Complaint against auction date dismissed as inadmissible

SKA 2006 22Übriges Gericht04.09.2006Inadmissible

Zusammenfassung

The debtor challenged the enforcement office's auction date for a parcel in Q. and sought cancellation of the sale. The cantonal supervisory authority held the complaint inadmissible because it was filed too late and, in substance, attacked an alleged breach of contract by the creditor rather than an enforcement-office error or a denial/delay of justice. The court also held that supervisory complaint proceedings are generally free of charge and levied no costs.

Regest

Art. 17 SchKG; supervisory complaint against an auction date and scope of review; a complaint is inadmissible where it is untimely or does not allege a reviewable defect of the enforcement authority, but merely raises civil-law grievances against the creditor. Claims of negligent advice or contractual breach must be pursued before the ordinary courts. Art. 20a SchKG; supervisory complaint proceedings are as a rule free of charge, so no court costs are levied.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 04. September 2006Schriftlich mitgeteilt am:

SKA 06 22

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Rehli und Sutter-Ambühl

Aktuar

Conrad

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In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des O. M., Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

die Verfügung des Betreibungsamtes Domleschg vom 26. Juni 2006 in Sachen der X., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer,

betreffend Steigerung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 30. August 2006 samt mitgereichten Akten sowie in Erwägung,

  • dass das Betreibungsamt Domleschg mit Verfügung vom 26. Juni 2006 auf den 01. September 2006, 14.00 Uhr, die Versteigerung der im Eigentum von O. M. stehenden Parzelle Nr. 502 in Q. festgesetzt sowie die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis öffentlich aufgelegt hat;

  • dass der damalige Rechtsvertreter des Schuldners sich mit dem Steigerungstermin schriftlich einverstanden erklärt hat;

  • dass O. M. dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 31. August 2006 eine Beschwerde einreichte, mit welcher er die Absetzung des Steigerungstermins begehrte;

  • dass nach Prüfung der Beschwerde darauf verzichtet wurde, diese dem Betreibungsamt und der Gläubigerin zur Stellungnahme zuzustellen;

  • dass die Beschwerde gegen die Ansetzung des Versteigerungstermins verspätet ist;

  • dass O. M. in seiner Beschwerde nicht die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung des Betreibungsamtes oder eine Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung der Betreibungsbehörde rügt;

  • dass er vielmehr sinngemäss eine Vertragsverletzung der X. durch unsorgfältige Beratung behauptet;

  • dass dafür die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG nicht offen steht und der Schuldner vielmehr ins ordentliche Gerichtsverfahren zu verweisen ist;

  • dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann;

  • dass gemäss Art. 20a SchKG das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist;

erkannt :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.

4. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident:

Die Aktuar:

Schlagwörter

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