Retention and payout of rental income in debt enforcement

SKA 2004 30Übriges Gericht23.08.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A creditor in debt enforcement challenged the Klosters debt enforcement office’s refusal to pay out most rental income collected from a seized property. She sought an order requiring proportional distribution of the rents or, subsidiarily, a declaration that no more than CHF 10,000 could be withheld for upkeep. The supervisory authority held that the office had broad discretion during the first year after seizure to retain income for administration and maintenance, especially for a valuable property, and that a payout of CHF 10,000 was not objectionable. The complaint was dismissed. No costs or party compensation were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 102 Abs. 3, 103 Abs. 1 SchKG; Art. 17, 18, 20, 21, 22 VZG; retention and distribution of rental income from seized real estate: the debt enforcement office must first use the proceeds of fruits to cover administration and maintenance expenses and may, at least during the initial period after seizure, enjoy a considerable margin of discretion in fixing advance distributions to creditors. Only after a sufficient practical overview of income and expenditure has been obtained is the office to review the accounts and, if appropriate, make further partial payments. A supervisory complaint against the amount retained is dismissed if the retained balance does not appear excessive in light of the property’s nature and value (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 23. August 2004/kjSchriftlich mitgeteilt am:

SKA 04 30

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Jegen und Riesen

Aktuar ad hoc

Pinchera

——————

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

der A. X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Richard A. Müller, Dufourstrasse 90, 8008 Zürich,

gegen

die Verfügung des Betreibungsamtes Klosters vom 28. Juni 2004, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen B. X., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters, gegen die Beschwerdeführerin,

betreffend Auszahlung von Betreibungserlösen,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 9. Juni 2004 samt beigelegten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Klosters vom 14. Juli 2004 samt Verfahrensakten, in die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 5. August 2004 samt mitgereichten Akten sowie in Erwägung,

  • dass A. X. ihren früheren Ehemann B. X. für zahlreiche hohe Forderungen betreibt,

  • dass das Betreibungsamt Klosters in der Folge die Liegenschaft-Nr. ZZZ., Plan YYY., des Grundbuches der Gemeinde C. mit einem Schätzungswert von Fr. 4'671'000.-- pfändete (Pfändungsurkunde vom 10. Dezember 2003 sowie Pfändungsurkunde vom 29. Januar 2004),

  • dass diese Liegenschaft der Firma D. in E. vermietet ist,

  • dass das Betreibungsamt Klosters bis zum heutigen Zeitpunkt gestützt auf Art. 102 f. SchKG und Art. 16 ff. VZG Fr. 62'647.98 an Mietzinsen eingezogen hat,

  • dass A. X. das Betreibungsamt Klosters am 25. Juni 2004 ersucht hat, rund Fr. 30'000.-- dieses Betrages an sie auszuzahlen,

  • dass das Betreibungsamt Klosters am 28. Juli 2004 sich lediglich bereit erklärte, eine Abschlagszahlung von Fr. 10'000.-- zu leisten,

  • dass A. X. dagegen am 9. Juli 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde eingereicht hat mit den Anträgen, das Betreibungsamt Klosters sei anzuweisen, die bei ihm aus der Vermietung der gepfändeten Liegenschaft eingegangenen und laufend eingehenden Mieterträgnisse anteilsmässig an die Beschwerdeführerin auszuzahlen, bzw. es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Klosters nicht mehr als Fr. 10'000.-- für den Unterhalt der Liegenschaft einbehalten darf,

  • dass das Betreibungsamt Klosters und der Schuldner in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde antrugen,

  • dass das Betreibungsamt gemäss Art. 102 Abs. 3 SchKG für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks sorgt und gemäss Art. 103 Abs. 1 SchKG für das Einheimsen der Früchte besorgt ist,

  • dass das Betreibungsamt im Weiteren für die Vornahme der ordentlichen und ausserordentlichen Verwaltungsmassnahmen im Sinne von Art. 17 und 18 VZG zuständig ist,

  • dass der Erlös der Früchte und die eingegangenen Erträgnisse in erster Linie zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen und -kosten und zur Ausrichtung allfälliger Beiträge an den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie zu verwenden sind (Art. 22 Abs. 1 VZG),

  • dass gemäss der eben genannten Bestimmung der Überschuss nach Ablauf der Teilnahmefrist der Art. 110 und 111 SchKG und nach vorheriger Auflegung eines provisorischen Verteilungsplanes in periodischen Abschlagszahlungen an die Berechtigten zu verteilen ist,

  • dass das Betreibungsamt gemäss Art. 20 und 21 VZG laufend eine spezifizierte Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben zu führen hat,

  • dass seit der Pfändung bis zur Einreichung der Beschwerde erst rund ein halbes Jahr vergangen ist,

  • dass das die Liegenschaft verwaltende Betreibungsamt zuerst gewisse Erfahrungen bezüglich der laufenden Verwaltungskosten der gepfändeten Liegenschaft sammeln muss und es deshalb insbesondere im ersten Jahr seit der Pfändung ein recht weites Ermessen hat, wieviel der eingenommenen Erträgnisse den Gläubigern auszubezahlen ist,

  • dass sich das Betreibungsamt bereit erklärt hat, Fr. 10'000.-- der eingenommen rund Fr. 60'000.-- an die Beschwerdeführerin auszuzahlen,

  • dass nach dieser Auszahlung dem Betreibungsamt noch rund Fr. 50'000.-- für ordentliche Verwaltungsmassnahmen im Sinne von Art. 17 VZG verbleiben,

  • dass dieser Betrag für eine feudale Liegenschaft mit einem Schätzungswert von über Fr. 4 Mio. keineswegs überhöht erscheint,

  • dass das Betreibungsamt etwa nach Ablauf eines Jahres nach der Pfändung die Einnahmen und Ausgaben zu überprüfen hat und allenfalls weitere Abschlagszahlungen vornehmen kann,

  • dass unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt lediglich Fr. 10'000.-- der eingenommenen rund Fr. 60'000.-- der Gläubigerin ausbezahlen will,

  • dass die Beschwerde soweit abzuweisen ist,

  • dass gemäss Art. 20 a SchKG und Art. 61 der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten erhoben werden können und gemäss Art. 62 der Gebührenverordnung auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, erkannt :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.

4. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident:

Der Aktuar ad hoc:

Schlagwörter

debt enforcementseized real estaterental incomeadministration costsadvance distributionsupervisory complaintcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the debt enforcement office had to distribute the collected rental income proportionally to the creditor instead of retaining it for administration costs.

Extrahierter Entscheid

No. In the first year after seizure the office has broad discretion in deciding how much collected income to pay out while maintaining sufficient funds for ordinary administration.

Extrahierte Begründung

The office must cover administration and maintenance expenses first. Given the short time since seizure and the value of the property, retaining about CHF 50,000 for ordinary management was not excessive, so a payout of CHF 10,000 was not objectionable.

Kernrechtsfrage

Whether the office had to be ordered not to withhold more than CHF 10,000 for the upkeep of the property.

Extrahierter Entscheid

No. The supervisory authority found no basis to prohibit the office from retaining more than CHF 10,000 at this stage.

Extrahierte Begründung

The office may review income and expenses after about one year and make further advance distributions if appropriate.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party compensation should be awarded in the supervisory complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs or party compensation could be charged or awarded in this procedure.

Extrahierte Begründung

The applicable fee rules for debt-enforcement supervisory complaints exclude procedural costs and party compensation.

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