Avoidance action proceeds belong to assignee creditor, not buyer

SKA 2004 51Übriges Gericht09.11.2004Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

U. challenged a distribution list issued after the auction sale of a car that had been successfully avoided in bankruptcy proceedings against K. The bankruptcy office had credited CHF 28,000 to V., the buyer, and the remainder to U. The supervisory court held that Art. 291 SchKG does not allow restitution of the purchase price through the distribution list where the counter-performance no longer exists in the estate. The buyer's claim is only a bankruptcy claim against the debtor. The complaint was upheld, the distribution list annulled, and the office ordered to redraw it and adjust the loss certificates. No costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 291 Abs. 1 SchKG; Art. 260 Abs. 2 SchKG; allocation of proceeds from an avoidance claim after realization of the recovered asset: restitution to the acquirer is limited to the extent that the counter-performance still exists in the debtor's estate or the debtor has been enriched by it; otherwise the acquirer has only a bankruptcy claim against the debtor. The proceeds of the assigned avoidance claim, after deduction of costs, are to be used to satisfy the assignee creditor(s) according to their ranking, and only the surplus falls to the estate. A distribution list that credits the purchase price to the acquirer instead of applying the proceeds to the assignee creditor is unlawful and must be annulled and corrected (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 9. November 2004/kjSchriftlich mitgeteilt am:

SKA 04 51

(Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 24. Dezember 2004 (7B.231/2004) abgewiesen.)

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Jegen und Tomaschett-Murer

Aktuar ad hoc

Pinchera

——————

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

der U., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,

gegen

die Verteilungsliste des Konkursamtes Surselva vom 22. September 2004, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen K., Beschwerdegegner, und V., Beschwerdegegner,

betreffend Verteilungsliste,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 4. Oktober 2004 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Konkursamtes Surselva vom 14. Oktober 2004 samt Verfahrensakten sowie in Erwägung,

  • dass über K. am 2. Mai 2001 der Konkurs eröffnet wurde,

  • dass K. am 28. Oktober 2000 einen Personenwagen A. für den Preis von Fr. 28'000.-- an V. verkauft hat,

  • dass im Konkursinventar vom 17. August 2001 das verkaufte Fahrzeug unter dem Titel "anfechtbare Handlung A." aufgeführt, dieser Vermögenswert mit Fr. 1.-- bewertet und den Gläubigern die Möglichkeit eröffnet wurde, diesen Kaufvertrag anzufechten,

  • dass die Konkursmasse in der Folge auf die eigene Anfechtung dieses Kaufvertrages verzichtete und dieser Rechtsanspruch am 6. Februar 2002 U. als Gläubigerin im Sinne von Art. 260 SchKG abgetreten wurde,

  • dass die Klage von U. gegen V. vom Bezirksgericht Arlesheim am 9. Dezember 2003 gutgeheissen wurde und der Kaufvertrag zwischen K. und V. betreffend den Personenwagen A. für anfechtbar erklärt und zwecks Verwertung zur Deckung der klägerischen Forderung zur Konkursmasse gezogen wurde,

  • dass der Personenwagen A. in der Folge rechtshilfeweise vom Konkursamt Binningen für den Betrag von Fr. 52'000.-- versteigert wurde,

  • dass das Konkursamt Surselva am 22. September 2004 die Verteilungsliste erstellte und den Nettoerlös (nach Abzug der Verwertungskosten) von Fr. 49'870.40 derart verteilte, dass V. der Kaufpreis von Fr. 28'000.-- zurückzuerstatten ist und der restliche Betrag von Fr. 29'870.40 U. zur Verfügung steht,

  • dass U. dagegen am 4. Oktober 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs führt mit dem Begehren, die angefochtene Verteilungsliste sei insoweit aufzuheben, als V. der Kaufpreis von Fr. 28'000.-- zurückerstattet werde; der gesamte Nettoerlös von Fr. 49'870.40 sei U. auszubezahlen gegen Aushändigung des Verlustscheines über Fr. 40'498.55 und Reduktion der Verlustscheinsforderung von Fr. 16'856.-- auf Fr. 7'484.15,

  • dass das Konkursamt Surselva am 14. Oktober 2004 eine Stellungnahme eingereicht hat, ohne einen Antrag zu stellen,

  • dass K. keine Vernehmlassung eingereicht hat,

  • dass V. am letzten Tag der erstreckten Frist eine ununterzeichnete Vernehmlassung eingereicht hat und das unterzeichnete Exemplar erst zwei Tage nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist zugestellt wurde,

  • dass offenbleiben kann, ob diese Vernehmlassung aus dem Recht zu weisen ist, da sie ohnehin keine Ausführungen enthält, welche auf die Entscheidfindung Einfluss hätten,

  • dass Art. 291 Abs. 1 SchKG das Vorgehen bei Rückgabe eines durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworbenen Vermögensstücks des Schuldners regelt,

  • dass danach die Gegenleistung des Erwerbers zu erstatten ist, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist,

  • dass diese Fälle vorliegend nicht gegeben sind, da die Gegenleistung in Geld erfolgte und gemäss Inventarliste des Konkursamtes keine Barschaft mehr vorhanden war und auch keine mit dem Kaufpreis erworbenen Vermögenswerte ersichtlich sind,

  • dass unter diesen Umständen Art. 291 Abs. 1 SchKG weiter regelt, dass ein Anspruch des Erwerbers nur noch als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann,

  • dass diese Forderung als Konkursforderung dritter Klasse von V. im Konkurs des K. zu behandeln ist (vgl. Bauer, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, N 37 zu Art. 291 SchKG),

  • dass damit feststeht, dass der Kaufpreis nicht einfach in der Verteilungsliste dem Erwerber des Fahrzeugs, V., zugeschlagen werden darf,

  • dass vielmehr gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG das Ergebnis aus der Abtretung der Rechtsansprüche (nach Abzug der Kosten) zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger dient, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range, und erst der Überschuss an die Masse abzuliefern ist,

  • dass sich die Beschwerde damit als begründet erweist und die angefochtene Verteilungsliste aufzuheben ist,

  • dass der Nettoerlös von Fr. 49'870.40 somit zur Deckung der Forderungen von U. dienen muss, wobei zunächst ihre Forderung erster Klasse zu befriedigen ist und danach der Restbetrag auf ihre Forderung dritter Klasse anzurechnen ist,

  • dass die bereits ausgestellten Verlustscheine für U. zurückzunehmen sind und im Sinne der vorstehenden Erwägung anzupassen bzw. aufzuheben sind,

  • dass gemäss Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden können und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, .

erkannt :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verteilungsliste aufgehoben.

2. Das Konkursamt Surselva wird angewiesen, die Verteilungsliste im Sinne der Erwägungen neu zu erstellen und die U. zugestellten Verlustscheine entsprechend anzupassen bzw. aufzuheben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.

4. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident

Der Aktuar ad hoc

Schlagwörter

bankruptcyavoidance actiondistribution listassignment of claimranking of claimsauction proceedsloss certificatessupervisory complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the net auction proceeds from the avoided transaction had to be allocated to the buyer V. or to the assignee creditor U.

Extrahierter Entscheid

The buyer had no right to have the purchase price simply credited in the distribution list; the proceeds had to be used to satisfy U.'s assigned claims under the statutory ranking.

Extrahierte Begründung

Under Art. 291 Abs. 1 SchKG, restitution to the acquirer is limited to cases where the counter-performance still exists in the debtor's hands or the debtor has been enriched by it. Here, the cash counter-performance no longer existed in the estate, so the buyer's claim was only a bankruptcy claim against the debtor. Under Art. 260 Abs. 2 SchKG, the proceeds of the assigned avoidance claim, after costs, serve first to satisfy the assignee creditor(s) according to rank.

Kernrechtsfrage

Whether the distribution list of 22 September 2004 had to be annulled and rewritten, including the correction of loss certificates.

Extrahierter Entscheid

Yes. The challenged distribution list was annulled and the bankruptcy office was ordered to remake it in accordance with the reasons and to adjust or cancel the loss certificates issued to U.

Extrahierte Begründung

Because the proceeds could not be allocated to V. but had to be applied to U.'s claims, the distribution list was materially incorrect and had to be corrected accordingly.

Kernrechtsfrage

Whether costs or party compensation were to be awarded in the supervisory complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs and no party compensation were to be awarded.

Extrahierte Begründung

The court relied on Art. 20a SchKG and Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG for the absence of court costs, and Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG for the denial of party compensation.

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