Urteil vom 4. März 2024
Referenz SK1 22 73
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Primorac, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli
Buchli Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
B._____ SA
Privatkläger
C._____ AG
Privatklägerin
D._____ AG
Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Riedi
Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur
Gegenstand Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144. Abs. 1 StGB und mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 15.11.2022, mitgeteilt am 21.12.2022 (Proz. Nr. 515-2022-12)
Mitteilung 5. März 2024
A. Mit Urteil vom 15. November 2022 sprach das Regionalgericht Imboden A._____ des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Abs. 1 BetmG schuldig (Dispositiv-Ziff. 1). Dafür bestrafte es ihn mit einer Busse von CHF 500.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung (Dispositiv-Ziff. 2). Das gemäss Ziff. 2.2 des Sicherstellungsprotokolls vom 5. November 2021 beschlagnahmte Marihuana wurde gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB zu Vernichtungszwecken gerichtlich eingezogen (Dispositiv-Ziff. 3). Die Zivilklagen wurden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen, wobei in diesem Zusammenhang keine Kosten erhoben wurden (Dispositiv-Ziff. 4). Die Verfahrenskosten von CHF 13'916.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 8'116.00, Gerichtsgebühr CHF 5'800.00) auferlegte das Gericht A._____ (Dispositiv-Ziff. 5a).
B. Gegen das Urteil des Regionalgerichts erhobt A._____ Berufung. In der Berufungserklärung vom 4. Januar 2023 beantragte er hinsichtlich Ziffer 1.1 der Anklageschrift, dass das gegen ihn wegen mehrfacher Sachbeschädigung und wegen Hausfriedensbruchs geführte Strafverfahren einzustellen sei. Hinsichtlich Ziffer 1.2 der Anklageschrift beantragte er, dass er vom Vorwurf der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen sei. Sodann beantragte er eine Feststellung der Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils in den nicht angefochtenen Punkten, eine "allfällige" Reduktion der Untersuchungskosten und eine ausgangsgemässe Verteilung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.
C. Am 12. April 2023 ordnete der Vorsitzende gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a und d StPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an und setzte dem Beschuldigten Frist bis zum 4. Mai 2023 zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung. Der Beschuldigte reichte diese am 4. Mai 2023 ein. Er hält an seinen bisherigen Anträgen fest und stellt den ergänzenden Antrag, dass die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft auf den auf ihn entfallenden Anteil zu reduzieren seien.
D. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, zur schriftlichen Berufungsbegründung des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Das Regionalgericht Imboden verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 30. Mai 2023 eine Stellungnahme ein. Der Beschuldigte replizierte am 4. Juli 2023. Auf ausdrückliche Aufforderung der Verfahrensleitung reichte die Staatsanwaltschaft am 11. Januar 2024 eine weitere Stellungnahme ein.
1. Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Imboden ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
2. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_1320/2020 v. 12.1.22 E. 2.2). Vorliegend wurden der Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) und der Kosten- und Entschädigungspunkt (Dispositivziffer 5) angefochten. Die restlichen Dispositivziffern sind damit in Rechtskraft erwachsen.
3. Der gegen den Beschuldigten in der Anklageschrift vom 28. Juli 2022 erhobene Tatvorwurf beschlägt drei Sachverhaltskomplexe. Im ersten Sachverhaltskomplex (Anklageschrift Ziff. 1.1) wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er sei mit mehreren Personen in die E._____ Bar in F._____ eingebrochen und habe während dieses Einbruchs diverse Sachschäden angerichtet sowie Gegenstände im Wert von mehreren Tausend Franken entwendet. Im zweiten Sachverhaltskomplex (Anklageschrift Ziff. 1.2) lautet der Vorwurf im Wesentlichen, der Beschuldigte sei zusammen mit anderen Personen bei der alten Bergbahnstation G._____ in F._____ in eine Halle eingebrochen und habe eine dort lagernde Sesselhaube beschädigt. Der dritte und letzte Sachverhaltskomplex (Anklageschrift Ziff. 1.3) betrifft den Vorwurf, der Beschuldigte habe an seinem Wohnort 50.1 Gramm Marihuana zum Zwecke der Veräusserung oder Weitergabe bzw. des Eigenkonsums aufbewahrt.
4. Hinsichtlich des ersten Sachverhaltskomplexes (E._____ Bar, Anklageschrift Ziff. 1.1) moniert der Beschuldigte, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Er sei im Tatzeitpunkt, dem 15. Oktober 2018, 17 Jahre und vier Tage alt gewesen. Damit habe das Jugendstrafgesetz Anwendung gefunden, welches für Vergehen eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsehe. Die Verfolgungsverjährung sei entsprechend drei Jahre nach der Tat – am 15. Oktober 2021 – eingetreten. Am Tag der Hauptverhandlung vom 15. November 2022, als das erstinstanzliche Urteil gefällt worden sei, seien die Taten bereits verjährt gewesen (act. A.4 Ziff. III/1.).
4.1. Gemäss Anklage wurden die beschriebenen Taten am späten Abend des 15. Oktober 2018 bzw. in der Nacht auf den 16. Oktober 2018 begangen. Der am 11. Oktober 2001 geborene Beschuldigte war in diesem Zeitpunkt 17 Jahre und vier bzw. fünf Tage alt.
4.2. Das Jugendstrafgesetz regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 1 lit. a JStG). Ist eine Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, verjährt die Strafverfolgung in drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG). Die Verjährung tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergeht (BGE 143 IV 49 sowie Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 1 Abs. 2 lit. j und Art. 36 JStG). Ein Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben worden ist, ist kein erstinstanzliches Urteil, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt. Erst ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO), weshalb einem Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, die Urteilsqualität fehlt (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2).
4.3. Dem Beschuldigten ist vollumfänglich zuzustimmen: Im Tatzeitpunkt war er 17 Jahre alt, weshalb das Jugendstrafgesetz auf den in Anklageziffer 1.1 umschriebenen Sachverhalt Anwendung findet. Die Straftatbestände der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB sind nach dem Erwachsenenstrafrecht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Damit gilt für diese Delikte eine Verfolgungsverjährungsfrist von drei Jahren, die am Tag der strafbaren Handlung, mithin am 15. Oktober 2018, zu laufen begann. Vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist kein erstinstanzliches Urteil ergangen. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2021 gilt nach der zitierten Rechtsprechung nicht als erstinstanzliches Urteil, da der Beschuldigte gegen diesen am 28. Januar 2021 Einsprache erhoben hat und diesem entsprechend keine Urteilsqualität zukommt. Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Imboden erging erst am 15. November 2022, nach über vier Jahren seit der Tatbegehung. Im Zeitpunkt der Urteilsfällung am 15. November 2022 war die Verfolgungsverjährung hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs somit bereits eingetreten.
4.4. Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung ist ein dauerndes Prozesshindernis, das als solches in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Stellt die Berufungsinstanz den Eintritt der Verfolgungsverjährung fest, hat analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO grundsätzlich eine Einstellung des Verfahrens zu ergehen (BGer 6B_277/2012 v. 14.8.2012 E. 2.3; BGE 116 IV 80 E. 2a). Vorliegend ist wegen Tateinheit mit dem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB von einer expliziten Verfahrenseinstellung abzusehen, doch ergeht hinsichtlich der Tatvorwürfe der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift kein Schuldspruch.
5. Der Beschuldigte rügt weiter eine Verletzung von Art. 351 StPO und Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO. Diese Rüge bezieht sich auf den zweiten Sachverhaltskomplex (Bergstation G._____, Anklageschrift Ziff. 1.2). Der Beschuldigte bringt vor, die Vorinstanz habe ihn im angefochtenen Urteil vom Vorwurf der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift freigesprochen. Diese Freisprüche kämen jedoch nur in den Erwägungen bzw. indirekt (zwischen den Zeilen) aus dem Urteilsdispositiv zum Ausdruck. Es verstosse gegen die genannten Gesetzesbestimmungen, wenn im Urteilsdispositiv kein expliziter Freispruch hinsichtlich Anklageziffer 1.2 erfolge (act. A.4 Ziff. III/2.). Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, der Beschuldigte hätte diesen Mangel des Dispositivs mit einem Berichtigungsgesuch gemäss Art. 83 StPO beheben lassen müssen (act. A.6).
5.1. Hinsichtlich dieser Rüge ist zwischen den beiden in Anklageziffer 1.2 erhobenen Tatvorwürfen zu differenzieren. Zunächst ist der Vorwurf der Sachbeschädigung zu behandeln, anschliessend ist auf den Hausfriedensbruch einzugehen.
5.2. Was den Vorwurf der Sachbeschädigung betrifft, lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil eine eingehende Begründung entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Täterschaft des Beschuldigten bzw. seine Anwesenheit am Tatort im Tatzeitpunkt als nicht erstellt erachtete. So heisst es unter anderem, bekannt und vom Beschuldigten zugestanden sei einzig seine Präsenz bei der Bergbahnstation G._____ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt. Weiter hätten keine DNA-Spuren des Beschuldigten an der Sesselhaube, der Kartonverpackung oder dem als Tatwerkzeug dienenden Golfschläger sichergestellt werden können (act. E.1 E. 5.2). Zurecht hebt der Beschuldigte hervor, dass diese Begründung auf einen Freispruch in diesem Punkt schliessen lässt. Ein ausdrücklicher Freispruch fehlt indessen im Urteilsdispositiv.
5.3. Ein Urteilsspruch muss den durch die Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und Anklage (BGE 142 IV 378 E. 1.3).
5.4. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (BGE 142 IV 281 E. 1.3; BGer 6B_491/2023 v. 7.8.2023 E. 4.2.2). Kommt ein Teilfreispruch im Urteilsdispositiv nicht zum Ausdruck, ist dies mit einer Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO zu korrigieren (BGer 6B_1208/2020 v. 26.11.2021 E. 6.3.2; 6B_1367/2019 v. 17.4.2020 E. 2.3).
5.5. Ein Vergleich zwischen Anklage und Dispositiv zeigt vorliegend, dass die Vorinstanz den in Anklageziffer 1.2 erhobenen Vorwurf der Sachbeschädigung zwar in den Erwägungen, nicht aber im Dispositiv erschöpfend erledigt hat. Die Urteilsbegründung (vgl. bereits weiter oben E. 5.2) lässt indessen keine Zweifel daran, dass es sich beim fehlenden formellen Freispruch um ein Versehen handelt. Nach der zitierten Rechtsprechung sind Fälle, in denen die Urteilsbegründung und das Urteilsdispositiv insoweit auseinanderklaffen, dass ein Teilfreispruch im Dispositiv nicht zum Ausdruck kommt, unter dem Titel von Art. 83 Abs. 1 StPO zu behandeln. Ein Entscheid müsste damit grundsätzlich von dem Gericht berichtigt werden, welches den Entscheid gefällt hat – vorliegend vom Regionalgericht Imboden – bzw. es wäre bei diesem ein Berichtigungsgesuch zu stellen (BGer 6B_491/2023 v. 7.8.2023 E. 4.2.2). Bei offensichtlichen Versehen darf die Berufungsinstanz allerdings eine Korrektur des Urteilsdispositivs im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vornehmen. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Sistierung des Rechtsmittelverfahrens und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme einer Berichtigung dem Sinn von Art. 83 Abs. 1 StPO zuwiderlaufen würde, Mängel auf einfache Weise beheben zu lassen (BGer 6B_794/2021 v. 21.3.22 E. 2.3; 6B_155/2019 v. 29.3.2019 E. 1.3). Da es sich beim fehlenden formellen Freispruch, wie dargelegt, um ein Versehen handelt, ist das Urteilsdispositiv entsprechend zu berichtigen. Demnach ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.2 ausdrücklich freizusprechen.
5.6. Was den Vorwurf des Hausfriedensbruchs betrifft, ergibt sich aus dem vor-instanzlichen Urteil ein Freispruch zwischen den Zeilen. So wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er sei "anlässlich der Beschädigung" (act. E.1 D) der Sesselhaube gegen den Willen der Berechtigten in die Halle eingebrochen. Die Staatsanwaltschaft sieht mithin einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem angeklagten Einbruch in die Halle und der angeklagten Beschädigung der Sesselhaube. Beides sei in einem Zug erfolgt. Die Vorinstanz erachtet die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich der Sachbeschädigung bzw. dessen Anwesenheit am Tatort im Zeitpunkt der Beschädigung der Sesselhaube aus nachvollziehbaren Gründen als nicht erstellt (vgl. bereits weiter oben E. 5.2). Wenn die Vorinstanz den Beschuldigten im Zeitpunkt der Beschädigung der Sesselhaube nicht am Tatort platzieren kann und der Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung in einem Zug erfolgt sein sollen, dann ist damit indirekt auch gesagt, dass der Beschuldigte beim Einbruch in die Halle nicht anwesend war bzw. nicht mitgewirkt haben kann. Eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs scheidet damit aus. Somit ist auch hier aus der Urteilsbegründung zu schliessen, dass die Vor-instanz den Beschuldigten in diesem Punkt freisprechen wollte, ein expliziter Freispruch im Urteilsdispositiv aber versehentlich vergessen gegangen ist. Als offensichtliches Versehen ist dies durch die Berufungsinstanz zu korrigieren. Demnach ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 1.2 freizusprechen.
6. Schliesslich moniert der Beschuldigte die Kostenverteilung durch die Vor-instanz.
6.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet.
6.2. Die Verfahrenskosten trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an die Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verurteilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl angeklagter strafbarer Handlungen teilweise schuldig und teilweise freigesprochen bzw. wird das Verfahren bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, sind der beschuldigten Person die Verfahrenskosten anteilmässig aufzuerlegen. Die auf die Anklagepunkte, welche in einem Freispruch bzw. einer Einstellung enden, entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch bzw. bei einer teilweisen Verfahrenseinstellung nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden bzw. einzustellenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (BGer 6B_460/2020 v. 10.3.21 E. 10.3.1; vgl. etwa KGer GR SK1 2019 44 v. 28.10.2021 E. 7.1.1).
6.3. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer Ziff. 1.2 – mithin in einem von drei angeklagten Lebenssachverhalten – vollumfänglich hätte freisprechen müssen (vgl. oben E. 5). Aus diesem Grund sind die dem Beschuldigten von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten, bestehend aus Untersuchungskosten in Höhe von CHF 8'116.00 und Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'800.00, um einen Drittel zu reduzieren bzw. im Umfang von einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte hat damit nur noch zwei Drittel der Untersuchungskosten und zwei Drittel der Gerichtskosten zu tragen.
6.4. Was Anklageziffer 1.1 betrifft, bleibt ein Schuldspruch wegen Diebstahls bestehen (vgl. weiter oben E. 4). Der Beschuldigte moniert in diesem Zusammenhang, dass ihm ein zu grosser Anteil der auf Anklageziffer 1.1 entfallenden Kosten der Strafuntersuchung überbunden wurde. So seien ihm Kosten für DNA-Analysen des Kantonsspital H._____ gemäss Rechnung vom 7. Dezember 2020 in Höhe von CHF 3'334.00 überbunden worden (act. A.6.1). Es sei offenkundig, dass diese Rechnung den Aufwand für den ganzen Anklageziffer 1.1 betreffenden Fall umfasse, d.h. auch für DNA-Analysen der weiteren in diesem Zusammenhang beschuldigten Personen. Diese Kosten seien deshalb nicht vollumfänglich von ihm zu tragen (act. A.4 Ziff. III/3.). Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Vornahme der DNA-Analysen sei zur Überführung des Beschuldigten notwendig gewesen (act. A.6).
6.5. Der Beschuldigte wird hinsichtlich Anklageziffer 1.1 neu nur des Diebstahls schuldig gesprochen. Es stellt sich daher zunächst die Frage, wie sich dies auf eine allfällige Kostentragung durch den Beschuldigten auswirkt. Da es in Anklageziffer 1.1 um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex geht, greift hier die zuvor zitierte Rechtsprechung (vgl. E. 6.2). Demnach gilt der Grundsatz der vollständigen Kostenauflage. Ein Abweichen von diesem Grundsatz würde sich nur dann rechtfertigen, wenn die Strafuntersuchung in den wegfallenden Schuldsprüchen zu Mehrkosten geführt hätte. Dies ist nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Kosten für die DNA-Analysen geringer ausgefallen wären, wenn der Beschuldigte nicht für die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs angeklagt gewesen wäre. Damit hat der Beschuldigte grundsätzlich alle hinsichtlich Anklageziffer 1.1 entstandenen und auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen.
6.6. Hinsichtlich der DNA-Analysen führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 26. Mai 2023 (act. A.6) aus, dass diese zur Überführung des Beschuldigten notwendig gewesen seien. Als Beleg reichte sie drei Rechnungen des Kantonsspitals H._____ ein (act. A.6.1 – A.6.3). In der Stellungnahme vom 11. Januar 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft sodann zusammengefasst, dass die Täterschaft des Beschuldigten – anders als diejenige seiner Mittäter – nicht von Anfang an bekannt gewesen sei. Aus diesem Grund sei es notwendig gewesen, seine Tatbeteiligung anders nachzuweisen. Ein Nachweis habe am 20. Mai 2020 mittels eines Dakty-Hits erbracht werden können. Um die Beweiskette enger zu legen, seien am 17. November 2020 die zur Diskussion stehenden DNA-Analysen in Auftrag gegeben worden. Obwohl diese weder zu einem "Personen-Hit" noch zu einem "Spur-Spur-Hit" geführt hätten, seien diese angezeigt und verhältnismässig gewesen (act. A.8).
Insgesamt reichte die Staatsanwaltschaft drei Rechnungen des Kantonsspitals H._____ ein. Die Ergebnisse dieser DNA-Analysen befinden sich nicht in den Akten. Die eingereichten Rechnungen tragen die Daten vom 7. Dezember 2020, 22. März 2021 und 3. Juni 2021. Ein Zusammenhang mit der am 18. November 2020 angeordneten Erstellung eines DNA-Profils (StA act. 1.3) ist damit nicht offensichtlich. Die Rechnung vom 3. Juni 2021 enthält die Referenz "GR _________" (act. A.6.3). Dabei handelt es sich um die Fallnummer der Kantonspolizei für den in Ziffer 1.2 der Anklage beschriebenen Sachverhalt (vgl. StA act. 3.1). Hierfür erging ein Freispruch, womit eine Kostenauflage ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Rechnung vom 7. Dezember 2020 ist festzustellen, dass diese sich auf die Analyse von sieben DNA-Spuren und keines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) bezieht. Eine WSA-Untersuchung wurde erst am 22. März 2021 in Rechnung gestellt (act. A.6.3); allerdings kann die dort aufgeführte PCN-Nummer (I._____) anhand der dem Kantonsgericht bekannten Akten nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden, zumal einzig ein DNA-Profil des Beschuldigten mit der PCN-Nummer J._____ bekannt ist (vgl. act. D.9) und die Staatsanwaltschaft nicht geltend macht, dass im aktuellen Strafverfahren mehrere WSA-Untersuchungen durchgeführt worden seien. Die blosse Analyse der am Tatort gefundenen Spuren erweist sich als nutzlos, wenn (aktenkundig) kein DNA-Profil des Beschuldigten erstellt wurde, mit welchem diese Spuren hätten verglichen werden können. Für die Kosten dieser Analysen hat der Beschuldigte nicht aufzukommen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Nur am Rande ist auf Art. 100 Abs. 2 StPO hinzuweisen, wonach für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis zu sorgen ist.
6.7. Die Untersuchungskosten belaufen sich insgesamt auf CHF 8'116.00 (act. A.8.1), wovon CHF 4'036.00 (act. A.6.1) auf die Erstellung von DNA-Analysen entfallen, welche wie erwähnt nicht vom Beschuldigten zu tragen sind. Die übrigen Untersuchungskosten von CHF 4'080.00 hat der Beschuldigte hingegen infolge des Freispruchs in einem von drei Anklagepunkten im Umfang von zwei Dritteln – mithin CHF 2'720.00 – zu tragen.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist der Verteidigung beizupflichten, dass eine Urteilsbegründung nicht erforderlich gewesen wäre, wenn das Urteil nicht Anlass zur Berufung gegeben hätte. Nachdem die Berufung vollumfänglich gutzuheissen ist, sind dem Beschuldigten anteilsmässig einzig die Kosten des erstinstanzlichen Urteils ohne schriftliche Begründung aufzuerlegen, mithin CHF 2'200.00 (entspricht 2/3 von CHF 3'300.00; vgl. RG act. I/5 Dispositiv-Ziffer 5.a).
7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 VGS [BR 350.210]).
7.1. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, sind daher dem Kanton Graubünden (Kantonsgericht) aufzuerlegen.
7.2. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, wenn er ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu diesen Aufwendungen zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern ihr Beizug angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten und der von ihr betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen war (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4).
7.3. Die Entschädigung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Tarifen des jeweiligen Verfahrensortes festzusetzen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Vorliegend ist daher die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden anwendbar (HV; BR 310.250). Nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV ist bei der Bemessung des Honorars vom Betrag auszugehen, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern eine Honorarvereinbarung vorliegt und der Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 liegt.
7.4. Die Verteidigung machte für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'557.20 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend (act. E.5.2). Dieser Aufwand erweist sich als angemessen und der Stundenansatz liegt im Rahmen der kantonalen Vorgaben. Der Verteidigung ist entsprechend eine gekürzte Parteientschädigung im Umfang von einem Drittel (= CHF 2'519.05) aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Imboden auszurichten.
7.5. Mit Honorarnote vom 4. Juli 2023 machte die Verteidigung für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 7.24 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend (act. G.1). Dieser Stundenansatz liegt im Rahmen der kantonalen Vorgaben. Der Aufwand erweist sich als angemessen. Damit ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'007.85 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer. Die Entschädigung ist dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 15. November 2022 (Proz. Nr. 515-2022-12) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
3. A._____ ist schuldig:
des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Ziff. 1.1 der Anklageschrift) und
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Abs. 1 BetmG (Ziff. 1.3 der Anklageschrift).
1. Die Untersuchungskosten von CHF 8'116.00 gehen im Umfang von CHF 2'720.00 zulasten von A._____. Im Umfang von CHF 5'396.00 gehen sie zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'800.00 (Gerichtsgebühr) gehen im Umfang von CHF 2'200.00 zulasten von A._____. Im Umfang von CHF 3'600.00 gehen sie zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Imboden).
3. A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 2'519.05 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Imboden) entschädigt.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
5. A._____ wird für Berufungsverfahren mit CHF 2'007.85 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.
6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
7. Mitteilung an: