Method of realization of joint property in debt enforcement

SKA 2006 19Übriges Gericht22.08.2006Granted

Zusammenfassung

A creditor was pursuing A. in enforcement. The case concerned realization of a share in joint property belonging to an ordinary partnership between the debtor and B. The parties agreed that realization should occur through dissolution of the partnership and liquidation of the joint assets. Acting under Art. 132 SchKG, the supervisory authority accepted this method as the appropriate one, entrusted the Oberengadin enforcement office with implementation, and allowed it to appoint a manager. No costs were imposed.

Regest

Art. 132 SchKG; realization of joint property in debt enforcement through dissolution of an ordinary partnership and liquidation of the partnership assets. Where the enforcement concerns a share in joint property and all parties agree on the method of realization, the supervisory authority may determine dissolution of the partnership and liquidation of the common assets as the suitable realization measure. In assessing the method, the authority may rely on the solution that best fits the circumstances and the parties' concordant requests (consid. 1). The enforcement office is then entrusted with carrying out the realization and may, under Art. 132 Abs. 3 SchKG, delegate it to a manager. Cost waiver is permissible where the authority so orders.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 22. August 2006 adSchriftlich mitgeteilt am:

SKA 06 19

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Kantonsrichter Tomaschett und Möhr

Aktuar ad hoc

Hartmann

——————

In der Schuldbetreibungssache

des A., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Stern, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich, des B., Gesuchsteller und der X., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Thomas Ruoss, Kreuzstrasse 54, 8032 Zürich,

betreffend Festlegung des Verwertungsverfahrens,

wird nach Einsichtnahme in das Schreiben des Betreibungsamtes Oberengadin vom 14. Juli 2006 samt mitgereichten Verfahrensakten und in Erwägung,

  • dass die X. über das Betreibungsamt Oberengadin A. für den Betrag von Fr. 800'000.-- zuzüglich Zinsen und Kosten betreibt,

  • dass die Gläubigerin nach durchgeführtem Rechtsöffnungsverfahren am 15. Dezember 2005 beim Betreibungsamt Oberengadin das Fortsetzungsbegehren und am 31. März 2006 das Verwertungsbegehren stellte,

  • dass es im vorliegenden Fall um die Verwertung von Gemeinschaftsvermögen geht (Anteil einer einfachen Gesellschaft zwischen dem Schuldner und B. betreffend das Grundstück Nr. C. in D.),

  • dass sich alle Beteiligten gemäss ihren dem Betreibungsamt Oberengadin zugestellten Anträgen vom 29./30. Juni bzw. 03. Juli 2006 einig sind, dass die Verwertung durch Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens erfolgen soll,

  • dass das Betreibungsamt Oberengadin am 14. Juli 2006 dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Betreibungsakten zur Bestimmung des Verwertungsverfahrens im Sinne von Art. 132 SchKG zugestellt hat,

  • dass unter den gegebenen Umständen die Auflösung der einfachen Gesellschaft und die Liquidation des Gesellschaftsvermögens ohne Zweifel die geeignetste Verwertungsmassnahme ist, welche ebenfalls mit den Vorstellungen aller Beteiligten übereinstimmt (vgl. auch Art. 10 VVAG),

  • dass deshalb anzuordnen ist, dass die Verwertung des Gemeinschaftsvermögens durch Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens stattzufinden hat,

  • dass das Betreibungsamt Oberengadin mit der Verwertung im genannten Sinne beauftragt wird, wobei es ihm freigestellt ist, die Verwertung einem Verwalter zu übertragen (Art. 132 Abs. 3 SchKG),

erkannt :

1. In der Betreibung Nr. 2052670 des Betreibungsamtes Oberengadin wird im Sinne von Art. 132 SchKG bestimmt, dass die Verwertung des gemeinschaftlichen Vermögens durch Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens stattzufinden hat.

2. Mit der Verwertung wird das Betreibungsamt Oberengadin betraut, wobei es ihm freigestellt ist, dafür einen Verwalter beizuziehen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.

5. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident

Der Aktuar ad hoc

Schlagwörter

debt enforcementrealization methodjoint propertyordinary partnershipliquidationenforcement officecost waiver