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SKA 2007 13 ΓÇó Non-entry for an unsubstantiated debt enforcement complaint
SKA 2007 13Übriges Gericht27.08.2007Inadmissible
A debtor appealed against a bankruptcy warning issued in enforcement proceedings. The supervisory authority held that the complaint was inadmissible because it lacked both a sufficient prayer for relief and a reasoned argument, and no proper substantiation was filed within the deadline. The authority therefore entered no review on the merits. Relying on the fee regulation for debt enforcement complaints, it ordered that no costs be charged.
Art. 20a Abs. 3 SchKG; Art. 23 Abs. 5 GVV SchKG; Art. 33 Abs. 1 VRG; admissibility of a supervisory complaint in debt enforcement proceedings. Written submissions must contain both a clear request and a reasoning; a complaint that fails to meet these minimum requirements and is not cured within the appeal period is not entered into. Where the applicable fee regulation so provides, no costs may be charged for the complaint proceedings (consid. on formal admissibility and costs).
Ref.:Chur, 27. August 2007/kjSchriftlich mitgeteilt am:
SKA 07 13
Entscheid
Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz
Präsident Brunner
RichterInnen
Riesen und Zinsli
Aktuar ad hoc
Thöny
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In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde
der A, p. Adr. C, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
die Konkursandrohung des Betreibungsamtes B vom 2. Mai 2007, in Sachen des D, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Oehler, Segantinistrasse 21, 9008 St. Gallen, gegen die Beschwerdeführerin,
betreffend Konkursandrohung,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 16. Mai 2007, in die vom Betreibungsamt B zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
dass D gegen die A am 11. Januar 2007 beim Betreibungsamt B für den Betrag von Fr. 28'190.-- sowie Fr. 8'341.--zuzüglich Zinsen die Betreibung eingeleitet hat,
dass dem Schuldner am 2. Mai 2007 nach durchgeführtem Rechtsöffnungsverfahren die Konkursandrohung zugestellt wurde (Betreibungs-Nr. 207019),
dass die A dagegen am 16. Mai 2007 bei der „Aufsichtsbehörde B“ Beschwerde einreichte, welche dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 23. Mai 2007 zuständigkeitshalber samt Verfahrensakten übermittelt wurde,
dass die Beschwerdeführerin darin ausführte, sie erhebe „im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäss Art. 17 SchKG und im Sinne der Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerungen Beschwerde“; sie erachte die Verfügung den Verhältnissen nicht angemessen und die Zinsberechnungen seien nicht korrekt festgehalten; in den nächsten Tagen werde die Begründung und ein entsprechender Lösungsvorschlag nachgereicht,
dass eine Begründung der Beschwerde innert der Beschwerdefrist nicht nachgereicht wurde,
dass gemäss Art. 20 a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren regeln,
dass gemäss Art. 23 Abs. 5 GVV zum SchKG die Bestimmungen über das kantonale Verfahren in Verwaltungssachen sinngemäss anwendbar sind,
dass gemäss Art. 33 Abs. 1 VRG Rechtschriften einen Antrag und eine Begründung zu enthalten haben,
dass die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, da sie weder einen hinreichenden Antrag noch eine Begründung enthält,
dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass gemäss Art. 61 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden dürfen,
erkannt :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: __________
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident:
Der Aktuar: