die Existenzminimumberechnung am 7. Februar 2008 ein weiteres Mal korrigiert wurde, was zu einer pfändbaren Lohnquote von Fr. 2'513.60 führte,

  • dass die X. letztmals am 21. Mai 2008 vom Betreibungsamt Oberengadin aufgefordert wurde, die verfallenen Lohnabzüge von insgesamt Fr. 2'900.-- abzuliefern,

  • dass die X. am 30. Mai 2008 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 21. Mai 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und sich über die Höhe der Lohnpfändungssumme beschwerte,

  • dass das Betreibungsamt Oberengadin am 4. Juni 2008 auf Abweisung der Beschwerde antrug,

  • dass die Y. am 19. Juni 2008 beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne,

  • dass offen bleiben kann, ob gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 21. Mai 2008 an die X., wonach sie die angefallenen Lohnabzüge umgehend abzuliefern habe, überhaupt Beschwerde geführt werden kann, da die massgebliche Anzeige der Lohnpfändung bereits viel früher ergangen sei,

  • dass festzuhalten ist, dass die Arbeitgeberin durch die gegenüber ihrem Arbeitnehmer verfügte Lohnpfändung nicht direkt berührt ist, da sie mit der Verfügung des Betreibungsamtes lediglich verpflichtet wird, ihre Lohnzahlungspflicht künftig teilweise gegenüber dem Betreibungsamt zu erfüllen,

  • dass die Arbeitgeberin somit in ihren schutzwürdigen Interessen nicht berührt ist (vgl. BGE 130 III 400),

  • dass der Lohn wohl zu den beschränkt pfändbaren Vermögenswerten gehört (Art. 93 SchKG),

  • dass das Betreibungsamt indessen die notwendige Existenzminimumberechnung vorgenommen hat, welche unangefochten blieb,

  • dass somit nicht von einer nichtigen Verfügung ausgegangen werden kann, was die Arbeitgeberin hätte anzeigen dürfen (vgl. BGE 130 III 400),

  • dass auf die Beschwerde mangels Rechtschutzinteresses somit nicht eingetreten werden kann,

  • dass gemäss Art. 61 der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf,

erkannt :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident:

Die Aktuarin ad hoc:

Schlagwörter

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