No abuse of authority in private statement on official letterhead

SK2 2009 15Übriges Gericht29.04.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X., president of the board of Klinik B., accused Y., the Landammann of A., of abuse of authority based on a resignation letter written on official paper and signed in his official capacity. The Staatsanwaltschaft Graubünden dismissed the case, and X. appealed. The cantonal court held that X. had standing as an allegedly directly affected person, but found that Y.'s letter was only a personal statement and not an enforceable official order or coercive act. Because Art. 312 StGB was not met in objective terms, the appeal was dismissed. Costs and party compensation were imposed on X.

Omnilex-Regeste

Art. 312 StGB; abuse of authority requires the unlawful exercise of official coercive power, in particular an enforceable order or coercive act issued by virtue of office. A mere written statement of opinion or explanation of reasons, even if drafted on official paper and signed in an official capacity, does not constitute an exercise of state power if it contains no disposition capable of enforcement and leaves the addressee legally free. The existence of an alleged personality injury or parallel defamation allegation is irrelevant to the offence of abuse of authority when no hoheitliches Handeln is present (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 29. April 2009Schriftlich mitgeteilt am:

SK2 09 15

Entscheid

II. Strafkammer

Vorsitz Kantonsrichter Bochsler

Richter Hubert und Schlenker

Aktuar Blöchlinger

In der strafrechtlichen Beschwerde

des Dr. iur. X., Beschwerdeführer,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Feb­ruar 2009, mitgeteilt am 16. Februar 2009, in Sachen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gregor Benisowitsch, Im Boden 7, 8825 Hütten,

betreffend Amtsmissbrauch,

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt:

A. Am 28. November 2008 reichte X., Stiftungsratspräsident der Klinik B., beim Kreisamt A. Strafklage wegen Ehr­verletzung sowie Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen Y. ein. Letzterer ist Landamann von A. und war offenbar bis Herbst 2007 Stiftungsrat der Klinik B.. Ausgangspunkt der Vorwürfe bildet ein Schreiben von Y. vom 20. November 2008, in welchem dieser dem Chefarzt der Klinik B., Dr. med. Z., die Gründe für seinen Austritt aus dem Stif­tungsrat der Kinderklinik darlegt. In diesem Schreiben - so X. - werfe ihm Y. eine unredliche Vermischung von Inte­ressen sowie die Unterdrückung von ent­scheiderheblichen Informationen und damit ein unehrenhaftes Verhalten vor. Y. habe für sein Schreiben amtliches Papier verwendet. Als­dann habe er es als Landammann im Namen der Landschaft A. unterzeichnet. Damit habe er für seine Äusserungen Amtsgewalt beansprucht und kraft hoheitlicher Gewalt verfügt, um ihm einen Nachteil zuzufügen.

B. Nachdem das Kreisamt A. die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft Graubünden weitergeleitet hatte, eröffnete diese am 3. Dezember 2008 gegen Y. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Amtsmiss­brauchs.

C. Mit von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigter Verfügung vom 13. Februar 2009 stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Ver­fahren unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Angeschuldigte habe in seinem Schreiben an den Chefarzt der Klinik B. lediglich die Gründe dargelegt, die zu seinem Rückzug aus dem Stiftungsrat der Klinik B. geführt hätten. Y. habe weder verfügt, noch Zwang ausgeübt. Dass sich X. durch das Schreiben in seiner Persönlichkeit verletzt fühle, möge zutreffen. Allein deshalb könne jedoch nicht auf eine Äusserung von staatlicher Befehlsgewalt geschlossen werden. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Schreiben auf amtlichen Papier verfasst und vom Angeschuldigten in seiner Funktion als Landammann unterzeichnet worden sei. Die nachträglich erstellte Rücktritts­begründung stelle schliesslich auch deshalb keine dienstliche Verrichtung dar, weil es im besagten Schrei­ben um den Austritt aus dem Stiftungsrat der Klinik B. und damit um eine wohl rein privatrechtliche Angelegenheit gehe. Alsdann müsste dem Ange­schuldigten für einen Schuldspruch zusätzlich zum Vorsatz auch nach­gewie­sen werden, dass er gehandelt habe, um dem Anzeigeerstatter einen Nachteil zuzufügen. Das lasse sich Y. nach dem Ergebnis seiner Befragung nicht nachweisen.

D.1. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 10. März 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen Y. fortzusetzen.

2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 17. März 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

3. Y. liess in seiner Stellungnahme vom 1. April 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen.

4. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Beschwerdebegründung und Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen:

1. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den ange­fochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Nach der Praxis der Be­schwerde­kammer zu Art. 139 StPO ist durch einen Entscheid be­rührt, wer zu dessen Ge­gen­stand in einer besonders engen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum ange­fochte­nen Entscheid führte, be­teiligt war (PKG 1975 Nr. 60). Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Auf­hebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträch­tigt ist. Ein derart schutzwürdiges Inter­esse weist vor allem der Direktge­schädigte auf, den das Ge­setz aus­drücklich als befugt erklärt, Ableh­nungs- und Einstellungsverfügungen an­zufechten (vgl. PKG 1987 Nr. 48; PKG 1988 Nr. 54 und 55; PKG 1993 Nr. 41). Als mit strafprozessualen Mitwirkungs­rechten aus­gestatteter Geschädig­ter wird nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer diejenige natürliche oder juristische Person aner­kannt, der durch eine straf- und ver­folgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte, mithin der Träger des Rechtsgutes, wel­ches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. OR geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde.

Das nach Art. 312 StGB geschützte Rechtsgut ist einerseits das Inte­resse des Staates an zuverlässigen Beamten, andererseits aber auch das Interesse des Bürgers am Schutz vor Missbrauch der Staatsmacht (vgl. PKG 1989 Nr. 56). X., der geltend macht, er sei durch einen Miss­brauch der Amts­gewalt in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt worden, ist demnach zur Beschwerde legitimiert.

2. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1.a/aa S. 211 mit Hinweisen; Trechsel / Vest, Praxiskommentar zum Schweizeri­schen Strafgesetzbuch, N. 3 zu Art. 312 StGB). Art. 312 StGB umfasst dem­nach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten aus­führt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnah­men unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitli­chen Gewalt trifft (BGE 108 IV 48 E. 2a). Diese Voraussetzung ist auch gege­ben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, dabei aber unzulässige oder unverhältnismässige Mittel einsetzt (BGE 104 IV 22 E. 2; 113 IV 29 E. 1; Donatsch / Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, dritte Auflage, N. 1.2 b) S. 445). Nicht erforderlich ist, dass der Missbrauch der Amtsgewalt zu einem amtlichen Zweck erfolgt. Es genügt, wenn der Zwang ein Missbrauch amtlicher Machtstellung beinhaltet (Stefan Heimgartner, Bas­ler Kommentar zum StGB, 2. Auflage, N. 14 zu Art. 312 StGB; Stratenwerth / Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Auflage, S. 431 N 9).

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Tatbe­stand des Amtsmissbrauchs zu Unrecht verneint. Y. habe den klar ehrverletzenden Brief auf Amtspapier der Gemeinde A. verfasst und in seiner Funktion als Landammann der Landschaft A. firmiert. Er habe demnach Amtsgebrauch und damit Amtsmacht ausgeübt und mit der Verwendung von Amtspapier und der amtlichen Firmierung den brieflich fest­gehaltenen Aus­sagen Amtsgewicht verliehen. Es liege zwar kein physischer Zwang, wohl aber ein Eingriff in die Persönlichkeit des im Brief Verun­glimpften vor. Das amtliche Vorgehen des Angeschuldigten habe keine gesetzliche Grundlage. Das rechtliche Gehör, auf dessen Wahrung er - X. - als Ver­unglimpfter Anspruch habe, sei erst recht nicht gewahrt worden. Unverständ­lich sei, weshalb der Untersuchungsrichter deshalb zur Auffassung gelangt sei, der Angeschuldigte habe weder etwas verfügt, noch Zwang ausgeübt. Eine Verfügung im Sinne von Art. 312 StGB könne auch darin bestehen, dass eine Amtsperson in die Persönlichkeit einer Drittperson mittels eines Amtsschreibens eingreife und dieser Person eine Persönlichkeitsverletzung zufüge. Wer auf Amtspapier mit voller amtlicher Firmierung über eine Person ein diskriminierendes Urteil abgebe, übe Amtsgewalt aus. Die Widerrechtlich­keit des Amtsgebrauchs ergebe sich daraus, dass das Schreiben einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Persönlichkeit darstelle. Amtsmissbrauch und eine Form der Ehrver­letzung könnten, wie es vorliegend der Fall sei, in Idealkonkurrenz begangen werden.

b) Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet. Nicht jedes behördliche Tätigwerden versteht sich - wie dargelegt wurde - gleich auch als hoheitliches Handeln. Behördliches Tätigwerden kann auch nicht - wie es der Beschwerdeführer offenbar tut - mit behördlichem Verfügen gleichgesetzt werden. Behördliche Verfügungen sind rechtsgestaltende Akte und vermögen als solche nur dann einen Amtsmissbrauch darzustellen, wenn sie in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt erlassen werden (BGE 114 IV 41 E. 2 S. 42; Donatsch/Wohlers, a.a.O., N. 1.2 a.) S. 444). Voraussetzung dafür, dass ein Amtsschreiben als Verfügung qualifiziert werden kann, ist vorweg, dass der darin aufscheinende Gegenstand auch „verfügungsfähig" ist, d.h. dass es sich um einen Gegenstand handelt, der mit hoheitlichem Zwang durchgesetzt wer­den kann. Die beanstandeten Aussagen im Schreiben von Y. können nun aber schon ihrer Natur nach gar nicht Gegenstand einer hoheitlichen Verfü­gung bzw. eines hoheitlichen Zwangs sein. Mit dem vorer­wähnten Schreiben hat Y. - wie dieser zu Recht geltend macht - keine rechtsgestaltende, durchsetzbare Anordnung getroffen. Er hat lediglich die Gründe für seinen Rücktritt aus dem Stiftungsrat und damit eine persönliche Meinung dargelegt. Bezeichnenderweise spricht der rechtskun­dige Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem besagten Schreiben selbst von einem Brief und nicht von einer Verfügung. Dass der Beschwerde­führer die in diesem Brief geäusserte Meinung als Eingriff in seine Persönlich­keit empfindet, macht das Schreiben ebenso wenig zur behördlichen Anord­nung, wie der Gebrauch von Amtspapier und die Unterschrift. Ob die Rück­trittsbegründung zudem - wie der Untersuchungsrichter dafürhält - als rein privatrechtliche Angelegenheit zu betrachten ist und ihm nicht einmal ein amt­licher Charakter beizumessen ist, kann schon allein deshalb offen bleiben. Nachdem keine hoheitliche Verfügung vorliegt ist auch irrelevant, ob Y. dem Beschwerdeführer - wie Letzterer geltend macht - vor Zustellung des Briefs an Dr. Z. noch das rechtliche Gehör hätte gewäh­ren müssen.

c) Ebenso wenig lässt sich behaupten, Y. habe kraft staatlicher Hoheits­gewalt sonstwie Zwang auf den Beschwerdeführer ausgeübt. Der Beschwerdeführer wurde zu nichts verpflichtet und blieb in seinem Verhalten gänzlich frei. Was den Beschwerdeführer stört, ist nicht irgendwelcher behördlicher Zwang, der ihn ungerechtfertigterweise zu einem Tun oder Unterlassen verpflich­tet, sondern die Meinungsäusserung von Y.. Diese empfindet der Beschwerdeführer als ehrverletzend. Dagegen kann er sich mit einer Strafklage nach Art. 162 ff. StPO zur Wehr setzen. Das hat X. denn offenbar auch getan. Ob eine Ehrverletzung vorliegt oder nicht, ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, noch spielt diese Frage überhaupt eine Rolle. Desgleichen ist irrelevant, ob das Schrei­ben das Ver­trauen des Stiftungsrats in den Stiftungsratspräsidenten erschüt­tert hat oder nicht. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anbgegehrten Einvernahmen erübrigen sich. Denn in Bezug auf den Charak­ter des Schrei­bens liesse sich im Hinblick auf ein strafbares Verhalten nach Art. 312 StGB selbst dann nichts ableiten, wenn die vorgenannten Zeugen diese Behaup­tungen des Berufungsklägers vollumfänglich bestätigen würden. Nur weil es sich um die Meinungsäusserung einer Amtsperson handelt und sich der Beschwerdeführer in seiner Ehre angegriffen fühlt, werden die Darle­gungen im besagten Schreiben nicht zum behördlichen Zwang. Von einem Amtsmiss­brauch im Sinne von Art. 312 StGB in Idealkonkurrenz mit einem Delikt gegen die Ehre kann nicht die Rede sein.

3. Nachdem der Tatbestand des Amtsmissbrauchs bereits in objektiver Hinsicht ausser Betracht fällt, ist die Beschwerde ohne Prüfung der subjekti­ven Tatbestandselemente abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang gehen die amtlichen Kosten des Beschwerde­verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer alsdann den anwalt­schaftlich vertretenen Beschwer­degegner aussergerichtlich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und eines Stundenansat­zes von Fr. 240.-- erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'200.-- inklusive Mehrwertsteuer ange­messen.

III. Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Las­ten des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner überdies aussergerichtlich mit Fr. 2'200.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschä­digen hat.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichts­gesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundes­gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge­schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer­delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Schlagwörter

abuse of authorityofficial powercoercionofficial paperstandingdismissal of proceedingsdefamationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether X. was entitled to challenge the dismissal of the criminal proceedings.

Extrahierter Entscheid

X. had standing because he claimed to be directly affected by an alleged abuse of state power.

Extrahierte Begründung

The protected interests of Art. 312 StGB include not only the state's interest in reliable officials but also the citizen's interest in protection from misuse of state power.

Kernrechtsfrage

Whether Y.'s letter amounted to abuse of authority under Art. 312 StGB.

Extrahierter Entscheid

No. The letter was a personal statement explaining his resignation reasons, not a hoheitliche Verfügung or coercive act.

Extrahierte Begründung

Art. 312 StGB requires misuse of official power through an unlawful order or coercion exercised by virtue of office. A written opinion, even on official paper and signed in an official capacity, does not become state coercion if it contains no enforceable order and leaves the addressee free.

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint had to be examined for subjective elements of the offence.

Extrahierter Entscheid

No, because the offence already failed in its objective elements.

Extrahierte Begründung

Once no official coercive act or enforceable disposition is present, intent and purpose need not be assessed.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs and compensation in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the costs and must pay the respondent party compensation.

Extrahierte Begründung

Costs follow the losing party under the applicable cantonal procedural rules cited by the court.

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