Verfügung vom 15. Juni 2022
Mit Urteil 1B_425/2022 vom 16. Juni 2023 hat das Bundesgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)
Referenz SK1 22 27
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Richter Walker, Aktuarin
Parteien A._____ Gesuchsteller
gegen
lic. iur. B._____ Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand
Mitteilung 16. Juni 2022
A. Nach einer Strafanzeige des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebunds eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 20. Januar 2021 eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien, aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB.
B. Mit Urteil vom 5. April 2022 verurteilte das Regionalgericht Plessur A._____ wegen Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien, aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80.00, bedingt aufgeschoben auf eine Probezeit von zwei Jahren.
C. Dagegen erklärte A._____ am 3. Mai 2022 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden.
D. Mit Eingabe vom 7. Mai 2022 stellte A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Kantonsgericht ein Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden der I. Strafkammer, Kantonsrichter B._____.
E. In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2022 hielt Kantonsrichter B._____ fest, es liege kein Ausstandsgrund vor.
1. Der Gesuchsteller begründete seinen Antrag auf Ausstand des Vorsitzenden der I. Strafkammer damit, dass es angesichts der sich im Strafpunkt stellenden Fragen zwingend nötig sei, dass Juden oder ihnen besonders nahe Stehende in den Ausstand treten sollten. Bereits die Kandidatur von B._____ als Kantonsrichter im August 2020 habe eine deutliche Drohung gegen den Gesuchsteller dargestellt und sei eine Vorbereitung für eine Klage gegen ihn gewesen. Dieser Verdacht habe sich nun verstärkt, da Kantonsrichter B._____ offenbar Vorsitzender der I. Strafkammer sei. Er habe sowohl vor der Kantonspolizei wie auch im früheren Prozessverlauf darauf hingewiesen, dass es nicht in Ordnung sei, wenn in einem solchen Prozess Richter mit jüdischen Wurzeln mitwirken würden.
2. Zuständig zum Beurteilen eines Ausstandsgesuches ist nach Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das kantonale Berufungsgericht (Art. 21 StPO), wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind. Zur Bearbeitung des Ausstandsbegehrens ist daher die Berufungskammer des Kantonsgerichts zuständig (Art. 22 EGzStPO; BR 350.100).
3.1. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Es wird dabei nicht verlangt, dass jemand tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dieses Misstrauen kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestützt werden, sondern muss in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.2; BGer 1B_557/2020 v. 22.2.2021 E. 4.2 f.).
3.2. Vorliegend liegen keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO vor. Eine persönliche Nähe durch direkte und indirekte Interessen ist nicht ersichtlich. Kantonsrichter B._____ steht in keiner Beziehung mit dem Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund, welcher gegen den Gesuchsteller am 15. Oktober 2019 Strafanzeige erstattete. Es sind keinerlei sachlich begründete Anhaltspunkte für ein persönliches Interesse im Sinne von Art. 56 lit. a StPO ersichtlich, sofern sich die Geltendmachung eines solchen aus der Eingabe des Gesuchsstellers überhaupt ergibt. Die vom Gesuchsteller getätigten Ausführungen, wonach die von der BDP vorgeschlagene Kandidatur von B._____ als Kantonsrichter als Vorbereitung für eine Klage gegen ihn gedient habe, sind zudem Unterstellungen, welche für einen Ausstand im Sinne von Art. 56 lit. f StPO offensichtlich nicht genügen. Es bestehen keine Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken würden. Das Ausstandsbegehren ist abzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese sind in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Das Ausstandsbegehren von A._____ wird abgewiesen.
2. Die Gebühr für diesen Entscheid wird auf CHF 500.00 festgesetzt und A._____ auferlegt.
3. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann gemäss Art. 92 BGG i.V.m. Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: