Urteil vom 1. März 2023
Referenz SK1 20 64
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Gustin, Aktuar
Parteien A._____ Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler Fryberg Augustin Schmid Partner, Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
B._____ Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sandra Cahenzli Reich Höschgasse 30, Postfach, 8034 Zürich
C._____ Privatkläger
Gegenstand mehrfache fahrlässige Körperverletzung
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 28.10.2020, mitgeteilt am 30.12.2020 (Proz. Nr. 515-2020-21)
Mitteilung 8. Mai 2024
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erklärte A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 29. April 2019 mittels Strafbefehl der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Sie verurteilte ihn deshalb zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 340.00 sowie einer Verbindungsbusse von CHF 3'000.00.
B. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 3. Mai 2019 Einsprache. Am 28. April 2020 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalgericht Plessur zur Durchführung des Hauptverfahrens.
C. An der Hauptverhandlung des Regionalgerichts Plessur am 28. Oktober 2020 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen im Strafbefehl fest. Die mutmasslich Geschädigte B._____ (nachfolgend: Privatklägerin), welche sich im Vorverfahren als Straf- und Zivilklägerin konstituiert hatte, beantragte einen Schuldspruch gemäss Anklage, die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung dem Grundsatz nach sowie die Zuweisung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an den Beschuldigten. Der Beschuldigte beantragte namentlich einen Freispruch in allen Anklagepunkten; zudem verlangte er einen Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg.
D. Mit Urteil vom 28. Oktober 2020 (Proz. Nr. 515-2020-21) verurteilte das Regionalgericht Plessur den Beschuldigten wegen verschiedener Delikte zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 340.00. Das Urteilsdispositiv lautete im Einzelnen wie folgt:
1. Mit Bezug auf den Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG wird das Verfahren eingestellt.
2. A._____ ist schuldig der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG.
3. a) Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 340.00 bestraft.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
4. Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
5. a) Die Verfahrenskosten von CHF 5'782.15 gehen zu Lasten von A._____.
b) A._____ schuldet dem Kanton Graubünden folglich CHF 5'782.15.
6. (Rechtsmittel)
7. (Mitteilungen)
E. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an. In der Berufungserklärung vom 18. Januar 2021 beantragte er was folgt:
1. Es seien die Dispositivziffern 2., 3.a und 3.b, 5.a und 5.b des Urteils des Regionalgerichtes Plessur vom 28.10./30.12./31.12.2020 (Proz. Nr. 515-2020-21) zu kassieren und durch folgende Neureglung zu ersetzen:
1.1. A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG von Schuld und Strafe freigesprochen.
1.2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5‘782.15 werden vom Kanton Graubünden übernommen.
1.3. A._____ wird für das Verfahren vor Staatsanwaltschaft Graubünden und vor Regionalgericht Plessur ausseramtlich mit Fr. 16‘088.35 (inkl. MwSt.) entschädigt.
2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden für das Berufungsverfahren.
F. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Berufungserklärung gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Die Privatklägerin erhob mit Eingabe vom 5. Februar 2021 – ebenfalls fristgerecht – Anschlussberufung. Sie beantragte was folgt:
1. Die Berufung des Beschuldigten gegen Disp. Ziff. 2 sei abzuweisen und der Schuldspruch des Regionalgerichts Plessur vom 28.10.2020 (Proz.-Nr. 515-2020-2/ begründet verschickt am 30.12.2020) zu bestätigen.
2. Es sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Regionalgerichts Plessur vom 28.10.2020 (Proz.-Nr. 515-2020-2/ begründet verschickt am 30.12.2020) zu kassieren und durch folgende Neuregelung zu ersetzen:
2.1. Es seien der Privat- und Anschlussberufungsklägerin Schadensersatz und Genugtuung dem Grundsatz nach vollumfänglich zuzusprechen und betreffend Höhe auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Angeklagten für beide Instanzen.
G. Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 28. Februar 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Der Beschuldigte hielt an seinen in der Berufungserklärung formulierten Anträgen fest, beantragte jedoch zusätzlich die Abweisung der Anschlussberufung. Die Privatklägerin hielt an ihren Anträgen in der Anschlussberufung vollumfänglich fest. Das schriftliche Dispositiv wurde den Parteien am 1. März 2023 zugestellt.
1. Formelle Voraussetzungen
Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO).
2. Anklage, vorinstanzliches Urteil, Berufungsumfang
2.1. Mit Strafbefehl vom 29. April 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten aufgrund mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG sowie aufgrund der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. Dabei warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den folgenden Sachverhalt vor:
Am 3. September 2017, um 03.58 Uhr, verliess der Beschuldigte mit dem BMW 750iA, D._____, den E._____parkplatz in F._____, um über das G._____ in Richtung H._____ zu fahren. Zur genannten Zeit hielten sich C._____ und B._____ etwa auf der Höhe der Liegenschaft G._____ __ zu Fuss auf der Fahrbahn auf und sprachen an einer engen Stelle mit dem Lenker eines Taxis. Der Beschuldigte hielt den Wagen an, weil C._____, B._____ und weitere Fussgänger die Fahrbahn versperrten. Weil sich die Fussgänger nicht zur Seite begaben, liess er das Seitenfenster auf der Fahrerseite herunter und forderte die Fussgänger auf, Platz zu machen. Da diese Aufforderung unbeachtet blieb, hupte er zweimal. Dies hatte zur Folge, dass die Stimmung der Personen um ihn herum aggressiv wurde und nicht bekannte Personen begannen, Sachen auf den BMW zu werfen und gegen das Fahrzeug zu treten. Nach einem Knall im hinteren Teil des Wagens drehte der Beschuldigte seinen Kopf nach hinten und rutschte dabei von der Bremse. Der Wagen mit dem Automatikgetriebe und der Stellung D rollte nach vorne. Der Beschuldigte fuhr sowohl B._____ als auch C._____ auf deren rechten Seite seitlich-frontal an, wobei C._____ auf die Motorhaube gehoben wurde. B._____ erlitt eine nicht dislozierte anterolaterale Sakrumfraktur rechts sowie eine Kontusion am rechten Knie mit chronischen Kniegelenksschmerzen, C._____ eine Knieprellung rechts mit Bluterguss. Der Beschuldigte drehte den Kopf wieder nach vorne. C._____ rutschte von der Motorhaube, stand wieder auf und schlug mit der flachen Hand auf diese. Er hielt sich nach dem Aufstehen ca. in der Mitte des BWM an der Dachreling fest, um mit dem Beschuldigten zu sprechen. Dieser fuhr, ohne sich um die beiden Verletzten gekümmert und die Polizei benachrichtigt zu haben, mit C._____, der durch Schläge gegen das Auto auf sich aufmerksam zu machen versuchte, mit einer den Umständen nicht angemessenen Geschwindigkeit von der Unfallstelle durchs G._____ in Richtung H._____weg. Erst beim Kreisel H._____, als die Fahrt des BMW langsamer wurde, liess C._____ die Reling los. Den Wagen stellte der Beschuldigte im Parkhaus I._____ ab, verständigte seinen Anwalt und begab sich um 05.15 Uhr auf den städtischen Polizeiposten.
2.2. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als erstellt an, folgte der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft und verurteilte den Beschuldigten aufgrund mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Einzig hinsichtlich des Vorwurfs der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG stellte sie das Verfahren ein, da diesbezüglich die Verjährung eingetreten war (vgl. dazu act. E.1, E. 2).
2.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat der Beschuldigte Berufung erhoben und dabei die Dispositivziffern 2 (Schuldspruch), 3 (Strafe) und 5 (Kostenverteilung) angefochten. Zusammengefasst beantragt er dabei im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch und die Übernahme der Kosten und Entschädigung durch den Kanton Graubünden. Die Privatklägerin ihrerseits beantragt die Abweisung der Berufung. Zudem hat sie selbst Anschlussberufung erhoben und die Dispositivziffer 4 (Zivilpunkt) angefochten. Sie stellt diesbezüglich den Antrag, es seien ihr Schadenersatz und Genugtuung dem Grundsatz nach zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. Infolgedessen steht – mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung in Dispositivziffer 1 – das ganze Urteil zur Disposition. Die Verfahrenseinstellung betreffend Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Vorbringen der Parteien
3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung beanstandete die Verteidigung das vorinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
3.1.1. Betreffend den Sachverhalt bestritt die Verteidigung zusammengefasst, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten angefahren worden sei. Mit Ausnahme von J._____ habe keine der einvernommenen Auskunftspersonen den angeblichen Unfall gesehen beziehungsweise angegeben, dass der Beschuldigte die Privatklägerin angefahren habe. Nicht einmal C._____ habe an der ersten Einvernahme am 5. September 2017 zweifelsfrei angeben können, ob ein Zusammenstoss stattgefunden habe. An der Konfronteinvernahme vom 12. September 2018 habe er sich jedoch plötzlich wieder detailliert an den Vorfall erinnert, was dafürspreche, dass er sich mit der Privatklägerin abgesprochen habe. Von den einvernommenen Personen habe einzig J._____ angegeben, dass er einen Zusammenstoss gesehen habe. Seine Aussage sei aber namentlich aufgrund der Unstimmigkeiten zur Aktenlage, der Widersprüchlichkeiten zu den Aussagen der Zeugin K._____ sowie der Tatsache, dass sich J._____ vorab mit der Privatklägerin und C._____ über den Vorfall unterhalten habe, als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Dass sich J._____ mit den beiden unterhalten habe, ergebe sich einerseits aus seiner Einvernahme vom 8. Dezember 2017, andererseits auch aus verschiedenen Einzelheiten, welche er anlässlich der Einvernahme genannt, aber eigentlich nicht gekannt haben konnte. Die Aussagen von J._____ seien deshalb unzuverlässig und unglaubhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Dasselbe gelte für die Aussagen der Privatklägerin, zumal sie anlässlich des Vorfalls stark alkoholisiert gewesen sei. Ihre Aussage stehe namentlich in Widerspruch zur Aussage der Zeugin K._____. Unklar sei zudem auch, woher ihre Verletzungen überhaupt stammen würden. Es sei nicht erstellt, ob diese überhaupt durch den behaupteten Auffahrunfall zustande gekommen seien. Zusammenfassend kommt die Verteidigung zum Schluss, dass das Regionalgericht bei objektiver Betrachtung erhebliche Zweifel daran hätte haben müssen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin und C._____ überhaupt angefahren habe und die diagnostizierten Verletzungen durch das Fahrverhalten des Beschuldigten verursacht worden seien (act. H.1, S. 2-6).
3.1.2. In rechtlicher Hinsicht brachte die Verteidigung vor, dass weder der objektive, noch der subjektive Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt sei. Der objektive Tatbestand sei bereits deshalb nicht erfüllt, weil nicht erstellt sei, dass die Privatklägerin und C._____ überhaupt angefahren worden seien. Hinzu komme, dass nicht zweifelsfrei bewiesen sei, dass die Verletzungen der Privatklägerin und von C._____ von einem Zusammenprall stammen würden. In subjektiver Hinsicht sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch die Adäquanz einer mutmasslichen Pflichtverletzung zu verneinen sei. Im G._____ habe eine aggressive und explosive Stimmung geherrscht. Der Beschuldigte sei beschimpft worden, es sei gegen das Fahrzeug getreten und mit den Fäusten gegen das Fahrzeugfenster geschlagen worden und jemand habe versucht, die Fahrertüre aufzureissen. Er habe sich deshalb in einer bedrohlichen Situation befunden, als er plötzlich hinter ihm einen Knall gehört habe, woraufhin er sich nach hinten gedreht habe; durch das seitliche Wegdrehen sei er dann von der Bremse gerutscht. Mit einen solchen Fusstritt beziehungsweise dem damit verursachten Knall habe der Beschuldigte nicht rechnen müssen. Lediglich deshalb habe er sich überhaupt umgedreht. Dementsprechend sei der Fusstritt gegen den hinteren Teil seines Fahrzeugs als unmittelbarste Ursache des Erfolgs anzusehen, weshalb dem Beschuldigten kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden können (act. H.1, S. 7-9).
Betreffend Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG gelte ebenfalls, dass ein Zusammenstoss mit der Privatklägerin und C._____ nicht nachgewiesen sei. Damit könne nicht von einem kausalen Personenschaden gesprochen werden, welcher durch den Beschuldigten verursacht worden sei; bereits der objektive Tatbestand sei deshalb nicht erfüllt. Weiter machte die Verteidigung geltend, dass sich der Beschuldigte aufgrund der Bedrohungslage in einem rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand gemäss Art. 17 und 18 StGB befunden habe (act. H.1, S. 9-10).
3.2. Die Privatklägerin brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Vorinstanz habe den Anklagesachverhalt zu Recht als erstellt erachtet. Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass die Privatklägerin und C._____ gestürzt seien, sowie der angegebene Schock und die Todesangst seien von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht als unglaubwürdige Schutzbehauptungen qualifiziert worden (act. H.2, S. 2). Vom Anklagesachverhalt habe der Beschuldigte schliesslich verschiedene Punkte anerkannt (act. H.2, S. 2, 3). Aufgrund verschiedener Aussagen (namentlich von C._____, K._____, J._____) sei zudem als erstellt anzusehen, dass C._____ vom Beschuldigten angefahren und auf die Motorhaube gehoben worden und die Privatklägerin bei zweiten Anfahren am Fahrzeug abgerutscht sei. Zu Recht habe die Vorinstanz als erstellt angesehen, dass der Beschuldigte die beiden Unfallbeteiligten angefahren und verletzt habe (act. H.2, S. 3-5). Die Verletzungen der Privatklägerin seien schliesslich durch die Arztberichte vom 4. September 2017, 15. September 2017, 26. September 2017, vom 7. Oktober 2017 und vom 9. Oktober 2017 dokumentiert (act. H.2, S. 5 f.).
In rechtlicher Hinsicht brachte die Privatklägerin vor, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 125 Abs. 1 StGB und namentlich die erforderliche kausale Sorgfaltspflichtverletzung zu Recht als gegeben beurteilt habe. Der Beschuldigte sei pflichtwidrig nicht mit der nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen geschuldeten Vorsicht gefahren und habe das Fahrzeug nicht so beherrscht und gesichert, wie es im konkreten Fall geboten und zumutbar gewesen sei. Der Beschuldigte sei mit den örtlichen Gegebenheiten und dem Verhalten der Partygänger vertraut gewesen. Mit der Staatsanwaltschaft sei von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Subjektiv sei zwar nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Unfallopfer mit Absicht angefahren habe. Er habe aber eine hohe Risikobereitschaft gezeigt. Die von ihm selber mit seinem Hupen provozierte schlechte Stimmung könne sein Verhalten schliesslich weder nach Art. 17 StGB noch nach Art. 18 StGB entschuldigen. Die Situation sei nicht so gewesen, dass er Grund gehabt habe, um sein Leben zu fürchten (act. H.2, S. 6 f.).
4. Sachverhaltserstellung
4.1. Grundsätze der Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2).
4.2. Verfügbare Beweismittel und Aussagen an der Berufungsverhandlung
4.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, dass er die Privatklägerin und C._____ fahrlässig angefahren, dies zu Verletzungen geführt und er im Anschluss an die Kollision pflichtwidrig gehandelt habe, indem er sich weder um die Verletzten gekümmert noch die Polizei benachrichtigt habe. Die Staatsanwaltschaft stützt sich dabei auf diverse Beweismittel. Zum einen liegen als objektive Beweismittel der Polizeirapport der L._____ (StA act. 5.1), die zugehörige Unfallskizze (StA act. 5.2), eine Fotodokumentation (StA act. 5.3), Aufnahmen von Überwachungskameras (StA act. 5.4) und Arztberichte (StA act. 5.12, 5.17-21, 5.41) im Recht. Andererseits sind diverse Personen zu den Vorgängen befragt worden. So sind die beschuldigte Person (StA act. 5.25, 5.27, 5.37; RG act. 32; act. H.4), die Privatklägerin (StA act. 5.33; act. H.6) und der mutmasslich Geschädigte C._____ (StA act. 5.26; act. H.5) von Polizei und Gerichten einvernommen worden; zusätzlich hat die Staatsanwaltschaft mit den drei Personen eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (StA act. 5.40). Neben den Direktbeteiligten sind zudem diverse Auskunftspersonen (M._____ [StA act. 5.28]; N._____ [StA act. 5.29]; O._____ [StA act. 5.30]; P._____ [StA act. 5.31]; Q._____ [StA act. 5.35]; R._____ [StA act. 5.36]; J._____ [StA act. 5.39]) und eine Zeugin (K._____ [StA act. 5.42]) einvernommen worden. Die Vorinstanz hat die bis zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Aussagen umfassend und korrekt zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (act. E.1, E. 4.3-4.13).
4.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung haben der Beschuldigte, C._____ und die Privatklägerin das Folgende ausgesagt:
4.2.3. Der Beschuldigte beschrieb den Kollisionsablauf anlässlich seiner Einvernahme vor dem Kantonsgericht (act. H.4) mehrheitlich übereinstimmend mit seinen vorherigen Aussagen. Gemäss konstanter Angaben des Beschuldigten habe er im G._____ nicht in Richtung H._____ fahren können, da auf der Höhe S._____ ein Taxi und eine Gruppe Jugendlicher gestanden seien. Eine Person habe mit dem Taxifahrer gesprochen. Es habe viele Leute auf der Strasse gehabt; nach einer Weile habe er das Fenster heruntergelassen und die Personen aufgefordert, etwas aus dem Weg zu gehen. Daraufhin hätten verschiedene Personen begonnen, ihn zu beleidigen. Nach abermaligem Warten habe er – was ein Fehler gewesen sei – kurz gehupt. Dann sei nämlich das Theater mit extremen Aggressionen losgegangen. Er habe einen Schlag hinten in seinen Wagen hineinbekommen, sei erschrocken und habe sich umgedreht, woraufhin der Wagen begonnen habe, im D vorwärtszurollen. Als er sich nach vorne gedreht habe, seien zwei beziehungsweise mehrere Personen vor dem Auto gestanden. Dabei sei – wie sich später herausgestellt habe – C._____ schon auf seiner Motorhaube gewesen. Dieser sei raufgesprungen und habe begonnen loszuschlagen. Er habe dann gebremst, woraufhin Herr C._____ runtergerutscht und sofort hochgekommen sei. Dann sei es losgegangen. Er habe gewusst, dass wenn er jetzt aussteige, dann sei fertig. Er sei dann langsam mit den Verhältnissen angepasster Geschwindigkeit losgerollt und habe gedacht, dass er jetzt einfach weg müsse. Jemand habe noch die Türe aufgerissen und nach ihm gegriffen und auch auf ihn eingeschlagen. Er habe die Türe aber wieder zureissen können und sei dann einfach weggefahren. Bei der Fahrt in Richtung H._____ habe er noch Geräusche gehört. Wie sich danach herausgestellt habe, habe Herr C._____ an der Dachreling gehangen und auf die Scheibe geschlagen. Das habe er noch mitbekommen, aber dass noch jemand am Auto hänge, habe er in dem Moment nicht gewusst. Beim Kreisel H._____ habe es ein Rumpeln gegeben. Er sei total ausser sich gewesen, sei dann die T._____strasse runtergefahren, um danach über die U._____strasse zur Polizei zu fahren. Beim Postplatz habe er aber wegen einer Baustelle nicht rechts abbiegen können, weshalb er zum V._____-Kreisel und dann retour gefahren sei. Ihm sei schlecht geworden, weshalb er dann ins Parkhaus I._____ gefahren sei. Dort habe er sich erholt und mit seiner Partnerin telefoniert. Später habe er versucht, einen Anwalt zu erreichen, was nicht möglich gewesen sei; nachher sei er zu Fuss zur L._____ gelaufen. Von der Kollision mit einer Frau habe er nichts bemerkt; seiner Ansicht nach habe er diese nicht angefahren. Er habe von den Vorwürfen erstmals an der Befragung erfahren. Auch sonst habe er keine Verletzungen bemerkt an der Unfallstelle. Auf die Ergänzungsfrage der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, wonach er bei einer früheren Einvernahme ausgesagt habe, dass er eventuell auch eine Frau angefahren habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich nicht daran erinnern könne (act.H.4, Fragen VI.1-3)
4.2.4. Der mutmasslich Geschädigte C._____ wurde an der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson einvernommen (act. H.5). Er gab zu Protokoll, dass – insoweit er sich noch daran erinnern könne, zumal es schon eine Weile her sei – er mit der Privatklägerin aus der W._____-Bar herausgekommen sei und diese ein Taxi habe organisieren wollen. Auf der anderen Strassenseite sei ein Taxi gestanden, weshalb sie zu diesem hinübergelaufen sei. In diesem Moment habe es bereits geknallt. Er habe noch mitbekommen, wie die Privatklägerin auf den Boden gefallen sei, und sei sofort vor das Auto des Beschuldigten gelaufen, um ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er die Privatklägerin touchiert hatte. Infolgedessen habe er ihn dort abermals zweimal gerammt; beim zweiten Mal sei er auf die Motorhaube gehoben worden und auf den Boden gefallen. Als er wieder aufgestanden sei, habe er mit der flachen Hand auf die Motorhaube geschlagen, um zu zeigen, dass er hier sei, und sei dann auf die Fahrerseite gelaufen, um an das Fenster zu klopfen. Aufgrund dessen habe der Beschuldigte ziemlich schnell beschleunigt, woraufhin er – weil er sich gleichzeitig an der Dachreling gehalten habe – an der Reling habe festhalten müssen, um nicht umzufallen. Der Beschuldigte sei gefahren; er seitlich an der Reling hängend. Er habe dann probiert, die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, indem er ein paar Mal an das Fenster geklopft habe, auch mit den Knien. Vor dem Kreisel habe der Beschuldigte relativ abrupt bremsen müssen; dort habe er losgelassen und habe sich schön abrollen können. Er habe hauptsächlich seitlich und hüftaufwärts Prellungen davongetragen. Er sei sich sicher, dass die Verletzungen vom Grill des grossen BMWs stammen würden (act. H.5, S. 3).
4.2.5. Auch die Privatklägerin wurde anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson einvernommen (act. H.6). Sie gab an, dass sie den Unfall recht klar im Kopf habe, da sie dieser nach wie vor beschäftige und sie fast einmal die Woche davon träume. Der Beschuldigte sei vom Parkplatz gekommen; sie seien auf der Strasse gestanden, weil das Taxi schon angehalten habe. Sie habe mit dem Taxifahrer gesprochen, der nach X._____ habe fahren wollen, und habe mit diesem abgemacht, dass er nach X._____ fahre und sie dann auf dem Rückweg mitnehme. Während sie mit dem Taxifahrer gesprochen habe, sei der Beschuldigte vom Parkplatz auf die Strasse eingebogen und habe gehupt. Sie habe ihm angezeigt, dass man gleich weggehe. Der Beschuldigte sei dann weiter vor ihnen gewesen und habe weiter gewütet; sie habe ihm abermals angezeigt, dass man weggehe. Sie seien direkt vor dem Auto gestanden, als er sie schliesslich provokant angerollt habe. In diesem Moment habe sie das Becken nach links gezogen, da das Knie durch eine Sportverletzung nicht mehr ganz gut sei. Sie habe das Auto am Knie gehabt und die Berührung bemerkt. Dadurch sei sie ein bisschen schräg gestanden, habe die Hände auf die Motorhaube gelegt und dem Beschuldigten ganz klar ins Gesicht und in die Augen geschaut und sei geschockt gewesen. Sie habe ihn angeschaut und in dem Moment habe er einfach Vollgas gegeben, woraufhin sie seitlich heruntergefallen sei. Soweit sie sich erinnere, habe es C._____ auf die Motorhaube gehoben; sie sei aufgestanden und habe nur noch das Auto – mit C._____ daran hängend – wegfahren und durch das G._____ rasen sehen. Daraufhin habe sie einem anwesenden Sicherheitsmitarbeiter ihren Rucksack gegeben und sei anschliessend dem Auto hinterhergehumpelt. Der Beschuldigte habe zwei Runden im Kreisel gedreht und habe C._____ anschliessend irgendwie abgeschüttelt, das habe sie aber nicht mehr gesehen. Das Auto sei weggefahren; zusammen mit C._____ sei sie dann direkt zur Polizei. Auf Nachfrage bestätigte die Privatklägerin, dass sie recht sicher in Erinnerung habe, dass der Beschuldigte sie zuerst angerollt habe, sie ihn dann angeschaut habe und er dann Vollgas gegeben habe. Dass er sie nicht gesehen habe, könne nicht sein; er habe Vollgas gegeben und ihr währenddessen in die Augen geschaut (act. H. 6, Fragen II.2 und II.3).
4.3. Beweiswürdigung
4.3.1. Der Anklagesachverhalt lässt sich vorliegend inhaltlich in drei Teile gliedern: Erstens die Anbahnung der Ereignisse, zweitens die Kollision des Beschuldigten mit der Privatklägerin und C._____ und drittens die Wegfahrt des Beschuldigten mit C._____ an der Reling des Autos. Die Sachverhaltsteile eins und drei können vorliegend als erstellt angesehen werden. So wird die Anbahnung der Ereignisse am 3. September 2017 von allen Parteien ähnlich beschrieben und ist grundsätzlich unbestritten. Als gegeben anzusehen ist namentlich, dass der Beschuldigte am besagten Tag um etwa vier Uhr morgens in F._____ mit seinem Fahrzeug BMW D 750iA Kombi vom E._____platz durch das G._____ in Richtung H._____ fahren wollte. Gemäss seiner eigenen Aussage – welche durch verschiedene andere Personen im Wesentlichen bestätigt wird – fuhr er auf Höhe des S._____ nach links ins G._____, musste aber nach einigen Meter Fahrt anhalten, da ein entgegenkommendes Taxi an der engsten Stelle angehalten hatte und er deswegen nicht passieren konnte. Unbestritten ist weiter, dass sich zu diesem Zeitpunkt verschiedene Personen auf der Strasse befanden, darunter die Privatklägerin und (zumindest später) C._____ (vgl. zum Ganzen die Aussagen in act. H.6 S. 2; H.5, S. 2; H.4, S. 3; StA act. 5.27, S. 1; 5.39, S. 2; 5.29, S. 1).
Während der weitere Verlauf der Geschehnisse, namentlich der genaue Ablauf der Kollisionen, unklar erscheint und im Folgenden noch detailliert zu beurteilen ist, ist zumindest der dritte Sachverhaltsteil wieder als erstellt anzusehen. So ist aufgrund der Videoaufnahmen (StA act. 5.4 [ab 00:15]) und diverser Aussagen (bspw. StA act. 5.39, S. 2; 5.29, S. 1) ersichtlich, dass sich C._____ an der Dachreling des Fahrzeugs des Beschuldigten festgehalten hat und der Beschuldigte mit ihm am Auto durch das G._____ gefahren ist. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von C._____ kann ebenfalls als erstellt angesehen werden, dass letzterer beim Kreisel H._____ die Dachreling losgelassen hat (StA act. 5.40, S. 3 f.). C._____ und die Privatklägerin liefen anschliessend direkt zum nahegelegenen Posten der L._____, um dort Meldung zu erstatten (StA act. 5.40, S. 3 f.; 5.1, S. 7). Der Beschuldigte wiederum ist gemäss eigener Aussage zum ebenfalls nahegelegenen Parkhaus I._____ gefahren und hat sich um 5.15 Uhr zu Fuss ebenfalls auf den Polizeiposten der L._____polizei begeben (StA act. 5.27, S. 2; act. 5.1, S. 7). Erstellt sind schliesslich auch die Verletzungen der Privatklägerin und von C._____. So hat erstere eine nicht dislozierte anterolaterale Sakrumfraktur sowie eine Kontusion am rechten Knie davongetragen, letzterer eine Knieprellung rechts mit Bluterguss und Schürfungen (StA act. 5.12, 5.17, 5.18, 5.20, 5.21, 5.41). Angesichts der dokumentierten Geschehnisse (vgl. die folgenden Erwägungen) ist dabei als erstellt anzusehen, dass die Verletzungen durch den Beschuldigten verursacht worden sind.
Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass gewisse Teile des Anklagesachverhalts als erstellt anzusehen sind. Im Kernpunkt offen und noch zu prüfen ist letztlich, ob sich der Anklagesachverhalt hinsichtlich der darin beschriebenen Kollision erstellen lässt.
4.3.2. Hinsichtlich der Kollision ist vorab festzuhalten, dass die Aussagen der Beteiligten und der anwesenden Beobachter teilweise erheblich voneinander abweichen. Was angesichts der vielen Aussagen jedoch ohne Zweifel als erstellt angesehen werden kann, ist, dass es zu Zusammenstössen zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und der Privatklägerin beziehungsweise C._____ gekommen ist (vgl. Aussagen diverser Beobachter in StA act. 5.29, S. 1 f.; 5.30, S. 1; 5.35, S. 1 f.; 5.36, S. 2; 5.39, S. 2; 5.42, S. 3). Unklar erscheint jedoch, wie viele Kollisionen es gegeben hat, wie diese abgelaufen sind und wie die Privatklägerin und C._____ bei einer dieser Kollisionen verletzt wurden. Bereits die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und von C._____ weichen diesbezüglich in erheblichem Masse voneinander ab und lassen sich gegenseitig nur schwer in Einklang bringen. Auch aus den weiteren Beweismitteln, namentlich aus den Videoaufnahmen und den Aussagen der übrigen Auskunftspersonen und Zeugen, lässt sich nicht sicher ableiten, wie der tatsächliche Ablauf war. Im Einzelnen ist dazu das Folgende auszuführen:
4.3.3. Auf den Videoaufnahmen ist aufgrund der Entfernung und der schlechten Aufnahmequalität kaum etwas zu erkennen. Zumindest lässt sich gestützt auf die Lichtreflektionen vermutungsgemäss erahnen, dass sich der Beschuldigte an der Engstelle mehrmals in Bewegung gesetzt haben muss. Es ist aber weder ersichtlich, wie oft er angefahren ist, noch ob es dabei jeweils zu Zusammenstössen mit Fussgängern gekommen ist (StA act. 5.4 [ab 00:01-00:11]). Aus den Videoaufnahmen lässt sich damit nichts Verwertbares ableiten.
4.3.4. Die befragten Auskunftspersonen und die Zeugin beschrieben die Vorfälle recht unterschiedlich. Am klarsten erläuterte J._____ den Ablauf. Gemäss diesem wurden bei einer ersten Kollision ein Mann und eine Frau durch das Fahrzeug angefahren, woraufhin beide umgefallen seien. Beide seien wieder aufgestanden, wobei der Mann dann mit der flachen Hand auf die Motorhaube geschlagen habe. Das Fahrzeug sei dann erneut losgefahren, wodurch der Mann dann auf die Motorhaube gehoben worden und dann auf die Strasse runtergerutscht sei. Danach sei der Mann zur Fahrertür, um mit dem Lenker zu sprechen. Dieser sei dann losgefahren, der Mann an der Dachreling hängend (StA act. 5.33, S. 2). N._____ beschrieb den Ablauf teilweise ähnlich. Ein Combi habe einen Mann angefahren, sodass dieser zu Boden gefallen sei. Er sei aufgestanden und habe sich an der Motorhaube hochgezogen. Das Auto sei nochmals angefahren und habe den Mann nach vorne geschoben. Dieser sei dann zur Fahrerseite, habe den Fahrer angeschrien. Der Lenker sei dann losgefahren (StA act. 5.29, S. 2). O._____ gab an, dass er ein Geschrei gehört und dann gesehen habe, dass ein Mann vor einem stehenden Auto am Boden gelegen habe. Der Mann sei aufgestanden, das Auto habe versucht weiterzufahren. Dadurch habe es den Mann auf die Motorhaube gehoben. Dieser habe sich danach auf die Fahrerseite des Autos bewegt und versucht, die Fahrertüre zu öffnen. Das Auto sei dann losgefahren; der Mann habe sich an der Dachreling festgehalten (StA act. 5.30, S. 1 f.). Auch Q._____ beschrieb zwei Kollisionen, wobei der Mann nur bei der zweiten auf dem Boden gelandet sei (StA act. 5.35, S. 1 f). Die übrigen befragten Personen sahen entweder keine Kollision (Y._____, P._____) oder nur den Vorfall mit der Motorhaube (R._____, K._____).
Insgesamt erscheint es auch gestützt auf die aufgeführten Aussagen schwierig, den genauen Ablauf zu erstellen. Dazu weichen die Aussagen in wesentlichen Punkten (Anzahl Kollisionen; Anzahl angefahrener Personen) zu stark voneinander ab. Zudem lässt sich kaum feststellen, wie der Zustand der befragten Personen um 4 Uhr morgens war; eine detaillierte Glaubhaftigkeitsbewertung erscheint deshalb kaum möglich. Relativ detailliert und glaubhaft gab die Auskunftsperson J._____ die Abläufe zu Protokoll. Nichtsdestotrotz weisen auch seine Aussagen gewisse Ungenauigkeiten auf ("Ich sah dann das Fahrzeug ein zweites Mal um den Kreisel fahren"[StA act. 5.39, S. 2], und im Vergleich dazu die Videoaufnahme [StA act. 5.4, ab 00:38]); die Aussagen stehen zudem in Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin und C._____ (vgl. nachfolgender Absatz). Als Ergebnis ist gestützt auf die Aussagen von J._____, N._____ und Q._____ (StA act. 5.39, 5.29, 5.35) dennoch festzuhalten, dass es zumindest als wahrscheinlich erscheint, dass es zu mindestens zwei Zusammenstössen gekommen ist, wobei die Privatklägerin bei der ersten zu Fall gekommen ist und bei der zweiten Kollision C._____ auf der Motorhaube gelandet ist. Nicht erstellen lässt sich jedoch, ob der Beschuldigte bei einer dieser Kollisionen von der Bremse gerutscht ist und im Moment des Unfalls nach hinten geschaut hat. Dazu liegen – abgesehen von den Aussagen des Beschuldigten – keine Aussagen vor.
4.3.5. Die Direktbeteiligten äusserten sich schliesslich auch unterschiedlich. Die Aussage des Beschuldigten entspricht im Wesentlichen der Anklage, wobei er nicht angab, dass er jemanden angefahren habe (vgl. namentlich StA act. 5.27). C._____ wiederum gab an der Berufungsverhandlung wie erwähnt an, dass die Privatklägerin angefahren worden und auf den Boden gefallen sei. Er sei dann zum Auto, welches dann auch ihn zweimal gerammt habe, wobei er beim zweiten Mal auf die Motorhaube gehoben worden sei (act. H.5; StA act. 5.26, 5.40). Die Privatklägerin sprach ebenfalls von zwei Kollisionen, wobei sie dies ausdrücklich bereits anlässlich der Konfrontationseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft so ausgesagt hatte (vgl. StA act. 5.10, S. 3). Sie beschrieb die erste Kollision als provokantes Anrollen, bei welchem sie automatisch das Becken nach links gezogen habe, das Auto am Knie gehabt und schon eine Berührung bemerkt habe (act. H.6, S. 2, vgl. dazu auch die Aussage in StA act. 5.40, S. 3 und die ähnliche Aussage einer Beobachterin in StA act. 5.35, S. 1). Die zweite Kollision beschrieb sie wesentlich heftiger: "[…] Er hat uns angerollt, ich stand schräg, habe automatisch seitlich die Hände auf die Motorhaube gelegt, und habe ihm genau in die Augen geschaut. Das vergesse ich nicht. Dass er mich nicht gesehen hat, das kann nicht sein. Ich habe ihm ganz klar in die Augen geschaut und war total schockiert, und habe ihn angekuckt, von wegen, he, du rollst mich gerade schon an. Und er hat Vollgas gegeben. Und währenddessen hat er mir in die Augen geschaut"(act. H.6. S. 3). Die Privatklägerin gab an, dass sie bei dieser zweiten Kollision gestürzt sei, jedoch nicht wisse, ob sie sich beim Anfahren oder beim Sturz verletzt habe (act. H.6. S. 4).
Auch der Aussagegehalt der Direktbeteiligten lässt sich nur schwer beurteilen und angesichts des Zustands der beiden Geschädigten (Alkoholwerte von 1.14 und 0.84 mg/l [StA act. 5.1, S. 8]) kaum einer Glaubhaftigkeitsbeurteilung unterziehen. Namentlich die Aussage von C._____ widerspricht zudem hinsichtlich der ersten Kollision derjenigen von J._____: Gemäss C._____ wurde bei dieser nur die Privatklägerin angefahren, gemäss J._____ sowohl C._____ als auch die Privatklägerin. Die Aussage der Privatklägerin deutet auf die Variante J._____ hin, erscheint jedoch hinsichtlich des weiteren Verlaufs unklar, zumal sie angab, dass der Beschuldigte nach der Kollision weggefahren sei (act. H.6, S. 2). Die Aussage der Privatklägerin widerspricht schliesslich in einem wesentlichen Punkt dem Anklagesachverhalt. Gemäss diesem ist der Beschuldigte von der Bremse gerutscht, als er nach hinten geschaut hat; gemäss der Privatklägerin hat der Beschuldigte direkt in ihre Augen geschaut, als er sie angefahren hat.
4.3.6. Fasst man die oben erwähnten Aussagen zusammen, so ist davon auszugehen, dass es zu mindestens zwei Kollisionen gekommen ist, bei welchen es zu Stürzen kam. Weiter hat es gemäss der Privatklägerin bereits vorher einen Zusammenstoss gegeben, bei welcher sie nicht zu Fall gekommen ist, der Beschuldigte aber gegen ihr Knie gefahren ist. Ob der Beschuldigte bei einer dieser Kollisionen von der Bremse gerutscht ist, als er nach hinten geschaut hat, ist nicht ersichtlich. Dies gab einzig er so zu Protokoll. Unklar erscheint schliesslich auch, wer bei welcher Kollision gestürzt ist und welche dieser Kollisionen die im Anklagesachverhalt beschriebene Kollision darstellt. Aufgrund der klaren und ausdrücklichen Aussage der Privatklägerin ist schliesslich davon auszugehen, dass sie bei einer Kollision verletzt wurde, bei welcher ihr der Beschuldigte direkt in die Augen geschaut hat.
Diese Feststellungen weichen nach Ansicht des Gerichts in wesentlichen Punkten von der Anklage ab. So geht das Gericht entgegen der Anklage wie erwähnt davon aus, dass es zu mehreren Zusammenstössen gekommen ist; in der Anklage ist nur ein Zusammenstoss erwähnt. Die Aussage der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie direkt angesehen habe, steht schliesslich in einem nicht überwindbaren Widerspruch zur Anklage. Wenn der Beschuldigte sie direkt angesehen hat, als es zur entscheidenden Kollision gekommen ist, lässt dies nämlich nur zwei Schlüsse zu. Entweder handelt es sich bei der von der Privatklägerin beschriebenen Kollision nicht um die in der Anklageschrift erwähnte Kollision. Oder es handelt sich um dieselbe Kollision, die jedoch ganz anders – nämlich in vorsätzlicher Art und Weise – ablief, als es in der Anklageschrift erwähnt ist. Dass es sich bei der Kollision mit der Privatklägerin um die im Anklagesachverhalt erwähnte Kollision gehandelt hat, erscheint zwar möglich. Ebenso ist aber auch denkbar, dass in der Anklage eine frühere oder spätere Kollision beschrieben wird, bei welcher die Privatklägerin gar nicht verletzt worden ist. Dies führt dazu, dass nicht als erstellt angesehen werden kann, dass die Privatklägerin anlässlich einer fahrlässig verursachten Kollision verletzt worden ist. Das Gericht hält es vielmehr auch für plausibel, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch eine im Anklagesachverhalt nicht erwähnte Kollision verletzt hat oder die in der Anklage beschriebene Kollision vorsätzlich herbeigeführt hat. Ob diese Feststellungen dem Beschuldigten mit Blick auf das Anklageprinzip vorgehalten werden können, ist noch zu prüfen. Vorab ist festzuhalten, dass wesentliche Punkte gegen die Verwirklichung des Anklagesachverhalts sprechen und sich namentlich nicht erstellen lässt, dass der in der Anklage beschriebene Vorfall zu den Verletzungen der Privatklägerin geführt hat.
4.3.7. Abschliessend ist zu den Verletzungen von C._____ Stellung zu nehmen. Gemäss dem Anklagesachverhalt hat sich dieser beim fahrlässig verursachten Zusammenstoss mit dem Fahrzeug des Beschuldigten verletzt. Dies erscheint nach Ansicht des Gerichts möglich. Wie bei der Privatklägerin erscheint aber ebenso denkbar, dass er sich die Prellungen durch eine andere, nicht in der Anklage beschriebene Kollision zugezogen hat. Denkbar erscheint zudem auch, dass die Verletzungen erst später durch das Mitschleifen oder Abspringen entstanden sind, zumal er selbst angegeben hat, dass seine Schuhe und seine Jacke vom Asphalt aufgeschürft gewesen seien. An der Berufungsverhandlung gab er zwar an, dass er sich zu 99.9 % sicher sei, dass die Verletzungen vom Grill des Autos stammen würden und er sich später keine Verletzungen mehr zugezogen habe. Angesichts der auf den Videoaufnahmen ersichtlichen schnellen Fahrt des Beschuldigten durch das G._____ und des damit inhärenten Verletzungsrisikos beim Abstützen und beim Absprung lässt sich entgegen seiner Ansicht kaum ausschliessen, dass er sich die Prellungen auch später zugezogen hat. Dies, zumal er selbst angegeben hat, dass er sich mit den Knien an den Seitentüren abgestützt habe und das rechte Knie – wie später festgestellt – die Prellungen aufwies. Auch betreffend die Verletzungen von C._____ ist damit festzuhalten, dass angesichts der erwähnten Punkte nicht als erstellt angesehen werden kann, dass sich diese auf den in der Anklage aufgeführten Zusammenstoss zurückführen lassen.
4.3.8. Zusammenfassend kann der Anklagesachverhalt in gewissen Teilen erstellt werden, hinsichtlich des Hauptpunkts, wonach sich die Privatklägerin und C._____ bei der in der Anklage erwähnten Kollision verletzt haben, bestehen jedoch erhebliche Zweifel. Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Konfrontationseinvernahme und an der Berufungsverhandlung und von weiteren Personen lassen vielmehr die Möglichkeit zu, dass es zu mindestens zwei Kollisionen gekommen ist und die Privatkläger ihre Verletzungen bei einer anderen, im Anklagesachverhalt nicht erwähnten, vorsätzlichen Kollision erlitten haben. Eine vorsätzliche Kollision wird durch die Anklage zudem nicht abgedeckt. Schliesslich ist betreffend die Verletzungen von C._____ ohne weiteres vorstellbar, dass er sich diese erst später anlässlich des Hinterherschleifens zugezogen hat. Insofern bestehen auch betreffend dem Grund für seine Verletzungen Zweifel am in der Anklageschrift dargelegten Ablauf. Inwieweit diese Erkenntnisse in der rechtlichen Würdigung berücksichtigt werden können, ist noch zu prüfen.
5. Rechtliche Würdigung
5.1. Einfache Körperverletzung
5.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise, als Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) dies vorsieht, an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand setzt damit eine Handlung des Beschuldigten voraus, welche beim Geschädigten zu einer einfachen Körperverletzung führt. Zwischen der Handlung und dem Erfolg muss weiter ein Kausalzusammenhang bestehen (natürliche Kausalität). In subjektiver Hinsicht wird mindestens Eventualvorsatz verlangt.
Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt voraus.
5.1.2 Art. 123 und 125 StGB setzten wie dargelegt einen Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Deliktserfolg (Körperverletzung) voraus. Ein Verhalten ist dabei im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer 1B_322/2017 v. 24.8.2017 E. 2.5; BGE 135 IV 56 E. 2.1 f.; 130 IV 7 E. 3.2; 121 IV 286 E. 3; 116 IV 306 E. 2a m.H.). Für die Bedingungs- oder Äquivalenztheorie sind alle Bedingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs beitragen, gleichwertig (BGer 6B_855/2013 v. 24.3.2014 E. 2.4; 6B_461/2012 v. 6.5.2013 E. 5.4; 6B_183/2010 v. 23.4.2010 E. 3). Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der jeweilige Beschuldigte durch sein Verhalten eine Bedingung für den konkreten Erfolg gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2).
5.1.3. Vorliegend sieht es das Gericht als erstellt an, dass es mindestens zu zweiKollisionen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin und C._____ gekommen ist und dass sich sowohl die Privatklägerin als auch C._____ bei den Ereignissen in besagter Nacht verletzt haben. Wie dargelegt, lässt sich vorliegend jedoch nicht erstellen, dass die Verletzungen der Privatklägerin und von C._____ durch die im Anklagesachverhalt beschriebene Kollision entstanden sind. Hinsichtlich der Privatklägerin erscheint es angesichts ihrer Aussagen denkbar, dass die Verletzungen aufgrund einer im Anklagesachverhalt nicht beschriebenen vorsätzlichen Kollision verursacht worden sind oder dieselbe Kollision beschrieben ist, der Beschuldigte jedoch vorsätzlich gehandelt hat. Hinsichtlich der Verletzungen von C._____ erscheint es angesichts der Geschehnisse ebenso möglich, dass sich dieser entgegen der Anklage bei seiner Mitfahrt auf dem Auto und dem abschliessenden Absprung verletzt hat. Dem Gesagten entsprechend bestehen objektive Zweifel am (natürlichen) Kausalzusammenhang zwischen der in der Anklage beschriebenen Kollision und den Verletzungen der beiden Beteiligten.
5.1.4. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.H.). Wie mehrfach dargelegt, wird dem Beschuldigten vorliegend in der Anklage vorgeworfen, dass er von der Bremse gerutscht ist und dabei in einer Kollision die Privatklägerin und C._____ verletzt hat. Das Kantonsgericht ist angesichts der Umgrenzungsfunktion der Anklage und dem Immutabilitätsprinzip an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden. Der Anklagesachverhalt spricht jedoch ausdrücklich nur von einer fahrlässigen Kollision, bei welchen die beiden Unfallbeteiligten verletzt wurden. Vorliegend hält es das Kantonsgericht jedoch für ebenso denkbar, dass die Privatklägerin und C._____ durch einen nicht in der Anklage beschriebenen Zusammenstoss vorsätzlich verletzt worden sind. Mit einer solchen Ausweitung des Anklagesachverhalts musste der Beschuldigte vorliegend nicht rechnen, zumal die Anklage den Vorwurf an ihn präzise umschreibt und keinerlei Interpretationsspielraum lässt.
5.1.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte aufgrund eines nicht nachweisbaren Kausalzusammenhangs zwischen der im Anklagesachverhalt beschriebenen Kollision und den Verletzungen der Privatklägerin und von C._____ vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. Im Weiteren erscheint es zwar als erstellt, dass sich die Privatklägerin und C._____ durch die in der Anklage erwähnte Kollision oder andere (vorsätzliche) Kollisionen bzw. die Mitfahrt auf dem Auto des Beschuldigtenverletzt haben. Diese werden durch die Anklage jedoch nicht abgedeckt, weshalb diesbezüglich keine Beurteilung erfolgen kann. Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen.
5.2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
5.2.1. Gemäss Art. 92 SVG (Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt (Abs. 1). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift (Abs. 2). Die Flucht setzt immer voraus, dass das Entfernen vom Unfallort pflichtwidrig im Sinne von Art. 51 SVG ist (BGer 6B_575/2018 v. 22.11.2018 2018 E. 2.5 m.H.). Art. 51 Abs. 2 SVG schreibt das folgende Verhalten bei Unfällen vor: Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil ist der Tatbestand von Art. 92 Abs. 2 SVG sowohl bei vorsätzlichem als auch bei fahrlässigem Verhalten strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Ob den Lenker am Unfall ein Verschulden trifft, ist nicht von Belang.
5.2.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG erfüllt. Sowohl die Privatklägerin als auch C._____ haben sich aufgrund eines Verkehrsunfalls an diesem Abend verletzt, was das Kantonsgericht auch als erstellt ansieht (vgl. E. 4.3.1). Hinsichtlich C._____ ist unerheblich, dass sich dieser lediglich Prellungen zugezogen hat; geringfügige Verletzungen reichen für die Erfüllung des Tatbestands aus (vgl. BGE 122 IV 356 E. 3b), zumal der Beschuldigte angesichts der von ihm selbst beschriebenen Kollision auch mit schwereren Verletzungen hätte rechnen müssen. Der Beschuldigte hat gemäss eigener Aussage bemerkt, dass eine Person auf der Motorhaube gelegen hat und vorne heruntergerutscht ist. Zudem muss er nur schon aufgrund der Geräusche – entgegen seiner nicht glaubhaften gegenteiligen Beteuerungen – auch mitbekommen haben, dass er die Privatklägerin angefahren hat und später jemand an seinem Auto hing, als er durch das G._____ gefahren ist. Indem der Beschuldigte nicht angehalten und die Polizei verständigt hat, hat er seine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG verletzt. Indem er zudem den Unfallort ohne weitere Massnahmen verlassen hat, hat er auch den objektiven Tatbestand von Art. 92 Abs. 2 SVG erfüllt. Mit seinem Verhalten sorgte er einerseits dafür, dass eine Täterermittlung erschwert wurde. Andererseits setzte er die verletzten Unfallbeteiligten mutmasslich zusätzlichen Gesundheitsrisiken aus, da er nicht wissen konnte, ob diese medizinisch versorgt sein würden. Dem Beschuldigten muss dies bewusst gewesen sein; trotzdem hat er den Unfallort verlassen und die Polizei erst über eine Stunde später verständigt. In diesem Sinne hat er den Tatbestand gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG zumindest eventualvorsätzlich erfüllt. Der Anklagesachverhalt deckt schliesslich sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 92 Abs. 2 SVG ab: Im Gegensatz zur fahrlässigen Körperverletzung setzt der Tatbestand lediglich voraus, dass es zu Verletzungen aufgrund eines Unfalls gekommen ist, wobei nicht entscheidend ist, wie der Unfall genau abgelaufen ist und ob dieser fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist. Insofern genügt die Anklage, zumal der Sachverhalt sowohl die Verletzungen als auch die Kollisionen mit den beiden Beteiligten und auch das Hinterherschleifen von C._____ enthält.
5.2.3. Der Beschuldigte brachte anlässlich der Berufungsverhandlung diverse Punkte vor, weshalb ihm kein Vorwurf gemacht werden könne. Seine geltend gemachte Panikattacke beziehungsweise der Schockzustand erscheint als nicht glaubhaft, zumal er später offenbar fähig war, seinen Anwalt zu kontaktieren (vgl. act. H.4, S. 4). Wenn er bis ins Parkhaus I._____ fahren konnte, hätte er zudem auch gleich bis zum rund 200 Meter entfernten Polizeiposten L._____ fahren können, zumal die Z._____strasse vom H._____ direkt zum Polizeiposten führt. Auch die Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Notstandssituation gemäss Art. 17 und 18 StGB sind unbeachtlich. Wenn tatsächlich eine Notstandssituation vorgelegen hat, hätte sie den Beschuldigten lediglich davon entschuldigt, direkt am Unfallort anzuhalten. Vorliegend hat es der Beschuldigte jedoch nicht nur unterlassen, am Unfallort anzuhalten, sondern vielmehr auch die Polizei zu verständigen. Hätte er am H._____ angehalten und dort die Polizei angerufen, wäre er kaum einer Notstandssituation ausgesetzt gewesen (vgl. Videoaufnahme StA act. 5.4 [00:40]) und hätte seine Pflichten gemäss Art. 51 SVG erfüllen können. Alternativ hätte ihm wohl auch kein Vorwurf gemacht werden können, wenn er – statt in das Parkhaus I._____ – direkt zur Polizeistation gefahren wäre (vgl. dazu BGer 6B_677/2014 v. 17.8.2015 E. 3.1), welche er vom H._____ aus mit seinem Fahrzeug in rund 30 Sekunden erreicht hätte. Insofern ist vorliegend unerheblich, ob direkt im G._____ eine Notstandssituation vorgelegen hat. Unabhängig davon hat der Beschuldigte seine Pflichten gemäss Art. 51 SVG und Art. 92 Abs. 2 SVG verletzt. Es liegt damit weder ein Rechtfertigungs- noch ein Schuldausschlussgrund vor. Der Beschuldigte ist daher des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
6. Strafzumessung
6.1. Allgemeines
6.1.1. Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilende Straftat am 3. September 2017. Per 1. Januar 2018 trat die Revision des Sanktionenrechts in Kraft, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Grundsätzlich wird nur nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (lex mitior) als das im Zeitpunkt der Tatzeit geltende, kommt das neue dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (nachstehend E. 5.4.1; BGE 147 IV 241 E. 4.2.2 mit Verweis auf BGE 135 IV 113 E. 2.2, 134 IV 82 E. 6.2.1 u. 6B_1053/2018 v. 26.2.2019 E. 3.3).
6.1.2. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt u.a. das objektive und subjektive Verschulden des Täters, dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1 = Pra 2017 Nr. 42; 141 IV 61 E. 6.1.1 = Pra 2015 Nr. 68).
6.1.3. Vorliegend ist ein Delikt (Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG) zu ahnden. Dessen Strafandrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Besondere Umstände, welche ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden, liegen keine vor. Allfällige Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind damit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 367, 405 ff.).
6.2. Tatkomponente
Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte angesichts der letztlich nur mit mässigem Tempo erfolgten Kollisionen nicht mit erheblichen beziehungsweise schweren Körperverletzungen rechnen musste. Angesichts der weiteren Personen, welche sich im G._____ befanden, war zudem zumindest die Möglichkeit gegeben, dass jemand auch C._____ vor dem H._____ helfen würde, sofern er sich verletzt hatte. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass sich der Beschuldigte dann doch noch bei der Stadtpolizei gemeldet hat. Unter Berücksichtigung dieser Gründe wiegt das objektive Verschulden im Vergleich zu anderen möglichen Fällen deshalb als noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist zu seinen Gunsten zu werten, dass er sich in Bedrängnis glaubte. Insgesamt ist auch das subjektive Verschulden noch als leicht zu werten. Aufgrund dieser Tatumstände erweist sich eine verschuldensangemessene Strafe von 20 Tagessätzen als angebracht.
6.3. Täterkomponente
Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten korrekt zusammengefasst (act. E.1, E. A). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind vorliegend keine strafmassrelevanten Faktoren ersichtlich. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten ist neutral zu werten. Zusammenfassend ist die Strafe deshalb bei 20 Tagessätzen zu belassen.
6.4. Strafart und Tagessatzhöhe
6.4.1. Als Strafart kommt aufgrund der festgesetzten Strafe von 20 Tagessätzen einzig eine Geldstrafe in Betracht. Angesichts der Strafhöhe erweist sich das neue Recht konkret nicht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar bleibt (vgl. vorstehend; BGE 147 IV 241 E. 4.2.2).
6.4.2. Wie der Beschuldigte angegeben hat, entspricht seine aktuelle finanzielle Lage grundsätzlich nach wie vor der Situation in den Jahren 2019/2020 (vgl. dazu act. D.18.1-18.3), in welchen er ein Nettoeinkommen von CHF 274'000.00 bzw. CHF 233'775.00 erzielt hatte. Coronabedingt habe es zwar Einbrüche gegeben; mittlerweile sei er jedoch wieder auf dem erholenden Ast (vgl. act. H. 4, Frage IV.8). Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Leistungsfähigkeit des Beschuldigten der Leistungsfähigkeit von damals entspricht, zumal die coronabedingten Einbussen mittlerweile ganz weggefallen sein dürften. Da auch die Ausgaben – namentlich die Unterhaltspflichten (vgl. act. H. 4, Fragen IV.3, IV.8) – stabil geblieben sind, kann hinsichtlich der Tagessatzhöhe auf die Berechnungen der Staatsanwaltschaft (vgl. StA act. 2.11) und der Vorinstanz verwiesen werden (act.E.1, E. 6.2, S. 17), zumal die Verteidigung diesbezüglich keine Rügen vorgebracht hat. Die Tagessatzhöhe ist demnach auf CHF 340.00 festzulegen.
6.5. Vollzug und Verbindungsbusse
6.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art 42 Abs. 1 StGB). Dies ist vorliegend der Fall; dem nicht vorbestraften Beschuldigten ist damit der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
6.5.2. Eine bedingte Strafe kann schliesslich gemäss Art. 106 StGB mit einer Busse verbunden werden. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist vorliegend von einer Verbindungsbusse abzusehen, zumal keine Gründe für einen Denkzettel ersichtlich sind.
6.6. Fazit
Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen von je CHF 340.00 zu bestrafen, wobei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist.
7. Zivilklage
7.1. Zu prüfen bleibt die von der Privatklägerin erhobene Zivilklage. Sie verlangt die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung dem Grundsatz nach. Die Forderung begründet die Privatklägerin im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz die Zivilklage trotz des Schuldspruchs in unzulässiger Weise auf den Zivilweg verwiesen habe (vgl. act. H.2, S. 8).
7.2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Der zivilrechtliche Anspruch muss sich aus der Straftat herleiten; er kann sich mithin nur auf Handlungen stützen, die von der Anklage erfasst sind. In erster Linie sind Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR denkbar. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b). Es verweist die Zivilklage unter anderem dann auf den Zivilweg, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d).
7.3. Vorliegend wird der Beschuldigte hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts, in welchem dieser die Privatklägerin angefahren und verletzt haben soll, freigesprochen. Der Freispruch erfolgte namentlich deshalb, weil nicht erstellt werden konnte, dass die im Anklagesachverhalt dargelegte Kollision zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin Ursache der Verletzungen der Privatklägerin war. Namentlich die Aussagen der Privatklägerin selbst lassen – wie dargelegt – vielmehr den Schluss zu, dass die Verletzungen infolge einer vorsätzlich herbeigeführten Kollision herrühren. Eine solche vorsätzliche Kollision ist dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft aber nicht vorgeworfen worden und konnte damit auch durch das erkennende Gericht nicht umfassend geprüft werden. Der Sachverhalt ist damit hinsichtlich allfälliger Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche als nicht erstellt anzusehen, weshalb die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO aufgrund mangelnder Spruchreife auf den Zivilweg zu verweisen ist.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen
8.1. Untersuchung und Vorinstanz
8.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Dem Schuld- und Strafspruch der Vorinstanz konnte nicht gefolgt werden, weshalb die vorinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verteilten sind. Grundsätzlich trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen, trägt er sämtliche Verfahrenskosten. Wenn er bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen wird oder ein Teilfreispruch ergeht bzw. das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt wird, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Die gesamten Kosten des Verfahrens können dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nicht nach Tatbeständen, sondern nach Sachverhalten aufzuschlüsseln. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten hat die Strafbehörde jedenfalls einen gewissen Ermessensspielraum (Art. 422 StPO; Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 f. zu Art. 426 StPO; BGer 6B_811/2014 v. 13.3.2015 E. 1.4 m.H.; 6B_803/2014 v. 15.1.2015 E. 3.4.2 und 3.5 m.H.).
Vorliegend endet das Strafverfahren mit einer Verurteilung hinsichtlich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG. In Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt, in welchem der Beschuldigte der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung angeklagt war, erfolgt jedoch ein Freispruch. In Anbetracht der Aufwendungen erscheint es angemessen, die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft und die vorinstanzliche Gerichtsgebühr zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen; die jeweils andere Hälfte geht zulasten des Kantons Graubünden. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 2'182.15 im Umfang von je CHF 1'091.05 zulasten des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft. Die angemessene vorinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 3'600.00 (vgl. Gebührenrahmen in Art. 2 VGS; BR 350.210) wiederum ist im Umfang von je CHF 1'800.00 dem Beschuldigten und dem Kanton Graubünden (Regionalgericht Plessur) aufzuerlegen.
8.1.2. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, wenn er ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert dabei den Entschädigungsentscheid (vgl. BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Zu den entschädigungspflichtigen Aufwendungen zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern ihr Beizug angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten und der von ihr betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen war (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4). Bei der Bemessung des Honorars ist gemäss Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) unter oben genannten Voraussetzungen vom Betrag auszugehen, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern eine Honorarvereinbarung vorliegt und der Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 liegt.
8.1.3. Vorliegend hat der vorinstanzliche Verteidiger des Beschuldigten eine Honorarnote über CHF 16'088.35.00 (inkl. Spesen und MwSt.) eingereicht, wobei er darin einen Aufwand von 53.9 Stunden à CHF 270.00 und Auslagen von CHF 379.10 geltend macht (VI act. 30). Der vereinbarte Stundenansatz von CHF 270.00 (vgl. StA act. 1.1) liegt im Rahmen der kantonalen Vorgaben. Jedoch erscheint der vom Verteidiger betriebene Aufwand von 53.9 Stunden unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles als nicht angemessen. Zum einen sind auf der eingereichten Honorarnote diverse Telefonate, Mails und Besprechungen mit verschiedenen Versicherungen und dem Strassenverkehrsamt Schwyz im Umfang von mehreren Stunden aufgeführt. Diese Aufwendungen sind vorliegend nicht zu entschädigen. Im Übrigen hat der Rechtsvertreter für die Vorbereitung der Hauptverhandlung, das Studium der Akten und das Verfassen des Plädoyers fast 20 Stunden geltend gemacht, was angesichts des bereits vorher verrechneten Aktenstudiums und den gesamthaft verrechneten Stunden für das Prüfen der jeweiligen Untersuchungshandlungen als übermässig erscheint. Da die einzelnen Positionen betreffend die Versicherungen vom Übrigen Aufwand nicht genau getrennt werden können, ist die Entschädigung auf Grundlage der Honorarnote nach Ermessen zu kürzen. Insgesamt erscheinen Aufwendungen im Umfang von 40 Stunden als angemessen. Zuzüglich einer pauschalen Spesenentschädigung von praxisgemäss 3% und 7.7% MwSt. sind dem Beschuldigten damit Aufwendungen von CHF 11'980.55 anzuerkennen. Angesichts der hälftigen Kostentragung ist er für das vorinstanzliche Verfahren lediglich zur Hälfte und damit mit CHF 5'990.30 durch den Kanton Graubünden zu entschädigen.
8.1.4. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person unter anderem dann Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Privatklägerin die Zusprechung einer Entschädigung zulasten des Angeklagten zwar beantragt (vgl. RG act. 28), es aber unterlassen, den Antrag zu beziffern und zu belegen. Auf den Antrag ist damit nicht einzutreten.
8.2. Rechtsmittelinstanz
8.2.1. In Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) ist die Gerichtsgebühr angesichts des Aufwands für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festzulegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Vorliegend hat der Beschuldigte Berufung und die Privatklägerin Anschlussberufung erhoben, wobei die Privatklägerin einzig den Zivilpunkt angefochten hat. Hinsichtlich des Zivilpunkts ist die Privatklägerin als vollständig unterliegend zu betrachten. Hinsichtlich des Strafpunkts unterliegt der Beschuldigte mit Blick auf die Verurteilung gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erscheint es angemessen, einen Viertel der Kosten und damit CHF 1'000.00 der Privatklägerin aufzuerlegen. Die restlichen CHF 3'000.00 sind je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.
8.2.2. Die Entschädigungsfrage folgt auch im Rechtsmittelverfahren den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.H.). In Bezug auf den Zivilpunkt hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft zudem ebenfalls Anspruch auf Entschädigung, wenn sie obsiegt (gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO).
Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschuldigten keine Honorarnote eingereicht. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde seinen Anspruch jedoch von Amtes wegen. In casu erscheinen Aufwendungen im Umfang von gesamthaft CHF 4'000.00 inklusive Spesen und MwSt. als angemessen. Davon sind ein Viertel dem Zivilpunkt und drei Viertel dem Strafpunkt zuzuweisen. Angesichts des vollständigen Obsiegens hat die Privatklägerin den Beschuldigten damit mit CHF 1'000.00 für die im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen zu entschädigen. Im Weiteren ist der Beschuldigte für seine Aufwendungen zum Strafpunkt in der Hälfte seines Anspruchs und damit mit CHF 1'500.00 durch den Kanton Graubünden zu entschädigen.
8.2.3. Angesichts des vollständigen Unterliegens im Zivilpunkt ist die Privatklägerin nicht zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 28. Oktober 2020 (Proz. Nr. 515-2020-21) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen.
3. A._____ ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG.
4.1. Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 340.00 bestraft.
4.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
5. Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Untersuchungskosten von CHF 2'182.15 gehen im Umfang von CHF 1'091.05 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'091.10 zulasten des Kantons Graubünden.
7.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen im Umfang von CHF 1'800.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'800.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur).
7.2. A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 5'990.30 (inkl. MwSt. und Spesen) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) entschädigt.
8.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Diese gehen im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten von B._____, im Umfang von CHF 1'500.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'500.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
8.2. A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 2'500.00 (inkl. MwSt. und Spesen) entschädigt. Die Entschädigung geht im Umfang von CHF 1'500.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) und im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten von B._____.
9. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und dass Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
10. Mitteilung an: