Complaint against bankruptcy notices partially inadmissible, otherwise dismissed

SKA 2006 16Übriges Gericht21.08.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged two bankruptcy notices issued by the Betreibungsamt Z. at the request of Y. AG. The supervisory authority declined to enter into the complaint regarding enforcement no. A because X. only made an unsupported assertion about a partial payment. It rejected the complaint regarding enforcement no. B, holding that X.'s arguments against the debt and the payment plan belonged in the enforcement procedure by way of opposition, and that the creditor had produced a signed acknowledgment of debt. No costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 20a SchKG; Art. 62 Abs. 2 Gebührenverordnung zum SchKG; supervisory complaint against bankruptcy notice: a complaint is inadmissible where the complainant advances no sufficiently reasoned objections. Substantive objections to the underlying claim, including disputes over the debt or the performance of an installment arrangement, are not to be examined in supervisory proceedings but must be raised in the enforcement procedure by opposition to the payment order. In the absence of arguable supervisory defects, the complaint is dismissed; no court costs and no extrajudicial compensation are awarded in such proceedings.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 21. August 2006/kjSchriftlich mitgeteilt am:

SKA 06 16

(Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 27. September 2006 (7B.170/2006) nicht eingetreten.)

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Rehli und Tomaschett

Aktuar ad hoc

Hartmann

——————

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des X., Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

die Konkursandrohungen des Betreibungsamtes Z. vom 28. Juni 2006, mitgeteilt am 29. Juni 2006, in Sachen der Y. AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Consa Treuhand AG, Postfach 1861, Mühlebachstrasse 14, 8032 Zürich, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Konkursandrohung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 8. Juni 2006 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2006 samt mitgereichten Akten, in die vom Betreibungsamt Z. zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

  • dass die Y. AG gegen X. beim Betreibungsamt Z. zwei Betreibungen eingeleitet hat, nämlich einerseits Betreibung über Fr. 10'553.25 zuzüglich Zins (Zahlungsbefehl vom ..., Betreibungs-Nr. A.) und andererseits Betreibung über Fr. 7'000.-- zuzüglich Zins (Zahlungsbefehl vom ..., Betreibungs-Nr. B.),

  • dass die Y. AG in der Betreibung-Nr. A. nach erteilter Rechtsöffnung am 27. Juli 2006 beim Betreibungsamt Z. unter Berücksichtigung einer Abschlagszahlung von Fr. 7'000.-- das Fortsetzungsbegehren stellte und dem Schuldner am 28. Juli 2006 die Konkursandrohung zugestellt wurde,

  • dass die Y. AG in der Betreibung-Nr. B. am 27. Juli 2006 das Fortsetzungsbegehren gestellt hat, nachdem gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben worden war, und dem Schuldner am 28. Juni 2006 die Konkursandrohung in dieser Betreibung zugestellt wurde,

  • dass X. gegen beide zugestellten Konkursandrohungen am 8. Juni 2006 (recte 8. Juli 2006) Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte,

  • dass er in der Betreibung-Nr. A. lediglich vorbrachte, die Abschlagszahlung von Fr. 7'000.-- könne nicht stimmen; er werde alle Zahlungsbelege nochmals überprüfen,

  • dass auf diese Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da X. nicht in der Lage ist, dagegen begründete Beanstandungen vorzubringen,

  • dass der Beschwerdeführer in der Betreibung-Nr. B. vorbringt, er habe lediglich aufgrund einer Zusicherung der Y. AG auf die Erhebung eines Rechtsvorschlags verzichtet; es gebe keine ordentliche Rechnung oder einen Rechtsanspruch auf diese Fr. 7'000.--,

  • dass die Y. AG in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2006 ausführte, der Schuldner habe die vereinbarten Abschlagszahlungen von Fr. 1'500.-- ab Juni 2006 eingestellt, so dass die Y. AG die Betreibung-Nr. B. für die weiterhin geschuldeten Fr. 7'000.-- eingeleitet habe,

  • dass das Betreibungsamt Z. am 14. Juli 2006 auf eine Vernehmlassung verzichtet hat,

  • dass die Beschwerdegegnerin eine von X. am 22. Februar 2006 unterzeichnete Schuldanerkennung einreichte, wonach letzterer der Y. AG als Schadenersatz aus einem Mietverhältnis Fr. 7'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 1. Oktober 2005 mit sofortiger Fälligkeit schulde,

  • dass X. nicht in der Lage ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er die Zahlungsvereinbarungen gemäss Schreiben der V. AG vom 15. Februar 2006 (monatliche Abschlagszahlungen von Fr. 1'500.-- ab Februar 2006) eingehalten hat, so dass die ganze Restschuld fällig wurde,

  • dass diese Einwände ohnehin in diesem Verfahren nicht zu hören sind, da X. gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. B. hätte Rechtsvorschlag erheben müssen, sofern er der Auffassung ist, er habe sämtliche Punkte der Vereinbarung vom 15. Februar 2006 eingehalten,

  • dass unter diesen Umständen die Beschwerde in der Betreibung-Nr. B. abzuweisen ist,

  • dass gemäss Art. 20a SchKG für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG keine aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen werden dürfen,

erkannt :

1. Auf die Beschwerde in der Betreibung-Nr. A. des Betreibungsamtes Z. wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde in der Betreibung-Nr. B. des Betreibungsamtes Z. wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.

5. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident:

Der Aktuar ad hoc:

Schlagwörter

debt enforcementbankruptcy noticesupervisory complaintinadmissibilityoppositionacknowledgment of debtinstallment plancourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against bankruptcy notice in enforcement no. A was admissible and substantiated.

Extrahierter Entscheid

The court would not enter into the complaint because the debtor failed to advance sufficiently reasoned objections.

Extrahierte Begründung

The debtor merely questioned the alleged payment installment and announced he would recheck his receipts; this was not enough to substantiate a supervisory complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against bankruptcy notice in enforcement no. B should be upheld.

Extrahierter Entscheid

The complaint was rejected; the debtor had to raise opposition against the payment order if he disputed the debt, and his objections could not be heard in this procedure.

Extrahierte Begründung

The creditor produced a signed acknowledgment of debt and the debtor did not show that the agreed installment payments had been complied with; in any event, these objections belonged in the enforcement procedure through opposition.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party compensation should be imposed.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and no extrajudicial compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The court applied the relevant debt-enforcement cost rules excluding fees and extrajudicial compensation in this supervisory complaint procedure.

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