Urteil vom 13. April 2023
(Mit Urteil 6B_56/2024 vom 03. September 2024 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.)
Referenz SK1 21 89
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Richter
Gustin, Aktuar
Parteien A._____ Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann
Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
B._____ Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG David Brassel
Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans
Gegenstand ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Maloja vom 10.06.2021, mitgeteilt am 23.11.2021 (Proz. Nr. 515-2021-2)
Mitteilung 15. Dezember 2023
A. Mit Urteil vom 10. Juni 2021 (Proz. Nr. 515-2021-2) verurteilte das Regionalgericht Maloja A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 200.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 3'000.00. Die Kosten des Verfahrens von CHF 4'905.85 wurden dem Beschuldigten auferlegt. Zudem wurde er verpflichtet, die Privatklägerin mit CHF 14'233.40 zu entschädigen.
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung am Kantonsgericht von Graubünden an. In der Berufungserklärung vom 14. Dezember 2021 (Datum Poststempel) beantragte er was folgt:
1. Vollumfängliche oder teilweise Anfechtung (Art, 399 Abs. 3 lit, a und Abs. 4 StPO)
Das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 10. Juni 2021 (Proz. Nr. 515-2021-2) wird vollumfänglich angefochten.
2. Beantragte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO)
Es seien die Dispositivziffern 1 bis 5 des Urteils des Regionalgerichts Maloja vom 10. Juni 2021 aufzuheben und wie folgt zu ändern:
1. A._____ wird vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 4'905.85 gehen zu Lasten des Staates.
3. A._____ ist ausseramtlich mit CHF 9'567.80 zu entschädigen.
3. Beweisanträge (Art. 399 Abs. 3 lit, c StPO)
Zeugeneinvernahme Herr C._____, Vorsitzender Bankleiter der D._____ Kontoauszug betreffend Gutschrift _____, Konto D._____ _______________________________, Kontoinhaber A._____ (act.1)
4. Kostenfolge
Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Rechtsmittel verfahren zuzüglich 7.7% MWST und Spesen zu Lasten des Staates.
C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 hiess der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts den Beweisantrag des Beschuldigten gut und lud C._____ für die Berufungsverhandlung als Zeuge vor.
D. Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 13. April 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme; die Privatklägerin nahm am Verfahren teil und beantragte eine vollumfängliche Abweisung der Berufung. Der Beschuldigte hielt an seinen Anträgen in der Berufungserklärung fest.
1. Formelle Voraussetzungen
1.1. Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Maloja ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die übrigen formellen Voraussetzungen geben – mit nachfolgender Ausnahme betreffend Strafantrag – zu keinen Bemerkungen Anlass.
1.2. Die Verteidigung rügt, dass im vorliegenden Verfahren kein gültiger Strafantrag gestellt worden sei und demnach eine Prozessvoraussetzung zur Durchführung des Strafverfahrens fehle. Gemäss Art. 403 StPO ist auf die Berufung unter anderem dann nicht einzutreten, wenn Prozessvoraussetzungen fehlen oder Prozesshindernisse vorliegen. Prozessvoraussetzungen sind Bedingungen verfahrensrechtlicher Art, welche zur Durchführung eines Strafverfahrens erfüllt sein müssen; zu den positiven Prozessvoraussetzungen zählen beispielsweise das Vorliegen eines Strafantrages. Eine Strafverfolgung ist bei Antragsdelikten demnach nur zulässig, wenn der Strafantrag mit Sicherheit gestellt ist. Ist diese Prozessvoraussetzung nicht zu erfüllen und kann damit definitiv kein Urteil ergehen, so hat das Gericht gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO das Verfahren einzustellen.
1.3. Vorliegend wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB angeklagt und von der Vorinstanz auch betreffend dieses Delikt verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Offizialdelikt, welches von der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen verfolgt werden muss; ein Strafantrag wird damit gerade nicht vorausgesetzt. Dies ist einzig der Fall bei einer ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 3 StGB, nämlich wenn sie zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen erfolgt. Die Verteidigung bringt nun im Wesentlichen vor, dass in casu mit der Privatklägerin zwar potentiell eine juristische Person geschädigt sei. Da die Privatklägerin (beziehungsweise das beherrschende Mutterunternehmen) jedoch in alleinigem Besitz der Familienmitglieder des Beschuldigten sei, müsse trotzdem Art. 158 Ziff. 3 StGB angewendet werden, weil es vorliegend klar um eine familiäre Streitigkeit gehe. Sinn und Zweck von Art. 158 Ziff. 3 StGB sei es gerade, den Familienfrieden zu wahren, womit die Bestimmung in der vorliegenden Konstellation ebenfalls gelten müsse.
1.4. Gemäss Art. 115 StPO gilt als Geschädigter, wer unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt nur als unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 m.H.). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als unmittelbar geschädigte Person gilt der Vermögensinhaber. Ist der Vermögensinhaber eine AG, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; BGer 6B_453/2015 v. 29.1.2016 E. 2.3.1, 6B_60/2014; 6B_61/2014 u. 6B_60/2014 v. 24.6.2014 E. 3.3.1 sowie 6B_680/2013 v. 6.11.2013 E. 3).
1.5. Durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte ungetreue Geschäftsbesorgung ist vorliegend einzig potentiell die Privatklägerin, nicht aber das Aktionariat, geschädigt worden (vgl. mit Bezug auf Art. 158 StGB ausdrücklich BGE 141 IV 104 E. 3.2). Allein für das Vermögen der Privatklägerin hatte der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer/leitender Angestellter zu sorgen – gegenüber den Familienmitgliedern als mögliche Aktionäre bestand eine solche Pflicht vorliegend nicht. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, die juristische Person sei lediglich vorgeschoben, übersieht er die Rechtspersönlichkeit gemäss Art. 53 ZGB. Die Familie E._____ hat mit der Gründung der Aktiengesellschaften bewusst eine rechtliche Trennung zwischen der Familie und der Geschäftstätigkeit geschaffen. Diese Trennung gilt auch in strafrechtlicher Hinsicht und ist grundsätzlich nur im Ausnahmefall aufzuheben, wenn die Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person missbraucht wird, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Selbst wenn der Sinn und Zweck von Art. 158 Ziff. 3 StGB eine Anwendung der Bestimmung in der vorliegenden Konstellation möglicherweise zulassen würde, wird diese Bestimmung damit durch die bewusst von der Familie geschaffene Rechtspersönlichkeit des Familienunternehmens überlagert. Art. 158 Ziff. 3 StGB ist damit nicht anwendbar, womit die Strafverfolgung des Beschuldigten auch keinen Strafantrag voraussetzt.
1.6. Dem Gesagten entsprechend schlägt der Einwand des Beschuldigten fehl. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten, womit ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO).
2. Anklage, vorinstanzliches Urteil und Berufungsumfang
2.1. Mit Anklageschrift vom 11. Februar 2021 warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den folgenden Sachverhalt vor:
Ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB
A._____ war vom ______ bis zur Kündigung durch den Verwaltungsrat per ________ Geschäftsführer der B._____, mit Sitz in F._____. Als solcher verfügte er innerhalb der Gesellschaft über eine leitende Stellung und es oblag ihm insbesondere, die Gesellschaft zu führen und nach aussen zu vertreten; zudem war er verantwortlich, unter anderem, für das Offertwesen, die korrekte Erstellung der Rechnungen und deren Abgabe an die Buchhaltung. Am _______ stellte A._____ im Namen der B._____ der G._____ eine Rechnung (Nummer H._____) über CHF 17'136.70, für Arbeiten, welche die B._____ auf der Baustelle "I._____" in F._____ erbracht hatte. Diese Rechnung liess er bewusst nicht der Buchhaltung der B._____ zugehen. Auftraggeber der erwähnten Arbeiten auf der Baustelle "I._____" war die einfache Gesellschaft "I._____", deren Gesellschafter A._____ und die Gebrüder J._____, bzw. deren Ehefrauen, waren. Diese waren lediglich im Besitz von Seite 4 der Schlussrechnung Nr. H._____. Es war abgemacht, dass A._____ die Hälfte der erwähnten Rechnung bezahlt und die Gebrüder, bzw. deren Ehefrauen, die andere Hälfte. Zu diesem Zweck überwiesen Letztere Akontozahlungen auf ein Bankkonto von A._____ "K._____". Zur gleichen Zeit, d.h. am _____, stellte A._____ G._____, z.H. A._____, F._____, im Namen der B._____ eine Rechnung mit der Nummer L._____ über den Betrag von CHF 8'519.00, welche die Hälfte des Betrages der Rechnung Nr. H._____ hätte darstellen müssen, die er diesmal der Buchhaltung der B._____ abgab, wo sie folgerichtig verbucht wurde. Er unterliess es hingegen eine zweite (Teil-)Rechnung über den gleichen/ähnlichen Betrag zu stellen. Damit verletzte er seine Pflichten als Geschäftsführer, eine richtige Rechnung zu stellen und schädigte dadurch die B._____ im Umfang von CHF 8'617.70, weil diese davon ausging, dass sie Anspruch auf (nur) CHF 8'519.00 hatte, obschon in Tat und Wahrheit die von ihr erbrachten Arbeiten auf der Baustelle "I._____" einen Wert von CHF 17'136.70 hatten und sie demzufolge insgesamt diesen Betrag zugute hatte. Der Beschuldigte wusste und nahm es in Kauf, dass die B._____ aufgrund der von ihm erstellten zu tiefen Rechnung den Betrag von CHF 8'617.70 nicht einfordern und damit im entsprechenden Umfang am Vermögen geschädigt wird.
Am 5. November 2013 stellte die B._____, vertreten durch Rechtsanwalt M._____, Strafantrag gegen A._____, u.a., wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc.
2.2. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erstellt an und verurteilte den Beschuldigten – wie von der Anklage beantragt – aufgrund ungetreuer Geschäftsführung mit Bereicherungsabsicht. Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Beschuldigte die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch. Insofern steht im Berufungsverfahren das ganze vorinstanzliche Urteil zur Disposition.
3. Vorbringen der Parteien
3.1. Verteidigung
3.1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt die Verteidigung namentlich die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. Im Sinne von Vorbemerkungen erläuterte sie, dass sich das Strafverfahren aus einer Familienstreitigkeit heraus ergeben habe. So habe die Familie E._____ aufgrund von Differenzen im Jahr 2013 beschlossen, dass der Beschuldigte die Firma B._____ verlassen müsse. In der Folge habe man die Unterlagen und Bilanzen untersucht, woraufhin die Familie E._____ beziehungsweise die Privatklägerin dem Beschuldigten vorgeworfen habe, durch verschiedene Straftaten im Jahr 2012 einen Jahresverlust von CHF 300'000.00 verursacht zu haben. In entsprechenden Strafanzeigen seien ihm verschiedene Tatvorwürfe gemacht worden, welche – abgesehen vom vorliegenden – später allesamt eingestellt worden seien. Während der Strafuntersuchung sei die Jahresrechnung denn auch korrigiert worden; der Verlust habe dann lediglich noch CHF 16'000.00 betragen. Verantwortlich für diesen Umstand sei die Mutter N._____ gewesen, welche die Buchhaltung der Privatklägerin geführt habe. Aus dieser Vorgeschichte ergebe sich klar, dass der Beschuldigte mit den Strafanzeigen dazu bewegt werden sollte, die sich in seinem Eigentum befindenden Aktien des Familienunternehmens zu übertragen. Der Beschuldigte habe sich jedoch geweigert, die Aktien zu übertragen, weshalb die Strafanzeige ausgeweitet und nichts unversucht gelassen worden sei, eine Verurteilung herbeizuführen. So sei auch nicht erstaunlich, dass die zweite Teilrechnung – welche den Beschuldigten vollständig entlasten würde – nicht in der Buchhaltung der Privatklägerin aufgefunden worden sei. Die Buchhaltung sei schliesslich dilettantisch geführt worden; es habe ein grosses Durcheinander geherrscht, welches dazu geführt habe, dass viele verloren geglaubte Dokumente während der Strafuntersuchung wieder aufgetaucht seien und zwei Jahresrechnungen hätten erstellt werden müssen (vgl. act. H.2, S. 2-5).
3.1.2. Hinsichtlich des Motivs hielt die Verteidigung fest, dass der Beschuldigte im März 2013 finanziell sehr gut dagestanden habe und die Gutschrift von CHF 8'519.00 auf eines seiner Konten den Betrag kaum zu bemerken gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei der Deliktsbetrag nicht nur gering, sondern nahezu verschwindend in seiner Bedeutung. Es sei völlig unglaubhaft, dass ein erfolgreicher Geschäftsmann auch nur auf die Idee komme, für einen solchen Betrag eine Straftat zu begehen. Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, ebenso wie die Tatsache, dass der Beschuldigte im März 2013 aus seinen eigenen Mitteln CHF 20'000.00 in die Gesellschaft eingelegt habe. Es sei völlig abwegig, dass der Beschuldigte von seinem persönlichen Geld CHF 20'000.00 einlege und dann im gleichen Monat die Firma über CHF 8'600.00 schädige (vgl. act. H.2, S. 5 f.).
3.1.3. Hinsichtlich der konkret vorgeworfenen Handlungen bestritt die Verteidigung durchgehend den von der Staatsanwaltschaft angeklagten und von der Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt:
3.1.4. Im Einzelnen hielt die Verteidigung fest, dass dem Beschuldigten nachgewiesen werden müsse, dass die Rechnung über CHF 17'136.70 nicht in der Buchhaltung der Privatklägerin sei. Dies gelinge der Anklage jedoch nicht. Selbst wenn die Rechnung heute nicht mehr in der Buchhaltung aufzufinden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechnung einstmals vorgelegen habe, zumal es aufgrund des Familienzwists ein Interesse gegeben habe, dieses Dokument nicht aufzufinden oder verschwinden zu lassen. Bereits deshalb scheitere eine Verurteilung (vgl. act. H.2, S. 9 f.). Entgegen der Vorinstanz und gestützt auf die Beweismittel sei im Gegenteil davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Schlussrechnung H._____ gekannt habe. Dies ergebe sich aus den im Strafverfahren eingelegten Versionen der Rechnung. So habe die Privatklägerin angegeben, dass sie die Rechnung nicht gekannt habe, bis Frau N._____ eine Kopie der Rechnung bei O._____ angefordert habe. Die Zustellung der letzten Seite der Schlussrechnung sei dabei ohne Zweifel per Fax am 16. Dezember 2013 erfolgt. Gleichzeitig habe P._____ den Beschuldigten jedoch bereits am 29. November 2013 in Anwesenheit der Verteidigerin auf die Rechnung Nr. H._____ angesprochen und den Restbetrag eingefordert. Weiter sei nicht ersichtlich, wie die unterschiedliche Beschriftung ("R._____" [StA act. 1.65] bzw. "G._____ c/o Q._____" [StA act. 9.6]) auf den zwei durch die Privatklägerin im Strafverfahren eingereichten Rechnungskopien zustande gekommen sei. Auch dieser Umstand sei seltsam. Was die Vorinstanz schliesslich ebenfalls ausser Acht gelassen habe, sei, dass auf einer von der Privatklägerin mit dem Strafantrag vom 31. März 2014 eingereichten Rechnungskopie das Datum "4. März 2013" von N._____ handschriftlich angebracht worden sei. Dies, obwohl das Datum der Rechnung in diesem Zeitpunkt noch gar nicht habe bekannt sein können, da die Privatklägerin angeblich nur über die letzte Seite verfügt habe und auf dieser Seite das Rechnungsdatum nicht aufgedruckt gewesen sei. Erst später, als er (der Beschuldigte) die ganze Rechnung gefunden und zu den Akten gereicht habe, sei das Datum der Schlussrechnung erstmals bekannt gewesen. Die einzige Erklärung für die handschriftliche Notiz sei, dass Frau N._____ und dementsprechend die Privatklägerin sehr wohl im Besitz der gesamten Schlussrechnung gewesen seien. Nur so habe sie das richtige Datum auf die eingereichte Kopie anbringen können. (vgl. act. H.2, S. 10-15).
3.1.5. Weiter brachte die Verteidigung vor, die Erklärung des Beschuldigten mit den zwei Teilrechnungen sei absolut schlüssig. So habe er von Beginn weg dargelegt, dass es sich bei der Rechnung L._____ nur um eine Teilrechnung gehandelt habe. Wenn die Vorinstanz aus der systemfremden Nummer H._____ der Gesamtrechnung den Schluss ziehe, dass dies verdächtig sei, sei dies falsch. Die Schlussrechnung habe deshalb eine systemfremde Nummer aufgewiesen, damit diese nicht in der Buchhaltung verbucht werde, zumal stattdessen die beiden Teilrechnungen verbucht werden sollten. An der Rechnungsnummer sei deshalb nichts seltsam. Weiter gehe die Vorinstanz auch mit keinem Wort auf den eingereichten Arbeitsrapport ein. Daraus sei ersichtlich, dass die Aufwendungen der Privatklägerin für die Baustelle I._____ CHF 9'777.65 betragen hätten. Aufgrund dieses Arbeitsrapports habe die Privatklägerin wissen müssen, dass die Rechnung L._____ nicht alle Arbeiten abdecke. Dementsprechend sei der Vorwurf an den Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin in den falschen Glauben habe versetzten wollen, abwegig. Dies, zumal die Privatklägerin bei der firmeninternen Kostenrechnung den Missstand einfach hätte bemerken können (vgl. act. H.2, S. 15-17).
3.1.6. Hinsichtlich der E-Banking-Transaktionen brachte die Verteidigung vor, dass es – entgegen der Vorinstanz – überhaupt nicht verdächtig sei, wenn man zwei Rechnungen an zwei verschiedenen Tagen bezahle. Im Gegenteil gebe es vielfältige Gründe dafür. Ohnehin spreche die Thematik rund um die Banküberweisungen für – und nicht gegen – den Angeklagten. Die fehlgeleitete Zahlung sei richtigerweise an den Empfänger "B._____" adressiert gewesen, habe fälschlicherweise jedoch die IBAN seines Privatkontos aufgewiesen. Usanz der D._____ sei es aber, eine Zahlung zurückzuweisen, wenn die Kontonummer und der Begünstigte nicht übereinstimmen würden. Die diesbezüglichen Schlüsse der Vorinstanz, wonach auf die IBAN abgestellt würde, seien falsch. Hinzu komme, dass das Geld zurückgewiesen werde, wenn der Name des Empfängers nicht mit der IBAN-Nummer übereinstimme. Dies entspreche zudem der allgemeinen Lebenserfahrung. Zusammenfassend mache es für einen potentiellen Straftäter wenig Sinn, wenn er versuche, mit einer grundsätzlich unmöglichen Überweisung per E-Banking Geld auf ein anderes Konto zu überweisen. Dies habe die Vorinstanz nicht gewürdigt (vgl. act. H.2, S. 17-22).
3.1.7. Abschliessend brachte die Verteidigung vor, dass auch der subjektive Tatbestand nicht gegeben sei. Entgegen der Vorinstanz habe er aus Versehen zwar den richtigen Empfänger, aber die falsche IBAN-Nummer eingegeben. Es habe ihm deshalb am Vorsatz gefehlt, eine Zahlung in Bereicherungsabsicht auszuführen (vgl. act. H.2, S. 22 f.).
3.2. Privatklägerin
Die Privatklägerin beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Berufung vollständig abzuweisen und der Beschuldigte schuldig zu sprechen sei. Hinsichtlich des Sachverhalts erklärte sie, dass dieser von der Vorinstanz ausführlich und korrekt geschildert worden sei. Sie wies namentlich darauf hin, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Rechnung über CHF 17'136.70 in zwei Beträgen unterteilt worden sei und weshalb die beiden Teilrechnungen im Abstand von zwei Tagen bezahlt worden seien. Es sei offensichtlich, dass die Buchhaltung der Privatklägerin nichts von der zweiten Teilzahlung erfahren sollte und gleichzeitig die Mitgesellschafter der Baugesellschaft I._____ keinen Verdacht schöpfen sollten (vgl. act. H.1, namentlich Ziff. I, II.1., II. 9 f.).
4. Sachverhaltserstellung
4.1. Grundlagen der Beweiswürdigung
4.1.1. Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2).
4.1.2. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben (BGer 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2), zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Beweiswürdigung von Aussagen ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend, wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist eine konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf ein tatsächliches Erleben der befragten Person zurückgehen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die prozessuale Stellung der aussagenden Person sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten sind als Kriterien zur sachgerechten Würdigung der Aussagen jedoch nicht auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die aussagende Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO).
4.2. Vorhandene relevante Beweismittel
In der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung prüfte die Staatsanwaltschaft verschiedene von der Privatklägerin beanzeigte Vorwürfe, wobei die einzelnen Sachverhalte zwar im Zusammenhang mit der B._____ standen, grundsätzlich aber voneinander unabhängig waren. Vorliegend ist lediglich über den Vorwurf der falschen Rechnungsstellung hinsichtlich der Arbeiten für die einfache Gesellschaft I._____ zu befinden; betreffend die übrigen Vorwürfe wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt (vgl. Einstellungsverfügungen StA act. 1.85, 1.100). Angesichts dieser Ausgangslage liegen in den Akten diverse von der Staatsanwaltschaft erhobene Beweismittel, welche für das vorliegende Verfahren keine Relevanz aufweisen. Für die Beurteilung des hier zu beurteilenden Sachverhalts sind namentlich die folgenden Akten einschlägig.
Einvernahmen des Beschuldigten (StA 5.4, 5.14, 5.21, 5.24; RG act. 10; act. H.4);
Einvernahmen von N._____ (StA act. 5.3, 5.15);
Einvernahme der Zeugen O._____ (StA act. 5.23) und C._____ (act. H.5)
Strafanträge der B._____ (StA act. 8.1 u. 9.1);
Handelsregisterauszug der B._____ (StA act. 8.3, 5.11);
Rechnung L._____ über CHF 8'519.00, eingereicht durch Privatklägerin (StA act. 9.3, 9.5) und eingereicht durch den Beschuldigten (StA act. 1.63);
Letzte Seite der Rechnung H._____ über CHF 17'136.70, eingereicht durch die Privatklägerin (StA act. 9.6);
Fax von O._____ an Privatklägerin vom 16.12.2014, mit letzter Seite der Rechnung H._____ und Kontoauszug "K._____", eingereicht durch die Privatklägerin (StA act. 2.21);
Ganze Rechnung H._____ über CHF 17'136.70, eingereicht durch den Beschuldigten (mitsamt Kopie Arbeitsrapport; StA act. 1.61);
Von der StA edierte Kontoauszüge der Privatklägerin und des Beschuldigten bei der D._____ (StA act. 12.3 u. 12.4);
Gutschriftanzeigen (GKB) an B._____; vom 6.3.2013 über CHF 8'519 (StA 9.7) und vom 13.12.2013 über CHF 8'617.70 (StA 9.11);
Stellungnahmen der Rechtsvertreter des Beschuldigten (vom 17.1.2017; StA act. 1.59) und der Privatklägerin (15.2.2017; StA act. 1.74) zum Sachverhalt "I._____";
Aktennotiz StA zur Übergabe einer Rechnungskopie durch O._____ (StA act. 1.78). Im Weiteren sind diverse Beweismittel vorhanden, welche die äusseren Umstände belegen, für den Kernsachverhalt jedoch nicht von Belang sind.
4.3. Ausgangslage und unbestrittener Sachverhalt
4.3.1. Der vorliegende Anklagesachverhalt betrifft hauptsächlich die Geschäftstätigkeit der B._____ (Privatklägerin). Gemäss Handelsregisterauszug plant und erstellt die Gesellschaft unter anderem diverse elektrischer Anlagen (vgl. StA act. 8.3). Die Aktien der Gesellschaft sind gemäss Aussagen der Parteien im Eigentum der S._____ AG (ob ganz oder zumindest mehrheitlich ist offenbar strittig [vgl. act. H.3, S. 7]), welche im Jahr 2013 wiederum im Eigentum der Familie E._____ stand. Aus dem Handelsregister wird weiter ersichtlich, dass der Beschuldigte vom 2. Juli 1999 bis zum 21. Februar 2013 als Verwaltungsratspräsident der B._____ amtete und danach als normales Verwaltungsratsmitglied im Handelsregister eingetragen war. Am 28. August 2013 schied er ganz aus dem Verwaltungsrat der Privatklägerin aus.
4.3.2. Von allen Parteien unbestritten ist, dass der Beschuldigte für das Unternehmen bis ins Jahr 2013 tätig war; zuerst als normaler Angestellter, später als Leiter, welcher namentlich für die Akquisition, die Offertstellung, die Kalkulation und die Vorbereitung der Abrechnung zuständig war (vgl. StA act. 5.14, S. 2). Anlässlich einer Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft bezeichnete sich der Beschuldigte denn auch als Geschäftsführer (in Anführungs- und Schlusszeichen, vgl. StA act. 5.14, S. 2), vor Regionalgericht gab er hingegen an, dass er lediglich technischer Leiter gewesen sei (vgl. RG act. 10, S. 3). Unabhängig davon ist bekannt, dass der Verwaltungsrat der Privatklägerin am 24. Juni 2013 beschloss, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschuldigten per 31. Dezember 2013 zu beenden (vgl. StA act. 8.10). Am 12. August 2013 reichte der Beschuldigte bei der Privatklägerin ein Arztzeugnis ein, welches bescheinigte, dass er krankheitsbedingt bis auf unbestimmte Zeit nicht mehr arbeitsfähig sei (StA act. 8.5). Der Beschuldigte nahm seine Tätigkeit für das Unternehmen in der Folge soweit ersichtlich nicht wieder auf.
4.3.3. Am 5. November 2013 und am 31. März 2014 stellte die Privatklägerin gegen den Beschuldigten Strafanträge wegen diverser Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführungstätigkeit bei der Privatklägerin. In Letzterem beantragte die Privatklägerin unter anderem die Eröffnung eines Strafverfahrens aufgrund von Ungereimtheiten rund um die Baustelle "I._____" in T._____ (vgl. StA act. 9.1, S. 4 ff.).
4.3.4. Hinsichtlich des eigentlichen Anklagesachverhalts ist unbestritten, dass der Beschuldigte zusammen mit diversen Mitgliedern der Familie J._____ eine einfache Gesellschaft "I._____" bildete, welche im Jahr 2013 unter anderem bezweckte, einen unterirdischen Verbindungsgang zwischen mehreren Häusern im Gebiet U._____ zu erstellen. Der Beschuldigten war an der einfachen Gesellschaft zu 50% beteiligt, verschiedene Mitglieder der Familie J._____ teilten die restlichen 50% unter sich auf (vgl. StA act. 5.23, Frage 1).
4.3.5. Unbestritten ist weiter, dass die Privatklägerin für die einfache Gesellschaft I._____ verschiedene Elektroarbeiten im Umfang von CHF 17'136.70 ausführte und am 4. März 2013 eine entsprechende Schlussrechnung mit der Rechnungsnummer H._____ vom Beschuldigten ausgestellt worden ist. Als Kontoinhaber des Gesellschafterkontos/Baukontos der einfachen Gesellschaft I._____ (Mitglieder-Privatkonto "K._____", siehe StA act. 12.4) überwies der Beschuldigte in der Folge am 6. März 2013 CHF 8'519.00 auf ein Geschäftskonto der Privatklägerin und am 8. März 2013 CHF 8'617.70 auf ein eigenes, privates Konto (Mitglieder-Privatkonto "Verkauf MHG I._____"; siehe StA act. 12.4). Als Zahlungsadresse bei der Transaktion auf das Konto der Privatklägerin gab der Beschuldigte die "B._____", bei der Zahlung auf sein eigenes Konto die "B._____" an (siehe Kontoauszug des Kontos "K._____", Positionen v. 6. u. 8. März 2013, StA act. 12.4). Unstrittig ist weiter, dass der Beschuldigte den Betrag von CHF 8'617.70 am 13. Dezember 2013 auf das Konto der Privatklägerin weiter überwies, nachdem sich diese bei ihm diesbezüglich gemeldet hatte.
4.3.6. Abschliessend ist nachgewiesen, dass mindestens zwei unterschiedliche Rechnungen für die Arbeiten der Privatklägerin bestehen. Einerseits die Schlussrechnung vom 4. März 2013 über CHF 17'136.70 (Rechnungsnummer H._____) und andererseits eine Rechnung vom 4. März 2013 über CHF 8'519.00 (Rechnungsnummer L._____). Die Parteien sind sich nicht darin einig, ob die Buchhaltung der Privatklägerin beide Rechnungen (und eine zusätzliche Teilrechnung) oder nur die Rechnung Nr. L._____ erhalten hat.
4.3.7. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist im Wesentlichen, ob der Beschuldigte – wie ihm die Staatsanwaltschaft vorwirft – bewusst zwei Rechnungen verfasst hat, um der Privatklägerin die zu tiefe Rechnung und der einfachen Gesellschaft I._____ die richtige, höhere Rechnung zukommen zu lassen. Dies mit der Absicht, sich im Differenzbetrag selbst zu bereichern, indem er lediglich den tieferen Betrag an die Privatklägerin und den Restbetrag auf ein eigenes Konto überwies.
4.4. Beweiswürdigung
4.4.1. Wie aus dem unbestrittenen Sachverhalt ersichtlich ist, sind die äusseren Umstände der Abläufe im Wesentlichen klar: Die Privatklägerin hätte für die von ihr erbrachten Leistungen für die einfache Gesellschaft I._____ bereits im Frühjahr 2013 CHF 17'136.70 erhalten sollen; erhalten hat sie in diesem Zeitpunkt jedoch einzig CHF 8'519.00. Erst im Dezember 2013 gingen ihr die restlichen CHF 8'617.70 zu, nachdem sie beim Beschuldigten interveniert hatte (vgl. StA act. 9.1, S. 5). Fraglich ist letztlich, ob der Beschuldigte die CHF 8'617.70 bewusst oder unbewusst auf sein eigenes Konto weitergeleitet hat und ob der Beschuldigte die Privatklägerin mit der Rechnung über CHF 8'519.00 täuschen wollte. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte willentlich zwei Rechnungen erstellt hat, um die Privatklägerin und die einfache Gesellschaft I._____ jeweils betreffend die Höhe des Rechnungsbetrags zu täuschen. Die Verteidigung wiederum bringt ein, dass die tiefere Rechnung lediglich eine von zwei Teilrechnungen sei. Die zwei Teilrechnungen (und die Gesamtrechnung) seien alle der Privatklägerin abgegeben worden. Die Transaktion über CHF 8'617.70 sei schliesslich aus Versehen fehlgeleitet worden.
Wie von der Verteidigung zurecht dargelegt, liegen keine Beweise vor, welche strikt nachweisen, dass der Beschuldigte bewusst die tiefere Rechnung erstellt hat, um die Privatklägerin über den richtigen Rechnungsbetrag zu täuschen. Auch ist nicht strikt nachgewiesen, dass die Privatklägerin nie über die Gesamtrechnung von CHF 17'136.70 verfügt hat. Ein direkter Beweis einer inneren oder einer negativen Tatsache ist jedoch auch nicht oder nur unter besonderen Umständen möglich. Dass ein Beweis nicht möglich ist, bedeutet jedoch nicht, dass in solchen Konstellationen automatisch unüberwindbare Zweifel am Anklagesachverhalt vorliegen. Vielmehr ist in solchen Fällen auf die Indizien abzustellen. Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Indizien bei objektiver Betrachtungsweise nur den Schluss zulassen, dass der Anklagesachverhalt erfüllt ist, kann der Beschuldigte trotz fehlendem direktem Beweis verurteilt werden (vgl. Roger Groner, Beweisrecht, Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, Bern 2011, S. 2; BGer 6B_913/2019 v. 7.2.2020 E. 5.2.2).
4.4.2. Für die Beurteilung des vorliegenden Anklagesachverhalts ist dem Gesagten entsprechend vornehmlich auf die äusseren Umstände der Begebenheiten abzustellen, namentlich auf die konkrete Rechnungsstellung und die durchgeführten Überweisungen. In casu sind angesichts der Umstände grundsätzlich nur die zwei genannten Sachverhaltsvarianten denkbar: Entweder hat der Beschuldigte tatsächlich zwei Teilrechnungen erstellt und aus Versehen die CHF 8'617.70 auf sein eigenes Konto überweisen. Oder der Beschuldigte hat bewusst und willentlich den Betrag auf sein Konto überwiesen und die Privatklägerin getäuscht. Eine andere Sachverhaltsvariante scheidet schon deswegen aus, weil der Beschuldigte eine solche nie selbst vorgebracht hat. Des Weiteren wäre anders auch kaum zu erklären, weshalb zwei verschiedene Rechnungen und eine fehlgeleitete Transaktion vorliegen. Inwiefern eine der Sachverhaltsvarianten zutrifft, ist im Folgenden anhand der Indizien zu prüfen.
4.4.3. Zu den Kenntnissen der Privatklägerin:
Die Verteidigung brachte im Verfahren mehrfach vor, es sei nicht nachgewiesen, dass die Privatklägerin nie über die Schlussrechnung verfügt habe. Vielmehr würden diverse Umstände dafür sprechen, dass sie die Rechnung gekannt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Privatklägerin im ersten Strafantrag vom 4. November 2013 diverse Vorwürfe erhoben hat, welche sie später im Verfahren durch das Einlegen der korrigierten Jahresrechnung zu grossen Teilen selbst entkräftet hat (vgl. StA act. 8.1, 1.85, 1.95, 1.100). Es wäre für die Privatklägerin demnach ein leichtes gewesen, entsprechende Unterlagen verschwinden zu lassen, um den Beschuldigten strafrechtlich haftbar zu machen (es sei beispielsweise auf die Unterlagen der Baustelle V._____ verweisen). Wie die Verteidigung selbst vorbringt, hat N._____ ausgesagt, dass sie keine Strafanzeige eingereicht hätte, wenn der Jahresverlust von Beginn weg lediglich rund CHF 16'000.00 betragen hätte. Vor diesen Hintergründen erscheint es kaum denkbar, dass die Privatklägerin bewusst Urkunden unterdrückt hat, nur um den Beschuldigten eines strafbaren Verhaltens zu beschuldigen – ohnehin bestehen diesbezüglich keinerlei Hinweise. Zudem würde sich andernfalls die Frage stellen, weshalb die Privatklägerin beim Beschuldigten den Schlussbetrag von CHF 17'136.70 nicht von Beginn weg eingefordert hat und warum sonst die Privatklägerin überhaupt mit O._____ Kontakt aufgenommen hat. Die verschiedenen Einwände des Beschuldigten vermögen deshalb keine wirklichen Zweifel an den privatklägerischen Angaben zu wecken. Wenn die Verteidigung das Fehlen der Rechnung in der Buchhaltung schliesslich auf eine angeblich dilettantisch geführte Buchführung durch N._____ zurückführt, ist festzuhalten, dass auch dafür keine wirklichen Anhaltspunkte bestehen. Zieht man den Sachverhalt der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2018 bei, wird ersichtlich, dass die Korrektur der Jahresrechnung vornehmlich darauf basierte, dass die sogenannten "angefangenen Arbeiten" um CHF 283'000.00 erhöht worden seien, da Abrechnungen verspätet oder noch nicht erstellt worden seien. Der grösste Teil davon habe sich dabei auf Arbeiten für private Liegenschaften des Beschuldigten bezogen (vgl. StA act. 1.85, S. 15). Für die Abrechnung war unbestritten der Beschuldigte zuständig (vgl. eigene Aussage in StA act. 5.14, Frage 1). Inwiefern daraus ersichtlich sein soll, dass N._____ die Buchhaltung dilettantisch geführt hat, erhellt deshalb nicht. Insofern vermag das Vorbringen der Verteidigung nichts zu belegen. Dasselbe gilt hinsichtlich des von der Verteidigung eingelegten Arbeitsrapports (StA 1.62). Vorliegend ist nicht bekannt, ob dieser Arbeitsrapport tatsächlich der Privatklägerin vorlag. Hinsichtlich anderer Baustellen – gerade wenn es Baustellen des Beschuldigten waren – fehlten der Buchhaltung offenbar bis zuletzt diverse Arbeitsrapporte (vgl. StA act. 1.85, S. 4). Zudem ergeben sich auch diesbezüglich wieder diverse Fragen: Wo ist beispielsweise die Offerte, auf welche im Rapport verwiesen wird? Vermutungsgemäss müsste der Beschuldigte diese erstellt haben, zumal er selbst ausgesagt hat, dass er dafür zuständig war. Er hat jedoch nie darauf hingewiesen, dass eine solche erstellt worden ist, obwohl dies seine Erklärung vermutungsgemäss gestützt hätte. Weiter ist wiederum überhaupt kein Zusammenhang zwischen den Positionen des Arbeitsrapports und den Positionen auf den beiden erstellten Rechnungen ersichtlich; namentlich sind die im Arbeitsrapport aufgeführten Stunden (soweit es überhaupt Stunden sind) auf den Rechnungen überhaupt nicht ersichtlich. Es scheint vielmehr so, dass bei der Erstellung der Rechnungen der Arbeitsrapport überhaupt gar nicht berücksichtigt worden ist. All dies lässt nicht darauf schliessen, dass der Privatklägerin der Arbeitsrapport oder andere Dokumente (beispielsweise die Offerte) in geordneter Weise vorlagen.
Die Verteidigung verweist schliesslich auf verschiedene – aus ihrer Sicht seltsame – Umstände hinsichtlich dem Auffinden der Schlussrechnung. Nach Ansicht des Kantonsgerichts vermögen jedoch auch diese Umstände keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin zu wecken. Die Privatklägerin hat die Abläufe bereits im Strafverfahren überzeugend und verständlich dargelegt (vgl. Stellungnahme in StA act. 1.74, S. 2 ff.). Demnach hat N._____, nachdem sie hinsichtlich der Baustelle I._____ Unregelmässigkeiten mit einer Leuchte festgestellt hatte, im November 2013 Kontakt mit O._____ aufgenommen. Dieser habe ihr angegeben, dass sich die Rechnung der Privatklägerin auf etwa CHF 17'000.00 belaufen habe. Gestützt auf diese Angabe habe P._____ am 29. November 2013 den Beschuldigten aufgefordert, das restliche Geld zu überweisen. Nachdem der Beschuldigte keine Angaben habe machen können, habe N._____ abermals telefonisch Kontakt mit O._____ aufgenommen, woraufhin dieser ihr die letzte Seite der Schlussrechnung (und offenbar einen Kontoauszug [vgl. StA act. 2.21]) gefaxt habe. Später wiederum habe ihr O._____ die letzte Seite der Rechnung persönlich übergeben. Mit diesem Ablauf lassen sich ohne Weiteres die unterschiedlichen Versionen der Kopien und die darauf angebrachten handschriftlichen Notizen erklären. So erscheint es naheliegend, dass N._____ die beiden Rechnungen selbständig angeschrieben hat, um sie in Verbindung mit der Baustelle I._____ zu bringen. Die Faxkopie hat sie mit "R._____" (vgl. ähnliche Handschrift auf StA act. 9.3), die andere Kopie mit "G._____ c/o Q._____" angeschrieben. Wenn ihr die (gesamte) Schlussrechnung bereits bekannt gewesen wäre, hätte sie einerseits diese beiden Belege kaum anschreiben müssen und andererseits kaum bei O._____ nachgefragt, ob er ihr eine Kopie schicken könne. Das handschriftlich notierte Datum (04.03.13 [StA act. 9.6]) erscheint auf den ersten Blick zwar tatsächlich etwas seltsam, zumal der Privatklägerin in diesem Zeitpunkt das Datum noch gar nicht bekannt war. Das Datum kann aber einfach auch auf das Rechnungsdatum der bekannten Rechnung L._____ hinweisen, zumal N._____ auch darauf das Datum handschriftlich notiert hat (vgl. StA act. 9.3). Insgesamt vermag deshalb auch diese Notiz die Angaben der Privatklägerin in der Stellungnahme nicht in Zweifel zu ziehen. Sofern schliesslich auf die Aussagen von O._____ verwiesen wird, muss festgehalten werden, dass diese – wohl auch aufgrund des langen Zeitablaufs von sieben Jahren – sehr ungenau waren. Nichtsdestotrotz hat auch er bestätigt, dass er anlässlich eines Telefonats das Fax an N._____ geschickt hat. Ob vorgängig ein anderes Telefonat stattgefunden hat O._____ zwar nicht angegeben, aber eben auch nicht verneint (vgl. StA act. 5.23, Frage 7).
Im Ergebnis sind die Angaben der Privatklägerin, wonach sie die Rechnung Nr. H._____ nicht in ihrer Buchhaltung gefunden habe, überzeugend. Warum sonst hat die Privatklägerin den Schlussbetrag von CHF 17'136.70 nicht von Beginn weg eingefordert und notfalls gemahnt, und warum sonst hat die Privatklägerin diesbezüglich überhaupt mit O._____ Kontakt aufgenommen.
4.4.4. Zu den Rechnungen:
Die Verteidigung bringt vor, dass insgesamt drei Rechnungen erstellt worden seien: Zwei Teilrechnungen, um den Betrag zwischen den beiden Gesellschaftern der einfachen Gesellschaft aufzuteilen, und eine Schlussrechnung, um diese bei der Gemeinde einzureichen. An der Erklärung mit den Teilrechnungen bestehen nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch erhebliche Zweifel:
Zunächst ist bereits unklar, wofür überhaupt Teilrechnungen hätten erstellt werden sollen. Gemäss der Verteidigerin war "für den Beschuldigten und die BG I._____ […] nur der Gesamtbetrag von Interesse. Diese Gesamtrechnung ist in die Buchhaltung der I._____ eingeflossen und musste auch der Gemeinde vorgelegt werden" (act. H. 2, S. 21). Wenn die Teilrechnungen nicht im Interesse der einfachen Gesellschaft waren, stellt sich die Frage, für wen der Beschuldigte diese erstellt haben will. Im Interesse der Privatklägerin waren die Teilrechnungen jedenfalls nicht, zumindest ist ein solches Interesse nicht erkennbar. Die Begründung des Beschuldigten, er habe den Betrag in zwei Teilrechnungen unterteilt, damit für die Familie ersichtlich gewesen sei, dass die G._____ keine Extrabehandlung erhalte (vgl. StA act. 1.59, N 7), verfängt nicht wirklich. Dafür – insoweit zwei Teilrechnungen oder Teilzahlungen überhaupt etwas beweisen würden – hätte die einfache Halbierung des Betrags mit einem entsprechenden Verweis im E-Banking (bspw. Anteil J._____ und Anteil A._____) gereicht.
In der Hauptsache sprechen gegen das Vorliegen von Teilrechnungen nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch vor allem zwei Punkte:
Erstens, der Rechnungsbetrag: So erstaunt bereits auf den ersten Blick, dass der Rechnungsbetrag dieser Rechnung nicht der Hälfte der Schlussrechnung entspricht, obwohl die der Beschuldigte und die Fam. J._____ eigentlich zu je 50% an der einfachen Gesellschaft beteiligt sind/waren. Inwiefern eine solche Aufteilung Sinn ergibt, ist nicht ersichtlich.
Zweitens, die Rechnungspositionen: Noch viel unglaubhafter wird die Theorie der Teilrechnungen jedoch durch die Rechnungspositionen der Rechnung Nr. L._____. Anstatt einfach den Rechnungsbetrag der Schlussrechnung zu halbieren und auf der mutmasslichen Teilrechnung Nr. L._____ bspw. als *"Anteil A._____"*aufzuführen, hat der Beschuldigte die Rechnung Nr. L._____ so angepasst, dass nur einzelne Positionen der Schlussrechnung aufgeführt sind und die Stückzahl dieser Positionen tiefer ist als diejenige auf der Schlussrechnung. Interessant erscheint dabei, dass beispielsweise die Position "Projektierung" auf der Rechnung Nr. L._____ nicht erscheint, obwohl doch gerade dies ein Posten gewesen wäre, welcher sinnvollerweise zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt worden wäre. Nach welchem System der Beschuldigte die Rechnungen aufgeteilt haben will, ist denn auch überhaupt nicht ersichtlich. Dies wird durch zwei weitere Punkte noch weniger klar: Einerseits werden für einzelne Rechnungspositionen auf der Schlussrechnung und der Rechnung Nr. L._____ teilweise unterschiedliche Preise verrechnet, obwohl es sich um genau denselben Artikel gehandelt hat (vgl. StA act. 9.5 u. 1.61, bspw. Positionen 574.212.611 u. 512.654.313). Andererseits findet sich auf der angeblichen Teilrechnung Nr. L._____ die Position "Aussenleuchte Ix4 IC12" (vgl. StA act. 9.5, S. 2), welche auf der Schlussrechnung gar nicht vorhanden ist. Wie genau die Rechnung Nr. H._____ eine Schlussrechnung sein kann, wenn auf ihr Positionen fehlen, die auf der angeblichen Teilrechnung vorhanden sind, ist nicht zu erklären. Der Beschuldigte hat dies nicht schlüssig dargelegt und lediglich darauf verwiesen, dass die unterschiedlichen Stückpreise wohl ein Fehler gewesen seien (vgl. RG act. 10, Frage 12). Selbst dieses mutmassliche Versehen würde jedoch nichts daran ändern, dass die aufgeführten Punkte eine Teilrechnung praktisch ausschliessen.
Hinzu kommen weitere Punkte. Speziell erscheint beispielsweise die systemfremde Nummer H._____ der Schlussrechnung. Wie unbestritten ist, weist die Schlussrechnung mit der Nummer H._____ eine der Privatklägerin systemfremde Rechnungsnummer auf, da sie weder fünfstellig ist, noch mit den Ziffern 53 beginnt, was im damaligen Jahr üblich gewesen wäre. Der Beschuldigte gibt als Erklärung an, dass er der Gesamtrechnung eine systemfremde Nummer gegeben habe, um eine Doppelbuchung in der Buchhaltung der Privatklägerin zu vermeiden, zumal stattdessen die beiden Teilrechnungen verbucht worden seien (vgl. act. H.2, S. 16). Diese Begründung führt jedoch wieder zur Frage, weshalb überhaupt die Teilrechnungen erstellt worden sind. Insofern ist die Begründung des Beschuldigten ein Zirkelschluss, welcher auf der Annahme basiert, dass zwei Teilrechnungen überhaupt notwendig waren. Wie oben dargelegt, spricht dafür jedoch wenig. Zudem stellt sich die Frage, weshalb der Beschuldigte der Schlussrechnung überhaupt eine Fantasierechnungsnummer gegeben hat. Naheliegender wäre es gewesen, der Rechnung gar keine Nummer zu geben, anstatt eine sechsstellige Nummer zu erfinden.
Als letzter Punkt spricht auch der Wortlaut der Rechnung Nr. L._____ gegen das Vorliegen von Teilrechnungen: Auf dieser ist weder ersichtlich, dass es sich um eine Teilrechnung handeln soll, noch ist darauf vermerkt, dass diese lediglich den Anteil des Beschuldigten oder den Anteil J._____ abdecken soll. Auch dies erscheint seltsam, da der Beschuldigte sämtliche drei Rechnungen gleichzeitig am 4. März 2013 erstellt haben will und es sich gerade deshalb anerboten hätte, die mutmasslichen Teilrechnungen auch als solche zu bezeichnen.
Zwischenfazit betreffend Rechnungen: In der Summe der genannten Umstände sind die Angaben des Beschuldigten, wonach es sich bei der Rechnung Nr. L._____ um eine von zwei Teilrechnungen gehandelt haben soll, nicht glaubhaft. Namentlich erscheint abwegig, dass der Beschuldigte den Aufwand auf sich genommen haben soll, ohne wirklichen Zweck drei Rechnungen zu erstellen, obwohl eine Gesamtrechnung eigentlich gereicht hätte. Aufgrund der Rechnungspositionen auf der Rechnung Nr. L._____ kann praktisch ausgeschlossen werden, dass es sich bei dieser um eine Teilrechnung handelt.
4.4.5. Zu den E-Banking-Transaktionen:
Wie dargelegt, hat der Beschuldigte am 8. März 2013 über das E-Banking der D._____ CHF 8'617.70 vom Gesellschafterkonto der einfachen Gesellschaft I._____ auf sein eigenes Konto überwiesen (vgl. StA act. 12.4, Konto "K._____", S. 5). Der Beschuldigte bringt einerseits vor, dass es sich bei der Zahlung auf sein eigenes Konto um eine Fehlbuchung gehandelt habe. Andererseits habe die Bank bestätigt, dass die Zahlung auf sein eigenes Konto eigentlich gar nicht möglich gewesen wäre, da die angegebene Empfangsadresse (B._____) nicht mit dem Berechtigten des Empfängerkontos (A._____) übereingestimmt habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge C._____ dies im Wesentlichen. Eine Zahlung mit falscher Empfangsadresse werde durch die Bank gestoppt und manuell geprüft. Wenn die Abweichung klein sei, werde die Zahlung trotzdem ausgeführt; wenn die Abweichung grösser sei, werde das Geld zurückgeschickt. Im vorliegenden Fall sei die Abweichung relativ gross gewesen, weswegen das Geld eigentlich nicht hätte überwiesen werden dürfen. Weshalb dieses trotzdem überwiesen worden sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden, vermutlich sei es ein menschlicher Fehler gewesen (act. H. 5).
Grundsätzlich erscheint die Erklärung des Beschuldigten, dass er betreffend die Transaktion am 8. März 2013 unabsichtlich eine falsche IBAN-Nummer eingegeben habe, durchaus plausibel. Namentlich ist denkbar, dass er die IBAN-Nummern der beiden Konten verwechselt oder im E-Banking eine falsche Zahlungsvorlage ausgewählt hat. Nichtsdestotrotz sind auch hinsichtlich der zwei Überweisungen verschiedene Punkte unklar. Zum einen stellt sich die Frage, weshalb der Beschuldigte den Betrag in zwei Tranchen bezahlt hat. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass tatsächlich zwei Teilrechnungen bestehen würden, wäre es naheliegend gewesen, beide am gleichen Tag zu bezahlen, zumal am 6. März 2013 über CHF 30'000.00 auf dem Konto vorhanden waren. Weiter fällt auf, dass bei der ersten Zahlung (6. März 2013; an die Privatklägerin) als Empfangsadresse die "B._____" aufgeführt war, bei der zweiten Zahlung (8. März 2013; an den Beschuldigten) als Empfangsadresse hingegen die "B._____". Auch hier erscheint es seltsam, dass der Beschuldigte für zwei gleiche Zahlung innerhalb von zwei Tagen nicht den genau gleichen Zahlungsempfänger angegeben hat. Dabei will der Beschuldigte bei der ersten Zahlung auch noch den Namen seiner eigenen Firma versehentlich falsch geschrieben haben. Abschliessend ist auffällig, dass der Beschuldigte bei der Zahlung am 6. März 2013 als Zahlungsreferenz die korrekte Rechnungsnummer L._____, bei der Zahlung vom 8. März 2013 jedoch lediglich "Zahlung Korridor" angegeben hat. Abermals erscheint es als einen grossen Zufall, dass der Beschuldigte gerade bei der vermissten zweiten Teilrechnung die Rechnungsnummer nicht angegeben hat. Bei allen aufgezählten Vorgängen sind durchaus plausible Erklärungen denkbar, weshalb die Zahlungen so und nicht anders passiert sind. Namentlich ist jeweils für sich betrachtet durchaus möglich, dass es einen bestimmten Grund für die Zahlung an zwei unterschiedlichen Tagen gab, dass die zweite Zahlung aus Versehen auf das falsche Konto überwiesen wurde, dass bei der ersten Zahlung aus Versehen der Name der Firma falsch geschrieben wurde, und dass aus Zufall zwar die Rechnungsnummer der ersten, nicht aber diejenige der zweiten Teilrechnung als Zahlungsreferenz aufgeführt ist. In der Summe sind der Versehen und Zufälle allerdings sehr viel, was bereits für sich betrachtet zumindest erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschuldigten hervorruft. Angesichts der unterschiedlichen Empfängerangaben (B._____ u. B._____) und den Überweisungen an zwei unterschiedlichen Tagen erscheint es vielmehr so, dass der Beschuldigte die Überweisungen verschleiern wollte, sodass diese für die einfache Gesellschaft und die D._____ nicht ohne weiteres nachvollziehbar waren. Zu diesem Bild trägt auch bei, dass der Familie J._____ offenbar ein Kontoauszug des Kontos "K._____" abgegeben worden ist, welcher nur die Empfängerangaben der jeweiligen Belastungen enthält, sodass man aus dem Dokument nicht sieht, auf welches Konto die jeweiligen Transaktionen geflossen sind (vgl. StA act. 2.21).
Soweit der Beschuldigte auf die Vorbringen der D._____ verweist, vermögen diesen nach Ansicht des Kantonsgerichts nichts zu Gunsten des Beschuldigten zu belegen. Erstens ist es möglich, dass dem Beschuldigten die Praxis der D._____ nicht bekannt war und er deshalb davon ausging, dass lediglich auf die IBAN-Nummer abgestellt wird. Entgegen der Verteidigung ist die Praxis der D._____ nicht als Allgemeinwissen anzusehen, zumal selbst in den aktuellen AGB bzw. den Bedingungen für den Zahlungsverkehr der D._____ festgehalten ist, dass grundsätzlich lediglich auf die IBAN-Nummer abgestellt wird und die restlichen Daten nicht abgeglichen werden (wobei es im Ermessen der Bank steht, dies trotzdem so zu machen; vgl. act. H.6, S. 15 [Ziff. 7]). Zweitens ist denkbar, dass der Beschuldigte darauf spekuliert hat, dass aufgrund des übereinstimmenden Namens zwischen Empfänger und Empfangsadresse (E._____) und/oder seiner Position als_____ der Bank die Zahlung ohne Aufhebens durchgeführt werde, zumal er bei beiden Konten auch bevollmächtigt war. Und drittens ist gemäss den Angaben der D._____ nicht ausgeschlossen, dass die Bank die Fehleingabe zwar bemerkt hat, aber beim Beschuldigten telefonisch nachgefragt hat, ob die Transaktion korrekt sei. Die Angaben der D._____ hinsichtlich der Überweisung vermögen demnach weder zu belegen, dass der Beschuldigte versehentlich gehandelt haben muss, noch wirkliche Zweifel am Anklagesachverhalt hervorzurufen.
4.4.6. Gesamtwürdigung:
In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass viele der aufgeführten Indizien zwar durchaus unterschiedliche Schlüsse zulassen würden, aus dem Zusammenspiel der jeweiligen Umstände jedoch kaum denkbar ist, dass die vom Beschuldigten vorgebrachten Abläufe mit zwei Teilrechnungen der Wahrheit entsprechen. Namentlich die Rechnungspositionen der Rechnung Nr. L._____ schliessen Teilrechnungen praktisch aus. Vorliegend ist angesichts der Indizien vielmehr mit der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte bewusst zwei Rechnungen erstellt hat, um lediglich die tiefere der Privatklägerin zukommen zu lassen. Namentlich lassen sich die fehlenden Verweise auf die jeweils andere Rechnung, die unübliche Rechnungsnummer der Schlussrechnung und die seltsamen Rechnungspositionen auf der Rechnung Nr. L._____ dadurch schlüssig erklären. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Überweisung ebenfalls bewusst auf das eigene Konto ausgeführt hat; die Angabe des Beschuldigten, dass die Überweisung aus Versehen auf sein eigenes Konto gelandet sei, ist nicht glaubhaft. Vielmehr erscheint es aufgrund der unterschiedlichen Empfängerangaben (B._____ u. B._____) und den Überweisungen an zwei unterschiedlichen Tagen so, dass der Beschuldigte die Überweisungen verschleiern wollte, sodass diese für die einfache Gesellschaft und die D._____ nicht ohne weiteres nachvollziehbar waren. Hinsichtlich der Motivation des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass diese darin bestand, sich selbst zu bereichern. Dabei ging es dem Beschuldigten angesichts seines Vermögens und der in diesem Zeitraum geleisteten Zahlung von CHF 20'000.00 vermutungsgemäss nicht nur um eine eigene Bereicherung, sondern mutmasslich auch um eine Schädigung der Privatklägerin.
In Würdigung sämtlicher Indizien sprechen für das Kantonsgericht die Umstände nicht nur für den Anklagesachverhalt, sondern lassen am Ende keine ernsthaften Zweifel an den Abläufen zu. Der Anklagesachverhalt ist als erstellt anzusehen.
5. Rechtliche Würdigung
5.1. Übersicht zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung
Den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Als Qualifikationsgrund tritt in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB das Handeln in Bereicherungsabsicht hinzu.
Zusammenfassend werden damit eine Stellung als Geschäftsführer/Vermögensverwalter, eine (Treue-)Pflichtverletzung, einen Vermögensschaden und einen Kausalzusammenhangzwischen der Pflichtverletzung und dem Vermögensschaden vorausgesetzt*.Weiter ist in subjektiver HinsichtVorsatzerforderlich, wobei für den qualifizierten Tatbestand zusätzlich nochBereicherungsabsicht*hinzutritt.Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind nachfolgend zu prüfen.
5.2. Täter: Geschäftsführer/Vermögensverwalter
5.2.1. Täter im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung, das heisst Geschäftsführer, ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV 113 f.; BGer 6B_85/2017 v. 16.10.2017 E. 4.3, 6B_923/2016 v. 12.10.2017 E. 2.2.1).
5.2.2. Vorliegend hatte der Beschuldigte bis zu seinem krankheitsbedingten Ausfall am 12. August 2013 unbestritten eine Leitungsaufgabe bei der Privatklägerin inne. Der Beschuldigte bezeichnete sich anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz zwar lediglich als technischer Leiter. Es selbst hatte sich jedoch in früheren Einvernahmen – wenn auch in Anführungs- und Schlusszeichen – als Geschäftsführer bezeichnet. In den VR-Protokollen der Privatklägerin und diversen weiteren internen Schriftstücken wird der Beschuldigte zudem immer wieder als Geschäftsführer bezeichnet (beispielsweise StA act. 7.10, 8.20). Unabhängig davon wird aber auch aus der Umschreibung seiner Aufgaben ersichtlich, dass der Beschuldigte umfassende Befugnisse innerhalb des Unternehmens hatte und dabei die üblichen Funktionen eines Geschäftsführers ausführte. So war er für die Akquisition, Offertstellung, Kalkulation und Abrechnung zuständig (vgl. StA act. 5.14, Frage 1) und verfügte zudem über umfassende Vollmachten hinsichtlich der Unternehmenskonten. In diesem Sinne vertrat er das Unternehmen gegen innen und gegen aussen und unterlag dabei der Pflicht, die wirtschaftlichen Interessen der Privatklägerin zu wahren. Der Beschuldigte ist ohne Weiteres als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB anzusehen.
5.3. Pflichtverletzung
5.3.1. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft folgt somit etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft. In anderen Worten haben der Verwaltungsrat und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen alles zu unterlassen, was der Gesellschaft schadet, namentlich jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft (Treuepflicht; vgl. Peter Böckli. Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich 2022, N 755 ff. m.w.H.). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind demgegenüber nicht tatbestandsmässig, selbst wenn dem Geschäftsherrn zu einem späteren Zeitpunkt ein Vermögensschaden erwächst (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2).
5.3.2. Vorliegend handelte der Beschuldigte als Geschäftsführer der Privatklägerin, einer Aktiengesellschaft. Wie festgestellt, erstellte der Beschuldigte am 4. März 2013 zwei Rechnungen für Arbeiten, welche die Privatklägerin für die einfache Gesellschaft I._____ erbracht hatte. Eine Rechnung im Betrag von CHF 8'519.00 liess er der Buchhaltung der Privatklägerin, die andere Rechnung über CHF 17'136.70 den übrigen Gesellschaftern der einfachen Gesellschaft zukommen. Da das Gesellschafterkonto der einfachen Gesellschaft auf seinen Namen lautete und er damit bevollmächtigt war, die Zahlungen der einfachen Gesellschaft vorzunehmen, löste er im E-Banking der D._____ am 6. März und am 8. März 2013 zwei Zahlungen aus, um den Rechnungsbetrag von CHF 17'136.70 zu begleichen. CHF 8'519.00 überwies er dabei auf das Konto der Privatklägerin; CHF 8'617.70 auf sein eigenes Konto. Da die Buchhaltung der Privatklägerin vom Beschuldigten lediglich die Rechnung über CHF 8'519.00 erhalten hatte, ging diese in der Folge davon aus, dass sämtliche Leistungen, welche die einfache Gesellschaft bezogen hatte, bezahlt seien. Dies, obwohl die erbrachten Leistungen einen Wert von CHF 17'136.70 hatten. Der Beschuldigte hat damit seine Treuepflicht als Geschäftsführer verletzt, indem er der Buchhaltung der Privatklägerin eine zu tiefe Rechnung zustellte beziehungsweise es unterliess, eine zweite Rechnung über den Restbetrag zu stellen. Indem er die Privatklägerin bewusst schädigte, verletzt er die Pflicht als Geschäftsführer, die wirtschaftlichen Interessen der AG zu wahren. Die Tatbestandsvoraussetzung der Pflichtverletzung ist damit erfüllt.
5.4. Vermögensschaden und Kausalzusammenhang
5.4.1. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt weiter einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1, 123 IV 17 E. 3d, 122 IV 279 E. 2a, 121 IV 104 E. 2c). Dieser Umstand wird etwa im Fall angenommen, da bei einem durch den Geschäftsführer erteilten Darlehen des Geschäftsherrn der Rückleistungsanspruch wegen der Vermögenslage des Darlehensnehmers zum vornherein nicht voll gewährleistet ist (BGE 122 IV 279 E. 2c). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst die ungetreue Geschäftsbesorgung mithin nicht aus (BGE 123 IV 17 E. 3d; 121 IV 104 E. 2c m.w.H.).
Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss überdies ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_109/2018 v. 13.6.2018 E. 5.1).
5.4.2. Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte für die Buchhaltung der Privatklägerin eine im Vergleich zu den geleisteten Arbeiten zu tiefe Rechnung angefertigt, weshalb diese in der Folge einzig CHF 8'519.00 anstatt CHF 17'136.70 erhielt. Die Gesellschaft wurde damit im Umfang von CHF 8'617.70 geschädigt. Der Beschuldigte hat diesen Betrag der Privatklägerin zwar wieder überwiesen. Wie dargelegt genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine vorübergehende Schädigung jedoch. Dies hat auch hier zu gelten, zumal der Schaden nur aufgrund der Nachforschungen der Privatklägerin überhaupt entdeckt worden ist und demzufolge ein grosses Risiko bestand, dass die Privatklägerin dauerhaft geschädigt gewesen wäre. Gegeben ist schliesslich auch der Kausalzusammenhang: Der Vermögensschaden entstand gerade deshalb, weil der Beschuldigte die Treuepflicht verletzt hat, indem er eine zu tiefe Rechnung angefertigt hat.
5.5. Vorsatz und Bereicherungsabsicht
5.5.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2).
5.5.2. Wie festgestellt, lassen sich die zu tiefe Rechnung, die Überweisung der CHF 17'136.70 in zwei Tranchen und die falsche Benennung des Zahlungsempfängers bei der Zahlung über CHF 8'617.70 nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte bewusst die Privatklägerin schädigen und sich selbst begünstigen wollte. Insofern hat er mit Wissen und Willen seine Treuepflicht als Geschäftsführer verletzt, um der Privatklägerin einen Schaden zu verursachen und sich selbst zu begünstigen. Nichts daran zu ändern vermag, dass der Beschuldigte den Schaden im Dezember 2013 wieder gut machte, indem er den Betrag der Privatklägerin zurücküberwies. Entscheidend ist, dass er im Tatzeitpunkt im März 2013 vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand damit erfüllt hat. Und davon ist angesichts der erwähnten Indizien zweifellos auszugehen. Ob er die Tat hauptsächlich aufgrund des Familienzwists oder aus anderen Gründen (bspw. Steuervermeidung) beging, ist letztlich unerheblich. Sein Vorgehen mit den zwei Rechnungen und namentlich die verdeckte Überweisung auf sein eigenes Konto zeigen, dass es ihm zumindest teilweise auch darum ging, sich selbst zu bereichern. Insofern erfüllt er auch den qualifizierten Treuebruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Direkter Vorsatz und Bereicherungsabsicht ist damit gegeben.
5.6. Fazit
Sämtliche Tatbestandsmerkmale der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sind vorliegend erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche behauptet. Der Beschuldigte ist demnach der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
6. Strafzumessung
6.1. Allgemeines
6.1.1. Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilende Straftat im März 2013. Per 1. Januar 2018 trat die Revision des Sanktionenrechts in Kraft, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Grundsätzlich wird nur nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (lex mitior) als das im Zeitpunkt der Tatzeit geltende, kommt das neue dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (nachstehend E. 5.4.1; BGE 147 IV 241 E. 4.2.2 mit Verweis auf BGE 135 IV 113 E. 2.2, 134 IV 82 E. 6.2.1 u. 6B_1053/2018 v. 26.2.2019 E. 3.3).
6.1.2. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt u.a. das objektive und subjektive Verschulden des Täters, dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1 = Pra 2017 Nr. 42; 141 IV 61 E. 6.1.1 = Pra 2015 Nr. 68). Auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, E. 5 ff.)
6.1.3. Vorliegend ist ein Delikt (qualifizierte ungetreue Geschäftsführung) zu ahnden. Dessen Strafandrohung sieht eine mögliche Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren vor, wobei aufgrund des fehlerhaften Wortlauts der Bestimmung gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre auch eine tiefere Freiheitsstrafe und eine Gelstrafe möglich ist (vgl. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und dazu ausführlich zur Strafzumessung Marcel Alexander Niggi, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 177 ff. zu Art. 158 StGB). Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Indessen ist der Strafmilderungsgrund der deutlichen Verminderung des Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) und die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu beachten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Mangels aussergewöhnlicher Umstände ist der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots allerdings innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 367, 405 ff.).
6.2. Vorbringen der Verteidigung
Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidigung auch kurz zur von der Vorinstanz vorgenommenen Strafzumessung. Namentlich sei dieser zu widersprechen, wenn sie festhalte, dass es Ausdruck von nicht geringer krimineller Energie sei, dass sich der Beschuldigte mit den Geldern habe bereichern wollen. Das Vermögen des Beschuldigten habe sich damals auf über ____ Franken belaufen; hier ein Motiv festzuhalten, wonach es ihm um das Geld gegangen sei, sei schlicht unglaubhaft. Weiter habe die Vorinstanz festgehalten, dass er sich nicht kooperativ verhalten habe. Dem sei zu ebenfalls zu widersprechen. Er habe an der Untersuchung aktiv mitgewirkt, umfassende Aussagen gemacht und mittels Eingaben zur Klärung verschiedener Sachverhalte beigetragen. Falsch sei schliesslich, dass die Vorinstanz auf die Steuerdaten 2011 abgestellt habe; selbstverständlich müsse auf aktuelle Zahlen abgestellt werden.
Abschliessend sei das Beschleunigungsgebot (und Art. 84 Abs. 4 StPO) verletzt worden. Die Straftat, selbst wenn sie erwiesen wäre, wiege zudem nicht schwer und betreffe ein einziges Vorkommnis. Aufgrund dessen beantrage der Beschuldigte eine Einstellung des Verfahrens, eventualiter den Verzicht auf eine Strafe, subeventualiter eine Strafreduktion um mindestens die Hälfte (act. H.2, S. 23 ff.).
6.3. Tatkomponente
6.3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist das konkrete Vorgehen des Beschuldigten negativ zu werten. Mit den zwei Rechnungen versuchte er sein Vorgehen zu verschleiern und nützte dabei namentlich seine Doppelfunktion als Vertreter der einfachen Gesellschaft I._____ und als Geschäftsführer der Privatklägerin aus. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Schaden mit rund CHF 8'600.00 relativ tief zu bewerten und die Gesellschaft dadurch (auch zwischenzeitlich) keinen Schaden erlitten hat, welcher sie wesentlich beeinträchtigt hat. Zudem hat der Beschuldigte den Betrag später zurückerstattet. Schliesslich hat die Privatklägerin nie vorgebracht, dass es sich beim Geschäft mit der einfachen Gesellschaft um eine verbotene Doppelvertretung des Beschuldigten gehandelt habe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin diese Doppelvertretung des Beschuldigten (zumindest stillschweigend) gebilligt hat. Dementsprechend hat sie es zu einem gewissen Anteil auch selbst zu vertreten, wenn dieses Vertrauen durch den Beschuldigten missbraucht worden ist. Im Ergebnis ist die objektive Schwere der Tat deshalb trotz des nicht unerheblichen Vorgehens als leicht einzustufen.
6.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Allerdings ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Kriterien bereits im qualifizierten Tatbestand berücksichtigt wurden und in die Verschuldensfrage nur noch dann einbezogen werden dürfen, wenn das Ausmass den üblichen Rahmen übersteigt (vgl. Mathys, a.a.O., N 145). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht nicht straferhöhend zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der kriminellen Energie ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen nicht unerheblichen Aufwand betrieben hat, um sein Vorgehen zu verschleiern. Nichtsdestotrotz erscheinen die eingesetzten Mittel und der zeitliche Aufwand nicht so gross, dass es verschuldensmässig stark zu berücksichtigen wäre. Das subjektive Verschulden ist daher ebenfalls als leicht einzustufen.
6.3.3.Aufgrund der geschilderten Tatumstände erweist sich eine verschuldensangemessene Strafe von 60 Tagessätzen als angemessen.
6.4. Täterkomponente
6.4.1. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente).
6.4.2. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten korrekt zusammengefasst (act. E.1, E. 5.2.1); darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich dabei keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten liessen, namentlich ist er im Strafregister nicht verzeichnet (vgl. act. D.3). Trotz Rückerstattung des Betrags von CHF 8'617.70 durch den Beschuldigten hat er im Verfahren keine wirkliche Reue gezeigt; sein Nachtatverhalten ist deshalb ebenfalls weder positiv noch negativ zu werten.
6.4.3. Demgegenüber ist die lange Verfahrensdauer deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Zudem ist eine Strafe zu mildern, das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich seit der Tat wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB).
Seit der Straftat sind über zehn Jahre vergangen; bis zur Anklage dauerte es fast acht Jahre. Die lange Verfahrensdauer ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass das Verfahren zunächst eingestellt, aber auf Beschwerde der Privatklägerin hin wiederaufgenommen wurde; nichtsdestotrotz dauerte das Untersuchungsverfahren sehr lange. Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren lag zwar nach Eingang der Anklage innert acht Monaten eine (trotzdem etwas verspätete) schriftliche Urteilsbegründung vor, anschliessend verzögerte sich das vorliegende Berufungsverfahren jedoch erneut. Derartige Verzögerungen sind für eine beschuldigte Person unzumutbar; das Beschleunigungsverbot wurde vorliegend verletzt. Da sich der Beschuldigte seit der Tat zudem wohl verhalten hat und zwei Drittel der Verjährungsfrist vergangen sind, ist seine Strafe praxisgemäss auch aufgrund von Art. 48 lit. e StGB zu mildern (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 2015 Nr. 50 E. 3.1). Einen gänzlichen Verzicht auf eine Strafe, wie vom Beschuldigten beantragt, ist trotzdem nicht angemessen, zumal gemäss Bundesgericht ein Strafverzicht nur als ultima ratio in Extremfällen anzuordnen ist (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 m.w.H.). Ein Fall von Art. 52 StGB liegt zudem nicht vor. Zusammenfassend ist die Strafe um ein Drittel auf 40 Tagessätze zu reduzieren.
6.5. Strafart und Tagessatzhöhe
6.5.1. Als Strafart kommt aufgrund der festgesetzten Strafe von 40 Tagessätzen einzig eine Geldstrafe in Betracht. Angesichts der Strafhöhe erweist sich das neue Recht konkret nicht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar bleibt (vgl. vorstehend; BGE 147 IV 241 E. 4.2.2).
6.5.2. Für die Bemessung des Tagessatzes sind – wie die Verteidigung zurecht vorbringt – die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils massgebend (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Vorliegend hat das Gericht die aktuellsten Steuerfaktoren (Jahr 2019) eingeholt (act. D. 14). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschuldigte im Jahr 2019 ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 7'500.00 und aus übrigen Quellen – zusammen mit seiner Ehefrau – Einkünfte von rund CHF 66'500.00 im Jahr hatte. Anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er im Unternehmen seines Sohnes angestellt sei und aktuell nur noch CHF 6'000.00 im Monat verdiene. Die aktuellen Vermögensverhältnisse würden denen aus dem Jahr 2019 wahrscheinlich entsprechen (vgl. act. H.4, Fragen 6, 8). Nimmt man an, dass der Beschuldigte einen Nettolohn von etwa CHF 5'000.00 im Monat hat und er über ähnliche Einkünfte aus anderen Quellen verfügt wie im Jahr 2019 (50% Anteil an CHF 66'500.00), ergibt dies ein Einkommen von rund CHF 7'750.00 im Monat. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% ist an der von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatzhöhe von (abgerundeten) CHF 200.00 pro Tag festzuhalten.
6.6. Vollzug
Dem nicht vorbestraften Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB).
6.7. Verbindungsbusse
Eine bedingte Strafe kann gemäss Art. 106 StGB mit einer Busse verbunden werden. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen ausführlich und korrekt dargelegt; darauf kann verwiesen werden (act. E.1, E. 6.3). In Abweichung vom vorinstanzlichen Urteilsspruch ist von einer Verbindungsbusse jedoch abzusehen. Ein Denkzettel erscheint vorliegend nicht notwendig, da der Beschuldigte aufgrund der langen Verfahrensdauer und der umfangreichen Strafuntersuchung in den letzten Jahren bereits erheblich belastet war.
6.8. Fazit
Im Ergebnis ist der Beschuldigte wie dargelegt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen und hierfür mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen
7.1. Untersuchung und Erstinstanz
7.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person dabei die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich demnach nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 m.H.). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_202/2020 v. 22.7.2020 E. 3.2 m.H.).
Vorliegend bestätigt die erkennende Kammer den Schuldspruch der Vorinstanz. In diesem Sinne endet das Strafverfahren mit einer Verurteilung. Dementsprechend sind die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1'905.85 und die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 (vgl. Art. 2 VGS; BR 350.210) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
7.1.2. Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (vgl. BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Der Beschuldigte ist für das vorinstanzliche Verfahren daher nicht zu entschädigen.
7.1.3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsforderung muss beantragt, beziffert und belegt werden (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschuldigten aufgrund des Schuldspruchs zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 14'233.40 an die Privatklägerin verpflichtet. Die Mitwirkung der Privatklägerin war im vorliegenden Verfahren notwendig, um die entsprechenden Beweismittel und Sachverhaltsabläufe darzulegen; der Beschuldigte hat diesbezüglich auch keine Rüge vorgebracht. Die Privatklägerin hat die Entschädigung zudem beziffert und belegt (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO); der Stundenansatz des Rechtsvertreters von CHF 250.00 liegt im üblichen Rahmen (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Insofern ist der vorinstanzliche Entscheid auch in dieser Hinsicht zu bestätigen; der Beschuldigte hat die Privatklägerin für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit CHF 14'233.40 zu entschädigen.
7.2. Rechtsmittelinstanz
7.2.1. In Anwendung von Art. 7 VGS ist die Gerichtsgebühr angesichts des Aufwands für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festzulegen.
7.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten unter anderem dann auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich geändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). In casu unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 sind ihm damit vollumfänglich aufzuerlegen.
7.2.3. Die Entschädigungsfrage folgt auch im Rechtsmittelverfahren den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.H.). Da der Beschuldigte auch für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufkommen muss, ist ihm demzufolge keine Entschädigung zuzusprechen.
7.2.4. Die Privatklägerschaft hat auch im Berufungsverfahren gegenüber dem Beschuldigten einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von CHF 5'530.40 geltend (act. G.1). Sie hat ihren Anspruch damit beziffert und belegt, der geltend gemachte Stundenansatz des Rechtsvertreters beträgt auch im Rechtsmittelverfahren übliche CHF 250.00. Anzupassen ist die eingelegte Honorarnote lediglich hinsichtlich der pauschalen Spesenentschädigung. Diese ist von 4% auf praxisgemässe 3% zu kürzen. Daraus folgt ein Anspruch der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren von CHF 5'477.20 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer.
7.2.5. Weitergehende Entschädigungen oder Genugtuungen werden nicht geltend gemacht.
Demnach wird erkannt:
1. A._____ ist schuldig der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
2.1. Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 200.00 bestraft.
2.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
3. Die Kosten der Untersuchung von CHF 1'905.85 gehen zulasten von A._____.
4.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A._____.
4.2. A._____ wird verpflichtet, die B._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 14'233.40 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.
5.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A._____.
5.2. A._____ wird verpflichtet, die B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 5'477.20 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.
6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
7. Mitteilung an: