Beschluss vom 18. August 2023
Referenz SK1 23 11
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Coray-Mosele, Aktuarin
Parteien A._____ geboren am ______1993, verstorben am _____2023 Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Gegenstand grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 10.01.2023, mitgeteilt am 07.02.2023 (Proz. Nr. 515-2022-29)
Mitteilung 28. August 2023
A. Das Regionalgericht Viamala sprach A._____ sel. am 10. Januar 2023 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 110.00. Dagegen erhob A._____ sel. Berufung. In der Berufungserklärung vom 27. Februar 2023 beantragte er einen Freispruch.
B. A._____ sel. verstarb am 31. Mai 2023. Am 6. Juli 2023 stellte sein Verteidiger den Antrag, das Strafverfahren sei einzustellen. Gleichzeitig reichte er seine Honorarnoten für das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht und vor der Berufungsinstanz ein.
1. Der Tod der beschuldigten Person führt zur Einstellung des Strafverfahrens (BGer 6B_975/2021 v. 7.9.2022 E. 1.1 mit Hinweisen). Erfolgt dies im Berufungsverfahren, wird das erstinstanzliche Urteil hinfällig (BGer 6B_277/2012 v. 14.8.2012 E. 2.5; Marlène Kistler Vianin, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 403 StPO).
2. Die gesamten Verfahrenskosten gehen als Folge der Einstellung des Strafverfahrens zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO); der Nachlass des Verstorbenen darf damit nicht belastet werden (BGer 6B_614/2013 v. 29.8.2013 E. 2.4). Für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte ist der Nachlass des Beschuldigten hingegen angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 436 Abs. 1 StPO). Die vom Verteidiger eingereichten Honorarnoten (act. B.1; act. G.1) sind nicht zu beanstanden.
Demnach wird erkannt:
1. Das gegen A._____ sel. geführte Strafverfahren wird eingestellt.
2. Die Untersuchungskosten von CHF 1'713.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 3.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'600.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala).
3.2. Die Erben von A._____ sel. werden für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala) mit CHF 5'444.50 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt.
4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
4.2. Die Erben von A._____ sel. werden für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) mit CHF 998.40 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt.
5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an: