Verfügung vom 20. Juli 2021
Referenz SK2 21 54
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege
Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 06.07.2021, mitgeteilt am 06.07.2021 (Proz. Nr. ÜB.2021.2279)
Mitteilung 26. Juli 2021
In Erwägung,
dass A._____ mit Strafbefehl vom 29. April 2021 von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen geringfügigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt wurde,
dass A._____ am 28. Mai 2021 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob und gleichzeitig Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellte,
dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Juli 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die massgebenden Gesetzesbestimmungen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung begründet abwies,
dass A._____ am 11. Juli (Poststempel 12. Juli) 2021 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,
dass er sich in der Begründung der Beschwerde ausschliesslich auf ungebührliche Bemerkungen gegenüber der Vorinstanz beschränkt, sich aber mit keinem Wort mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt,
dass er damit die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 385 Abs. 1 StPO) nicht erfüllt,
dass eine Nachfristansetzung nach Art. 385 Abs. 2 StPO nicht geboten ist, zumal eine solche nicht zur materiellen Ergänzung einer ungenügenden Begründung eines Rechtsmittels gegeben ist (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396; BGer 6B_130/2013 v. 3.6.2013 E. 3.2.),
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO),
dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 395 lit. a StPO und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
dass aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kosten vorliegender Verfügung, die gestützt auf Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 200.00 festgesetzt werden, aufzuerlegen sind,
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: