projekte
SKA 2005 39 ΓÇó Complaint against levy deed declared inadmissible
SKA 2005 39Übriges Gericht14.02.2006Inadmissible
X. challenged a levy deed issued by the Betreibungsamt Ilanz in enforcement proceedings brought by Y. He argued that he had already paid the outstanding amounts through an alimony collection office. The Kantonsgerichtsausschuss of Graubünden held that this payment argument could not be raised in a supervisory complaint against the levy deed. Instead, X. had to seek suspension of the enforcement before the judge under Art. 85 or 85a SchKG. The complaint was therefore not entered into. No court costs were charged and no party compensation was awarded.
Art. 85 and 85a SchKG; supervisory complaint against a levy deed based on the allegation that the debt has already been paid: such a substantive enforcement defense cannot be asserted before the supervisory authority, which is not entitled to set aside the levy deed on that ground. The debtor must instead apply to the competent judge for suspension or termination of the enforcement in the statutory proceedings (consid. 2). Complaints in SchKG supervisory proceedings are, pursuant to Art. 20a SchKG and Art. 61 Abs. 2 lit. a and Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, free of costs and do not entail party compensation.
Ref.:Chur, 14. Februar 2006Schriftlich mitgeteilt am:
SKA 05 39
(Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde in SchKG-Sachen wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 26. April 2006 (7B.42/2006) nicht eingetreten.)
Entscheid
Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz
Präsident Brunner
RichterInnen
Heinz-Bommer und Zinsli
Aktuarin ad hoc
Halter
——————
In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde
des X., Schuldner und Beschwerdeführer, Zustelladresse: Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Beat Keller, Dufourstrasse 20, 8008 Zürich,
gegen
die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Ilanz vom 7. November 2005, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Schumacher, Bünishoferstrasse 51, 8706 Feldmeilen, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Pfändung,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 18. November 2005, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2006, in die vom Betreibungsamt zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
dass X. von Y. für den Betrag von Fr. 118'846.-- betrieben wird und die Gläubigerin am 4. November 2005 nach erfolgreicher Beseitigung des Rechtsvorschlags durch Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 13. Oktober 2005 am 4. November 2005 beim Betreibungsamt Ilanz das Fortsetzungsbegehren gestellt hat,
dass das Betreibungsamt Ilanz am 7. November 2005 die Pfändung betreffend einen Miteigentumsanteil des Schuldners an einer Liegenschaft in L. vollzogen und die Pfändungsurkunde ausgestellt hat,
dass X. dagegen am 18. November 2005 beim Bezirksgericht Surselva Beschwerde eingereicht hat,
dass diese vom Bezirksgericht Surselva am 23. November 2005 zuständigkeitshalber dem Kantonsgerichtsauschuss von Graubünden überwiesen wurde,
dass dies indessen an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nichts ändert,
dass das Betreibungsamt Ilanz am 14. Dezember 2005 auf eine Stellungnahme verzichtet hat,
dass Y. ihre Stellungnahme am 1. Februar 2006 zukommen liess,
dass X. in seiner Beschwerde nicht vorbringt, das Betreibungsamt Ilanz habe im Zusammenhang mit der Pfändung Verfahrensfehler begangen,
dass der Beschwerdeführer indessen geltend macht, er habe sämtliche Ausstände gegenüber Y. durch Zahlung an die Alimenten-Inkassostelle beglichen,
dass dieser Einwand indessen nicht dazu führt, dass die Aufsichtsbehörde die Pfändungsurkunde aufheben könnte,
dass X. vielmehr gemäss Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG beim Richter in dem dort vorgesehenen Verfahren die Einstellung der Betreibung zu verlangen hat (vgl. Bodmer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 17 zu Art. 85 SchKG),
dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass gemäss Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung auch keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden dürfen, erkannt :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.
4. Mitteilung an: __________
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident:
Die Aktuarin ad hoc: