Urteil vom 15. August 2019
Referenz SK1 17 29
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Pedrotti, Vorsitzender
Brunner und Michael Dürst
Guetg, Aktuar
Parteien X._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7001 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte
Y._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Quaderstrasse 2, 7000 Chur
Gegenstand mehrfache Vergewaltigung sowie versuchte Vergewaltigung
Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 21.02.2017, mitgeteilt am 21.06.2017 (Proz. Nr. 515-2016-47)
Mitteilung 28. Oktober 2019
I. Sachverhalt
A. X._____ wuchs in O.1_____ auf, wo er 6 Jahre lang die Primarschule besuchte. Wie in L.1_____ üblich, hatte er anschliessend auf dem Bau zu arbeiten begonnen. Dies tat er bis zum 20. Altersjahr. Dann absolvierte er den obligatorischen zweijährigen Militärdienst, welcher er um weitere neun Jahre verlängerte. Er erlangte dabei den für einen Soldaten höchsten militärischen Grad ("G._____"). Von 2001 bis 2008 arbeitete er als Chauffeur in L.1_____. Dann ist er in die Schweiz gekommen, wo er für die Unternehmung A._____ in O.2_____ und O.3_____ als Chauffeur arbeitete. Es folgte eine Anstellung bei der Unternehmung B._____ in O.4_____. Ab dem Jahr 2015 arbeitete er wieder für die Unternehmung A._____, wurde dann jedoch September 2015 krankgeschrieben. Nunmehr arbeitet er bei der C._____ in O.5_____, wo er als Chauffeur CHF 4'300.00 brutto verdient. Ein 13. Monatslohn wird nicht bezahlt. X._____ hat 4 leibliche Kinder im Alter von 32, 28, 19 und 7 Jahren. Gemäss eigener Aussage bezahle er für das jüngste Kind Alimente in Höhe von monatlich CHF 900.00. Auch für das zweitältesten seiner Kinder bezahle er – je nach Möglichkeit – monatlich zwischen CHF 150.00 und CHF 200.00. Seiner Ex-Ehefrau bezahle er keinen Unterhalt. Er besitze in L.1_____ ein Haus, wofür er einen Kredit aufgenommen habe. Zur Höhe des Kreditbetrages konnte er keine Angaben machen. Für das Haus habe er ca. 75'000.00 Euro bezahlt.
B. Im Schweizerischen Strafregister (Auszug vom 1. Mai 2019; vgl. act. D.19) ist der Beschuldigte nicht verzeichnet.
C. Mit Verfügung vom 31. August 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB etc. gegen X._____ (Proz. Nr. VV._____).
D. Mit Verfügung vom 2. September 2015 (mitgeteilt am 3. September 2015) ernannte die Staatsanwaltschaft Graubünden MLaw D._____ mit Wirkung ab 1. September 2015 zur amtlichen Verteidigerin von X._____.
E. Das Opfer, Y._____, konstituierte sich am 30. August 2015 im Verfahren VV._____ als Privatklägerin im Straf- wie auch im Zivilpunkt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Mai 2016 wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger mit Wirkung ab dem 19. April 2016 gewährt.
F. Am 19. Mai 2016 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte die Anklageerhebung beim Gericht wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 sowie versuchter Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Aussicht.
G. Mit Mitteilung vom 23. September 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim damaligen Bezirksgericht Hinterrhein (ab dem 1. Januar 2017: Regionalgericht Viamala) gegen X._____ Anklage. In der Anklageschrift wird X._____ der folgende Sachverhalt vorgeworfen:
1. Sachverhalt
Mehrfache Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie versuchte Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2012 mit Y._____ (nachfolgend: Y._____) verheiratet. Aus dieser Beziehung ging am 20. Februar 2012 der gemeinsame Sohn E._____ hervor. Nach der Rückkehr von Y._____ aus den Ferien anfangs August 2015 kam es zwischen den beiden Eheleuten zu einem grösseren Streit, in dessen Folge Y._____ dem Beschuldigten eröffnete, sich scheiden lassen zu wollen. Von diesem Zeitpunkt an schliefen die Eheleute X._____/Y._____ in der gemeinsamen Wohnung an der _____strasse 48 in O.3_____ in getrennten Zimmern.
Am Abend des 29. August 2015 hielten sich die Eheleute X._____/Y._____ zusammen mit ihrem gemeinsamen Sohn E._____ und dem damals 23-jährigen Sohn des Beschuldigten aus erster Ehe, F._____, in der erwähnten gemeinsamen Wohnung auf. Um ca. 22.00 Uhr begab sich Y._____ in ihr Schlafzimmer, wo E._____ bereits am Schlafen war. Da der Beschuldigte das Gefühl hatte, seine Ehefrau sei über das Internet mit einem anderen Mann am Chatten, betrat er um ca. 23.30 Uhr ihr Zimmer. Dort versuchte er, ihr das Mobiltelefon wegzunehmen, worauf sie aus dem Bett fiel und E._____ zu schreien begann. Aus diesem Grund zeigte sich auch F._____ im Zimmer. Auf entsprechende Aufforderung des Beschuldigten hin nahm F._____ seinen Halbbruder E._____ und entfernte sich mit diesem wieder aus dem Zimmer. Anschliessend sah sich der Beschuldigte das Mobiltelefon seiner Ehefrau an, insbesondere eine darauf befindliche Videodatei, wo sich seine Ehefrau an ihren Geschlechtsteilen berührte. Dieses Video hatte sie zuvor einem Bekannten geschickt gehabt. Aus Wut über dieses Verhalten versetzte der Beschuldigte der auf der Bettkante sitzenden Y._____ mit dem rechten Handrücken mehrere Schläge ins Gesicht und mit der rechten Faust gegen den linken Oberschenkel. Zudem beschimpfte er seine Ehefrau mit Worten wie "Du Hure", "beschissene Kuh" oder "Geiss". Anschliessend zog der Beschuldigte Y._____ Pyjama- und Unterhose aus. Diese wehrte sich erfolglos dagegen, einerseits mit abweisenden Worten und Schreien, andererseits indem sie ihren Körper zusammenzog und mit den Händen die Hosen nach oben zu ziehen versuchte. Auch weinte Y._____ während dieses Vorgehens. Der Beschuldigte versuchte sodann mit seinem Geschlechtsteil gegen den Willen von Y._____ vaginal in diese einzudringen. Der Beschuldigte kniete dabei auf der auf dem Rücken liegenden Y._____. Dies gelang ihm aber nicht, da sein Glied zu wenig erigiert war. Aus diesem Grund begann er sich mit der Hand zu befriedigen, bis er auf den Oberkörper seiner Ehefrau ejakulierte. Während dieses ganzen, rund 5 Minuten dauernden Vorgangs hielt er Y._____ immer wieder an den Schultern oder an einem anderen Körperteil fest. Auch schlug er sie, wenn sie ihn bat, damit aufzuhören.
Rund 10 bis 20 Minuten später begann der Beschuldigte, gegen den Willen von Y._____ vaginal in sie einzudringen und ejakulierte nach rund 10 Minuten in ihr. Auch während dieses Geschlechtsverkehrs schlug der Beschuldigte sie immer wieder mit den Händen gegen den Kopf (Ohrfeigen), zudem auch im unmittelbaren Anschluss daran, als er erneut Bilder auf dem Mobiltelefon von Y._____ anschaute. Seine Ehefrau bat ihn während des Geschlechtsverkehrs immer wieder, damit aufzuhören.
Nachdem der Beschuldigte mit seiner Ehefrau "Diskussionen" über deren Mobiltelefon bzw. die darauf gespeicherten Bilddateien geführt hatte, drang er erneut während rund 10 bis 15 Minuten gegen deren Willen in sie ein, bis er in ihr ejakulierte. Y._____ gab ihm ausdrücklich mit Worten zu verstehen, dass sie das nicht wollte. Ausserdem wehrte sie sich dieses Mal dagegen, indem sie ihr Gesicht schützte. Aus Angst vor dem Beschuldigten konnte sie aber nicht aus dem Bett fliehen.
In der Folge begab sich Y._____ aufs WC und anschliessend zusammen mit dem Beschuldigten auf den Balkon. Dort schaute Letzterer erneut Videoaufnahmen seiner Ehefrau auf deren Mobiltelefon an, wurde darüber wütend und ohrfeigte sie erneut. Nach rund 20 Minuten holte der Beschuldigte im Wohnzimmer E._____ und legte diesen ins elterliche Bett im Schlafzimmer von Y._____. Danach begann er erneut, gegen den Willen seiner Ehefrau mit dieser den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Y._____ wehrte sich nicht dagegen, da sie E._____ nicht wecken wollte, weinte aber "ruhig" und liess den Geschlechtsakt über sich ergehen. Nach rund 10 Minuten ejakulierte er in ihr. Als Y._____ ihm im Anschluss an diesen letzten Geschlechtsverkehr in Aussicht stellte, die Polizei über sein Vorgehen zu informieren, drohte er ihr, sie umzubringen und ihr E._____ wegzunehmen.
Indem der Beschuldigte Y._____ schlug, beschimpfte, mit den Armen festhielt, ihr drohte und seine körperliche Überlegenheit ausspielte, brachte er sie dazu, wiederholt den Geschlechtsverkehr mit ihm vorzunehmen. Er machte dies, obwohl er wusste, dass sie dies nicht wollte. Y._____ hatte während sämtlichen umschriebenen sexuellen Handlungen Angst vor dem Beschuldigten und war über sein Vorgehen schockiert. In diesem geschockten Zustand wehrte sie sich nicht nur mit den Worten oder mit einer abwehrenden Haltung. So spreizte sie ihre Beine jeweils erst, nachdem der Beschuldigte ihr diese mit seinen Händen auseinandergedrückt hatte.
Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden stellte anlässlich der am 30. August 2015 durchgeführten körperlichen Untersuchung Quetschungszonen an den Nasenflügeln, kleine, bogenförmige Oberhautabschürfungen an der rechten Augenbraue, Hauteinblutungen auf der linken Seite des Rückens und der Aussenseite der Oberarme und an der Brustmitte sowie Blutunterlaufungen an der linken Oberschenkelaussenseite fest. Es bewertete diese Befunde als Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen gegen das Gesicht bzw. als Schläge mit einer flachen Hand gegen die entsprechenden Körperstellen.
H. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 stellte die amtliche Verteidigerin von X._____ die folgenden Beweisanträge:
1. Das angebliche Opfer sei am Prozesstage als Auskunftsperson zu befragen, und es sei dem Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung die Gelegenheit einzuräumen, Ergänzungsfragen zu stellen.
2. Der (uns namentlich nicht bekannte) Ex-Freund des angeblichen Opfers sei als Zeuge zu befragen, und es sei dem Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung die Gelegenheit einzuräumen, am Prozesstage Ergänzungsfragen zu stellen.
3. Es seien die gespeicherten Daten auf dem Mobiltelefon des angeblichen Opfers, Nummer _____, sicherzustellen, und dem Beschuldigten vorgängig zur Einsicht sowie zur Stellungnahme am Prozesstage zuzustellen.
4. Es seien die medizinischen Akten von den Psychiatrischen Diensten Graubünden beizuziehen, und es sei dem Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung vorgängig die Gelegenheit zur Akteneinsicht sowie zur Stellungnahme am Prozesstage einzuräumen.
5. Es seien die Akten der Opferhilfe Graubünden zu edieren, und es sei dem Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung vorgängig Gelegenheit zur Akteneinsicht sowie zur Stellungnahme am Prozesstage einzuräumen.
6. Es sei ein geeigneter Sachverständiger zu bestellen, welcher ein aussagepsychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Aussagen des angeblichen Opfers im Strafverfahren gegen den Beschuldigten anfertigt.
I. Die erwähnten Beweisanträge wurden mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 21. November 2016 mit Hinweis auf Art. 331 StPO nach Massgabe vom Art. 139 Abs. 2 StPO abgelehnt.
J. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsgericht Hinterrhein fand am 21. Februar 2017 statt. Die amtliche Verteidigerin von X._____ erneuerte die folgenden Beweisanträge:
1. Die Privatklägerin sei am heutigen Prozesstage gerichtlich zu befragen.
2. Es sei ein geeigneter Sachverständiger zu bestellen, welcher ein aussagepsychologisches Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin im Strafverfahren gegen den Angeklagten anfertigt.
K. Die Parteien stellten folgende Schlussanträge:
Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden:
1. X._____ sei der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen, bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 500.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, zu bestrafen.
3. Die erstandene Polizeihaft sei dem Beschuldigten im Vollzugsfall anzurechnen.
4. Kostenfolge sei die gesetzliche.
Anträge der Privatklägerschaft:
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift vom 23.09.2016 schuldig zu sprechen.
2. Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, an Y._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 30.08.2015 zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO die Privatklägerschaft für die erstandenen Anwaltskosten zu entschädigen, wobei eine Entschädigung von Fr. 5'167.85 zuzusprechen sei.
Anträge amtliche Verteidigerin:
1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Für die erstandene Untersuchungshaft sei dem Angeklagten vom Kanton Graubünden eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zu entrichten.
3. Die Kantonspolizei sei richterlich anzuweisen, die über den Angeklagten erfassten erkennungsdienstlichen Daten zu löschen.
4. Die Zivilklage der Privatklägerin in Höhe von CHF 12'000.00 sei abzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.
L. Das Urteil vom 21. Februar 2017 wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und in unbegründeter Form mitgeteilt. Das Regionalgericht Viamala erkannte was folgt:
1. Die anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge werden abgelehnt.
2. X._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
3. a) Dafür wird X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Daran ist die erstandene Polizeihaft von 3 Tagen im Vollzugsfall anzurechnen.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
4. X._____ wird verpflichtet, Y._____ eine Genugtuungssumme von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. August 2015 zu bezahlen.
5. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 12'279.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 4'279.00, Gerichtsgebühren CHF 8'000.00) gehen zu Lasten von X._____.
b) Die amtliche Verteidigung wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 5'548.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
c) Die Kosten der angerechneten Polizeihaft von CHF 180.00 sowie eines allfälligen Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die beschuldigte Person hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen.
d) X._____ hat Y._____ mit CHF 5'167.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Diese Entschädigung fällt unter Berücksichtigung der nachfolgenden lit. e gestützt auf Art. 138 Abs. [2] StPO im Umfang von CHF 4'332.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) an den Kanton Graubünden. Die Einforderung des entsprechenden Betrages bleibt vorbehalten.
e) Die Rechnung der Rechtsbeiständin von Y._____ in der Höhe von CHF 4'332.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) wird aus der Gerichtskasse bezahlt.
6. (Feststellung der Berufungsanmeldung)
7. (Mitteilung).
M. Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 meldete X._____ gegen das Urteil Berufung an.
N. Das Urteil vom 21. Februar 2017 wurde sodann am 21. Juni 2017 schriftlich begründet mitgeteilt.
O. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 liess X._____ (nachfolgend Berufungskläger), nunmehr amtlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, gegen das Urteil Berufung erklären und stellte die folgenden Anträge:
1. Die Ziffern 1, 2, 3a und 3b, 4, 5a und 5c sowie 5d und 5e des Urteils des Regionalgerichts Viamala, mündlich mitgeteilt am 21. Februar 2017, schriftlich mitgeteilt am 21. Juni 2017, seien aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung, insbesondere zur Wiederholung des Beweisverfahrens, und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventuell seien die Ziffern 1, 2, 3a und 3b, 4, 5a und 5c sowie 5d und 5e des Urteils des Regionalgerichts Viamala, mündlich mitgeteilt am 21. Februar 2017, schriftlich mitgeteilt am 21. Juni 2017, aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Im Falle einer reformatorischen Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz i.S.v. Ziff. 2 der hierseitigen Anträge sei eine mündliche Berufungsverhandlung anzuordnen.
4. Im Falle einer reformatorischen Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz i.S.v. Ziff. 2 der hierseitigen Anträge sei die Privatklägerin, Frau Y._____, richterlich persönlich zu befragen und es seien dabei die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers zu wahren.
5. Im Falle einer reformatorischen Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz i.S.v. Ziff. 2 der hierseitigen Anträge sei die Zivilklage der Privatklägerin im Umfang von CHF 12'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 30. August 2015 abzuweisen.
6. Um Falle einer reformatorischen Entscheidung durch die Rechtsmittel-instanz i.S.v. Ziff. 2 der hierseitigen Anträge sei dem Beschwerdeführer für die erstandene Polizeihaft eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen auszurichten.
7. Es sei dem Beschwerdeführer für das hierseitige Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsvertreter sei ihm als Rechtsbeistand zu bestellen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden bzw. zu Lasten der Privatklägerin.
P. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme sowohl hinsichtlich der gestellten Beweisanträge als auch hinsichtlich der Berufungsbegründung.
Q. Nachdem Y._____ (nachfolgend Privatklägerin) mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Dezember 2017 (SK1 17 41) für das Berufungsverfahren SK1 17 29) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger als Rechtsvertreterin ernannt worden war, liess sie mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 die Abweisung des Beweisantrages beantragen.
R. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 nahm der Berufungskläger zur erwähnten privatklägerischen Eingabe Stellung, und erklärte erneut, weshalb seine Beweisanträge zu schützen seien. In der Folge äusserte sich die Privatklägerin zu diesem Vorbringen mit Eingabe vom 28. Februar 2019. Der Berufungskläger nahm zum Vorbringen der Privatklägerin mit Eingabe vom 25. März 2019 wiederum Stellung.
S. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden übermittelte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 1. Mai 2019 einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister des Berufungsklägers, Stand 1. Mai 2019.
T. Die Hauptverhandlung, zu welcher mit Verfügung vom 20. Juni 2019 vorgeladen worden war, fand am 14. August 2019 statt. Die Privatklägerin und ihre Vertreterin wurden, nachdem der berufungsklägerische Beweisantrag auf ihre richterliche Befragung abgewiesen worden war, von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert.
U. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. August 2019 wies der amtliche Verteidiger im Rahmen seines Plädoyers darauf hin, dass am mit Schreiben vom 15. Januar 2019 gestellten Antrag auf Beizug eines Dolmetschers männlichen Geschlechts nicht festgehalten werde. Einleitend begründete er sodann seinen Beweisantrag gemäss Ziffer 4 der Berufungserklärung auf richterliche Befragung der Privatklägerin. Im Übrigen stellte er nunmehr die folgenden Schlussanträge:
1. Die Ziffern 1, 2, 3a und 3b, 4, 5a und 5c sowie 5d und 5e des Urteils des Regionalgerichts Viamala, mündlich mitgeteilt am 21. Februar 2017, schriftlich mitgeteilt am 21. Juni 2017, seien aufzuheben und es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerin im Umfang von CHF 12'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 30. August 2015 sei auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Dem Berufungskläger sei für die erstandene Polizeihaft eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kanton Graubündens bzw. zu Lasten der Privatklägerin.
V. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Rahmen ihres Plädoyers die kostenpflichtige Abweisung der Berufung zu Lasten des Berufungsklägers.
W. Im Übrigen wird auf das separat ausgefertigte Verhandlungsprotokoll verwiesen.
X. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Urteil sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Somit bezieht sich die Berufung auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wurde (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, welche Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Die Rechtsmittelfrist beginnt im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (Art. 384 lit. a. StPO). Innerhalb des Kantonsgerichts von Graubünden amtet die I. Strafkammer als Berufungsinstanz (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts; BR 173.100).
1.2 Gegen das am 21. Februar 2017 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Viamala, liess der Berufungskläger mit Eingabe vom 24. Februar 2017 Berufung anmelden (vgl. act. A.1). Die Anmeldung erfolgte somit innert Frist. Nach der am 21. Juni 2017 erfolgten Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils liess der Berufungskläger dem Kantonsgericht von Graubünden sodann am 12. Juli 2017 fristgemäss seine Berufungserklärung einreichen (act. A. 2).
1.3 Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die überdies formgerecht eingereichte Berufung ist – da die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben – einzutreten.
2.1. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist in der Regel ein reformatorisches Rechtsmittel (Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Vorbem. Art. 398 StPO). Soweit das erstinstanzliche Urteil angefochten und auf die Berufung eingetreten wurde, ist deshalb ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Nur wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger beantragte in seiner Berufungserklärung die Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 3a und 3b, 4, 5a und 5c sowie 5d und 5e und die Angelegenheit zur Wiederholung des Beweisverfahrens und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. act. A.1, Begehren Ziff. 1). Diesen Antrag auf Kassation und Rückweisung des angefochtenen Urteils erneuerte der Berufungskläger in seinem Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr (vgl. act. H.2). Stattdessen beantragt er den Erlass eines reformatorischen Entscheides (vgl. Begehren Ziff. 1 im schriftlichen Plädoyer [act. H.2]). Eine spätere Eingrenzung der Berufungsanträge ist statthaft, womit kein kassatorischer Antrag mehr gestellt wird. Ohnehin kann das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen, sodass auch nicht von Amtes wegen das angefochtene Urteil zu kassieren ist.
2.2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (Urteile 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3; 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 1.3). Welche Punkte überprüfbar sind, ergibt sich – allfällige nachträgliche Eingrenzungen vorbehalten – aus der Berufungserklärung.
2.3. Der Berufungskläger beantragt einen umfassenden Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Abgesehen des Entschädigungspunktes der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 5.b des angefochtenen Urteils) werden mit der vorliegenden Berufung sämtliche Urteilsdispositivpunkte angefochten.
2.4. Eingangs ist festzuhalten, dass es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser vollumfänglich beipflichtet (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3.). Auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente ist demgegenüber immer einzugehen, wenn diese erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 9 zu Art. 82 StPO).
3.1. In seiner Berufungserklärung wiederholt der Berufungskläger nur noch den bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten (vgl. vorinstanzliches act. 1.6) und mit Verfügung vom 21. November 2016 abgewiesenen Beweisantrag, die Privatklägerin unter Wahrung seiner Teilnahmerechte richterlich persönlich zu befragen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4, act. A.1).
3.2. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Beweisantrages damit, dass – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – eine unmittelbare Kenntnisnahme des Aussageverhaltens der Privatklägerin für das in Frage stehende Vier-Augen-Delikt nicht notwendig sei. Die Privatklägerin sei zum Tatgeschehen sowohl polizeilich als auch staatsanwaltschaftlich im Rahmen einer Konfronteinvernahme ausführlich und umfassend befragt worden. Die protokollierten Aussagen liessen eindeutige Schlüsse zu. In antizipierter Beweiswürdigung erscheine eine unmittelbare Befragung der Privatklägerin nicht notwendig (vgl. angefochtenes Urteil, S. 9, E. 2.2.a).
3.3. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2012 vom 27. August 2012 E. 3; BGE 140 IV 196 E. 4.4.1.). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unvollständig waren und die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (vgl. Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2). Stets zu beachten ist, dass auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheit- und Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1).
3.4.1. Vorab ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine Wiederholung der Beweisabnahme erforderlich ist, weil die Vorinstanz Beweisvorschriften verletzte (Art. 389 Abs. 2 lit. a StPO). Diesbezüglich rügte der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung noch ausdrücklich, dass durch die Ablehnung seines Beweisantrages sein Gehörsanspruch i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden sei (vgl. act. A.2, S. 5, Ziff. 3.d, in principio). In seinem Plädoyer rügt er die Gehörsverletzung nicht mehr explizit. Auch macht er nunmehr nicht mehr gelten, der Mangel sei nicht heilbar und das Urteil entsprechend zu kassieren (vgl. oben E. 2.1.). Dennoch ist nachfolgend zu prüfen, ob eine Verletzung von Beweisvorschriften vorliegt. Denn zumindest implizit scheint der Berufungskläger im Kern eine Verletzung seines Konfrontationsanspruches zu rügen (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO), macht er doch nach wie vor geltend, die Privatklägerin sei unter Wahrung seiner Teilnahmerechte richterlich zu befragen (vgl. act. H.2, S. 2, Ziff. II.1).
3.4.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Von der hier nicht einschlägigen Ausnahme abgesehen, in der eine Konfrontation nicht möglich war, ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3, 6B_333/2012 vom 11. März 2013 E. 2.3 und 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
3.4.3. Die implizite Rüge des Berufungsklägers zielt ins Leere. Aus den Akten erhellt, dass am 1. September 2015 eine Konfronteinvernahme stattfand, welcher der Berufungskläger in Anwesenheit seiner amtlichen Verteidigerin sowie der Privatklägerin beiwohnten (vgl. StA act. 4/3, S. 2, in fine sowie StA act. 2/8). Anlässlich dieser Konfronteinvernahme wurden die Parteien eingehend und umfassend zum Sachverhalt befragt. Der Berufungskläger erhielt dabei die Gelegenheit, sich unmittelbar zu den Darstellungen der Privatklägerin zu äussern und sich mit diesen auseinanderzusetzen. Ebenso wurde ihm ermöglicht, der Privatklägerin Ergänzungsfragen zu stellen, wovon seine amtliche Verteidigerin denn auch umfassend Gebrauch machte (vgl. die entsprechenden Ergänzungsfragen auf S. 11 ff. des StA act. 4/3). Vor dem Hintergrund des in E. 3.4.2. Gesagten ist festzuhalten, dass dem Anspruch des Berufungsklägers auf mindestens eine Konfrontation bereits im Vorverfahren genügend nachgekommen wurde. Eine Verletzung von Beweisvorschriften ist nicht ersichtlich.
3.5. Sodann rügt der Berufungskläger eine unvollständige Beweisabnahme durch die Vorinstanz. Es bestünden diverse Ungereimtheiten und Widersprüche in den privatklägerischen Schilderungen des Tatgeschehens. Es bestünden objektive Zweifel an deren Richtigkeit (vgl. act. H.2, S. 3, Ziff. 3, S. 6, Ziff. 7 f.). Folglich ist zu prüfen, ob eine Wiederholung der Beweisabnahme infolge Unvollständigkeit von Beweiserhebungen gestützt auf Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO einschlägig ist. Unter lit. b wird auch die Ablehnung wesentlicher Beweisanträge subsumiert (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1483). Der Berufungskläger beruft sich auf Art. 343 Abs. 1 StPO, deren Verletzung durch die Vorinstanz er rügt. Gemäss dieser Bestimmung ist das (erstinstanzliche) Gericht verpflichtet, neue Beweise zu erheben und unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen. Der angerufene Absatz ist indessen nicht einschlägig. Angesichts der Einvernahmen der Privatklägerin durch die Polizei wie auch durch die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren, in welchen sie sich zu sämtlichen Sachverhaltsaspekten äussern konnte und musste, lag im vorinstanzlichen Verfahren kein "neu" zu erhebender Beweis vor (vgl. Art. 343 Abs. 1, 1. Satz StPO). Auch oblag der Vorinstanz keine Pflicht zur Wiederholung gestützt auf Art. 343 Abs. 1, 2. Satz StPO, lag doch gerade aufgrund der umfangreichen und umfassenden Einvernahmen der Privatklägerin diesbezüglich eine vollständige Beweiserhebung vor. Jedenfalls wird seitens des Berufungsklägers nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, zu welchen relevanten Sachverhaltsmomenten die Privatklägerin nicht befragt worden wäre, bzw. noch Sachverhaltslücken bestünden. Das vom Berufungskläger vorgetragene widersprüchliche Aussageverhalten der Privatklägerin begründet keine unvollständige Beweiserhebung, sondern bildet Gegenstand der Beweiswürdigung (vgl. Max Hauri/Petra Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 17 zu Art. 343 StPO). Vor dem Hintergrund des Gesagten war die Vorinstanz weder gehalten, einen "neuen" Beweis zuzulassen, noch einen unvollständig erhobenen Beweis zu ergänzen (Art. 343 Abs. 1 StPO). Eine Wiederholung der Beweisabnahme im Berufungsverfahren kann sich folglich nicht auf Art. 343 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO stützen.
3.6.1. Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zur Gutheissung des Beweisantrages mit entsprechender Beweiserhebung verpflichtet gewesen wäre, weil die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO, Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, N 7 zu Art. 343 StPO). Wie gesehen liegt eine unvollständige Beweiserhebung i.S.v. Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO auch dann vor, wenn ein wesentlicher Beweisantrag (unzulässiger Weise) abgelehnt wurde (vgl. E. 3.5.; vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., N 1483).
3.6.2. Gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO ist die unmittelbare Abnahme eines Beweismittels notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (vgl. das Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2. m.w.H.). Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessenspielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1. m.H.).
3.6.3. Der Berufungskläger begründet die Notwendigkeit zur unmittelbaren Befragung der Privatklägerin mit den seiner Meinung nach bestehenden Widersprüchen in den privatklägerischen Schilderungen. Dabei verkennt der Berufungskläger, dass die Notwendigkeit nicht aus der Tatsache widersprüchlicher Aussagen resultiert, bildet die Auseinandersetzung mit sich widersprechender Aussagen doch vielmehr Gegenstand der Beweiswürdigung (vgl. oben). Die behaupteten Widersprüche in den Aussagen begründen denn auch keine Notwendigkeit zur unmittelbaren Befragung. Es kommt bei diesen nämlich nicht darauf an, wie die Privatklägerin ihre konkreten Ausführungen tätigt. Die berufungsklägerische Absicht ist nur darauf gerichtet, der Privatklägerin die "Widersprüche" vorzuhalten und sie erneut mit diesen zu konfrontieren. Beweisthema bildet insofern lediglich die Tatsache der "Widersprüche" selbst. Sollten diese Widersprüche tatsächlich bestehen, liessen sich diese zudem bereits aus den Protokollen entnehmen. Darüber erneut Beweis abzunehmen ist ohne Nutzen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).
3.6.4. Die Notwendigkeit zur unmittelbaren Beweisabnahme sieht der Berufungskläger sodann im Umstand begründet, dass aufgrund des Vier-Augen-Delikts eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege (vgl. act. H.2, S. 2, Ziff. 2). Die Vorinstanz hat den Beweisantrag im Ergebnis jedoch korrekterweise abgelehnt. Aufgrund der längeren Zeitspanne zwischen dem angeklagten Sachverhalt (Nacht vom 29. auf den 30. August 2015) und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (21. Februar 2017) und der zwischenzeitlich angetretenen Therapie der Privatklägerin (vgl. C.1; Beginn der Therapie am 3. September 2015), die offensichtlich baldig zu einer Stabilisierung der Privatklägerin beitrug (vgl. act. C.1, S. 2 [Verlauf]), wäre nicht mehr mit einer weitergehenden Erkenntnis durch die unmittelbare Beobachtung ihres Aussageverhaltens zu rechnen gewesen. Zudem ist mit der Vorinstanz festzuhalten, was sich denn auch aus der in E. 5.1. ff. vorzunehmenden Beweiswürdigung ergibt, dass die privatklägerischen Schilderungen anlässlich der polizeilichen wie auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (StA act. 4/1; StA act. 4/3) eindeutige Schlüsse zulassen. Unter den genannten Umständen durfte die Vorinstanz den Beweisantrag ablehnen, weil ihre Überzeugung durch die weitere unmittelbare Befragung der Privatklägerin nicht mehr geändert worden wäre (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.4.). Dies umso mehr, als der Berufungskläger mit dem gestellten Beweisantrag lediglich darauf abzielte, die Privatklägerin anlässlich der Befragung nochmalig mit ihren Widersprüchen zu konfrontieren. Diese könnten indessen bereits aus den Akten entnommen werden. Eine unmittelbare Befragung der Privatklägerin durch das Gericht ist für deren Ermittlung nicht notwendig. Schliesslich sei in diesem Kontext auch auf das rechtsmedizinische Kurzgutachten hingewiesen (vgl. StA act. 3/12), deren Erkenntnisse zumindest indizienweise die Aussagen der Berufungsklägerin erhärten, wie noch in der vorzunehmenden Beweiswürdigung der Berufungsinstanz gezeigt wird.
3.6.5. Bei dieser Ausgangslage ist somit festzuhalten, dass eine Wiederholung der Beweiserhebung gestützt auf Art. 389 Abs. 2 lit. a und b StPO nicht begründet ist, liegen deren Voraussetzungen doch nicht vor.
3.6.6. Wie soeben erläutert, war im vorinstanzlichen Verfahren eine unmittelbare Einvernahme gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO nicht notwendig, sodass auch für das vorliegende Berufungsverfahren keine entsprechende Notwendigkeit abgeleitet werden kann (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Dies umso weniger als das relevante Tatgeschehen nunmehr über 4 Jahre zurückliegt. Der Verteidiger hat selbst anlässlich der Hauptverhandlung vor der Berufungsinstanz geltend gemacht, dass sich der Berufungskläger wegen der verstrichenen Zeit nicht an alles erinnern könne und dass gewisse Widersprüche bei den Aussagen an einer unpräzisen Übersetzung liegen (vgl. act. H.2, S. 10, Ziff. 2). Gleiches muss aber auch für die Aussagen der Privatklägerin gelten. Die Privatklägerin wird sich aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr in der gleich emotionalen Lage befinden, sodass kein weitergehender Erkenntnisgewinn durch die direkte Befragung der Privatklägerin zu erwarten ist. Dies umso mehr, als aufgrund ihrer ablehnenden Haltung gegenüber ihrer Befragung keine authentischen Äusserungen zu erwarten wären. Auch gilt es nochmalig darauf hinzuweisen, dass die Berufungsinstanz bereits aufgrund der im Recht liegenden Beweise – im Rahmen der Beweiswürdigung – zu einem eindeutigen Schluss gelangt, sodass auch in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung verzichtet werden kann. Schliesslich zielt der berufungsklägerische Beweisantrag lediglich darauf ab, die angeblichen Widersprüche in den privatklägerischen Einvernahmen darzulegen, was lediglich Gegenstand der Beweiswürdigung bildet, nicht aber eine Notwendigkeit der unmittelbaren Befragung begründet. Die berufungsklägerische Begründung der Notwendigkeit zur unmittelbaren Befragung der Privatklägerin durch die Berufungsinstanz stützt sich durchwegs auf die mutmasslichen Widersprüche im Aussageverhalten der Privatklägerin, mithin auf Aspekte, "was" die Privatklägerin aussagte. Dies genügt nicht. Massgebendes Kriterium zur unmittelbaren Befragung der Privatklägerin wäre vielmehr, ob das Urteil entscheidend vom Aussageverhalten (Mimik, Gestik, Redefluss, Emotionen etc.) abhängen würde, also "wie" die Privatklägerin aussagt, was der Berufungskläger nicht geltend macht und aus erwähnten Gründen negiert werden kann. Der für das vorliegende Berufungsverfahren gestellte Beweisantrag, die Privatklägerin zu befragen, ist folglich abzuweisen.
4. Der Berufungskläger wendet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldpunkt (mehrfache Vergewaltigung gemäss Art 190 Abs. 1 StGB sowie versuchte Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, [vgl. angefochtenes Urteil Dispositivziffer 2]). Nachdem er an seinem in der Berufungserklärung gestellten Kassationsantrag nicht mehr festhält, verlangt er nunmehr einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe (vgl. act. A.2, Begehren Ziffer 2 sowie act. H.2, Begehren Ziff. 1). Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung, die wesentlich auf den Einvernahmen der Parteien beruhte, gab die Vorinstanz einleitend die Depositionen der Parteien umfassend und korrekt wieder (vgl. das angefochtene Urteil E. 4. ff. sowie StA act. 4/1-4/3 und act. 4/5). Soweit ersichtlich, ist die Wiedergabe dieser Schilderungen nicht bestritten, sodass auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. 4. ff.) vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend ist sodann unter Berücksichtigung der berufungsklägerischen Rügen der Sachverhalt gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift vom 22. September 2016 (vgl. StA act. 1/32) festzustellen.
5.1. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_242/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3.1; BGE 138 V 74 E. 7). Bei sich widersprechenden Beweismitteln, wie sie bei einer Situation in der sich be- und entlastende Aussagen gegenüberstehen, muss der Grundsatz in dubio pro reo nicht zwingend zur Anwendung kommen. Das Gericht kann sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon überzeugen, dass eine der beiden gegensätzlichen Aussagen zutreffend ist (Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 12 zu Art. 10 StPO; Brigitte Tag, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 83 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2015 vom 16. Februar 2015 E. 3.2; BGE 137 IV 122 E. 3.3). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten stellen auch bei direkter Beteiligung am Verfahren vollgültige Beweismittel dar und sind entsprechend richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 13 zu Art. 162 StPO). Der Richter muss alle aus dem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zur Bildung seiner Überzeugung heranziehen und sie unter allen für die Urteilsfindung wesentlichen Gesichtspunkten erschöpfend würdigen. Zu seiner Überzeugung gelangt das Gericht durch Anwendung von Denk-, Natur- und Erfahrungssätzen, durch Zuhilfenahme wissenschaftlicher Erkenntnisse, aber auch über Intuition und Gefühl (vgl. Thomas Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 60 zu Art. 10 StPO). Die richterliche Überzeugung lässt sich in eine subjektive wie auch objektive Komponente aufgliedern. In subjektiver Hinsicht verlangt sie persönliche Gewissheit, dass sich ein Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat. Die Gewissheit selbst ist jedoch nicht Ausfluss gefühlsmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkenntnis. Überzeugung kann nur vorliegen, wenn das Gericht jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss entsprechend mit gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen begründet sein. Hierdurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar.
5.2 Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen bzw. solchen von Auskunftspersonen hat sich die so genannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Es geht dabei nicht um die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder der beschuldigten Person, sondern um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 vom 11. Dezember 2012, S. 368 und 374).
Die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Ausgangspunkt ist die sogenannte Nullhypothese, d.h. die Annahme, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme anhand der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird darauf geschlossen, dass die Aussage dem wirklich Erlebten entspricht (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 129 I 49 E. 5 und BGE 128 I 81 E. 2). Wahre und falsche Schilderungen erfordern unterschiedliche geistige Leistungen. Daher ist zu überprüfen, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. hierzu BGE 133 I 33 E. 4.2; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist dabei primär Sache der Gerichte (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2; BGE 129 I 49 E. 4 und 5; insbesondere auch BGE 128 I 81 E. 2).
5.3. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.), sind die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2015 (vgl. StA act. 4/1) und gegenüber der Staatsanwaltschaft anlässlich der Konfronteinvernahme vom 1. September 2015 (StA act. 4/3) umfassend und korrekt dargestellt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 14 ff., E. 4.2.a-b).
6.1. Es ist der Vorinstanz Recht zu geben, wenn sie erwägt, die Privatklägerin habe das Geschehene in den wesentlichen Punkten weitgehend in sich geschlossen und folgerichtig dargestellt. Ebenso ist ihr darin beizupflichten, dass die Privatklägerin das Erlebte differenziert und anschaulich wiedergibt. Die Aussagen der Privatklägerin enthalten keine Übertreibungen. Sie schildert den Ablauf der Übergriffe nüchtern und ausgewogen, ohne das Vorgefallene zu dramatisieren. Der Vorinstanz kann auch gefolgt werden, dass die Schilderungen der behaupteten Übergriffe in einer Art und Weise wiedergegeben werden, wie sie nur von derjenigen Person zu erwarten sind, welche diese tatsächlich erlebt hatte. So schildert die Privatklägerin beispielsweise nachvollziehbar ihre damals empfundene Angst vor dem Berufungskläger. Sie tut dies dabei nicht bloss mit einem pauschalen Hinweis auf die empfundene Angst, sondern weist darauf hin, dass sie "plötzlich grosse Angst" vor ihm empfunden habe (vgl. StA act. 4/1, S. 2, Frage 5). Sodann schildert sie die erfolgten Übergriffe, wie beispielsweise die erfolgten Schläge, Beleidigungen und Drohungen des Berufungsklägers, im Kern stets deckungsgleich, ohne jedoch in ein monotones und auswendig gelerntes Schilderungsmuster zu verfallen (vgl. vgl. StA act. 4/1, S. 3, Frage 6; StA act. 4/3, S. 6, Frage 1). Es trifft zu, was der Berufungskläger denn auch zu Recht geltend macht, dass die Privatklägerin im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme noch fünf Vergewaltigungen schildert (ein Versuch sowie vier vollendete Vergewaltigungen; vgl. StA act. 4/1, Frage 11), während sie in der Konfronteinvernahme vom 1. September 2015 vier Vergewaltigungen schildert (vgl. StA act. 4/3, Frage 1; ein Versuch sowie drei vollendete Vergewaltigungen). Indessen hat bereits die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die wiederholten Vergewaltigungen, zwischen welchen weder ein Toilettengang noch das Holen von E._____ lag – aus Sicht der Privatklägerin tatsächlich als ein fortwährender Ablauf dargestellt haben dürfte. Als Folge traumatischer Erlebnisse erscheint es der Berufungsinstanz nicht abwegig, dass sich die Privatklägerin mit Voranschreiten des Verarbeitungsprozesses zwischen den Handlungen nicht mehr absolut zu differenzieren im Stande war. Diese Irregularität in ihren Aussagen kann ebenso gut für die Glaubhaftigkeit der selbigen sprechen, erhellt diese doch, dass die Privatklägerin nicht versucht, eine auswendig gelernte, schlüssige Schilderung zu präsentieren. Vielmehr versucht sie das aus ihrer Erinnerung tatsächlich Erlebte zu schildern. Dass unter den konkreten Umständen keine klare Anzahl an Übergriffen angegeben wurde bzw. werden konnte, erscheint nachvollziehbar und plausibel. Dies umso mehr, als auch der Berufungskläger nicht in der Lage war, die genaue Anzahl Geschlechtsverkehre zu nennen ("Wir hatten anschliessend zwei, drei mal einvernehmlichen Sex". [StA act. 4/2, Frage 9]. "Ich hatte in dieser Nacht ca. 4-5 Mal Geschlechtsverkehr mit meiner Frau." [StA act. 4/2, Frage 14]). Entsprechend gehen denn auch die Hinweise des Berufungsklägers fehl, wonach nicht plausibel sei, dass die Privatklägerin von einem "fortwährenden Ablauf" zwischen der zweiten und dritten vollendeten Vergewaltigung ausgegangen sei (vgl. act. H.2, S. 3, Ziff. 4). Die sich so aus den Akten ergebende Diskrepanz, die allenfalls nur hypothetischer Natur ist, tut indessen der Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen keinen Abbruch. Dies umso weniger, als diese im Gesamtkontext und in Abwägung der Aussagen des Berufungsklägers nach wie vor in den Hauptpunkten schlüssig sind. Jedenfalls wurde hinsichtlich der Anzahl Vergewaltigungen zutreffend von der Staatsanwaltschaft, nachdem aufgrund der erwähnten Diskrepanz eine vierte vollendete Vergewaltigungshandlung nicht mehr als nachweisbar qualifiziert werden musste, in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von deren Anklage absehen. Entsprechend wurden denn auch nur drei statt vier vollendete Vergewaltigungen angeklagt.
Wenn der Berufungskläger eine Einbusse der Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen darin erkennen möchte, weil diese zu wenig detailliert seien, geht er fehl. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf die privatklägerischen Aussagen wie "(…) er knieteirgendwie auf mir (StA act. 4/3, Frage 1) und "(…) hat michimmer wieder mal an der Schulter oder sonst wo festgehalten." (StA act. 4/3, Frage 1) ist spitzfindig und nicht stichhaltig. Gerade das Eingestehen dieser Wissenslücken, die zwangsläufig zu einer gewissen Einschränkung im Detaillierungsgrad einzelner Aussagen führt, spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Diese zeigen nämlich, dass die Privatklägerin keine unbedarften Anschuldigungen äussern wollte, sondern ihre Formulierungen bedächtig wählte und auch nicht versuchte, Erinnerungslücken durch Interpretationen oder bewusst falsche Aussagen zu füllen.
Jedenfalls kann den Schilderungen der Privatklägerin nicht attestiert werden, in sich nicht schlüssig zu sein. Die einzelnen Schilderungen erweisen ein komplexeres, sachlogisch aufgebautes und stimmiges Ganzes.
6.2. Wie die Vorinstanz sodann korrekt festhält, werden die Ausführungen der Privatklägerin von den Ergebnissen des Kurzgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. September 2015 gestützt (StA act. 3/12). Gemäss Gutachter habe die Privatklägerin Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung gegen das Gesicht aufgewiesen und habe sie Befunde präsentiert, welche für Schläge mit einer flachen Hand gegen den Rücken links, den Oberarm rechts sowie die Brustmitte sprechen würden (vgl. S. 3). Auch ist eine unscharf begrenzte, kaum sichtbare frische Hautunterblutung an der Aussenseite des Oberschenkels links von zirka 2 cm Durchmesser dokumentiert (vgl. StA act. 3/12, S. 2 und 7). Diese Befunde gehen deutlich über die vom Berufungskläger zugestandenen drei Ohrfeigen (zwei Ohrfeigen nach gemeinsamer Sichtung der Bilder und des Videos sowie eine Ohrfeige auf der Terrasse; vgl. StA act. 4/2, S. 3, Frage 9). Die festgestellten Hauteinblutungen auf der linken Seite des Rückens, der Aussenseite der Oberarme und an der Brustmitte, die Hautunterblutung an der linken Oberschenkelseite aussen sowie die Verletzungen im Gesicht sprechen eine klare Sprache. Dieses, den gesamten Körper betreffende Verletzungsbild erhärtet vielmehr die von der Privatklägerin geschilderten mehrfachen Schläge und Gewalteinwirkungen auf ihren Körper, die aufgrund ihrer Mannigfaltigkeit nicht durch den Sturz aus dem Bett erklären lassen, wie es der Berufungskläger zu begründen versucht (vgl. act. H.2, S. 14, f., Ziff. 4.). Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil das Bett nicht sonderlich hoch ist und im Schlafzimmer kaum Mobiliar vorhanden ist, an welchem sich die Privatklägerin hätte anstossen und verletzen können (vgl. StA act. 3/15, S. 4, Foto Nr. 6 und 7). Selbst unter Berücksichtigung einer erheblichen Zugkraft des Berufungsklägers mit entsprechender Verstärkung des Sturzes aus dem Bett, sind die dokumentierten Hämatome nicht durch den Sturz zu erklären.
Des Weiteren stützt das Gutachten auch die privatklägerische Aussage, sie sei vom Berufungskläger an den Haaren festgehalten worden (vgl. StA act. 4/1, S. 5, Frage 17). Im Gutachten wurde nämlich festgestellt, dass der Haarboden im Haaransatzbereich am Nacken gerötet gewesen sei (vgl. StA act. 3/12, S. 3).
6.3.1. Der Berufungskläger versucht die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen mit diversen angeblichen Widersprüchen in Frage zu stellen. Auf diese ist nachfolgend einzeln einzugehen:
6.3.2. Einen ersten Widerspruch erkennt der Berufungskläger darin, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 1. September 2015 dem ihrem Ex-Freund gesendeten Video sowie den Fotos ihren erotischen Charakter aberkannt habe (StA act. 4/3, Frage 1). Diese Aussage sei eindeutig unwahr (act. H.2, S. 14, Ziff. 3). Dass die Fotos wie auch das Video (vgl. StA act. 3/2) einen gewissen erotischen Charakter aufweisen, ist nicht von der Hand zu weisen. Diese Feststellung relativiert indessen nicht die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen hinsichtlich des konkreten Tatgeschehens, fehlt hierzu doch jeglicher Bezug.
6.3.3. Es wurde bereits ausgeführt, dass das festgestellte Verletzungsbild die Schilderungen der Privatklägerin der physischen Übergriffe ihr gegenüber untermauern (vgl. E. 6.2.). Entsprechend ist das berufungsklägerische Vorbringen, das Verletzungsbild resultiere vom selbstverschuldeten Sturz und belege einen Widerspruch in den privatklägerischen Aussagen, nicht stichhaltig (vgl. H.2, S. 14 f., Ziff. 4). Die Begründung des vom Berufungskläger behaupteten Widerspruchs ist zirkelschlüssig. Dieser Schluss resultiert erst aufgrund der widerlegten Behauptung, die Verletzungen würden ausschliesslich vom Sturz der Privatklägerin resultieren.
6.3.4. Der Berufungskläger benennt sodann fünf angebliche Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin. Diese habe den anlässlich der polizeilichen Einvernahme geschilderten Faustschlag gegen den linken Oberschenkel (StA act. 4/1, S. 3, Frage 6) in der Konfronteinvernahme nicht wiederholt (vgl. act. H.2, S. 15, Ziff. 5). Weiter habe die Privatklägerin das in der polizeilichen Einvernahme erwähnte widerholte laute Schreien (StA act. 4/1, S. 3, Frage 6) in der Konfronteinvernahme vom 1. September 2015 nicht mehr erwähnt (vgl. act. H.2, S. 15 f., Ziff. 7.). Sodann trägt der Berufungskläger vor, die Privatklägerin habe in der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, sie sei vom Berufungskläger gepackt und auf das Bett geworfen worden, was sie in der Konfronteinvernahme nicht wiederholt habe (act. H.2, S. 16, Ziff. 8). Die Privatklägerin habe zudem widersprüchlich ausgesagt, weil sie erst im Rahmen der Konfronteinvernahme ausführte, dass sie den Berufungskläger angefleht habe "das nicht zu tun". In der polizeilichen Einvernahme habe sie dies nicht ausgesagt (act. H.2, S. 16, Ziff. 9). Die Privatklägerin habe in der Konfronteinvernahme ausgesagt, der Berufungskläger habe sie während des angeblichen ersten Vergewaltigungsaktes geohrfeigt, was sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht erwähnt habe (act. H.2, S. 17, Ziff. 11). Schliesslich erkennt der Berufungskläger einen Widerspruch darin, dass die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben habe, dass sie versucht hätte, in der Tatnacht zu fliehen, aber ihr dies nicht gelungen sei, weil sie an den Haaren festgehalten worden sei. Diese Aussage habe sie anlässlich der Konfronteinvernahme nicht wiederholt (vgl. H.2, S. 20, Ziff. 20, Lemma 3).
Das vorstehend zitierte berufungsklägerische Vorbringen ist unbehelflich. Nur weil eine Aussage in einer späteren Einvernahme keine Wiederholung findet, oder eine Aussage erstmalig in einer späteren Einvernahme getätigt wird, stellt dies keinesfalls einen Widerspruch dar (fehlt es doch bereits an einer weiteren Aussage, zu welcher sie im Widerspruch stehen kann). Den Einvernahmen kann entnommen werden, dass die Privatklägerin auf Aufforderung hin das Tatgeschehen in einem Fluss umfassend schilderte (vgl. StA act. 4/1, S. 2, Frage 5 und 6 sowie StA act. 4/3, S. 5, Frage 1). Dass in solchen Fällen nicht jedes Detail bzw. jede getätigte Aussage wiederholt wird, liegt auf der Hand und vermag die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Ausführungen nicht zu unterwandern.
6.3.5. Aus gleichem Grund ist entgegen dem berufungsklägerischen Vorbringen kein Widerspruch darin zu finden, dass die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme schilderte, nach Entreissen des Telefons zuerst massiv beschimpft worden zu sein und erst danach mit dem Handrücken gegen die Schläfe geschlagen worden zu sein. Der Berufungskläger weist darauf hin, dass sie in der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme keine dem Schlag ins Gesicht vorangegangene Beschimpfung geschildert habe (act. H.2, S. 15, Ziff. 6). Wie erwähnt liegt darin kein Widerspruch begründet, wenn eine Schilderung nicht wiederholt wird. Dies umso weniger, als die Privatklägerin das Tatgeschehen in einem Wisch erläuterte (vgl. oben E. 6.3.4.). Dass dabei gewisse Details nicht wiederholt werden, ist nachvollziehbar. Vorliegend ist zudem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diverse Beschimpfungen und Schläge geschildert wurden, sodass deren genaue Einbettung in einem über mehrere Stunden dauernden Geschehensablauf nicht im Detail verlangt werden kann. Entsprechend ist auch dieser Umstand nicht als Widerspruch zu qualifizieren.
6.3.6. Als weiteres Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Depositionen macht der Berufungskläger geltend, diese habe in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme beschrieben, der Berufungskläger habe auf ihr gekniet und sich selbst befriedigt (StA act. 4/3, S. 6, Frage 1). Dieser Detaillierungsgrad sei höchst mangelhaft. Zudem habe sie in der polizeilichen Einvernahme nicht erwähnt, in welcher Position sich der Berufungskläger befunden haben soll (act. H.2, S. 16. f., Ziff. 10). Zwar trifft zu, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Position des Berufungsklägers nicht geschildert hatte. Erst anlässlich der Konfronteinvernahme hält sie fest: "(…) er kniete irgendwie auf mir. (…)." (vgl. StA act. 4/3, S. 6, Frage 1). Das berufungsklägerische Vorbringen entlarvt jedoch keinen Widerspruch. Die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme erfolgte Präzisierung deckt sich nämlich mit den bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahmen getätigten Aussagen hinsichtlich der Position des Berufungsklägers. So wies die Privatklägerin darauf hin, sie habe beim ersten Übergriff (Versuch) auf dem Rücken gelegen. Der Berufungskläger "(…) zog seine Hose runter und spreizte meine Beine auseinander. Er versuchte mit seinem Geschlechtsteil in mich einzudringen, war jedoch nicht genügend erregt. Er befriedigte sich selber mit der Hand und es kam zum Samenerguss, oberhalb meines Bauches. Das Sperma putzte er dann an meinem Oberteil, mit welchem ich noch bekleidet war, ab." (vgl. StA act. 4/1, S. 3, Frage 6). Durch die Schilderung wird die genaue Position des Berufungsklägers nicht explizit benannt, doch liegt es nahe, dass sich dieser zum Zeitpunkt der Ejakulation über der Privatklägerin befunden haben musste. Wie er sich über ihr befunden hatte, präzisierte die Privatklägerin anlässlich der Konfronteinvernahme, indem sie angab, er habe "irgendwie auf ihr gekniet". Damit umschreibt sie letztlich mit unterschiedlichen Worten im Kern den gleichen Ablauf und die gleiche Position der Parteien. Ein Widerspruch ist somit nicht erkennbar.
6.3.7. Im Rahmen seines Plädoyers wies der Verteidiger darauf hin, die Privatklägerin habe den Berufungskläger angeblich nach dem ersten vollendeten Geschlechtsverkehr gebeten, dass er sie auf die Toilette gehen lasse (StA act. 4/1, Frage 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe die Privatklägerin ausgesagt, der Berufungskläger habe nach dem ersten Geschlechtsverkehr zuerst ihr Handy kontrolliert und danach direkt mit einer weiteren Penetration, d.h. mit dem angeblich zweiten Vergewaltigungsakt, begonnen und diesen bis zur Ejakulation vollzogen (StA act. 4/3, Frage 1; vgl. zum Vorbringen act. H.2, S. 17, Ziffer 12.). In der Tat bestehen diesbezüglich Unstimmigkeiten, die sich indessen einzig auf die Frage nach dem Zeitpunkt der Toilettengänge beschränkt. Hierzu bleibt festzuhalten, dass mehrere Übergriffe innert weniger Stunden zur Diskussion stehen, die sich in der Art und Weise ihres Ablaufes ähnlich sind. Es ist naheliegend, dass dadurch eine gewisse Vermengung der Geschehnisse bzw. eine Verzerrung der zeitlichen Wahrnehmung resultieren konnte, welche die genaue zeitliche Fixierung einzelner Geschehnisse bzw. ganzer Geschehensabläufe wie beispielsweise der Toilettengänge verunmöglichen. Zudem ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich um einen Nebenpunkt handelt. Der Einfluss auf die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen ist nur marginal. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sie insbesondere den Ablauf und die Umstände – entgegen dem berufungsklägerischen Vorbringen (vgl. act. H.2, S. 17, Ziff. 12 ff.) – der Toilettengänge im Kern übereinstimmend wiedergibt und stets bei zwei Toilettengängen bleibt.
6.3.8. Wiederum auf die von der Privatklägerin geschilderte unterschiedliche Anzahl Vergewaltigungen hinweisend, versucht der Berufungskläger diverse Widersprüche abzuleiten (vgl. act. H.2, S. 18, Ziff. 14.ff.). Mit Hinweis auf das in E. 6.1. Gesagte ist festzuhalten, dass die Einwände nicht stichhaltig sind bzw. die schlüssige Schilderungsweise der Privatklägerin nicht untergraben.
6.3.9. Auch der berufungsklägerische Hinweis, die Privatklägerin habe in der Konfronteinvernahme ausgesagt, sie habe am nächsten Morgen nicht mehr mit dem Berufungskläger gesprochen (StA act. 4/3, Frage 6), während sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme geschildert habe, ihm mitgeteilt zu haben, dass E._____ noch schlafen würde, schmälert nicht die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen. Diesbezüglich handelt es sich um einen absoluten Nebenpunkt ohne konkreten Bezug zum eigentlichen Tatgeschehen. Ebenso wenig schmälert der Hinweis auf die unterschiedlichen Angaben des letzten einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs (gab die Privatklägerin doch anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, dieser liege ca. 2 Monate zurück, während in der medizinischen Untersuchung von einem Monat die Rede ist) die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Darlegungen (vgl. H.2, S. 19, Ziff. 20). Abgesehen davon, dass die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme lediglich von einem ungefähren Zeitraum (ca.) sprach, handelt es sich um einen Aspekt, der schlicht keinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen zulässt.
6.4.1. Sodann versucht der Berufungskläger die Aussagekraft der privatklägerischen Schilderungen mit Hinweis auf den "Bericht" der medizinischen Untersuchung vom 30. August 2015 (StA act. 3/11) sowie das rechtsmedizinische Gutachten vom 4. September 2015 (StA act. 3/12) in Zweifel zu ziehen (vgl. act. H.2, S. 20, Ziff. 21 ff.). Er führt aus, die Privatklägerin habe gemäss Bericht angegeben, dass sie lediglich ins Gesicht geschlagen worden sei (vgl. S. 2). Zudem habe sie angegeben, dass sie mit dem Finger penetriert und am Hals geküsst worden sei. Dies habe sie in der folgenden Einvernahme nie wiederholt.
6.4.2. Soweit der Berufungskläger auf die Angaben im Bericht vom 30. August 2015 abstützt, ist er nicht zu hören. Die Untersuchung wurde in Abwesenheit einer Dolmetscherin vorgenommen, sodass sprachliche Missverständnisse ohne Weiteres naheliegen, zumal die Feststellungen von der untersuchenden Ärztin vermerkt wurden. Des Weiteren verifizierte die Privatklägerin ihre Angaben nie. Entsprechend kommt den Angaben im Bericht kaum Beweiskraft zu. Dies nicht zuletzt auch daher, weil die von einer Ärztin notierten Angaben zur Tat äusserst rudimentär und knapp ausgefallen sind (vgl. StA act. 3/11). Gerade die Tatsache, dass sich die im Bericht von der Untersuchenden mittels Kreuzchen bestätigte vaginale Penetration mittels Finger (vgl. StA act. 3/11, S. 2) in keiner Einvernahme von der Privatklägerin findet, stützt die Annahme der falschen Protokollierung. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich der Berufungskläger hinsichtlich des Küssens des Halses irrt. Entgegen seiner Darstellung lassen sich in den privatklägerischen Einvernahmen durchaus dahingehende Äusserungen finden (vgl. StA act. 4/1, S. 5, Frage 9, ["Er wollte mich immer küssen, ich aber nicht."]).
6.4.3. Hinsichtlich des Kurzgutachtens vom 4. September 2015 (vgl. StA act. 3/12) weist der Berufungskläger wiederum auf die vorerwähnten Diskrepanzen zu den späteren privatklägerischen Aussagen hin (angebliche Fingerpenetration/das Küssen des Halses/ungewisse Ejakulation). Dabei verkennt der Berufungskläger, dass die entsprechenden Angaben lediglich eine Wiederholung der im Bericht protokollierten Ausführungen darstellen, die als Diskussionsgrundlage dienen. Entsprechend kann diesbezüglich auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden.
Soweit der Berufungskläger schliesslich die gutachterlichen Befunde nutzen möchte, um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hinsichtlich der von ihm ausgeübten Gewalt zu untermauern, geht er fehl. Diesbezüglich kann auf das in E. 6.2. Gesagte hingewiesen werden. Aus Sicht der Berufungsinstanz sprechen die dokumentierten und über den gesamten Körper verteilten Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung eine deutliche Sprache und stützen vielmehr die von der Privatklägerin geschilderte ihr gegenüber ausgeübte Gewalt, denn die vom Berufungskläger zugestandenen drei Ohrfeigen.
6.5.1. Der Berufungskläger weist darauf hin, die Privatklägerin habe wiederholt laute Hilfeschreie zu Protokoll gegeben, die der ältere Sohn des Berufungsklägers, der sich im Nebenzimmer befunden habe, aber nicht gehört habe. Das erste Mal, als sie laut geschrien habe, habe der Sohn des Berufungsklägers dies offenbar wahrgenommen. Entsprechend hätte er die behaupteten Schreie hören müssen (act. H.2, S. 16, Ziff. 7).
6.5.2. Bereits die Vorinstanz hatte sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen. Es ist mit dieser festzuhalten, dass sich der Sohn des Berufungsklägers, F._____, anlässlich seiner polizeilichen Einvernahmen in diverse Widersprüche verstrickte. So hat er im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2015 ausgeführt, die Privatklägerin sei, als er das Zimmer betreten habe, auf dem Bett gesessen und habe die Arme verschränkt gehabt. Sie habe auf ihn keinen verstörten oder ängstlichen Eindruck gemacht. Es sei nichts Aussergewöhnliches gewesen. Sie hätten miteinander in einem normalen Tonfall geredet (StA act. 4/4, S. 2 f., Frage 10). Davon abweichend gab F._____ bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, die beiden erwähnten Erwachsenen seien wütend gewesen. Die Privatklägerin sei am Weinen gewesen. Sein Vater sei wütend gewesen, was er ihm an seinem Gesicht angesehen habe (StA act. 4/6, S. 4, Ziff. 6). F._____ wies sogar darauf hin, dass der Berufungskläger auf ihn einen derart nervösen bzw. wütenden Eindruck gemacht habe, dass er ihn gebeten habe, das Gespräch mit der Privatklägerin auf den folgenden Tag zu verschieben (vgl. StA act. 4/6, S. 4, Ziff. 8). Ein Abgleich der zwei Einvernahmen zeigt, dass F._____ zwei unterschiedliche Geschehensabläufe schilderte. In der polizeilichen Einvernahme erwähnte er, dass der Berufungskläger um ca. 23:00 Uhr infolge eines vermeintlich gehörten Knalles aufgestanden und ins Schlafzimmer der Privatklägerin gegangen sei. Er habe gehört, wie die Privatklägerin aufgeschrien habe, woraufhin er sich ebenfalls ins Schlafzimmer begeben habe (vgl. StA act. 4/4, S. 2, Frage 4). Davon abweichend erwähnte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Ablauf wie folgt: "Mein Vater stand dann auf, als er in der Küche einen Knall oder ein Geräusch hörte. Danach begab er sich ins Schlafzimmer, wo Y._____ war. Er kam dann kurze Zeit später mit dem Natel in der Hand wieder aus dem Schlafzimmer heraus. Zu diesem Zeitpunkt befand ich mich noch immer im Wohnzimmer. Nachdem mein Vater das Schlafzimmer verlassen hatte, hörte ich den Schrei von Y._____. In den paar wenigen Momenten, während welchen sich mein Vater im Schlafzimmer befand, weiss ich nicht, was dort passierte. Der Schrei kam wirklich erst, als mein Vater mit dem Handy in der Hand wieder im Wohnzimmer war. Aufgrund dieses Schreis ging ich dann ins Schlafzimmer nachscheuen. (…)." (vgl. StA act. 4/6, S. 4, Ziffer 7). Die beiden Varianten sind inkongruent. Insbesondere die erste Aussagedifferenz gibt zur Vermutung Anlass, F._____ könnte in der ersten polizeilichen Einvernahme womöglich bemüht gewesen sein, seinen Vater in einem guten Licht darzustellen. Dabei ist auch dem bedingt bestehenden Abhängigkeitsverhältnis Rechnung zu tragen, weil der Berufungskläger F._____ in seiner Wohnung Logis bietet (vgl. StA act. 4/1, S. 2, Frage 5 in fine). Die Mutmassung von F._____ bei der Polizei, wonach er mitbekommen hätte, wenn jemand um Hilfe gerufen hätte (StA act. 4/4, Frage 12), verliert dadurch massgeblich an Glaubhaftigkeit. Zusätzlich relativiert wird die Aussage dadurch, dass F._____ bei der Staatsanwaltschaft einräumte, von den erstellten Toilettengängen der Privatklägerin nichts mitbekommen zu haben, obgleich solche seinen Schilderungen nach hörbar sein müssten, wenn die Türe zum Wohnzimmer offensteht und der Fernseher nicht läuft (vgl. StA act. 4/6, Fragen 2 und 3). Fakt und anerkannt ist, dass der Berufungskläger wütend war – was auch F._____ (erst) im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte – und die Privatklägerin mehrfach beschimpfte (vgl. StA act. 4/2, S. 4, Frage 16 und act. 4/5, S. 3, Frage 3). Dass die Beschimpfungen in einer eher hohen Tonalität stattgefunden haben, liegt auf der Hand. Der Umstand, dass F._____ von diesen Beschimpfungen und den sonstigen Streitigkeiten der Eheleute nichts mitbekommen haben soll, deutet darauf hin, dass Geräusche aus dem Schlafzimmer im nicht unmittelbar daneben liegenden Wohnzimmer, welches ebenfalls mittels Türe abgeschlossen werden kann (vgl. StA act, 3/15, S. 2 f., Foto Nr. 2 bis 5) nicht besonders gut hörbar sind, was in der Tatnacht noch zusätzlich durch die Geräusche des Fernsehers verstärkt gewesen sein dürfte. Aus dem Umstand, dass F._____ im fraglichen Zeitpunkt keine Hilferufe wahrgenommen haben will, kann damit nach Ansicht der Berufungsinstanz nicht geschlossen werden, dass keine Hilferufe erfolgten. Die Aussagen von F._____ sind nicht in der Lage eine Sachlage zu bestätigten noch zu widerlegen.
6.6.1. Der Berufungskläger rügt, es sei in Zweifel zu ziehen, dass sich eine durchschnittliche Frau mit lediglich wenigen Tätlichkeiten derart widerstandsunfähig machen lasse, sodass sie anschliessend einen einschneidenden Gewaltakt wie eine Vergewaltigung über sich ergehen lasse. Dies umso weniger, als im konkreten Fall eine erwachsene Person im Haushalt gewesen sei, die ihr hätte zur Hilfe eilen können. Die Vorinstanz habe sich in diesem Punkt auf die Argumentation der privatklägerischen Rechtsvertreterin gestützt, wonach es kein richtiges oder typisches Verhalten bei einer Vergewaltigung gebe. Es sei aber zu berücksichtigen, dass Frauen im Allgemeinen keine willenslosen Objekte seien, die sich nicht zur Wehr setzen könnten (vgl. act. A.2, S. 8, Ziff. 4.d). Zumindest implizit scheint der Berufungskläger sodann im Umstand, dass die Privatklägerin trotz nicht abgeschlossener Schlafzimmertüre und kurzer Absenz des Berufungsklägers, trotz der Toilettengänge und trotz der anwesenden erwachsenen Person in der Wohnung (vgl. act. H.2, S. 18, Ziff. 14; S. 19, Ziff. 18 und act. A.2, S. 8, Ziff. 4.d) keinen Fluchtversuch unternommen habe, ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Schilderungen zu erblicken (vgl. act. H.2, S. 26, Ziff. 28 in fine).
6.6.2. Entgegen dem berufungsklägerischen Vorbringen hat sich die Vorinstanz hinsichtlich der Nötigungshandlung eingehend in E. 6.2. auseinandergesetzt. In der vom Berufungskläger kritisierten Erwägung (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.d), in welcher die Vorinstanz auf das Opferverhalten eingeht, wird die Nötigungshandlung des Berufungsklägers (noch) nicht abschliessend beurteilt, sondern vielmehr die berufungsklägerische Rüge thematisiert, die Privatklägerin hätte fliehen können. Auf letzteres Vorbringen ist angesichts der impliziten Rüge des Berufungsklägers im Rahmen seiner Berufung nachfolgend nochmalig einzugehen.
6.6.3. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der unterbliebene Fluchtversuch keinesfalls die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Sachverhaltsdarstellungen mindert. Abgesehen davon, dass sie angab, von ihrem Mann physisch (an den Haaren ziehen/Festhalten an der Schulter) sowie psychisch (indem er sie in Angst versetzte) daran gehindert worden zu sein, zu fliehen, ist ferner dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der gemeinsame dreieinhalbjährige Sohn in der Wohnung befand. Diesen hätte die Privatklägerin bei einer Flucht in der Wohnung zurücklassen müssen. Auch ist zu konstatieren, dass gerade bei wiederholten Vergewaltigungen, welche im Rahmen von wenigen Stunden aufeinander folgen, es mannigfaltige Gründe geben kann, die das Opfer von einem eigentlichen Fluchtversuch abhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gibt es in einer solchen Situation kein "richtiges" oder "typisches" Opfernormverhalten, sondern rein intuitive Reaktionen, die zum Ziel haben, die Situation zu überstehen. Manche Frauen sind starr vor Angst und lassen die Vergewaltigung scheinbar teilnahmslos über sich ergehen. Einige wehren sich körperlich oder verbal. Jede Verhaltensweise stellt letztlich einen Schutzmechanismus dar. Gerade erwachsene Opfer leisten während eines sexuellen Übergriffs nur selten handgreiflich-aktiven Widerstand. Aus der Sicht des Täters handelt es sich oft nur um einen zaghaften, leicht überwindbaren und schnell aufgegebenen Abwehrversuch (vgl. Philipp Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Auflage, Basel 2019, N 75 zu Art. 189 StGB).
6.7.1. Der Berufungskläger bringt schliesslich vor, es sei entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise durchaus nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin geschämt habe, als ihr Noch-Ehemann die anzüglichen Videos, die sie einem Ex-Freund geschickt habe, auf ihrem Handy entdeckt habe. Nachvollziehbar sei daher, dass sie Angst hatte, er könne diese Videos an Verwandte und Bekannte senden (act. A.2, S. 10, Ziff. 4.i; act. H.2, S. 24, Ziff. 24). Geldwerte Motive dürften zwar nicht an erster Stelle gestanden haben, seien aber dennoch massgeblich. So könne die Privatklägerin nur schlecht mit Geld umgehen, was sich aus den im Recht liegenden Handyrechnungen ergebe. Dass nach der Eheschutzverhandlung vom 24. August 2015 kein Interesse der Privatklägerin mehr bestanden hätte, ihn aus der Wohnung zu verbannen, nachdem dessen Auszug per Ende September verfügt worden war, gehe fehl. Sie hätte noch einen ganzen Monat mit ihm zusammenleben müssen (vgl. act. A.2, Ziff. 5.i; act. H.2, S. 24, Ziff. 25).
6.7.2. Den Beweggrund für eine Strafanzeige bildeten die Zivilansprüche definitiv nicht. Die heute noch gegenständliche (und im Falle einer anklagegemässen Verurteilung keineswegs übersetzte) Genugtuungsforderung stellt eine übliche rechtliche Folge mutmasslich strafbarer Handlungen wie der vorliegend zu beurteilenden dar. Damit ist unter dem finanziellen Blickwinkel ein Interesse der Privatklägerin am Ausgang des Verfahrens, welches ihre Glaubwürdigkeit tangieren könnte, zu verneinen.
Auch in der vom Berufungskläger vorgetragenen Angst der Privatklägerin und in ihrem angeblichen Interesse daran, eine Veröffentlichung der Bilder und des Videos zu verhindern, kann kaum ein entscheidendes Motiv der Privatklägerin erblickt werden. Durch die Anzeigeerstattung, die, nota bene, unmittelbar am Morgen erfolgte, und dem resultierenden Verfahren, musste sich die Privatklägerin bewusst sein, dass sich das Risiko massiv akzentuieren würde, dass auch das nahe Umfeld der Privatklägerin von den Vorwürfen und dem Geschehen Kenntnis erhält. Dass die Privatklägerin dem Berufungskläger durch die falschen Anschuldigungen gegen aussen hin sichtbar die Schuld am Scheitern der Ehe zuschieben wollte, ist nicht plausibel. Ebenso wenig wie das angegebene Motiv, die Privatklägerin habe den Berufungskläger frühzeitiger aus der Wohnung haben wollen. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien die Privatklägerin dem Berufungskläger am 9. August 2015 mitgeteilt habe, dass sie sich von ihm trennen werde. Bei der Polizei gab der Beschuldigte an, er habe darauf geantwortet, wenn sie die Scheidung wünsche, solle sie zur Gemeinde gehen und die Scheidungspapiere holen (vgl. StA act. 4/2, Frage 4). Seit dem 9. August 2015 übernachteten die Eheleute nicht mehr gemeinsam im ehelichen Zimmer. Der Berufungskläger nächtigte im Wohnzimmer auf dem Sofa (StA act. 4/2, Frage 4). Die vom Regionalgerichtspräsidenten Viamala geführte Eheschutzverhandlung fand am 24. August 2015 statt. In der Verhandlung bestand Einigkeit drüber, dass die elterliche Obhut über E._____ der Privatklägerin zugeteilt werden solle, was denn auch mit Eheschutzentscheid vom 10. September 2015 geschehen ist (vgl. StA act. 3/13). Bei dieser Ausgangslage bestand denn auch kein irgendwie geartetes Interesse der Privatklägerin, den Berufungskläger loszuwerden.
6.8. In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin in den wesentlichen Zügen schlüssig erfolgten und das Tatgeschehen lebhaft, nachvollziehbar und tatsächlich erlebt erscheinen lassen, und daher als sehr glaubhaft zu qualifizieren sind. Die von der Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit vorgetragenen Indizien, insbesondere die mutmasslichen Widersprüche, die sich bei einer Atomisierung einzelner Aussagen stets ergeben, begründen, – soweit sie überhaupt beachtlich sind – keine unüberwindbaren Zweifel an ihren Schilderungen. Auch die Tatsache, dass die Privatklägerin in ihren Einvernahmen eine unterschiedliche Anzahl von Übergriffen schilderte, gibt nicht Anlass dazu, entsprechende Zweifel an ihrer Darstellung zu begründen.
7.1. Der Verteidiger gibt an, der Berufungskläger habe das Tatgeschehen stets kongruent und schlüssig wiedergegeben. Im Gegensatz zur Privatklägerin schildere er in jeder Einvernahme denselben chronologischen Handlungsablauf. Seine Schilderungen seien glaubhaft.
7.2.1. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Aussageverhalten des Berufungsklägers gelegentlich konstruiert und widersprüchlich erscheint. So schildert er bereits den Grund für das Betreten des Schlafzimmers an besagtem Abend widersprüchlich. Bei der Polizei gab er an, er habe um 23:30 Uhr Kleider aus dem Schafzimmer holen müssen, weil er noch in den Ausgang habe gehen wollen (vgl. StA act. 4/2, S. 3, Frage 9). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme vom 1. September 2015 hielt er an dieser Version fest, wobei er präzisierte, er habe dies vorher, als sich seine Frau noch nicht schlafen gelegt habe, vergessen gehabt (StA act. 4/3, S. 8, Frage 5). Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft sagte er dagegen aus, er habe das Gefühl gehabt, dass etwas nicht stimme. Die Privatklägerin habe von einem Tag auf den anderen die Scheidung gewollt und er habe wissen wollen wieso. Dann habe er noch Licht im Zimmer gesehen. Deshalb habe er sich dorthin begeben. Sonst sei er eigentlich noch nie ins Zimmer gegangen, seit sie getrennt gewesen seien. An diesem Tag habe er einfach das Gefühl gehabt, etwas sei komisch und irgendwie habe er dann hineingehen müssen (vgl. StA act. 4/5, S. 3, Frage 4). Auf entsprechenden Vorhalt der Staatsanwaltschaft räumte der Berufungskläger sodann ein, dass er damals auf seinem Natel gesehen habe, dass die Privatklägerin und gleichzeitig ein anderer Typ "online" gewesen seien, und diese Feststellung der Grund gewesen sei, weshalb er das Zimmer der Privatklägerin betreten habe (vgl. StA act. 4/5, S. 5, Frage 5). Anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsinstanz führte er auf entsprechende Frage aus, dass er in das Zimmer gegangen sei, weil es sich um sein Zimmer gehandelt habe. Auf entsprechenden Vorhalt des Vorsitzenden, wonach zum damaligen Zeitpunkt er und die Privatklägerin in unterschiedlichen Zimmern schliefen, führte er aus, dass sie nur in unterschiedlichen Zimmern geschlafen hätten, weil er vor dem Fernseher eingeschlafen sei. Er könne sich nicht genau erinnern, ob er am besagten Abend auf dem Sofa geschlafen habe (vgl. act. F.3, S. 3, Frage 12.). Mit seinen früheren Aussagen konfrontiert, wonach er das Zimmer betreten habe, weil er Kleider benötigt habe bzw. weil er gesehen habe, dass die Privatklägerin und gleichzeitig ein anderer Typ online gewesen seien, gab er nunmehr an, sich nicht mehr an den Grund des Betretens des Zimmers erinnern könne (vgl. act. F.3, S. 3, Frage 13). Der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden erscheint – trotz dieser unterschiedlichen Schilderungen – nachvollziehbar und plausibel, dass der Berufungskläger das Zimmer der Privatklägerin aus reiner Eifersucht betreten hatte, weil er vorgängig bemerkt hatte, dass sowohl sie als auch ein anderer Typ gleichzeitig online gewesen waren und wohl davon ausging, sie würden miteinander kommunizieren. Diese Sichtweise wird im Übrigen auch durch Aussagen des Berufungsklägers selbst nochmalig dadurch erhärtet. So gab er an, er sei vor allem auch wegen der Person aufgebracht gewesen, weil seine Frau mit diesem vor ihrer Heirat ein Verhältnis gehabt habe (vgl. vorinstanzliche Einvernahme, S. 4, Ziff. 5. [vorinstanzliches act. 2/2]). Diese Sichtweise wird schliesslich auch durch die Schilderung des berufungsklägerischen Sohnes gestützt. Gemäss diesem hatte der Berufungskläger das gemeinsame Sehen des Fussballspiels plötzlich unterbrochen, um nach einem vermeintlich wahrgenommenen Knall oder Geräusch (welcher der Sohn offenbar selbst nicht wahrgenommen hatte) in der Küche nach dem Rechten zu sehen. Statt in die Küche ist der Berufungskläger sodann in das Zimmer der Privatklägerin gegangen (vgl. StA act. 4/4, S. 2, Frage 4; StA act. 4/6, S. 4, Frage 6).
7.2.2. Zutreffend weist die Vorinstanz auf weitere Ungereimtheiten in den Schilderungen des Berufungsklägers hin. Insbesondere hinsichtlich der Darlegung, wie es nach den ersten zwei Ohrfeigen zum Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. So sagte er bei der polizeilichen Einvernahme aus, anschliessend (nach den zwei Ohrfeigen) seien sie noch ca. zehn Minuten auf dem Bettrand gesessen und hätten geweint. Er habe sich erhoben um E._____ wieder ins Zimmer zurückzuholen. Dies habe er ihr gesagt. Dabei habe die Privatklägerin ihn am Arm zurückgehalten. Sie habe ihm gesagt, er solle noch nicht gehen. Er habe gefragt weshalb und sie habe ihm geantwortet, dass sie Sex mit ihm wolle. Er habe die Privatklägerin gefragt, weshalb sie Sex wolle. Sie habe geantwortet, sie habe Sehnsucht nach ihm. Sie hätten anschliessend zwei- bis dreimal einvernehmlichen Sex gehabt (StA act. 4/2, S. 3, Frage 9). Anlässlich der Konfronteinvernahme schilderte er den Geschehensablauf nach Entdeckung der Fotos und des Videos abweichend, wie folgt: "Wir sprachen dann darüber. Meine Frau hat dann irgendetwas gesagt, was mich erzürnt hat. Ich sah rot und habe ihr zwei Ohrfeigen gegeben. Bei dieser Gelegenheit habe ich ihr auch gesagt, sie solle ihre Kleider abziehen, damit ich einen Film von ihr machen könne und diesem anderen Typen schicken. Ich habe auch versucht, ihr die Kleider auszuziehen. Sie hat sich aber dagegen gewehrt. Aus diesem Grund habe ich das dann nicht gemacht, weil ich kein Feigling bin. Anschliessend sagte ich ihr, ich wolle E._____ holen gehen und stand auf. Sie hielt mich am Handgelenk zurück und sagte mir, sie wolle mit mir schlafen. Ich fragte sie, warum sie das wolle, nachdem sie ja einem anderen Mann derartige pornografische Filme geschickt hatte. Ich weiss nicht mehr, ob und was sie geantwortet hat. Auf jeden Fall haben wir dann miteinander geschlafen. (…)" (StA act. 4/3, S. 8, Frage 5). Die Schilderungen unterscheiden sich massiv und passen nicht zusammen, weil das zunächst geschilderte gemeinsame Weinen eher auf eine Versöhnung hindeutet, wogegen die Schilderung bei der Staatsanwaltschaft auf eine weitere verbale und körperliche Gewalt vor dem Geschlechtsverkehr schliessen lässt. Die unterschiedlichen Sachdarstellungen lassen sich nicht plausibel erklären. Weiter gab der Berufungskläger in der polizeilichen Einvernahme an, dass er mit der Privatklägerin in der besagten Nacht 4-5 Mal Geschlechtsverkehr gehabt habe (StA act. 4/2, S. 4, Frage 14). Dabei hielt er auf die Frage, ob er jedes Mal eine Erektion gehabt habe, das Folgende fest: "Bei den ersten zwei Malen schon. Danach nicht mehr so wie ich es gerne hätte aber schon, dass es für die Penetration ausgereicht hat." (vgl. StA act. 4/2, S. 4, Frage 15). Dass er die Privatklägerin beim ersten Akt vaginal mit seinem Penis penetrierte, bestätigte er auch anlässlich der Konfronteinvernahme ("Auf jeden Fall haben wir dann miteinander geschlafen. Als ich in ihr drin war, kam mir auf einmal dieses Video wieder in den Sinn. Ich wurde irgendwie abgelenkt und zog meinen Penis aus ihr raus, sodass ich dann auf ihr Oberteil ejakulierte." [StA act. 4/3, S. 9, Frage 5]). Aus nicht erklärbaren Gründen weicht der Berufungskläger von dieser Darstellung sodann in seiner letzten Einvernahme vom 1. Februar 2016 ab. Dort sah er sich mit der folgenden Frage konfrontiert: "Dann sollen Sie erfolglos versucht haben, gegen ihren Willen vaginal in die Geschädigte einzudringen. Da Ihr Geschlechtsteil zu wenig erigiert gewesen sei, hätten Sie dann masturbiert und auf das Oberteil der Geschädigten ejakuliert. Was sagen Sie dazu?" Der Berufungskläger hielt dazu nunmehr das Folgende fest: "Grundsätzlich trifft alles zu, was im Vorhalt steht, ausser, dass es gegen den Willen der Geschädigten passiert ist. Ich weiss eigentlich nicht mehr, wieso ich auf ihr Oberteil ejakuliert habe, aber gemacht habe ich es." (vgl. StA act. 4/5, S. 5, Frage 8).
Das mäandernde Aussageverhalten des Berufungsklägers findet sich auch in Bezug auf die gegenüber der Privatklägerin ausgesprochenen Drohungen und Beschimpfungen wieder. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2015 gab er zu, die Privatklägerin mit der Wegnahme des gemeinsamen Sohnes E._____ gedroht zu haben (StA act. 4/2, S. 6, Frage 24). Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 1. September 2015 sagte er sodann weitergehend folgendes aus: "Es trifft zu, dass ich meiner Frau gedroht habe, ich würde die erwähnten Videos ihrer Familie und weiteren Bekannten zustellen. Das war die einzige Drohung, welche ich wirklich ernsthaft in Erwägung gezogen habe. Ich habe sicher auch gesagt, dass ich sie umbringen und ihr E._____ wegnehmen werde. Das würde ich aber nie machen." (vgl. StA act. 4/3, S. 9. f., Frage 5). Erneut mit diesen Aussagen anlässlich der Schlusseinvernahme vom 1. Februar 2016 konfrontiert, bestritt der Berufungskläger, der Privatklägerin damit gedroht zu haben, sie umzubringen und ihr E._____ wegzunehmen (vgl. StA act. 4/5, s. 7, Frage 22).
7.2.3. Weiter ist mit den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass eine Trennung beim Verlassenen zu Machtlosigkeit führt bzw. führen kann und stets einen Kontrollverlust in sich birgt, weil der Verlassene den Trennungswunsch seines Partners akzeptieren muss, ob er dies nun will oder nicht. Gerade im Kontext von Ehetrennungen verbirgt sich die Gefahr, dass Konflikte eskalieren können. Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind in erster Linie Gewaltdelikte. Den Tätern geht es in der Regel nicht primär um sexuelle Befriedigung, sondern um das Bedürfnis nach Macht, Dominanz und Kontrolle (Philippe Maier, a.a.O., N 75 zu Art. 189 StGB). Der Berufungskläger gab an, die Privatklägerin habe von einem Tag auf den anderen die Scheidung gewollt, und er habe wissen wollen wieso (StA act. 4/5, Frage 4). Der Trennungswunsch seiner Frau kam folglich unerwartet und überraschend. Zudem konnte er diesen nicht nachvollziehen – zumal ihm die Privatklägerin ihren Trennungswunsch offenbar auch nicht näher begründete. Nachvollziehbar führte dies beim Berufungskläger offensichtlich zu Gefühlen der Machtlosigkeit, Eifersucht und Wut. Diese Eifersucht und Wut – deren Vorliegen am Abend des 29. August 2015 durch den älteren Sohn letztlich bestätigt wurden – dürfte sich noch verstärkt haben, als der Berufungskläger nach Behändigung des Handys feststellen musste, dass diese ihrem früheren Freund Videos und Fotos mit erotischem Charakter übermittelt hatte. Dies bestätigte denn auch der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz, als er ausführte, er sei vor allem wegen der Person aufgebracht gewesen, mit der die Privatklägerin kommuniziert hatte (vgl. vorinstanzliches act. 22, S. 4, Frage 5). Die Gemütslage als solche barg mithin ein erhebliches Eskalationspotential in sich, welches sich in der Folge dann auch in Gewaltakten manifestierte. Der Berufungskläger gab selbst zu, dass er die Privatklägerin in der fraglichen Nacht massiv beschimpfte und sie schlug und ihr drohte. Gerade dieser Umstand, dass der Berufungskläger – unbestrittenermassen – (vgl. StA act. 4/1, S. 2, Frage 5; vorinstanzliches act. 2/2, S. 4 Frage 6) während der sechsjährigen Beziehung nie physisch gewalttätig war, zeigt, in welch emotionaler Ausnahmesituation sich der Berufungskläger damals befunden haben musste (geprägt von Eifersucht, Machtlosigkeit und Wut). Dass es in einer solchen Ausnahmesituation eher zu einer weiteren Eskalation als zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kommt, erscheint der Berufungsinstanz plausibler. Diese Sichtweise wird zusätzlich durch die Tatsache erhärtet, weil sich die Gewaltakte und der einvernehmliche Geschlechtsverkehr nach Schilderung der Parteien über mehrere Stunden abgewechselt haben. Es ist nicht vorstellbar, dass die Privatklägerin nach den jeweiligen Erniedrigungen und Übergriffen stets von neuem wieder sexuelles Verlangen verspürte. Zudem fehlen jegliche Anhaltspunkte, die belegen würden, dass das Sexualleben der Parteien bislang auch die Ausübung von Gewalt beinhaltet hätte bzw. die Privatklägerin durch das Erleben von Schmerz oder Demütigung Lust empfinden würde. Der Berufungskläger hat dies denn auch bestätigt, dass die Privatklägerin bislang nie gewünscht habe, vor oder während dem Geschlechtsverkehr geschlagen zu werden (vgl. vorinstanzliches act. 2/2, S. 4 f., Ziff. 6). Gerade die sich folgenden Intervalle von Übergriffen und Geschlechtsverkehr widerlegen zudem die – ohnehin kaum nachvollziehbare – Theorie der Verteidigung, es habe sich um Versöhnungssex der Parteien gehandelt (vgl. act. H.2, S. 7, Ziff. 2).
7.2.4. Bei der Würdigung des berufungsklägerischen Vorbringens ist ferner dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er eine gewisse Tendenz aufzuweisen scheint, sich in einem möglichst guten Licht darzustellen. So schilderte er die Geschehnisse in der Nacht vom 29. auf den 30. August 2015 gegenüber seinen ihn behandelnden Ärzten der PDGR, in deren Behandlung er sich drei Monate begab, einigermassen verzerrt. So ist im Bericht vom 21. April 2016 nachzulesen (vgl. StA act. 2/16), der Berufungskläger habe geschildert, er habe damals den Verdacht gehabt, dass die Privatklägerin eine Affäre haben könnte. Als er am 30. August 2015 gegen 23.00 Uhr nach Hause gekommen sei, habe er seine Frau gesehen, wie sie sich mit dem Handy selbst aufgenommen habe. Er habe dann seinen 23-jährigen Sohn gebeten, sich um den schreienden jüngeren Sohn zu kümmern und habe mit seiner Frau auf dem Bett gesessen und diskutiert. Dabei habe er stark gestikuliert und sie aus Versehen mit der Hand am Gesicht getroffen. Dies sei das Einzige gewesen, was er gemacht habe. Er habe sogar darauf bestanden, in der Nacht auf dem Sofa zu schlafen und sei gegen vier Uhr morgens erwacht, als seine Frau plötzlich auf ihm gesessen sei. Er habe gefragt, was sie da mache. Sie habe aber nicht geantwortet, so dass er sie wieder zurückgeschickt habe (vgl. Ziff. 1). Freilich ist zu berücksichtigen, dass das Gespräch vom 29. September 2015, welches von einer portugiesisch sprechenden Praktikantin auf der Station übersetzt worden war, von der behandelnde Ärztin in ihrer Krankenakte vermerkt worden war. Gleichwohl kann diesem eine gewisse Tendenz entnommen werden, dass der Berufungskläger darum bemüht war, seine Rolle möglichst vorteilhaft darzustellen. Wie bereits die Vorinstanz hierzu sodann zutreffend festhält, ist diese Tatsache zwar nicht in der Lage, die Glaubhaftigkeit der berufungsklägerischen Schilderungen anlässlich der Einvernahmen zu mindern. Dennoch ist der Aspekt dieser offensichtlich falschen und sich selber widersprechenden Bekundungen insoweit von Belang, als sie allgemein die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers zweifelsohne mindern.
7.2.5. Sodann erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger die Privatklägerin zwischen den einzelnen Geschlechtsverkehren in der besagten Nacht die Toilettengänge hätte verwehren sollen, was er gemäss eigener Aussage zuerst tat. Noch weniger stringent erweist sich seine Begründung, weshalb er sie zur Toilette begleitet habe und den Schlüssel der Badzimmertüre weggenommen habe. Wenn er denn tatsächlich, wie von ihm angegeben, Angst hatte, seine Frau könnte sich mit den sich im Badezimmer befindlichen Medikamenten etwas antun, wäre es nachvollziehbarer gewesen, sie in das Badezimmer zu begleiten. Überdies erscheint denn schon nicht nachvollziehbar, woraus diese Befürchtung denn hätten resultieren sollen, wenn die berufungsklägerischen Darstellungen der besagten Nacht tatsächlich zutreffen würden und einvernehmlicher Versöhnungssex stattgefunden hätte. Die Begründung verfängt zudem nicht, weil nicht nachvollziehbar ist, dass sich der Berufungskläger bei entsprechender Angst um die Gesundheit der Privatklägerin auf weiteren Geschlechtsverkehr eingelassen hätte, bzw. es überhaupt zum Geschlechtsverkehr gekommen wäre. Die Darstellung ist insgesamt nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft. Letztlich wird der wahre Grund der Behändigung des Türschlüssels des WC darin zu finden sein, weil der Berufungskläger verhindern wollte, dass sich die Privatklägerin seinem Zugriffsbereich durch Einschliessung im Badezimmer entzieht.
7.2.6. Schliesslich sind die Aussagen des Berufungsklägers aber auch eingebettet in den Gesamtkontext wenig glaubhaft. Tatsache ist, dass die Privatklägerin die Trennung der Ehe wollte, das entsprechende gerichtliche Verfahren war bereits hängig (vgl. StA act. 3/13). Unbestrittenermassen nächtigte der Berufungskläger seit einigen Wochen nicht mehr im gemeinsamen Schlafzimmer. Dennoch begab er sich am 29. August 2015 gegen den Willen der Privatklägerin in ihr Schlafzimmer, entriss ihr das Handy, kontrollierte dieses, machte dabei Feststellungen, welche ihn annehmen lassen durften, die Privatklägerin führe eine aussereheliche Beziehung mit einer Person, mit welcher sie bereits früher eine Beziehung hatte. In seiner Wut beschimpfte er die Privatklägerin massiv und schlug sie. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wirken die Aussagen des Berufungsklägers, wonach er mit seiner Frau deshalb Sex gehabt haben soll, weil sie ihn darum gebeten hatte und er sie so gerngehabt habe, geradezu grotesk. Dies umso mehr, als im fraglichen Zeitpunkt wohl die Wut auf seine Frau überwog. Auch ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin gerade in diesem aggressionsgeladenen Moment nach geschlechtlichem Verkehr mit ihrem Mann sehnte. Die entsprechenden Darlegungen des Berufungsklägers, die Initiative zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr sei von der Privatklägerin ausgegangen, wirken übersteigert und wirklichkeitsfremd. Sie sind als reine Schutzbehauptungen aufzufassen. Vor diesem Hintergrund geht denn auch das berufungsklägerische Vorbringen fehl, wonach das Eingestehen der Tätlichkeiten und der Beschimpfungen für seine Glaubhaftigkeit sprächen. Abgesehen davon, dass durch dieses Eingestehen lediglich diese Tätlichkeiten sowie Beschimpfungen glaubhaft erscheinen, beschlägt dieses Eingestehen die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers. Angesichts der übrigen Feststellungen ist aber diesbezüglich zu konstatieren, dass das Eingestehen dieser "leichten" Tatbestände im Vergleich zu dem übrigen bestrittenen Tatvorwurf, aus rein taktischen Gründen erfolgt sein kann. Bei dieser Ausgangslage ist das erwähnte Eingestehen neutral zu werten.
8. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der im Recht liegenden Aussagen und weiteren Beweismittel sowie Indizien kommt die Berufungsinstanz zum Schluss, dass sich die Geschehnisse in der Nacht vom 29. auf den 30. August 2015 so wie von der Privatklägerin geschildert und in der Anklageschrift umschrieben, zugetragen haben. Unter Berücksichtigung des berufungsklägerischen Vorbringens ergeben sich der Berufungsinstanz keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an diesen Darstellungen. Es ist folglich auf den in der Anklageschrift umschrieben Sachverhalt abzustützen.
9.1. Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
9.2. Art. 190 StGB bezweckt – wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB – den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2).
9.3. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b S. 54 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3).
9.4. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f. mit Hinweis). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen).
9.5. Beischlaf wird definiert als eine Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils; das Einführen des Glieds in den Scheidenvorhof reicht aus, es spielt aber keine Rolle, ob es zu einer Ejakulation kommt. Beim Tatbestand der Vergewaltigung handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, da der Versuch solange unvollendet bleibt, bis es zur Vereinigung der Geschlechtsteile kommt. Auf der subjektiven Seite ist vorsätzliches Handeln erforderlich, das sich auf die Tatbestandsmerkmale der Nötigung, des Beischlafs und der Kausalität beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Philipp Maier, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 189 StGB und N 6 ff. zu Art. 190 StGB; mit zahlreichen Hinweisen).
9.6. Es wurde bereits festgestellt, dass die in der Nacht vom 29. auf den 30. August 2015 erfolgten und zur Anklage gebrachten sexuellen Kontakte zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin gegen ihren Willen erfolgten. Erstellt sind weiter mehrere Schläge des Berufungsklägers ins Gesicht der Privatklägerin sowie ein Schlag mit der rechten Faust gegen deren linken Oberschenkel. Beim Versuch, die Privatklägerin vaginal zu penetrieren, kniete der Berufungskläger sodann auf der auf dem Rücken liegenden Privatklägerin. Während dieses Vorganges hielt er die Privatklägerin immer wieder an den Schultern oder an einem anderen Körperteil fest, so auch an den Haaren. Bat die Privatklägerin darum, damit aufzuhören, wurde sie vom Berufungskläger geschlagen. Auch während des folgenden Geschlechtsverkehrs schlug der Berufungskläger die Privatklägerin immer wieder gegen den Kopf, so denn auch noch unmittelbar vor dem letzten Geschlechtsverkehr auf dem Balkon. Sodann beschimpfte der Berufungskläger die Privatklägerin immer wieder ("Du Hure", "beschissene Kuh", "Geiss") und drohte ihr, ihren Sohn wegzunehmen und sie umzubringen, wenn sie zur Polizei gehen würde (vgl. StA act. 4/1, S. 4, Frage 6). Dieses verbal aggressive Verhalten des Berufungsklägers im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen und dem Festhalten der Privatklägerin sowie dem – anlässlich der Hauptverhandlung feststellbaren körperlichen Überlegenheit des Berufungsklägers – war zweifelsohne in der Lage und darauf gerichtet, den Widerstand der Privatklägerin zu überwinden. Letztere wurde dadurch – was sie denn auch nachvollziehbar schilderte – in erhebliche Angst versetzt. Die Gewaltanwendungen sowie das bedrohliche Verhalten des Beschuldigten waren insgesamt betrachtet zweifellos in der Lage, eine Situation zu schaffen, in der die Privatklägerin dazu gebracht wurde, die sexuellen Handlungen zu erdulden. Entsprechend geht das berufungsklägerische Vorbringen fehl, wonach fraglich sei, dass wenige Tätlichkeiten in der Lage wären, den Widerstand zu brechen. Entgegen der berufungsklägerischen Ansicht, bedarf es keiner rohen, brachialen Gewalteinwirkung. Auch wird nicht erwartet, dass sich das Opfer mit allen Mitteln zur Wehr setzt (vgl. dazu oben E. 9.3.), was der Berufungskläger offenbar fordert. Vorliegend setzte sich die Privatklägerin durchaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Wehr, indem sie mit ausdrücklichen Worten sowie Hilferufen, durch ihr Weinen, durch ihre abwehrende Haltung und die abweisende Mimik sich gegen den Beischlaf zu wehrte. Bei alledem darf nicht vergessen werden, dass eine absolute Ausnahmesituation vorgelegen hatte, die, in einer bislang (physisch) gewaltfreien Beziehung, in physischen Übergriffen mündete. Angesichts dieser Ausnahmesituation kann der Privatklägerin nicht vorgeworfen werden, sich zu wenig gewehrt zu haben, erscheint doch zudem nachvollziehbar, dass sie mit der Situation überfordert gewesen war und überdies bei weitergehenden Abwehrhandlungen als den vorstehend Geschilderten mit einer weiteren Gewalteskalation rechnen musste. Vor dem Hintergrund des Gesagten hat der Berufungskläger einmal versucht die Privatklägerin zum Beischlaf zu nötigen, bzw. dreimal zum Beischlaf genötigt. Der objektive Tatbestand der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger angesichts der vorerwähnten Abwehrhandlungen und verbalen Äusserungen der Privatklägerin erkennen musste, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Dennoch ist er unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit und der von ihm geschaffenen Bedrohungslage gegen den Willen der Privatklägerin in diese vaginal eingedrungen, wobei es einmal beim Versuch blieb. Er hat sich demnach – in Kenntnis der von ihm geschaffenen Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin – bewusst und gewollt über den Willen der Privatklägerin hinweggesetzt. Damit ist der Tatbestand der mehrfachen Vergewaltigung sowie der versuchten Vergewaltigung in einem Fall auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Der Berufungskläger ist damit schuldig der mehrfachen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Berufung erweist sich damit, soweit ein Freispruch im Schuldpunkt beantragt wird, unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen.
10. Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von 3 Tagen. Die Probezeit setzte sie auf 2 Jahre fest (vgl. angefochtenes Urteil Dispositivziffer 3.a und 3b). Auf die Aussprache einer Verbindungsbusse verzichtete die Vorinstanz. Der vorinstanzliche Sanktionspunkt ist nicht zu beanstanden und wird vom Berufungskläger überdies – für den Fall, dass seiner Sachverhaltsdarstellung nicht gefolgt wird – nicht bemängelt. Gleiches ist hinsichtlich des gewährten Vollzugsaufschubes zu konstatieren. Demnach kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. E. 7.1. bis 9).
11.1. Sodann wendet sich der Berufungskläger gegen Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils, gemäss welcher der Berufungskläger zur Leistung einer Genugtuungssumme von CHF 12'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 30. August 2015 verurteilt wurde. Er sei unschuldig und damit freizusprechen. Entsprechend bestehe für die Zusprechung einer Genugtuung keine Grundlage. Darüber hinaus trägt er vor, die Privatklägerin habe ihre Zivilforderung nicht genügend substantiiert und keinerlei Beweise für die erlittene Unbill eingereicht (vgl. act. A.2, S. 11, Ziff. 5 und act. H.2, S. 30, Ziff. V.).
11.2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch - soweit dies nicht in der Erklärung zur Konstituierung als Privatkläger im Zivilpunkt erfolgt ist - spätestens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Die Zivilklage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
Für die Bemessung der Genugtuung sind die allgemeinen haftpflichtrechtlichen Bestimmungen, namentlich Art. 43, 44 und 49 OR, massgebend. Nachdem in casu der Schuldpunkt wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und einmaliger versuchter Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB geschützt wird, ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass die Voraussetzungen der Genugtuung wie Persönlichkeitsverletzung, adäquater Kausalzusammenhang, Rechtswidrigkeit und Verschulden erfüllt sind (Art. 41 und Art. 47 OR).
Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a). Die objektiv schwere Verletzung muss vom Ansprecher aber immer als seelischer Schmerz empfunden werden, ansonsten ihm keine Genugtuung zusteht (BGE 120 II 97). Entscheidend ist mithin die aus der Tat konkret resultierende Belastung für das Opfer. Insbesondere bei Sexualdelikten ist die Festlegung der Genugtuungssumme schwierig. Der Unrechtsgehalt der verschiedenen Sexualdelikte weist erhebliche graduelle Unterschiede auf. Es sind deshalb in besonderem Masse die Art und Schwere der Tat wie auch die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 1A.290/2004 vom 7. April 2005 E. 9.9). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht dabei auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB); für die Festsetzung von Genugtuungssummen kann kein Tarif festgesetzt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass Präjudizien in einem konkreten Fall nicht herangezogen werden dürfen. Neben allgemeinen Richtwerten, die aus solchen Vergleichen gezogen werden, müssen aber die konkreten Umstände des Einzelfalls schwergewichtig in die Betragsfestsetzung einfliessen. Einschlägige Präjudizien dienen als Richtschnur oder Anhaltspunkt für den Vergleich von neuen Fällen (Roland Brehm, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, 4. Auflage, Bern 2013, N 62 ff. zu Art. 47 OR). In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung Genugtuungen aus Vergewaltigung erwachsener Opfer zwischen CHF 15'000.00 und CHF 30'000.00 zuspricht (vgl. Klaus Hütte/Harry Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich 2013, Bd. 1, S. 173).
11.3. Entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers substantiierte die Privatklägerin ihre Genugtuungsforderung. So hat bereits mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 die Opferhilfe-Beratungsstelle im Namen der Privatklägerin die geforderte Genugtuung mit CHF 12'000.00 beziffert. Die geforderte Höhe beruhte offensichtlich auf Gerichtsentscheidungen ähnlicher Fälle und auf das im Internet zugängliche und beigelegte Dokument "Genugtuungspraxis Opferhilfe" (S.14-15, Fallnummern 58 und 67; StA act. 1/8). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2017 hat die Privatklägerin ihre Genugtuungsforderung bestätigt und begründet. Hierzu verwies sie auf die Zusammenstellung von einschlägigen Gerichtsentscheidungen von Klaus Hütte/Harry Landolt (vgl. E. 11.2.), wonach sich Genugtuungen aus Vergewaltigung erwachsener Opfer zwischen CHF 15'000.00 und CHF 30'000.00 bewegen würden. Der Leitfaden des EJPD zur Bemessung der Genugtuung nach Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SR 312.5; OHG) halte unter Bezugnahme auf die Lehre und Rechtsprechung fest, dass die haftpflichtrechtliche Genugtuung nach einer Vergewaltigung in der Regel CHF 10'000.00 bis CHF 20'000.00 betrage. Man könne also davon ausgehen, dass die Basisgenugtuung bei Vergewaltigung CHF 10'000.00 bis CHF 15'0000.00 betrage. Aufgrund des Unrechtsgehaltes des Gewaltdeliktes und der Tatsache, dass das Opfer mehrfach vergewaltigt und hierbei auch geschlagen worden sei, aber auch angesichts der erlittenen psychischen Beeinträchtigung, rechtfertige es sich, ihm eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zuzusprechen (vgl. vorinstanzliches act. 2/4, Ziff. 5).
11.4. Bei den vorliegend zu beurteilenden sexuellen Übergriffen (einmaliger Vergewaltigungsversuch sowie mehrfache Vergewaltigung) handelt es sich nicht um Bagatelldelikte, sondern um erhebliche, schwere Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin. Die Übergriffe erfolgten zwar eher aus einer Spontansituation heraus, doch dauerten diese über einen Zeitraum von mehreren Stunden, gepaart mit Beschimpfungen, Drohungen und Schlägen. Die konkreten Umstände der Tat waren aber - immer gemessen an den denkbaren Tatvarianten - weder aussergewöhnlich leicht noch besonders gravierend.
Die psychischen Folgen der Tat mussten offensichtlich in Therapiesitzungen bearbeitet werden (vgl. dazu act. C.1). Die Privatklägerin zeigt nach wie vor – konfrontiert mit den Ereignissen – eine gewisse Stressreaktion (vgl. dazu act. C.1). Die Tat wirkte sich folglich erheblich negativ und lange auf die psychische Gesundheit der Privatklägerin aus. Insbesondere die bereits vor der Vorinstanz geschilderte traumatisierende Angsterfahrung, welche die Privatklägerin begleiten würde, sind angesichts des Tatgeschehens nachvollziehbar, glaubhaft und damit – entgegen dem berufungsklägerischen Vorbringen – erstellt. Dies nicht zuletzt auch daher, weil sexualisierte Gewalt zu einer massiven Persönlichkeitsverletzung mit oftmals langanhaltender Traumatisierung führt. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festhielt, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, welche psychischen Folgen das Handeln des Berufungsklägers bei der Privatklägerin ausgelöst hat, da die von der Opferhilfe beantragte Genugtuungssumme von CHF 12'000.00 unter dem Rahmen dessen liegt, was für vergleichbare Beeinträchtigungen als bundesrechtskonform beurteilt wurde. Jedenfalls ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach vergewaltigte, bzw. einmal versuchte, ihr während mehreren Stunden physische und psychische Gewalt antat, sowie in Berücksichtigung der durchlebten und ausgelösten Angst eine Genugtuung in Höhe von CHF 12'000.00 ohne weiteres angemessen. Der vorinstanzliche Genugtuungsanspruch ist damit nicht zu beanstanden.
11.5. Genugtuungen sind nach der Rechtsprechung ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2.; 6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1; BGE 129 IV 149 E. 4.1 - 4.3 mit Hinweisen). Der Übergriff erfolgte in der Nacht vom 29. auf den 30. August 2015. Der Privatklägerin wird der Betrag von CHF 12'000.00 daher mit 5% Zins seit dem 30. August 2015 zugesprochen.
12. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass der Berufungskläger der mehrfachen Vergewaltigung sowie der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig ist. Hierfür ist er mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, die bedingt auszusprechen ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Im Vollzugfall ist die erstandene Polizeihaft von 3 Tagen anzurechnen.
13.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da vorliegend der Schuld- und Strafspruch der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, wurden dem Berufungskläger im angefochtenen Urteil die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 12'279.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 4'279.00, Gerichtsgebühren CHF 8'000.00) zu Recht auferlegt. Die Kosten der im Vollzugsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnenden erstandenen Polizeihaft und jene des allfälligen Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden (vgl. Art. 380 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen.
13.2. Die Entschädigung des amtlich bestellten Verteidigers des Berufungsklägers für das vorinstanzliche Verfahren ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
13.4. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Mai 2016, mitgeteilt am 13. Mai 2016, wurde das Gesuch der Privatklägerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO gutgeheissen und Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger zur Rechtsvertreterin ernannt. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwenige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO). Vorliegend wird die Berufung vollumfänglich abgewiesen. Entsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Verurteilung des Berufungsklägers sowie der vollumfänglichen Gutheissung der Zivilklage der Privatklägerin. Damit hat die Privatklägerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Das geltend gemachte Honorar der privatklägerischen Rechtsvertreterin in Höhe von CHF 5'167.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.), bestehend aus einem nicht zu beanstandenden Aufwand von 19.33 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 240.00 (zzgl. Spesen), ist ihr zuzusprechen. Der Berufungskläger hat die Privatklägerin folglich für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 5'167.85 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. Diese Entschädigung fällt im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO an den Kanton Graubünden. Die Einforderung des entsprechenden Betrages bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten (vgl. Urteil des Bundegerichts 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2.).
14.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da der Berufungskläger mit seinen Begehren vollständig unterlegen ist, gehen auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 4'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), zu seinen Lasten. Darin nicht enthalten sind die anlässlich der Berufungsverhandlung angefallenen Übersetzungskosten in Höhe von CHF 360.00, die zu Lasten des Kantons gehen (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
14.2. Gleiches gilt mit Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche als Auslagen ebenfalls Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 und 422 Abs. 2 lit. a StPO). Demzufolge hat der Berufungskläger auch die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zu tragen, wobei sie vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers gestatten, ist er verpflichtet, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers reichte anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote über CHF 7'249.90 (inkl. Spesen und MwSt.) ins Recht (act. G.2). Der darin geltend gemachte Aufwand von 32.65 Stunden ist angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden. Ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass gibt der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [BR 310.250; HV]).
14.3. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 bis 434 StPO (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird die Berufung vollumfänglich abgewiesen. Entsprechend kann für den Entschädigungsanspruch der Privatklägerin auf das in E. 13.4. Gesagte verwiesen werden und der Berufungskläger hat die Privatklägerin für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin (vgl. die Verfügung des Vorsitzenden vom 15. Dezember 2017 [SK1 17 41]), Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, reichte eine Honorarnote von über CHF 2'941.65 (inkl. Spesen und MwSt.) ins Recht (act. G.1). Der darin geltend gemachte Aufwand von 10.60 Stunden erscheint angemessen. Mangels eingereichter Honorarvereinbarung ist jedoch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 auf den mittleren Ansatz von CHF 240.00 zu reduzieren. Es resultiert ein Honoraranspruch in Höhe von CHF 2'824.05 ([2.67h zu CHF 240.00 zzgl. 3% Spesen und 8% MwSt.] + [7.93h zu CHF 240.00 zzgl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.]). Diese Entschädigung fällt im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege in Höhe von CHF 2'353.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.; [2.67h zu CHF 200.00 zzgl. 3% Spesen und 8% MwSt.] + [7.93h zu CHF 200.00, zzgl. 3% Spesen und 7.7 % MwSt.]) gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO an den Kanton Graubünden. Die Einforderung des entsprechenden Betrages bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten.
III. Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Viamala im folgenden Punkt nicht angefochten wurde und damit in Rechtskraft erwachsen ist:
5. b) Die amtliche Verteidigung wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 5'548.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. X._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.1. Dafür wird X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Daran ist die erstandene Polizeihaft von 3 Tagen im Vollzugsfall anzurechnen.
4.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
5. X._____ wird verpflichtet, Y._____ eine Genugtuungssumme von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. August 2015 zu bezahlen.
6.1. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 12'279.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 4'279.00, Gerichtsgebühren CHF 8'000.00) gehen zu Lasten von X._____.
6.2. Die Kosten der angerechneten Polizeihaft von CHF 180.00 sowie eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. X._____ hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen.
6.3. X._____ hat Y._____ für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 5'167.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Diese Entschädigung fällt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ziffer 6.4. gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang von CHF 4'332.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) an den Kanton Graubünden. Die Einforderung des entsprechenden Betrages bleibt vorbehalten.
6.4. Die Entschädigung der Rechtsbeiständin von Y._____, Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 4'332.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Viamala bezahlt.
7.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten von X._____.
7.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von X._____, Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, für das Berufungsverfahren wird auf CHF 7'249.90 festgesetzt und geht zu Lasten von X._____. Die Entschädigung wird vorerst aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von X._____ erlauben, bleibt die Rückforderung der ihm auferlegten Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten.
7.3. X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 2'824.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Diese Entschädigung fällt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ziffer 7.4. gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang von CHF 2'353.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) an den Kanton Graubünden. Die Einforderung des entsprechenden Betrages bleibt vorbehalten.
7.4. Die Entschädigung der Rechtsbeiständin von Y._____, Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 2'353.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt.
8. Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
9. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
10. Mitteilung an: