Ref.:Chur, 14. November 2018Schriftlich mitgeteilt am:
SK1 17 1415. Januar 2019
(Mit Urteil 6B 230/2019 vom 27. August 2019 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)
Urteil
I. Strafkammer
Vorsitz Pedrotti
RichterInnen Michael Dürst und Pritzi
Aktuar Nydegger
In der strafrechtlichen Berufung
des X._____, Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 29. November 2016, mitgeteilt am 15. Februar 2017, in Sachen
der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte,
der Y.1_____, Berufungsbeklagte,
der Y.2_____, Berufungsbeklagte,
der Y.3_____, Berufungsbeklagte,
der Y.3_____, Beufungsbeklagte,
des Y.5_____, Berufungsbeklagter,
und der Y.6_____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Reichsgasse 65, 7000 Chur, gegen den Berufungskläger,
betreffend Vergewaltigung etc.,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A. a. X._____ wurde am _____ 1994 in O.1_____geboren. Er wuchs mit drei älteren Brüdern und einer jüngeren Schwester bei seinen Eltern auf. Das Familienverhältnis ist sehr gut. Wegen des Krieges floh die Familie im Januar 2001 in die Schweiz. In der Schweiz hielt sich die Familie zunächst im Transitzentrum A._____ in O.2_____ auf. Ab dem _____ 2014 wohnte die Familie X._____ in O.3_____. Dort besuchte X._____ im Schulhaus B._____ die Kleinklasse, wobei er die zweite Klasse wiederholte. Von Januar 2009 bis April 2010 wohnte die gesamte Familie in O.4_____. Im April 2010 kam die Familie nach O.3_____ zurück. Nach der zweiten Realschulklasse verliess X._____ die Schule und absolvierte zwischen dem 17. September 2010 und dem 31. Juli 2012 in O.5_____ bei der Firma C._____ eine zweijährige Anlehre als Maurer. Dort war er als Wochenaufenthalter gemeldet. Er kündigte, fand in O.3_____ aber keine Anstellung. Zwischen dem 1. April 2013 und dem 23. Juli 2013 arbeitete er temporär als Eisenleger bei der inzwischen liquidierten Firma D._____ in O.3_____. Über ein Arbeitsprogramm des E._____ konnte er zwischen dem 27. März 2014 und dem 1. Oktober 2014 bei der Firma F._____ in O.3_____ arbeiten. Ab dem 2. März 2015 war er wieder für die Firma F._____ in O.3_____ tätig. Ab 1. April 2013 wohnte er alleine in einer 1-Zimmerwohnung an der _____gasse in O.3_____. Zwischen März 2015 und März 2016 arbeitete er für G._____. Er erhielt für seine Tätigkeit monatlich CHF 350.00 und wurde im Übrigen von den Sozialen Diensten der Stadt O.3_____ finanziell unterstützt. Inzwischen ist X._____ nach O.6_____ gezogen. Er muss weiterhin durch die öffentliche Hand unterstützt werden. Vermögen hat X._____ keines. Seine Schulden betragen ca. CHF 2'000.00. X._____ ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Er war nie ernsthaft krank und hatte keinen schweren Unfall erlitten.
In den letzten Jahren beschäftigte er immer wieder die Stadtpolizei O.3_____ und die Kantonspolizei Graubünden, was seinen Leumund arg trübt.
A. b. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ mit einer Verurteilung der Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden vom 10. Juli 2012 wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB zu einem Freiheitsentzug von 30 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 150.00 verzeichnet.
B. a. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 23. November 2012 die Strafuntersuchung gegen X._____ wegen versuchten Raubes. Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 wurde die Strafuntersuchung wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgedehnt.
B. b. Mit Verfügung vom 20. August 2013 wurde das Verfahren gegen X._____ wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ausgedehnt.
B. c. Am. 30. September 2013 wurde das Verfahren betreffend versuchter Raub oder Drohung eingestellt.
B. d. Am 20. Januar 2014 erstattete Y.5_____ Strafanzeige gegen X._____ wegen Diebstahls. Gleichzeitig konstituierte er sich als Privatkläger im Zivilpunkt und machte eine Zivilforderung in Höhe von CHF 1'100.00 geltend.
B. e. Am 13. März 2014 erstattete H._____, die Mutter von Y.6_____, bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen X._____ wegen Vergewaltigung. Y.6_____ konstituierte sich am 14. März 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft als Privatklägerin im Zivilpunkt, wobei sie angab, sie werde die Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen.
B. f. Am 14. März 2014 stellte I._____ Strafantrag gegen X._____ wegen sexueller Belästigung. Gleichzeitig konstituierte sie sich als Privatklägerin im Zivilpunkt, wobei sie angab, sie werde die Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen.
B. g. Mit Verfügung vom 21. März 2014 ernannte die Staatsanwaltschaft MLaw Stephan Bachmann als amtlichen Verteidiger von X._____.
B. h. Im Zusammenhang mit Handlungen gegen die sexuelle Integrität zum Nachteil von Y.3_____ konstituierte diese sich am 25. März 2014 als Privatklägerin im Zivilpunkt, wobei sie angab, sie werde die Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen.
B. i. Am 27. März 2014 stellte M._____ Strafantrag gegen X._____ wegen sexueller Belästigung. Gleichzeitig konstituierte sie sich als Privatklägerin im Zivilpunkt, wobei sie angab, sie werde die Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen.
B. j. Am 11. April 2014 stellte Y.2_____ Strafantrag gegen X._____ wegen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität. Gleichzeitig konstituierte sie sich als Privatklägerin im Zivilpunkt, wobei sie angab, sie werde die Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen.
B. k. Am 15. April 2014 stellte Y.3_____ Strafantrag gegen X._____ wegen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität. Gleichzeitig konstituierte sie sich als Privatklägerin im Zivilpunkt, wobei sie angab, sie werde die Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen.
B. l. Am 18. April 2014 stellte J._____ Strafantrag gegen X._____ wegen sexueller Belästigung und Tätlichkeit. Gleichzeitig konstituierte sie sich als Privatklägerin im Zivilpunkt, wobei sie angab, sie werde die Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen.
B. m. Am 25. Juni 2014 erstattete Y.1_____ Strafanzeige gegen X._____ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. Gleichzeitig konstituierte sie sich als Privatklägerin im Zivilpunkt, wobei sie angab, sie werde die Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen.
B. n. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 dehnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen X._____ wegen Vergewaltigung und weiteren Sexualdelikten aus.
B. o. Am 1. November 2015 erstattete K._____, die Mutter von L._____, Strafanzeige gegen X._____ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. zum Nachteil ihrer Tochter. Am. 2 November 2015 konstituierte sich L._____, vertreten durch K._____, als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt, wobei sie angab, sie werde die Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen.
B. p. Am 5. Januar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen X._____ wegen sexueller Belästigung zum Nachteil von I._____, M._____ und J._____ ein.
B. q. Mit Befehl vom 19. Juli 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die von der Polizei zuvor sichergestellten 0.1 Gramm Kokain.
B. r. Am 4. August 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen X._____ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 31. Dezember 2013 sowie wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von L._____ ein.
C. Am. 23. August 2016 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Plessur (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Plessur) Anklage gegen X._____. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1 Mehrfache Schändung gemäss Art. 191 StGB und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB
1.1.1 Am 30. November 2012 begaben sich Y.3_____, N._____ und zwei ihrer Schwestern zusammen mit ein paar Kollegen ins Lokal O._____ im _____ in O.3_____. Später gesellten sich der Beschuldigte und P._____ dazu. Es wurde reichlich Alkohol konsumiert. Mit der Zeit war Y.3_____ so stark alkoholisiert, dass sich die Gruppe entschloss, mit ihr in die nahe gelegene elterliche Wohnung von N._____ im _____ zu gehen. Auf dem Weg dorthin musste Y.3_____ wegen ihres alkoholisierten Zustandes gestützt werden. In der Wohnung angekommen, ging die Gruppe in N._____s Zimmer, in dem Y.3_____ zu Bett gebracht wurde. Etwas später begaben sich, mit Ausnahme von Y.3_____ und dem Beschuldigten, alle anderen in ein anderes Zimmer. Y.3_____ erwachte nach 01.00 Uhr des 1. Dezember 2012, weil sie Schmerzen in der Intimgegend verspürte. Es war Y.3_____s erster Geschlechtsverkehr. Der Beschuldigte hatte sie ausgezogen, lag auf ihr und penetrierte sie vaginal in Ausnützung der dem Beschuldigten bekannten Tatsache, dass Y.3_____ wegen des konsumierten Alkohols widerstandsunfähig war und sich nicht zur Wehr setzen konnte. Y.3_____ sagte zum Beschuldigten mehrmals "nein", was dieser ignorierte.
Nach Angaben des Beschuldigten wollte auch Y.3_____ den Geschlechtsverkehr.
[…]
1.1.2 Am 1. März 2014 war Y.1_____ zusammen mit Q._____ im _____ in O.3_____ an der Fasnachtsparty. Y.1_____ trank sehr viel Alkohol. Ihr war schwindlig und sie wollte an die frische Luft. Draussen trafen Y.1_____ und Q._____ den Beschuldigten. Q._____ sagte zu ihm sinngemäss, er solle auf Y.1_____ aufpassen, damit ihr nichts passiere. Der Beschuldigte brachte Y.1_____ in der Nacht auf den 2. März 2014 in seine Studiowohnung an der _____gasse in O.3_____, wobei er sie wegen deren konsumierten Alkohols stützen musste. Ohne Hilfe konnte sie nicht mehr gut laufen und stützte ihren Arm auf der Schulter des Beschuldigten ab. In seiner Wohnung legte der Beschuldigte Y.1_____ aufs Bett. Ihr wurde schlecht. Sie musste sich übergeben. Danach legte er sie erneut aufs Bett. Von da an fehlt Y.1_____ die Erinnerung bis zum Zeitpunkt, als sie bei ihrem ersten Geschlechtsverkehr Schmerzen im Vaginalbereich verspürte, weil der Beschuldigte in seiner Wohnung, nachdem er Y.1_____ deren Hosen und Unterhosen zumindest heruntergezogen hatte, zwischen ihren gespreizten Beinen kniete und sie vaginal penetrierte. Sie sagte zu ihm, er solle aufhören, weil er ihr Schmerzen bereite. Dies ignorierte der Beschuldigte. Er wusste, dass Y.1_____ wegen ihres alkoholisierten Zustandes zum Widerstand unfähig war, es ihr nicht gelang, ihn wegzuschubsen und sich gegen den mit ihr vollzogenen Geschlechtsverkehr erfolgreich zu wehren. Die nächste Erinnerung von Y.1_____ ist die, dass sie bei sich zuhause erwachte.
Der Beschuldigte, geboren am 1. Februar 1994, vollzog den geschilderten Geschlechtsverkehr mit Y.1_____, geboren am 6. November 1998, obwohl sie noch nicht 16 Jahre alt war und der Altersunterschied zwischen ihnen mehr als drei Jahre betrug. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte dem Beschuldigten bewusst gewesen sein müssen, dass Y.1_____ das Schutzalter von 16 Jahren noch nicht überschritten hatte.
Der Beschuldigte steckte beim genannten Geschlechtsverkehr Y.1_____ mit dem Hepatitis-Virus Typ B an, wobei der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt nicht wusste, dass er Träger dieses Virus war.
Der Beschuldigte bestreitet, mit Y.1_____ den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben.
[…]
1.1.3 Y.3_____, geboren am 6. April 2000, hielt sich Mitte Dezember 2013 oder Mitte Januar 2014 um ca. 16.00 Uhr zusammen mit ihrer Schwester Y.2_____ und Kolleginnen gegenüber der Schliessfächer im Erdgeschoss des Bahnhofs O.3_____ auf. Der Beschuldigte befand sich bereits dort, als die Gruppe dazukam. Nach ein paar Minuten packte der Beschuldigte Y.3_____ mit den Händen unter deren Achselhöhlen und hob sie in die Luft. Um nicht hinunterzufallen, schlang Y.3_____ ihre Beine um die Hüfte des Beschuldigten. In dieser Position machte der Beschuldigte in Andeutung eines Geschlechtsverkehrs Vor- und Rückwärtsbewegungen und sagte zu Y.3_____, dass sie ihn anrufen solle, sobald sie 18 Jahre alt sei. Dann würde er sie "bumsen". Y.3_____ wehrte sich durch Zappeln und hiess den Beschuldigten, sie in Ruhe zu lassen. Er liess von ihr ab. Der Beschuldigte wusste, dass Y.3_____ noch nicht 16-jährig war.
Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf.
[…]
1.2 Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB
Y.6_____ befand sich am 12. März 2014 in O.3_____ auf dem Bahnhof und verpasste den letzten Zug nach O.7_____. Für den teureren Nachtbus hatte sie zu wenig Geld dabei. Der Beschuldigte bot Y.6_____ an, bei ihm an der _____gasse in O.3_____ zu übernachten. Sie nahm das Angebot an, gab dem Beschuldigten jedoch zugleich zu verstehen, dass sie nicht mehr wolle. In der Wohnung schloss der Beschuldigte die Türe ab und nahm den Schlüssel ab. Später nahm er ihr deren Mobile ab und legte es auf das Tablar am Kopfende des Bettes. Sie erhielt von ihm eine Trainerhose, die sie, ohne sich dabei etwas zu denken, anzog. Sie setzten sich aufs Bett und schauten fern. Er begann sie zu küssen. Sie drehte den Kopf weg. Er fasste sie, ohne zu würgen, am Hals und küsste sie auf den Mund. Sie gab ihm zu verstehen, dass sie dies nicht wolle, sie habe einen Freund. Sie ging zur Toilette in der Absicht, die Nacht dort zu verbringen. Die Toilette hatte aber keinen Schlüssel. Deshalb ging sie zurück ins Zimmer und setzte sich neben den Beschuldigten aufs Bett. Er fasste sie wieder am Hals und begann sie zu küssen und überall anzufassen. Sie drückte immer wieder seine Hand weg. Mit der Hand glitt er unter ihre Trainer- und Unterhose und drang mit den Fingern in ihre Vagina ein. Y.6_____ drückte immer wieder seine Hand weg und sagte, dass sie dies nicht wolle. Aus Angst hat sie nicht geschrien, weil sie nicht wusste, wie er reagieren würde, wenn sie ihn angeschrien oder geschlagen hätte. Sie wehrte sich durch das Wegstossen seiner Hand und indem sie ihm sagte, dies nicht zu wollen. Der Beschuldigte nahm Y.6_____s Hand und drückte sie über den Hosen an seinen Intimbereich. Sie wollte dies nicht und sagte ihm dies. Sie sagte ihm auch, dass sie einen Freund habe. Er zog seine Hose herunter, packte sie bei den Haaren und drückte ihren Kopf zu seinem Penis. Sie schaute darauf, dass ihre Zähne vorne und dadurch für ihn unangenehm waren, damit er aufhöre. Der Beschuldigte äusserte sich, dass ihm dies nicht gefalle und liess los. Er drückte dann die Hand von Y.6_____ auf seinen Penis und begann, ihre Hand rauf und runter zu bewegen. Er sagte ihr, dass er sie nachher in Ruhe lasse. Als er seine Hand wegzog, machte sie noch eine Zeit lang selber weiter. Sie nahm ihre Hand vom Penis weg. Er ejakulierte ihr auf ihre Haare sowie auf den Schulter- und Brustbereich ihres T-Shirts. Danach blieben die beiden eine Zeit lang auf dem Bett sitzen. Unerwartet öffnete der Beschuldigte mit seinen beiden Händen Y.6_____s BH und legte sich angezogen bäuchlings auf sie, begann sich zu bewegen, zog ihr T-Shirt und BH aus, warf beides zu Boden und begann sie an Hals und Brüsten zu küssen. Sie sagte dem Beschuldigten, dass sie dies nicht wolle und versuchte mehrmals erfolglos, ihn wegzustossen. Dann ging der Beschuldigte weg, kam kurze Zeit später nackt zurück, kniete vor Y.6_____ nieder und versuchte, ihr die Trainer- und Unterhose auszuziehen. Y.6_____ versuchte durch Festhalten der Trainerhose erfolglos, dies zu verhindern. Der Beschuldigte kniete in der Folge auf dem Bett, drückte Y.6_____s Beine auseinander, hob sie hoch, legte sie über seine Schultern und drang mit seinem Penis in ihre Vagina ein. Zu ihr sagte er, sie solle locker bleiben. Ihre wiederholte Äusserung, dass sie dies nicht möchte und einen Freund habe, ignorierte er. Danach legte sich der Beschuldigte auf den Rücken und verlangte von Y.6_____, dass sie auf ihn draufsitze. Sie sagte, dass sie dies nicht wolle, kam aber seiner Aufforderung dennoch für kurze Zeit nach. Dann sagte sie ihm, dass sie dies nicht könne und ging weg. Nach dem Geschlechtsverkehr ging er in die Küche. Y.6_____ zog sich möglichst schnell an. Er brachte ihr ein Glas Wasser ans Bett. Zusammen schauten sie noch etwas fern. Der Vorfall ereignete sich ca. zwischen 01.00 Uhr und 03.00 Uhr. Um 06.15 Uhr klingelte der Wecker von Y.6_____s Mobile. Sie stand auf, begab sich ins Badezimmer und zog sich fertig an. Der Beschuldigte stand ebenfalls auf, schloss die Wohnungstüre auf und verabschiedete sich von Y.6_____ mit einer Umarmung. Am Arbeitsplatz in O.7_____ musste Y.6_____ sich mehrmals übergeben und wurde deshalb nach Hause geschickt, wo sie bis ca. 18.00 Uhr schlief.
Der Beschuldigte macht geltend, Y.6_____ sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen.
[…]
1.3 Sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 1 StGB
Y.2_____, geboren am 28. Juli 1997, hielt sich anfangs September 2013 mit R._____ auf dem Bahnhof in O.3_____ auf. Dort begegneten sie dem offensichtlich stark alkoholisierten Beschuldigten. Er fuhr, wie Y.2_____ und R._____, im Zug von O.3_____ nach Felsberg. Nach der Haltestelle _____ O.3_____ stand der Beschuldigte auf, öffnete den Gurt an seiner Jeanshose, zog die Hose ein Stück hinunter, entblösste sein Geschlechtsteil, packte den Kopf von Y.2_____ und drückte diesen an seinen entblössten Penis.
Y.2_____s Mutter S._____ erfuhr am 9. April 2014 von diesem Vorfall und stellte am 18. April 2014 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität.
Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf.
[…]
1.4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB
Am Abend des 8. Mai 2013 stieg der Beschuldigte an der Kasernenstrasse in O.3_____ zwischen der Gitterabsperrung zum HIGA-Gelände durch. Der mit orangem Polizei-Gilet diensthabende Stadtpolizist Gfr T._____ forderte ihn mehrmals auf, das Areal wieder zu verlassen und stiess ihn mit der flachen Hand leicht zurück. Dieser Aufforderung leistete der mit 1.6 ‰ alkoholisierte Beschuldigte keine Folge und sagte, der Polizist solle ihn nicht anfassen, andernfalls würden sie sich auf der Strasse wiedersehen. Dabei trat der Beschuldigte mit aggressivem Gesichtsausdruck bis auf ca. 10 cm zum Kopf des Polizisten heran. Dieser wich zurück und nahm den Beschuldigten am Arm, um ihn auf die Strasse hinauszuführen. Der Beschuldigte wollte sich losreissen und drohte T._____, dass er ihn fertig machen werde. Der Beschuldigte behinderte ihn in der Ausübung einer Amtshandlung, zu der der Polizist befugt war. Zu dritt gelang es der Stadtpolizei, den Beschuldigten zu Boden zu bringen, ihm Handfesseln anzulegen und auf den städtischen Polizeiposten zu bringen.
Der Beschuldigte bestreitet, dem Stadtpolizisten gedroht zu haben.
[…]
1.5 Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB
Am Abend des 18. November 2013 befand sich Y.5_____ in O.3_____ im Imbiss Babylon im _____ und ass etwas. Seine Jacke hing über der Stuhllehne. Während er am Essen war, kam der Beschuldigte in den Imbissladen. Er griff hinter Y.5_____ in die Innentasche seiner Jacke, in der sich eine lose Banknote zu CHF 50.00 sowie ein weisses iPhone 5 befanden Danach rannte der Beschuldigte in Begleitung einer Person aus dem arabischen Raum weg. Y.5_____ gelang es nicht, dem Beschuldigten zu folgen. In der Folge vermisste Y.5_____ sein iPhone 5 im Wert von CHF 899.00 sowie eine Banknote à CHF 50.00. Der Beschuldigte griff in die Jackentasche, um sich einen ihm nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen.
Der Beschuldigte bestreitet den Diebstahl.
[…]
1.6 Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG
Der Beschuldigte arbeitete vom 4. März 2013 bis ca. 7. Juni 2013 während ca. 3 Monaten bei der Firma D._____ in O.3_____. Aufgrund seines Ausweises F, der bereits zuvor bei jeder Arbeitsaufnahme und -aufgabe stets erneuert worden war, musste er wissen, dass der Antritt einer Arbeitsstelle vorgängig der Bewilligung bedurfte und diese zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 4. März 2013 noch nicht vorlag.
[…]
1.7 Mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG
1.7.1 U._____, geboren am _____ 1996, erfuhr am 13. Oktober 2012 vom Beschuldigten, wie Kokain geschnupft wird. Der Beschuldigte schätzte damals das Alter von U._____ auf 16 Jahre. Am 13. Oktober 2012, ca. 17.30 Uhr, und am 27. Oktober 2012, ca. 19.00 Uhr, stellte der Beschuldigte am Bahnhof in O.3_____ U._____ jeweils eine geringe Menge Kokain zur Verfügung, welches sie beide Male umgehend auf der Damentoilette schnupfte.
Der Beschuldigte bestreitet, U._____ Kokain zur Verfügung gestellt zu haben.
[…]
1.7.2 Zwischen dem 01. Februar 2014 und dem 08. Mai 2014 schenkte der Beschuldigte Q._____, geboren am _____ 1998, eine Linie Kokain. Zudem traf sich der Beschuldigte mit Q._____ und deren damaligen Schwager V._____ im genannten Zeitraum in O.3_____ beim _____. Dieser gab dem Beschuldigten ca. CHF 120.00. Für dieses Geld besorgte der Beschuldigte bei einem Dealer an der _____strasse ca. 1 Gramm Kokain, welches die drei genannten Personen gemeinsam konsumierten. Anlässlich der Konfronteinvernahme am 12. Mai 2016 schätzte der Beschuldigte Q._____ auf 20 Jahre.
Der Beschuldigte bestreitet, Q._____ eine Linie Kokain geschenkt und Betäubungsmittel zum Gemeinschaftskonsum mit ihr und ihrem Schwager besorgt zu haben.
[…]
1.7.3 Am 31. Oktober 2015 kaufte der Beschuldigte für sich, K._____ und W._____ für CHF 30.00 im O.3_____er _____ von einem unbekannten Schwarzafrikaner 0.2 - 0.3 Gramm Kokain, welches die drei Personen um 05.00 Uhr gemeinsam in der Wohnung von K._____ an der Rheinstrasse 169 in O.3_____ konsumierten.
[…]
1.8 Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG
Zwischen dem 10. November 2013 und dem 31. Oktober 2015 konsumierte der Beschuldigte in O.3_____ an verschiedenen Orten nicht quantifizierbare Mengen Marihuana und Kokain. Zudem war er am 10. November 2013 bei einer Personenkontrolle im Besitz von 0.1 Gramm Kokain, welches für den Eigenkonsum bestimmt war.
[…]
1.9 Rauchen in einem Gebäude des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen
Am 1. März 2015 rauchte der Beschuldigte im Bahnhof O.3_____ um 13.40 Uhr in der _____halle trotz signalisiertem Rauchverbot eine Zigarette.
[…]
D. Mit Eingabe vom 9. November 2016 bezifferte und begründete Y.6_____ ihre Zivilklage und machte eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 14'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. März 2014 geltend.
E. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. November 2016 vor dem Bezirksgericht Plessur stellten die Parteien folgende Schlussanträge:
Anträge Staatsanwaltschaft
1. X._____ sei
- des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB,
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB,
- der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB,
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB,
- der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG,
- des Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG,
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG,
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie
- des Rauchens in einem Gebäude des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen
schuldig zu sprechen.
2. Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten, unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft von 29 Tagen, zu bestrafen.
3. X._____ sei zudem mit einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, zu verurteilen.
4. Das beschlagnahmte Kokain von 0.1 Gramm sei gerichtlich einzuziehen und zu vernichten.
5. Kostenfolge sei die gesetzliche.
Anträge Beschuldigter
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, vom Vorwurf der Vergewaltigung z.N. von Y.6_____, vom Vorwurf der sexuellen Belästigung z.N. von Y.2_____, vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, vom Vorwurf des Diebstahls, vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen freizusprechen.
2. Im Übrigen beantragen wir, dass der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse zu bestrafen sei, wobei die erstandene Haft anzurechnen ist.
3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen (für Haft etc.) zuzusprechen.
4. Die Zivilforderungen seien abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Anträge Privatklägerin Y.6_____
1. X._____ sei zu verpflichten, Y.6_____ unter Nachklagevorbehalt eine Genugtuung in Höhe von Fr. 14'000.-, zuzüglich Zins von 5 % seit 13. März 2014, zu bezahlen.
2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X._____.
Anträge Y.5_____ (sinngemäss)
X._____ sei zu verpflichten, Y.5_____ einen Betrag von CHF 1'100.00 als Schadenersatz zu bezahlen.
F. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016, mitgeteilt am 16. Januar 2017, wurde auf entsprechendes Gesuch hin MLaw Stephan Bachmann aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger von X._____ entlassen und neu Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg als amtlicher Verteidiger ernannt.
G. Mit Urteil vom 29. November 2016, mitgeteilt am 15. Februar 2017, erkannte das Bezirksgericht Plessur, was folgt:
1. Das Verfahren gegen X._____ wird bezüglich der Vorwürfe
a. gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift (sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 1 StGB) sowie
b. gemäss Ziff. 1.8 der Anklageschrift teilweise (mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 für den Zeitraum vom 10. November 2013 bis 29. November 2013)
eingestellt.
2. X._____ ist schuldig:
- der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB (recte: Art. 190 Abs. 1 StGB),
- der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB,
- der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB,
- der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
- des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
- der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG,
- der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG,
- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG,
- der mehrfachen Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie
- der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. i.
3. a) Dafür wird X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten sowie einer Busse von CHF 300.00 bestraft.
b) An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 30 Tagen anzurechnen.
c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden vom 10. Juli 2012 gegen X._____ ausgesprochenen Freiheitsentzugs von 30 Tagen wird widerrufen.
5. Das beschlagnahmte Kokain (0.5 g; Referenz _____; act.1.1.9/6) wird gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich eingezogen und ist zu vernichten.
6. a) X._____ wird verpflichtet, Y.6_____ CHF 14'000.00 nebst 5% Zins seit 13. März 2014 zu bezahlen.
b) Die Zivilklage von Y.5_____ gegen X._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
7. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 23'122.75 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 15'622.75, Gerichtsgebühren CHF 7'500.00) gehen zu Lasten von X._____.
b) Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft von CHF 5'040.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. X._____ hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen.
8. X._____ wird verpflichtet, Y.6_____ mit Fr. 2'526.10 zu entschädigen.
9. a) Der amtliche Verteidiger, MLaw Stephan Bachmann, wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 14'710.35 (88.16 Std., inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
b) X._____ wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von Fr. 33.25 pro Stunde multipliziert mit der Stundenzahl gemäss Ziff. 9.a) hiervor zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
10. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass X._____ gegen dieses Urteil am 29. November 2016 beim Bezirksgericht Plessur die strafrechtliche Berufung angemeldet hat.
b) [Rechtsmittelbelehrung]
11. [Mitteilung]
H. Mit Berufungserklärung vom 7. März 2017 stellte X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 29. November/01. Dezember 2016, schriftlich mitgeteilt am 15. Februar 2017 sei mit Ausnahme von Ziff. 1 des Dispositivs, aufzuheben.
2. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
X._____ sei von der Anklage
der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB,
der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB,
der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB,
der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG sowie
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
4. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und auf den Widerruf des Urteils der Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden zu verzichten.
5. Ziff. 6a und Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben; die Klage der Y.6_____ sei abzuweisen.
6. Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
7. X._____ sei eine angemessene Entschädigung - nach richterlichem Ermessen - für erstandene Haft etc. zuzusprechen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
I. a. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 fragte der Vorsitzende der I. Strafkammer die Parteien an, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO einverstanden seien. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass ein Stillschweigen der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren gewertet würde.
I. b. Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 verzichtete der Berufungskläger auf eine mündliche Verhandlung.
I. c. Mit Verfügung vom 12. September 2017 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren an und forderte den Berufungskläger auf, bis spätestens am 4. Oktober 2017 eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen.
J. a. Mit Eingabe vom 2. November 2017 begründete der Berufungskläger seine Berufung im Sinne von Art. 406 Abs. 3 StPO. Im Vergleich zur Berufungserklärung bezifferte er die geltend gemachte Entschädigung für erstandene Haft etc. mit CHF 10'000.00 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 7). Die übrigen Rechtsbegehren blieben unverändert.
J. b. Mit Schreiben vom 7. November 2017 verzichtete das Regionalgericht Plessur auf die Einreichung einer Stellungnahme.
J. c. In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.
J. d. In ihrer Stellungnahme vom 27. November 2017 stellte Y.6_____ als Privatklägerin folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 29. November 2017 (Proz. Nr. 515-2016-31) sei (zumindest) insoweit zu bestätigen, als:
- X._____ der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB zum Nachteil von Y.6_____ schuldig gesprochen wurde (Ziff. 2 des Dispositivs),
- X._____ verpflichtet wurde, Y.6_____ CHF 14'000.00 nebst 5% Zins seit 13. März 2014 zu bezahlen (Ziff. 6.a des Dispositivs),
- X._____ verpflichtet wurde, Y.6_____ mit Fr. 2'526.10 zu entschädigen (Ziff. 8 des Dispositivs).
Die Berufung sei (zumindest) diesbezüglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
J. e. Mit Replik vom 23. Januar 2018 hielt der Berufungskläger an seinen Rechtsbegehren fest.
J. f. Mit Duplik vom 19. Februar 2018 hielt die Staatsanwaltschaft ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest.
J. g. Am 23. Februar 2018 reichte der Berufungskläger eine Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15./21. Februar 2018 ein, woraus hervorgehe, dass AA._____ ihn zu Unrecht der Vergewaltigung zu ihrem Nachteil beschuldigt hätte.
K. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Aus-führungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de-nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c).
1.2. Gegen das am 29. November 2016 gefällte Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete der Berufungskläger - wie der Dispositivziffer 10. a) des angefochtenen Entscheides zu entnehmen ist - gleichentags Berufung an. Es liegt zwar weder eine schriftliche Berufungsanmeldung mit besagtem Datum bei den Akten noch wurde im (nicht unterzeichneten; vgl. RG act. 49) Verhandlungsprotokoll vermerkt, dass der Berufungskläger im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vor Schranken Berufung angemeldet hätte. Aufgrund des erwähnten Vormerks im angefochtenen Entscheid ist jedoch Letzteres anzunehmen, sodass von einer rechtzeitigen Berufungsanmeldung ausgegangen werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 (erneut) Berufung anmeldete (vgl. KG act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 15. Februar 2017 reichte der Berufungskläger am 7. März 2017 und damit fristgerecht eine Berufungserklärung ein. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und durch den vor-instanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert, sodass er zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben im vorliegenden Zusammenhang zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist.
2.1. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO).
2.2. Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht - wie sich nachstehend ergibt - selber ein Urteil fällen. Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger wegen diverser Delikte zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 63 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.00. Wie den Rechtsbegehren in der Berufungserklärung zu entnehmen ist, wendet sich der Berufungskläger gegen einen grossen Teil der vorinstanzlichen Schuldsprüche und verlangt diesbezüglich jeweils einen Freispruch; davon ausgenommen sind in diesem Zusammenhang lediglich die Schuldsprüche wegen der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, der mehrfachen Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. i. In der Berufungsbegründung (KG act. A.4, S. 12) wird zwar bestritten, dass der Berufungskläger je Betäubungsmittel abgegeben habe. Sofern damit auch der vorinstanzliche Schuldspruch wegen der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG als mitangefochten gelten soll, ist dem entgegenzuhalten, dass in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben ist, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides angefochten werden und daher eine nachträgliche Ausdehnung der Berufungsanträge nicht zulässig ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1085 ff., S. 1314). Angesichts des grossen Ermessensspielraumes der rechtsanwendenden Behörden bei der Frage, was als "geringfügige Menge" im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG anzusehen ist (vgl. BGE 124 IV 184 E. 2a), lässt sich im Übrigen auch nicht sagen, die Abgabe von 0.2 bis 0.3 Gramm Kokain falle offensichtlich unter die Privilegierung von Art. 19b Abs. 1 BetmG bzw. der Schuldspruch gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sei gesetzwidrig oder unbillig. Eine Korrektur von Amtes wegen gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO fällt somit ausser Betracht. Ferner nicht angefochten sind die Einstellung des Verfahrens betreffend Ziff. 1.3 und teilweise Ziff. 1.8 der Anklageschrift (Urteilsdispositiv Ziff. 1), die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Kokains (Urteilsdispositiv Ziff. 5), die Verweisung der Zivilklage von Y.5_____ auf den Zivilweg (Urteilsdispositiv Ziff. 6b) sowie die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (vgl. Urteilsdispositiv Ziff. 9). Die unangefochten gebliebenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Darauf ist in den Erwägungen nicht mehr zurückzukommen; es genügt im Dispositiv festzuhalten, welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils bereits rechtskräftig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.3; Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 408 StPO).
Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung (KG act. A.6). Soweit sie selbst betreffend, verlangt auch Y.6_____ die kostenfällige Abweisung der Berufung (KG act. A.7). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen, die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme (KG act. A.5).
3.1. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausnahme bilden (BGE 139 IV 290 E. 1.1 m.w.H.). Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche Verfahren zudem angeordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO).
3.2.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Während Art. 343 Abs. 3 StPO für das erstinstanzliche Verfahren in den dort erwähnten Fällen eine (einmalige) Unmittelbarkeit verankert, besteht eine solche im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur dann zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aber auch dann zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Beim Wort genommen wäre eine unmittelbare Beweisabnahme demnach nur unter den kumulativen Voraussetzungen der Notwendigkeit der unmittelbaren Kenntnisnahme des Beweismittels einerseits und des Bestehens eines Mangels bei der Beweisabnahme (Unterbleiben oder Unvollständigkeit der Beweisabnahme) andererseits erforderlich. Das Bundesgericht weist aber darauf hin, dass Art. 343 Abs. 3 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelange (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1, wobei ungeklärt bleibt, in welchem Verhältnis Art. 389 StPO zu Art. 405 Abs. 1 StPO steht). Art. 343 Abs. 3 StPO bezieht sich indes gerade nur auf diejenigen Fälle, wo kein Mangel bei der bereits stattgefundenen Beweiserhebung besteht, eine Wiederholung der Beweisabnahme jedoch aus anderen Gründen geboten erscheint. Für das Berufungsverfahren dürfte nichts anderes gelten, d.h. eine Beweisabnahme bei Notwendigkeit der unmittelbaren Kenntnisnahme im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO hat auch dann zu erfolgen, wenn die vorhandenen Beweise ordnungsgemäss und vollständig erhoben worden sind (so wohl auch Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012, E. 1.2).
3.2.2. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Die entsprechenden Beweismittel müssen "essentielles et décisives", mithin unerlässlich, sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012, E. 1.2). Wesentlichkeit genügt nicht (Max Hauri/Petra Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 19 zu Art. 343 StPO). Notwendig muss indes nicht das Beweismittel selbst sein, sondern dessen unmittelbare Kenntnisnahme. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Widersprüchliche Aussagen an sich erfordern damit noch nicht ohne weiteres eine erneute Befragung (Hauri/Venetz, a.a.O., N 24 zu Art. 343 StPO). Sodann ist zu berücksichtigen, dass einer (erneuten) Befragung angesichts des langen Zeitablaufs zwischen den zur Diskussion stehenden Vorfällen und dem Berufungsverfahren regelmässig kaum Beweiskraft zukommt (vgl. hierzu auch Jann Six, Das schriftliche Berufungsverfahren im Einverständnis der Parteien, forumpoenale 5/2018, S. 425 ff., S. 429). Schliesslich darf auch nicht übersehen werden, dass es einiger aussagepsychologischer Erfahrung bedarf, um aus dem nonverbalen Aussageverhalten einer Person (Auftreten, Körpersprache etc.) die richtigen Schlüsse ziehen zu können (Hauri/Venetz, a.a.O., N 22 zu Art. 343 StPO). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (dazu näher Christian Denys, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière d'immédiateté de l'administration des preuves, in: forumpoenale 5/2018, S. 405 ff., S. 406).
3.2.3. Die Anwesenheit des Beschuldigten ist ganz allgemein immer dann notwendig, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1). Abgesehen von der Befragung des Beschuldigten zur Tat selbst, kann das Verschaffen eines persönlichen Eindrucks auch dann geboten sein, wenn die allenfalls gezeigte Reue auf ihre Aufrichtigkeit hin überprüft werden soll oder bei der Beurteilung der Legalprognose hinsichtlich der Frage, ob der (teil-)bedingte Vollzug einer Strafe zu gewähren sei (vgl. auch Six, a.a.O., S. 427 ff.). Ist jedoch die Befragung des Beschuldigten nicht notwendig im dargelegten Sinne und werden auch keine weiteren Beweise erhoben, so steht - das Einverständnis der Parteien vorausgesetzt - der Durchführung des schriftlichen Verfahrens grundsätzlich nichts im Wege. Denn die Parteirolle in der (mündlichen) Berufungsverhandlung würde sich hier praktisch auf die Plädoyers beschränken, die ohne weiteres durch Rechtschriften ersetzt werden können (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 13 zu Art. 406 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013, E. 2.4.2).
3.3. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 fragte der Vorsitzende der I. Strafkammer die Parteien an, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO einverstanden seien. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass ein Stillschweigen der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren gewertet würde (vgl. KG act. D.3). Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 verzichtete der Berufungskläger explizit auf eine mündliche Verhandlung (vgl. KG act. A.3). Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger liessen sich innert der bis am 24. Juli 2017 angesetzten Frist nicht vernehmen, was - wie im Schreiben vom 6. Juli 2017 angekündigt - ebenfalls als Verzicht auf ein mündliches Verfahren gewertet werden kann (BGE 143 IV 483 E. 2.2.1). In Anbetracht dessen verfügte der Vorsitzende der I. Strafkammer die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO (KG act. D.8). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des schriftlichen Verfahrens bei Einverständnis der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a oder b StPO durch die Verfahrensleitung erfolgen kann (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1).
3.4. Anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Berufungskläger bei seinen bereits zuvor gemachten Aussagen und hatte diesen nichts hinzuzufügen (vgl. RG act. 50). Indem der Berufungskläger auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet hat, gibt er zu erkennen, dass er auch im Berufungsverfahren von seinen Angaben nicht abweicht und daher aus seiner Sicht eine erneute Befragung unnötig wäre. Von Letzterer wären daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal deren Beweiskraft angesichts der seit den vorgeworfenen Taten verstrichenen Zeit ohnehin gering wäre. Zwar stehen sich bei einer Reihe von Tatvorwürfen die Aussagen des Berufungsklägers und diejenigen der Geschädigten bzw. Opfer gegenüber, sodass deren Würdigung eine zentrale Bedeutung zukommt. Es verhält sich jedoch nicht so, dass bei dieser Würdigung darauf abgestellt werden müsste, wie die fraglichen Personen gewisse Vorkommnisse schildern. Im Vordergrund stehen vielmehr die logische Konsistenz der Aussagen des Beschuldigten und der Opfer bzw. Geschädigten sowie die Frage nach deren Übereinstimmung mit den vorhandenen objektiven Indizien. Was den Berufungskläger selbst betrifft, ist dieser grundsätzlich nicht geständig und zeigt dementsprechend auch keine Reue, weshalb deren Aufrichtigkeit von vornherein nicht überprüft werden kann. Was schliesslich die Legalprognose bei der Frage nach der Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe anbelangt, kann hierfür auf die in den Akten enthaltenen Angaben abgestellt werden (vgl. unten Erwägungen 14.6 und 14.17). Ein unmittelbarer Eindruck der bereits einvernommenen Personen ist somit nicht erforderlich. Daran ändert vorliegend auch nichts, dass gelegentlich von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abgewichen wird (vgl. auch BGE 140 IV 196 E. 4.4.1, wonach in solchen Fällen eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht erfolgen kann, aber nicht muss). Da von den Parteien im Berufungsverfahren ausserdem keine Beweisanträge gestellt wurden, würde sich die mündliche Berufungsverhandlung faktisch auf das Vortragen der Plädoyers beschränken. Unter diesen Umständen erscheint weder die Anwesenheit der beschuldigten Person noch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an sich als notwendig.
4.1. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist; sie kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017, E. 1.3.2, mit Verweis auf BGE 138 V 74 E. 7).
4.2. Der Wahrheitsgehalt der Aussagen ist mittels Aussageanalyse zu bestimmen. Dabei steht nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage im Vordergrund, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Realkennzeichen und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.).
5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger vor, er habe in der Nacht vom 30. November/1. Dezember 2012 Y.3_____ in der elterlichen Wohnung von N._____ in Ausnützung der ihm bekannten Tatsache, dass Y.3_____ wegen des konsumierten Alkohols widerstandsunfähig gewesen sei und sich nicht habe zur Wehr setzen können, vaginal penetriert. Y.3_____ habe zu ihm mehrmals "nein" gesagt, was dieser ignoriert habe (Anklageziffer 1.1.1.). Die Staatsanwaltschaft stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen von Y.3_____. Demgegenüber bestreitet der Berufungskläger zwar nicht, dass es in besagter Nacht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, er macht jedoch geltend, auch Y.3_____ habe den Geschlechtsverkehr gewollt (vgl. KG act. A.4, S. 4).
5.2. Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen von Y.3_____ als glaubwürdig. Ihre Schilderungen seien detailliert, stimmig, logisch und von hoher Authentizität. Sie würden sodann auch im Einklang mit den Schilderungen von N._____ stehen. Es sei kein Motiv ersichtlich, weshalb Y.3_____ den Berufungskläger fälschlicherweise belasten sollte. Demgegenüber seien die Aussagen des Berufungsklägers ausweichend, unstimmig und unlogisch (angefochtenes Urteil, E. II.a).
5.3. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, die Vorinstanz führe stereotypisch aus, dass die Aussagen des Opfers detailliert und stimmig seien, währenddem die Aussagen des Beschuldigten als pauschal, gefühlsarm, ausweichend und wenig konstant gewürdigt worden seien. Auf Widersprüche in den Aussagen des Opfers sei im angefochtenen Urteil nicht eingegangen worden. Die Vorinstanz habe sich, wenn auch unbewusst, davon leiten lassen, dass wohl kaum jemand einen anderen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität bezichtige, wenn diese Handlung nicht effektiv vorgenommen worden sei. Es sei jedoch so, dass die Aussagen von Y.3_____ mehrere Widersprüche aufweisen würden. Diese könnten nicht damit begründet werden, dass sie während der Tat mehrheitlich weggetreten sei. Offensichtlich habe es einzelne Momente gegeben, in denen sie kurzzeitig realisiert habe, was gerade geschehe. Dies sei - so die Vorinstanz - bei einem durch Alkohol bedingten "black out" nicht ungewöhnlich. Die Vorinstanz sei deshalb zum Schluss gelangt, es sei nicht erstaunlich, dass sich in ihren Aussagen teilweise kleinere Unstimmigkeiten finden würden. Es handle sich indessen keineswegs um kleinere Unstimmigkeiten. Insbesondere dürften diese nicht zu einer Verurteilung der beschuldigten Person führen. Y.3_____ habe vorerst ausgesagt, sie könne sich an nichts mehr erinnern. Sie sei im Zimmer direkt eingeschlafen und erst am nächsten Morgen mit Schmerzen aufgewacht. In einer späteren Einvernahme habe sie deponiert, sie habe mehrmals "nein" zum Geschlechtsverkehr gesagt. Sie wisse nicht mehr, ob sie nackt gewesen sei und ob sie beim Geschlechtsverkehr geblutet habe oder nicht. Gemäss ihren Aussagen habe sie somit gewusst, dass sie mehrmals "nein" gesagt habe. Genau daran möge sie sich erinnern, nicht jedoch an weitere Tatsachen. Weiter führe sie aus, sie habe sich nicht wehren können, weil sie zu betrunken gewesen sei. Unbestrittenermassen sei die Türe zum anderen Wohnraum, in welchem sich die weiteren Personen aufgehalten hätten, zumindest einen Spalt offen gewesen. Es wäre ihr somit ohne weiteres möglich gewesen, sich auch in betrunkenem Zustand bemerkbar zu machen, wenn sie den Geschlechtsverkehr tatsächlich nicht gewollt hätte. P._____, welcher sich in diesem Zimmer nebenan aufgehalten habe, habe deponiert, dass er von den angeblichen sexuellen Handlungen nichts mitbekommen habe. Y.3_____ habe des Weiteren behauptet, sie habe am gleichen Abend N._____ alles erzählt und sei von ihr getröstet worden. Gemäss Aussagen von N._____ habe sich das jedoch nicht so abgespielt. Gegenüber ihr habe Y.3_____ nichts von einer Vergewaltigung erzählt. Die Schilderungen des Opfers seien somit nicht stimmig, sondern würden mehrere Widersprüche aufweisen. Aus diesen Gründen sei von den Aussagen des Beschuldigten auszugehen. Dieser habe den Geschlechtsverkehr nie bestritten, hingegen von Anfang an geltend gemacht, dass dieser freiwillig erfolgt sei. Die Vorinstanz führe des Weiteren aus, es sei kein Motiv ersichtlich, weshalb Y.3_____ den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. Nach einem solchen Motiv sei indessen auch nie geforscht worden. Es sei jedoch während eineinhalb Jahren nicht zur Anzeige gekommen, und es wäre wohl gar nie zur Anzeige gekommen, wenn nicht aufgrund einer anderen Anzeige das Mobiltelefon des Beschuldigten ausgewertet worden wäre (KG act. A.4, S. 4 ff.).
5.4. Die Kritik des Berufungsklägers an der Vorinstanz, die Würdigung der Opferaussagen falle stereotypisch aus und die Angaben des Beschuldigten würden pauschal als unglaubhaft abgetan, ist insofern berechtigt, als die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen in einer Art "Gesamtbetrachtung" für vier jeweils unterschiedliche Sexualstraftaten (Anklageziffer 1.1.1 bis 1.1.4) ermittelt und damit im Ergebnis für das einzelne Delikt nur unzureichend darlegt, inwiefern die konkreten Aussagen mit Blick auf das jeweilige Delikt glaubhaft bzw. nicht glaubhaft seien. Bei einer gesonderten Betrachtung lässt sich denn auch nicht sagen, die Aussagen des Beschuldigten seien mit Bezug auf jedes einzelne Delikt nicht stimmig und daher unglaubhaft (vgl. unten Erwägung 8.8.1). Die Vorgehensweise der Vorinstanz läuft darauf hinaus, nicht die Glaubhaftigkeit der Aussage, sondern die Glaubwürdigkeit der Person zu ermitteln. Dies ist nicht sachgerecht (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3). Schliesslich kann auch nicht die Rede davon sein, dass sich bei den sämtlichen vier vorgeworfenen Delikten (Anklageziffer 1.1.1 bis 1.1.4) "geradezu ein Verhaltensmuster des Beschuldigten" (angefochtenes Urteil, E. II.a.1) erkennen lasse. Nebst der blossen Tatsache, dass es sich in allen Fällen um Sexualdelikte handelt, will nicht recht einleuchten und wird auch nicht näher begründet, worin etwa die (weiteren) Gemeinsamkeiten zwischen den vorgeworfenen Schändungen (Anklageziffer 1.1.1 und 1.1.2) und der sexuellen Belästigung (Anklageziffer 1.1.3) liegen sollen. Die Vorinstanz ist deshalb daran zu erinnern, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht pauschal, sondern gesondert für jedes einzelne Delikt zu ermitteln ist. Das schliesst indessen nicht aus, gewisse Gemeinsamkeiten herauszustreichen bzw. aus ihnen bestimmte Schlüsse zu ziehen; eine separate Beweiswürdigung für jedes Delikt vermag dies letztlich jedoch nicht zu ersetzen.
5.5. Im Ergebnis ist der Vorinstanz jedoch darin zuzustimmen, dass die Aussagen von Y.3_____ glaubhaft erscheinen und deshalb auf diese abgestellt werden kann. Die Einwände des Berufungsklägers gegen diesen Schluss vermögen nicht zu überzeugen.
5.5.1. Zunächst gibt der Berufungskläger die Aussagen von Y.3_____ unrichtig wieder. So sagte diese anlässlich ihrer ersten Einvernahme aus, sie sei in der Tatnacht am Schlafen gewesen und irgendwann aufgewacht, weil sie Schmerzen im Intimbereich gehabt habe. Nachher habe sie mehrfach "nein" gesagt, sich jedoch wegen ihres (alkoholisierten) Zustandes nicht richtig wehren können (vgl. StA act. 2.1.9, Frage 6). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist Y.3_____ somit nicht erst am anderen Morgen mit Schmerzen aufgewacht. Aufgrund der Tatsache, dass sie erst eineinhalb Jahre nach der fraglichen Tat einvernommen wurde und vor allem dass sie zu jenem Zeitpunkt stark alkoholisiert war, ist im Übrigen nachvollziehbar, dass sie sich nicht an alle Details erinnern kann. Ferner vermag der Berufungskläger auch aus der Tatsache nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, dass die Türe zum anderen Wohnraum, in welchem sich die übrigen Personen der Gruppe aufgehalten hatten, während der vorgeworfenen Handlungen zumindest einen Spalt offen stand. Denn bei entsprechendem Lärmpegel (Gespräche, Musik etc.) ist es ohne Weiteres möglich, dass die Gruppe nichts von den nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen mitbekommen hat. Der Berufungskläger bringt gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y.3_____ weiter vor, diese habe behauptet, sie habe am gleichen Abend N._____ alles erzählt und sei von ihr getröstet worden. Gemäss den Angaben von N._____ habe es sich jedoch anders abgespielt; Y.3_____ habe ihr gegenüber nichts von einer Vergewaltigung erwähnt (vgl. KG act. A.4, S. 5). Dabei gibt der Berufungskläger die Aussagen von N._____ jedoch falsch wieder. Diese hat bestätigt, dass Y.3_____ ihr bereits in der besagten Nacht von den Vorfällen erzählt hat (vgl. StA act. 2.1.10, Frage 7). Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, inwiefern derart wesentliche Unstimmigkeiten im Aussageverhalten von Y.3_____ vorliegen sollten, die ihre Angaben als unglaubhaft erscheinen lassen könnten.
5.5.2. Was die Aussagen des Berufungsklägers betrifft, so gab dieser an, Y.3_____ sei nur "leicht angetrunken" bzw. "ganz normal" gewesen (vgl. StA act. 2.1.11, Fragen 23 und 30). Dies stimmt jedoch nicht nur mit den Aussagen des Opfers selbst (vgl. StA act. 2.1.9, Frage 6), sondern vor allem auch mit denjenigen von N._____ nicht überein. Diese gab nämlich an, dass Y.3_____ auf dem Weg zu ihrer Wohnung gestützt werden musste, weil sie so betrunken war (vgl. StA act. 2.1.10, Frage 21). Nach den Angaben von Y.3_____ brachte der Berufungskläger sie mit den anderen in die Wohnung von N._____ (vgl. StA act. 3.5.10, Frage 1). Er konnte somit nicht davon ausgehen, dass Y.3_____ "normal" war bzw. "alles gecheckt" hat (vgl. StA act. 2.1.11, Frage). Die Aussagen des Berufungsklägers sind dahingehend zu deuten, dass er den Zustand des Opfers schönzureden versucht, um die Vorfälle in der besagten Nacht als von Y.3_____ bei vollem Bewusstsein und klarem Verstand gewollt darzustellen. Im Weiteren gab Y.3_____ an, der Berufungskläger sei in der Bar O._____ zur Gruppe von Y.3_____ gestossen und sie alle seien dann gemeinsam zur Wohnung von N._____, wo die sexuellen Handlungen stattgefunden haben, gegangen (vgl. StA act. 3.5.10, Frage 21). Auch N._____ glaubt, dass sie den Berufungskläger bereits in der Bar O._____ getroffen haben (vgl. StA act. 2.1.10, Frage 23). Der Berufungskläger bestreitet jedoch, an jenem Abend in der Bar O._____ gewesen zu sein, und macht geltend, er habe Y.3_____ erst bei N._____ zu Hause getroffen (vgl. StA act. 3.5.10, Frage 12). Schliesslich decken sich die Angaben des Berufungsklägers auch mit denjenigen von P._____ nicht. Während der Berufungskläger angibt, N._____ sei zu ihm und Y.3_____ ins Zimmer gekommen und habe ihn und P._____ aus der Wohnung geschickt (vgl. StA act. 2.1.11, Frage 46; StA act. 3.5.10, Frage 15), sagte P._____ aus, sie beide hätten die Wohnung erst am Morgen und freiwillig verlassen (vgl. StA act. 2.1.12, Frage 18). Das Aussageverhalten von P._____ deutet darauf hin, dass er den Berufungskläger zu decken versucht, indem er von einem mehr oder minder überstürzten Verlassen der Wohnung von N._____ ablenken will.
5.5.3. Nach der Argumentation in der Berufungsbegründung scheint die Tatsache, dass Y.3_____ erst eineinhalb Jahre nach den Vorfällen Anzeige gegen den Berufungskläger erstattet hat, dafür zu sprechen, dass sie ein Motiv hatte, um den Berufungskläger fälschlicherweise zu belasten (vgl. KG act. A.4, S. 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Y.3_____ ausgesagt hat, sie habe die ganze Zeit versucht, das Vorgefallene zu vergessen, und sei aus Angst nicht zur Polizei gegangen, da sie befürchtet habe, ihr würde nicht geglaubt, weil Aussage gegen Aussage gestanden hätte. Zudem habe sie Angst vor dem Berufungskläger gehabt. Sie habe erst Anzeige erstattet, als sie von der Polizei vorgeladen worden sei (vgl. StA act. 3.5.10, Ergänzungsfrage 1). Diese Schilderungen wirken plausibel und stehen der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Sache selbst nicht entgegen.
5.5.4. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Vorgehensweise des Berufungsklägers, wie sie von Y.3_____ geschildert wird, zahlreiche Ähnlichkeiten aufweist wie bei der Schändung zum Nachteil von Y.1_____. Betreffend dieses Vorwurfes stehen sich nicht nur die Aussagen verschiedener Personen gegenüber, sondern es gibt darüber hinaus starke objektive Indizien dafür, dass der Berufungskläger die Tat wie in der Anklageschrift (Ziffer 1.1.2) umschrieben begangen hat (vgl. unten Erwägungen 6). Jedenfalls was diese beiden Taten anbelangt, lässt sich gewissermassen von einem identischen modus operandi sprechen, hat sich doch der Berufungskläger in beiden Fällen an stark alkoholisierten Frauen, die er im Ausgang getroffen hat, vergangen.
5.5.5. In Anbetracht dieser Umstände ist als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger Y.3_____ auf dem Bett in der Wohnung von N._____ ausgezogen, sich auf sie gelegt und sie vaginal penetriert hat. Der Berufungskläger begann mit der Penetration, als das Opfer noch schlief. Während des Geschlechtsverkehrs erwachte Y.3_____, weil sie Schmerzen verspürte, konnte sich jedoch aufgrund ihres stark alkoholisierten Zustandes nicht richtig wehren. Jedenfalls aber sagte sie zum Berufungskläger mehrmals, dass sie dies nicht möchte, was dieser aber ignorierte.
5.6.1. Gemäss Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Die Norm stellt - im Unterschied zur sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) - das Ausnützen einer vorbestehenden Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit unter Strafe. Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein, beispielsweise aufgrund einer hochgradigen Intoxikation. Erforderlich ist indes, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser - z.B. alkoholbedingter - Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird dagegen nicht vorausgesetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_316/2012 vom 1. November 2012, E. 3.3; 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012, E. 1.5). Eine schlafende Person ist als solche widerstandsunfähig (Ulrich Weder, in: Donatsch [Hrsg.], OFK-Kommentar StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 5 zu Art. 191 StGB). Das Bundesgericht bejaht Widerstandsunfähigkeit im Übrigen auch dann, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen wehren kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012, E. 1.6.4; 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016, E. 2.2; 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017, E. 1.4.2). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Schändung, dass der Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit des Opfers handelt. Diese Wendung bringt zum Ausdruck, dass der Täter die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben muss. Sie hat den Sinn, das Gericht dazu anzuhalten, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob dem Täter der geistige Defekt seines Opfers wirklich bekannt war. Strafbar ist auch der Eventualvorsatz. Eventualvorsätzlich handelt, wer zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund seines physischen oder psychischen Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es trotzdem zu sexuellen Handlungen bestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012, E. 1.6.1).
5.6.2. Ausser Frage steht zunächst, dass die vaginale Penetration des Opfers als Beischlaf im Sinne von Art. 191 StGB anzusehen ist. Indem der Berufungskläger Y.3_____ auf diese Weise in sie eindrang, als sie noch schlief, verging er sich an einer zum Widerstand unfähigen Person. Der objektive Tatbestand der Schändung war damit bereits erfüllt. Ob Y.3_____ sich in der Folge gewehrt bzw. tatsächlich mehrmals "nein" gesagt hat, spielt daher einzig für die Fortführung des strafrechtlichen Handelns des Berufungsklägers eine Rolle. Die Argumentation des Berufungsklägers, nach der es Y.3_____ ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich auch in betrunkenem Zustand gegenüber den weiteren (im Nebenzimmer anwesenden) Personen bemerkbar zu machen (vgl. KG act. A.4, S. 5), verfängt deshalb schon aus diesem Grund nicht. Da die Aussagen von Y.3_____ jedoch als glaubhaft anzusehen sind, kann davon ausgegangen werden, dass sie mehrmals "nein" gesagt hat, was zur Konsequenz hat, dass der Berufungskläger - zumal das Opfer stark alkoholisiert und schlaftrunken war - objektiv und subjektiv mit seinem strafbaren Verhalten fortfuhr. Dem Berufungskläger konnte offensichtlich nicht entgangen sein, dass das Opfer schlief, als er mit der Penetration begann. Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass er erkannte, wie stark alkoholisiert das Opfer war und es - in Kombination mit ihrer Schlaftrunkenheit - nicht in der Lage war, sich gegen das Verhalten des Berufungsklägers zu wehren. Gerade diese Wehrlosigkeit wollte der Berufungskläger gezielt ausnutzen, wie er dies auch bei Y.1_____ getan hat (vgl. unten Erwägung 6). Dass der Berufungskläger nicht zum Orgasmus gekommen war (vgl. StA act. 2.1.11, Frage 10), ändert nichts daran, dass der objektive Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt ist (vgl. Philipp Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 190 StGB mit Bezug auf die Vergewaltigung). Der Berufungskläger hat sich somit, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zum Nachteil von Y.3_____ strafbar gemacht. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
6.1. Dem Berufungskläger wird von der Staatsanwaltschaft weiter vorgeworfen, er habe die stark alkoholisierte Y.1_____ am 1. März 2014 in seiner Wohnung vaginal penetriert. Sie habe ihm gesagt, dass er aufhören solle, weil er ihr Schmerzen bereitet habe. Dies habe der Berufungskläger jedoch ignoriert. Er habe gewusst, dass Y.1_____ wegen ihres stark alkoholisierten Zustandes zum Widerstand unfähig gewesen sei und es ihr nicht gelungen sei, ihn wegzuschubsen bzw. sich gegen den mit ihr vollzogenen Geschlechtsverkehr erfolgreich zu wehren. Das Opfer sei zum Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt gewesen, was dem Berufungskläger bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte bewusst sein müssen. Der Berufungskläger habe bei diesem Geschlechtsverkehr Y.1_____ mit dem Hepatits-Virus Typ B angesteckt, wobei er zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass er Träger des Virus gewesen sei (Anklageziffer 1.1.2).
Die Staatsanwaltschaft folgt damit den Schilderungen von Y.1_____. Der Berufungskläger bestreitet hingegen, mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben.
6.2. Die Vorinstanz folgte der Anklage insoweit, als sie zunächst die Aussagen von Y.1_____ als glaubhaft ansah. Darüber hinaus, so die Vorinstanz, würden sich diese auch objektiv bestätigen lassen. Die Vorinstanz verweist dabei - zu Recht - auf den Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 23. Mai 2016 (StA act. 3.1.31), welchem entnommen werden kann, dass sowohl der Berufungskläger als auch Y.1_____ mit dem Hepatitis B-Virus, Genotyp D2, infiziert waren. Der Bericht kommt zum Schluss, dass die Ansteckung von Y.1_____ "am Ehesten anfangs März [2014]" erfolgt ist, dass eine Ansteckung von Y.1_____ mit "sehr hohe[r] Wahrscheinlichkeit" durch den Berufungskläger stattgefunden haben dürfte und dass - da beim Berufungskläger eine eher tiefe Virusmenge im Blut vorgefunden wurde - davon auszugehen ist, dass zwischen den beiden ein "relevanter Kontakt" stattgefunden haben muss.
6.3. Die Aussagen des Berufungsklägers erweisen sich dagegen in dieser Hinsicht als nicht glaubhaft. Nachdem er das Opfer vor dem _____ getroffen und es zu sich nach Hause gebracht hat, soll er es, nachdem es sich bei ihm aufs Bett gelegt hatte, alleine in seiner Wohnung zurückgelassen haben (vgl. StA act. 3.1.12, Frage 4). Angesichts der Tatsache, dass er und das Opfer sich nur wenig kannten, erscheint dies wenig plausibel. Im Weiteren gab der Berufungskläger zunächst an, er habe am fraglichen Abend nichts mit Y.1_____ gehabt bzw. es sei nichts vorgefallen (StA act. 3.1.12, Frage 10). Er habe sie weder begrapscht noch sonst etwas mit ihr gemacht (StA act. 3.5.17, Frage 7). Als er mit den oberwähnten Befunden des Kantonsspitals Graubünden konfrontiert wurde, stellte er sich (erstmals) auf den Standpunkt, dass sie in seinem Zimmer Zungenküsse ausgetauscht hätten (vgl. StA act. 3.5.20, Frage 19). Dieser Wechsel in seinem Aussageverhalten spricht eindeutig gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Dass der Berufungskläger - im Unterschied zum Vorfall mit Y.3_____ - den Geschlechtsverkehr mit Y.1_____ zunächst gänzlich abstritt (und nicht bloss dessen Einvernehmlichkeit behauptete), dürfte daran liegen, dass sich das Opfer zum Tatzeitpunkt noch im Schutzalter befand, wusste der Berufungskläger doch nachweislich bereits im Mai 2014 um die gesetzliche Regelung betreffend das Schutzalter im Sinne von Art. 187 StGB (vgl. StA act. 2.3.13, Frage 13).
6.4. Der Berufungskläger stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y.1_____ insofern in Frage, als diese selbst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2014 sich nicht im Klaren darüber gewesen sei, ob es tatsächlich zum Geschlechtsverkehr gekommen sei oder nicht. Unter diesen Umständen könne und dürfe es nicht zu einer Verurteilung kommen (KG act. A.4, S. 6). Anlässlich der erwähnten Einvernahme gab Y.1_____ jedoch auch an, sie habe Schmerzen im Vaginalbereich verspürt und zum Berufungskläger gesagt, er solle aufhören (vgl. StA act. 3.1.11, Frage 2). Hinzu kommt die Ansteckung mit dem Hepatitis B-Virus, die - wie ausgeführt - faktisch nur durch den Berufungskläger stattgefunden haben kann. Aufgrund dieser Umstände kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass es zwischen dem Berufungskläger und Y.1_____ zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Die Argumentation des Berufungsklägers, es sei möglich, dass sich Y.1_____ in seinem Bad angesteckt habe (KG act. A.4, S. 7), erweist sich daher als unbehelflich. Im Übrigen ist die Tatsache, dass sich Y.1_____ nicht mehr an alle Einzelheiten der Tatnacht erinnern kann, vielmehr gerade ein Indiz dafür, dass sie zu jenem Zeitpunkt nicht zum Widerstand fähig war (vgl. hierzu unten Erwägung 6.8).
6.5. In der Berufungsbegründung wird zwar - gestützt auf die Aussagen von Y.1_____ - an sich zu Recht geltend gemacht, dass sich aufgrund der bei ihr festgestellten Hämatome nicht sagen lasse, die Tathandlung habe sich so wie vom Opfer geschildert abgespielt (vgl. KG act. A.4, S. 6 f.). Das hat aber die Vor-instanz auch nicht getan. Sie ist vielmehr aufgrund der als glaubhaft angesehenen Aussagen von Y.1_____ und dem oberwähnten Bericht des Kantonsspitals Graubünden als weiteres objektives Indiz zum Schluss gelangt, dass den Angaben des Opfers zu folgen sei. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass Y.1_____ - indem sie in Bezug auf die festgestellten Hämatome ausgesagt hat, es sei aufgrund ihres Zustandes möglich, dass sie sich alleine verletzt habe (vgl. StA act. 3.1.11, Frage 2) - den Berufungskläger nicht zielgerichtet belastet, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass sie nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob es zwischen ihr und dem Berufungskläger zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (vgl. oben Erwägung 6.4).
6.6. Wie bei Y.3_____ hat sich der Berufungskläger als Opfer eine stark alkoholisierte junge Frau ausgesucht, die er im Ausgang getroffen hatte. Er verging sich sowohl an Y.1_____ als auch an Y.3_____ im Bewusstsein darum, dass sie sich aufgrund ihres Zustandes nicht würden wehren können. Diese Widerstandsunfähigkeit nutzte er in beiden Fällen gezielt aus, was einen spezifischen modus operandi erkennen lässt (vgl. dazu auch oben Erwägung 5.5.4).
6.7. In Würdigung dieser Umstände ist als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger Y.1_____ am 1. März 2014 in seiner Wohnung vaginal penetriert hat. Sie hat ihm deutlich zu verstehen gegeben, dass er aufhören soll. Er ignorierte dies jedoch und setzte den Geschlechtsverkehr fort. Aufgrund ihres stark alkoholisierten Zustandes war Y.1_____ nicht in der Lage, sich gegen ihn zu wehren. Namentlich war es ihr nicht gelungen, ihn wegzuschubsen.
6.8. Bezüglich der tatbestandsmässigen Voraussetzungen der Schändung gemäss Art. 191 StGB kann auf die Ausführungen unter Erwägung 5.6.1 verwiesen werden. Bei der als erstellt zu betrachtenden vaginalen Penetration handelt es sich - wie dargelegt - um Beischlaf im Sinne von Art. 191 StGB. Unbestritten ist im Weiteren, dass das Opfer stark alkoholisiert war. Da es sich im vorliegenden Fall um mehr als eine blosse Trunkenheit gehandelt hat, ist von einer tatbestandsmässigen Widerstandsunfähigkeit auszugehen, zumal das Opfer stark betrunken auf dem Bett döste bzw. offenbar derart stark alkoholisiert war, dass sie nicht mehr in der Lage war, sich - über die explizite Äusserung hinaus, der Berufungskläger solle aufhören - zu wehren. Namentlich gelang es ihr nicht, ihn wegzuschubsen. Das Opfer sagte hierzu aus, sie erinnere sich nur noch, dass sie, nachdem der Berufungskläger sie aufs Bett gelegt habe, habe erbrechen müssen. Der Berufungskläger habe sich dann (erneut) aufs Bett gelegt und von diesem Zeitpunkt an wisse sie nichts mehr. Sie könne sich nur noch erinnern, dass sie dann Schmerzen im Vaginalbereich verspürt und zum Berufungskläger gesagt habe, er solle aufhören, da es schmerze. Dann sei sie erst am folgenden Tag bei sich zu Hause wieder aufgewacht und habe im Moment des Aufwachens zunächst überhaupt keine Erinnerungen an irgendetwas mehr gehabt (vgl. StA act. 3.1.11, Frage 2). Diese Schilderungen sprechen klar dafür, dass es sich beim Alkoholisierungsgrad um mehr als eine blosse Trunkenheit gehandelt hat. Das Opfer war vielmehr regelrecht weggetreten bzw. in einem quasi-komatösen Zustand bei nur geringem Bewusstsein, der es ihr verunmöglichte, sich zielgerichtet zur Wehr zu setzen. Dasselbe ergibt sich auch aus dem Umstand, dass Y.1_____ nicht einmal mehr mit Sicherheit sagen konnte, ob es zwischen ihr und dem Berufungskläger zum Geschlechtsverkehr gekommen war. Wer dies nicht mehr mitbekommt, weist eindeutig mehr als eine blosse Trunkenheit auf. Dem Berufungskläger war der Zustand des Opfers bewusst, bestätigte er doch selbst, das Opfer sei "so besoffen" (StA act. 3.1.12, Frage 8) bzw. "recht besoffen" gewesen und hin und her geschwankt (StA act. 3.5.17, Ergänzungsfrage). Er hat Y.1_____ denn auch beim Gehen geholfen (vgl. StA act. 3.5.17, Frage 1). Schliesslich wird auch in der Berufungsbegründung anerkannt, dass Y.1_____ an jenem Abend "enorm viel Alkohol" getrunken habe (KG act. A.4, S. 6). Damit ist der Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Berufung insofern abzuweisen.
6.9. Betreffend die Vorfälle vom 1. März 2014 klagte die Staatsanwaltschaft den Berufungskläger ausserdem wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB an. Bei dieser Tatbestandsvariante handelt es sich um eine Vorsatztat. Im Anklagesachverhalt wird jedoch ausgeführt, dem Berufungskläger hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst sein müssen, dass Y.1_____ das Schutzalter von 16 Jahren noch nicht überschritten habe (vgl. Anklageziffer 1.1.2). Dies stellt die Umschreibung des Fahrlässigkeitsvorwurfes im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar, weshalb die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verurteilung auf Art. 187 Ziff. 4 StGB hätte lauten müssen. Ungeachtet der erwähnten Umschreibung im Anklagesachverhalt und ohne Ergänzung der Anklage hat die Vorinstanz den Berufungskläger wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB - mithin wegen vorsätzlicher Begehung des Delikts - verurteilt. Dies stellt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar und ist grundsätzlich unzulässig (vgl. zum umgekehrten Fall Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016, E. 2: Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung verstösst gegen den Anklagegrundsatz, wenn nur Vorsatztat angeklagt war).
Gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind eine sexuelle Handlung vornimmt, dabei jedoch in der irrigen Vorstellung handelt, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht jedoch hätte vermeiden können. Beischlaf stellt eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 StGB dar und das Opfer war zum Tatzeitpunkt erst gut 15 Jahre alt. Zum Alter des Opfers gab der Berufungskläger an, er habe zwar gewusst, dass sie minderjährig, jedoch nicht, wie alt genau sie gewesen sei (vgl. StA act. 3.5.17, Fragen 15 und 16). Nach BGE 119 IV 138 verletzt ein 20-jähriger Mann (wie der Berufungskläger im Tatzeitpunkt) seine Sorgfaltspflichten im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB nicht, wenn er unter den Umständen einer "Jugendliebe" nach mehrmaligem bestimmtem Fragen nach dem Alter des Geschlechtspartners auf die erhaltene (falsche) Antwort vertraut und keine weiteren Abklärungen über das Alter des Opfers trifft. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht die Rede von einer "Jugendliebe" sein und der Berufungskläger hat sich nicht nach dem Alter von Y.1_____ erkundigt, sondern wohl auf seine eigene Einschätzung vertraut. Unter diesen Umständen hat er seine Sorgfaltspflicht verletzt und daher Art. 187 Ziff. 4 StGB erfüllt. Da der Berufungskläger knapp fünf Jahre älter ist als das Opfer, greift die Regel von Art. 187 Ziff. 2 StGB nicht. Im Übrigen ist auch Art. 187 Ziff. 3 StGB nicht anwendbar, da der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt das 20. Altersjahr bereits zurückgelegt hat und keine besonderen Umstände im Sinne dieser Bestimmung vorliegen.
6.10. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Art. 187 StGB und Art. 191 StGB Idealkonkurrenz, da jeweils unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind (vgl. BGE 120 IV 194). In der Lehre wird dies zwar teilweise kritisiert; allerdings dürfte (weitgehend) Einigkeit darin bestehen, dass jedenfalls dann von echter Konkurrenz auszugehen ist, wenn - wie vorliegend - die Widerstandsunfähigkeit keine altersbedingten Gründe hatte (vgl. die Nachweise bei Maier, a.a.O., N 19 zu Art. 191 StGB). Der Berufungskläger hat sich somit nach Art. 187 Ziff. 4 StGB (statt - wie von der Vorinstanz angenommen - nach Art. 187 Ziff. 1 StGB) und nach Art. 191 StGB zum Nachteil von Y.1_____ strafbar gemacht. Insofern ist die Berufung teilweise gutzuheissen.
7.1. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft soll der Berufungskläger die damals dreizehnjährige Y.3_____ Mitte Dezember 2013 oder Mitte Januar 2014 am Bahnhof O.3_____ im Erdgeschoss gegenüber den Schliessfächern mit den Händen unter ihren Achselhöhlen gepackt und sie in die Luft gehoben haben. Um nicht hinunterzufallen, habe Y.3_____ ihre Beine um die Hüfte des Berufungsklägers geschlungen. In dieser Position habe der Berufungskläger in Andeutung eines Geschlechtsverkehrs Vor- und Rückwärtsbewegungen gemacht und zu Y.3_____ gesagt, sie solle ihn anrufen, sobald sie 18 Jahre alt sei. Dann würde er sie "bumsen". Y.3_____ habe sich durch Zappeln gewehrt und den Berufungskläger geheissen, sie in Ruhe zu lassen. Er habe dann von ihr abgelassen. Der Berufungskläger habe gewusst, dass Y.3_____ noch nicht 16-jährig gewesen sei (Anklageziffer 1.1.3).
Die Staatsanwaltschaft wertet den Vorfall als sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Die Anklage basiert im Wesentlichen auf den Aussagen von Y.3_____ (vgl. StA act. 2.3.9) und ihrer Schwester, Y.2_____ (vgl. StA act. 2.3.8). Der Berufungskläger bestreitet die Vorwürfe (vgl. StA act. 3.5.13, Frage 7; StA act. 3.5.20, Frage 10).
7.2. Die Vorinstanz sah zunächst die Angaben von Y.3_____ als glaubwürdig an. Sie fänden sodann Bestärkung im Umstand, dass die Anzeige nicht aus eigenem Antrieb erfolgt sei, sondern aufgrund der Schilderungen von Y.2_____, welche aufgrund eines anderen Vorfalles polizeilich befragt worden sei. Den Aussagen könne nicht einzig aus dem Grund, dass es sich bei Y.2_____ um die Schwester des Opfers gehandelt habe, jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Denn bei der Beweiswürdigung komme es in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen an und nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen. Einen konkreten Grund für eine falsche Beschuldigung vermöge der Verteidiger nicht anzugeben. Entsprechend fänden sich auch keine Hinweise auf ein Zeugenkomplott (angefochtenes Urteil, E. II.a/cc [S. 21]).
7.3. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, neben Y.3_____ seien beim fraglichen Vorfall deren Schwester Y.2_____, R._____, BB._____ und CC._____ anwesend gewesen. Weder CC._____ noch BB._____ noch R._____ hätten zu diesem Vorfall Angaben machen können. Damit werde die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y.3_____ und Y.2_____ sehr in Zweifel gezogen (KG act. A.4, S. 7). Richtig daran ist zwar, dass weder CC._____ noch BB._____ die vorgeworfene Tat haben beobachten können (vgl. StA act. 2.3.10 und 2.3.12). CC._____ gab jedoch auch an, es könne sein, dass er zwischendurch mal etwas zum Trinken geholt habe (vgl. StA act. 2.3.10, Frage 19). Die Schilderungen von Y.2_____ und Y.3_____ decken sich jedoch im Wesentlichen (vgl. StA act. 2.3.8, Frage 37, und StA act. 2.3.9, Frage 12). Darüber hinaus hat Y.2_____ den Berufungskläger nicht zielgerichtet belastet, sondern den Vorfall beiläufig gegenüber der Polizei erwähnt, als sie zu einem anderen Deliktsvorwurf befragt wurde. Dies erhöht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zusätzlich. Was die Erwägung der Vorinstanz anbelangt, einen konkreten Grund für eine falsche Beschuldigung vermöge der Verteidiger nicht zu nennen, begegnet der Berufungskläger mit dem Hinweis, darauf könne es "nun aber sicherlich nicht ankommen" (KG act. A.4, S. 7). Es versteht sich von selbst, dass eine solch lapidare (und im Übrigen an der Sache vorbeigehende) Bemerkung kein Motiv für eine Falschbeschuldigung erkennen lassen kann. Auch vermag der Einwand des Berufungsklägers nicht zu überzeugen, wonach die Vorinstanz die Tatsache nicht gewürdigt habe, dass J._____, eine Kollegin von Y.3_____, und M._____ gegenüber ihm dieselben Vorwürfe erhoben hätten, ihre Strafanträge im Verlaufe des Verfahrens dann aber zu recht zurückgezogen hätten (vgl. KG act. A.4, S. 7). M._____ hat ausgesagt, der Berufungskläger habe einmal an ihren Hintern gefasst, sie wisse aber nicht, ob er das absichtlich getan habe (vgl. StA act. 2.5.12, Frage 2). Der von J._____ geschilderte Vorfall entspricht praktisch demjenigen von Y.3_____ (vgl. StA act. 2.6.7, Fragen 10 und 30 ff.), was ein Indiz dagegen ist, dass J._____ die Geschichte erfunden haben könnte. Im Übrigen bestätigte Y.2_____, dass J._____ vom Berufungskläger "begrabscht und betatscht" worden sei (vgl. StA act. 2.6.6, Frage 37). Sowohl M._____ als auch J._____ zogen ihre gestellten Strafanträge gegen den Berufungskläger zurück, nachdem ihnen mitgeteilt wurde, dass eine Konfronteinvernahme mit dem Berufungskläger stattfinden würde (vgl. StA act. 2.5.16, 2.5.17, 2.6.10 und 2.6.11). J._____ gab in diesem Zusammenhang an, sie hätte Angst vor dem Berufungskläger (StA act. 2.6.7, Fragen und 30 ff.). In keinem der beiden Fälle haben sich die Vorfälle indes als völlig haltlos herausgestellt. Der Berufungskläger vermag daraus somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Die Einwände des Berufungsklägers gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung verfangen demnach nicht.
7.4. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Berufungskläger Y.3_____ mit den Händen unter den Achseln packte und sie in die Luft hob. Als diese ihre Beine um die Hüfte des Berufungsklägers schlang, machte er in Andeutung eines Geschlechtsverkehrs Vor- und Rückwärtsbewegungen und sagte, sie solle ihn anrufen, sobald sie 18 Jahre alt sei. Dann würde er sie "bumsen".
7.5. Nach Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Der Begriff der "sexuellen Handlung" ist im Sexualstrafrecht kein einheitlicher, sondern jeweils gesondert in Bezug auf den konkreten Tatbestand zu bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_527/2008 vom 2. Dezember 2008, E. 3.4, und 6B_597/2007 vom 22. April 2008, E. 4.4.2). Demzufolge ist es möglich, dass die gleiche Handlung unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes und damit im Hinblick auf Art. 187 StGB anders bewertet wird als unter dem Blickwinkel des Schutzes der sexuellen Freiheit und damit im Hinblick auf Art. 189 ff. StGB (vgl. zum Ganzen Maier, a.a.O., N 30 vor Art. 187 StGB m.w.H.). Der Begriff der "sexuellen Handlung" in Art. 187 StGB geht weiter als derjenige in Art. 189 ff. StGB. Unter sexueller Handlung im Sinne von Art. 187 StGB ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist (BGE 125 IV 58 E. 3b). Die Tatmotive, das subjektive Empfinden oder die Bedeutung solcher eindeutig sexualbezogenen Handlungen für Täter und Opfer sind dabei belanglos (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2014 vom 7. Oktober 2014, E. 3.3). Tatbestandsmässig sind sodann nur solche Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut erheblich sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_727/2014 vom 7. Oktober 2014, E. 3.3, 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010, E. 5.4, 6B_597/2007 vom 22. April 2008, E. 4.4.2; ferner die Kasuistik bei Maier, a.a.O., N 11 f. zu Art. 187 StGB). Ambivalente Handlungen, die äusserlich weder neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen, sind im Lichte der gesamten Umstände zu beurteilen: Namentlich eine erhebliche Altersdifferenz zwischen Täter und Opfer, qualitativ die Art und quantitativ die Dauer sowie die Intensität des Vorgehens und weitere Umstände können äusserlich zunächst ambivalent erscheinende Handlungen eindeutig sexualbezogen erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_727/2014 vom 7. Oktober 2014, E. 3.3, und 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010, E. 5.4).
7.6. Die Bewegungen des Berufungsklägers waren im vorliegenden Fall eindeutig sexualbezogen: Seine Verhaltensweise sollte einen Geschlechtsverkehr zwischen ihm und dem Opfer bzw. seinen Wunsch danach andeuten. Dies wurde denn auch mit seinen Worten unterstrichen, dass er es - wenn es 18 Jahre alt sei - "bumsen" wolle. Das Opfer empfand das Verhalten des Berufungsklägers als "gruusig" (StA act. 2.3.9, Frage 18) und "unangenehm" (StA act. 3.5.13, Frage Frage 6). Damit wurde ein sexuelles Schamgefühl ausgelöst, was aus objektiver Warte ohne weiteres als nachvollziehbar erscheint. Beim entsprechenden Vorfall handelte es sich sodann nicht bloss um ein flüchtiges Berühren; vielmehr fand während gewisser Zeit ein eigentlicher körperlicher Kontakt statt (anders als etwa im Fall, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Juni 2010 zugrunde lag). Dabei exponierte Y.3_____ durch die Umklammerung des Berufungsklägers mit ihren Beinen ihren Intimbereich. Das als sexuelle Handlung anzusehende Verhalten des Beschuldigten erreichte damit die geforderte Erheblichkeit im Hinblick auf das von Art. 187 StGB geschützte Rechtsgut. Y.3_____ war zum Tatzeitpunkt erst 13-jährig und damit noch im Schutzalter. Dem Berufungskläger war bewusst, dass Y.3_____ noch nicht 16 Jahre alt war, schätzte er ihr Alter doch auf 14 bis 15 Jahre (vgl. StA act. 2.3.13, Frage 4). Der Berufungskläger hat demnach sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt. Da er die gesetzliche Regelung betreffend das Schutzalter im Sinne von Art. 187 StGB kannte (vgl. StA act. 2.3.13, Frage 13), erübrigt sich von vornherein die Prüfung eines allfälligen Verbotsirrtums gemäss Art. 20 StGB. Anzufügen bleibt, dass der an sich ebenso erfüllte Tatbestand der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) von Art. 187 StGB konsumiert wird (vgl. Kaspar Meng, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 38 zu Art. 198 StGB m.w.H.). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen und die dagegen gerichtete Berufung abzuweisen.
8. Gemäss Anklageschrift soll der Berufungskläger Y.6_____ in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2014 in seiner Wohnung in O.3_____ vergewaltigt haben (Anklageziffer 1.2).
8.1. Y.6_____ schilderte die Tat anlässlich ihrer ersten Einvernahme im Wesentlichen, wie folgt (vgl. StA act. 3.2.14): Sie sei am Abend des 12. März 2014 zusammen mit ihrer Kollegin, EE._____, beim Bahnhof O.3_____ gewesen. Dort habe sie auch den Berufungskläger getroffen. Sie habe ihm dann etwas zu essen aus dem _____ geholt. EE._____ habe den Zug um 22 Uhr nach O.6_____ genommen. Sie selbst habe jedoch, da sie mit dem Berufungskläger geredet habe, den Zug um 23 Uhr in Richtung O.7_____ verpasst. Der Berufungskläger habe sie dann gefragt, ob sie zu ihm kommen möchte. Sie habe zugesagt, ihm jedoch erläutert, dass sie nur als Kollegin zu ihm komme, da sie einen Freund hätte. Sie habe nicht gewollt, dass er sie anfasse. Sie seien dann zusammen zu ihm nach Hause gegangen. Unterwegs habe sie noch mit ihrer Kollegin telefoniert. Der Berufungskläger habe ihr jedoch gesagt, sie solle aufhören zu telefonieren und schneller laufen. In der Wohnung habe ihr der Berufungskläger das Mobiltelefon aus der Hand genommen und es auf der Ablage über dem Bett deponiert. Er habe ihr eine Trainerhose von sich gegeben, die sie im Badezimmer angezogen habe. Danach hätten sie zusammen einen Film im Fernsehen geschaut, wobei sie nebeneinander auf dem Bett gesessen hätten. Er habe sie dann auf einmal küssen wollen, worauf sie den Kopf zur Seite gedreht habe. Er habe sie am Hals festgehalten und seinen Mund auf ihren gedrückt. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie sei zur Toilette gegangen und habe sich überlegt, ob sie die Nacht im Badzimmer verbringen solle. Es habe jedoch keinen Schlüssel an der Toilettentür gehabt, sodass sie wieder zurück ins Zimmer gegangen sei. Dort habe sie gesehen, dass es auch an der Wohnungstür keinen Schlüssel gehabt habe. Sie habe sich dann wieder neben ihn gesetzt und er habe sie eine Weile in Ruhe gelassen. Plötzlich habe er sie jedoch wieder am Hals festgehalten und sie zu küssen begonnen. Sie habe sich dagegen gewehrt und ihm mit dem Ellbogen einen Kinnhacken verpasst. Er habe begonnen, sie am ganzen Körper über den Kleidern anzufassen. Sie habe die ganze Zeit gesagt, dass sie das nicht wolle, und versucht, ihn wegzuschubsen. Er habe ihr dann sämtliche Kleider ausgezogen und sei in sie eingedrungen. Dabei habe er ein Kondom benutzt. Woher er dieses gehabt habe, habe sie nicht gesehen. Er sei dann zum Orgasmus gekommen und habe aufgehört. Danach sei er in die Küche gegangen und habe ihr ein Glas Wasser geholt. Währenddessen habe sie ihre Kleider angezogen. Sie hätten dann noch ein wenig ferngesehen, wobei der Berufungskläger eingeschlafen sei. Sie sei die ganze Zeit wach geblieben und habe nicht weiter gewusst. Am Morgen um 06:15 Uhr habe ihr Wecker geklingelt. Sie habe sich in der Toilette umgezogen, habe sich von ihm verabschiedet und sei gegangen. Der Berufungskläger habe sie "noch irgendwie umarmt", sich ebenfalls verabschiedet und ihr viel Spass bei der Arbeit gewünscht. Sie sei zum Bahnhof in O.3_____ gelaufen, wo sie um 06:32 Uhr den Bus nach O.7_____ zur Arbeit genommen habe. Während der Arbeit habe sie sich mehrmals übergeben müssen, ihre Chefin habe sie dann um ca. 11 Uhr nach Hause geschickt. Dort habe sie bis am Abend um 19 Uhr geschlafen. Später am Abend habe sie mit ihrer Mutter telefoniert und ihr den Vorfall geschildert. Diese habe dann die Polizei informiert.
Im Weiteren Verlauf der Einvernahme macht Y.6_____ darauf aufmerksam, dass sie etwas vergessen habe zu erzählen. Als der Berufungskläger nackt gewesen sei, habe er gewollt, dass sie seinen Penis anfasse und ihn massiere. Dazu habe er ihre Hand gepackt und sie zu seinem Penis geführt. Er habe seine Hand auf der ihren gehabt und sie auf und ab bewegt. Immer wenn sie etwas nicht gewollt habe, habe er gesagt, sie solle nicht blöd tun bzw. nicht scheu sein. Sie habe für kurze Zeit alleine mit der Hand "an seinem Penis gemacht", als er sie losgelassen habe, sei sie aber weg. Er habe dann selber weitergemacht bis zum Samenerguss. Er habe bis an ihre Schulter und an den Brustbereich gespritzt. Dann habe er gesagt, dass er sie in Ruhe lassen würde. Etwa fünf Minuten später habe er begonnen, sich auf sie draufzulegen und sie auszuziehen. Zudem erwähnte Y.6_____, dass er sie an den Haaren festgehalten und ihren Kopf zwischen seine Beine gedrückt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er kein Kondom getragen. Sie habe seinen Penis im Mund gehabt, wobei sie "die Zähne zuvorderst" gehabt habe, sodass es ihm wehgetan habe.
Anlässlich der Konfronteinvernahme blieb Y.6_____ im Wesentlichen bei diesen Angaben. Sie präzisierte, dass die orale Penetration stattgefunden habe, bevor er ihre Hand genommen und an seinen Penis geführt habe. Auch habe er einen Finger in ihre Vagina gesteckt. Während dem Geschlechtsverkehr habe er nach einer Weile gesagt, dass sie auf ihn draufsitzen solle. Sie habe dies dann kurz getan, ihm jedoch gesagt, dass sie das nicht wolle. Dann habe sie es trotzdem gemacht. Sie habe ihm aber gesagt, dass sie das nicht könne und sei "weggegangen". Zudem fügte sie an, der Berufungskläger habe ihr gesagt, sie solle niemandem etwas sagen, auch nicht, dass sie eigentlich nicht gewollt habe. Sie habe ihm das versprechen müssen (vgl. StA act. 3.5.8).
8.2. Der Berufungskläger bestätigte anlässlich seiner ersten Einvernahme (vgl. StA act. 3.2.16), dass er am Abend vom 12. März 2014 Y.6_____ am Bahnhof O.3_____ getroffen habe. Sie sei zu _____ gegangen und habe ihm einen Burger mitgerbacht. Er habe sie dann gefragt, ob sie bei ihm übernachten wolle. Sie habe eingewilligt und sei mit ihm zusammen zu ihm nach Hause gegangen. Zuhause habe er ihr eine Trainerhose gegeben. Dann hätten sie sich aufs Bett gelegt und Fernsehen geschaut. Mit der Zeit hätten sie begonnen, sich gegenseitig über und unter den Kleidern anzufassen. Er habe ihr zwei Finger in die Vagina geschoben. Sie habe seinen Penis angefasst, nachdem er seine Hose etwas nach unten gezogen gehabt habe, und ihm dann einen "runter geholt". Dann habe sie auch begonnen, ihm mit dem Mund "eins zu blasen". Sie habe dabei seinen Penis in den Mund genommen, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Das Sperma sei in ihren Mund und wenig auf seinen Bauch gelangt. Nach dem Samenerguss sei er aufgestanden, habe etwa Haushaltpapier genommen und das Sperma von seinem Bauch weggeputzt. Das Haushaltpapier habe er die Toilette runtergespült und sich die Hände gewaschen. Während dieser Zeit sei sie im Bett geblieben. Er sei dann wieder zurück ins Bett gegangen. In der Folge hätten sie versucht zu schlafen. Y.6_____ habe ihren Wecker auf 06:15 Uhr gestellt. Da sie beide nicht hätten schlafen können, hätten sie wieder angefangen, sich gegenseitig anzufassen. Er habe begonnen ihre Brüste zu lecken und habe dann wiederum zwei Finger in ihre Vagina gesteckt. Sie habe erneut mit ihren Händen an seinen Penis gefasst und sie auf und ab bewegt. Er sei dann aufgestanden, habe sich ausgezogen und sich ein Kondom über seinen Penis gestülpt. Er habe begonnen, sie zu "ficken". Sie sei auf dem Rücken und er in Bauchlage gewesen. Nach einer Weile hätten sie die Stellung gewechselt, wobei er unten auf dem Rücken gelegen und sie ihn geritten habe. Sie habe dies ein paar Minuten gemacht, sei aber nicht zufrieden gewesen, sodass sie wieder in die ursprüngliche Stellung gewechselt hätten. Er habe sie dann richtig "durchgenommen", bis sie zu stöhnen begonnen habe. Nachdem er zum Samenerguss gekommen sei, sei er auf die Toilette gegangen und habe das Kondom runtergespült. Er habe sich etwas zu essen gemacht und ein Bier getrunken. Ihr habe er ein Glas Wasser gebracht. Nach dem Essen sei er wieder ins Bett gegangen. In der Folge seien sie eingeschlafen, wobei er den Arm um ihren Kopf gelegt habe. Um 06:15 Uhr habe der Wecker geklingelt. Sie sei auf die Toilette gegangen und habe sich für die Arbeit bereit gemacht. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie nun gehe. Er sei aufgestanden, habe die Wohnungstür aufgemacht, sie umarmt und ihr "ciao" gesagt. Danach sei er wieder ins Bett gegangen und habe bis um 09:30 Uhr geschlafen. Er habe dann bemerkt, dass Y.6_____ ihre Jacke in seiner Wohnung vergessen gehabt habe. Er habe ihr auf Facebook eine Nachricht geschrieben. 2-3 Stunden später habe sie ihm geantwortet, dass sie die Jacke irgendwann holen würde.
Anlässlich der Konfronteinvernahme (vgl. StA act. 3.5.8) blieb der Berufungskläger im Wesentlichen bei diesen Aussagen. Er bestritt, dass er ihr das Handy weggenommen haben soll. Zudem präzisierte er, dass er die Wohnungstür abgeschlossen, den Schlüssel jedoch stecken gelassen habe. Der Schlüssel habe auch noch gesteckt, als er ihr am Morgen die Türe geöffnet habe. Er erwähnte ausserdem, Y.6_____ habe ihm gesagt, sie hätte ein schlechtes Gewissen wegen ihres Freundes. Letzteres bestätigte diese insofern, als sie angab, sie habe dem Berufungskläger gesagt, sie würde ihrem Freund erzählen, was passiert sei. Der Berufungskläger habe ihr dann gesagt, dass sie das nicht machen solle, woraufhin sie ihm entgegnet habe, sie würde ein schlechtes Gewissen haben, wenn sie es ihrem Freund nicht erzählen würde. Sie bestätigte zudem, dass der Berufungskläger sie nach den Vorfällen wegen der vergessenen Jacke kontaktiert habe. Sie habe ihm zurückgeschrieben. Sie habe beabsichtigt, die Jacke abzuholen, aber nicht alleine, sondern mit einer Kollegin zusammen.
8.3. Die Schilderungen des Berufungsklägers und von Y.6_____ decken sich weitgehend, was die Abläufe bzw. Reihenfolge der vorgenommenen sexuellen Handlungen betrifft: In einer ersten "Phase" kam es zur gegenseitigen manuellen und oralen Stimulation und nach einer Pause kam es in einer zweiten "Phase" zum Geschlechtsverkehr, wobei Stellungswechsel stattgefunden haben. Auch sonst stimmen die Aussagen des Berufungsklägers und von Y.6_____ in vielen Details überein (Zum Beispiel: Sie habe bei ihm zuhause eine Trainerhose von ihm angezogen, nach dem Geschlechtsverkehr habe er ihr ein Glas Wasser gegeben, sie habe den Wecker auf 06:15 Uhr gestellt, beim Abschied habe er sie umarmt, die Facebook-Nachrichten betreffend die liegengelassene Jacke von Y.6_____ etc.). Der Berufungskläger macht jedoch geltend, auch Y.6_____ habe die sexuellen Handlungen gewollt. Er habe sie nicht bedroht und auch keine Gewalt angewendet. Sie habe weder geweint noch sich gewehrt. Der Sex sei einvernehmlich gewesen.
8.4. Die Staatsanwaltschaft stellte in der Anklage auf die Angaben von Y.6_____ ab, wonach sie sich gegen die sexuellen Handlungen gewehrt und dem Berufungskläger gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Gestützt darauf klagte sie den Berufungskläger der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB an. Zwar liesse sich argumentieren, dass die sexuellen Handlungen während der ersten "Phase" (manuelle und orale Stimulation) sowie diejenigen während der zweiten "Phase" (vaginale Penetration) auf einem jeweils unterschiedlichen Handlungsentschluss beruhten und ihnen somit selbständige Bedeutung zukomme. Dies würde dazu führen, dass - sofern erwiesen - die sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 StGB (manuelle und orale Stimulation) und die Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB (vaginale Penetration) in echter Konkurrenz zueinander stünden (vgl. hierzu Maier, a.a.O., N 24 zu Art. 190 StGB). Die Vorinstanz hat den Berufungskläger diesbezüglich jedoch lediglich der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Da gegen dieses Urteil nur der Berufungskläger erhoben hat, greift das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO), sodass eine Verurteilung auch wegen sexueller Nötigung - selbst wenn erwiesen - von vornherein ausgeschlossen ist (BGE 139 IV 282 E. 2). Zu prüfen bleibt daher einzig, ob der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Wie erwähnt, bejahte die Vorinstanz dies, wobei ihrer Ansicht nach sich der Vorfall so zugetragen habe, wie er von Y.6_____ geschildert worden sei. Ihre Aussagen seien authentisch und glaubhaft. Besonders auffallend sei, dass sie trotz mehrmaliger Befragung und der Konfrontation mit dem Berufungskläger bei ihrer Aussage geblieben sei. Im Weiteren erscheine es auch nicht vorstellbar, dass Y.6_____ aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten überhaupt in der Lage gewesen wäre, über einen so langen Zeitraum ein derart komplexes Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Y.6_____ habe sich am Tag nach dem Vorfall mehrmals im Büro übergeben müssen und sei sodann nach Hause geschickt worden, weil es ihr so schlecht gegangen sei. Bereits dies zeige klar, dass in der Nacht etwas Schlimmes vorgefallen sein müsse, was Y.6_____ psychisch enorm belastet habe. Schliesslich würden sich auch die im Kurzgutachten des Kantonsspitals Graubünden vom 14. März 2014 festgestellten Verletzungen mit einer Penetration gut vereinbaren lassen und stünden mit den Schilderungen von Y.6_____ nicht im Widerspruch (angefochtenes Urteil, E. II.a/dd [S. 22 f.]).
8.5. Der Berufungskläger wendet gegen diese Begründung ein, es sei von ihm nie bestritten worden, dass es zu einer Penetration gekommen sei. Aus dem ärztlichen Gutachten könne somit nichts abgeleitet werden. Bezüglich des Tatablaufs seien die Aussagen von ihm und Y.6_____ identisch. Y.6_____ habe lediglich zu Protokoll gegeben, sie habe gegenüber dem Berufungskläger mehrmals erklärt, dass sie dies nicht wolle. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich dabei nicht um ein komplexes Lügengebäude, sondern um eine einfache Behauptung. Diese zu wiederholen bedürfe keiner speziellen kognitiven Fähigkeiten. Auch aus der Tatsache, dass sich Y.6_____ am nächsten Tag im Büro mehrmals habe übergeben müssen, lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass es in jener Nacht zu einer Vergewaltigung gekommen sein müsse. Y.6_____ habe damals einen Freund gehabt. Es sei somit sehr wohl möglich bzw. wahrscheinlich, dass sie in der Folge ein schlechtes Gewissen bekommen habe, da sie diesen betrogen habe. Dieses schlechte Gewissen sei somit der Grund dafür gewesen, dass es ihr anderntags sehr schlecht gegangen sei. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y.6_____ ergebe sich auch daraus, dass sie ihre Darlegungen nicht auf den Kernsachverhalt beschränkt habe, sondern ihre Erzählungen verschiedentlich mit individuellen Einzelheiten und Nebensächlichkeiten ergänzt habe. Inwieweit solche Aussagen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verstärken würden, sei nicht ersichtlich. Der Ablauf, wie er von Y.6_____ geschildert worden sei, spreche klar gegen eine Vergewaltigung. Sie habe den Beschuldigten gekannt und sei freiwillig mit ihm auf sein Zimmer gegangen. Nach dem Geschlechtsverkehr habe sie noch weiter mit ihm Fernsehen geschaut und habe auch bei ihm im Bett geschlafen. Am anderen Tag habe Y.6_____ bemerkt, dass sie ihre Jacke bei ihm vergessen habe. Auf seine Anfrage habe sie zurückgeschrieben: "ok ich chum sie mol go hola". Der Berufungskläger habe geantwortet: "okeii schriebsch mir eifach". Dies habe Y.6_____ mit "okaei" beantwortet. Die beiden hätten sich somit völlig normal unterhalten. Auf jeden Fall hätte sie, wäre sie tatsächlich vergewaltigt worden, nicht die Absicht gehabt, zu ihm zurückzukehren. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil seien auch die weiteren Aussagen von Y.6_____ widersprüchlich. Gegenüber einer Kollegin habe sie erklärt, der Berufungskläger habe ihr das Handy weggenommen. Offensichtlich sei sie dann aber um 06:15 Uhr vom Wecker auf dem Handy geweckt worden. Der Berufungskläger soll gemäss Anklageschrift von Y.6_____ verlangt haben, dass sie während des Geschlechtsverkehrs auf ihn drauf sitze. Sie habe gesagt, dass sie dies nicht wolle, sei aber seiner Aufforderung dennoch nachgekommen. Die Tatsache allein, dass das Opfer erklärt habe, es wolle dies nicht, weil es einen Freund habe, und dann dennoch beim Geschlechtsverkehr aktiv mitmache, genüge nicht, um als Widerstand zu gelten. Vielmehr bedürfe es einer gewissen Intensität. Diese sei hier nicht erfüllt. Aus all diesen Gründen sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen (KG act. A.4, S. 8 ff.).
8.6. Y.6_____ lässt in der Stellungnahme ihres Rechtsbeistandes (KG act. A.7, S. 3 ff.) ausführen, ihre Aussagen hätten sich keineswegs auf die Erklärung beschränkt, sie wolle dies nicht. Sie habe in den Einvernahmen detailliert geschildert, wie sie sich gegen die Übergriffe zur Wehr gesetzt habe. Sie habe ihren Kopf zur Seite gedreht, habe sich überlegt, ob sie auf der Toilette übernachten wolle, ihm mit dem Ellbogen einen Kinnhaken versetzt, versucht ihn wegzuschubsen und extra ihre Zähne zuvorderst gelassen, als er seinen erigierten Penis gegen ihren Mund gedrückt habe, so dass es ihm wehgetan habe. Diese Äusserungen seien sehr detailreich. Auch auf Nachfragen der einvernehmenden Personen hin hätten sich in ihren Aussagen keine Widersprüche ergeben. Der Vorinstanz sei daher darin zuzustimmen, es sei (auch mit Blick auf ihre kognitiven Fähigkeiten) nicht vorstellbar, dass sie in der Lage wäre, eine solche Geschichte zu erfinden. Vielmehr seien ihre Aussagen in höchstem Mass glaubhaft. Sie habe sich nach der Tat auch nicht wegen ihres Freundes schlecht gefühlt, sondern aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers; sie habe sich von ihm "verarscht" gefühlt. Sie habe ihm wirklich vertraut und hätte nie gedacht, dass er so sei. Auch anlässlich der Konfronteinvernahme habe sie ausgeführt, sie habe sehr grosse Angst vor dem Berufungskläger gehabt. Sie habe sich wie im Film gefühlt und nicht gewusst, wie ihr geschehe. Der Berufungskläger habe sie denn auch mehrmals dazu aufgefordert, niemandem vom Vorfall zu erzählen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie niemandem davon hätte erzählen dürfen, wenn der Geschlechtsverkehr im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen worden wäre. Sodann sei daran zu erinnern, dass Y.6_____ durch den Vorfall in ihrer Psyche äusserst schwer belastet worden sei. Es sei nicht realistisch, dass jemand aufgrund eines "gewöhnlichen" Seitensprunges bzw. eines daraus resultierenden schlechten Gewissens dem Freund gegenüber derart aus der Bahn geworfen werde. Vielmehr sei klar, dass mehr dahinter stecken müsse, nämlich eine Vergewaltigung durch den Berufungskläger. Die Vorinstanz habe sodann zutreffend festgehalten und dies auch eingehend begründet, dass ihre Schilderungen sehr nuanciert und facettenreich gewesen seien. Bei der Beweiswürdigung habe sie im Weiteren zu Recht berücksichtigt, dass Y.6_____ das Erlebte im Rückblick durchaus auch selbstkritisch betrachtet habe. Auch dies spreche klar für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dass Y.6_____ nach dem Vorgefallenen auf ein SMS des Berufungsklägers geantwortet habe, könne kein Indiz dafür darstellen, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgt sei. Y.6_____ habe ihn kurz und knapp "abgespiesen". Sie habe die Jacke denn auch nicht alleine, sondern zusammen mit einer Kollegin abholen wollen. Im Übrigen seien auch die Aussagen von FF._____ und EE._____ nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers genüge es, nein zu sagen. Dies sei zu respektieren, auch vom Berufungskläger. Y.6_____ habe sich aber nicht nur verbal, sondern, wie dargelegt, auch körperlich gegen das Vorhaben des Berufungsklägers gewehrt. Die Vorinstanz habe dies zu Recht als Vergewaltigung beurteilt. Dass sie sich auch selber auf den Berufungskläger gesetzt habe, vermöge daran nichts zu ändern. Von einem "aktiven Mitmachen", wie es der Berufungskläger ausdrücke, könne nicht gesprochen werden. Sie habe denn auch mehrfach betont, dass sie grosse Angst vor dem Berufungskläger gehabt und sich deshalb nicht noch stärker gewehrt habe. Eine Vergewaltigung werde nicht plötzlich zu einer einvernehmlichen Handlung, bloss weil das Opfer nach einer bestimmten Zeit oder zwischenzeitlich den Widerstand aufgebe. Sie habe sich angesichts der Umstände im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewehrt. Der vorinstanzliche Schuldspruch sei daher zu bestätigen.
8.7. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen.
8.7.1. Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist die physische Einwirkung auf das Opfer, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen. Ob diese Einwirkung die erforderliche Intensität erreicht, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu ermitteln. Gewalt ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Es ist keine brutale Gewalt etwa in Form von Schlägen und Würgen erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Das Opfer muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2012 vom 8. November 2012, E. 2.2 m.w.H.).
8.7.2. Als weiteres Tatbestandsmerkmal kommt das Unter-psychischen-Druck-Setzen in Frage. Diese Tatbestandsvariante stellt klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Der Gesetzgeber wollte mit der genannten Tatvariante sicherstellen, dass der Tatbestand alle erheblichen Nötigungsmittel erfasst, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es sollte etwa auch das Opfer durch Art. 189 StGB und 190 StGB geschützt werden, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder auf Grund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits auf Grund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein; vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls etwa schon genügen, wenn das Opfer Angst vor der Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters hat, den Verlust seiner Zuneigung oder derjenigen anderer Bezugspersonen fürchtet, unter dem Eindruck eines Schweigegebots in einen unentrinnbaren, lähmenden Gewissenskonflikt gerät, oder wenn der Täter das Opfer psychisch und physisch so erschöpft, dass es sich dem ungewollten Sexualakt nicht mehr widersetzt. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst auf Grund einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss. Das Ausmass der Beeinflussung, das für den psychischen Druck erforderlich ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar, weshalb diese Bestimmung vorsichtig auszulegen ist.
Diese ursprünglich auf dem Hintergrund von sexuellem Kindsmissbrauch entwickelte Rechtsprechung gilt gemäss BGE 126 IV 124 E. 3d auch im Erwachsenenstrafrecht. Das Bundesgericht hat jedoch schon früh darauf hingewiesen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten eine stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 122 IV 97 E. 2b). Das bedeutet, dass die im Zusammenhang mit der sexuellen Ausbeutung von Kindern entwickelten Grund-sätze zum Nötigungsmittel des psychischen Druckes, die den Besonderheiten einer Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles Rechnung tragen, sich nicht generell und unbesehen auf Erwachsene übertragen lassen. So kommt etwa dem einem Kind auferlegten Schweigegebot in aller Regel eine andere Bedeutung zu als bei einem Erwachsenen. Gleiches gilt für die Androhung des Entzugs der Zuneigung oder die Angst vor der (erzieherischen) Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters. Bei Erwachsenen kommt ein psychischer Druck daher nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht. Demgegenüber genügt das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse für sich genommen nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 190 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. zum Ganzen BGE 128 IV 106 E. 3a/bb m.w.H.).
Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat im Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 und Art. 190 StGB vielmehr von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten wird dabei eine stärkere Gegenwehr zugemutet als Kindern (vgl. BGE 131 IV 167 E. 3.1 m.w.H.).
Für die erforderliche Intensität des psychischen Drucks ergibt dies, dass jedenfalls solche Verhaltensweisen von der Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens erfasst sind, die Gewaltakte gegen das Opfer oder Drittpersonen befürchten lassen. Zu denken ist dabei namentlich an die Drohung mit Gewalt gegen Sympathiepersonen oder, in Beziehungen, auch an Situationen fortbestehender Einschüchterung aufgrund früherer Gewalterfahrungen, andauernder Tyrannisierung bzw. nachhaltigen Psychoterrors, in denen es im Einzelfall keiner erneuten Gewalt oder Bedrohung bedarf, um die Gefügigkeit des Opfers zu erzwingen (BGE 131 IV 167 E. 3.1).
Die Auslegung der Art. 189 und 190 StGB hat sich insbesondere auch an der Frage der (zumutbaren) Selbstschutzmöglichkeit des Opfers zu orientieren. Nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr kommt, kann eine sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung darstellen (vgl. zum Ganzen BGE 128 IV 106 E. 3a/bb). Kein ausreichender Druck oder Zwang im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB liegt beispielsweise vor, wenn ein Mann seiner Frau androht, nicht mehr mit ihr zu sprechen, alleine in die Ferien zu fahren oder fremdzugehen, falls sie die verlangten sexuellen Handlungen verweigert. Obschon auch diese in Aussicht gestellten Übel das Opfer einer seelischen Belastung aussetzen, erreichen sie die für die Sexualgewaltdelikte erforderliche Intensität nicht (BGE 131 IV 167 E. 3.1).
8.7.3. Prinzipiell genügt der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Die Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB "tendent à protéger la libre détermination en matière sexuelle, en réprimant de manière générale la contrainte dans ce domaine, ayant pour objet d'amener une personne, sans son consentement, à faire ou subir l'acte sexuel ou un autre acte d'ordre sexuel" (BGE 122 IV 97 E. 2b). Der entgegenstehende Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar gemacht wird, den Geschlechtsverkehr oder die sexuelle Handlung nicht zu wollen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_304/2012 vom 8. November 2012, E. 2.2, und 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 3.3).
8.7.4. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (BGE 81 IV 66 E. 3). Der Täter muss insofern zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass der Wille des Opfers dem Geschlechtsverkehr entgegensteht, und der Täter muss diesen Umstand zumindest in Kauf nehmen (Weder, a.a.O., N 8 zu Art. 190 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2013 vom 13. Januar 2014, E. 3.1.3).
8.8. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von Y.6_____ insgesamt als authentisch und konstant und daher als glaubwürdig. Demgegenüber seien die Schilderungen des Berufungsklägers pauschal, ausweichend und wenig konstant. Dem kann so nicht gefolgt werden.
8.8.1. Inwiefern das Aussageverhalten des Berufungsklägers in diesem Fall nicht konstant sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch nicht spezifisch begründet. Der Berufungskläger ist bei der von ihm geschilderten Version der Vorkommnisse in der Nacht vom 12./13. März 2014 im Laufe des Verfahrens geblieben. Auch kann dem Berufungskläger betreffend die Vorwürfe der Vergewaltigung zum Nachteil von Y.6_____ nicht vorgehalten werden, seine diesbezüglichen Aussagen seien gespickt von Beschuldigungen und Denunzierungen. Dass dies in einem anderen Fall zutreffen mag, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, seine Aussagen seien für sämtliche Anklagesachverhalte als unglaubhaft anzusehen (zur Kritik an dieser "gesamthaften" Glaubhaftigkeitsanalyse vgl. oben Erwägung 5.4). Im Übrigen ist - selbst wenn man auf die Aussagen von Y.6_____ abstellen sollte - die Vorgehensweise (modus operandi) hier nicht derselbe wie gegenüber Y.3_____ und Y.1_____. Während diese beiden Opfer aufgrund einer sehr starken Alkoholisierung am Rande des Bewusstseins und demzufolge nicht mehr widerstandsfähig waren, war Y.6_____ weder alkoholisiert noch hatte sie Drogen zu sich genommen (vgl. vgl. StA act. 3.2.14, Frage 71). Dementsprechend ist denn auch nicht eine Schändung, sondern eine Vergewaltigung zu prüfen.
8.8.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind ernsthafte Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y.6_____ anzubringen. Ob sich die Abläufe tatsächlich auf die Weise abgespielt haben, wie von ihr geschildert wurde, ist immerhin in Zweifel zu ziehen. Allgemein lässt sich nicht sagen, die Aussagen von Y.6_____ seien in besonderem Masse stringent und plausibel. So vergisst sie in der ersten Einvernahme zunächst zu erwähnen, dass es vor dem eigentlichen Geschlechtsverkehr noch zu Oralverkehr gekommen ist (vgl. StA act. 3.2.14, Frage 51). Und auf die Frage der Polizei hin, ob es ihr nicht möglich gewesen sei, sich zu entfernen, als sie nackt auf dem Bett gelegen habe und sich der Berufungskläger zuerst habe ausziehen und sich ein Kondom habe überstreifen müssen, gibt Y.6_____ lediglich an, sie habe das Ganze "irgendwie wie nicht realisiert" (StA act. 3.2.16, Frage 32; ähnlich auch Frage 28), obwohl sie an jenem Abend weder nennenswert Alkohol getrunken noch andere Betäubungsmittel konsumiert hatte (vgl. StA act. 3.2.14, Frage 71). Aus ihrer Sicht hätte sie den Ernst der Lage aber gerade deshalb umso mehr erkennen sollen, weil es zuvor bereits zu Oralverkehr gekommen war, den sie ebenfalls als nicht einvernehmlich bezeichnet. Alsdann wird nicht recht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger Y.6_____ in der besagten Nacht dermassen unter Druck gesetzt haben soll, dass sie nicht mehr imstande war, sich zu wehren. Weder wendete er Gewalt an (vgl. StA act. 3.2.14, Frage 33) noch drohte er ihr solche oder anderweitige erhebliche Nachteile an, sollte sie ihn nicht gewähren lassen. Y.6_____ gibt hierzu an, sie habe die Wohnung nicht verlassen können, da er die Türe abgeschlossen und den Schlüssel versteckt habe. Der Berufungskläger bestreitet dies; der Schlüssel habe - wie immer - im Schloss zur Wohnungstür gesteckt (vgl. StA act. 3.2.16, Frage 24). Aber selbst wenn dem in der fraglichen Nacht (ausnahmsweise) nicht so gewesen wäre, liesse sich noch nicht zwangsläufig sagen, er habe den Schlüssel absichtlich versteckt, damit sie die Wohnung nicht gegen seinen Willen hätte verlassen können. So oder anders ist nur schwer nachvollziehbar, warum Y.6_____ nicht mithilfe ihres Natels Hilfe angefordert hat, obwohl sich das Natel, wie sie wusste, hinter dem Bett auf der Ablage befand (StA act. 3.2.14, Frage 5). Y.6_____ begründet dies damit, sie habe dermassen Angst vor dem Berufungskläger gehabt, dass sie sich nicht getraut habe, ihr Natel zu bedienen. Ungeachtet dessen hat sie aber den Wecker auf ihrem Natel gestellt. Nach Angaben des Berufungsklägers geschah dies zwischen der ersten "Phase" (manuelle und orale Stimulation) und der zweiten "Phase" (vaginale Penetration) (vgl. StA act. 3.2.16, Frage 2). Dies belegt, dass der Berufungskläger mitbekommen hat, wie Y.6_____ ihr Natel bediente; trotzdem hat er offenbar nicht dagegen interveniert und sie gewähren lassen. Weiter gab Y.6_____ an, als der Berufungskläger geschlafen habe, habe sie ihr Natel behändigt und gesehen, dass es 3 Uhr gewesen sei (vgl. StA act. 3.2.14, Frage 63). Obwohl der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt schlief, informierte sie niemanden, sondern beliess es dabei, die Uhrzeit in Erfahrung zu bringen. Es ist somit festzuhalten, dass Y.6_____ während der ganzen Nacht weder versucht hat, die angeblich versteckten Wohnungsschlüssel zu finden noch mit ihrem Natel jemanden um Hilfe zu rufen. Vielmehr blieb sie die ganze Nacht beim Berufungskläger, ohne sich ernsthaft und entschieden darum zu bemühen, sich von ihm "befreien" zu können.
8.8.3. Gemäss übereinstimmenden Angaben hat der Berufungskläger Y.6_____ beim Abschied umarmt (vgl. StA act. 3.2.14, Frage 65; StA act. 3.2.16, Frage 2). Dies liess Y.6_____ offenbar zu, obwohl er sie in der Nacht zuvor angeblich vergewaltigt haben soll. Zudem schildert Y.6_____ einen ganz normalen Ablauf am Morgen: der Wecker habe geklingelt, sie sei aufgestanden, habe sich im Bad angezogen und zurechtgemacht, wobei er ihr anschliessend die Tür geöffnet und sie mit einer Umarmung verabschiedet habe. Während in der Nacht bei ihr eine derart grosse Angst vor dem Beschuldigten bestanden haben soll, dass sie sich nicht einmal traute, mit ihrem Natel Hilfe anzufordern, scheint von dieser Angst am Morgen nichts mehr vorhanden zu sein. Vielmehr schildert sie es geradezu als Selbstverständlichkeit, dass sie - gewissermassen "eigenmächtig" - ins Bad ging und sich danach anschickte, zur Arbeit zu gehen. Den Berufungskläger fragte sie nicht um dessen Einverständnis und dieser machte offenbar auch keinerlei Anstalten, sie nicht aus der Wohnung zu lassen. Ganz allgemein fällt auf, dass - auch gemäss den Aussagen von Y.6_____ selbst - der Berufungskläger sich nach der angeblichen Vergewaltigung ganz unauffällig verhielt. So fragte er sie, ob sie auch etwas essen wolle, und brachte ihr schliesslich ein Glas Wasser (vgl. StA act. 3.2.14, Frage 44; StA act. 3.2.16, Frage 2). Nach den sexuellen Handlungen schauten die beiden - wiederum gemeinsam auf dem Bett liegend - noch etwas Fernsehen, ehe der Berufungskläger einschlief (vgl. StA act. 3.2.14, Frage 44; StA act. 3.5.8, Frage 20). Und am Morgen umarmte der Berufungskläger - wie erwähnt - Y.6_____ beim Abschied und wünschte ihr viel Spass bei der Arbeit (vgl. StA act. 3.2.14, Frage 48; StA act. 3.5.8, Frage 20; StA act. 3.2.16, Frage 2). Der Berufungskläger verhielt sich zumindest so, wie wenn die sexuellen Handlungen (nach seinem persönlichen Empfinden) einvernehmlich vorgenommen worden wären. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang denn auch die Aussage von Y.6_____, möglicherweise habe der Berufungskläger nicht "gecheckt" (StA act. 3.5.8, Frage 28), dass sie nicht einverstanden gewesen sei (was freilich kaum in Einklang gebracht werden kann mit ihrer Schilderung, sie habe den Berufungskläger immer wieder weggestossen und ihm auch einmal einen Kinnhaken verpasst). Nichts anderes ergibt sich denn auch aus dem Verhalten des Berufungsklägers, nachdem Y.6_____ ihn am Morgen des 13. März 2014 verlassen hatte. Wie beide Parteien übereinstimmend angegeben haben, hatte Y.6_____ beim Berufungskläger ihre Jacke vergessen. Als der Berufungskläger dies bemerkte, kontaktierte er Y.6_____ via Facebook. Sie schrieb ihm zurück, dass sie die Jacke bei Gelegenheit holen komme. Die Art und Weise, wie diese Konversation abgelaufen ist, spricht nicht für eine kurz zuvor stattgefundene Vergewaltigung, sondern weist keinerlei Auffälligkeiten auf. Die Staatsanwaltschaft wendet diesbezüglich ein, das Opfer habe ausgesagt, sie wäre nicht alleine zurückgegangen, um ihre Jacke zu holen, sondern nur mit einer Kollegin (KG act. A.6, S. 3, mit Verweis auf StA act. 3.5.8, Frage 39). Wenn Y.6_____ aber einerseits derart Angst vor dem Berufungskläger gehabt haben soll, dass sie sich nicht einmal getraut hat, nach der angeblichen Vergewaltigung die Wohnung zu verlassen bzw. mit dem Natel Hilfe anzufordern, so mutet es andererseits merkwürdig an, dass sie dennoch bereit gewesen wäre, ihm erneut zu begegnen, und sich dabei lediglich von einer Person weiblichen Geschlechts hätte begleiten lassen. Von einem Vergewaltigungsopfer würde eigentlich erwartet, dass es versuchen würde, unter allen Umständen eine erneute Begegnung mit ihrem Vergewaltiger zu vermeiden.
8.8.4. Festzuhalten ist damit, dass sich die Aussagen von Y.6_____ nicht durchwegs als stimmig erweisen. Namentlich hält sie es einerseits für möglich, dass der Berufungskläger ihr fehlendes Einverständnis zu den sexuellen Handlungen nicht "gecheckt" habe, andererseits macht sie aber geltend, sie habe sich - nebst der mehrmaligen Äusserung, sie wolle dies nicht - auch physisch gewehrt, indem sie ihn weggeschubst und ihm einen Kinnhaken verpasst habe. Zweifel daran, dass Y.6_____ diese Gegenwehr tatsächlich vollzogen hat und nicht nur (im Nachhinein) innerlich so empfindet, ergeben sich auch daraus, wie das Verhalten des Berufungsklägers nach der angeblichen Vergewaltigung dargestellt wird; nämlich als völlig unauffällig, jedenfalls so, wie wenn (nach seinem Empfinden) die sexuellen Handlungen einvernehmlich gewesen wären. Aus diesen Gründen kann nicht ohne weiteres auf die Angaben von Y.6_____ abgestellt werden.
8.8.5. Im Weiteren lassen auch die Aussagen von GG._____ keine Schlüsse auf eine tatsächlich stattgefundene Vergewaltigung zu. So gab diese etwa zu Protokoll, Y.6_____ habe zwar zu jenem Zeitpunkt seit zwei Jahren einen Freund gehabt, dieser habe sich jedoch nie bei ihr gemeldet. Sie habe wohl einfach ein bisschen Aufmerksamkeit gewollt (vgl. StA act. 3.2.17, Frage 13). Offenbar glaubte GG._____ selbst nicht so ganz an die von Y.6_____ geschilderte Tat, fragte sie doch mehrfach nach, ob es tatsächlich stimme, was Y.6_____ ihr erzähle (vgl. StA act. 3.2.17, Frage 11 ["Ich frage nochmals nach, ob das wirklich stimmen würde"]). Ferner gab FF._____ an, GG._____ habe ihr erzählt, es gehe das Gerücht herum, dass der Berufungskläger sie "gefickt" habe, sie aber dann für ihn Gefühle entwickelt habe und deshalb nun erzählen würde, sie sei von ihm vergewaltigt worden (StA act. 3.2.20, Frage 24). Diese Aussagen deuten zumindest darauf hin, dass im persönlichen Umfeld von Y.6_____ Zweifel daran bestanden, ob diese vom Berufungskläger tatsächlich vergewaltigt worden war. Worauf diese Zweifel beruhen, ist zwar aufgrund der Akten nicht nachzuvollziehen; jedenfalls aber vermögen die erwähnten Zeugenaussagen den Berufungskläger nicht zu belasten.
8.8.6. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die im Kurzgutachten des Kantonsspitals Graubünden vom 14. März 2014 festgestellten Verletzungen liessen sich mit einer Penetration gut vereinbaren und würden zu den Schilderungen von Y.6_____ nicht in Widerspruch stehen (angefochtenes Urteil, E. II.a/dd [S. 23]). Dabei wird jedoch übersehen, dass der Berufungskläger den Geschlechtsverkehr und damit auch eine Penetration nie bestritt. Daraus kann folglich nichts abgeleitet werden, weder zugunsten noch zuungunsten des Berufungsklägers. Das Kurzgutachten (vgl. StA act. 3.2.5) ist denn auch sonst kaum aussagekräftig hinsichtlich der Frage, ob tatsächlich eine Vergewaltigung stattgefunden hat. So wurde zunächst darauf hingewiesen, Y.6_____ habe sich die festgestellten Hautein- und Unterblutungen selbst nicht erklären können. Sodann spricht die Schleimhautverletzung (Schürfung) des Scheideneinganges, Durchmesser knapp 1 cm, nicht per se gegen die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs, gab doch der Berufungskläger selbst an, dass er nicht gerade behutsam vorgegangen sei (vgl. StA act. 3.2.16, Frage 2 ["Ich nahm sie dann richtig durch…"]). Abschliessend hält das Kurzgutachten lediglich fest, die Befunde würden mit den Schilderungen des Opfers nicht im Widerspruch stehen. Das Gutachten schweigt sich aber - aus nachvollziehbaren Gründen - darüber aus, wie wahrscheinlich es sei, dass die Verletzungen von einer Vergewaltigung stammten. Insgesamt ergeben sich damit keine den Berufungskläger belastenden Indizien.
8.8.7. Die Vorinstanz erwog, dass sich Y.6_____ am Tag nach den fraglichen Vorfällen mehrmals im Büro habe übergeben müssen. Sie sei sodann nach Hause geschickt worden, weil es ihr so schlecht gegangen sei. Bereits dies zeige klar, dass in der Nacht etwas Schlimmes vorgefallen sein müsse, was Y.6_____ psychisch enorm belastet habe (angefochtenes Urteil, E. II.a/dd [S. 23]). Das mag zwar an sich richtig sein, ist jedoch kein Beleg dafür, dass der Berufungskläger Y.6_____ vergewaltigt hat. Der Grund für ihren schlechten psychischen und physischen Zustand könnte ebenso gut darin liegen, dass sie ein schlechtes Gewissen hatte, weil sie ihren Freund mit dem Berufungskläger betrogen hatte.
8.8.8. In Anbetracht all dieser Gründe hält es das Kantonsgericht deshalb für möglich, dass Y.6_____ die sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger subjektiv zwar als ungewollt erlebt hat. Jedoch bestehen gerade auch Aufgrund ihrer eigenen Schilderungen - namentlich der Aussage, möglicherweise habe er nicht "gecheckt", dass sie nicht einverstanden gewesen sei, und der Art und Weise, wie sie das Verhalten des Berufungsklägers nach der angeblichen Vergewaltigung beschreibt - ernsthafte Zweifel daran, dass für den Berufungskläger ihr fehlendes Einverständnis zu den sexuellen Handlungen erkennbar war bzw. dass er diesen Umstand tatsächlich erkannt hat.
Das subjektive Empfinden von Y.6_____ dürfte sich umso mehr im Nachhinein eingestellt haben, als sie sich im Klaren darüber wurde, dass sie ihren Freund betrogen hatte. Es drohte ihr deshalb, sich gegenüber ihrem Freund erklären zu müssen. Möglicherweise sah sie sich auch gezwungen, ihre Absenz bei der Arbeit gegenüber der Mutter zu rechtfertigen. Als diese (und nicht Y.6_____ selbst) Anzeige bei der Polizei erstattete (vgl. StA act. 3.2.1), löste dies ohnehin eine Eigendynamik aus, die Y.6_____ nicht mehr zu beeinflussen vermochte. Unter diesen Umständen wäre denn auch denkbar, dass sich die Vorstellung von Y.6_____, sie sei tatsächlich vergewaltigt worden, verfestigt und vertieft hat. In Anbetracht dessen, dass eine tatsächliche und eine sich eingebildete (bzw. subjektiv so empfundene) Vergewaltigung dieselben negativen psychischen Folgen nach sich ziehen können, sprechen die bei Y.6_____ nach wie vor bestehenden psychischen Beeinträchtigungen nicht per se für eine tatsächlich stattgefundene Vergewaltigung.
Der Rechtsbeistand von Y.6_____ macht zwar geltend, dass ein "Nein" genügen müsse, um sein fehlendes Einverständnis auszudrücken. Ein zunächst geäussertes "Nein" kann indes später auch wieder zurückgenommen werden, wenn sich die betroffene Person auf die sexuellen Handlungen einlässt. So ist denn auch nicht zu übersehen, dass es sich bei derlei Vorkommnissen häufig um einen dynamischen Prozess handelt, bei dem eine Person (oder beide) bei ihrem Gegenüber die Bereitschaft zu körperlicher Nähe bzw. sexuellen Handlungen abzutasten versucht. Bis zu welchem Grad das Gegenüber dies zulässt, wird in der Realität häufig nicht erfragt, sondern anhand von konkreten Handlungen in Erfahrung zu bringen versucht. Dass Y.6_____ zunächst zögerte und den Berufungskläger darauf hinwies, sie habe einen Freund, ist somit noch nicht ausreichend Beleg dafür, dass die nachfolgenden sexuellen Handlungen nicht einvernehmlich waren. Hierfür muss vielmehr auch ihr weiteres Verhalten in Betracht gezogen werden. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Y.6_____ selbst auch aktiv beim Geschlechtsverkehr mitmachte (vgl. StA act. 3.5.8, Frage 26). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger davon ausging, Y.6_____ sei - nach anfänglicher Ablehnung bzw. anfänglichem Zögern - schlussendlich mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen. Damit steht aber nicht hinreichend fest, Y.6_____ habe - wie von der Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt (vgl. oben Erwägung 8.7.3) - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Verhalten des Berufungsklägers nicht einverstanden sei.
8.8.9. Mit all dem ist nicht gesagt, die Geschehnisse hätten sich so zugetragen, wie vom Berufungskläger geschildert. Auch soll anhand der vorhergehenden Überlegungen nicht angedeutet werden, die Aussagen von Y.6_____ könnten - im Sinne eines Beweises des Gegenteils - widerlegt werden. Vielmehr hält es das Kantonsgericht für denkbar, dass der Berufungskläger und Y.6_____ die Vorkommnisse unterschiedlich erlebt haben, aus ihrer individuellen Optik mithin beide das Geschehen so geschildert haben, wie es von ihnen empfunden wurde bzw. wird.
Das Kantonsgericht bedauert den gesundheitlichen Zustand von Y.6_____ ausdrücklich. Dieser ist jedoch, wie dargelegt, nicht ausreichend Beleg dafür, dass die stattgefundenen sexuellen Handlungen - zu diesem Zeitpunkt - von Y.6_____ tatsächlich nicht gewollt waren bzw. dass der Berufungskläger die fehlende Einvernehmlichkeit hinreichend erkannt hat. Aufgrund der dargelegten Gründe bleiben dem Kantonsgericht unüberwindbare Zweifel, dass sich das Geschehene so zugetragen hat, wie von Y.6_____ geschildert. Dementsprechend ist der Berufungskläger in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (vgl. oben Erwägung 4.1) vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.
9.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger vor, er sei am Abend des 8. Mai 2013 an der Kasernenstrasse in O.3_____ zwischen der Gitterabsperrung zum HIGA-Gelände durchgestiegen. Der mit orangem Polizei-Gilet ausgestattete, diensthabende Stadtpolizist Gfr T._____ habe ihn mehrmals aufgefordert, das Areal wieder zu verlassen und habe ihn mit der flachen Hand leicht zurückgestossen. Dieser Aufforderung habe der mit 1.6 ‰ alkoholisierte Berufungskläger keine Folge geleistet und gesagt, der Polizist solle ihn nicht anfassen, andernfalls würden sie sich auf der Strasse wiedersehen. Dabei sei der Berufungskläger mit aggressivem Gesichtsausdruck bis auf ca. 10 cm zum Kopf des Polizisten herangetreten. Dieser sei zurückgewichen und habe den Berufungskläger am Arm genommen, um ihn auf die Strasse hinauszuführen. Der Berufungskläger habe sich losreissen wollen und habe Gfr T._____ gedroht, dass er ihn fertig machen würde. Der Berufungskläger habe ihn in der Ausübung einer Amtshandlung behindert, zu der der Polizist befugt gewesen sei. Zu dritt sei es der Stadtpolizei gelungen, den Berufungskläger zu Boden zu bringen, ihm Handfesseln anzulegen und auf den städtischen Polizeiposten zu bringen (Anklage 1.4).
9.2. Die Vorinstanz verurteile den Berufungskläger diesbezüglich wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Dabei stellte sie auf die Aussagen des Polizisten Gfr T._____ ab (während der Berufungskläger bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestritt, dass eine entsprechende Drohung geäussert worden sei; vgl. RG act. 52, S. 8). In Bezug auf die rechtliche Würdigung hielt die Vorinstanz zunächst fest, indem der Berufungskläger sich geweigert habe, entgegen der kompetenzgemässen polizeilichen Anordnung das Areal des HIGA-Geländes zu verlassen und durch mehrere Polizisten habe weggeführt bzw. arretiert werden müssen, habe er ebendiese Amtshandlung erschwert. Die von ihm ausgestossenen Drohungen hätten indessen die beabsichtigte Wirkung verfehlt, da sie von Gfr T._____ vor Ort als nicht tiefgründig und erschreckend wahrgenommen worden seien. Da nach Ansicht der Vorinstanz dem Berufungskläger seine drohende Handlungsweise sehr wohl bewusst gewesen sei und er sie explizit eingesetzt habe, gelangte sie zum Schluss, dass - nur, aber immerhin - ein Versuch von Art. 285 Ziff. 1 StGB vorliegen würde (angefochtenes Urteil, E. II.c [S. 26 f.]).
9.3. In der Berufungsbegründung wird der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt nicht mehr bestritten. Es wird aber geltend gemacht, damit der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt sei, müsse die Drohung eine gewisse Intensität aufweisen. Kein Polizist würde durch die gemachten Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt werden. Aus den Akten ergebe sich im Weiteren, dass die Polizei stark überreagiert habe. Zu dritt hätten sie den Berufungskläger zu Boden gebracht, ihm Handfesseln angelegt und auf den städtischen Polizeiposten gebracht. Dies sei eine völlig unangemessene Reaktion. Aus diesen Gründen sei der Berufungskläger diesbezüglich freizusprechen (KG act. A.4, S. 11 f.).
9.4. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt von vornherein nur zu prüfen, ob (immerhin) ein Versuch von Art. 285 Ziff. 1 StGB vorliegt. Als Amtshandlung hat grundsätzlich jede Betätigung in der öffentlich-rechtlichen Funktion eines Beamten zu gelten. Diese muss durch das Verhalten des Täters zwar nicht gänzlich verhindert, aber jedenfalls behindert werden (vgl. Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 285 StGB). Eine Hinderung liegt dementsprechend vor, wenn eine Amtshandlung in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Als Tatmittel kommen nur Gewalt und Drohung in Frage, wobei im vorliegenden Fall ersteres ausgeschlossen werden kann. Die Tathandlung der Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist gemäss überwiegender Ansicht gleichzusetzen mit der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss Art. 181 StGB (vgl. Stefan Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 10 zu Art. 285 StGB m.w.H.). Daraus folgt zunächst, dass die Drohung vom Äussernden zwar nicht notwendig ernstgemeint sein muss, vom Durchschnittsadressaten jedoch als ernstgemeint verstanden wird (vgl. Stefan Trechsel/Martino Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 4 zu Art. 181 StGB). Weiter ist zu verlangen, dass die Drohung geeignet ist, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (objektiv-individueller Massstab). Nach Heimgartner ist zu beachten, dass exponierte Amtsträger wie etwa Polizeibeamte besonders geschult seien im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss seien auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten sei entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse (vgl. Heimgartner, a.a.O., N 11 zu Art. 285 StGB). Tatbestandsmässig dürfte daher die Androhung von Gewalt sein, jedenfalls dann, wenn das Mass der in Aussicht gestellten physischen Einwirkung über eine blosse Tätlichkeit hinausgeht (vgl. die Beispiele bei Heimgartner, a.a.O., N 11 zu Art. 285 StGB, und Trechsel/Vest, a.a.O., N 6 zu Art. 285 StGB). Subjektiv verlangt der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Heimgartner, a.a.O., N 23 zu Art. 285 StGB).
9.5. Der Berufungskläger äusserte sich gegenüber dem Polizisten zunächst dahingehend, dass er ihn nicht anfassen solle, andernfalls sie sich auf der Strasse wiedersehen würden. Als der Polizist ihn am Arm packte, drohte der Berufungskläger ihm, dass er ihn fertig machen würde. Diese beiden Äusserungen sind im genannten Kontext ohne weiteres als Androhung von nicht unerheblicher Gewalt anzusehen (vgl. auch die Beispiele bei Heimgartner, a.a.O., N 11 zu Art. 285 StGB). Die Vagheit der Drohung spricht nicht gegen diesen Schluss, sondern lässt gerade auch die Deutung zu, der Polizist habe bei der nächsten Begegnung mit Folgen zu rechnen, die mindestens den Tatbestand einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB erfüllen. Die Wiederholung der Drohung (wobei im Wesentlichen jeweils dasselbe angedroht wurde) spricht für deren Ernsthaftigkeit. Umstände, die den gegenteiligen Schluss zulassen würden, sind nicht ersichtlich, zumal das erhöhte Gewaltpotential des Berufungsklägers polizeibekannt war (vgl. StA act. 1.6.4, Frage 11). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers erfüllen die Drohungen damit die verlangte Intensität. Der Berufungskläger übersieht dabei, dass die Drohung nicht derart schwer wiegen muss, dass ein Polizist dadurch in Angst und Schrecken (analog zu Art. 180 StGB) versetzt wird. Die Drohung hatte den Zweck, dass der Polizist von seinem Vorhaben absehen würde und der Berufungskläger dadurch auf dem HIGA-Gelände verbleiben könnte. Sie war mithin auf die Amtshandlung des Polizisten bezogen (vgl. hierzu Heimgartner, a.a.O., N 5 zu Art. 285 StGB [in fine]). Da die Drohungen geäussert wurden, war das Stadium des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB klarerweise erreicht. Im Übrigen wird zu Recht nicht bestritten, bei der Wegweisung des Berufungsklägers durch den diensthabenden Polizisten Gfr T._____ habe es sich nicht um eine Amtshandlung gehandelt. Die Drohung war schliesslich bewusst und gewollt geäussert worden, hatte sie doch gerade den beabsichtigten Zweck, den Polizisten an der Amtshandlung zu hindern. Daran vermag auch der alkoholisierte Zustand des Berufungsklägers nichts zu ändern. Nicht recht nachvollziehbar ist die Begründung des Berufungsklägers, wenn er ausführt, die Reaktion (!) der Polizisten sei unangemessen gewesen. Was dies - selbst wenn zutreffend - an der rechtlichen Würdigung der zuvor geäusserten Drohung ändern sollte, will nicht einleuchten und wird auch nicht näher dargelegt. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist daher zu bestätigen und die Berufung insofern abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass Art. 286 StGB hinter Art. 285 StGB zurücktritt (vgl. Heimgartner, a.a.O., N 29 zu Art. 286 StGB; Trechsel/Vest, a.a.O., N 16 zu Art. 285 StGB), was selbst dann gelten dürfte, wenn mit Bezug auf Art. 285 StGB lediglich ein Versuch vorliegt. Auch der "üblichen" Nötigung gemäss Art. 181 StGB geht Art. 285 StGB vor (Heimgartner, a.a.O., N 29 zu Art. 285 StGB; Trechsel/Vest, a.a.O., N 16 zu Art. 285 StGB). Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Art. 286 StGB oder Art. 181 StGB wäre aber aufgrund des Verbotes der reformatio in peius ohnehin ausgeschlossen.
10.1. Gemäss Anklageschrift soll der Berufungskläger am Abend des 18. November 2013 einen Diebstahl begangen haben. Y.5_____ habe sich damals im Imbiss Babylon in O.3_____ befunden und gegessen. Seine Jacke sei über der Stuhllehne gehangen. Während er am Essen gewesen sei, sei der Berufungskläger in den Imbissladen gekommen. Er habe hinter Y.5_____ in die Innentasche von dessen Jacke gegriffen, in der sich eine lose Banknote zu CHF 50.00 sowie ein weisses iPhone 5 befunden hätten. Danach sei der Berufungskläger in Begleitung einer Person aus dem arabischen Raum weggerannt. Y.5_____ sei es nicht gelungen, dem Berufungskläger zu folgen. In der Folge habe er sein iPhone 5 im Wert von CHF 899.00 sowie eine Banknote à CHF 50.00 vermisst. Der Berufungskläger habe in die Jackentasche gegriffen, um sich einen ihm nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen (Anklageziffer 1.5).
10.2. Die Staatsanwaltschaft stützte sich dabei insbesondere auf die Aussagen von Y.5_____ und klagte den Berufungskläger wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB an. Auch die Vorinstanz stellte auf die Aussagen des Geschädigten ab, weil sie diese als glaubhaft ansah. Demgegenüber, so die Vor-instanz, seien die Angaben des Berufungsklägers "chaotisch und wirr" (angefochtenes Urteil, E. II.d [S. 27]). Die Vorinstanz hat diese Schlussfolgerung nachvollziehbar und überzeugend begründet, sodass darauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. Der Vorwurf in der Berufungsbegründung, die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz seien stereotyp (vgl. KG act. A.4, S. 12), ist unbegründet, zumal die Vorinstanz dargelegt hat, inwiefern sie zu ihrem Schluss gelangt ist. Das unstete Aussageverhalten des Berufungsklägers lässt sich im Übrigen auch noch anderweitig festmachen: So hat er zunächst angegeben, HH._____ habe etwas an der Jacke des Geschädigten herumgefummelt, er habe jedoch nicht gesehen was (StA act. 3.5.9, Frage 11). Anlässlich einer späteren Einvernahme meinte er dann zu wissen, HH._____ habe das Handy aus der Jacke genommen (vgl. StA act. 3.5.20, Frage 6). Unbehelflich ist sodann der Einwand in der Berufungsbegründung, der Nachweis, dass der Berufungskläger die CHF 50.00 sowie das Handy gestohlen habe, könne aufgrund der Akten nicht erbracht werden (KG act. A.4, S. 12). Denn die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger lediglich wegen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (vgl. sogleich unten Erwägung 10.4). Eine tatsächlich stattgefundene Wegnahme wurde ihm damit nicht vorgeworfen.
10.3. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Des Versuchs einer Straftat macht sich strafbar, wer die Tat, nachdem er mit der Ausführung begonnen hat, nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. etwa BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).
10.4. In Abweichung zur Anklage verurteilte die Vorinstanz den Berufungskläger lediglich wegen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie gelangte zum Schluss, es sei zwar als erstellt anzusehen, dass der Berufungskläger und HH._____ in die Taschen von Y.5_____ gegriffen hätten und danach weggerannt seien. Das iPhone und das Geld hätten jedoch weder beim Berufungskläger noch bei HH._____ gefunden werden können. Es könne somit nicht nachgewiesen werden, wer der beiden Handy und Geld gestohlen habe. Auch eine Mittäterschaft sei ausgeschlossen. Da aber der Berufungskläger mit der Tatausführung klarerweise begonnen habe, könne ihm mindestens der versuchte Diebstahl zur Last gelegt werden (angefochtenes Urteil, E. II.d [S. 28]). Diese Ausführungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zwar gibt es durchaus Anhaltspunkte dafür, dass HH._____ und der Berufungskläger mittäterschaftlich gehandelt haben (was die gegenseitige Zurechnung der einzelnen Tatbeiträge erlauben und einen vollendeten Diebstahl nahelegen würde). So fällt es schwer zu glauben, dass der Berufungskläger und HH._____ zufällig zum gleichen Zeitpunkt in die Taschen von Y.5_____ gegriffen haben sollen. Für ein koordiniertes Vorgehen spricht im Weiteren der Umstand, dass, wie HH._____ selbst angegeben hat, er und der Berufungskläger sich in den Morgenstunden des 19. November 2013 - und damit nur wenige Stunden nach der Tat - getroffen haben (vgl. StA act. 1.7.3, Frage 6). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius kann der Berufungskläger aber höchstens wegen versuchten Diebstahls verurteilt werden, sodass der Frage nach einer Mittäterschaft zwischen dem Berufungskläger und HH._____ - die im Übrigen im Anklagesachverhalt auch nicht umschrieben worden ist - nicht weiter nachzugehen braucht. Ergänzend zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann, bleibt zu erwähnen, dass, wer in Fällen wie dem vorliegenden in eine Tasche greift, deren Inhalt er nicht kennt, grundsätzlich eine möglichst grosse Beute zu erlangen versucht. Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter StGB scheidet damit aus. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist daher zu bestätigen und die Berufung insofern abzuweisen.
11.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger vor, er habe vom 4. März 2013 bis ca. 7. Juni 2013 während ca. 3 Monaten bei der Firma D._____ in O.3_____ gearbeitet. Aufgrund seines Ausweises "F", der bereits zuvor bei Arbeitsaufnahme und -aufgabe stets erneuert worden sei, habe er wissen müssen ("musste er wissen"), dass der Antritt einer Arbeitsstelle vorgängig der Bewilligung bedurft hätte und diese zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 4. März 2013 noch nicht vorgelegen habe (Anklageziffer 1.6).
11.2. Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger - der Anklage folgend - wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG. Begründend führte sie aus, im Ausländerausweis der Kategorie "F", über den der Berufungskläger verfüge, sei explizit festgehalten, dass jeder Stellenantritt und -wechsel der vorgängigen Bewilligung bedürfe. Der Berufungskläger habe zuvor eine zweijährige Lehre absolviert und in diesem Zusammenhang bereits um eine Arbeitsbewilligung ersuchen müssen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe der Berufungskläger denn auch gewusst, dass diese Erwerbstätigkeit im damaligen Ausweis vermerkt worden sei. Ihm sei folglich bewusst gewesen bzw. er hätte wissen müssen, dass er für die Arbeitsaufnahme einer Bewilligung bedurft hätte und dies die Ausstellung eines neuen Ausweises zur Folge gehabt hätte. Er hätte deshalb vor Ausstellung des neuen Ausweises die Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen dürfen. Unerheblich sei damit, ob der Arbeitgeberin eine Meldepflicht zugekommen sei bzw. ob die Arbeitgeberin dem Berufungskläger zugesichert habe, dass er arbeiten dürfe (angefochtenes Urteil, E. II.e [S. 29]).
11.3. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, es sei zwar zutreffend, dass er vom 4. März 2013 bis ca. 7. Juni 2013 bei der Firma D._____ in O.3_____ gearbeitet habe. Es sei jedoch nicht zutreffend, wenn ihm vorgeworfen werde, er habe die notwendige Bewilligung zur Ausübung dieser Arbeit nicht eingeholt. Es hätte am Arbeitgeber gelegen, die entsprechende Bewilligung einzuholen. Der Berufungskläger habe denn auch die Zusicherung seiner Arbeitgeberin erhalten, wonach er arbeiten dürfe. Er habe somit gutgläubig die Arbeitsstelle angenommen. Zumindest fehle es am subjektiven Tatbestand (KG act. A.4, S. 12).
11.4. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG). Verlangt ist Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. Andreas Zünd, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], OFK-Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, N 11 zu Art. 115 AuG). Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse (Art. 115 Abs. 3 AuG).
11.5. Die Anklage lautete auf Verurteilung nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG, mithin auf die vorsätzliche Begehung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (während die fahrlässige Begehung in Art. 115 Abs. 3 AuG geregelt ist). In der Anklageschrift wird diesbezüglich, was folgt, ausgeführt: "Aufgrund seines Ausweises F, der bereits zuvor bei jeder Arbeitsaufnahme und -aufgabe stets erneuert worden war, musste er wissen, dass der Antritt einer Arbeitsstelle vorgängig der Bewilligung bedurfte und diese zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 4. März 2013 noch nicht vorlag". Damit stellt sich zunächst die Frage, ob aufgrund der Umschreibung "musste er wissen" mit Blick auf das Anklageprinzip eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung überhaupt zulässig war. Dies ist zu bejahen, denn die gewählte Formulierung zielt nicht auf den Fahrlässigkeits-, sondern den Vorsatzvorwurf. Es handelt sich hier um die (regelgeleitete) Zuschreibung des Vorsatzes, wie sie in Strafurteilen gelegentlich zu lesen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.38 vom 12. Juni 2013, E. 3.2.7c). "Musste wissen" (= Vorsatzzuschreibung) ist nicht gleichbedeutend mit "hätte wissen müssen" (= Fahrlässigkeitsvorwurf). Diese (von einer gewissen Zurückhaltung geprägten) Umschreibung des Vorsatzes gründet darin, dass es sich beim Vorsatz um eine sog. innere Tatsache handelt, die - abgesehen von einem Geständnis - nicht dem direkten Beweis zugänglich ist, sondern anhand äusserer (objektiver) Umstände hergeleitet werden muss (vgl. hierzu BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_778/2008 vom 20. März 2009, E. 3). Mit Blick auf die aus dem Anklageprinzip fliessende Informationsfunktion ist der Vorwurf der vorsätzlichen Begehung genügend klar umschrieben. Zumal der Berufungskläger anwaltlich vertreten war, war für ihn erkennbar, dass mit der Umschreibung "musste er wissen" die vorsätzliche Begehung gemeint war (dies umso mehr, als in der Anklageschrift Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG und damit die vorsätzliche Begehung angeführt war). Einer Verurteilung wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gestützt auf Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG steht damit in formeller Hinsicht nichts im Wege (wohingegen mangels Eventualanklage der fahrlässigen Begehung eine dementsprechende Verurteilung das Anklageprinzip verletzen würde; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016, E. 2). Daran ändert auch die zweideutige Begründung der Vor-instanz nichts, wonach dem Berufungskläger bewusst gewesen sei bzw. er hätte wissen müssen, dass er für die Arbeitsaufnahme einer Bewilligung bedurft hätte. Damit bleibt zwar letztlich unklar, ob ihm nun Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (wobei die Verurteilung dann auf Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG lautet). Dies hindert das Berufungsgericht aber aus formellen Gründen ebenso wenig, den Berufungskläger wegen vorsätzlicher Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu verurteilen, zumal für das Verbot der reformatio in peius nicht die (zweideutige) erstinstanzliche Entscheidbegründung, sondern das Urteilsdispositiv massgebend ist (BGE 139 IV 282 E. 2.6).
11.6. Der Berufungskläger bestreitet nicht, im fraglichen Zeitpunkt für die D._____ in O.3_____ gearbeitet zu haben (vgl. auch den entsprechenden Arbeitsvertrag [StA act. 1.5.3]). Auch stellt er sich nicht auf den Standpunkt, nicht gewusst zu haben, dass er ohne entsprechende Bewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Er macht jedoch geltend, er habe die Arbeitsstelle gutgläubig angenommen, da ihm vom Arbeitgeber zugesichert worden sei, dass er arbeiten dürfe. Dieser (und nicht er als Arbeitnehmer) habe sich denn auch um die entsprechende Bewilligung zu kümmern. Letzteres ist zwar grundsätzlich richtig: Gemäss Art. 18 lit. b AuG wie auch Art. 11 Abs. 3 AuG muss ein Gesuch des Arbeitgebers vorliegen, um eine Arbeitsbewilligung zu erteilen. Primäre Ansprechperson für die Behörde ist damit der Arbeitgeber (Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], OFK-Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, N 4 zu Art. 11 AuG). Aufgrund seiner zuvor absolvierten zweijährigen Lehre wusste er jedoch, dass die (erneute) Arbeitsaufnahme die Ausstellung eines neuen Ausweises zur Folge gehabt hätte (vgl. hierzu StA act. 1.5.7). Indem er dies im vorliegenden Fall nicht abgewartet hat, hat er zumindest in Kauf genommen, ohne Bewilligung zu arbeiten. Denn vom Vorliegen einer Bewilligung hätte er nur dann mit Sicherheit ausgehen dürfen, wenn die Arbeitstätigkeit im Ausweis "F" vermerkt gewesen wäre. Insofern vermag auch, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten, nichts daran zu ändern, dass ihm das Ausstellen einer Bewilligung in Aussicht gestellt bzw. ihm versichert wurde, er dürfe arbeiten. Ungeachtet dieser grundsätzlichen Zusage hätte er mit der Arbeitsaufnahme zuwarten müssen, bis der angepasste Ausweis vorgelegen hätte. Über diese Abläufe, die ihm bekannt waren, setzte er sich aber offenbar hinweg bzw. sie waren ihm gleichgültig. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG ist daher zu bestätigen und die Berufung diesbezüglich abzuweisen.
12.1. Was die Vorwürfe der Betäubungsmitteldelikte betrifft, wendet sich der Berufungskläger in der Berufungserklärung einzig gegen die Verurteilung gestützt auf Art. 19bis BetmG (vgl. oben Erwägung 2.2). Diesbezüglich wird ihm einerseits vorgeworfen, er habe U._____ am 13. Oktober 2012, ca 17:30 Uhr, und am 27. Oktober 2012, ca. 19:00 Uhr, am Bahnhof in O.3_____ jeweils eine geringe Menge Kokain zur Verfügung gestellt, welches diese beide Male umgehend auf der Damentoilette geschnupft habe. U._____, geboren am 19. März 1996, war zu jenem Zeitpunkt erst 16-jährig; der Berufungskläger schätzte sie auch auf dieses Alter (Anklageziffer 1.7.1). Andererseits wird dem Berufungskläger vorgehalten, er habe Q._____ zwischen dem 1. Februar 2014 und dem 8. Mai 2014 eine Linie Kokain geschenkt. Zudem habe sich der Berufungskläger im genannten Zeitraum mit Q._____ und ihrem damaligen Schwager V._____ beim Restaurant _____ in O.3_____ getroffen. Letzterer habe dem Berufungskläger ca. CHF 120.00 gegeben. Für dieses Geld habe der Berufungskläger bei einem Dealer an der _____strasse ca. 1 Gramm Kokain besorgt, welches die drei genannten Personen gemeinsam konsumiert hätten. Q._____ war zu jenem Zeitpunkt erst 15-jährig. Der Berufungskläger schätzte sie anlässlich der Konfronteinvernahme vom 12. Mai 2016 auf 20 Jahre (Anklageziffer 1.7.2).
12.2. Die Vorinstanz sah die Aussagen von U._____ und Q._____ als glaubhaft an und verurteilte den Berufungskläger wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG, da U._____ sowie Q._____ zum tatzeitpunkt noch nicht volljährig waren. Im Hinblick auf den in der Anklageschrift umschriebenen Drogenkonsum von V._____ erfolgte dagegen kein (expliziter) Schuldspruch. Mit Blick auf Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt damit von vornherein nur die vorgeworfene Abgabe von Kokain an U._____ und Q._____ zu prüfen.
12.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist diesbezüglich nachvollziehbar und überzeugend, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist dabei namentlich, dass kein Grund ersichtlich ist, warum U._____ und Q._____ die Geschehnisse wahrheitswidrig schildert sollten, setzen sie sich doch mit ihren Aussagen - was ihnen bewusst sein müsste - ebenfalls einem strafrechtlichen Vorwurf aus. Immerhin bestätigte der Berufungskläger, U._____ ein paar Mal beim Bahnhof getroffen zu haben (vgl. StA act. 1.8.5, Frage 18). Und diese blieb bei ihren Schilderungen auch noch, als sie mit dem Berufungskläger konfrontiert wurde (vgl. StA act. 3.5.3, Frage 7). Q._____ kannte der Berufungskläger ebenfalls und er gab immerhin zu, sie am Bahnhof in O.3_____ getroffen zu haben (vgl. StA act. 1.11.3, Frage 1). Der Berufungskläger bringt gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch lediglich vor, es hätte keinen Grund gegeben, irgendwelche Gratisabgaben von Betäubungsmittel zu bestreiten, wenn er dies tatsächlich gemacht hätte. Auch hier sei somit auf seine Angaben abzustellen und er sei dementsprechend freizusprechen (KG act. A.4, S. 12). Der Einwand ist unbehelflich, liegt doch auf der Hand, welchen Grund ein solches Bestreiten hat: Nämlich das Entgehen vor einer strafrechtlichen Verurteilung. Der Berufungskläger hat zwar den eigenen Konsum von Marihuana und Kokain (vgl. Anklageziffer 1.8) zugegeben und den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG nicht angefochten. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Übertretungen, wohingegen Art. 19bis BetmG ein Vergehen darstellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger den Kokainkonsum erst eingestand, als er mit der positiven Urinprobe konfrontiert wurde (vgl. StA act. 1.8.5, Frage 8). Es ist somit als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger U._____ und Q._____ die genannte Menge Kokain im fraglichen Zeitraum abgegeben hat.
12.4. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht (Art. 19bis BetmG).
12.5. Beim abgegeben Kokain handelt es sich unbestrittenermassen um Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19bis BetmG. Dieses hat der Berufungskläger U._____ und Q._____ abgegeben, wodurch er die Tathandlung erfüllt hat. Sowohl U._____ als auch Q._____ waren zum Tatzeitpunkt noch minderjährig. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Was U._____ betrifft, hat der Berufungskläger ihr Alter zum Tatzeitpunkt zutreffend auf 16 Jahre geschätzt (vgl. StA act. 1.8.5, Frage 24). Ihm war daher bewusst, dass sie damals noch minderjährig war, weshalb der Berufungskläger diesbezüglich vorsätzlich gehandelt hat. Das Alter von Q._____ schätzte er anlässlich der Konfronteinvernahme vom 12. Mai 2016 - mithin rund 2 Jahre nach der vorgeworfenen Drogenabgabe - auf 20 Jahren (vgl. StA act. 3.5.19, Frage 9). Damit nahm er - weil es ihm letztlich gleichgültig war - mindestens in Kauf, dass Q._____ zum Tatzeitpunkt noch minderjährig war. Diesbezüglich ist der subjektive Tatbestand somit ebenfalls erfüllt. Der Berufungskläger hat sich folglich, wie die Vor-instanz zu Recht festgestellt hat, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG strafbar gemacht. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
13. Das Berufungsverfahren hat damit ergeben, dass sich der Berufungskläger wie folgt strafbar gemacht hat: Wegen mehrfacher Schändung gemäss Art. 191 StGB, wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB, wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG. Hinzu kommen die nicht (ordnungsgemäss) angefochtenen Schuldsprüche der Vorinstanz wegen der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, wegen der mehrfachen Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie wegen der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. i. Vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB zum Nachteil von Y.6_____ ist der Berufungskläger dagegen freizusprechen.
14.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a).
Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die wesentlichen in der Strafzumessung berücksichtigten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nachvollziehbar ist bzw. auf die Vollständigkeit und die korrekte Würdigung hin überprüft werden kann. Es kann über Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen bzw. von geringer Bedeutung sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009, E. 1.2.1). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.).
14.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2).
14.3. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Bei mehreren Delikten mit gleicher Strafandrohung besteht ein gewisses Ermessen, von welchem Delikt auszugehen ist. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, vom kon-kret schwersten Delikt auszugehen oder, bei ähnlicher Schwere aller Delikte, vom chronologisch ersten Delikt. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle verschuldensrelevanten (straferhöhenden und strafmindernden) Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Grundsätzlich sind erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 127 IV 101 E. 2b; zu den Einschränkungen vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 360). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Anwendung des Asperationsprinzips nicht zu einer Höchststrafe führen kann, die höher ist als die Höchststrafe, die bei Anwendung des Kumulationsprinzips möglich wäre. Denn ratio legis des Asperationsprinzips ist es, das Kumulationsprinzip abzuschwächen; die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.2; 143 IV 145 E. 8.2.3).
14.4. Mit Ausnahme der Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG und gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. i, welche Übertretungen darstellen und folglich lediglich mit Busse sanktioniert werden können, stellen die Tatbestände der übrigen Schuldsprüche Verbrechen oder Vergehen dar, auf die allesamt sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe angedroht ist. Seit dem 1. Januar 2018 regelt der revidierte Art. 41 StGB das Verhältnis zwischen Freiheits- und Geldstrafe. Bis dahin hatte grundsätzlich keine explizite gesetzliche Regelung betreffend das Verhältnis dieser beiden Sanktionsarten zueinander bestanden, jedoch hat sich das Bundesgericht in mehreren Entscheiden dazu geäussert. Da Art. 41 StGB in der nunmehr geltenden Fassung für den Täter nicht milder ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018, E. 1.1 m.w.H.), findet auf die vor dem 1. Januar 2018 begangenen Straftaten die bis zu diesem Zeitpunkt hin geltende Rechtslage Anwendung.
Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit (welche heute nur noch eine Vollzugsform der Freiheitsstrafe darstellt; vgl. Art. 79a StGB) sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2).
14.5. Die Vorinstanz erwog, das Verschulden des Berufungsklägers wiege bei den meisten Delikten schwer. Lediglich bei einzelnen Delikten sei ihm ein eher leichtes Verschulden vorzuhalten. Doch auch diese Taten seien einzeln einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Der Berufungskläger habe sich verschiedener Delikte, welche die unterschiedlichsten Rechtsgüter schützten, schuldig gemacht. Darin zeige sich die erhebliche kriminelle Energie des Berufungsklägers. Damit erscheine es dem (Gesamt-)Verschulden des Berufungsklägers angemessen, für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Schliesslich würde aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers eine adäquate Bestrafung mittels einer Geldstrafe auch nicht möglich sein. Vorbehalten würden die Übertretungen bleiben, welche zwingend mit Busse zu ahnden seien (angefochtenes Urteil, E. III.3 [S. 33]).
Der Vorinstanz ist zwar im Ergebnis zuzustimmen, dass für sämtliche Delikte (unter Vorbehalt der Übertretungen) eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe auszufällen ist, hingegen vermag die Begründung im angefochtenen Entscheid nicht zu überzeugen. Bei der Wahl der Strafart auf das Gesamtverschulden abzustellen, hiesse, das Ergebnis der Strafzumessung an deren Anfang zu stellen (vgl. hierzu auch BGE 144 IV 217 E. 4.1). Methodisch ist jedoch gerade umgekehrt zu verfahren: Zunächst ist für jedes einzelne Delikt das Verschulden zu ermitteln; liegt dieses im konkurrierenden Bereich von Freiheits- und Geldstrafe, ist zu begründen, warum die eine oder andere Strafart zur Anwendung gelangen soll. Erst wenn - bei gesonderter Betrachtung - für jedes einzelne Delikt die gleichartige Strafe ausgefällt würde, kann in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden (vgl. oben Erwägung 14.2). Alsdann ist zu beachten, dass für die Wahl der Strafart nicht das Verschulden des Täters massgebend ist, sondern hierfür - unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips - auf Zweckmässigkeitsüberlegungen abzustellen ist (vgl. sogleich unten Erwägung 14.6).
14.6. Der Berufungskläger wurde am 10. Juli 2012 von der Jugendanwaltschaft Graubünden wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB zu einem Freiheitsentzug von 30 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 150.00 verurteilt (vgl. lit. A.b). Diese Sanktionierung hielt ihn offenbar nicht davon ab, bereits kurze Zeit später wieder zu delinquieren, wobei er sich in diesem Zusammenhang Straftaten von erheblicher Schwere hat zu Schulde kommen lassen. Die Delinquenz setzte sich nicht nur während laufendem Vorverfahren fort (sodass die Strafuntersuchung laufend ausgedehnt werden musste); der Berufungskläger beging auch noch kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. November 2016 einen Einbruchdiebstahl (welchen er zugestanden hat) sowie mutmasslich eine versuchte schwere Körperverletzung (vgl. KG act. A.6, S. 3). Insgesamt fällt auf, dass der Berufungskläger gegenüber staatlichen Verboten bzw. fremden Rechten ganz generell eine eminente Geringschätzung zum Ausdruck bringt. Sie scheinen ihn schlicht nicht zu kümmern. Dies umso mehr, als sich der Berufungskläger weitgehend uneinsichtig zeigt. Seine Delinquenz ist nicht auf eine bestimmte Kategorie von Straftaten beschränkt, sondern erstreckt sich von Gewalt- und Sexualdelikten, über Vermögensdelikte, Straftaten gegen das Ausländergesetz bis hin zu Betäubungsmitteldelikten. Der Berufungskläger schreckt dabei auch nicht davor zurück, gegenüber staatlichen Autoritätspersonen (Polizei) Drohungen zu äussern. Dass er polizeibekannt ist und von der Polizei dementsprechend angegangen wird, hat er nicht nur sich selbst zuzuschreiben, sondern unterstreicht seinen stark getrübten Leumund umso mehr. Dem Berufungskläger muss daher einerseits eine schlechte Legalprognose ausgestellt werden (vgl. dazu auch unten Erwägung 14.7). Andererseits hält das Kantonsgericht unter diesen Umständen die Ausfällung "bloss" einer Geldstrafe für gewisse Delikte nicht für geeignet, um dem Berufungskläger den Ernst der Lage hinreichend vor Augen führen zu können. Nebst der mangelnden spezialpräventiven Effizienz der Geldstrafe ist im vorliegenden Fall aber auch zu beachten, dass für das der Einsatzstrafe dienende, schwerste Delikt (i.c. die Schändung zum Nachteil von Y.3_____) angesichts des Verschuldens des Berufungsklägers ohnehin nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. unten Erwägung 14.6), welche aufgrund der schlechten Legalprognose unbedingt zu vollziehen ist. In Anbetracht dessen wäre zu erwarten, dass der Berufungskläger die - ebenfalls unbedingt auszusprechende - Geldstrafe für gewisse weitere Delikte nicht bezahlen könnte. Denn die bereits ohnehin sehr bescheidenen, ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (Unterstützung durch die öffentliche Hand, Schulden etc.; vgl. lit. A.a) werden durch den Vollzug der Freiheitsstrafe wie auch durch die zu bezahlenden Bussen nochmals stark eingeschränkt. Eine Geldstrafe bliebe auch in dieser Hinsicht wirkungslos. Damit kann vorab festgehalten werden, dass für sämtliche Delikte (mit Ausnahme der Übertretungen, für welche von vornherein lediglich eine Busse in Frage kommt) eine Freiheitsstrafe auszufällen ist bzw. in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden kann. Daran ändert nichts, dass gewisse einzelne Strafen im Bereich einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne von aArt. 41 Abs. 1 StGB anzusiedeln wären; entscheidend ist die nach durchgeführter Asperation resultierende Gesamtstrafe (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.3; Mathys, a.a.O., Rz. 363 m.w.H.). Diese übersteigt im vorliegenden Fall sechs Monate bei weitem.
14.6. Als schwerstes Delikt kommen vorliegend die beiden Schändungen gemäss Art. 191 StGB in Betracht; der Tatbestand sieht als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Da Y.3_____ beim Beginn der Vornahme der sexuellen Handlungen (noch) am schlafen war, war ihre Widerstandsunfähigkeit im Vergleich zu Y.1_____ stärker ausgeprägt. Das Ausnützen dieses gewissermassen wehrloseren Zustands stellt ein grösseres Unrecht dar, weshalb die Tat (leicht) schwerer wiegt und somit für die Bildung der Einsatzstrafe zu verwenden ist. Zudem fand die Schändung zum Nachteil von Y.3_____ früher als diejenige zum Nachteil von Y.1_____ statt.
Mit Bezug auf die Schändung zum Nachteil von Y.3_____ ist das Verschulden des Berufungsklägers - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - als erheblich und daher mittelschwer anzusehen. Erschwerend ins Gewicht fällt, dass der Berufungskläger sich an einem schlafenden und daher (zunächst) völlig wehrlosen Opfer vergriff. Belastend wirkt sich ebenso aus, dass er beim Geschlechtsverkehr kein Kondom verwendete (vgl. StA act. 2.1.9, Frage 18) und das Opfer damit dem zusätzlichen Risiko einer Schwangerschaft oder einer Geschlechtskrankheit aussetzte. Dass es beim Berufungskläger nicht zum Orgasmus gekommen war, kann ihm nicht zugutegehalten werden, lag der Grund dafür doch in seinem alkoholisierten Zustand (vgl. StA act. 2.1.11, Frage 10). Dass sich der Berufungskläger "an noch sehr jungen […] Frauen" (angefochtenes Urteil E. III.4b [S. 34]) vergriff, ist ihm nicht mit Blick auf die Schändung vorzuwerfen, sondern wird vom Tatbestand von Art. 187 StGB erfasst. Oder anders ausgedrückt: Würde dieser Umstand auch noch bei der Strafzumessung in Bezug auf Art. 191 StGB berücksichtigt, läge darin eine unzulässige Doppelverwertung (vgl. hierzu Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 102 zu Art. 47 StGB). Sofern mit dem Hinweis auf das Alter des Opfers eine besondere Wehrlosigkeit angedeutet werden soll, ist diesem Umstand insofern nicht mehr Rechnung zu tragen, als bereits festgestellt wurde, dass das Opfer sich (zunächst) in schlafendem und daher völlig wehrlosem Zustand befand. Was die Schwere der konkreten Tatausführung betrifft, kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass diese sich im Vergleich aller möglichen tatbestandsmässigen Verhaltensweisen als eher gering darstellt. So handelte es sich um einen "normalen" Geschlechtsverkehr, wobei der Berufungskläger nicht besonders gewaltsam oder grob vorging (dass das Opfer dennoch gewisse Verletzungen im Intimbereich davon trug, dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass es sich um ihren ersten Geschlechtsverkehr gehandelt hat; vgl. StA act. 2.1.9, Frage 11). Strafmilderungsgründe sind weder ersichtlich noch werden solche vorgebracht. Namentlich auch der alkoholisierte Zustand des Berufungsklägers vermag dessen Schuldfähigkeit weder aufzuheben noch herabzusetzen, da der Berufungskläger - wie sich auch aus seinen Schilderungen zeigt - nach wie vor in der Lage war, die Bedeutung seines Handels zu erfassen. In Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Einsatzstrafe von 18 Monaten tat- und schuldangemessen.
14.7. Zwar muss bei der Begründung der Gesamtstrafe nicht zwingend angegeben werden, wie hoch die Strafe für das Delikt, welches zur Erhöhung der Einsatzstrafe führt, bei getrennter Beurteilung ausfallen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 3.3.2; abl. Mathys, a.a.O., Rz. 362 [insb. Fn. 490]). Der besseren Nachvollziehbarkeit wegen wird vorliegend aber trotzdem die Höhe der Strafe bei getrennter Beurteilung angeführt, ehe die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips geschärft wird. Dieser Vorgehensweise ist indes kein präjudizieller Charakter hinsichtlich zukünftiger Fälle beizumessen. Nicht mehr zulässig sein dürfte aber das Vorgehen der Vorinstanz, welche die Strafe "im Zusammenhang mit den weiteren Sexualdelikten" pauschal erhöht hat (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.4b [S. 34]). Denn es müssen für jedes Delikt gesondert die jeweiligen Straferhöhungsschritte sichtbar gemacht werden (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2 und 3, wonach selbst für die Bildung der Einsatzstrafe nicht mehr auf eine Mehrheit von Delikten [z.B. Seriendelikte] abgestellt werden darf; a.M. noch Mathys, a.a.O., Rz. 373).
Hinsichtlich der Schändung zum Nachteil von Y.1_____ ist das Verschulden des Berufungsklägers ebenfalls als erheblich und damit mittelschwer zu beurteilen. Im Wesentlichen ist dieser Fall vergleichbar mit der Schändung zum Nachteil von Y.3_____. Etwas weniger ausgeprägt war in diesem Fall die Widerstandsunfähigkeit des Opfers: Dieses schlief nicht, sondern war - nur, aber immerhin - stark alkoholisiert. Anzulasten ist dem Berufungskläger, dass er ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem Opfer hatte (sodass dieses - was dem Berufungskläger allerdings nicht bewusst war - mit Hepatits B angesteckt wurde). Besonders grob ging der Berufungskläger dagegen nicht vor (das Opfer war sich nicht sicher, ob die vorhandenen blauen Flecken an den Beinen und die Schmerzen in der Rippengegend vom Geschlechtsverkehr stammten; vgl. StA act. 3.1.11, Frage 2 [in fine]). Die von Y.1_____ geltend gemachten Schmerzen im Vaginalbereich dürften dem Umstand geschuldet sein, dass es sich um ihren ersten Geschlechtsverkehr gehandelt hat. Jedenfalls lässt sich daraus nicht mit hinreichender Sicherheit ein besonders grobes Vorgehen des Berufungsklägers ableiten. Dass der Berufungskläger, indem er sich an einem stark alkoholisierten und daher wehrlosen Opfer verging, eine gewisse Heimtücke an den Tag legte, ist der Schändung wesensbedingt immanent und ist ihm im Rahmen der Strafzumessung nicht nochmals zur Last zu legen. Strafmilderungsgründe sind weder ersichtlich noch werden solche vorgebracht. Daher rechtfertigt sich eine Strafe von 16 Monaten bzw. die Einsatzfreiheitsstrafe (18 Monate) ist um 11 Monate auf 29 Monate zu erhöhen.
14.8. Da sich das geschändete Opfer Y.1_____ zum Tatzeitpunkt noch im Schutzalter befand, hat sich der Berufungskläger, wie ausgeführt (vgl. oben Erwägung 6.9) auch nach Art. 187 Ziff. 4 StGB strafbar gemacht. Das Opfer - damals ca. 15½-jährig - befand sich indes nur noch knapp im Schutzalter, was sich bei der Strafzumessung entlastend auswirkt. Zudem war auch der Altersunterschied zwischen Täter und Opfer mit knapp 5 Jahren eher gering. Die vorgenommenen sexuellen Handlungen (Beischlaf) waren sodann mit Blick auf das Alter des Opfers nicht besonders ungewöhnlich, sodass keine erhebliche Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Y.1_____ zu erwarten war. Entlastend ist schliesslich auch der Umstand zu berücksichtigen, dass Art. 191 StGB und Art. 187 Ziff. 4 StGB in Idealkonkurrenz zueinanderstehen (vgl. oben Erwägung 6.10), die beiden erfüllten Tatbestände mithin auf einem einheitlichen Willensentschluss basierten (vgl. hierzu Mathys, a.a.O., Rz. 371). Das Verschulden ist daher als eher leicht anzusehen. Unter diesen Umständen ist die Freiheitsstrafe - bei gesonderter Betrachtung - auf 5 Monate festzulegen bzw. - in Anwendung des Asperationsprinzips - um weitere 3 Monate auf 32 Monate zu erhöhen.
14.9. Was den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von Y.3_____ anbelangt, so handelt es sich hierbei um eine "Bagatelle". Zwar ist das Verhalten des Berufungsklägers als sexuelle Handlung i.S.v. Art. 187 StGB anzusehen, jedoch ist der sexuelle Charakter eher schwach ausgeprägt. Es handelte sich weder um Beischlaf noch um eine beischlafähnliche Handlung. Der stattgefundene Kontakt war überdies eher von kurzer Dauer und auch die Wirkung auf das Opfer war nicht allzu gravierend. Die verlangte Erheblichkeit war insofern nur knapp erfüllt. Das Verschulden ist daher als leicht anzusehen. Die Freiheitsstrafe ist - bei gesonderter Betrachtung - auf 14 Tage festzulegen bzw. um 7 Tage auf 32 Monate und 7 Tage zu erhöhen.
14.10. Bei der Gewalt und Drohung gegen Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB ist für die Strafzumessung von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Für Näheres kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.4b [S. 34 f.]). Die Drohung war nicht allzu gravierend. Der Berufungskläger war zudem stark alkoholisiert. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger lediglich wegen des Versuchs von Art. 285 Ziff. 1 StGB bestraft wird; die Strafe ist daher zu mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 48a StGB). Die Freiheitsstrafe ist - bei gesonderter Betrachtung - auf 2 Monate festzulegen bzw. um einen Monat auf 33 Monate und 7 Tage zu erhöhen.
14.11. Was den versuchten Diebstahl zum Nachteil von Y.5_____ betrifft, ging die Vorinstanz zu Recht von einem eher leichten Verschulden aus. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.4b [S. 34]). Auch wenn der Berufungskläger nicht wusste, was sich in der Jackentasche von Y.5_____ befand, dürfte er kaum damit gerechnet haben, eine Beute weit über der Geringfügigkeitsgrenze von Art. 172ter StGB erzielen zu können. Strafmildernd ist sodann auch hier zu berücksichtigen, dass dem Berufungskläger lediglich ein versuchter Diebstahl zur Last gelegt wird. Unter diesen Umständen erscheint - bei gesonderter Betrachtung - eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten tat- und schuldangessen bzw. die Freiheitsstrafe ist um einen Monat auf 34 Monate und 7 Tage zu erhöhen.
14.12. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist das Verschulden mit Bezug auf Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG nicht als "eher leicht" (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.4b [S. 35]), sondern als leicht anzusehen. Die ausgeübte Erwerbstätigkeit dauerte lediglich drei Monate. Sodann ist davon auszugehen, dass dem Berufungskläger zugesichert wurde, er dürfe grundsätzlich arbeiten. Der Vorwurf zielt daher lediglich darauf, dass er mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bis zum Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung zugewartet hat. Dies wiegt weniger schwer, als wenn der Berufungskläger überhaupt nicht befugt gewesen wäre, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. In subjektiver Hinsicht kann dem Berufungskläger im Übrigen lediglich Eventualvorsatz zur Last gelegt werden (vgl. oben Erwägung 11.6). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich - bei gesonderter Betrachtung - eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen bzw. die Freiheitsstrafe ist um 14 Tage auf 34 Monate und 21 Tage zu erhöhen.
14.13. Was die Widerhandlungen gegen Art. 19bis BetmG anbelangt, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.4b [S. 35]) ebenfalls von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Es handelte sich bloss um einzelne Vorfälle und die umgesetzte Drogenmenge war sehr gering. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wirkt sich indes die Tatsache, dass die Abgabe an Minderjährige erfolgte, nicht straferhöhend aus, da Art. 19bis BetmG gerade nur die Abgabe an Minderjährige vorsieht. Mit Bezug auf Q._____ wiegt das Verschulden leicht höher, da diese jünger ist als U._____: U._____ war im Tatzeitpunkt 16-jährig, Q._____ lediglich 15-jährig (vgl. oben Erwägung 12.1). In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen (Q._____) bzw. 15 Tagen (U._____). Die Freiheitsstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 14 Tage (Q._____) bzw. 10 Tage (U._____) auf insgesamt 35 Monate und 15 Tage zu erhöhen.
14.14. Mit Blick auf die Bildung einer Gesamtstrafe ist schliesslich der nicht (ordnungsgemäss) angefochtene Schuldspruch wegen der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu berücksichtigen. Es handelte sich dabei um einen einmaligen Vorgang und die abgesetzte Drogenmenge war ebenfalls sehr klein. Das Verschulden ist deshalb auch in dieser Hinsicht als leicht anzusehen. Insofern rechtfertigt sich - bei gesonderter Betrachtung - eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Freiheitsstrafe um 15 Tage auf 36 Monate zu erhöhen.
14.15. Was die Täterkomponenten betrifft, so attestierte die Vorinstanz dem Berufungskläger zu Recht eine qualifizierte Uneinsichtigkeit im Sinne einer Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Abgesehen von den zugestandenen Übertretungen sowie vom Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.7.3, bestreitet der Berufungskläger sämtliche Vorwürfe. Dieser Umstand ist jedoch nur mit Zurückhaltung zu würdigen, da der Berufungskläger als beschuldigte Person sich grundsätzlich nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO; vgl. ferner Mathys, a.a.O., Rz. 231 ff.). Auch die jugendstrafrechtliche Sanktion (vgl. lit. A.b) fällt nicht wesentlich ins Gewicht. Was die übrigen straferhöhenden Täterkomponenten betrifft, kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 4c [S. 35]). Leicht strafmindernd kann berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger als Kind den Krieg erlebt hat; auf Näheres kann verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d [S. 35]).
Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs (vgl. Art. 48 lit. e StGB) ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017, E. 3.1). Zeitablauf und Wohlverhalten müssen kumulativ erfüllt sein (Mathys, a.a.O., Rz. 249); blosser Zeitablauf vermag das Strafbedürfnis nicht zu verringern, da der Straftäter in diesem Fall nicht zu erkennen gegeben hat, sich wieder an die Rechtsordnung zu halten (vgl. hierzu auch Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 41 zu Art. 48 StGB). Die Anforderungen an das Wohlverhalten sind nicht abschliessend geklärt. Kein Wohlverhalten liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Täter erneut strafbare Handlungen begangen hat (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 42 zu Art. 48 StGB).
Das in zeitlicher Hinsicht erste vom Berufungskläger begangene Delikt (Schändung zum Nachteil von Y.3_____) datiert vom 30. November/1. Dezember 2012. Damit liegt zwar ein beträchtlicher Zeitablauf vor. Eine Strafmilderung kommt aber dennoch nicht in Frage, weil von einem Wohlverhalten des Berufungsklägers - entgegen der Ansicht in der Berufungsbegründung (vgl. KG act. A.4, S. 13) - seit dieser Zeit keine Rede sein kann. So hat er nicht nur während des laufenden Vorverfahrens sein deliktisches Verhalten fortgesetzt (sodass die Strafuntersuchung mehrere Male ausgedehnt werden musste), sondern auch noch nach Abschluss des Vorverfahrens und nur rund einen Monat vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut Straftaten begangen (vgl. oben Erwägung 14.6).
Die Freiheitsstrafe ist daher bei 36 Monaten zu belassen.
14.16. Hinzu kommen die Bussen für die nicht angefochtenen Schuldsprüche wegen der mehrfachen Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie wegen der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. i. Die Vorinstanz setzte hierfür eine Busse von insgesamt CHF 300.00 fest. Dies ist nicht zu beanstanden. Auf die übrigen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.6 [S. 35 f.]), zumal der Berufungskläger dagegen keine Einwände erhob. Die Busse ist in jedem Fall zu vollziehen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB drei Tage.
14.17. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Gewährung sowohl des bedingten als auch des teilbedingten Vollzuges der Strafe ist mit Blick auf das zukünftige Verhalten des Täters zu prüfen (sog. Legalprognose). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 m.w.H.). Ein teilweiser oder vollständiger Aufschub der Strafe scheidet lediglich dann aus, wenn eine sog. Schlechtprognose vorliegt.
Vorliegend muss dem Berufungskläger - wie bereits festgehalten - eine schlechte Legalprognose ausgestellt werden (vgl. oben Erwägung 14.6). Der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe fällt daher ausser Betracht. Die 36-monatige Freiheitsstrafe ist zu vollziehen, wobei die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 30 Tagen anzurechnen ist.
15. Die Vorinstanz widerrief den von der Jugendanwaltschaft Graubünden am 10. Juli 2012 bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzug von 30 Tagen. Der Berufungskläger ficht auch diesen Punkt an; als Begründung macht er aber lediglich geltend, der Widerruf sei völlig unangemessen, sofern er insbesondere von den strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität freigesprochen werde (vgl. KG act. A.4, S. 13). Da es jedoch mehrheitlich bei den vorinstanzlichen Schuld-sprüchen bleibt, verfängt der Einwand nicht. Der Widerruf darf jedoch dann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (vgl. Art. 31 Abs. 5 JStG i.V.m. Art. 89 Abs. 4 StGB; ferner auch Art. 46 Abs. 5 StGB). Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, sofern der durch das erstinstanzliche Gericht verfügte Widerruf angefochten wurde (BGE 143 IV 441 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013, E. 7). Vorliegend endeten die Probezeit am 10. Juli 2014 und die dreijährige Frist für den Widerruf am 10. Juli 2017. Zu diesem Zeitpunkt lag zwar das erstinstanzliche Urteil vor, welches den Widerruf der von der Jugendanwaltschaft bedingt ausgesprochenen Strafe anordnete. Da jedoch auch der Widerruf mittels Berufung angefochten wurde und das Berufungsurteil nach Ablauf der dreijährigen Frist gefällt wurde, ist von einem Widerruf abzusehen. Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.
16. Die Vorinstanz hiess die Zivilklage von Y.6_____ im Umfang von CHF 14'000.00 nebst 5% Zins seit dem 13. März 2014 gut (vgl. Dispositiv-Ziffer 6a). Da der Berufungskläger vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von Y.6_____ freigesprochen wurde (vgl. oben Erwägung 8), kann die Zivilklage von ihr nicht gutgeheissen werden, sondern ist in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
17. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren zu entscheiden.
17.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Berufungskläger die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt CHF 23'122.75 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 15'622.75, Gerichtsgebühren CHF 7'500.00) vollumfänglich, trotz Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Belästigung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für den Zeitraum vom 10. November bis 29. November 2013. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass diesen Einstellungen nur untergeordnete Bedeutung zukäme und keine Berücksichtigung bei der Kostenverteilung rechtfertigen würden (vgl. angefochtenes Urteil, E. VII.1a [S. 39]). Das Berufungsverfahren hat nun aber ergeben, dass der Berufungskläger vom Hauptvorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von Y.6_____ freizusprechen ist, was eine vollumfängliche Kostenüberbindung nicht mehr zulässt. Dementsprechend hat der Berufungskläger auch den für die Beurteilung der Zivilklage von Y.6_____ angefallenen Aufwand nicht zu tragen. Was die unterschiedliche rechtliche Würdigung der Anklagesachverhalte Ziff. 1.1.2 (Art. 187 Ziff. 4 StGB statt Art. 187 Ziff. 1 StGB), Ziff. 1.4 (Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB statt Art. 285 Ziff. 1 StGB) und Ziff. 1.5 (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB statt Art. 139 Ziff. 1 StGB) betrifft, so wirkt sich dies bei der Kostenverteilung nicht zugunsten des Berufungsklägers aus, da die abweichende rechtliche Würdigung im Vergleich zur Anklage keinen zusätzlichen Aufwand verursacht hat (sog. Ohnehin-Kosten). Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass vom Widerruf der jugendstrafrechtlichen Sanktion abgesehen wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 23'122.75 im Umfang von 7/10 (= CHF 16'185.90) dem Berufungskläger und im Umfang von 3/10 (= CHF 6'936.85) dem Staat zu auferlegen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Von einer Kostenbeteiligung von Y.6_____ ist abzusehen, zumal der Beurteilung ihrer Zivilklage vom Aufwand her nur eine untergeordnete Bedeutung zukam (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO, wonach es sich um eine "Kann"-Bestimmung handelt).
17.2. Die Haftkosten (CHF 5'040.00 für erstandene Polizei- und Untersuchungshaft) sowie die Kosten des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 380 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 JVG). Der Berufungskläger hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen.
17.3. Der Berufungskläger verlangt eine Entschädigung in Höhe von CHF 10'000.00 für ungerechtfertigte Polizei- bzw. Untersuchungshaft (KG act. A.4, S. 13). Diesen Antrag stellte der Berufungskläger - wenn auch unbeziffert - bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren (vgl. RG act. 52, S. 12). In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides finden sich jedoch keine diesbezüglichen Ausführungen und auch das Urteilsdispositiv enthält keinen Hinweis darauf, wie das Begehren beurteilt wurde. Mangels Zusprechung einer Entschädigung ist von einer impliziten Abweisung auszugehen.
Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Rechtswidrige Haft i.S.v. Art. 431 Abs. 1 StPO liegt vor, wenn (bereits) im Zeitpunkt der Anordnung bzw. Fortsetzung die gesetzlichen Haftvoraussetzungen in materieller und/oder formeller Hinsicht nicht gegeben waren (vgl. Yvonna Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 3 zu Art. 431 StPO). Demgegenüber regelt Art. 431 Abs. 2 StPO die ungerechtfertigte Haft. Eine solche liegt vor, wenn deren Anordnung bzw. Fortsetzung zwar rechtmässig war, im Nachhinein sich aber herausstellt, dass die Dauer der Haft diejenige der ausgesprochenen Sanktion übersteigt (sog. Überhaft) bzw. bei Einstellung oder Freispruch die gesamte Haftdauer nicht gerechtfertigt war (Griesser, a.a.O., N 4 zu Art. 431 StPO). Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht bei ungerechtfertigter Haft ein Anspruch nur, wenn der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Es geht somit um die Anrechnung an eine wegen eines anderen Delikts ausgesprochene Sanktion. Diese Sanktion kann im gleichen oder in einem anderen Verfahren ausgesprochen werden. Nur wenn keine Anrechnung möglich ist, besteht ein Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruch. Es besteht diesbezüglich für die betroffene Person kein Wahlrecht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011, E. 4.2; Griesser, a.a.O., N 5 zu Art. 431 StPO m.w.H.).
Der Berufungskläger war zunächst vom 13. März 2014 bis zum 9. April 2014 insbesondere wegen des Verdachts der Vergewaltigung zum Nachteil von Y.6_____ in Untersuchungshaft (vgl. StA act. 1.2.3). Sodann befand er sich vom 4. bis 5. November 2015 in Polizeigewahrsam wegen des Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von L._____ sowie wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. StA act. 1.2.10). Dass die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft rechtswidrig gewesen sein könnte, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Berufungskläger geltend gemacht (in der Berufungsbegründung ist davon die Rede, die entsprechende Haft sei "nicht gerechtfertigt" gewesen; vgl. KG act. A.4, S. 13). Im Zeitpunkt der Anordnung der jeweiligen Haft bestand durchaus ein dringender Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO. Dieser wird zunächst einmal durch die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bestätigt. Aber auch was die in diesem Zusammenhang vorgeworfene Vergewaltigung zum Nachteil von Y.6_____ betrifft, lässt sich nicht sagen, angesichts des Freispruchs habe gar nie ein die Untersuchungshaft rechtfertigender Tatverdacht bestanden; der Berufungskläger wurde in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freigesprochen, wobei im vorliegenden Urteil festgehalten wurde, dass die Schilderungen von Y.6_____ nicht widerlegt werden könnten und ihre Version der Vorkommnisse zumindest denkbar sei (vgl. oben Erwägung 8.8.9). Dies beinhaltet zumindest die mehr als bloss theoretische Möglichkeit (nicht jedoch den für einen Schuldspruch geforderten Nachweis), dass sich die Vorfälle wie von Y.6_____ geschildert zugetragen haben; der Verdacht ist damit nicht entkräftet. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen rechtswidriger Haft gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO sind demzufolge nicht erfüllt. Da der Berufungskläger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt wird, ist die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO an diese Sanktion anzurechnen. Ein Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruch wegen ungerechtfertigter Haft entfällt damit von vornherein, sodass der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
17.4. Der amtliche Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren, MLaw Stephan Bachmann, reichte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Honorarnote ein, worin er eine Entschädigung von CHF 15'045.20 geltend machte (90:10 Std. à CHF 150.00, Barauslagen CHF 405.75, MWSt. CHF 1'114.45; vgl. RG act. 53). Die Vorinstanz sah einen Betrag von CHF 14'710.35 als ausgewiesen an (vgl. angefochtenes Urteil, E. VII.1b [S. 39]). Die (von der Vorinstanz zutreffend begründete) Reduktion des Honorars blieb vom amtlichen Verteidiger unangefochten (vgl. auch KG act. D.21), sodass die Entschädigung bei CHF 14'710.35 zu belassen ist. Beim vorliegenden Verfahrensausgang geht die Entschädigung im Umfang von 7/10 (= CHF 10'297.25) zu Lasten des Berufungsklägers und im Umfang von 3/10 (= CHF 4'413.10) zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Entschädigung wird vorläufig insgesamt aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO des dem Berufungskläger auferlegten Betrages (CHF 10'297.25). Die Berechnung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO wird im Berufungsurteil praxisgemäss nicht (mehr) vorgenommen.
17.5. Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Da dem amtlichen Verteidiger des Berufungskläger hinsichtlich der Zivilklage von Y.6_____ kein nennenswerter Aufwand entstanden ist (vgl. die knappen Ausführungen betreffend die Zivilklage im anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyer [RG act. 52, S. 11]), ist von einer Entschädigung des Berufungsklägers zu Lasten von Y.6_____ abzusehen.
17.6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts-mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung wurde gutgeheissen, was den Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von Y.6_____ (Freispruch) und den Widerruf der von der Jugendanwaltschaft Graubünden ausgesprochenen Sanktion (Verzicht auf Widerruf) betrifft. Der Berufungskläger hat im Weiteren insofern teilweise obsiegt, als er hinsichtlich Anklageziffer 1.1.2 nicht wegen Art. 187 Ziff. 1 StGB, sondern (lediglich) wegen Art. 187 Ziff. 4 StGB verurteilt wurde. In den übrigen Punkten - und damit mehrheitlich - wurde die Berufung dagegen abgewiesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich auch für das Berufungsverfahren, die Kosten dem Berufungskläger im Umfang von 7/10 zu auferlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 5'000.00 festgesetzt. Der auf den Berufungskläger entfallende Anteil beträgt damit CHF 3'500.00. Der verbleibende Betrag von CHF 1'500.00 geht zu Lasten des Kantons Graubünden (zur fehlenden Kostentragungspflicht von Y.6_____ vgl. oben Erwägung 17.1).
17.7. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers im Berufungsverfahren, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, verzichtete auf die Einreichung einer Honorarnote, sodass die beantragte Entschädigung nach Ermessen vorzunehmen ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). In Anbetracht des Umfangs der abgefassten Rechtsschriften sowie der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen erscheint eine Entschädigung von CHF 3'500.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) als angemessen. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens geht die Entschädigung im Umfang von 7/10 (= CHF 2'450.00) zu Lasten des Berufungsklägers und im Umfang von 3/10 (= CHF 1'050.00) zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Entschädigung wird vorläufig insgesamt aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO des dem Berufungskläger auferlegten Betrages (CHF 2'450.00). Die Berechnung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO wird im Berufungsurteil praxisgemäss nicht (mehr) vorgenommen.
17.8. Angesichts der knappen Ausführungen in der Berufungsbegründung betreffend die Zivilklage von Y.6_____ (vgl. KG act. A.4, S. 13) ist mangels nennenswerten Aufwandes von einer Entschädigung des Berufungsklägers durch Y.6_____ abzusehen.
III. Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgericht Plessur vom 29. November 2016 bezüglich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist:
Ziffer 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend Ziff. 1.3 und teilweise Ziff. 1.8 der Anklageschrift),
Ziffer 2 Alinea 7 (Schuldspruch der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG),
Ziffer 2 Alinea 9 (Schuldspruch der mehrfachen Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG),
Ziffer 2 Alinea 10 (Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. i),
Ziffer 5 (Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Kokains),
Ziffer 6b (Verweisung der Zivilklage von Y.5_____ auf den Zivilweg),
Ziffer 9 betreffend die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren. 2. Die Berufung von X._____ wird teilweise gutgeheissen.
3. X._____ ist schuldig
der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB,
der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB,
der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB,
der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG,
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG. 4. X._____ wird vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB freigesprochen.
5. Für die in vorstehend Ziff. 1 Alinea 2-4 und Ziff. 3 aufgeführten Straftaten wird X._____ bestraft mit
einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten; und
einer Busse von CHF 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 30 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Der bedingte Vollzug des mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden vom 10. Juli 2012 gegen X._____ ausgesprochenen Freiheitsentzugs von 30 Tagen wird nicht widerrufen.
8. Die Zivilklage von Y.6_____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 23'122.75 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 15'622.75, Gerichtsgebühr des Bezirks- bzw. Regionalgerichts Plessur von CHF 7'500.00) gehen zu 7/10, somit im Betrag von CHF 16'185.90, zu Lasten von X._____ und zu 3/10, somit im Betrag von CHF 6'936.85, zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei CHF 2'250.05 aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur und CHF 4'686.80 von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu bezahlen sind.
10. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft von CHF 5'040.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. X._____ hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen.
11. Der Antrag von X._____ um Zusprechung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft wird abgewiesen.
12. a) MLaw Stephan Bachmann wird als amtlicher Verteidiger von X._____ für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 14'710.35 (inkl. Barauslagen und MWSt.) entschädigt. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung geht zu 7/10, somit im Betrag von CHF 10'297.25, zu Lasten von X._____ und zu 3/10, somit im Betrag von CHF 4'413.10, zu Lasten des Kantons Graubünden.
b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 14'710.35 werden vorerst insgesamt aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO des X._____ auferlegten Betrages von CHF 10'297.25.
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu 7/10, somit im Betrag von CHF 3'500.00, zu Lasten von X._____ und zu 3/10, somit im Betrag von CHF 1'500.00, zu Lasten des Kantons Graubünden.
14. a) Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg wird als amtlicher Verteidiger von X._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 3'500.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) entschädigt. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung geht zu 7/10, somit im Betrag von CHF 2'450.00, zu Lasten von X._____ und zu 3/10, somit im Betrag von CHF 1'050.00, zu Lasten des Kantons Graubünden.
b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 3'500.00 werden vorerst insgesamt aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO des X._____ auferlegten Betrages von CHF 2'450.00.
15. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
16. Mitteilung an: