Complaint against dismissal of assault case declared inadmissible

SK2 2009 13Übriges Gericht29.04.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A.X. challenged the Chur district president’s dismissal of a criminal complaint against teacher Y.Z. for alleged bodily contact during a school incident. The II. Criminal Chamber of the Graubünden Cantonal Court held that the complaint was insufficiently reasoned: it did not concretely attack the lower decision or show what further evidence would change the result. In an alternative merits assessment, the court found no basis to disturb the dismissal because the evidence did not establish an intentional or even conditional-intent assault under Art. 126 StGB. The complaint was therefore not entered into, and costs were imposed on A.X.’s parents, with compensation awarded to Y.Z.

Omnilex-Regeste

Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 and Art. 139 Abs. 2 StPO; requirements for an appeal against a dismissal order: the complaint must specifically identify the challenged reasoning and substantiate unlawfulness or inadequacy. General allegations, unsupported evidentiary requests, and mere disagreement with the assessment of evidence are insufficient. The appellate court does not conduct its own investigation. In the alternative, a dismissal under Art. 126 StGB is sustainable where the record does not establish deliberate or eventual-intent bodily contact; mere redness or ambiguous physical contact does not suffice to prove punishable conduct (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 29. April 2009Schriftlich mitgeteilt am:

SK2 09 13

(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 04. November 2009 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war).

Entscheid

II. Strafkammer

Vorsitz Kantonsrichter Bochsler

Richter Hubert und Schlenker

Aktuar Blöchlinger

In der strafrechtlichen Beschwerde

des A.X., Beschwerdeführer, vertreten durch B.X. und C.X., wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Martin Allemann, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur,

gegen

die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Chur vom 11. Februar 2009, mitge­teilt am 16. Februar 2009, in Sachen gegen Y.Z., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsan­walt lic. iur. Mauro Lardi, Reichsgasse 65, 7002 Chur,

betreffend Tätlichkeit,

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A. Am 24. November 2008 übernahm der pensionierte Reallehrer Y.Z. für vier Wochen als Lehrerstellvertreter die Time-Out-Klasse M.. Noch an demselben Tag kam es zu einer Auseinandersetzung des Lehrers mit dem Schüler A.X.. Am 26. November 2008 liessen die Eltern von A.X., C.X. und B.X., durch ihren Rechtsvertreter beim Untersuchungs­richter­amt Chur Strafantrag gegen Y.Z. wegen Tätlichkeit einreichen. Darin wurde ausgeführt, A.X. habe am Vormittag des 24. November 2008 vom Hahnen des Lavabos im Schulzimmer etwas Wasser trinken wollen. Y.Z. sei bereits in einen heftigen Disput mit einem anderen Schüler verwickelt gewesen und habe A.X. das Trinken von Wasser verweigert. Als Letzterer seinen Wunsch wiederholt habe, habe ihn Y.Z. unvermittelt tätlich angegriffen. Nach diesem Vorfall habe der Lehrer A.X. nach Hause geschickt.

B. Mit Kompetenzentscheid vom 19. Januar 2009 überwies die Staatsan­waltschaft Graubünden die Strafsache zur Verfolgung im Strafman­datsverfah­ren an den Kreispräsi­denten Chur. Als in Betracht fallender Tatbe­stand wurde Art. 126 StGB (Tätlichkeit) genannt.

C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009, mitgeteilt am 16. Februar 2009, stellte der Kreispräsident Chur das Verfahren ein. In der Begründung stellte der Kreispräsident fest, am besagten 24. November 2008 sei es bereits unmittelbar nach Unterrichtsbeginn zwischen Y.Z. und dem Schüler A.X. zu ersten Meinungsverschiedenhei­ten gekommen. Der Lehrer habe die Schulstunde mit einer Gesprächsrunde begonnen, was A.X. jedoch wenig interessiert habe. Deshalb habe er sich von der Klasse entfernt und sich an einen im Klassenzimmer befindlichen Computer gesetzt. Y.Z. habe den Schüler in die Klasse zurückgeholt und versucht, ihn in seinen Unterricht zu integrieren. A.X. habe jedoch den ganzen Vormittag immer wieder den Unterricht gestört, indem er dazwi­schen geredet, Grimassen geschnitten oder herumgezündelt habe. Nach der gemeinsamen Znüni-Pause sei Y.Z. mit einem Schüler am Lavabo im Schulzim­mer gestanden. A.X. habe plötzlich Durst ver­spürt. Obwohl der Lehrer A.X. aufgefordert habe zu warten, bis das Lavabo frei sei, habe sich dieser vorgedrängt und Wasser getrunken. Y.Z. habe beschlossen, den Schüler nach Hause zu schicken. Da A.X. mit blossen Worten nicht dazu zu bewegen gewesen sei, das Schulzimmer zu verlassen, habe ihn der Lehrer am linken Oberarm gepackt, um ihn aus dem Raum zu führen. Dabei sei seine rechte Hand an den Hals des Schülers geraten. A.X. habe ausgesagt, der Lehrer habe ihn ziemlich fest am Hals gepackt und zugedrückt, weshalb er einen Moment lang keine Luft bekommen ha­be. In der Folge habe er am Hals Schmerzen und eine Rötung gehabt. Der 3 1/2 Stunden nach dem Vorfall aufgesuchte Hausarzt habe am linksseitigen Hals des Schülers zwei ovale Rötungen gefunden, die ursächlich vom Druck zweier Fingerkuppen stammen könnten. Eine diskrete livide Ver­färbung an der linksseitigen Halsmuskulatur dürfte am ehesten einem Bluter­guss älteren Datums entsprechen. Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule, eigentliche Würgemale oder eine Druckschmerzhaftigkeit seien nicht festgestellt worden. Y.Z. habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben, als er den Schüler am linken Oberarm gepackt habe, sei er auf dessen Kleidung ausgerutscht und ohne es zu wollen mit der rechten Hand über A.X. linke Schulter an dessen Hals-/Nackenpartie geraten. Er habe A.X. jedoch nicht hart ange­fasst. Auf die Frage der Polizei, wie er sich denn gegenüber dem Lehrer verhalten habe, habe A.X. erklärt, er sei anständig gewesen und könne sich nicht erklären, weshalb der Lehrer ihn tätlich angegriffen habe. Der Schüler verharmlose sein eigenes Verhalten, währenddem er das Tun des Lehrers verschärft darstelle. Demgegenüber seien die Aussagen von Y.Z. objektiv gehalten, widerspruchsfrei und stimmten exakt mit seiner bereits am 26. Januar 2009 eingereichten Stel­lungnahme überein. So habe er auch nicht bestritten, nach A.X. gegriffen zu haben. Eine Züchtigungshandlung, eine Verletzung der körperlichen Integrität oder eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB lasse sich juristisch nicht begründen.

D.1. Gegen diesen Entscheid liess A.X., vertreten durch die Eltern, am 9. März 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben, die Strafuntersu­chung gegen Y.Z. fortzusetzen und dieser wegen Tätlichkeit schuldig zu sprechen.

2. Der Kreispräsident Chur schloss in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde.

3. Y.Z. liess in seiner am 7. April 2009 eingereichten Stellung­nahme eben­falls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde bean­tragen.

4. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Beschwerdebegründung und Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1. Der Entscheid der II. Strafkammer im Verfahren nach Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassato­ri­scher Natur. Vermögen die in der angefochtenen Einstellungsverfü­gung auf­geführ­ten Gründe die Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen oder sind neue Beweismittel ersichtlich, die das Beweis­ergebnis in entscheid­rele­vanter Weise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung auf­zuhe­ben und die Sache zur weiteren Be­handlung an die Vorinstanz zurück­zuwei­sen. Alsdann hat der Kreispräsident erneut in eige­ner Kompetenz zu entscheiden, ob anzu­klagen oder mit anderer bzw. neuer Begründung einzu­stel­len ist (vgl. W. Padrutt, Kom­mentar zur StPO des Kan­tons Graubünden, 2. ergänzte Auflage 1996, S. 347 mit Hinweisen). Soweit der Be­schwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung der ange­fochtenen Verfügung und die Rück­weisung an die Vorinstanz (Anklagerhe­bung zur Schuldigsprechung und Bestrafung gemäss Ziff. B) 1. des Rechts­begeh­rens) ist auf die Be­schwerde vorweg nicht einzutreten.

2. Gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten beim Kantons­gericht wegen Rechtswidrig­keit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Rechtswidrigkeit ist der Oberbegriff für Gesetzeswidrigkeit und Will­kür. Unter Gesetzeswidrigkeit fällt jede unrichtige Anwendung einer Rechts­norm. Willkür ist eine qualifizierte Unrichtigkeit. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswür­digung sind dann willkürlich, wenn sie offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Ver­sehen beruhen beziehungsweise offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind, oder wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ste­hen. Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Ermes­sensent­scheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann. Ein Ent­scheid ist unan­gemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessens­spielrau­mes liegt, aber das Ermessen nicht richtig, unzweckmässig gehand­habt wurde. Eine Rechtsver­letzung liegt nicht vor (vgl. zum Ganzen PKG 2004 Nr. 19). Die Beschwerde­kammer (seit 1. Januar 2009 II. Strafkammer) hat in ständiger Rechtspre­chung bezüglich ihrer Kognitionsbefugnis am Grundsatz der freien Ermes­senskontrolle fest­gehalten, allerdings präzisie­rend beigefügt, dass ein Ein­greifen in das Ermes­sen einer Untersuchungsbehörde nur gebo­ten sei, wenn deren Verfügung sich nicht mit triftigen Gründen recht­fertigen lasse (PKG 2006 Nr. 17 E. 2; PKG 1975 Nr. 55).

a) Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO) und ist zu begründen. Es ist nachgerade von einer anwaltlich vertretenen Partei darzulegen, welche Punkte angefochten und worin die vorstehend umschrie­bene Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird (Padrutt, a.a.O., S. 343, Ziff. 6). Verlangt das Gesetz eine Rüge der Mängel des Entscheids, wird gleichsam eine konkrete Auseinandersetzung mit bestimmten, im einzel­nen zu nennenden Erwägun­gen und Schlüssen des Erkenntnisses gefordert. Dazu gehört auch, dass bei Beweisergänzungsanträgen aufgezeigt wird, weshalb noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt und inwiefern die beantragten Beweise zu neuen rechtserheblichen Erkenntnissen führen können. Pau­schale Hinweise oder summarische, unsubstantielle Behauptun­gen ohne Bezugnahme auf den Entscheid reichen nicht aus. Es ist nicht Auf­gabe der Beschwerdeinstanz, in den Akten zu forschen, ob konkrete Anhalts­punkte für eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Untersuchungsbe­hörde vorliegen (PKG 2004 Nr. 19).

b) Eine derartige rechtsgenügliche Begründung der Beschwerde liegt nicht vor. Der Kreispräsident legte im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Aussagen der beteiligten Personen dar, weshalb er der Version des Lehrers und nicht jener des Schülers den Vorzug gibt. Mit diesen Ausführun­gen setzt sich der Berufungskläger nicht wirklich auseinander. Er beschränkt sich auf die Behauptung, die Schilderungen des Lehrers entsprä­chen in ver­schiedenen Punkten nicht den Tatsachen und das Würgen sei belegt. Damit behauptet er zwar, es verhalte sich anders als im angefochtenen Entscheid ausgeführt; er zeigt aber nicht auf, weshalb und aufgrund welcher Beweismit­tel die nach erfolgter Beweiswürdigung gewonnene vorinstanzliche Auffas­sung rechtswidrig oder unangemessen sein soll. In beweisrechtlicher Hinsicht wer­den Zeugenbefragungen, Einvernahmen und ein Gutachten anbegehrt, ohne dass dargetan wird, weshalb die Abnahme der Beweise zweckdienlich sein soll und welcher zusätzliche Aufschluss davon zu erwarten ist. Auf die Beschwerde ist demnach mangels substantiierter Begründung nicht einzutre­ten.

2. Selbst wenn der fehlenden Begründung keine Beachtung zu schenken wäre und die Strafkammer den vorinstanzlichen Entscheid von sich aus einer Überprüfung unterziehen würde, bestünde kein Anlass zu einer Korrektur.

a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers lässt ausführen, die Unter­stellungen des Lehrers gegenüber dem Schüler müssten als Schutzbehaup­tungen qualifiziert werden, ebenso die hurtig angefertigte Aktennotiz. A.X. habe sich entgegen der Behauptung von Y.Z. nicht von der Klasse entfernt, habe sich nicht ans Lavabo vorgedrängt, habe sich anständig ver­halten und sei von Y.Z. erst nach der Tätlichkeit zum Verlassen des Schulzimmers aufgefordert worden.

b) Bei der vorerwähnten Aktennotiz handelt es sich um eine Stellung­nahme samt umfassender, separat ausgefertigter Schilderung der Gescheh­nisse vom 24. November 2008 (vgl. act. 10). Beide datieren vom 26. Januar 2008. Erstellt hat sie Y.Z., nachdem das Kreisamt Chur den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 21. Januar 2009 aufgefordert hatte, zum Vorfall Stellung zu nehmen. Von einer hurtig erstellten Aktennotiz kann nicht die Rede sein. Zutreffend stellte die Vorinstanz alsdann fest, dass die Aussagen des Lehrers anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 16. Dezember 2008 (act. 7) und seine schriftliche Stellungnahme vom 26. Januar 2009 (act. 10) in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen.

c) Die herausgegriffenen Punkte des Sachverhalts, wel­che als Schutzbe­hauptungen des Lehrers bezeichnet werden, belegen nachgerade nicht die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers, sondern jene des Lehrers.

ca) Mit der Behauptung, Y.Z. habe ihn erst nach der Tätlichkeit zum Verlas­sen des Schulzimmers aufgefordert, setzt sich A.X. mit seiner eige­nen Aus­sage in Widerspruch. So erklärte er anlässlich seiner Einver­nahme vom 8. Dezember 2008, der Lehrer habe ihn vom Lavabo weggestos­sen und ihm gesagt, er solle jetzt nach Hause gehen. Er - A.X. - habe den Hut von sei­nem Platz geholt und habe das Schulzimmer verlassen wollen. Danach habe ihn der Lehrer am Hals gepackt (act. 4 S. 2).

cb) Desgleichen aktenwidrig ist auch die Behauptung von A.X., er habe sich entgegen der Behauptung des Lehrers nicht ans Lavabo vorge­drängt. In seiner Einvernahme hielt A.X. fest, der am Lavabo ste­hende Lehrer habe ihm nicht erlaubt, Was­ser zu trinken. Er habe sich trotz­dem zum Lavabo gedrängt (act. 4 S. 2). Vor­drängen und drän­gen sind wohl - was das Verhalten betrifft - gleichbedeutend.

cc) Schlicht falsch ist auch die Behauptung, Y.Z. habe wahrheitswidrig angegeben, A.X. habe sich von der Klasse entfernt. Das hält ledig­lich der Kreispräsident in seiner Einstellungsverfügung in dieser Weise fest (act. 12 S. 1). Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, bezog sich der Kreis­präsident mit diesen Ausführungen aber lediglich auf den Umstand, dass A.X. der vom Lehrer vorgesehenen Klassenarbeit nicht mehr folgen wollte und sich zu dem im Klassenzimmer befindlichen Computer begab. Nicht gemeint war, dass A.X. sich aus dem Klassenzimmer ent­fernte. Diesbezüglich klarer äussert sich Y.Z.. Sowohl in seiner Stellung­nahme wie auch anlässlich seiner Befra­gung erklärte er, A.X. sei von sei­ner Gruppe weggelaufen und sei an einen PC gegangen (act. 7 S. 2; act. 10 Schilderung S. 1). Dass dies zutrifft, bestätigte A.X. bei sei­ner Befragung (act. 4 S. 2). So gab er an, der Lehrer habe diverse Aufgaben gestellt, welche die Schüler hätten erledigen sollen. Lehrer D.E., der die Klasse üblicherweise unterrichte, habe jedoch die Schüler die Aufgaben sel­ber einteilen lassen. Das habe Y.Z. auch gewusst. Er - A.X. - sei aufge­standen und habe sich im hinteren Teil des Schulzimmers an den Computer gesetzt.

cd) Ob die Weigerung, sich an der Arbeit in der Klasse zu beteiligen und das Drängeln ans Lavabo trotz der Aufforderung des Lehrers, mit dem Trin­ken zuzuwarten, aus Sicht des damals 14 1/2-jährigen Schülers unter den gege­benen Umständen noch als anständiges Verhalten bezeichnet werden darf, kann schliesslich dahingestellt bleiben. Dass Y.Z., der im übri­gen weitere Unverfrorenheiten des Schülers schildert, dieses Verhalten etwas anders empfand, bleibt gleichwohl nachvollziehbar.

d) Die unter dem Titel "Ist Würgen erlaubt?" gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers beruhen auf der Behauptung, der Lehrer habe den Schüler nachweislich absichtlich von vorne gewürdigt. Das ist nicht der Fall.

da) Vorerst gilt darauf hinzuweisen, dass selbst A.X. in seiner Befra­gung nirgends explizit behauptet hat, er sei von vorne gewürgt worden. Soweit behauptet wird, dies gehe aus den ärztlich festgestellten Würgemalen hervor, handelt es sich um eine nicht nachvollziehbare Interpretation des Arzt­zeug­nisses. Demgemäss stellte der Hausarzt nur am linksseitigen Hals zwei Rötungen fest, die vom Druck zweier Fingerkuppen stammen könnten. Eigentliche Würgemale fanden sich hingegen nicht. Hätte Y.Z. den Schüler von vorne gewürgt, hätten wohl eher auf beiden Seiten des Hal­ses Fingerabdruckspuren ersichtlich sein müssen, zumal der Schüler ja behaup­tet, der Lehrer habe nicht mehr loslassen wollen und er habe einen Moment lang keine Luft mehr bekommen. Dass der Arzt, seine Gehilfin oder ein Gutachter gleichwohl noch ein Würgen bestätigten könnten, darf ausge­schlossen werden. Die zwei Rötungen am linksseitigen Hals lassen eine ver­lässliche Aussage über ihre Entstehung schlicht nicht zu und Vermutungen reichen von vornherein nicht für die Bejahung eines strafbaren Verhaltens aus. Ent­sprechend erübrigen sich auch die in diesem Zusammenhang anbe­gehrten Beweiserhebungen.

db) Schliesslich stehen die Behauptungen in der Beschwerde in klarem Widerspruch zu den Depositionen des Lehrers. Dieser gibt an, er habe den Schüler am linken Oberarm gepackt, sei auf der Kleidung ausgerutscht und sei - ohne es zu wollen - mit der rechten Hand über die Schulter von A.X. an dessen Hals- / Nackenpartie geraten. Er habe ihn nicht hart ange­fasst, weder gewürgt noch geschlagen. Daraus kann bestenfalls geschlossen wer­den, dass die Hautrötungen durch den Lehrer verursacht wurden. Dass der Lehrer den Schüler gewürgt hat, folgt daraus nicht. Dabei ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Aussage von Y.Z. weniger Glaub­wür­digkeit beigemessen werden soll als jener von A.X.. Dass Letz­ter - wie die Vorinstanz feststellte - sein eigenes Verhalten bagatelli­siert und jenes des Lehrers verschärft darstellt, trifft zu. So gab der Beschwerdegegner unter anderem auch an, der Lehrer habe die Mitschüler ersucht, niemanden von diesem Vorfall zu erzählen. Tatsache ist jedoch, dass Y.Z. umgehend nach dem Vorfall von sich aus die Schuldirektion informierte. Als­dann wurde eine Polizeipatrouille angefordert, die A.X. abholen und so sicher stellen sollte, dass sich dieser nicht allein auf der Strasse herum­treibt. Gemäss Rapport wurde das Vorgefallene im Beisein der Polizei in der Klasse besprochen (act. 6). Das lässt schwerlich den Schluss zu, der Lehrer habe den Vorfall vertuschen wollen.

dc) Soweit der Beschwer­deführer eine rich­terliche Befragung der beiden Parteien verlangt, gilt einerseits dar­auf hinzu­weisen, dass die II. Strafkammer keine Untersuchungsbehörde ist und keine eige­nen Beweiserhebungen vor­nehmen kann. Zum anderen stehen sich die Aussagen der beiden involvierten Personen diametral gegenüber. Bei einer erneuten Befragung würden die Parteien eh nur ihre früheren Aussagen bestätigen. Auf solche Befragungen kann ohne weiteres verzichtet werden.

de) Ebenso wenig lässt sich aufgrund der Ausführungen von Y.Z. zur Feststellung gelangen, der Lehrer habe bei seiner Handlung die Absicht einer Tätlichkeit gehabt oder eine solche zumindest in Kauf genom­men. Art. 126 StGB setzt indessen eine vorsätzliche oder zumindest eventu­alvorsätzliche Tatbegehung voraus. Dieser muss sich auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen. Fahr­lässigkeit reicht nicht aus (vgl. Ent­scheid BK 07 39 der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 12. Sep­tember 2007 E. 6.) mit Urteil 6B_745/2007 des Bundesgerichts vom 20. Juni 2008; Roth / Keshelava, Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. Auflage, N. 13 zu Art. 126 StGB; Trechsel, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafge­setzbuch, N. 5 zu Art. 126 StGB).

e) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gilt demnach fest­zustellen, dass sowohl in Bezug auf den objektiven wie auch den subjekti­ven Tatbestand keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Ver­halten von Y.Z. gegeben sind. Das Verfahren wurde zu Recht eingestellt.

3. Bei diesem Ausgang gehen die amtlichen Kosten des Beschwerde­verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von C.X. und B.X.. Gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO haben sie zudem - dies ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit - den anwalt­schaftlich vertretenen Beschwer­degegner aussergerichtlich zu entschädigen. Unter Berücksichti­gung des notwendigen Aufwands und eines Stundenansat­zes von Fr. 240.-- erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'400.-- inklusive Mehr­wertsteuer ange­messen.

III. Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Las­ten von C.X. und B.X., welche den Beschwerdegegner überdies unter solidarischer Haftbarkeit aussergerichtlich mit Fr. 1'400.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschä­digen haben.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichts­gesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundes­gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge­schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer­delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Schlagwörter

criminal complaintsubstantiationbodily contactintentevidence assessmentinadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the dismissal order was sufficiently substantiated to be heard.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the required substantiation standards; it failed to engage with the lower authority's reasoning and did not show why further evidence would matter.

Extrahierte Begründung

Under the cantonal rules, the appellant had to identify the challenged points and explain the alleged unlawfulness or inadequacy. Mere assertions and requests for evidence were insufficient, especially because the appellate court is not an investigating authority.

Kernrechtsfrage

Whether the dismissal of the criminal proceedings for alleged bodily contact under Art. 126 StGB was nevertheless erroneous on the merits.

Extrahierter Entscheid

Even if the complaint were considered, the dismissal would remain justified because the file did not establish sufficient objective or subjective elements of a punishable act.

Extrahierte Begründung

The evidence supported the district president's assessment that the teacher's account was credible enough and that the medical findings did not prove choking or intent. At most, the record suggested a possible incidental contact causing redness, not a deliberate assault.

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