Verfügung vom 20. Juli 2022
Referenz SK2 22 18
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler
Falkensteinstrasse 1, Postfach, 9016 St. Gallen
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverweigerung
Mitteilung 27. Juli 2022
A. Am 30. Dezember 2021 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen unbekannt, namentlich aber gegen B._____ und C._____, wegen vollendeten Amtsmissbrauchs etc. ein. In der Strafanzeige stellte A._____ ausserdem den Antrag, die Strafuntersuchung sei an einen ausserkantonalen Staatsanwalt zu übertragen.
B. Am 1. Februar 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Amtsmissbrauchs etc. Die Fallführung übernahm die (ordentliche) Staatsanwältin MLaw D._____.
C. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022, mitgeteilt am 2. Februar 2022, teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft Graubünden keine Veranlassung bestehe, die Strafuntersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft zu übertragen.
D. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2022 teilte A._____ mit, die Ablehnung seines Antrages auf Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt überzeuge nicht. Ohne jegliche materielle Auseinandersetzung mit seiner Begründung könne dazu auch nicht weiter Stellung genommen werden. Zudem verletze die Staatsanwaltschaft dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Weiteren ersuchte A._____ um eine materielle Stellungnahme in einer beschwerdefähigen Verfügung, weshalb sein Antrag auf Übertragung der Strafuntersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft abgelehnt werde.
E. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit, dass sie seine Stellungnahme vom 17. Februar 2022 als Ausstandsgesuch verstehe, und ersuchte ihn um Mitteilung innert 10 Tagen, ob das Gesuch zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet werden solle.
F. Mit Eingabe vom 10. März 2022 teilte A._____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er kein Ausstandsgesuch gestellt habe. Vielmehr habe er um eine materielle Stellungnahme in einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht, warum sein Antrag auf Übertragung der Strafuntersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft abgelehnt werde. Dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft Graubünden keine Veranlassung dazu bestehe, sei keine hinlängliche Begründung.
G. Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 25. April 2022 an das Kantonsgericht von Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Antrag in der Strafanzeige vom 30. Dezember 2021 auf Einsetzung eines ausserkantonalen Staatsanwaltes innert 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils materiell in einer beschwerdefähigen Verfügung zu beurteilen, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge.
H. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen, unter Überbindung der angefallenen Kosten auf den Beschwerdeführer.
I. Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2022 beantragte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
J. Der Beschwerdeführer liess sich zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners nicht vernehmen. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Unter Verfahrenshandlung ist jede hoheitliche, d.h. gegen aussen wirksame Handlung (oder Unterlassung) der Strafverfolgungsbehörde zu verstehen, welche – ohne die Form einer Verfügung zu kleiden – auf den Verfahrensgang (d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 393 StPO; BStrGer BB.2021.203 v. 30.3.2022 E. 1.1). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde ist grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung der Rechtsverzögerung sind dagegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Vorausgesetzt ist indessen, dass das Erheben des Rechtsmittels nicht gegen Treu und Glauben verstösst (BGE 138 I 97 E. 4.1.5; BGer 1B_340/2016 v. 25.11.2016 E. 2.4).
Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.
1.2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es liege eine formelle Rechtsverweigerung vor. Die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung an die Hand genommen, ohne den ausführlich begründeten Antrag auf Einsetzung einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft materiell zu beurteilen. Eine beschwerdefähige Verfügung sei, auch nach ausdrücklicher Aufforderung in den Schreiben vom 17. Februar 2022 bzw. 10. März 2022, nicht erlassen worden. Die Staatsanwaltschaft sei somit insgesamt drei Mal ausdrücklich ersucht worden, den Antrag auf Einsetzung eines ausserkantonalen Staatsanwaltes materiell zu beurteilen. Das habe die Staatsanwaltschaft indes bis heute nicht getan. Vielmehr erachte sie sich trotzdem als zuständig und habe mit der materiellen Beurteilung des Verfahrens begonnen. Es liege somit eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO vor, die hiermit gerügt werde (vgl. act. A.1, Rz. 8).
1.2.2. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, sie habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2022 mitgeteilt, dass sie für die Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt keine Veranlassung sehe. Damit habe sie entschieden, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung eines ausserkantonalen Staatsanwalts nicht stattzugeben. Sollte der Beschwerdeführer darin eine materielle Rechtsverweigerung gesehen haben, wäre er bei der Erhebung einer Beschwerde an die Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gebunden gewesen. Er hätte also die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet einreichen müssen. Seine Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 25. April 2022 sei damit verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei (vgl. act. A.2, Rz. 1 f.). Diese Auffassung teilt im Wesentlichen auch der Beschwerdegegner: Die Verfügung vom 1. Februar 2022 stelle klarerweise eine hoheitliche Verfahrenshandlung dar. Der Beschwerdeführer hätte daher innert 10 Tagen seit Mitteilung der Verfügung vom 1. Februar 2022 diese bei der Rechtsmittelinstanz anfechten müssen. Seine Beschwerde vom 25. April 2022 erweise sich daher offensichtlich als verspätet. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Staatsanwaltschaft sich in ihrer Begründung knapp gehalten habe und damit allenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Auch dies hätte innert Frist gerügt werden müssen (act. A.3, Rz. 7 f.).
1.3. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (vgl. BGer 1B_579/2020 v. 3.2.2021 E. 3; BGer 1D_8/2018 v. 3.4.2019 E. 4.1; BGer 2C_608/2017 v. 24.8.2018 E. 5.2).
Im Bereich der Rechtsverweigerung sind Beschwerden gemäss Art. 393 ff. StPO nur dann an keine Frist gebunden, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt – d.h. die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde – und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden ist. In allen anderen Fällen ist innert 10 Tagen seit mündlicher oder schriftlicher Mitteilung Beschwerde zu führen. Das gilt auch dann, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden ist oder sich mit wesentlichen Rügen nicht auseinandergesetzt hat. Auch in diesen Fällen ist die Strafbehörde in irgendeiner Form tätig geworden und es liegt eine hoheitliche Verfahrenshandlung im Sinne eines aktiven Tuns vor, die mit Beschwerde innert 10 Tagen anzufechten ist. Art. 396 Abs. 2 StPO betrifft lediglich den Fall der formellen Rechtsverweigerung in Form eines passiven Verhaltens der Behörde (BGer 1B_303/2020 v. 2.3.2021 E. 4.3). Der Grund dafür, dass gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind, liegt darin, dass bei Untätigkeit der Behörde kein Anfechtungsobjekt vorliegt, gegen das innert der Frist von 10 Tagen Beschwerde erhoben werden könnte. Der Beginn des Fristenlaufs kann hier gewissermassen nirgends festgemacht werden. Anders verhält es sich, wenn die Behörde tätig wird, aber nicht so bzw. in dem Ausmass, wie es der Rechtsuchende verlangt hat. Hier besteht eine hoheitliche Verfahrenshandlung und damit ein Anfechtungsobjekt, gegen welches innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (BGer 1B_303/2020 v. 2.3.2021 E. 4.4).
1.4. In seiner Strafanzeige vom 30. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Strafuntersuchung sei an einen ausserkantonalen Staatsanwalt zu übertragen (StA act. 3.1, S. 2). Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs etc. eröffnet hatte (vgl. StA act. 1.3), teilte die fallführende Staatsanwältin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2022 mit, aus Sicht der Staatsanwaltschaft Graubünden bestehe keine Veranlassung, die Strafuntersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft zu übertragen (StA act. 1.4, S. 1). Die Staatsanwaltschaft blieb damit nicht untätig. Ihr Schreiben vom 1. Februar 2022 stellt eine gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen anfechtbare Verfahrenshandlung dar (vgl. hierzu auch BGer 1B_303/2020 v. 2.3.2021 E. 4.5). Eine Beschwerde ohne Bindung an eine Frist nach Art. 396 Abs. 2 StPO scheidet hier demnach aus.
1.5. Der zuvor wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass für die Anwendung von Art. 396 Abs. 2 StPO nicht entscheidend ist, ob einem bestimmten Schreiben der Staatsanwaltschaft Verfügungscharakter beizumessen ist oder nicht. Denn Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO lässt als Anfechtungsobjekt nicht nur Verfügungen, sondern auch Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft zu, wobei formlose Schreiben, in denen Anträge der Parteien abgewiesen werden, ohne Weiteres als hoheitliche Verfahrenshandlungen anzusehen sind, sofern aus ihnen eindeutig hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft über eine bestimmte Sache definitiv befunden hat. Dies war vorliegend der Fall, gab die Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 1. Februar 2022 doch unmissverständlich zu verstehen, dass sie den Antrag auf Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt ablehnte. Sie unterstrich dies mit dem Hinweis, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer an die (ordentliche) Staatsanwältin MLaw D._____ zugeteilt worden sei (StA act. 1.4, S. 1). Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2022 stellte somit eine beschwerdefähige Verfahrenshandlung dar.
1.6. Der Beschwerdeführer reagierte auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2022 mit seiner Eingabe vom 17. Februar 2022 (StA act. 1.5). Darin brachte er unter anderem vor, die Ablehnung seines Antrages auf Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt überzeuge nicht. Ohne jegliche materielle Auseinandersetzung mit seiner Begründung könne dazu auch nicht weiter Stellung genommen werden. Zudem verletze die Staatsanwaltschaft dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um eine materielle Stellungnahme in einer beschwerdefähigen Verfügung, weshalb sein Antrag auf Übertragung der Strafuntersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft abgelehnt werde.
Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, war für die Beschwerdeerhebung indes nicht vorausgesetzt, eine (beschwerdefähige) Verfügung mit rechtsgenüglicher Begründung abzuwarten. Vielmehr hätte direkt gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2022 Beschwerde geführt werden können und müssen. Darin hätte denn auch gerade ein Begründungsmangel und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden können, wenn der Beschwerdeführer der Ansicht war, die Staatsanwaltschaft habe zu seinen Vorbringen ungenügend Stellung genommen (vgl. hierzu auch BGer 1B_303/2020 v. 2.3.2021 E. 4.5).
1.7. Zu beachten ist jedoch, dass die Staatsanwaltschaft im Prinzip selbst davon ausgeht, bei ihrem Schreiben vom 1. Februar 2022 handle es sich um ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt. So führt sie aus, in ihrem Schreiben vom 1. Februar 2022 habe sie "entschieden", dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung eines ausserkantonalen Staatsanwalts nicht stattzugeben (vgl. act. A.2, Ziff. 2). Insofern konsequent vertritt sie im Weiteren die Auffassung, der Beschwerdeführer hätte dagegen innert 10 Tagen Beschwerde erheben müssen (act. A.1, Ziff. 2 in fine). Wie zuvor dargelegt, trifft dies denn auch grundsätzlich zu (vgl. oben Erwägung 1.4 f.). Die Staatsanwaltschaft übersieht jedoch Art. 91 Abs. 4 StPO. Gemäss dieser Bestimmung leitet eine nicht zuständige Behörde eine Eingabe unverzüglich an die zuständige Behörde weiter, wobei die Übermittlung grundsätzlich innerhalb von zwei bis drei Tagen erfolgen sollte (vgl. BGer 1B_372/2021 v. 16.12.2021 E. 2.3; BGer 1B_39/2016 v. 29.3.2016 E. 2.2.1). Diese Norm konkretisiert den Grundsatz, dass Fristen als gewahrt gelten, wenn eine Partei ein Schriftstück rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde einreicht. Das Bundesgericht hat sie als allgemeinen Verfahrensgrundsatz anerkannt, der sich aus den Regeln von Treu und Glauben ableitet und für alle Rechtsgebiete gilt (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.5 m.w.H.). Die Norm ist stets anwendbar, wenn die Einreichung bei der unzuständigen Instanz auf Versehen oder Zweifeln der Partei oder auf einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung beruht, nicht aber, wenn die unzuständige Instanz bewusst angerufen wurde (BGer 1B_372/2021 v. 16.12.2021 E. 2.3 m.w.H.).
Unter den dargelegten Umständen wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2022 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden als Beschwerdeinstanz weiterzuleiten (vgl. hierzu auch BGer 6B_949/2017 v. 24.4.2018 E. 1.4). Denn mit dieser Eingabe brachte der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck, dass er mit der Ablehnung seines Antrages auf Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt nicht einverstanden war. Er reklamierte in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, was einen zulässigen Beschwerdegrund darstellt (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Zudem konnte vorliegend nicht von einer bewusst falschen Adressierung der Eingabe an die Staatsanwaltschaft ausgegangen werden, brachte der Beschwerdeführer mit seinem Ersuchen um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung doch zum Ausdruck, dass er – wenn auch fälschlicherweise (vgl. oben Erwägung 1.6) – der Ansicht war, es bedürfe zur erfolgreichen Beschwerdeerhebung zuerst einer Verfügung als Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführer ging demnach davon aus, seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft sei an die zuständige Strafbehörde gerichtet.
Eine Weiterleitung hätte sich spätestens dann aufgedrängt, als der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft zu verstehen gab, dass seine Stellungnahme vom 17. Februar 2022 entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft nicht als Ausstandsgesuch anzusehen sei, und daran festhielt, dass sein Antrag auf Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt ohne hinlängliche Begründung abgelehnt worden sei (vgl. StA act. 1.7). Stattdessen unternahm die Staatsanwaltschaft diesbezüglich nichts mehr – weder eine Weiterleitung der Angelegenheit an die Beschwerdeinstanz noch die Nachreichung einer gehörigen Begründung zur Ablehnung des beschwerdeführerischen Antrages erfolgte. Dies kann nicht angehen.
1.8. Die von der Staatsanwaltschaft versäumte Weiterleitung kann nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen und stellt ihrerseits eine Rechtsverweigerung dar. Insofern ist die an die Staatsanwaltschaft gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2022 als Beschwerde entgegenzunehmen. Indem der Beschwerdeführer nach seiner unbestritten gebliebenen Darstellung das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2022 am 7. Februar 2022 in Empfang nahm (vgl. StA act. 1.5, S. 1), erweist sich die zehntägige Beschwerdefrist mit seiner Eingabe vom 17. Februar 2022 als gewahrt. In seiner Strafanzeige vom 30. Dezember 2021 konstituierte sich der Beschwerdeführer als Privatkläger im Strafpunkt (vgl. StA act. 3.1, S. 3); er ist somit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Eingabe vom 17. Februar 2022 ist sodann genügend begründet, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ablehnung seines Antrages auf Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt überzeuge nicht. Ohne jegliche materielle Auseinandersetzung mit seiner Begründung könne dazu auch nicht weiter Stellung genommen werden. Zudem verletze die Staatsanwaltschaft dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. StA act. 1.5, S. 2).
2.2. Es trifft zu, dass die Ablehnung des beschwerdeführerischen Antrages auf Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2022 nicht weiter begründet wird. Der Hinweis, dass diesbezüglich "keine Veranlassung" bestehe, stellt keine Begründung dar; vielmehr hätte es an der Staatsanwaltschaft gelegen aufzuzeigen, warum ihrer Ansicht nach keine Veranlassung für das vom Beschwerdeführer verlangte Vorgehen bestand. Dies ist nicht geschehen. Die Verletzung der Begründungspflicht bzw. des beschwerdeführerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit offenkundig.
2.3. Der durch die unterlassene Begründung verletzte Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.). Bei unterbliebener oder mangelhafter Begründung im Besonderen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Mangel im Rechtsmittelverfahren durch das Nachreichen einer rechtsgenüglichen Begründung geheilt werden, wenn die betroffene Partei dazu in einer Beschwerdeergänzung bzw. im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Stellung nehmen und damit ihre Rechte wahrnehmen kann (BGE 107 Ia 1 E. 1; bestätigt etwa in BGer 1B_129/2017 v. 18.10.2017 E. 2.3). In diesem Sinne hat das Kantonsgericht von Graubünden etwa entschieden, dass ein ungenügend begründeter Hausdurchsuchungsbefehl durch eine von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren nachgereichte Begründung "geheilt" werden könne (vgl. KGer GR SK2 16 37 v. 2.6.2017 E. 2).
2.4. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EGzStPO kann die Regierung bei Bedarf ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte bestellen. Wann ein solcher Bedarf besteht, sagt das Gesetz nicht. Den Materialien ist zu entnehmen, dass die Bestellung von ausserordentlichen Staatsanwälten die Ausnahme darstellen soll, welche sich in konkreten Einzelfällen rechtfertige, etwa wenn bei den ordentlichen Mitgliedern der Staatsanwaltschaft ein Anschein der Parteilichkeit bestehe (vgl. Botschaft zur Umsetzung Schweizerische Straf- und Zivilprozessordnung auf Gesetzesstufe, Heft Nr. 13/2009-2010, S. 856). Zu erwägen ist die Bestellung von ausserordentlichen Staatsanwälten ferner bei zeitweiliger Überlastung der Staatsanwaltschaft, bei längeren krankheitsbedingten Ausfällen von ordentlichen Staatsanwälten sowie bei Strafuntersuchungen, die besondere Kenntnisse erfordern (z.B. spezifisches, nichtjuristisches Fachwissen oder Fremdsprachen). In terminologischer Hinsicht ist folgendes zu präzisieren: In Abweichung zur Formulierung des beschwerdeführerischen Antrages (Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt bzw. eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft) spricht Art. 8 Abs. 2 EGzStPO zu Recht nicht von ausserkantonalen, sondern von ausserordentlichen Staatsanwälten. Diese können ausserkantonal tätig oder wohnhaft sein, zwingend ist dies freilich nicht – auch im Kanton ansässige bzw. arbeitende Personen können als ausserordentliche Staatsanwälte in Betracht fallen (zu den allgemeinen Anstellungsvoraussetzungen vgl. Art. 9 EGzStPO). Im Übrigen setzt die Regierung keine ausserordentliche bzw. ausserkantonale Staatsanwaltschaft als Behörde ein, sondern lediglich einzelne Personen, welche als ausserordentliche Staatsanwälte amten. Die (örtliche) Zuständigkeit verbleibt dabei – unter Vorbehalt von Art. 38 StPO – bei der kantonalen Staatsanwaltschaft.
2.5. In ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2022 (act. A.2) legte die Staatsanwaltschaft dar, warum aus ihrer Sicht keine Umstände vorliegen würden, welche auf eine Voreingenommenheit sämtlicher Mitglieder der Staatsanwaltschaft Graubünden schliessen liessen. Die Staatsanwaltschaft vermengt jedoch die Ausstandsthematik mit der Einsetzung von ausserordentlichen Staatsanwälten, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer habe mit dem Antrag auf Einsetzung eines ausserkantonalen Staatsanwaltes implizit gleichzeitig den Ausstand der gesamten Staatsanwaltschaft Graubünden verlangt. Wie zuvor festgehalten (vgl. oben Erwägung 2.4), kann ein Ausstand von sämtlichen ordentlichen Staatsanwälten zwar zum Einsatz eines ausserordentlichen Staatsanwaltes führen, doch dürfte dies nicht der einzig denkbare Anwendungsfall von Art. 8 Abs. 2 EGzStPO sein. Im Übrigen übergeht die Staatsanwaltschaft mit ihrer Argumentation den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt hatte, sein Antrag auf Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt sei nicht als Ausstandsgesuch zu verstehen (vgl. StA act. 1.7). Es ist zwar nicht ohne Weiteres verständlich, womit der Beschwerdeführer seinen Antrag sonst begründen könnte, weist er doch selbst darauf hin, jeglicher Anschein der Befangenheit und jegliche Gefahr der Voreingenommenheit müssten von Anfang an vermieden werden (vgl. act. A.1, Ziff. 9 [S. 7]). Es ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe des Kantonsgerichts, sich als Rechtsmittelinstanz erstmals damit auseinanderzusetzen.
2.6. Insgesamt ergibt sich damit, dass die von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichte Begründung, warum sie die Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserordentlichen Staatsanwalt ablehnt, unvollständig bleibt. Sie erweist sich damit nicht – wie es für eine Heilung des Mangels erforderlich wäre (vgl. oben Erwägung 2.3) – als rechtsgenüglich, sodass eine Rückweisung unumgänglich ist. Diese Strenge rechtfertigt sich auch deshalb, weil die Vorinstanz nicht auf eine Heilung soll spekulieren können (vgl. PKG 2016 Nr. 4 E. 2a m.w.H.). Damit soll vermieden werden, dass sich eine Behörde ihrer eigenen Begründungsarbeit zu entledigen versucht, weil sie davon ausgeht, dass eine obere Instanz ihre Versäumnisse nachholen wird.
2.7. Die Staatsanwaltschaft wird sich mit den vorstehend angesprochenen Punkten erneut zu befassen und prozessrechtskonform über den Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen bzw. ausserordentlichen Staatsanwalt zu entscheiden haben. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2022 mitgeteilte Verweigerung, für das Verfahren VV.2022.458 einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen, aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 25. April 2022 gestellten Begehren werden damit, soweit sie sich nicht ohnehin mit den (sinngemässen) Begehren in der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2022 decken, gegenstandslos.
3. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichterlicher Kompetenz, zumal die durch die Staatsanwaltschaft erfolgte Verletzung des beschwerdeführerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör offenkundig ist.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Die einbezahlte Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 (vgl. act. D.1) wird dem Beschwerdeführer durch das Kantonsgericht erstattet.
4.2.1. Wird von der beschwerdeführenden Partei keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Vorliegend ist jedoch – im Sinne einer lex specialis – Art. 433 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 436 StPO; KGer GR SK2 19 11 v. 18.6.2020 E. 6.3; KGer GR SK2 19 66 v. 23.4.2020 E. 6.2 m.w.H.; ZR 2/2014 Nr. 12 E. 5.2). Die Privatklägerschaft muss dementsprechend von sich aus aktiv werden und zunächst überhaupt einen Antrag stellen und diesen sodann beziffern und belegen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hierbei nicht (BGer 1B_475/2011 v. 11.1.2012 E. 2.2).
4.2.2. Der Beschwerdeführer hat vorliegend zwar eine ausseramtliche Entschädigung beantragt, den entsprechenden Anspruch jedoch weder beziffert noch belegt. Praxisgemäss ist ihm deshalb keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.
4.3.1. Der Beschwerdegegner beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Allerdings bezogen sich diese Begehren auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 25. April 2022. Wie zuvor festgehalten (vgl. oben Erwägung 2.6), wird die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos. Die Gegenstandslosigkeit ist jedoch nicht vom Beschwerdegegner zu vertreten, sondern letztlich von der Staatsanwaltschaft, welche es unterlassen hat, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2022 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiterzuleiten, und damit die an sich unnötige (separate) Rechtsverweigerungsbeschwerde provoziert hat. Zudem ist dem Beschwerdegegner immerhin darin zuzustimmen, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO gebunden gewesen wäre (vgl. oben Erwägung 1.4). Der Beschwerdegegner ist daher durch den Kanton Graubünden zu entschädigen (vgl. zur Kosten- und Entschädigungsfolge bei Gegenstandslosigkeit eingehend KGer GR SK2 21 30 v. 27.5.2021 E. 2).
4.3.2. Mangels Einreichen einer Honorarnote wird die beantragte Entschädigung des Beschwerdegegners praxisgemäss nach Ermessen festgesetzt (vgl. auch Art. 429 Abs. 2 StPO). Angesichts der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen sowie der eingereichten Stellungnahme (act. A.3) erscheint eine Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Eingabe von A._____ an die Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Februar 2022 wird als Beschwerde entgegengenommen.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2022 mitgeteilte Verweigerung, für das Verfahren VV.2022.458 einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen, aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
3. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A._____ vom 25. April 2022 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
4.2. A._____ wird die einbezahlte Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 durch das Kantonsgericht erstattet.
5.1. A._____ wird für das Beschwerdeverfahren keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.
5.2. Der Kanton Graubünden hat B._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
7. Mitteilung an: