Complaint struck out as moot after repetition of enforcement act

SKA 2006 18Übriges Gericht21.08.2006Dismissed

Zusammenfassung

X. filed a supervisory complaint against a seizure deed in enforcement proceedings involving claims by the Ausgleichskasse Z. and A. The enforcement office informed the court that it had repeated the contested service by registered mail, and X. had received the new protocol. The court held that the office was entitled to cure the defect by repeating the act, so the complaint had become moot and was removed from the docket. No costs were imposed.

Regest

Art. 17 Abs. 4 SchKG; supervisory complaint against an enforcement act becomes moot when the enforcement office cures the challenged defect ex officio by repeating the act in a proper form. In such a case the complaint is not adjudicated on the merits but struck from the docket; the supervisory authority may refrain from imposing costs where no further decision is required.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 21. August 2006/kjSchriftlich mitgeteilt am:

SKA 06 18

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Rehli und Tomaschett

Aktuar ad hoc

Hartmann

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In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des X., Gläubiger und Beschwerdeführer

gegen

die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes B. vom 29. Juni 2006, in Sachen der Ausgleichskasse Z., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin und der A., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Pfändungsurkunde,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 17. Juli 2006 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes B. vom 8. August 2006 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

  • dass X. von der Ausgleichskasse Z. für den Betrag von Fr. 30'236.25 betrieben wird (Betreibung-Nr. D.,

  • dass das Betreibungsamt B. die Pfändung in diesem Betreibungsverfahren am 30. Mai 2006 vollzog,

  • dass innerhalb der Teilnahmefrist gemäss Art. 110 SchKG die A. die Fortsetzung der Betreibung gegen X. für den Betrag von Fr. 3'500.-- zuzüglich Zinsen und Kosten verlangte,

  • dass das Betreibungsamt B. das entsprechende Pfändungsprotokoll am 20. Juni 2006 dem Schuldner X. zustellte, offenbar aber mit einfacher Post,

  • dass das Betreibungsamt B. in der Folge auch die Forderung der A. in die Pfändungsurkunde aufnahm,

  • dass X. dagegen am 17. Juli 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und sinngemäss rügte, er sei über die Pfändung im Betreibungsverfahren der A. nicht in Kenntnis gesetzt worden,

  • dass das Betreibungsamt B. am 18. Juli 2006 zur Vernehmlassung aufgefordert worden ist,

  • dass das Betreibungsamt B. am 8. August 2006 mit entsprechender Aktenbeilage mitteilte, es habe dem Schuldner am 4. August 2006 ein neues Protokoll in der Betreibung-Nr. C. mit eingeschriebener Post / Gerichtsurkunde zugestellt, welche von X. am 7. August 2006 in Empfang genommen worden sei,

  • dass das Betreibungsamt B. somit die gerügte Betreibungshandlung von sich aus wiederholt hat, was gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG zulässig ist,

  • dass damit die Beschwerde gegenstandslos wird und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

erkannt :

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.

4. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident:

Der Aktuar ad hoc:

Schlagwörter

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