Verfügung vom 7. September 2021
Referenz SK2 21 63
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Brunner, Aktuar ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Beschwerdegegner
Gegenstand Hausfriedensbruch etc.
Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. August 2021, mitgeteilt am 11. August 2021 (Proz. Nr. VV.2020.804)
Mitteilung 9. September 2021
A. Am 5. September 2019 stellte B._____ Strafantrag gegen A._____ wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung, Körperverletzung und Drohung, wobei die Strafanträge wegen Körperverletzung und Drohung "in Vertretung" seines Vaters erfolgten. Am 8. Dezember 2020 erfolgte ein weiterer Strafantrag gegen A._____ wegen übler Nachrede/Verleumdung und falscher Anschuldigung.
B. Mit Einstellungsverfügung vom 5. August 2021, mitgeteilt am 11. August 2021, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) die oben genannten Strafverfahren gegen A._____ ein.
C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. August 2021 (Poststempel) Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht).
D. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.
1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.
1.2. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2021, mitgeteilt am 11. August 2021, wurde mit Eingabe vom 20. August 2021 rechtzeitig beim Kantonsgericht eingereicht.
2.1. Die Legitimation für die Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung richtet sich nach Art. 382 StPO (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 8 zu Art. 322 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die beschuldigte Person ist betreffend die Einstellungsfrage in der Regel nicht beschwert und daher auch nicht beschwerdelegitimiert. Eine Ausnahme gilt nur insofern, als Begründung und/oder das Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., N 10 zu Art. 322 StPO; dazu eingehend KGer GR SK2 16 10 v. 19.4.2016 E. 1b/aa m.w.H.).
2.2. In der angefochtenen Einstellungsverfügung sind keine solche (implizite oder explizite) Schuldvorwürfe bezüglich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht Entsprechendes denn auch gar nicht geltend, jedenfalls nicht in substantiierter Art und Weise. Die von ihr vorgebrachten (ergänzenden) Umstände vermögen daran nichts zu ändern (act. A.1, S. 2 f.). Dasselbe gilt auch für die Vorwürfe der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Auf die Beschwerde ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
2.3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollständig, sodass sie die Gerichtskosten zu tragen hat. Letztere werden in Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 200.00 festgesetzt. Mangels Einholen von Stellungnahmen sind keine Parteientschädigungen zu sprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: