Urteil vom 08. April 2022
(Mit Urteil 6B_272/2023 vom 02. Oktober 2024 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen)
Referenz SK1 19 50
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Bergamin
Thöny, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers
Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte
Gegenstand grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG i.V. mit Art. 90 Abs. 2 SVG
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 28.05.2019, mitgeteilt am 04.11.2019 (Proz. Nr. 515-2019-1)
Mitteilung 24. Januar 2023
A. Mit Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 28. Mai 2019 wurde A._____ der groben Verletzung von Verkehrsregeln wegen Rechtsüberholens für schuldig befunden. Gegen das am 29. Mai 2019 schriftlich eröffnete Urteil des Regionalgerichts Imboden meldete A._____ am 3. Juni 2019 (Poststempel) Berufung an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Imboden den Parteien am 4. November 2019 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt:
1. A._____ ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG.
2.a) Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 1'000.00 und einer Busse von CHF 6'000.00 als Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 6 Tage festgelegt.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
3.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 10'148.90 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 3'148.90, Gerichtsgebühren CHF 7'000.00) gehen zu Lasten von A._____.
b) A._____ schuldet dem Regionalgericht Imboden folglich:
BusseCHF 6'000.00
Verfahrenskosten**CHF 10'148.90
abzgl. Zahlung vom 26.11.2018*- CHF** 6'830.00*
TotalCHF9'318.90
Die Kosten werden nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt.
4.a) (Berufungsanmeldung).
b) (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung).
B. Am 22. November 2019 reichte A._____ (nachstehend: Berufungskläger) beim Kantonsgericht von Graubünden die Berufungserklärung ein. Darin stellte er den Antrag, das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 28. Mai 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen.
C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 wurde – nachdem sich der Berufungskläger ausdrücklich mit dem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatte – gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Berufungskläger wurde aufgefordert, bis zum 13. Februar 2020 eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen.
D. In seiner schriftlichen Berufungserklärung vom 13. Februar 2020 hielt der Berufungskläger an seinen vormals gestellten Anträgen fest.
E. Mit Stellungnahme vom 4. März 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die vollumfängliche Abweisung der Berufung.
F. Mit Eingabe vom 3. April 2020 nahm der Berufungskläger zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2020 Stellung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete daraufhin mit Schreiben vom 14. April 2020 auf duplizierende Bemerkungen.
G. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurden die Parteien mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 3. August 2021 zu einer mündlichen Hauptverhandlung vorgeladen. Die am 3. Dezember 2021 vorgesehene Berufungsverhandlung musste jedoch pandemiebedingt verschoben werden. In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 auf den 8. April 2022 vorgeladen.
H. Am 8. April 2022 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt, an welcher lediglich der Berufungskläger mit seinem Rechtsvertreter anwesend war; die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete vorgängig auf eine Teilnahme. Der Berufungskläger hielt an seinen bisherigen Anträgen fest. Auf die mündliche Eröffnung des Urteils wurde im Einverständnis des Berufungsklägers verzichtet. Stattdessen wurde das Urteil den Parteien gleichentags schriftlich im Dispositiv mitgeteilt.
1. Eintretensvoraussetzungen
Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Die genannten Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten.
2. Anklage
Dem Berufungskläger wird seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, am 19. Juni 2018, um 7:34 Uhr den Personenwagen Aston Martin GB Rapide S, Kontrollschild GR B._____, auf der Autobahn C._____ von D._____ in Richtung E._____ gelenkt zu haben. Nach dem Signal Ende der Autobahn mit der Distanztafel 800 m habe er einen Personenwagen, welcher bereits auf der linken Fahrspur in Richtung E._____ eingespurt gewesen sei, grob pflichtwidrig auf der rechten Fahrspur überholt. Danach habe er ebenfalls auf die linke Fahrspur geschwenkt und ordnungsgemäss einen sich auf der rechten Fahrspur befindenden Personenwagen überholt. Kurz danach habe ein Lastwagen von der rechten auf die linke Spur Richtung Süden gewechselt. Der Berufungskläger habe deshalb sein Fahrzeug wieder auf die Normalspur gelenkt, den erwähnten Lastwagen grob pflichtwidrig auf der rechten Fahrspur überholt und sein Fahrzeug vor den Lastwagen wieder auf die Spur in Richtung E._____ gelenkt. Kurz danach habe er sein Fahrzeug wieder auf die Fahrspur Richtung F._____ gelenkt, um einen weiteren Personenwagen, der sich auf der Fahrbahn Richtung E._____ befunden habe, grob pflichtwidrig rechts zu überholen. Danach habe der Berufungskläger erneut auf den Fahrstreifen Richtung E._____ gewechselt und seine Fahrt in Richtung E._____ fortgesetzt. Mit seiner Fahrweise habe der Berufungskläger wissentlich eine besondere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Die Vorinstanz ist dieser Sachverhaltsdarstellung vollumfänglich gefolgt. Der Berufungskläger bestreitet mit seiner Berufung, die ihm vorgeworfenen Überholmanöver begangen zu haben. Zur Begründung macht er geltend, er hätte dafür eine mindestens dreimal so lange Strecke benötigt, wie sie tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Der Sachverhalt könne sich demnach gar nicht so zugetragen haben, wie dies die Staatsanwaltschaft darzustellen versucht habe. Es ist nachfolgend zu prüfen, von welcher Sachverhaltsdarstellung aufgrund der vorliegenden Beweismittel im konkreten Fall auszugehen ist.
3. Sachverhaltsfeststellung
3.1. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und ebenso in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31).
3.2. Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass sich der angeklagte Sachverhalt im Wesentlichen auf die Schilderungen der Zeugen G._____ (StA act. 3.1 und act. 1.11), H._____ (StA act. 3.6 und act. 1.12) und I._____ (StA act. 3.5 und 1.13) stütze und ergänzend die im Recht liegenden Videoaufnahmen (StA act. 3.9) zu berücksichtigen seien. Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen könne trotz gewisser Diskrepanzen zwischen der polizeilichen und der staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme, welche vor allem auf den zeitlichen Abstand zurückzuführen seien, bejaht werden. Es würden keine erheblichen oder unüberwindbaren Zweifel zurückbleiben. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses Ergebnis nach Prüfung der Einwände des Berufungsklägers bestätigt werden kann.
3.2.1. Der Berufungskläger rügt zunächst, dass G._____ die angeblichen Überholmanöver zur Anzeige gebracht und die Einvernahme von I._____ gleich selber und ohne weitere anwesende Polizeibeamte durchgeführt hat. Wie den polizeilichen Einvernahmeprotokollen (vgl. StA act. 3.5 und 3.6) sowie dem Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2018 (vgl. act. StA 1.11) entnommen werden kann, trifft der Vorwurf zu, dass der Polizeibeamte G._____ in der vorliegenden Angelegenheit als Zeuge auftrat und gleichzeitig an den polizeilichen Ermittlungen gegen den Berufungskläger beteiligt war. So führte er die Einvernahme der Zeugen selber durch. Dies ist zwar formell nicht unzulässig, aber dennoch nicht gänzlich unproblematisch (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz E. 2.2.1). Es stellt jedoch nicht per se einen Ausstandsgrund dar (vgl. BGer 1B_542/2018 v. 09.04.2019 E. 3.2). G._____ selbst wurde als Zeuge einvernommen, womit auch auf seine Aussagen im Polizeirapport abgestellt werden darf (vgl. dazu ausführlich PKG 2004 Nr. 14 und KGer SK1 18 10 v. 24.07.2018 E. 4.1.). Dabei gilt es zu beachten, dass auch wenn die Glaubwürdigkeit von unter Zeugenpflicht stehenden und auf die Folge falscher Zeugenaussagen hingewiesener Polizisten nicht leichthin in Frage gestellt werden darf, der Aussage eines Polizisten jedoch nicht a priori ein höherer Beweiswert zuerkannt werden darf (vgl. BGer 1P.498/2006 v. 23.1.2006 E. 4). Was die Zeugen H._____ und I._____ betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass beide ihre gegenüber G._____ gemachten Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft in den für die Beurteilung des Vorwurfs relevanten Punkten bestätigt haben. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung seitens von G._____, weshalb die Zeugenaussagen ohne weiteres verwertbar sind.
3.2.2. Der Berufungskläger macht des Weiteren geltend, G._____ sei allem Anschein nach der italienischen Sprache nicht in ausreichendem Masse mächtig gewesen, sodass sich bereits aus diesem Grund der Beizug eines Beamten mit entsprechenden Sprachkenntnissen geradezu aufgedrängt hätte. Es habe kein nachvollziehbarer Grund bestanden, weshalb G._____ als Anzeigeerstatter I._____ selbst befragt und dies nicht einem unbefangenen italienischkundigen Polizeibeamten überlassen habe. Ausserdem habe G._____ bei I._____ ganz offensichtlich versucht, diesem seine eigenen Wahrnehmungen aufzuzwingen und es mit der Protokollierung nicht allzu genau genommen. Dem Protokoll der Konfronteinvernahme vom 29. November 2018 (StA act. 1.13), welche unter Beizug einer Dolmetscherin durchgeführt worden war, kann entnommen werden, dass G._____ nach Auffassung von I._____ ausreichend gut Italienisch gesprochen habe. Er habe ihn verstanden, auch wenn dieser ein wenig Mühe mit dem Übersetzen gehabt habe. Seine Aussagen seien sodann auf Deutsch übersetzt und in Deutsch zu Protokoll genommen worden. Er habe dieses Protokoll unterzeichnet, obwohl er nicht verstanden habe, was er unterzeichnet habe. Ihm seien seine Aussagen mündlich ins Italienische übersetzt worden. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 78 Abs. 2 StPO erfolgt die Protokollierung grundsätzlich in der Verfahrenssprache. Zwar kann angeordnet werden, dass wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat. Dies ist jedoch nur bei zentralen Aussagen in Betracht zu ziehen, bei denen die Originalaussage wesentlich ist, nicht nur in der übersetzten Fassung. Im konkreten Fall, wo es lediglich um die Frage geht, ob der Berufungskläger andere Fahrzeuge vorschriftswidrig rechts überholt hat, ist dies nicht erforderlich.
3.2.3. G._____ sagte aus (vgl. StA act. 1.11), er sei von einem blauen Fahrzeug rechts überholt worden sei, welches dann wieder auf die linke Spur eingeschwenkt sei. Weiter habe das blaue Auto in einem Zug einen Lastwagen rechts überholt, der kurz zuvor von der rechten auf die linke Spur gewechselt habe. Schliesslich habe er noch ein drittes Überholmanöver des blauen Fahrzeugs beobachten können. Diese Darstellung wird im Wesentlichen von den beiden anderen Zeugen bestätigt. So gab die Zeugin H._____ zu Protokoll, sie sei auf der rechten Spur gefahren und sei dabei von einem blauen Auto links überholt worden. Dieses habe dann wieder auf die rechte Spur gewechselt. Sie habe gedacht, es würde nach Ilanz fahren. Sie habe auf die linke Spur gewechselt. Das blaue Fahrzeug vor ihr habe ebenfalls auf die linke Spur gewechselt. Vor dem blauen Fahrzeug habe ein Lastwagen von der rechten auf die linke Spur gewechselt, weshalb das blaue Fahrzeug habe abbremsen müssen. In der Folge habe das blaue Fahrzeug auf die rechte Spur gewechselt, den Lastwagen rechts überholt und sei danach wieder auf die linke Spur in Richtung E._____ gefahren. Sie habe zwischen dem Lastwagen und dem blauen Auto weitere zwei Fahrzeuge gesehen, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass der Lenker weitere zwei Fahrzeuge rechts überholt habe. Sie sei sich dabei aber nicht mehr sicher (vgl. StA act. 1.12 S. 5). Und auch der Zeuge I._____ sagte vor der Staatsanwaltschaft aus, von einem Auto rechts überholt worden zu sein, welches sodann wieder auf die linke Spur gewechselt habe (vgl. StA act. 1.13 S. 6). Das Auto habe anschliessend noch ein weiteres Fahrzeug überholt. Auch wenn sich bezüglich der genauen Örtlichkeit und des Ablaufs der Überholvorgänge teilweise Widersprüche zu den polizeilichen Einvernahmen ergeben, so geht aus den Aussagen doch hervor, dass der Berufungskläger am fraglichen Tag mindestens zweimal rechts überholt hatte. Ein weiterer Hinweis darauf, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie von den Zeugen geschildert, ergibt sich aus den Videoaufnahmen (vgl. StA act. 3.9). Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Strassen (ASTRA) gestützt auf Art. 54a Abs.1 der Nationalstrassenverordnung (NSV; SR 725.111) berechtigt ist, im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung zum Verkehrsmanagement auf Nationalstrassen deren Infrastruktur bildlich zu erfassen. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die besagten Videoaufnahmen der systematischen Beobachtung des Verkehrs im Rahmen des Verkehrsmanagements dienten. Insofern ist deren Erstellung zweifellos rechtmässig erfolgt (vgl. zum Ganzen auch KGer SK1 20 60 v. 18.03.2022 E. 4.1). Auch ist deren Verwertung zulässig, zumal Videoüberwachungen, die nicht auf Personen, sondern auf Geschehen an Örtlichkeiten (z.B. Verkehrsüberwachung) oder auf reine Objekte (z.B. mit einer Webcam) ausgerichtet sind und bei deren Aufnahmen keine Personen identifiziert werden können, keine Personendaten beinhalten (vgl. dsb, Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich, Leitfaden Videoüberwachung durch öffentliche Organe ohne Strafverfolgungsbehörden, V 2.1 / November 2020, S. 2). Anhand der Videoaufnahmen lässt sich die Reihenfolge der Fahrzeuge festlegen. Diese stimmt mit den Schilderungen der Zeugen überein, was ebenfalls für die Richtigkeit der Zeugenaussagen spricht.
3.2.4. Der Berufungskläger wendet ein, er hätte für das ihm zur Last gelegte Überholmanöver eine mindestens dreimal so lange Strecke benötigt, wie sie tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Um G._____ zu überholen, wäre bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – etwas anderes werde ihm nicht vorgeworfen – ein Überholweg von rund 550 m notwendig gewesen. Um H._____ zu überholen hätte es weiterer 780 m bedurft. Und schliesslich hätte es noch weitere 360 m gebraucht, um I._____ zu überholen. Insgesamt hätte er allein für die Überholmanöver einen Überholweg von rund 1'690 m benötigt. Gemäss Polizeirapport sollen die Überholmanöver jedoch auf einer Strecke von ca. 700 m durchgeführt worden sein. Dies wäre jedoch nur dann möglich, wenn man ihm gleichzeitig den Vorwurf machen würde, er habe die anderen Fahrzeuge mit massiv übersetzter Geschwindigkeit überholt. Ein derartiges Verhalten sei aber weder Gegenstand der Anklage noch würden sich aus den aktenkundigen Aussagen irgendwelche Hinweise für ein solches Verhalten ergeben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bleiben diese Berechnungen in Anbetracht der übereinstimmenden Zeugenaussagen unerheblich. Dem Berufungskläger vorgeworfen wird lediglich das mehrmalige Rechtsüberholen. Dies wird von den Zeugen übereinstimmend bestätigt. Bestehen aufgrund dieser Aussagen keine Zweifel daran, dass der Berufungskläger in der fraglichen Situation zwei Fahrzeuge rechts überholt hat, ist nicht erforderlich, auf Berechnungen einzugehen, welche sowohl hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeiten wie auch der genauen Örtlichkeiten und damit der zur Verfügung gestandenen Strecke mangels Fakten auf Schätzungen und Annahmen beruhen. Anderes würde gelten, wenn vorliegend ein Überholmanöver mit Blick auf Art. 35 Abs. 2 SVG zur Diskussion stünde. Gemäss dieser Bestimmung ist ein (Links-)Überholen eines Fahrzeugs erlaubt, wenn der nötige Raum gegeben ist. Dies lässt sich nur anhand der zur Verfügung stehenden Strecke und der gefahrenen Geschwindigkeiten und weiterer Faktoren wie beispielsweise tatsächliche Anlage der Strasse, Grösse der Fahrzeuge, Übersichtlichkeit, etc. beurteilen. Dabei liegen in den wenigsten Fällen objektive Tatbestandsfeststellungen vor, welche den genauen Ablauf und damit den exakten Überholweg für den fraglichen Zeitpunkt rekonstruieren und errechnen lassen. Daher sind anhand der Schilderungen der am Vorgang beteiligten Personen Annäherungswerte zu ermitteln. Im konkreten Fall geht es indessen um das Verbot des Rechtsüberholens, welches generell gilt und aus Art. 35 Abs. 1 SVG abgeleitet wird. Steht – wie vorliegend – aufgrund von Zeugenaussagen fest, dass es zu einem Rechtsüberholen kam, bedarf es keiner weiteren, auf Annahmen und Schätzungen basierenden Berechnungen des hypothetischen Überholwegs mehr; namentlich dann nicht, wenn – wie im konkreten Fall – keine Geschwindigkeitsübertretungen zur Anklage stehen.
3.2.5. Ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Zeugen bildet schliesslich das Schlusswort des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 8. April 2022. Darin räumte er ein, es könnte sein, dass er, weil er mit 120 km/h auf der rechten Seite geblieben sei, an G._____ rechts vorbeigefahren sei und dieser daraufhin wütend geworden sei. Der Berufungskläger selbst schliesst also nicht mit absoluter Sicherheit aus, dass er zumindest eines der ihm vorgeworfenen Verkehrsdelikte tatsächlich begangen haben könnte.
3.3. Aufgrund der Zeugenaussagen sowie der Videoaufzeichnungen gilt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Berufungskläger drei Fahrzeuge rechts überholt hatte. Unter diesen Umständen ist weder die von ihm gefahrene Geschwindigkeit noch der zur Verfügung stehende Überholweg von Relevanz. Es ist somit auf die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl vom 19. Oktober 2018 (vgl. StA act. 1.2) abzustellen.
4. Rechtliche Würdigung
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
4.1. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_1173/2020 v. 18.11.2020 E. 1.1.1; 6B_1445/2019 v. 17.04.2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.2. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist jedoch restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_1173/2020 v. 18.11.2020 E. 1.1.1; 6B_994/2019 v. 29.01.2020 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).
4.3. Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 142 IV 93 E. 3.2; 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; Urteil 6B_1423/2017 v. 09.05.2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) allgemein und aArt. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 142 IV 93 E. 3.3; 133 II 58 E. 4; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 VRV ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Fall durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen. Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 142 IV 93 E. 3.3; 124 IV 219 E. 3a; Urteil 6B_1423/2017 v. 09.05.2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1). Nicht blosses Vorbeifahren, sondern ein Überholen durch Ausschwenken nach rechts und Wiedereinbiegen nach links liegt jedenfalls dann vor, wenn das Ausschwenken, das Vorbeifahren an einem oder bloss wenigen Fahrzeugen und das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgten; also etwa dann, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen so ausnützt, dass er nur um zu überholen kurz auf der rechten Fahrbahn fährt und gleich wieder nach links einbiegt (BGE 126 IV 192 E. 2a; 115 IV 244 E. 3b).
4.3.1. Betreffend das Rechtsüberholen führt die Vorinstanz aus, die beobachteten Überholmanöver hätten sich immer gleich abgespielt: Der blaue Aston Martin sei von der Überholspur auf die Normalspur eingeschwenkt, habe das betreffende Fahrzeug rechts überholt und sei in einem Zug wieder auf die Überholspur gefahren. Die Überholmanöver seien aufgrund der Verkehrssituation geeignet gewesen, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährlichen Fehlreaktionen zu veranlassen, wie brüskes Bremsen, wenn sie überraschend rechts überholt würden, oder unvermitteltes Ausweichen, wenn sie selber gerade dazu hätten ansetzen wollen, auf die rechte Spur zu wechseln. Das hätte eine ganze Gefahrenkette auslösen können. Konkret müsse insbesondere ein ortskundiger Fahrzeuglenker, der bei normalem Berufs- und Transitverkehr auf der linken Spur fahre und plötzlich realisiere, dass es nur auf der rechten Spur in Richtung F._____ gehe und entsprechend die Spur wechsle, nicht mit einem derartigen Überholmanöver rechnen. Durch die drei Überholmanöver auf einer kurzen Strecke habe der Berufungskläger grobfahrlässig die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen und somit sei auch der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.
4.3.2. Am 1. Januar 2021 (AS 2020 S. 2139) – nach dem Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung vom 19. Juni 2018 und nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 28. Mai 2019 – trat die Regelung von Art. 36 Abs. 5 VRV in Kraft, nach welcher der Fahrzeugführer neu bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen mit der gebotenen Vorsicht rechts an den Fahrzeugen auf dem links von ihm liegenden Fahrstreifens vorbeifahren darf (sog. passives Rechtsüberholen). Weiterhin verboten bleibt das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, jedoch kann dieses gemäss der neuen Regelung auch als einfache Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Ordnungsbusse von CHF 250.00 geahndet werden (Art. 36 Abs. 5 VRV, Ziff. 314 der Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 314.11]). Mit der Einführung dieses Ordnungsbussentatbestandes soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG respektive als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren sind und somit nicht zwingend zu einem Führerausweisentzug führen müssen (Bundesamt für Strassen ASTRA, Erläuterungen zu den Änderungen der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften S. 3 f. und S. 14).
4.3.3. Gemäss Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) ist grundsätzlich jenes Gesetz auf den Täter anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist («lex mitior»-Grundsatz, vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.1 S. 86 f.). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu beurteilen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität; vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2 S. 87). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88; vgl. zum Ganzen: Peter Popp/Anne Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N 1 ff. zu Art. 2 StGB).
4.3.4. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger bei – gemäss Polizeirapport (vgl. StA act. 3.1) – einwandfreien Strassen- sowie Sichtverhältnissen und normalem Verkehrsaufkommen mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mehrere Fahrzeuge rechts überholt. Dass ein ruhiger Verkehrsfluss herrschte, zeigt sich auch auf den Videoaufnahmen (vgl. StA act. 3.9). Sein Verhalten stellt sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage ein unerlaubtes Rechtsüberholen dar, was zumindest einen Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 SVG nach sich zieht. Nach altem Recht und der diesbezüglichen Rechtsprechung wäre ein solches Verhalten – wie oben E. 4.3.1 dargelegt – grundsätzlich als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Unter Anwendung des neuen Rechts wäre dies nur der Fall, wenn konkret eine erhöhte abstrakte Gefährdung anzunehmen wäre, also wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Angaben der Zeugen nicht, dass es infolge des Rechtsüberholens durch den Berufungskläger zu gefährlichen Situationen gekommen wäre. Nach neuer Rechtslage ist das Rechtsüberholen im konkreten Fall somit nur als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu beurteilen. Damit erweist sich das neue, am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Recht (Art. 36 Abs. 5 Bst. a und c VRV) als milder als die zur Tatzeit geltende Regelung. Wie obenstehend aufzeigt wurde, bezweckte die Gesetzesänderung explizit, das Rechtsüberholen in gewissen Konstellationen weniger schwer zu betrafen. Der Berufungskläger ist somit gemäss den neueren, für ihn milderen Bestimmungen zu beurteilen. Er ist demnach bloss der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung
5.1. Einfache Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG sind Übertretungen, die mit Busse bestraft werden. Die Busse ist nach Art. 106 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG zu bemessen. Der Bussenrahmen für eine Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG reicht bis zu CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Da die Bestimmungen des Ersten Teils des Strafgesetzbuches grundsätzlich auch für Übertretungen gelten (Art. 104 StGB), ist der Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Hierfür ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Strafrahmes festzusetzen, welche in einem zweiten Schritt unter Einbezug der anderen Straftat in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist (vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 113 ff. zu Art. 49 StGB).
5.2. Bei der Bemessung der einzelnen Bussen kann auf die Bussenliste gemäss der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) abgestellt werden. Für das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen beträgt die Regelbusse gemäss Ziff. 314.3 OBV CHF 250.00. In Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der mehrfachen Tatbegehung erweist sich vom vorliegenden eine Gesamtbusse von CHF 650.00 als angemessen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolge erstinstanzliches Verfahren
6.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt bei einer Verurteilung die beschuldigte Person die Verfahrenskosten. Diese bestehen einerseits aus den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft (CHF 3'148.90). Darüber hinaus hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Diese betragen CHF 7'000.00. Die am 26. November 2018 geleistete Zahlung von CHF 6'830.00 wird im Umfang von CHF 650.00 an die Busse angerechnet, im Umfang von CHF 3'148.90 an die Untersuchungskosten und im Umfang von CHF 3'031.10 an die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; KGer GR SK1 18 31 v. 27.1.2022 E. 9.2; vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dem Berufungskläger werden die vorinstanzlichen Kosten vollumfänglich auferlegt, sodass ihm für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
7.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit seiner Berufung hat der Berufungskläger einen Freispruch beantragt. Die Berufung wird dahingehend entschieden, als der Berufungskläger nicht wegen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt wird, sondern nur wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Dies ist jedoch einzig auf eine zwischenzeitlich ergangene Gesetzesänderung zurückzuführen. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche insgesamt CHF 4'000.00 betragen (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), dem Berufungskläger aufzuerlegen.
7.2. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 2 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 2 StPO und Art. 428 Abs. 2 StPO). Demzufolge ist keine Parteientschädigung auszusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. A._____ ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG.
2. A._____ wird mit einer Busse in Höhe von CHF 650.00 bestraft. 3.1. Die Untersuchungskosten von CHF 3'148.90 gehen zu Lasten von A._____.
3.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
3.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
3.4. Die am 26.11.2018 geleistete Zahlung von CHF 6'830.00 wird im Umfang von CHF 650.00 an die Busse angerechnet, im Umfang von CHF 3'148.90 an die Untersuchungskosten und im Umfang von CHF 3'031.10 an die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
1. Mitteilung an: