Lohnpfändung upheld despite existing debtor instruction

SKA 2007 2Übriges Gericht19.02.2007Dismissed

Zusammenfassung

X., as debtor, complained against a wage attachment issued by the Chur debt-collection office in favor of the Municipality of Igis. He argued that a prior debtor instruction of CHF 696 per month had not been considered, leaving him at the subsistence minimum. The supervisory court held that the amount had in fact been included in the subsistence calculation under the heading 'alimony'. The complaint was therefore dismissed. No costs were charged.

Regest

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; wage attachment and consideration of a prior debtor instruction in the subsistence minimum calculation: a complaint fails where the attachment calculation shows that the amount ordered under a debtor instruction was included under another heading, here 'alimony'. In such circumstances, there is no omission in the determination of the attachable wage quota; the supervisory complaint is to be dismissed. No costs are charged where the applicable fee provision so provides.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 19. Februar 2007Schriftlich mitgeteilt am:

SKA 07 2

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Rehli und Sutter-Ambühl

Aktuar

Conrad

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In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des X., Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Chur vom 16. Januar 2007, mitgeteilt am 19. Januar 2007, in Sachen der Gemeinde Igis, Rathaus, 7206 Igis, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Pfändung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. Januar 2007, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 5. Februar 2007 samt mitgereichten Akten sowie in Erwägung,

  • dass X. von der Gemeinde Igis (Sozialamt) aufgrund eines Verlustscheines vom 13. November 2006 für den Betrag von Fr. 38'949.10 betrieben wird (Fortsetzungsbegehren vom 16. November 2006),

  • dass das Betreibungsamt Chur am 19. Januar 2007 die Pfändungsurkunde zustellte und darin eine pfändbare Lohnquote von Fr. 177.-- pro Monat feststellte,

  • dass X. dagegen am 29. Januar 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde führte mit dem Antrag auf Aufhebung der Lohnpfändung von Fr. 177.-- pro Monat,

  • dass er die Beschwerde damit begründet, dass gemäss Entscheid des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 27. September 2006 bereits eine monatliche Schuldneranweisung über Fr. 696.-- verfügt worden sei, weshalb er schon auf dem Existenzminimum lebe,

  • dass die Gemeinde Igis keine Vernehmlassung eingereicht hat,

  • dass das Betreibungsamt Chur dazu am 5. Februar 2007 Stellung nahm und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte,

  • dass der Beschwerdeführer lediglich rügt, dass in der Pfändungsurkunde die Schuldneranweisung über Fr. 696.-- nicht berücksichtigt worden sei,

  • dass diese Auffassung unrichtig ist, weil das Betreibungsamt Chur in der Berechnung des Existenzminimums den Betrag von 696.-- unter dem Titel „Alimente“ aufnahm und somit dieser Betrag in der Existenzminimumberechnung Berücksichtigung fand,

  • dass die Anweisung an den Schuldner durch den Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 27. September 2006 auf Antrag des Vorstandes des Fürsorgeverbandes Münchenbuchsee erfolgte, welcher die Unterhaltsbeiträge für X. bevorschusste,

  • dass die Position „Alimente“ im Betrag von Fr. 696.-- pro Monat in der Pfändungsurkunde bzw. in der Existenzminimumberechnung der genannten Schuldneranweisung entspricht,

  • dass die Rüge, diese Schuldneranweisung sei in der Pfändung nicht berücksichtigt worden, somit unbegründet ist, so dass die Beschwerde abzuweisen ist,

  • dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG), erkannt :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident:

Der Aktuar:

Schlagwörter

debt enforcementwage attachmentsubsistence minimumdebtor instructionalimonysupervisory complaintcosts