Sexual coercion, detention and expulsion for habitual offender

SF 2005 13Übriges Gericht14.06.2005Convicted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Cantonal Court of Graubünden issued an absentia judgment against X., alias W., after he had been removed from Switzerland and could not be brought before the court. Relying mainly on the complainant M.'s consistent and corroborated statements, the court found him guilty of qualified sexual coercion, unlawful restraint, repeated threats, repeated trespass, fencing, repeated narcotics offences, repeated breach of an immigration restriction, and petty theft. It imposed four years' imprisonment, credited 85 days of detention, ordered lifelong expulsion from Switzerland, confiscated and destruction of the seized cocaine, returned the knife to M., and charged him with costs.

Omnilex-Regeste

Art. 189 Abs. 3, 183, 180, 186 and 160 StGB; Art. 19 and 19a BetmG; Art. 23a ANAG; Art. 55, 58, 63 and 69 StGB; absentia judgment and evidentiary assessment. In an absentia proceeding the court may convict where the complainant’s testimony is coherent, detailed and corroborated by circumstantial evidence, while the accused’s version contains inconsistencies. For sexual coercion qualified by the use of a dangerous object, the knife need only be objectively dangerous when used in the relevant manner. Unlawful restraint concurs with sexual coercion when the victim is held already before and beyond the sexual assault. Eventual intent suffices for fencing. Repeated immigration and narcotics offences are punishable even where partly admitted. Heavy culpability and recidivism may justify a long custodial sentence and lifelong expulsion.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 14. Juni 2005Schriftlich mitgeteilt am:

SF 05 13(nicht mündlich eröffnet)

Urteil

Strafkammer

(Abwesenheitsurteil)

Vorsitz

Vizepräsident Schlenker

RichterInnen

Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Möhr

Aktuarin ad hoc

Bäder Federspiel

——————

In der Strafsache

des X., alias W., Angeklagter, amtlich ver­teidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Arno Lombardini, Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur,

mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Mai 2005,

wegen sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Drohung, Hausfriedensbruchs, Hehlerei, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das ANAG sowie geringfügigen Diebstahls,

in Anklagezustand versetzt,

hat sich ergeben:

A. X., alias W., wurde seinen Angaben vom 22. Dezember 2004 zufolge am D. in A., B., geboren. Nach seiner Darstellung wuchs er zusammen mit zwei Geschwistern bis im Jahre 1996 bei den Eltern in B., auf und besuchte dort während acht Jah­ren die Schule. Anschliessend ging er nach C., wo er zwei weitere Jahre der Grundschule absolvierte. Im Jahre 1998 kam X. in die Schweiz und stellte noch im gleichen Jahr ein Asylgesuch. Dieses wurde in der Folge abge­lehnt. Weil die Identität und Herkunft des Angeklagten - insbesondere auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben - nicht abschliessend geklärt werden konnten, war eine Ausschaffung aus der Schweiz vorerst nicht möglich. Bis im Jahre 2001 lebte X. im Durchgangszentrum Y. in O. Danach verurteilte ihn das Kantonsgericht Graubünden wegen Widerhandlungen gegen das Betäu­bungsmittelgesetz zu einer vierjährigen Zuchthausstrafe. Am 16. Februar 2004 wurde X. bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, worauf er dem Durchgangszentrum Z. in U. zugewiesen wurde. Am 19. April 2005 wurde X. vom Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden nach B. ausgeschafft.

Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit folgenden Ein­tragungen verzeichnet: Die Bezirksanwaltschaft Winterthur verurteilte ihn am 3. Februar 1999 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Ge­fängnisstrafe von 3 Monaten bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Am 15. Januar 2002 wurde X. vom Kantonsgericht Graubünden wegen Wider­handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 3. Februar 1999 zu 4 Jahren Zuchthaus verurteilt und für 15 Jahre des Lan­des verwiesen. Mit Strafmandat vom 12. Mai 2004 sprach ihn der Kreispräsident Chur der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und verwarnte ihn. Am 7. Oktober 2004 bestrafte der Kreispräsident Fünf Dörfer X. wegen Wi­derhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Busse von Fr. 150.--.

X. wurde am 5. Oktober 2004 in Chur festgenommen. Der Haft­richter des Bezirksgerichts Plessur ordnete mit Entscheid vom 7. Oktober 2004, mitgeteilt gleichentags, die Untersuchungshaft an. Am 24. Dezember 2004 wurde X. aus der Untersuchungshaft entlassen. Vom 15. bis am 16. März 2005 sowie vom 19. bis am 20. März 2005 befand sich X. erneut in Po­lizeihaft.

Über den Angeklagten wurde gemäss Auftrag des zuständigen Untersu­chungsrichters vom 19. Oktober 2004 ein psychiatrisches Gutachten verfasst. In seiner Expertise vom 21. Dezember 2004 kommt AA., zum Schluss, dass - sofern die Schilderungen von M. zutreffen - der Angeschuldigte am 3. Oktober 2004 an einer psychotischen Störung exogener Genese, am ehesten durch Drogenintoxikation (Kokain, Alkohol), litt, welche einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit gemäss Art. 11 StGB entspricht. Mit Bezug auf die damals verübten Taten sei von einer leichtgradigen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auszugehen. Eine Massnahmebedürftigkeit im Sinne von Art. 43 oder Art. 44 StGB wird vom Sach­verständigen verneint.

B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen sexueller Nöti­gung sowie weiteren Delikten und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Da­vos mit deren Durchführung. Schlussverfügungen ergingen am 31. Januar 2005, am 1. Februar 2005 und am 19. Mai 2005. Mit Ver­fügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Mai 2005 wurde X. wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB, Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfrie­densbruchs gemäss Art. 186 StGB, Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 23a ANAG sowie wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Diese Anklageverfügung ersetzte jene vom 14. März 2005. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubün­den vom 25. Mai 2005, die Anklageschrift vom 14. März 2005 ersetzend, der fol­gende Sachverhalt zu Grunde:

„X. wird angeklagt

1. der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB, der Freiheitsbe ­ raubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedens ­ bruchs gemäss Art. 186 StGB.

In der Nacht vom 2. auf den 3. Oktober 2004 suchte X. in O. die Bar E. und später das F. auf. In bei­den Lokalen traf er die ihm vom Sehen her bekannte M., worauf die beiden im F. ab ca. 04.30 Uhr gemeinsam ein Bier konsumierten. Gegen 5 Uhr verliess die spätere Anzeigeerstatte­rin das Lokal und fuhr per Taxi alleine nach Hause an die N.-Strasse in O.

X. begab sich nun ebenfalls zur Wohnung von M. und betätigte dort gegen 6 Uhr die Hausglocke. In der Mei­nung, ihr Lebenspartner würde früher als erwartet nach Hause kom­men, öffnete die Genannte die Tür. Der Angeklagte begab sich in die Wohnung, in der sich zu diesem Zeitpunkt nur das spätere Opfer auf­hielt. Er erklärte M., dass er ihr nichts antun, sondern nur etwas zeigen und bis um 9 Uhr auf den Zug warten wolle. Im Laufe der folgenden Unterhaltungen sprach der Angeklagte wiederholt von schwarzer Magie und leerte im Zusammenhang mit einem entspre­chenden Ritual Wasser auf den Küchenboden. Nach einiger Zeit for­derte M. ihn erfolglos auf, die Wohnung zu verlassen. In der Folge versuchte sie, ihn ins Treppenhaus zu zerren bzw. zu stos­sen. Auch dadurch liess sich X. aber nicht zum Verlassen der Räumlichkeiten bewegen. Schliesslich rief sie um 09.17 Uhr über die Telefonnummer 117 die Stadtpolizei Chur zu Hilfe. Auf Grund die­ses Anrufs verliess der Angeklagte noch vor dem Eintreffen der Polizei die Wohnung, worauf die Anzeigeerstatterin um 09.23 Uhr die Stadtpo­lizei entsprechend orientierte.

Um ca. 10.15 Uhr des 3. Oktober 2004 begab sich X. erneut zur Wohnung von M., wo er mehrfach klingelte und ge­gen die Tür schlug. Durch die geschlossene Wohnungstür erklärte er, seinen Schlüssel in den Räumlichkeiten der Anzeigeerstatterin verlo­ren zu haben. Nach erfolgloser Suche öffnete Frau M. die Tür ei­nen Spalt, worauf der Angeklagte diese aufstiess und in die Wohnung kam. Das Opfer wollte unverzüglich wieder die Polizei orientieren. Gleichzeitig begab sich X. in die Küche, nahm ab dem Tisch ein Rüstmesser mit einer 11 cm langen spitzen Klinge, ging zurück zu M., packte sie an den Haaren, hielt ihr die Spitze des er­wähnten Messers gegen den Hals und warf das Telefon weg. Nun schloss er die Wohnungstür von innen mit dem Schlüssel ab, ohne diesen zu entfernen. Darauf führte der Angeklagte das Opfer ins Schlafzimmer, wobei er es stets an den Haaren hielt und das Messer gegen seinen Hals richtete. Gleichzeitig erklärte er M., dass sie nun genügend Chancen gehabt hätte und jetzt sterben müsse. Im Schlafzimmer musste sich die mit einem Pyjama bekleidete Anzeigeerstatterin mit dem Rücken auf das Bett legen. X. legte sich auf sie und bedrohte sie über längere Zeit verbal und mit dem Messer, indem er beispielsweise so tat, als ob er sie erstechen würde. Darauf sagte der Angeklagte, dass er ihr zuerst die Augen aus­stechen werde und fuhr ihr mit der Messerspitze um die Augen. Des Weiteren erklärte er, dass er sein Gegenüber aufschlitzen werde, um dann wieder zu fragen, aus welchem Grund er es nicht töten sollte. Zudem erwähnte X., dass ihn Stimmen aufgefordert hätten, M. umzubringen.

Schliesslich forderte der Angeklagte sein Opfer auf, sich auszuziehen. Weil es der Aufforderung nicht nachkam, hob er das Messer gleichsam einer Ausholbewegung an. In diesem Moment gelang es M. sich abzudrehen und sie versuchte, den Raum zu verlassen. X. konnte sie jedoch an den Haaren packen und zurückhalten. Seiner erneuten Aufforderung, sich auszuziehen, kam die Anzeigeer­statterin nach, wobei der Angeklagte das Messer in dieser Phase ge­gen ihren Oberkörper richtete. Als sie nackt war, stiess er sie auf das Bett zurück und zog sich dann ebenfalls nackt aus, wobei er mit einer Hand das Messer gegen den Hals seines Opfers hielt. Nun legte sich X. Gesicht gegen Gesicht auf M. und begann, sie mit einer Hand an den Brüsten sowie zwischen den Beinen zu be­rühren und massierte sein Glied bis zum Samenerguss. Auch in dieser Phase hielt er das Messer stets gegen den Hals der Anzeigeerstatte­rin. Schliesslich forderte der Angeklagte M. auf, ihre Beine zu spreizen und führte das Messer zu ihrem Genitalbereich. Darauf erklärte er, dass er ihr dort nichts tun werde und liess von sei­nem Opfer ab. Nun eröffnete er M., dass ihr Todeszeit­punkt noch nicht gekommen sei. Falls sie allerdings jemandem etwas erzählen würde, müssten sie und ihre Familie sterben. Kurze Zeit später, zwischenzeitlich dürfte es mindestens 11 Uhr gewesen sein, warf X. das Messer ins Badezimmer und verliess die Woh­nung.

M. stellte am 4. Oktober 2004 gegen den Angeklagten Strafantrag wegen Drohung, Tätlichkeiten und Hausfriedensbruchs.

X. bestreitet den dargelegten Sachverhalt.

***Akten:***Dossier 3, act. 3.1 - 3.29

Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 wurde das von der Polizei zuvor sichergestellte Tatmesser beschlagnahmt.

***Akten:***Dossier 3, act. 3.30

2. der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

Am 3. Juni 2004 wurde in L. aus dem Personenwagen von P. eine Digitalkamera der Marke Pentax im Wert von CHF 1'374.-- gestohlen. Diese Kamera schenkte der nunmehr aus der Schweiz aus­geschaffte, damalige Asylbewerber Q. im Januar 2005 X., der sie in der Folge gelegentlich benutzte.

Der Angeklagte anerkennt den dargelegten Sachverhalt.

***Akten:***Dossier 9, act. 9.1 -9.4

Die Kamera konnte am 8. Februar 2005 polizeilich sichergestellt und der Versicherung des Geschädigten ausgehändigt werden.

***Akten:***Dossier 9, act. 9.5

3. der mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

Kokain

Zwischen Januar 2005 und März 2005 überliess der Angeklagte in O. R. in Kügelchenform insgesamt min­destens 9 Gramm Kokain guter bis sehr guter Qualität. Als Gegenleis­tung stellte sich R. X. gelegentlich als Chauffeur zur Verfügung.

Der Angeklagte bestreitet den dargelegten Sachverhalt.

***Akten:***Dossier 7, act. 7.1- 7.8

Am 1. oder 2. Oktober 2004 kaufte X. von einer namentlich nicht bekannten Person in U. mindestens 2.25 Gramm Kokain für rund CHF 150.--. 0.75 Gramm dieses Stoffes konsumierte er in der Nacht vom 2. auf den 3. Oktober 2004. Die verbleibenden 1.5 Gramm konnten am 5. Oktober 2004 von der Polizei in der Unterwäsche des Angeklagten sichergestellt werden.

X. anerkennt diesen Sachverhalt.

***Akten:***Dossier 4, act. 4.2 - 4.6

Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 wurden die sichergestellten 1.5 Gramm Kokain beschlagnahmt.

***Akten:***Dossier 4, act. 4.7

Cannabis

Zwischen dem 19. Juli 2004 und dem 5. Oktober 2004 bezog der An­geklagte in O. zum Eigenkonsum wöchentlich 2.5 - 4 Gramm "Mari­huana" für durchschnittlich knapp CHF 6.-- pro Gramm. Ab ca. August 2004 kaufte er diesen Stoff in der S.. Weil er als Schwarz­afrikaner dieses Lokal nicht betreten durfte, bat er jeweils Passanten, ihm den Stoff in der Bar zu holen. Dafür überliess er diesen in mehre­ren Malen insgesamt rund 1 Gramm "Marihuana" als Provision.

Der Angeklagte anerkennt den dargelegten Sachverhalt.

***Akten:***Dossier 4, act. 4.1 - 4.6

4. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23a ANAG.

Nachdem X. auf Grund der nicht geklärten Identität und sei­ner entsprechenden widersprüchlichen Aussagen vorerst nicht aus der Schweiz ausgeschafft werden konnte, eröffnete ihm die Fremdenpoli­zei per 23. Dezember 2004 eine Eingrenzungsverfügung im Sinne von Art. 13e ANAG. In dieser vom Angeklagten gegengezeichneten Anord­nung wurde ihm auf unbestimmte Zeit verboten, das Gebiet der Ge­meinde U. zu verlassen. In der Folge begab er sich trotz­dem mehrfach nach O., um seine Freundin und Bekannte zu besu­chen. Erwiesenermassen hielt er sich dort zumindest am 8. Januar 2005, am 15. März 2005 sowie am 19. März 2005 auf.

Der Angeklagte anerkennt diesen Sachverhalt.

***Akten:***Dossier 6, act. 6.1 - 6.3

Dossier 8, act. 8.1 - 8.5

5. des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin ­ dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

Am 14. September 2004, ca. 15.50 Uhr, entwendete X. im T. in U. Appenzeller Mostbröckli im Wert von CHF 24.60 sowie eine Bob Marley CD im Betrag von CHF 11.90. Als er die Kasse mit diesen Gegenständen ohne Bezahlung passiert hatte, wurde er vom Geschäftspersonal angehalten und kontrolliert.

V. liess durch seinen Vertreter am 14. September 2004 gegen den Angeklagten Strafantrag wegen Diebstahls stellen.

X. anerkennt den dargelegten Sachverhalt.

***Akten:***Dossier 5, act. 5.1 - 5.5

Die entwendeten Gegenstände wurden dem Geschädigtenvertreter er­stattet.

***Akten:***Dossier 5, act. 5.1, 5.3“

C. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 14. Juni 2005 statt. Anwesend waren der Staatsanwalt lic. iur. Corsin Capaul sowie der amtliche Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Arno Lombardini. Der Angeklagte selbst war im April 2005 von der Frem­denpolizei nach B. ausgeschafft worden und ist unbekannten Aufent­halts. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts sowie ge­gen die Durchführung des Kontumazverfahrens wur­den keine Einwände erhoben, so dass sich das Kantonsgericht als in der Sache legitimiert er­klärte.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache stellte und begründete der Staats­anwalt in seinem Plädoyer folgende Anträge:

„1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Dafür sei er mit vier Jahren Zuchthaus zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 85 Tagen.

3. X. sei gestützt auf Art. 55 StGB lebenslänglich des Landes zu verweisen.

4. Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 8. Februar 2005 beschlagnahm­ten Betäubungsmittel seien gerichtlich einzuziehen und zu vernichten.

5. Gesetzliche Kostenfolge.“

Der amtliche Verteidiger von X. äusserte sich zunächst zur An­klage betreffend sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Drohung und Hausfriedensbruchs. Er hielt fest, dass der Angeklagte die von der Anklage erhobenen Vorwürfe bestreite. Be­züglich der Sachverhaltsdarstellung beständen in den Aussagen von M. mehrere Ungereimtheiten. Insbesondere sei festzuhalten, dass M. im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain gestanden sei, so dass nur mit höchster Vorsicht von ihren Aussagen Kenntnis genommen werden dürfe. In der Folge wies der amtliche Verteidiger im Detail auf weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen von M., beispielsweise im Hinblick auf den Tatzeitpunkt, hin. Anschliessend machte er geltend, dass die Aussagen des Angeklagten im Gegensatz zu denjenigen des angeblichen Opfers entscheidend glaubhafter er­schienen. Auch das psychiatrische Gutachten halte schliesslich fest, dass sowohl die von M. wie auch die vom Angeklagten vorgebrachte Sachver­haltsdarstellung für möglich erachtet würde. Da die vom Angeklagten vorge­brachte Schilderung damit mindestens ebenso wahrscheinlich sei wie jene von M. und an dem von jener dargestellten Tathergang nicht zu un­ter­drückende Zweifel beständen, sei der Angeklagte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ in diesem Anklagepunkt von Schuld und Strafe freizusprechen. Was den Vorwurf der Hehlerei betreffe, so habe der Angeklagte nicht gewusst und unter den konkreten Umständen auch nicht annehmen müssen, dass die ihm von einem Kollegen geschenkte Kamera von jenem zuvor gestohlen worden war. Demnach erfülle X. auch den Tatbestand der Hehlerei nicht. Von Schuld und Strafe freizu­sprechen sei der Angeklagte schliesslich auch hinsichtlich des Vor­wurfs, an R. insgesamt 9 Gramm Kokain abge­geben zu haben. Diese Tat sei ebenfalls nicht hinreichend erstellt. Die restlichen in der An­klageschrift auf­geführten Tatbestände würden vom Angeklagten anerkannt. Für diese anerkann­ten Widerhandlungen sei X., da es sich um gering­fügige Delikte handle und das Verschulden entsprechend tief zu werten sei, mit einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen zu bestrafen. Falls das Gericht wider Erwarten auch in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberau­bung, der mehrfachen Drohung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einem Schuldspruch gelangen sollte, so sei die ge­mäss Gutachten festgestellte leichtgradig herabgesetzte Zurechnungs­fähigkeit zu berücksichtigen und die Strafe entsprechend zu mildern. Bei einem Freispruch hinsichtlich der zum Nachteil von M. begangenen Delikte erscheine das Aussprechen einer Landesverweisung sodann als unverhältnis­mässig. Ab­schliessend gelangte der amtliche Verteidiger zu folgenden Anträgen:

„1. X. sei der Widerhandlung gegen Art. 13e ANAG in Verbin­dung mit Art. 23a ANAG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19a Ziff.1 BetmG sowie des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Dafür sei er mit 14 Tagen Haft zu bestrafen.

3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Auf die weitere Begründung der Anträge des Staatsanwalts und des amtli­chen Verteidigers - das mündliche Plädoyer des Verteidigers wurde schriftlich zu den Akten gereicht - sowie auf ihre Ausführungen in Replik und Duplik wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Strafkammer zieht in Erwägung :

1.a. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurtei­lung der vorliegenden Strafsache ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO, nach welchem das Kantonsgericht alle Verbrechen beurteilt, die mit Zuchthaus über fünf Jahre bedroht sind. X. wurde unter anderem der qualifizierten sexuel­len Nötigung nach Art. 189 Abs. 3 StGB angeklagt, ein Delikt, welches einer Straf­drohung von Zuchthaus nicht unter drei Jahren unterliegt.

b. Nach Art. 123 Abs. 1 StPO fällt das Gericht aufgrund der Akten und der Parteivorträge ein Abwesenheitsurteil, wenn ein Angeklagter, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 122 StPO erfüllt sind, trotz gehöriger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint und er auch nicht vorgeführt werden kann.

X. wurde am 19. April 2005 aus der Schweiz nach B. ausgeschafft. Der genaue Aufenthalt des Angeklagten im Ausland ist nicht bekannt, eine Vorführung im Rahmen der Verhältnismässigkeit entsprechend nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens sind daher erfüllt (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubün­den, 2. Aufl., Chur, 1996, Ziff. 2 zu Art. 123 StPO). Hiervon gehen auch der Ver­treter der Anklage und der amtliche Verteidiger aus.

2.a. Gemäss Anklageschrift vom 25. Mai 2005 wird X. in ei­nem ersten Anklagepunkt vor­geworfen, M. am Morgen des 3. Okto­ber 2004 in deren Wohnung festgehalten, mit einem Messer bedroht und zu se­xuellen Handlungen gezwungen zu haben. Die Staatsanwaltschaft stützt sich für diese Anklage weitgehend auf die Aussagen von M.. Der Angeklagte stellt den ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Sachverhalt und damit auch die Richtigkeit der Aussagen von M. in den entscheidenden Punkten in Abrede. Nach seiner Sicht der Dinge sollen die Geschehnisse der frag­lichen Nacht in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt sein. Unter diesen Umstän­den erscheint es daher angezeigt, zunächst auf die relevanten strafprozessualen Beweisregeln einzugehen, um danach gestützt auf die vorliegenden Akten und die Aussagen der Beteiligten beurteilen zu können, ob und inwiefern der Angeklagte tatsächlich für die ihm vorgeworfenen Taten verantwortlich gemacht werden kann.

b. Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Nik­laus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 286, S. 96). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner per­sönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Be­weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.).

Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweize­risches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen be­stimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objek­tivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich da­bei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in aus­schliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachver­haltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tat­sächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massge­bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt wer­den kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf­drängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeu­gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO, S. 307).

Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). Ein Indiz weist immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hin, und lässt daher, ein­zeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeu­gung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, mit Hinweisen). Bei der Würdi­gung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft ent­scheidend. Massgebend ist mit ande­ren Worten allein die Beweiskraft der kon­kreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 Nr. 35; Schmid, a.a.O., N 290, S. 97.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 244 ff.; Vogel, Die Auskunftsper­son im Zür­cher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 2).

Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfah­rens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeu­gen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aus­sagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstel­lung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Er­lebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im weiteren das Kenntlichmachen der psychischen Situation von Täter, Opfer und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekun­dungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbe­wusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteige­rungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder aus­weichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Rich­tigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebens­erfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdig­keitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu er­kundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussage­eigenarten als Glaubwürdigkeitsmerkmale anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aus­sage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detail­lierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der re­lativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinander liegenden Befragungen sowie aus der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objek­tivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.).

3.a.aa. M. erhob am 3. Oktober 2004 gegen X. Strafanzeige. Am 4. Oktober 2004 wurde sie erstmals durch die Polizei be­fragt (act. 3.10). Hierbei gab M. an, sie habe am Samstag Abend, 2. Oktober 2004, Freundinnen zum Nachtessen zu sich eingeladen gehabt, wobei man sich nach dem Essen um ca. 23 Uhr in die Bar E. an der Unteren Gasse in O. begeben habe. Dort seien sie und ihre Kolleginnen bis ca. 3 Uhr nachts geblieben. Im Anschluss sei sie zusammen mit ihrer Freundin G. in das F. gegangen. Die letztere habe dort ihren Freund H. getroffen. Sie hätten an der Bar einige Biere getrunken. Plötzlich sei ein Schwarz­afrikaner (X.) zu ihnen gestossen und habe sich mit ihr unterhalten wollen. Sie habe den Mann vom Sehen her bereits gekannt und jenen an diesem Samstagabend bereits zuvor in der Bar E. gesehen. Sie sei indes nicht an einer Unterhaltung interessiert gewesen und habe zudem den Eindruck gehabt, dass der Schwarze unter Drogen gestanden sei. Er habe ihr Kokain verkaufen wollen, was sie indes abgelehnt habe. So gegen 4.45 Uhr hätten G. und ihr Freund H. das Lokal verlassen. Sie selbst habe noch ihr Bier fertig getrunken und danach das F. ebenfalls verlassen, wobei ihr auf der anderen Strassenseite der Typ wieder aufgefallen sei. Als sie sich ein Taxi habe nehmen wollen, sei X. wieder zu ihr gekommen und habe gesagt, er werde mit ihr nach Hause kommen und ihr etwas zeigen. Sie habe indes abgelehnt und sei dann mit dem Taxi nach Hause gefahren, wo sie gegen ca. 4.45 Uhr eingetroffen sei. Etwa 15-20 Minuten später habe es an der Wohnungstür geklingelt. Da sie gedacht habe, dass ihr Freund früher als erwartet nach Hause käme, habe sie die Türe geöffnet. Zu ihrem Erstaunen sei dann der Schwarze vor der Tür gestanden. Jener habe gesagt, dass er ihr nichts Schlechtes tun wolle und sie keine Angst haben müsse. Da er im Gang einen ziemlichen Lärm veranstaltet habe, habe sie ihm gesagt, er könne kurz hereinkommen. X. habe sich dann im Wohn­zimmer auf die Couch gesetzt und gesagt, er müsse um 9 Uhr auf den Zug und werde bis dahin bei ihr warten. Damit sei sie aber nicht einverstanden gewesen, weshalb sie ihn zum Gehen aufgefordert habe. Dies habe X. abgelehnt. Sie habe ihm gedroht, dass sie der Stadtpolizei Bescheid geben werde, was sie dann auch getan habe. X. habe zunächst erklärt, es sei ihm egal, wenn die Polizei komme, habe die Wohnung danach aber dennoch verlassen. In der Folge habe sie die Polizei nochmals angerufen und erklärt, dass die Sache erle­digt sei und sie keine Hilfe mehr brauche. Dies alles habe sich zwischen 5.45 und 6.00 Uhr ereignet. Danach sei sie ins Bett gegangen. Plötzlich habe es erneut ge­klingelt, so gegen 7.00 Uhr oder kurz vorher. Sie sei zur Türe gegangen und habe durch den Spion gesehen, dass der Schwarze wieder vor der Tür gestanden sei. Er habe wie wild geklingelt und an die Türe geklopft. Sie habe ihm durch die ver­schlossene Tür gesagt, er solle verschwinden, ansonsten sie erneut die Polizei rufen würde, worauf er geltend gemacht habe, in ihrer Wohnung den Schlüssel verloren zu haben. Um Ruhe zu haben, sei sie den Schlüssel suchen gegangen, habe diesen aber nicht gefunden, was sie X. durch die verschlossene Tür mitgeteilt habe. Dieser habe aber weiterhin Lärm gemacht, so dass sie, um endlich Ruhe zu haben, die Tür nochmals ein Stück geöffnet habe. In diesem Moment habe X. mit dem Arm gegen die Tür geschlagen, wodurch sie zurückgeworfen geworden sei. Er sei dann in die Wohnung eingedrungen und habe sie angeschrieen, weshalb sie ihn so schlecht behandeln würde. Sie selbst habe ihn ebenfalls angeschrieen, dass er die Wohnung sofort verlassen soll. X. habe jedoch weiter geschrieen, dass er ihr nichts tun werde und nur ein Glas Wasser wolle. Sie sei dann ausgerastet und habe nach ihm getreten sowie auf ihn eingeschlagen. Er sei in der Folge in die Küche gelaufen und habe ein Glas mit Wasser genommen. Das Wasser habe er dann ausgeleert, sich auf den Boden gesetzt und irgendetwas auf Afrikanisch gesprochen. Auch habe er gesagt, dass er Stimmen höre. Sie solle ruhig sein und ein Kleidungsstück von ihr bringen, er würde ihr dann helfen. Sie habe ihn dann gepackt und mit den Füssen gegen ihn getreten. Sie sei völlig ausser sich gewesen und habe versucht, ihn aus der Wohnung zu schleifen. Im Gang habe X. sie zur Seite gestossen und sei zurück in die Küche gerannt, wo er ab dem Küchentisch ein Messer behändigt habe. Er sei auf sie zugekommen, das Messer gegen sie haltend. Sie habe aus der Wohnung rennen wollen, wobei er sie an den Haaren festgehalten und danach die Türe mit dem Schlüssel abgeschlossen habe. Er habe gesagt, es würde nun ein anderes Spiel beginnen und sie könne etwas erleben. Ihres Erachtens habe X. völlig durchgedreht. Sie habe ihm angeboten, er könne nun doch in der Wohnung bleiben und auf den Zug warten bzw. sie könnten sich unterhalten. Er habe sie aber angeschrieen, nun sei Schluss und sie solle ins Schlafzimmer gehen. Er habe sie von hinten an den Haaren gepackt, das Messer an den Hals gehalten und sie so ins Schlafzimmer dirigiert, wo er sie auf das Bett geworfen habe. Auf dem Bett sei X. rittlings auf ihr gesessen, wobei er mit einer Hand ihre beiden Arme gegen die Beine und mit der anderen Hand das Messer an ihre linke Halsseite gedrückt habe. Sie habe versucht, ihn verbal zu beruhigen. Er habe sie aber abgewiesen und gesagt, es gebe nichts mehr zu bereden. Schon letztes Mal habe er sie in der Stadt gesehen und Stimmen hätten ihm gesagt, sie müsse sterben. Es sei schön, wenn sie nun Angst vor ihm hätte und ihn dadurch anders anschauen würde. Sie habe ihn zum letzten Mal in ihrem Leben beleidigt. Während der gesamten Zeit habe er ihr unmittelbar das Messer an den Hals gehalten. Er sei dann auch mit dem Messer über ihr Gesicht gefahren und habe gesagt, er wolle ihr die Augen nehmen. Sie sei unter Schock gestanden und habe Angst gehabt, er werde zustechen. Einmal habe sie kurz versucht aufzustehen, worauf er erwidert habe, sie solle dies nicht versuchen, ansonsten er zustechen werde. Plötzlich habe er gesagt, sie solle aufstehen und sich ausziehen. Sie habe dann aufstehen können und sofort die Flucht Richtung Wohnungstüre ergriffen. X. sei ihr nachgelaufen, habe sie noch vor der Türe von hinten an den Haaren ergriffen und wieder ins Schlafzimmer zurückgezogen. Dort habe er sie bäuchlings auf das Bett geworfen und sei auf ihrem Rücken gekniet. Dabei habe er sein Messer in ihren Nacken gedrückt. Er habe gesagt, dass sie dies zum letz­ten Mal probiert habe und er gar nicht wisse, weshalb er sie noch nicht getötet habe. Sie habe immer mehr Panik gehabt und ihn angefleht, von ihr abzulassen. X. habe bloss erwidert, es sei ihr Schicksal zu sterben, er habe dies so bestimmt. Sie habe ihm nicht die Chance gegeben, seinen Vodoo-Zauber zu zei­gen. Aus Angst habe sie dann angefangen, mit ihm darüber zu sprechen, in der Hoffnung, ihn dadurch zu beruhigen. Plötzlich habe er sie erneut aufgefordert, aufzustehen und sich auszuziehen. Er habe ihr gedroht, sie solle keinen Flucht­versuch mehr machen, ansonsten er sie niederstechen würde. Aus Angst habe sie sich dann ausgezogen, wonach sie sich habe nackt auf dem Rücken auf das Bett legen müssen. X. habe sich selbst inzwischen auch ausgezogen ge­habt und habe sich ganz auf sie gelegt. In seiner rechten Hand habe er das Mes­ser gehalten und dieses gegen ihre linke Halsseite gedrückt. Während er auf ihr gelegen sei, habe er sie zudem am Körper berührt, teils an den Brüsten, teils am Geschlechtsteil. Mit seiner linken Hand habe er sein Geschlechtsteil gehalten und daran frottiert. Er habe sie dann aufgefordert, ihre Beine zu spreizen. Sie habe aber weinen müssen und dies nicht gemacht. X. sei dann irgendwann zum Samenerguss gekommen. Als sie dann immer noch geweint habe, sei er plötzlich aufgestanden und habe das Messer nicht mehr gegen ihren Hals, son­dern nur noch drohend in der Hand gehalten. Er habe gesagt, sie dürfe die Sache niemandem erzählen und auch der Polizei keine Meldung machen, ansonsten er sie und ihre ganze Familie umbringen würde; er habe nichts mehr zu verlieren. Dabei habe er sich angezogen. Auch sie habe sich wieder anziehen dürfen. Er habe sich in der Folge nach Zigaretten erkundigt. Sie habe indes keine gehabt. Dann sei X. Richtung Türe gelaufen, habe das Messer in das Bade­zimmer geworfen und daraufhin wortlos die Wohnung verlassen. Dies sei etwa zwischen 8.30 und 9.00 Uhr gewesen. Sie sei unter Schock gestanden und habe am Anfang gedacht, die Sache überhaupt niemandem zu erzählen, auch ihrem Freund nicht. Ihr sei klar gewesen, dass dieser ausraste, wenn er davon erfahren würde. Also habe sie aufgeräumt und das Bett neu bezogen. In der Küche habe sie noch eine Halskette von X. gefunden.

bb. Am 5. Oktober 2004 wurde M. erstmals durch den Unter­suchungsrichter befragt und schilderte den Ablauf der Geschehnisse erneut (act. 3.13). Wiederum gab sie an, X. zuerst in der Bar E. und danach im F. gesehen zu haben, wobei jener ihr im Pub zunächst habe Kokain verkaufen wollen. Als sie verneint habe, sei er gegangen, dann aber wiedergekommen und habe mit ihr gesprochen. Nach Verlassen des Lokals um ca. 4.50 Uhr sei sie erneut von X. angesprochen worden, als sie sich habe ein Taxi nehmen wollen. Sie sei dann allein im Taxi nach Hause gefahren und um kurz nach 5 Uhr dort angekommen. Ungefähr 15 Minuten später habe es an der Wohnungstür geläutet, worauf sie geöffnet und X. die Wohnung unaufgefordert betreten habe. Sie habe dann versucht, ihn wieder hinaus zu stos­sen, was ihr nicht gelungen sei. Er habe sie gebeten, in ihrer Wohnung auf den 9 Uhr Zug warten zu dürfen. Da sie dies nicht gewollt habe, habe sie zuerst so ge­tan, als ob sie die Polizei anrufen würde, und dies dann auch tatsächlich getan. Danach, so ca. um 6 Uhr, habe X. die Wohnung dann plötzlich verlas­sen, worauf sie die Polizei entsprechend informiert habe. Sie sei dann ins Bett ge­gangen, als es erneut an der Tür geklingelt habe, so gegen 7 Uhr. Durch den Tür­spion habe sie X. gesehen. Dieser habe mit den Füssen gegen die Tür getreten. Als er ihr erklärt habe, in ihrer Wohnung seinen Schlüssel vergessen zu haben, habe sie diesen gesucht, indes erfolglos. Da X. darauf beharrt habe, dass der Schlüssel bei ihr sei, habe sie, um nicht weiter Terror zu haben, die Türe einen Spalt geöffnet, wonach X. in ihre Wohnung eingedrun­gen sei. Sie habe auf ihn eingeschlagen und versucht, ihn aus der Wohnung zu bringen. Dabei seien auch sein Pullover und seine Halskette kaputt gegangen. Als sie versucht habe, telefonisch die Polizei zu verständigen, habe X. das Telefon gepackt und weggeworfen und danach die Wohnungstür abgeschlossen. Er habe in der Küche ein Messer geholt und dieses gegen sie gerichtet. Nachdem er in der Küche Wasser ausgeleert habe, um ihr seine Zauberkünste zu zeigen, habe sie versucht, aus der Wohnung zu rennen, worauf er sie eingeholt, von hin­ten an den Haaren gepackt und ihr das Messer an den Hals gehalten habe. Er habe sie aufgefordert, ins Schlafzimmer zu gehen und habe ihr gleichzeitig ge­sagt, dass sie genügend Chancen gehabt habe und nun sterben müsse. Im Schlafzimmer habe er sie mit dem Rücken auf das Bett geworfen, sich auf sie ge­legt und mit seinen Beinen ihre Hände blockiert. Danach habe er sie ca. eine halbe Stunde lang bedroht und immer wieder gefragt, weshalb er sie nicht umbrin­gen solle bzw. wie er das tun könnte; beispielsweise sei er ihr mit der Messer­klinge um ihre Augen gefahren. Sie habe Todesängste gehabt und versucht, ihn zu beruhigen, wobei X. sie angehalten habe, still zu sein und ihr gesagt habe, Stimmen würden ihn auffordern, sie zu töten. Er habe sie dann aufgefordert, sich auszuziehen, was sie aber nicht getan habe. Als er sein Messer angehoben habe, habe sie sich abdrehen können und versucht, wegzurennen. X. sei es aber gelungen, sie noch im Schlafzimmer wieder an den Haaren zu packen. Er habe sie erneut aufgefordert, sich auszuziehen, was sie dann getan habe, wo­bei X. das Messer gegen ihren Oberkörper gerichtet habe. Als sie nackt gewesen sei, habe er sie rückwärts auf das Bett gestossen, sie weiterhin mit dem Messer bedroht und sich selbst auch ausgezogen. Er habe sich auf sie gelegt, das Messer in der rechten Hand, und habe mit der linken Hand sein Glied massiert und sie zwischendurch mehrfach an den Brüsten und zwischen den Beinen be­rührt. Er sei dann zum Orgasmus gekommen. Danach habe er sie aufgefordert, ihre Beine auseinander zu nehmen und sei mit dem Messer zwischen ihre Beine gefahren. Er habe ihr aber nichts angetan. Sie habe geweint. Darauf sei er mit dem Messer auf Distanz gegangen und habe gesagt, dass ihr Todeszeitpunkt noch nicht gekommen sei, ausser sie würde jemandem etwas erzählen. Nachdem X. sich angezogen und sich nach Zigaretten erkundigt habe, habe er das Messer ins Badezimmer geworfen und die Wohnung verlassen. Dies sei zwi­schen 8.30 und 8.50 Uhr gewesen.

cc. Am 14. Oktober 2004 fand zwischen M. und X. eine Konfronteinvernahme statt (act. 3.21). M. schilderte wie­derum, den ihr vom Sehen her bekannten X. zunächst in der Bar E. und danach im F. gesehen zu haben. Erstmals gab sie indes an, X. habe ihr ein Bier bezahlt, das sie gemeinsam konsumiert hätten. Danach sei sie allein im Taxi nach Hause gefahren. Um ca. 5.30 Uhr habe es geläutet und X. sei vor der Tür gestanden. Als sie geöffnet habe, sei er unaufgefordert in die Wohnung gekommen und habe sie gebeten, bis um 9 Uhr dort bleiben zu dürfen, um auf den Zug zu warten. Abweichend zu den ersten bei­den Einvernahmen gab sie zudem an, man habe sich dann ca. eine Stunde lang ganz friedlich unterhalten. Danach habe sie ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Als er sich jedoch geweigert habe, habe sie ihn am Pullover gepackt und versucht, ihn aus der Wohnung zu ziehen, was ihr infolge der Gegenwehr von X. aber nicht gelungen sei. Danach habe sie zunächst fiktiv, dann tat­sächlich die Polizei angerufen. Dies sei so ca. um 6.30 Uhr gewesen, was allerdings nur eine Schätzung sei, da sie nie auf die Uhr geschaut habe. Auf entsprechende Nachfrage gab sie an, es sei bereits hell gewesen, als sie mit der Polizei telefo­niert habe. Nach diesem Telefonat sei X. gegangen und sie habe die Polizei darüber informiert. 20 bis 30 Minuten später habe X. an der Tür Sturm geläutet und mit den Füssen gegen die Tür getreten. Nach dem erfolglosen Durchsuchen der Wohnung nach dem angeblich verloren gegangenen Schlüssel von X. habe sie die Tür einen Spalt weit geöffnet, worauf jener in die Wohnung eingedrungen sei. Als sie mit der Polizei gedroht habe, sei jener unver­züglich in die Küche gelaufen und habe dort auf dem Tisch ein Küchenmesser be­händigt. Als sie habe zum Telefon rennen wollen, habe X. sie gepackt und das Messer mit der Spitze an ihren Hals gehalten. Er habe ihr das Telefon aus der Hand gerissen und weggeworfen sowie die Türe von innen geschlossen. Dabei sei er äussert aggressiv gewesen und habe sie mit dem Tod bedroht. Er habe sie aufgefordert, mit ihm ins Schlafzimmer zu gehen, wobei er sie ständig mit einer Hand an den Haaren gepackt und mit der anderen Hand das Messer gegen ihren Hals gehalten habe. Im Schlafzimmer habe er sie rückwärts auf das Bett geworfen und sich auf sie gelegt. Er habe so getan, als ob er sie erstechen würde und gesagt, er würde ihr zuerst die Augen ausstechen, wobei er mit der Messer­spitze um ihre Augen gefahren sei. Sie denke, dass er danach fast eine Stunde lang Todesdrohungen ausgestossen habe. Unter anderem habe er gesagt, Stim­men hätten ihn aufgefordert, sie zu töten. Dann habe er sie aufgefordert, sich aus­zuziehen. Im Anschluss habe er sich ganz nackt ausgezogen. In dieser Phase habe sie einen Fluchtversuch unternommen, wobei X. sie nach weni­gen Metern wieder an den Haaren gepackt habe. Das Messer habe er immer noch in der Hand gehalten und gegen sie gerichtet. Er habe sie erneut aufgefordert, sich auszuziehen, was sie dann auch getan habe. Sie habe sich mit dem Rücken auf das Bett gelegt, er habe sich auf sie gelegt. M. korrigiert sich dann, dass sie bereits nackt gewesen sei, als X. sich ausgezogen habe. Jener habe ihr dann mit einer Hand die Messerspitze gegen den Hals gehalten und sich mit der anderen Hand selbst befriedigt, wobei er auch sie zwi­schendurch überall berührt habe. Nachdem er zum Orgasmus gekommen sei, habe er sie aufgefordert, die Beine zu spreizen, wobei sie dieser Aufforderung weinend nachgekommen sei. Als sie geschrieen und geweint habe, sei er aufge­standen und habe sich angezogen. Er habe ihr und ihrer Familie für den Fall, dass sie dies jemandem erzählen würde, mit dem Tod gedroht und sich noch nach Zi­garetten erkundigt. Danach habe er das Messer weggeworfen und die Wohnung verlassen. Dies sei so um 9 Uhr gewesen, möglicherweise auch später. Es sei draussen sicher hell gewesen. Am Mittag habe sie ihrer Freundin den Vorfall am Telefon erzählt.

b. aa. X. selbst schilderte eine andere Sicht der Geschehnisse. Er wurde am 5. Oktober 2004 zum Vorfall erstmals polizeilich einvernommen (act. 3.12). Hierbei gab er an, M. am Samstagabend im Ausgang in der Bar E. getroffen zu haben. Er habe mit ihr gesprochen und auch ge­tanzt. Danach, so ca. um 3.00 Uhr oder 3.30 Uhr, habe er sie im F. wie­der getroffen. Sie sei allein an der Bar gewesen und er habe sich mit ihr unterhal­ten. Sie habe ihn dann nach Kokain gefragt. Er habe erwidert, dass er ein wenig Kokain bei sich habe, worauf sie sich dann gemeinsamen in die Frauentoilette be­geben und auf dem Deckel eines WC zwei Linien Kokain geschnupft hätten. Da­nach seien sie zurück an die Bar gegangen und M. habe ihm gesagt, er könne zu ihr nach Hause kommen. Sie hätten das F. zusammen verlassen und seien mit dem Taxi gemeinsam zu ihrer Wohnung gefahren. Dort hätten sie auf dem Wohnzimmertisch nochmals Kokain konsumiert. M. habe ein Messer mit schwarzem Griff geholt und damit das Kokainbeutelchen aufgeschnitten. Danach habe sie vorgeschlagen, Sex zu machen. Er sei einver­standen gewesen und sie seien ins Schlafzimmer gegangen. M. habe das Messer mitgenommen und er habe gefragt, weshalb sie dies mache, worauf sie erwidert habe, dass sie ihm das zeigen werde. Sie habe sich dann ausgezogen, währenddem sie auf dem Bett herumgetanzt habe. Danach habe er sie gefragt, ob sie ein Kondom habe, was sie verneint habe, worauf er ihr erklärt habe, dass er ohne Kondom nicht mit ihr schlafen wolle. Sie sei dann auf dem Rü­cken im Bett gelegen und habe gewollt, dass er mit ihr Sex mache. Dies sei für ihn aber ohne Kondom nicht in Frage gekommen. Er selbst habe dann seinen Reiss­verschluss geöffnet und seinen Penis rausgeholt. Dabei habe er sich direkt neben sie auf das Bett gelegt und sich selbst am Penis gerieben, bis er zum Samener­guss gekommen sei. Sie habe ihn immer wieder aufgefordert, mit ihr zu schlafen; er habe dies aber nicht gewollt. Darauf habe sie das Messer genommen und ge­sagt, dass er ihr damit über das Gesicht und den Körper fahren solle. Er sei nicht einverstanden gewesen und habe nicht gewusst, weshalb sie das gewollt habe. Da sie ihn aber dazu aufgefordert habe, habe er kurz das Messer genommen und sei ihr über den Hals gefahren, aber nur einmal und sehr kurz. Danach habe er ihr das Messer wieder zurückgegeben, worauf sie es dann selbst in der Hand gehal­ten habe und sich damit über das Gesicht und den Körper gefahren sei. Er habe gedacht, dass sie wohl zuviel Kokain konsumiert habe und noch mehr davon wolle. Dann habe er gesagt, dass sie verrückt sei und er jetzt gehen werde. Er habe ihr das Messer aus der Hand genommen und in die Küche gelegt. M. habe nicht gewollt, dass er gehe und ihn festgehalten. Er habe sich los­gerissen, wobei er in der Küche seine Halskette verloren habe. Danach, so etwa nach 9 Uhr, sei er aus der Wohnung gegangen und habe die Frau nicht mehr ge­sehen.

bb. Ebenfalls am 5. Oktober 2004 wurde X. durch den Untersu­chungsrichter einvernommen (act. 3.14). Wiederum gab er an, er habe mit M. auf der Damentoilette des Queens gemeinsam Kokain konsu­miert, so um ca. 3.30 Uhr. Zwischen 4 und 5 Uhr seien sie zusammen in einem Taxi zu ihr nach Hause gefahren, wo sie Kokain und alkoholische Getränke kon­sumiert hätten. Die Frau habe den Stoff zur Verfügung gestellt. Sie habe gesagt, sie habe seit sechs Monaten keinen Geschlechtsverkehr gehabt und wolle jetzt mit ihm Sex haben. Da sie aber keine Kondome gehabt habe, habe er dies abgelehnt. In der Folge habe M. ein Küchenmesser genommen und ihn gebe­ten, mit ihr ins Schlafzimmer zu gehen. Dort habe sie sich ausgezogen und auf das Bett gelegt. Dann habe sie ihn aufgefordert, ihr das Messer an den Hals zu halten. Dies habe er vorerst nicht gewollt, sei ihr aber dann trotzdem einmal mit der Messerspitze ihren Hals entlang gefahren. Zwischenzeitlich habe er seine Hose geöffnet. Obwohl ihn M. erneut zum Sex aufgefordert habe, sei er ihrer Aufforderung nicht nachgekommen, habe aber begonnen, sich mit seiner Hand selbst zu befriedigen. Gleichzeitig habe die Frau das Messer genommen und sei sich mit der Klinge den Hals entlang gefahren. Dabei habe sie auf dem Bett getanzt. Er habe ihr dann das Messer aus der Hand genommen und es in die Küche gebracht. Im Anschluss habe sie ihn aufgefordert, noch mehr Kokain zu nehmen, was er indes abgelehnt habe. Schliesslich habe er die Wohnung verlas­sen, wobei sie ihm die Halskette zerrissen habe, weil sie nicht gewollt habe, dass er gehe.

cc. Eine erneute Befragung durch den Untersuchungsrichter fand am 14. Oktober 2004 statt (act. 3.20). Wiederum gab X. an, er habe M. in der fraglichen Nacht zunächst in der Bar E., wo er auch mit ihr getanzt habe, und später im F. getroffen. Dort hätten sie auf der Damentoilette Kokain geschnupft. Er sei dann mit ihr mit dem Taxi nach Hause gefahren, wo man nach 4 Uhr angekommen sei. Im Wohnzimmer habe man er­neut Kokain geschnupft und dann einen Cognac getrunken. M. habe ihm dann gesagt, dass sie verheiratet sei, aber seit etwa sechs Monaten keinen Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann gehabt habe. Weiter habe sie gesagt, dass sie gerne mit ihm Geschlechtsverkehr haben wolle und ihn aufgefordert, mit ihr ins Schlafzimmer zu gehen. Er habe auf ihren Wunsch ein Messer mit ins Schlafzim­mer genommen, da sie ihm erklärt habe, dass sie es gerne mit dem Messer tun würde. Im Schlafzimmer habe sie sich ausgezogen und sei mit dem Messer in der Hand auf dem Bett herumgehüpft. Er habe sich nach Präservativen erkundigt, wo­bei sie keine gehabt habe, so dass er ihr gesagt habe, dass er unter diesen Um­ständen nicht mit ihr schlafen könne. Sie sei weiter auf dem Bett umher gesprun­gen und habe ihn gegen sich gezogen. Dann habe sie ihn aufgefordert, sie mit der Messerspitze am Hals zu streicheln. Er sei ihr mit dem Messer den Hals entlang gefahren, habe ihr dann aber gesagt, dass er das nicht weiter tun könne. Er sei aber sehr erregt gewesen und habe sich mit der Hand selbst befriedigt. Dabei sei er angezogen gewesen und habe nur seine Hose bis zu den Knien heruntergezo­gen gehabt. Sie seien nebeneinander gelegen und hätten geschmust. In der Folge habe M. weiter mit dem Messer herumgefuchtelt, worauf er ihr die­ses weggenommen habe. Zwischenzeitlich sei es etwa 10 Uhr gewesen. Er sei dann gegangen, da er befürchtet habe, dass der Mann von M. nach Hause kommen würde und er ihr auch kein Kokain mehr habe geben wollen. Beim Verlassen der Wohnung habe sie ihn an der Halskette gepackt, die dann kaputt gegangen sei. Das Messer habe er zuvor in der Küche abgelegt.

dd. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 14. Oktober 2004 (act. 3.21) bestätigte X. im Wesentlichen seine bishe­rigen Schilderungen. Man habe im F. und in der Wohnung von M. gemeinsam Kokain konsumiert, sie hätten beide Sex haben wollen, wobei er den Geschlechtsverkehr aufgrund fehlender Kondome abgelehnt habe, sowie, dass M. gewollt habe, dass er das Messer gegen sie richte, worauf er ihr einmal mit der Messerspitze den Hals entlang gefahren sei. Wahrscheinlich sei sie wegen des Kokains durcheinander gewesen. Er habe sich schliesslich selbst befriedigt, während sie gegenseitig zärtlich zueinander gewesen seien. Nach dem Orgasmus sei sie mit dem Messer in der Hand auf dem Bett herum ge­sprungen. Er habe es ihr weggenommen und habe dann gehen wollen. Weil M. noch das restliche Kokain von ihm gefordert habe, habe sie ihn am Pullover und an der Halskette festgehalten, als er die Wohnung verlassen habe. Dabei sei die Kette kaputt gegangen. Sie hätten sich von ca. 04.30 Uhr bis 10 Uhr in der Wohnung aufgehalten.

c. aa. Die Aussagen von M., die jene vor dem Untersuchungs­richter unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht als Zeugin machte, präsentieren sich aufgrund des Gesagten ohne nennenswerte Wi­dersprüche, insbesondere was den eigentlichen Tathergang betrifft. M. schilderte klar, detailliert und folgerichtig, was ihr in der Nacht vom 2. auf den 3. Oktober 2004 widerfahren war, insbesondere das zweimalige Eindringen des Angeklagten in ihre Wohnung, ihre Versuche, ihn wieder aus der Wohnung zu weisen, die Telefonate mit der Polizei, das Festgehaltenwerden durch den Ange­klagten, dessen Todesdrohungen, die er mit einem Messer untermauerte, ihre Fluchtversuche sowie die gegen ihren Willen vorgenommenen sexuellen Hand­lungen. Ihre Schilderungen ergänzte sie zudem mit vielen Details, beispielsweise was den angeblichen Vodoo-Zauber betraf oder den Umstand, dass der Ange­klagte immer wieder vorgab, dass Stimmen ihm befohlen hätten, sie zu töten. Nach Ansicht des Gerichts können derartige Vorfälle von jemandem nicht mehr­mals in derselben Weise und ohne nennenswerte Widersprüche geschildert wer­den, der dies nicht tatsächlich auch selbst erlebt hat. Die Aussagen von M. zu den Begleitumständen der Tat - für das eigentliche Tatgeschehen selbst stehen keine Zeugen zur Verfügung - decken sich zudem mit denjenigen verschiedener anderer Personen. I., eine Kollegin von M., bestätigt beispielsweise deren Schilderung, dass man sich bis um ca. 3 Uhr / 3.30 Uhr zusammen mit weiteren Kolleginnen in der Bar E. aufgehalten habe (vgl. act. 3.15). Weiter sagte I. aus, dass M. am Morgen des 3. Oktober 2004 versucht habe, sie auf dem Handy anzurufen. Als sie sie habe zurückrufen wollen, sei der Anschluss von M. aber immer besetzt gewesen. Dies stellt ein Indiz dar, dass die Schilderung von M., der Angeklagte habe, als sie die Polizei rufen wollte, das Telefon gepackt und auf den Boden geworfen, zutrifft. Um ca. 13 Uhr habe M. sie (I.) dann angerufen. Sie habe wie unter Schock gewirkt und geweint. In der Folge habe sie geschildert, dass sie nach dem Aufenthalt im F. nach Hause gefahren sei. Kurze Zeit später sei ein ihnen bekannter schwarzer Mann in ihre Wohnung gekommen und habe diese nicht mehr verlassen wollen. Schliesslich habe sie ihn mit Körpergewalt aus der Wohnung zu drängen versucht. Erst als sie die Polizei informiert habe, sei der Mann gegangen. Später sei er je­doch zurückgekehrt, habe dann Sturm geläutet und sie mit einem Messer bedroht. Sie habe sich dann ausziehen müssen, worauf er sich auf ihr liegend selbst be­friedigt habe. Als sie darauf zu weinen begonnen habe, sei er gegangen (vgl. act. 3.23). Diese ihrer Kollegin gegenüber erwähnte Schilderung der Geschehnisse entspricht exakt jener, die M. bei der Polizei und dem Untersu­chungsrichter deponierte, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. H. schliesslich bestätigte anlässlich der Einvernahme bei der Polizei am 8. Oktober 2004 (act. 3.18), dass er M. und seine Freun­din G. so gegen 3.15 / 3.30 Uhr im F. getroffen habe. Irgendwann sei ein Schwarzer zu ihnen an den Tisch gekommen und habe sich wenige Minuten mit M. unterhalten. So gegen 4.15 / 4.30 Uhr hätten er und seine Freundin das Lokal verlassen. M. habe gesagt, sie bleibe und trinke noch eins. Als sie gerade am Gehen gewesen seien, sei der Schwarzafrikaner mit einem Bier in der Hand zu M. gegangen und habe den Anschein gemacht, er wolle sie einladen oder so ähnlich. Er erkannte X. auf einem Fotoblatt wieder.

bb. Die Verteidigung erblickt in den Aussagen von M. ver­schiedene Ungereimtheiten, und schliesst daraus, dass der von ihr geschilderte Sachverhalt nicht gerade als glaubwürdig erscheine. Insbesondere stehe fest, dass M. im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Kokain und Alkohol gestanden sei. Unter diesen Umständen erscheine es als sehr wahrscheinlich, dass sich M. im angeblichen Tatzeitpunkt in einem schweren Rauschzustand befunden habe und somit gar nicht in der Lage gewesen sei, das Geschehen richtig zu erfassen. Dieser Darstellung kann sich das Gericht nicht an­schliessen. Zwar steht fest, dass der Urin von M. gemäss Untersu­chungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 7. Oktober 2004 Kokain enthielt (act. 3.9). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. Oktober 2004 (act. 3.24) auf den positiven Kokainbefund angesprochen, bestritt M., alleine oder zusammen mit X. Kokain konsumiert zu haben. Sie habe aber mit ihm zusammen im F. ein Bier getrunken und könne nicht ausschliessen, dass er ihr ohne ihr Wissen Kokain in das Bier gemischt habe. Eine andere Erklä­rung habe sie nicht. X. hingegen gibt an, er habe zusammen mit M. Kokain konsumiert, zunächst auf der Damentoilette des F. und danach in der Wohnung von M.. Welche dieser beiden Sachverhaltsdarstellungen den Tatsachen entspricht, lässt sich nicht eruieren, da das Geschehen von niemandem beobachtet wurde. H. stellte ein­zig fest, dass X. im F., als er und seine Freundin am Gehen wa­ren, mit einem Bier in der Hand zu M. gegangen war und den An­schein gemacht hatte, er wolle sie einladen oder so ähnlich. Dass die beiden ge­meinsam auf die Toilette gegangen wären, konnte H. indes nicht beobachten (vgl. act. 3.18). Gemäss einer sich in den Untersuchungsakten befin­denden Aktennotiz (act. 3.25), eine Auskunft von PD Dr. med. W. Marty vom Kantonsspital betreffend, ist es möglich, dass eine Urinprobe bei oraler Aufnahme von Kokain ein positives Resultat auf Kokain ergibt. Der Stoff entfalte bei oraler Aufnahme aber praktisch keine betäubende Wirkung. Unter den aufgeführten Um­ständen lässt sich nun ein gemeinsamer, willentlicher Kokainkonsum ebenso we­nig aus­schliessen wie der Umstand, dass M. das Kokain ohne ihr Wissen ins Bier geschüttet wurde. Die Frage, in welcher Weise M. das Ko­kain zu sich genommen hat, muss daher offen gelassen werden, ebenso wie die damit verbundene Frage, welche Wirkung das Kokain auf M. hatte. Was den Alkoholkonsum an jenem Abend betrifft, so gab M. selbst an, sie sei sicher etwas angetrunken gewesen, aber keinesfalls zu betrun­ken, um nicht mehr zu wissen, was passiere (vgl. act. 3.10). Diese Darstellung wird von mehreren Personen bestätigt (vgl. act. 3.15, 3.18). Auch der Türsteher des F., J., gab gegenüber der Polizei an, M. sei angetrunken gewesen (vgl. act. 3.26). Die Verteidigung schliesst aus der Aus­sage des Türstehers, dass es doch auf einen grösseren Rauschzustand hindeute, wenn die Angetrunkenheit von M. sogar einem unbeteiligten Dritten auf­falle und in Erinnerung bleibe. Allerdings spricht der Türsteher klar davon, dass M. angetrunken gewirkt habe, nicht aber davon, sie habe einen be­trunkenen oder verladenen Eindruck gemacht, so dass aus seiner Aussage keine Schlüsse auf einen grösseren Rauschzustand zulässig sind. Zusammenfassend steht zwar fest, dass M. in der Nacht des 3. Oktober 2004 angetrun­ken war und dass sich in ihrem Urin nachträglich auch Spuren von Kokain befan­den. Es ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass sich M. wie von der Verteidigung vorgebracht in einem solchen Rauschzustand befunden hätte, dass sie das Ge­schehene nicht mehr richtig hätte erfassen können. Hinzu kommt, dass auch der Angeklagte selbst angab, in der Nacht des 3. Oktober 2004 2 Tequila und 5-6 kleine Biere getrunken zu haben und daher angetrunken, wenn auch nicht betrun­ken, gewesen zu sein. Dazu habe er Kokain konsumiert (act. 3.12). Im Gegensatz zu M. schliesst die Verteidigung beim Ange­klagten daraus aber auf keinerlei Beeinträchtigung der Fähigkeit des Angeklagten, die fraglichen Ge­schehnisse korrekt beurteilen zu können.

Im Weiteren machte der amtliche Verteidiger auf Differenzen hinsichtlich der zeitlichen Angaben von M. aufmerksam. So habe M. ausgesagt, dass sie zwischen 5.45 und 6.00 Uhr die Polizei zum ersten Mal angerufen habe. In Tat und Wahrheit seien die Anrufe bei der Stadtpolizei aber um 9.17 Uhr und um 9.23 Uhr erfolgt. Es stelle sich die berechtigte Frage, wie sich M. derart in der Zeit habe irren können, sei es doch am 3. Oktober 2004 um 6.00 Uhr noch dunkel gewesen, während es um 9.15 Uhr längst hell gewesen sei. Auch diesbezüglich liege daher der Schluss nahe, dass M. im an­geblichen Tatzeitpunkt derart unter dem Einfluss von Kokain und Alkohol gestan­den habe, dass sie das Geschehen um sie herum gar nicht mehr richtig habe wahrnehmen können. Darüber hinaus erscheine es als unglaubwürdig, dass sich das von M. geschilderte Geschehen vom Verlassen des F. bis zum Anruf der Stadtpolizei - so solle sich der Angeklagte während dieser Zeit nur kurz ins Wohnzimmer begeben und anschliessend die Wohnung wieder ver­lassen haben - über ganze vier Stunden hätte erstrecken sollen. Tatsächlich fällt auf, dass die Schilderungen von M. hinsichtlich der zeitlichen Anga­ben Differenzen zu den Aufzeichnungen der Polizei aufweisen. Wie die Verteidi­gung richtig festhält, gingen die Anrufe bei der Stadtpolizei nach 9 Uhr morgens ein (act. 3.7). M. gab bei den Befragungen dagegen an, der Anruf bei der Polizei und damit auch der Zeitpunkt, in dem X. ihre Wohnung zum ersten Mal verliess, sei zwischen 5.45 Uhr und 6.00 Uhr, also rund drei Stun­den früher, gewesen. Um 7.00 Uhr sei X. dann zum zweiten Mal er­schienen und zwischen 8.30 und 9.00 Uhr zum zweiten Mal gegangen. Anlässlich der Konfronteinvernahme darauf angesprochen, dass die fraglichen Telefonanrufe erst nach 9 Uhr morgens bei der Polizei eingingen, gab M. an, dies könne zutreffen. Sie und X. hätten, als jener zum ersten Mal in ihre Wohnung gekommen sei, zunächst ziemlich normal miteinander reden können. Danach sei die Diskussion dann lauter geworden und erst im Anschluss habe sie die Polizei orientiert. Sie könne daher nicht ausschliessen, dass sie die Polizei erst nach 9 Uhr morgens aufgeboten habe. Ziemlich sicher sei sie aber, dass X. ihre Wohnung vor 6 Uhr morgens aufgesucht habe. Im Weiteren gab M. anlässlich der Konfronteinvernahme an, dass ihre zeitlichen An­gaben nur Schätzungen seien, da sie nie auf die Uhr geschaut habe. Als sie mit der Polizei telefoniert habe, sei es jedenfalls aber bereits hell gewesen. Den un­terschiedlichen zeitlichen Angaben von M. ist nach Ansicht des Ge­richts nun allerdings nicht allzu grosses Gewicht beizumessen. Zu einem Teil las­sen sie sich erklären, sei es durch den Umstand, dass die Zeitangaben von M. auf blossen Schätzungen beruhten, oder dadurch, dass jene sich nach einer schlaflosen Nacht relativ lange Zeit und unter teil­weise extremen Be­dingungen mit X. abgeben musste, so dass die zeit­liche Komponente neben diesem Geschehen klar in den Hintergrund rückte. Zum anderen schilderte das Opfer den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse, na­mentlich, dass der Ange­klagte ein erstes Mal in die Wohnung gekommen sei und diese erst nach dem Telefonat mit der Polizei verlassen habe, dass er danach wiedergekommen sei, worauf es zu den Drohungen und den sexuellen Handlun­gen gekommen sei, und dass jener erst danach die Wohnung endgültig verlassen habe, immer in dersel­ben Weise. Die einzige Abweichung ergibt sich daraus, dass M. an­fänglich angab, der Angeklagte habe erst bei seinem zweiten Auftauchen Wasser auf den Boden geleert, um seinen angeblichen Vodoo-Zauber zu zeigen, worauf sie sich dann später anlässlich der Konfronteinvernahme korri­gierte und angab, dies sei bereits bei seinem ersten Erscheinen passiert. Es sei an diesem Morgen alles so schnell abgelaufen, dass sie es teilweise durcheinan­der gebracht habe. Auch gab sie anlässlich der Konfronteinvernahme zum ersten Mal an, dass sie und X. sich zuerst ca. eine Stunde lang ganz friedlich unterhalten hät­ten. Gerade dass es aber zunächst zu einer normalen Unterhaltung kam, der An­geklagte M. später seine angeblichen Zauberkünste vorführte und sich in der Folge Diskussionen beziehungsweise Handgreiflichkeiten ergaben, weil X. trotz entsprechender Aufforderung von M. nicht gehen wollte, erklärt im Gegenzug aber, dass sich das ganze Geschehen während des ersten Besuchs von X. über einen Zeitraum von drei bis vier Stunden bis um 9 Uhr erstreckte. Unter diesen Umstän­den sind die Abweichungen in den zeitlichen Angaben nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von M. als solche, namentlich was die eigentlichen Tatgeschehnisse betrifft, in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass die Schilderungen von X. mit Bezug auf den zeitlichen Ablauf der Ge­schehnisse ebenfalls nicht gänzlich wider­spruchsfrei sind. Anlässlich der untersu­chungsrichterlichen Einvernahme vom 14. Oktober 2004 (act. 3.20) gab er näm­lich an, er habe sich von 4 Uhr bis 10 Uhr morgens (act. 3.20) bzw. von zwischen 3 bis 4 Uhr morgens bis um 10 Uhr mor­gens (act. 3.27) bei M. in der Wohnung aufgehalten. Dies, obwohl M. das F., wie von mehre­ren Personen bestätigt, erst um ca. 5 Uhr morgens verlassen hat. Ferner gibt X. an, nur einmal in der Wohnung von M. gewesen zu sein und bestreitet entsprechend, die Wohnung zwischenzeitlich verlassen zu ha­ben. Allerdings wurde er - darauf wird noch zurückzukommen sein - von einer Nach­barin gesehen, wie er sich um 10.15 Uhr zur Wohnung des Opfers begab, mehrfach klingelte und gegen die Türe trat, was wiederum klar dafür spricht, dass er sich zweimal in die Wohnung von M. begeben hat.

Eine weitere Ungereimtheit erblickt die Verteidigung darin, dass M. zunächst nicht angegeben hat, mit dem Angeklagten im F. ein Bier getrunken zu haben. Der Verteidiger brachte vor, dass M. dies sicher nicht getan hätte, wenn sie den Angeklagten so abstossend gefunden hätte, wie bei den ersten Einvernahmen angegeben. Hierbei handelt es sich indes um einen nebensächlichen Punkt, der nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit von M. oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen als Ganzes in Frage zu stellen, da sich ihre Schilderungen in Bezug auf das eigentliche Tatgeschehen, wie bereits erwähnt, ohne grobe Widersprüche und folgerichtig präsentieren. Das­selbe gilt für den Einwand des amtlichen Verteidigers, der Angeklagte habe die Adresse von M. gar nicht kennen können, es sei denn, jene habe ihn mit zu sich in die Wohnung genommen. Zwar liess sich im Rahmen der Strafun­tersuchung nicht mehr eruieren, ob M. alleine oder gemeinsam mit dem Angeklagten zu ihr nach Hause fuhr, so dass letzteres nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der Aussagen des Opfers erscheint dies aber als eher unwahrscheinlich, abgesehen davon, dass es noch weitere Mittel und Wege gibt, die Adresse einer Person herauszufinden. Letztlich handelt es sich aber auch hier um einen Nebenpunkt, dem keine entscheidende Bedeutung zu­kommt. Schliesslich erscheint entgegen der Ansicht der Verteidigung aufgrund der Schilderungen von M. auch als nachvollziehbar, weshalb jene den Angeklagten zweimal in ihre Wohnung gelassen hat. So ist es durchaus glaubhaft, dass sie, nachdem der Angeklagte mehrfach klingelte und gegen die Türe häm­merte, nach einer gewissen Zeit die Türe ein zweites Mal öffnete, um Ruhe zu haben. Schliesslich musste sie nach dem mehr oder weniger freiwilligen Abgang von X. nach dem ersten Erscheinen in ihrer Wohnung nicht damit rechnen, dass die Situation beim zweiten Mal derart eskalieren würde.

cc. Betrachtet man die Aussagen des Angeklag­ten, so wird ersichtlich, dass auch X. seine Sicht der Geschehnisse immer in etwa gleich schildert und sich ebenfalls nicht in grobe Widersprüche verstrickt. Doch finden sich bei näherem Hinsehen in seinen Aussagen gewisse Unge­reimtheiten. Zunächst ist in all­gemeiner Art festzuhalten, dass die Schilderung der Ge­schehnisse, wie sie der Angeklagte vorbringt, nicht sehr wirklichkeitsnah er­scheint und die Vermutung, dass es sich um reine Schutzbehauptungen handelt, daher nahe liegt. Es ist nämlich schwer nachzuvollziehen, dass eine junge Frau einen ihr nur vom Sehen her bekannten und damit praktisch fremden Mann zu sich nach Hause nimmt, um dort mit ihm Drogen zu konsumieren und diesen zu sexuellen Praktiken unter Einbezug eines Messers zu überreden. Darüber hinaus bestehen auch in den Aussa­gen von X. gewisse Widersprüche. Bei­spiels­weise behauptete er, mit M. in der Bar E. getanzt zu haben, obwohl dies von zwei anwesenden Kolleginnen des Opfers widerlegt wurde. So gab G. an, sie sei in der Bar E. mehr­heitlich mit M. zusam­men gewesen. Diese habe nicht mit X. getanzt (vgl. act. 3.19). I. ihrerseits konnte zwar nicht beobachten, ob sich M. und X. in der Bar E. unterhalten oder zusammen getanzt hatten, konnte sich dies indes nicht vorstellen (vgl. act. 3.15) bzw. war der Ansicht, dass ihr das aufgefallen wäre (vgl. act. 3.23). Sodann gab X. an, M. sei allein im F. gewesen, obwohl sie nachgewiesenermassen erst ganz am Schluss allein im Lokal verblieb und zu­vor von H. und dessen Freundin begleitet worden war. Auch dass er und M. auf der Toilette des F. gemeinsam Ko­kain konsu­mierten, wie vom Angeklagten behauptet, konnte von niemandem bestätigt wer­den, was dies aller­dings auch nicht ausschliesst. Nicht zuletzt stehen ge­wisse Aussagen des Angeklagten im Widerspruch zu Tat­sachen, die durch das Untersu­chungsverfahren als erwie­sen betrachtet werden können. So verneinte X. beispielsweise, dass M. während seiner An­wesenheit die Poli­zei angerufen habe (act. 3.16, S. 3; act. 3.20, S. 2), obwohl die beiden Anrufe von M. aktenkundig sind und der erste in seiner Anwesenheit erfolgt sein muss (act. 3.7). Auch bestritt X., die Woh­nung von M. zwischendurch verlassen zu haben (act. 3.27). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass K., Bewohnerin derselben Lie­gen­schaft wie M., am Morgen des 3. Oktober 2004 gegen 10.15 Uhr be­obachten konnte, wie ein Schwarzer das Treppenhaus hinauf rannte, bei M. mehrfach klingelte und an die Türe polterte. Er habe ziemlichen Lärm gemacht und etwas in der Art wie „hey, öffne“ geschrieen. Der Mann sei ca. 25 - 30 Jahre alt gewesen, nicht sonderlich gross und eher schlank. Zwar konnte sie X. weder anhand eines Fotoblattes (vgl. act. 3.17) noch bei einem Konfront (act. 3.28) erken­nen, hatte den Mann nach eigenen Angaben aber auch nur kurz im Vorbeigehen gesehen. Nach Ansicht des Ge­richts kann unter den ge­schilderten Umständen dennoch davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Person, die an jenem Sonntag Morgen durch das Treppenhaus stürmte und gegen die Tür von M. schlug, um den Angeklagten gehandelt hat. Dies stützt im Übrigen die Sachverhaltsdarstellung von M., dass X. zweimal zu ihr in die Wohnung gekommen sei.

Wesentlich erscheint schliesslich, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb M. gegen X. derartige falsche Anschuldigungen erheben sollte. Offensichtlich kannten sich beide vor diesen Vorfällen nur vom Sehen her, waren daher weder speziell befreundet noch speziell verfeindet, so dass kein schlüssiges Motiv für falsche Anschuldigungen ersichtlich ist. Auch X. fand hierfür keine Erklärungen. Auf ein allfälliges Motiv von M., ihn wahrheitswidrig zu belasten, angesprochen, gab er einzig an, sie sei wohl ver­rückt; er könne sich nicht erklären, weshalb sie das tue, habe er sie doch weder bedroht noch geschlagen. Vielmehr habe eigentlich er vor ihr Angst gehabt, da sie doch eben verrückt sei. Ein plausibles Motiv für eine Falschanschuldigung fand also auch der Angeklagte selbst nicht. Sollten die Handlungen zwischen M. und X. tatsächlich im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt sein, wäre im Weiteren nicht nachvollziehbar, weshalb M. die Stadt­polizei telefonisch über Probleme mit X. hätte informieren sollen. Nachge­wiesenermassen gingen bei der Polizei am 3. Oktober 2004 von M. zwei telefonische Meldungen ein, wonach ein Mann ihre Wohnung nicht verlassen wolle beziehungsweise später, dass der Mann nun doch gegangen sei. Dies stellt ein klarer Hinweis dar, dass sich X. gegen den Willen von M. in deren Wohnung aufhielt. Gegen ein einvernehmliches Geschehen zwi­schen X. und M. spricht auch die Tatsache, dass letztere ihrer Freundin I. kurz nach dem Vorfall die ganze Geschichte schilderte sowie massgeblich auch, dass sie gegen X. bei der Polizei Anzeige erstattete und die ganzen Strapazen einer Strafuntersuchung, in deren Rahmen sie im Übrigen immer bei ihrer Darstellung blieb, auf sich nahm. Diese Umstände deuten darauf hin, dass sich die Sache tatsächlich wie von M. geschildert und damit nicht im gegenseitigen Einvernehmen zugetragen hat. Nicht zuletzt bestehen aufgrund der Vorakten sowie den widersprüchlichen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gewisse Anzeichen, dass es X. mit der Wahrheit nicht immer so genau nimmt. Daraus allein darf natürlich nicht ge­schlossen werden, dass jener auch im vorliegenden Fall nicht die Wahrheit sagt. Dennoch bestehen in einer gesamthaften Betrachtung aufgrund der vorangehen­den Ausführungen für das Gericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von X.. Daran ändert auch nichts, dass das psychiatrische Gutachten die vom Angeklagten vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung ebenfalls für möglich erachtet, wurde vom Gutachter doch keine umfassende Beweiswürdi­gung hinsichtlich des Tathergangs vorgenommen, sondern in erster Linie die Per­sönlichkeit des Ange­klagten begutachtet.

dd. Nach Prüfung und Würdigung der verschiedenen Aussagen und der üb­rigen Beweislage besteht für die Strafkammer des Kantonsgerichts zusam­menfassend kein Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift dar­gestellt zugetragen hat. M. schilderte in sich geschlossen und ohne wesentliche Widersprüche, dass X. sie am Morgen des 3. Oktober 2004 gegen ihren Willen in ihrer Wohnung festgehalten, bedroht und in sexuelle Handlungen einbezogen hat. Ihre Angaben sind konkret, detailliert und anschau­lich und werden durch Indizien, Aussagen von Drittpersonen sowie das Verhalten des Opfers nach der Tat gestützt. Weder aus den Aussagen noch der Motivlage von M. ergeben sich sodann Anzeichen dafür, dass es sich um Falschanschuldigungen handeln könnte. Daran vermögen auch gewisse Wider­sprüche oder Ungereimtheiten in Nebenpunkten nichts zu ändern. Zusammenfas­send gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich die Geschehnisse in der Nacht und am Morgen des 3. Oktober 2004 so abgespielt haben, wie es von M. geschildert wurde und in der Anklageschrift festgehalten ist.

4.a. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer an­deren sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt an­wendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird nach Art. 189 Abs. 1 StGB mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Ge­fängnis bestraft. Das durch den Nötigungstatbestand geschützte Rechtsgut ist das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht (BGE 122 IV 100). Als haupt­sächliche Anwendungsfälle von Nötigungsmitteln erwähnt das Gesetz, dass der Täter die betreffende Person bedroht, ihr gegenüber Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die ersten drei im Gesetz erwähnten Nötigungsmittel brauchen nicht zu einer vollständigen Wider­standsunfähigkeit des Opfers zu führen. Drohung ist ihrem Wesen nach kompul­sive Gewalt, da das Opfer in seiner Willensentschliessung durch den Täter beein­flusst wird. Eine Bedrohung liegt dann vor, wenn der Täter explizit oder implizit mit gewaltsamer Einwirkung auf den Körper des Opfers droht, gegen die sich das Opfer nicht mit guter Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnte. Der Täter muss dem Opfer Nachteile in Aussicht stellen, die sich dazu eignen, es in Angst und Schrecken zu versetzen (Philipp Maier, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 15 f. zu Art. 189 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafge­setzbuch, Kurz­kommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu Art. 189 StGB). Von Gewalt im Sinne von Art. 189 StGB spricht man, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechts­sphäre eingegriffen wird (Maier, a.a.O., N 13 zu Art. 189 StGB). Das nach Art. 189 StGB dem Opfer abgenötigte Verhalten besteht in der Duldung beziehungsweise der Vornahme einer beischlafsähnlichen oder sexuellen Handlung (BGE 127 IV 198 ff.). Eine sexuelle Handlung liegt in der Regel bei Körperkontakt mit primären Geschlechtsmerkmalen und mit der weiblichen Brust vor (Trechsel, a.a.O., N 8 zu Art. 189 StGB). Es erweist sich als notwendig, dass der Täter in irgendeiner Form mit dem Opfer in Körperkontakt tritt oder das Opfer körperlich in den Vorgang mit­einbezogen wird. So handelt es sich um keine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 StGB, wenn der Täter das Opfer zwingt, ihm bei der Selbstbefriedigung zuzusehen (Maier, a.a.O., N 29 zu Art. 189 StGB; Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 189 StGB). Zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung muss Kausalität bestehen. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich (Maier, a.a.O., N 34 und 36 zu Art. 189 StGB).

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe nach Art. 189 Abs. 3 StGB Zuchthaus nicht unter drei Jahren. Grausam handelt der Täter, welcher seinem Opfer psychische oder physische Qualen zufügt, die über das hinausge­hen, was erforderlich ist, um letzteres zur Duldung der sexuellen Handlung zu nö­tigen. Zur Konkretisierung der Grausamkeit erwähnt das Gesetz die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands. Die Qualifikation nach Art. 189 Abs. 3 StGB ist in jedem Fall mit dem Einsatz der Waffe oder des objektiv gefähr­lichen Gegenstands erfüllt, ob sie nun eine grausame Handlung darstellt oder nicht. Als gefährliche Gegenstände werden solche bezeichnet, die - wenn sie ent­sprechend verwendet werden - zu einem hohen Risiko der Tötung oder der schweren Körperverletzung führen (Maier, a.a.O., N 46 f. und 49 zu Art. 189 StGB).

b. Im vorliegenden Fall führte X. M. am Morgen des 3. Oktober 2004 in das Schlafzimmer, wobei er sie stets an den Haaren hielt und ein Messer gegen ihren Hals richtete. Gleichzeitig erklärte er M., dass sie genügend Chancen gehabt hätte und jetzt sterben müsse. Im Schlaf­zimmer musste sich M. mit dem Rücken auf das Bett legen. X. legte sich auf sie und bedrohte sie über längere Zeit verbal und mit dem Messer. Schliesslich forderte X. M. auf, sich auszuziehen, wobei M. anfänglich einen Fluchtversuch unternahm, der indes scheiterte, weil X. sie an den Haaren packte und zurückhielt. Der er­neuten Aufforderung, sich auszuziehen, kam M. dann nach, wobei X. in dieser Phase das Messer gegen ihren Oberkörper richtete. Als M. nackt war, stiess er sie auf das Bett zurück, zog sich ebenfalls aus und legte sich Gesicht gegen Gesicht auf M.. Er berührte sie mit der Hand an den Brüsten sowie zwischen den Beinen und massierte sein Glied bis zum Samenerguss. Mit einer Hand hielt er dabei sein Messer stets gegen den Hals der Anzeigeerstatterin. Schliesslich forderte X. M. auf, die Beine zu spreizen und führte das Messer zu ihrem Genitalbereich. Er er­klärte dann, dass er ihr dort nichts tun werde und liess schliesslich von seinem Opfer ab.

Indem X. M. für längere Zeit das Messer an den Hals hielt, bedrohte er sie mit einer gewaltsamen Einwirkung auf ihren Körper, ge­gen die sich das Opfer nicht mit guter Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen konnte. Zudem wandte X. M. gegenüber Gewalt an, indem er ih­ren Fluchtversuch durch Festhalten und Packen an den Haaren stoppte sowie in­dem er M. auf das Bett warf, nachdem sie sich auf seine Aufforde­rung hin ausgezogen hatte. Die erwähnten Drohungen von X. be­zweckten, M. zur Duldung sexueller Handlungen zu nötigen. X. zog sich nämlich ebenfalls aus, legte sich nackt auf M. und berührte sie, während er sich selbst befriedigte, an den Brüsten und am Ge­schlechtsteil. Durch das geschilderte Verhalten erfüllte X. den Tatbe­stand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in objektiver und zweifellos auch in subjektiver Hinsicht.

Für die Ausführung der sexuellen Nötigung verwendete X. einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB. Das von ihm be­nutzte Rüstmesser mit einer 11 cm langen und spitzen Klinge birgt nämlich ein hohes Risiko der Tötung oder der schweren Körperverletzung in sich, insbeson­dere wenn es wie vorliegend zu Kontakt im Halsbereich kommt. X. ist daher der qualifizierten sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

5.a. Nach Art. 183 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Ge­schütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit einer Person, das heisst die Freiheit des Individuums, sich von dem Ort, an dem es sich befindet, an einen anderen Ort seiner Wahl zu begeben. Aufgehoben werden kann diese Frei­heit unter anderem durch das im Gesetz erwähnte unrechtmässige Festnehmen, das heisst durch Eingrenzung des Opfers an einem Ort. Als Tatmittel sind bei­spielsweise Gewalt oder Drohung denkbar (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 6 und N 20 f. zu Art. 183 StGB mit Hinweis auf BGE 101 IV 154, 160; Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 183 StGB). Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Intensität und Dauer aufweisen, bloss kurzfristiges, vorübergehendes Festhalten genügt nicht. Die Anforderungen in der Praxis sind jedoch nicht sehr hoch. So liess das Bundesgericht schon eine Frei­heitsberaubung von ca. 10 Minuten genügen (BGE 89 IV 87; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 24 zu Art. 183 StGB; Trechsel, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 183 StGB mit Hinweisen). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erfor­derlich (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 39 zu Art. 183 StGB).

b. Als sich X. im vorliegenden Fall zum zweiten Mal Zutritt zur Wohnung von M. verschaffte und jene in der Folge die Polizei informieren wollte, begab sich X. in die Küche, nahm ab dem Tisch ein Rüstmesser mit einer 11 cm langen spitzen Klinge und ging zurück zu M., die er an den Haaren packte und der er die Spitze des erwähnten Mes­sers gegen den Hals hielt. Dann schloss er die Wohnung von innen mit dem Schlüssel ab und führte M. in das Schlafzimmer, wo er sie über län­gere Zeit festhielt. Unter anderem musst sich M. auf das Bett legen und X. legte sich auf sie. Dabei bedrohte er sein Opfer verbal und mit dem Messer. Einen Fluchtversuch von M. stoppte X., in­dem er sein Opfer an den Haaren packte und zurückhielt. Erst nach der darauf folgenden sexuellen Nötigung verliess X. die Wohnung von M.. Durch das genannte Verhalten entzog X. M. vorsätzlich und in ungerechtfertigter Weise, nämlich durch Gewalt und Drohung, die Freiheit und hat sich daher der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

c. Zum Verhältnis zwischen Art. 189 StGB und Art. 183 StGB ist anzu­merken, dass diejenige Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit, die als notwendi­ges Minimum des sexuellen Angriffs erscheint, von Art. 189 StGB umfasst wird. Echte Konkurrenz liegt nur dann vor, wenn der Täter das Opfer vor der Tat, das heisst der sexuellen Nötigung, entführt oder nach der Tat noch festhält (Maier, a.a.O., N 54 zu Art. 189 StGB mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hielt X. M. nicht nur während der sexuellen Nötigung, sondern ins­besondere auch vorher über längere Zeit gegen ihren Willen fest. Es liegt daher echte Konkurrenz vor.

6.a. Gemäss Art. 180 StGB wird, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse be­straft. Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen) (Del­non/Rüdy, a.a.O., N 5 zu Art. 180 StGB). In objektiver Hinsicht muss der Täter ei­nen schweren Nachteil in Aussicht stellen, dessen tatsächliche Zufügung er als von seinem Willen abhängig darstellt (Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 180 StGB). Das Tatmittel der schweren Drohung ist an einem objektiven Massstab zu messen. Nur diejenige Drohung soll als schwer gelten, die ein verständiger Mensch mit durch­schnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet (BGE 99 IV 212 ff.). Vollendet ist das Delikt, wenn das Opfer tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Bedrohende muss sein Opfer mit Wissen und Willen in Schrecken oder Angst versetzen oder zumin­dest in Kauf nehmen, dass sein Verhalten eine solche Wirkung zeitigt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 19, 30 und 32 zu Art. 180 StGB).

b. Im vorliegenden Fall packte X. M. an den Haa­ren und hielt ihr die Spitze des bereits erwähnten Messers gegen den Hals, als jene die Polizei anrufen wollte. In dieser Weise führte er das Opfer auch in das Schlafzimmer, wobei er M. gleichzeitig erklärte, dass sie genügend Chancen gehabt habe und nun sterben müsse. Im Schlafzimmer musste sich M. mit dem Rücken auf das Bett legen, worauf sich der Angeklagte auf sie legte und sie über längere Zeit bedrohte. Dies machte er einerseits mit dem Messer, indem er beispielsweise so tat, als ob er M. erstechen würde oder indem er ihr mit dem Messer um die Augen fuhr. X. be­drohte M. zudem verbal, indem er ihr sagte, er würde ihr zunächst die Augen ausstechen und sie dann aufschlitzen. Stimmen hätten ihn aufgefordert, sie umzubringen. Auch während der darauf folgenden sexuellen Nötigung be­drohte der Angeklagte M. mit dem Messer. Nachdem er vom Opfer abgelassen hatte, drohte er M. ferner, falls sie jemandem vom Vorfall erzählen würde, müssten sie und ihre Familie sterben.

Die geschilderten Drohungen von X. sind als massiv zu bezeich­nen. Er stellte M. einen schweren Nachteil in Aussicht, nämlich dass er sie mit dem Messer verletzen und töten würde. Die Drohungen erfolgten in äus­serst aggressiver und ernstzunehmender Weise und waren daher nach den Um­ständen zweifellos geeignet, M. in Angst und Schrecken zu ver­setzen. Jene führte denn auch mehrfach aus, sie habe grosse Angst gehabt. Nach dem Dargelegten hat X. den Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt. Einen entsprechenden Strafantrag hatte M. gegen X. am 4. Oktober 2004 ge­stellt.

c. Zu beachten ist, dass von Art. 189 StGB einzig die Drohung im Rah­men der sexuellen Nötigung konsumiert wird (Maier, a.a.O., N 53 zu Art. 189 StGB; Trechsel, a.a.O., N 13 zu Art. 190 StGB i.V.m. N 18 zu Art. 189 StGB), da die weiteren Drohungen nicht in direktem Zusammenhang mit der sexuellen Nöti­gung standen.

7.a. Nach Art. 186 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse be­straft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zum Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten oder Werkplatz unrechtmässig ein­dringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin ver­weilt. Diese Bestimmung schützt die Freiheit des Berechtigten, darüber zu ent­scheiden, wer sich in bestimmten Räu­men aufhalten darf und wer nicht. Ge­schütztes Rechtsgut ist somit das soge­nannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über einen bestimmten Raum unge­stört zu herrschen und darin den eigenen Wil­len frei zu betätigen (BGE 112 IV 31; Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 186 StGB). Da­bei muss der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, das heisst das Wissen und der Wille, das Hausrecht des Opfers zu verletzen und um die Unrechtmässigkeit des Eindringens bzw. Verbleibens (Delnon Vera/Rüdy Bernhard, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 5, 24 und 35 zu Art. 186 StGB).

b. Am Morgen des 3. Oktober 2004 begab sich X. in die Woh­nung von M.. Nach einer gewissen Zeit forderte M. X. auf, ihre Wohnung zu verlassen. Da X. sich weigerte und in der Wohnung verweilte, versuchte M., ihn ins Treppenhaus zu stossen beziehungsweise zu zerren. Erst als M. die Polizei anrief, liess sich X. zum Verlassen der Wohnung bewegen. Als X. kurze Zeit darauf wieder an der Türe klingelte und gegen die Türe schlug, öffnete M. die Türe einen Spalt, worauf der Angeklagte diese aufstiess und in die Wohnung eindrang. Als M. versuchte, die Polizei zu informie­ren kam es zu den bereits geschilderten Drohungen, in deren Verlauf X. die Türe von innen schloss. Unter den genannten Umständen bedarf es kei­ner grossen Erläuterungen, um darzulegen, dass sich X. beide Male vorsätzlich gegen den Willen von M. und damit unrechtmässig in de­ren Wohnung aufhielt beziehungsweise dort unrechtmässig verblieb. Ein entspre­chender Strafantrag von M. liegt vor. Der Ange­klagte hat demzufolge den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB mehrfach erfüllt.

8.a. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, er­wirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Hehlerei setzt voraus, dass die fragliche Sache von einem an­deren, dem Vortäter, durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung, die Vortat, erlangte wurde. Beim Erwerb handelt es sich um ein einver­ständliches Erlangen einer vom Vortäter oder von einem Zwischenbesitzer abge­leiteten tatsächlichen eigenen Verfügungsmacht über die Sache. Die Tatbe­standsvarianten des Sich-Schenken-Lassen und Zum-Pfande-Nehmen sind Son­derfälle des Erwerbs. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich insbesondere auf den Umstand bezieht, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde und der Täter sich die Sache im Einvernehmen mit dem Vorbesitzer beschafft (Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 16 ff., 28 ff. und 54 zu Art. 160 StGB). Eine genaue Kennt­nis der strafbaren Handlung des Vortäters ist nicht erforderlich. Die Formulierung „weiss oder annehmen muss“ lässt Eventualvorsatz genügen. Der Hehler muss im Moment seines Handelns daher mindestens um die Möglichkeit wissen, dass der Gegenstand deliktisch erlangt wurde und sie in Kauf nehmen (BGE 101 IV 405 f.; Trechsel, a.a.O., N 12 zu Art. 160 StGB; Weissenberger, a.a.O., N 55 zu Art. 160 StGB).

b. Die Anklage wirft X. in einem weiteren Anklagepunkt Hehle­rei vor. Am 3. Juni 2004 wurde in L. aus dem Personenwagen von P. eine Digitalkamera der Marke Pentax im Wert von Fr. 1'374.-- gestoh­len. Diese Kamera schenkte der nunmehr aus der Schweiz ausgeschaffte, dama­lige Asylbewerber Q. im Januar 2005 X., der sie in der Folge gelegentlich benutzte.

c. Der Angeklagte anerkennt den dargelegten Sachverhalt. Dagegen bestritt der amtliche Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Ange­klagte dadurch den Tatbestand der Hehlerei erfülle. X. habe keine Kenntnis gehabt, dass Q. die Kamera gestohlen habe. Sein Kollege habe ihm diese vielmehr geschenkt, als er nach Afrika ausgeschafft worden sei (vgl. act. 9.4, 9.5), und X. habe daher nicht annehmen müssen, dass die Kamera gestohlen worden sei. Diesen Ausführungen kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Der Umstand, dass Q. als abgewiesener Asylbewer­ber über eine Digitalkamera im Wert von mehr als tausend Franken verfügte, er­scheint doch eher ungewöhnlich. In dieser Situation durfte X. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht einfach davon ausgehen, dass sein Kollege die Kamera rechtmässig erworben hatte, und wäre zumindest zu entsprechender Nachfrage bei Q. verpflichtet gewesen. Durch sein Verhalten hat er die Möglichkeit in Kauf genommen, dass die Kamera deliktisch erlangt wurde, und damit eventualvorsätzlich gehandelt. X. hat sich daher der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

9.a. Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be­trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziff. 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand­lungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugäng­lich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel auszieht (Abs. 2), wer sie un­befugt lagert (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, ver­schafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5) oder wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Ge­fängnis oder Busse (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG).

b. aa. Gemäss Anklageschrift wird X. vorgeworfen, zwischen Ja­nuar 2005 und März 2005 in O. R. in Kügelchenform insgesamt mindestens 9 Gramm Kokain guter bis sehr guter Qualität überlassen zu haben. Als Gegenleistung stellte sich R. X. gelegentlich als Chauffeur zur Verfügung. Der Angeklagte bestreitet den darge­legten Sachverhalt, so dass zunächst zu prüfen ist, ob die gegen X. erhobenen Vorwürfe rechtsgenüglich nachgewiesen werden können. Das Prinzip der freien Beweiswürdigung hat, wie einleitend erwähnt, zur Folge, dass auch Aussagen von Personen, die sich selbst strafbar gemacht haben, zum Beweis he­rangezogen werden können, da auch deren Aussagen zur Aufklärung des Sach­verhalts beitragen können. In diesem Sinne dient es der materiellen Wahrheit und der Gerechtigkeit, wenn ein Gericht jedermann als Zeugen einvernehmen kann und ihm alsdann die Beurteilung des Wertes dieser Aussage überlassen wird (vgl. Hauser, a.a.O., S. 55 ff.).

Die Staatsanwaltschaft stützt sich für ihre Anklage auf die Aussagen von R.. Jener gab bei den polizeilichen Einvernahmen vom 19. März 2005 (act. 7.3) und vom 17. April 2005 (act. 7.6) an, vom Angeklagten von anfangs Januar bis anfangs März 2005 mehrmals Kokain erhalten zu haben. Er erkannte jenen anhand eines ihm vorgehaltenen Fotoblattes wieder. Die erwor­bene Menge gab er mit mindestens 9 Gramm an. Als Gegenleistung habe er X. herumchauffiert. Am 18. April 2005 fand zwischen dem Angeklagten und R. eine Konfronteinvernahme statt (act. 7.7). Dabei blieb R. bei seiner Aussage. X. stritt die Tat ab. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erachtet das Gericht es aufgrund der Aus­sagen von R. als rechtsgenüglich erstellt, dass jener von X. Kokain erhalten hat. Er sagte dies mehrfach aus und hielt auch im direkten Kon­front mit dem Angeklagten an seiner Schilderung fest. Gründe, wes­halb R. ein Interesse hätte, den Angeklagten und damit gleichzeitig auch sich selbst wahrheitswidrig zu belasten, sind keine ersichtlich. Das Gericht geht aufgrund des Gesagten davon aus, dass X. R. unter mehreren Malen insgesamt mindestens 9 Gramm Kokain abgegeben hat. Dadurch hat X. mehrfach gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG verstossen.

bb. Im Weiteren wird X. vorgeworfen, für seinen Eigenkonsum wöchentlich 2.5 - 4 Gramm "Marihuana" bezogen zu haben. Ab ca. August 2004 kaufte er diesen Stoff in der S.. Weil er als Schwarzafrikaner dieses Lo­kal nicht betreten durfte, bat er jeweils Passanten, ihm den Stoff in der Bar zu ho­len. Dafür überliess er diesen in mehreren Malen insgesamt rund 1 Gramm "Mari­huana" als Provision. Der Angeklagte anerkennt den dargelegten Sachverhalt. Er hat durch diese Abgabe von Marihuana mehrfach gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG ver­stossen.

10.a. Nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 BetmG begeht. Der privile­gierte Tatbestand von Art. 19a BetmG erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefähr­dung Dritter ausschliessen. Nicht privilegiert sind Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führen oder konkret führen können, wie insbesondere Verkauf, Vermittlung oder entsprechendes Lagern (BGE 118 IV 202 f.).

b. aa. X. wird von der Anklage vorgeworfen, am 1. oder 2. Okto­ber 2004 von einer namentlich nicht bekannten Person in U. mindestens 2.25 Gramm Kokain für rund Fr. 150.-- gekauft zu haben. 0.75 Gramm dieses Stoffes konsumierte er in der Nacht vom 2. auf den 3. Oktober 2004. Die verblei­benden 1.5 Gramm konnten am 5. Oktober 2004 von der Polizei in der Unterwä­sche des Angeklagten sichergestellt werden. X. anerkennt diesen Sachverhalt (vgl. act. 4.5, 4.6).

bb. Im Weiteren wird X. vorgeworfen, zwischen dem 19. Juli 2004 und dem 5. Oktober 2004 in O. zum Eigenkonsum wöchentlich 2.5 - 4 Gramm "Marihuana" für durchschnittlich knapp Fr. 6.-- pro Gramm bezogen zu haben. Der Angeklagte anerkennt den dargelegten Sachverhalt (vgl. act. 4.5, 4.6).

c. Durch die in den vorhergehenden Absätzen geschilderten Ver­haltensweisen hat X. mehrfach gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG ver­stos­sen.

11.a. Gemäss Art. 23a ANAG wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Haft bestraft, wer Massnahmen nach Art. 13e ANAG nicht befolgt, falls sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tat­sächlichen Gründen undurchführbar ist. Nach Art. 13e Abs. 1 ANAG kann die zu­ständige kantonale Behörde einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Nie­derlassungsbewilligung besitzt, und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäu­bungsmittelhandels, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.

b. Nachdem X. auf Grund der nicht geklärten Identität und sei­ner entsprechenden widersprüchlichen Aussagen vorerst nicht aus der Schweiz ausgeschafft werden konnte, eröffnete ihm die Fremdenpolizei per 23. Dezember 2004 eine Eingrenzungsverfügung im Sinne von Art. 13e ANAG (act. 6.2). In die­ser vom Angeklagten gegengezeichneten Anordnung wurde ihm auf unbestimmte Zeit verboten, das Gebiet der Gemeinde U. zu verlassen. In der Folge begab er sich trotzdem mehrfach nach O., um seine Freundin und Bekannte zu besuchen. Erwiesenermassen hielt er sich dort zumindest am 8. Januar 2005, am 15. März 2005 sowie am 19. März 2005 auf. Der Angeklagte anerkennt diesen Sachverhalt. Da X. durch sein Verhalten die Eingrenzungsverfügung nach Art. 13e ANAG mehrere Male missachtete, hat er mehrfach gegen Art. 23a ANAG verstossen.

12.a. Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde, be­wegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Als Tatobjekte kommen fremde bewegliche Sachen in Frage. Wegnahme ist Bruch fremden und Begrün­dung neuen Gewahrsams, wobei unter Gewahrsam die tatsächliche Herrschaft über eine Sache verbunden mit dem Herrschaftswillen verstanden wird. In subjek­tiver Hinsicht werden das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und sein Wille zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahr­sams an der Sache verlangt. Ausserdem werden Aneignungsabsicht und die Ab­sicht unrechtmässiger Bereicherung gefordert (Niggli Marcel Alexander/Riedo Christof, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, a.a.O., N 10 ff. und N 63 ff. zu Art. 139 StGB). Als Strafe droht Gefängnis oder eine Zuchthaus­strafe bis zu fünf Jahren. Richtet sich eine Tat nur auf einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft. Die Grenze für einen geringen Vermögenswert beträgt nach der Recht­sprechung Fr. 300.--, wobei der Vorsatz des Täters, nicht der eingetretene Erfolg massgebend ist (BGE 121 IV 261, 123 IV 197; Weissenberger, a.a.O., N 19 und 25 f. zu Art. 172ter StGB).

b. X. wird vorgeworfen, am 14. September 2004, um ca. 15.50 Uhr, im T. in U. Appenzeller Mostbröckli im Wert von Fr. 24.60 sowie eine Bob Marley CD im Betrag von Fr. 11.90 entwendet zu haben. Er wurde vom Geschäftspersonal angehalten und kontrolliert, als er die Kasse mit diesen Gegenständen ohne Bezahlung passiert hatte. V. liess durch seinen Vertreter am 14. September 2004 gegen den Angeklagten Strafantrag wegen Diebstahls stellen. Der Angeklagte ist geständig (vgl. act. 5.5.).

Indem sich der Angeklagten mit Wissen und Willen und daher vorsätzlich fremde, bewegliche Sachen aneignete und sich damit un­rechtmässig bereicherte, hat er den Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Da sich der Wert der entwendeten Gegenstände insgesamt auf Fr. 36.50 beläuft, handelt es sich beim Deliktsgut um geringe Vermögenswerte, so dass sich X. des geringfügigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

13.a. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver­schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrich­tung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Ver­hältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Bei­spiel Reue, Einsicht oder Strafemp­findlichkeit. Das Mass des Verschuldens vari­iert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tat­begehung und dem Mass an Entscheidungsfrei­heit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspiel­raum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegun­gen des Gerichts nachvollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.).

Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheits­strafen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann je­doch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte über­schreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebun­den (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt, im vorliegenden Fall die qualifizierte sexuelle Nötigung. Grundlage für die Strafzumessung ist daher der in Art. 189 Abs. 3 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

b. Das Verschulden von X. wiegt unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente schwer. Der Angeklagte hat M. über längere Zeit gegen ihren Willen in der eigenen Wohnung festgehalten. Währenddem hat er sein Opfer auf das Massivste bedroht, nicht zuletzt mit dem Tod, und hat seine Drohungen mit einem Messer, das er ihr immer wieder an den Hals hielt, unter­mauert. Er hat M. dadurch in grosse Angst versetzt. Hinzu kam die sexuelle Nötigung, mit der X. das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von M. in gravierender Weise missachtete. Auf den immer wieder klar geäusserten Willen von M. nahm er die ganze Zeit über keinerlei Rücksicht. X. hat sodann eine Vielzahl weiterer Delikte verübt, wobei im Besonderen die Betäubungsmitteldelikte zu erwähnen sind, die zwar nicht mengenmässig, aber vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafen ins Ge­wicht fallen. Strafschärfend wirken sich die mehrfachen Tatbegehungen und das Zusam­mentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Ebenfalls strafschärfend ist der Rückfall nach Art. 67 Abs. 1 StGB zu werten, hat X. in den letzten fünf Jahren vor der Tat doch eine mehrjährige Zucht­hausstrafe verbüsst. Strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass X. ge­mäss psychiatrischem Gutachten mit Bezug auf die in der Nacht des 3. Oktober 2004 verübten Taten eine leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit attestiert wird. Straferhöhend wirken sich die verschiedenen, teils einschlägigen Vorstrafen und der dadurch angeschlagene Leumund des Angeklagten aus. Strafmindernd kann gewertet werden, dass er sich in Bezug auf einen Teil der Delikte geständig zeigte.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von vier Jahren Zuchthaus als dem Verschulden und der Verhal­tensweise von X. angemessen und gerechtfertigt.

c. Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersu­chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Ver­halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann X. nicht zur Last gelegt werden, so dass einer Anrechnung der er­stan­denen Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 85 Tagen an die Strafe ge­stützt auf Art. 69 StGB nichts entgegensteht.

d. Das ausgefällte Strafmass von vier Jahren Zuchthaus sowie der Um­stand, dass X. innerhalb der letzten fünf Jahre eine Zuchthausstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat, stehen der Gewährung des bedingten Strafvollzugs bereits in objektiver Hinsicht entgegen (Art. 41 Ziff. 1 StGB).

14.a. Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine ausländische Per­son, welche zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Neben­strafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 3 f.). Obwohl der zweite Gesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird, das heisst nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Damit ist der Sicherungszweck jedoch nicht ausgeschaltet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Straf- und dem Sicherungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 108 f.; 117 IV 118). Der Richter hat sich besondere Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn der Ausländer lange in der Schweiz gelebt hat und hier verwurzelt ist, zu der eigenen Heimat aber keine Beziehungen mehr hat (vgl. BGE 123 IV 108 f.). An­ders verhält es sich, wenn er eigens zur Begehung von Delikten in die Schweiz einreist (BGE 94 IV 104; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allge­meiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 6 N 45, S. 208). Bezüglich der Länge der Landesverweisung ist anzumerken, dass zwischen der Dauer der Hauptstrafe und jener der Nebenstrafe eine gewisse Übereinstimmung bestehen sollte, weil bei einem schweren Verschulden in der Regel ein erhöhtes Siche­rungsbedürfnis gegeben ist, bei einem leichten Verschulden ein entsprechend ge­ringeres. Zwar braucht bei einer tiefen Hauptstrafe nicht notwendigerweise eine kurze Landesverweisung und bei einer hohen Hauptstrafe eine lange ausgespro­chen zu werden. Besteht bei der Dauer der Hauptstrafe und der Landesverwei­sung keine Übereinstimmung, so hat das Gericht dies hinreichend zu begründen (BGE 123 IV 110 f.). Nicht gegen eine Landesverweisung spricht der Umstand, dass der Täter bei einer allfälligen Rückführung in seinem Heimatland wegen dort begangener Straftaten unweigerlich in den Strafvollzug überführt würde (vgl. Ste­fan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 3b zu Art. 55 StGB).

Bei Rückfall kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden (vgl. BGE 94 IV 102). Diesbezüglich sind die strafschärfenden Kriterien des Art. 67 StGB massgebend, wonach im Zeitpunkt der Tat, für die nunmehr die Verurteilung erfolgt, noch keine fünf Jahre vergangen sein dürfen, seit der Täter eine Zucht­haus- oder Gefängnisstrafe ganz oder teilweise verbüsst hat (Béatrice Keller, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 34 zu Art. 55 StGB). Eine Landesverweisung auf Lebenszeit ist in Erwägung zu ziehen, wenn das ordentli­che Höchstmass der Landesverweisung von 15 Jahren dem Sicherungsbedürfnis nicht mehr zu genügen vermag und eine Verletzung höchstwertiger Rechtsgüter ernsthaft zu befürchten ist. Ferner ist zu verlangen, dass seitens des Betroffenen keinerlei Interessen am Verbleib im Land bestehen (Keller, a.a.O., N 35 zu Art. 55 StGB).

b. Bei X. erheischen sowohl der Straf- als auch der Siche­rungszweck die Verhängung einer Landesverweisung. Wie bereits im Zusammen­hang mit der Strafzumessung ausgeführt, wiegt das Verschulden des Verurteilten schwer. Hinzu kommt, dass X. mehrfach vorbestraft ist. Unter anderem wurde er vom Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 15. Januar 2002 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und für 15 Jahre des Landes verwiesen. Da X. diese Strafe zwischen 2002 und 2004 verbüsste, ist er als rückfällig im Sinne von Art. 67 StGB anzusehen. Es fällt auf, dass X. seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 immer wieder straffällig wurde und sich auch durch mehrfache Verur­teilungen nicht von weiteren Straftaten abschrecken liess. Damit hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich in die schweizerische Rechtsord­nung einzufügen. Bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz würde der Ange­klagte ein beträchtliches Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen, so dass im Lichte des Sicherungszwecks ein Interesse daran besteht, X. über das ordentliche Höchstmass der Landesverweisung hinaus fernzuhalten. Im Hinblick auf die persönliche Bindung des Angeklagten zur Schweiz ist festzustellen, dass jener keinerlei familiäre oder andere Beziehungen in der Schweiz hat, so dass in dieser Hinsicht keine Interessen am Verbleib in der Schweiz bestehen. Unter die­sen Umständen rechtfertigt es sich, X. in Anwendung von Art. 55 Abs. 1 Satz 2 StGB auf Lebenszeit des Landes zu verweisen.

c. Unabhängig vom Entscheid über die Hauptstrafe ist zu prüfen, ob für die ausgesprochene Landesverweisung der bedingte Vollzug gewährt werden soll. Dabei ist auf die Kriterien von Art. 41 Ziff. 1 StGB abzustellen. In formeller Hinsicht darf der Delinquent demnach innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht we­gen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst haben. Materiell ist ein Auf­schub der Landesverweisung zulässig, wenn Vorleben und Charakter des Verur­teilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Verge­hen abgehalten. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Verurteilten in der Schweiz ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu treffen, wobei neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewäh­rung zulassen, zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 123 IV 111 f., 119 IV 195; 118 IV 100 f.; Roland M. Schneider, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 296 und 298 zu Art. 41 StGB; Keller, a.a.O., N 38 zu Art. 55 StGB).

Vorliegend gilt es zu beachten, dass X. innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlichen Verbrechens eine mehrjährige Zuchthausstrafe verbüsst hat, so dass ein Aufschub der Landesverweisung bereits aus formellen Gründen nicht in Frage kommt. Darüber hinaus könnte dem Verur­teilten aufgrund seiner fortgesetzten Delinquenz keine günstige Prog­nose gestellt werden. Aus diesen Gründen ist die Landesverweisung unbedingt auszusprechen.

15.a. Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge­genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord­nung gefährden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver­nichtet werden.

b. aa. Anlässlich der Leibesvisitation vom 5. Oktober 2004 wurden beim An­geklagten unter anderem 1.5 Gramm Kokain sichergestellt. Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 8. Februar 2005 wurden diese Betäubungsmittel be­schlagnahmt (act. 4.7). Bereits der unbefugte Besitz sowie das Lagern von Betäu­bungsmitteln sind strafbar. Es ist daher offensichtlich und von X. auch weitgehend anerkannt, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel zur Bege­hung einer strafbaren Handlung, nämlich dem Konsum von Betäubungsmitteln, bestimmt waren. Darin liegt überdies zweifelsfrei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Betäubungsmittel werden daher gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen; sie sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten.

bb. Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 wurde das Messer, mit welchem X. M. bedroht hatte, beschlagnahmt (act. 3.30). Das Mes­ser diente zur Begehung einer strafbaren Handlung. Da es sich indes um ein Rüstmesser handelt, das im Allgemeinen keine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung darstellt, ist eine Einzie­hung nicht angezeigt und das Messer ist M. wieder auszuhändigen.

16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskos­ten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Ver­urteilten. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

Demnach erkennt die Strafkammer :

1. X. ist schuldig der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB, der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 BetmG und Art. 19a Ziffer 1 BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23a ANAG sowie des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. Dafür wird er mit vier Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich der erstandenen Untersuchungs- und Polizeihaft von 85 Tagen.

3. X. wird gestützt auf Art. 55 Abs. 1 StGB auf Lebenszeit des Lan­des verwiesen.

4. Das mit Beschlagnahmeverfügung vom 8. Februar 2005 sichergestellte Messer (Rüstmesser, Klingenlänge 11 cm) ist M. auszuhändi­gen.

5. Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 8. Februar 2005 sichergestellten 1.5 Gramm Kokain werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich einge­zogen; die Betäubungsmittel sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu ver­nichten.

6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • den Barauslagen der Staatsanwaltschaft

Graubünden vonFr.2'365.60

  • den Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft

Graubünden vonFr.3'835.00

  • der Gerichtsgebühr vonFr.3'000.00

  • und dem Honorar der amtlichen Verteidigung vonFr.3'497.15

total somitFr.12'697.75

gehen zu Lasten von X..

Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie jene des Strafvoll­zugs trägt der Kanton Graubünden.

7.a. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel­tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun­desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes­strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be­schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits­beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.

b. Der Verurteilte kann beim Kantonsgericht von Graubünden die Aufhebung seines Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfah­rens verlangen. Dies ist innert 60 Tagen seit Kenntnis des Urteils und der Möglichkeit, sich zu stellen, zu verlangen.

8. Mitteilung an:

__________

Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident

Die Aktuarin ad hoc

Schlagwörter

sexual coercionunlawful restraintthreatsfencingnarcoticsimmigration restrictionpetty theftabsentia judgmentexpulsionsentencing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the accused committed qualified sexual coercion, unlawful restraint, repeated threats and repeated trespass against M.

Extrahierter Entscheid

The court found that he forcibly kept M. in her flat, threatened her with a knife, and compelled sexual acts; the qualified sexual coercion and the related offences were proved.

Extrahierte Begründung

M.'s accounts were coherent, detailed and corroborated by third-party indications and the surrounding evidence; the accused's version was less credible and contained inconsistencies. The knife used qualified as a dangerous object.

Kernrechtsfrage

Whether the accused committed fencing by receiving a stolen camera from Q.

Extrahierter Entscheid

He knowingly accepted at least the possibility that the camera had been stolen and therefore acted with eventual intent.

Extrahierte Begründung

It was unusual that an asylum-seeker possessed an expensive camera; the accused could not simply assume lawful origin and should have inquired further.

Kernrechtsfrage

Whether the accused repeatedly violated the narcotics law by transferring cocaine and cannabis and by acquiring cocaine and cannabis for own use.

Extrahierter Entscheid

The court held that the repeated cocaine transfers and cannabis handovers were punishable under the narcotics statute, and that the self-use acquisition and possession acts were also proven.

Extrahierte Begründung

R.'s statements established repeated cocaine transfers, while the accused admitted the self-use purchases and cannabis procurement; these acts fell under the relevant narcotics provisions.

Kernrechtsfrage

Whether the accused repeatedly violated the immigration restriction order by leaving the assigned area.

Extrahierter Entscheid

He repeatedly disregarded the territorial restriction imposed by the foreign police.

Extrahierte Begründung

The restriction order was served and signed by the accused, yet he travelled to O. on several occasions.

Kernrechtsfrage

Whether the accused committed petty theft in the store in U.

Extrahierter Entscheid

He took goods worth CHF 36.50 without paying and was guilty of petty theft.

Extrahierte Begründung

He admitted the act; the value was below the threshold for a minor property offence.

Kernrechtsfrage

What sentence, expulsion, confiscation and costs should follow.

Extrahierter Entscheid

He was sentenced to four years' imprisonment, with 85 days credited, and permanently expelled from Switzerland; the cocaine was confiscated and destroyed, the knife returned, and costs were imposed on him.

Extrahierte Begründung

The offences and recidivism showed heavy culpability; a limited diminished responsibility was acknowledged, but not enough to reduce the sentence materially. The long-standing criminal record and lack of ties to Switzerland justified lifelong expulsion.

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