Qualification of embezzlement and suspended sentence

SF 2003 39Übriges Gericht09.02.2004Other

Zusammenfassung

The Graubünden Criminal Chamber convicted A. X., a former enforcement and bankruptcy officer and trustee, of repeated embezzlement and drunken driving. It accepted that he had privately used entrusted funds both in office and in his fiduciary work for P. O., rejecting his claims of loan agreements, set-off, and replacement readiness. It set the embezzled amount at CHF 152,342.60, imposed an 18-month prison sentence suspended for three years and a CHF 2,000 fine, and partially upheld the Canton of Graubünden’s adhesion claim for the same amount plus interest. The remaining civil claim was referred to the civil courts.

Regest

Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB; Art. 91 Abs. 1 SVG; Art. 41 Ziff. 1 StGB; Ersatzbereitschaft bei Veruntreuung und berufsmässige Vermögensverwaltung: Wer anvertraute Gelder bewusst über den eigenen Entschädigungsanspruch hinaus privat verwendet, handelt bereicherungswillig; eine blosse Hoffnung auf spätere Verrechnung oder Schadensdeckung genügt nicht. Ersatzbereitschaft setzt den im Tatzeitpunkt bestehenden Willen und die objektive Fähigkeit voraus, den Berechtigten das Anvertraute jederzeit bereitzustellen; blosse Sicherheiten, spätere Rückzahlungsmöglichkeit oder Leistungen Dritter genügen nicht. Berufsmässige Vermögensverwaltung liegt bereits vor, wenn die Tätigkeit typischerweise in der Entgegennahme und Weiterleitung von Kundengeldern besteht (consid. 4-6).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 09./10. Februar 2004Schriftlich mitgeteilt am:

SF 03 39 (mündlich eröffnet)

Urteil

Strafkammer

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

RichterInnen

Heinz-Bommer, Jegen, Riesen-Bienz und Burtscher

Aktuar

Blöchlinger

——————

In der Strafsache

der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin,

gegen

A. X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur,

mit Verfügung des Staatsanwalts vom 11. Dezember 2003

wegen mehrfacher Veruntreuung und Fahrens in angetrunkenem Zustand

in Anklagezustand versetzt,

hat sich ergeben:

A. A. X. wuchs zusammen mit vier Geschwistern in geordneten Familienver­hältnissen bei seinen Eltern in E. auf. Er besuchte dort sechs Klassen der Primar- und drei Klassen der Sekundarschule. An­schliessend absolvierte er bei der Gemeinde D. mit Erfolg eine kaufmän­ni­sche Lehre. Nach dem Lehrabschluss arbeitete A. X. wäh­rend drei Jahren bei der Firma C. und Co. in D., dann ein Jahr lang in E. und in der Folge während zwölf Jahren in F. beim Treu­hand­büro AA. als kaufmännischer Angestellter. Am 1. Oktober 1984 machte er sich selbständig und eröffnete in E. das Treuhandbüro X. Treuhand als Einzelfirma. Am 1. Januar 1994 gründete er zusammen mit B. Z. die X. und Z. Treuhand und Revisions AG mit Sitz in E., wobei er zusammen mit B. Z. Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäfts­leitung war. Ab 1. September 2000 führte A. X. diese Gesell­schaft unter der Firma X. Treu­hand und Revisions AG als einziges Mitglied des Verwaltungsrates und als Alleinaktionär. Über die X. Treuhand und Revisions AG wurde am 25. September 2002 der Konkurs eröff­net, welcher am 22. Oktober 2002 mangels Aktiven einge­stellt wurde. Nebst seiner beruflichen Tätigkeit als Treuhänder amtete A. X. vom 1. September 1991 bis zum 10. Januar 2001 als Betrei­bungsbe­amter und von September 1991 bis Ende Dezember 2000 als Kon­kursbeamter des Kreises E.. Seit dem 1. Juli 2002 führt der An­geklagte in G. das Treuhandbüro X. Treuhand als Einzelfirma. Sein mo­natli­ches Nettoeinkommen beträgt nach eigenen Angaben ca. Fr. 10'000.--. A. X. besitzt kein steuerbares Vermögen. Im Betreibungsregi­ster des Be­treibungsamtes G. ist er mit 34 Betreibungen im Zeitraum von Juli 1997 bis 2. Mai 2003 im Gesamtbetrag von Fr. 986'961.30 und mit einem Verlustschein im Betrag von Fr. 43'913.60 verzeichnet.

A. X. ist seit dem 18. Mai 1974 mit H. geb. I. verheiratet. Aus dieser Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Die Eheleute haben zudem ein Pflegekind zu sich aufgenommen. Beide Kinder sind mittler­weile erwachsen.

Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist der Angeklagte nicht ver­zeichnet. Gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden ge­niesst A. X. einen makellosen Leumund.

A. X. wurde am 10. Januar 2001 in E. festgenom­men und befand sich bis zum 12. Januar 2001 in Chur in Polizeihaft.

B. Am 18. Oktober 2000 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubün­den gegen A. X. eine Strafuntersuchung wegen des Ver­dachts der Veruntreuung. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersu­chungsrichteramt Chur beauftragt. Mit Verfügung der Staatsanwalt­schaft Grau­bünden vom 11. Dezember 2003 wurde A. X. wegen mehrfa­cher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB sowie vorsätz­lichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG in An­klagezustand ver­setzt. Der Anklage liegt nach Anklageschrift der Staatsan­waltschaft Graubün­den vom 11. Dezember 2003 der folgende Sachverhalt zugrunde:

"A. X. wird angeklagt

1. der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB

1.1 Im Zeitraum vom 1. September 1991 bis zum 10. Januar 2001 war A. X. als Betreibungsbeamter des Kreises E. tätig. Der gesamte Zahlungsver­kehr des Betreibungsamtes wurde über das Postcheckkonto Nr. 70-4248-4, lautend auf Betreibungs­amt E., abgewickelt. Mit der Buchführung für das Betreibungs­amt beauftragte A. X. jeweils eine Mitarbeiterin der X. + Z. Treuhand und Revisions AG bzw. ab Sep­tember 2000 der X. Treuhand und Revisions AG. Die bei Ausübung der Amtstätigkeit erhobenen Ge­bühren fielen dem Angeklagten zu, welcher zusätzlich aufgrund einer alljährlich er­stellten Abrechnung vom Kreis E. eine Grundentschädi­gung, Sporteln und Er­satz für die Spesen bezog.

Zum Ausgleich seiner Honoraransprüche als Betreibungsbeamter machte A. X. vom Postcheckkonto des Betrei­bungsamtes Barbezüge. Bis Ende 1999 bezog er dabei gesamt­haft weniger, als die ihm zustehenden Honorarguthaben aus­machten. Von Januar 2000 bis zum 28. Dezember 2000 hob der Angeklagte unter 73 verschiedenen Malen insgesamt Fr. 96'456.50 vom Post­checkkonto in bar ab, während sich sein Gut­haben an Gebühren und Sporteln lediglich auf Fr. 32'294.65 be­zifferte. Ab dem 29. März 2000, an welchem Tag er Fr. 17'000.-- vom Postcheckkonto des Betreibungsamtes E. abhob, waren die Barbezüge bis zu seiner am 9. Januar 2001 erfolgten Demis­sion als Betreibungsbeamter nie mehr vollständig durch Ho­noraransprüche gedeckt. Unter Berück­sichtigung sämtlicher ihm als Betreibungsbeamtem zustehenden Entschädigungen samt Spesen hat A. X. im Zeit­raum vom 29. März bis 28. Dezember 2000 insgesamt ca. Fr. 39'800.-- bis Fr. 40'300.-- zu viel für sich privat vom Postcheckkonto des Be­treibungsamtes abgehoben.

Der Angeklagte kassierte in seiner Eigenschaft als Betreibungsbe­amter am 11. No­vember 2000 von AC. Fr. 4'000.-- und am 5. Dezember 2000 von AD. Fr. 5'000.-- in bar, wobei er diese Mittel nicht bestimmungsgemäss für das Be­trei­bungsamt bzw. für Gläubiger verwendete, sondern sich per­sönlich an­eignete.

Gesamthaft hat A. X. somit im Zeitraum vom 29. März bis 28. De­zember 2000 im Umfang von ca. Fr. 48'800.-- bis Fr. 49'300.-- ihm in seiner Eigen­schaft als Betreibungsbeamter an­vertraute Mittel unrechtmässig angeeignet und zum Nachteil des Betreibungsamtes E. zu seinem Nutzen verwendet.

1.2 Im Zeitraum ab April 1991 bis Ende Dezember 2000 führte A. X. als Konkursbeamter des Kreises E. mehrere Konkursverfahren. Vom 6. Oktober 1992 bis 10. März 2000 eig­nete er sich unter verschiedenen Malen von den von ihm verwal­teten Konkursmassen für sich und zum Teil zugunsten der X. + Z. Treuhand und Revisions AG Vermögenswerte im Gesamt­betrag von total Fr. 218'954.20 an. Dabei machte er vor­wiegend in E. Bezüge von den Konto­korrentkonten, welche er für die Ab­wicklung des Zahlungsverkehrs in den einzelnen Kon­kursverfahren bei der Raiffeisenbank J. oder bei der Graubündner Kantonalbank eröffnet hatte. Vereinzelt eignete er sich zudem Mittel an, welche von Schuldnern zugunsten der Kon­kursmassen auf das Postcheckkonto des Betrei­bungsamtes E. überwiesen worden waren. Schliesslich liess er vereinzelt auch zulasten von Konkurs­massen ungerechtfertigte Überweisungen zu seinen Gunsten an Dritte vornehmen. Mit der Aneignung der Vermögenswerte der Konkursmassen wollte sich A. X. nach seinen An­gaben für seine Amtstätigkeit als Konkurs­beamter bezahlt machen.

Per 1. Januar 2001 hatte A. X. aufgrund der da­mals in Kraft ge­tretenen Gerichtsreform die Konkursakten samt den entsprechenden Vermögens­werten dem neu zuständigen Konkursamt K. zu übergeben. Dabei konnte er die im genannten Betrag sich zu seinen Gunsten oder zugunsten der X. + Z. Treuhand und Revisions AG angeeigneten Ver­mögenswerte nicht ausgleichen, weil ihm dazu die nötigen Mittel fehlten.

Da A. X. bis Ende 2000 die hier in Frage stehen­den Konkursverfah­ren nicht abgeschlossen hatte, konnte er über die ihm gemäss der Gebührenver­ordnung zum SchKG zustehen­den Honorar- und Spesenansprüche noch nicht defi­nitiv abrech­nen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich sein Hono­rar- und Spesenguthaben per Ende 2000 auf insgesamt ca. Fr. 96'944.10 beläuft, hat A. X. sich demnach total ca. Fr. 122'010.10 zum Nachteil der ein­zelnen Konkursmassen bzw. des Konkursamtes E. unrechtmässig angeeignet.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Delikte:

1.2.1 Am 20. April 1991 wurde über die L. AG der Konkurs eröff­net. A. X. liess in der Folge für dieses Konkurs­verfahren bei der Grau­bündner Kantonalbank in Chur das Konto­korrentkonto CK 020.022.000, lau­tend auf „L. AG in Kon­kurs" führen. Von diesem Konto machte A. X. für sich privat folgende Barbezüge:

Datum

Betrag Fr.

01.02.1993

4'000.00

22.06.1993

4'690.20

10.09.1993

3'945.00

17.09.1996

2'573.00

TOTAL

15'208.20

Am 6. Oktober 1992 hatte der ehemalige Verwaltungsratspräsident der L. AG, M., zugunsten der Konkursmasse eine Zah­lung im Betrag von Fr. 12'000.-- auf das Postcheckkonto des Betrei­bungsamtes E. geleistet.

A. X. liess diesen Betrag in der Folge nicht be­stimmungsge­mäss auf das Kontokorrentkonto zugunsten der L. AG in Konkurs trans­ferieren und verwendete diesen Be­trag zu seinen Gunsten.

Gesamthaft hat der Angeklagte sich aus Mitteln der Konkursmasse der L. AG den Betrag von Fr. 27'208.20 angeeignet.

Berücksichtigt man, dass A. X. aufgrund der Ge­bührenver­ordnung zum SchKG für seine Tätigkeit als Konkursbe­amter im Konkurs L. AG ein Honorarguthaben im Betrag von insgesamt Fr. 14'371.90 be­anspruchen kann, hat er sich dem­nach insgesamt Fr. 12'836.30 unrecht­mässig aus Mitteln der Konkurs­masse angeeignet.

1.2.2 Vom 11. Dezember 1997 bis Ende Dezember 2000 führte A. X. als Konkursbeamter das Konkursverfahren betref­fend N. O.. Für dieses Verfahren eröffnete er bei der Raiffeisenbank J. das Kontokorrentkonto Nr. 43674.80. Von diesem Konto liess er sich vom 4. Mai 1998 bis zum 10. März 2000 folgende Beträge zu seinen Gunsten bar aus­zahlen:

Datum

Betrag Fr.

04.05.1998

4'000.00

12.08.1998

1'000.00

18.09.1998

500.00

29.09.1998

1'500.00

07.10.1998

2'235.00

28.10.1998

2'000.00

04.11.1998

1'600.00

10.11.1998

4'600.00

19.11.1998

3'000.00

16.12.1998

13'000.00

16.02.1999

5'000.00

21.04.1999

8'000.00

04.05.1999

2'000.00

09.09.1999

5'215.00

05.10.1999

6'000.00

15.10.1999

2'785.00

04.11.1999

9'500.00

08.12.1999

4'300.00

10.03.2000

3'000.00

TOTAL

79'235.00

Sodann liess der Angeklagte die Raiffeisenbank J. zu­lasten die­ses Kontokorrentkontos ohne Zahlungsgrund folgende Vergütungen zugun­sten der X. + Z. Treuhand und Revisions AG vornehmen:

Datum

Betrag Fr.

20.08.1998

10'000.00

10.02.1999

20'000.00

29.04.1999

15'000.00

TOTAL

45'000.00

Gesamthaft hat A. X. somit Fr. 124'235.-- zu sei­nen Gunsten bzw. zugunsten der X. + Z. Treuhand und Revisions AG von dem von ihm verwalteten Konkurskonto be­zogen. Berücksichtigt man, dass der Angeklagte für seine Amtstä­tigkeit als Konkursbeamter im Konkurs N. O. gemäss der Gebüh­renverordnung zum SchKG einen Ho­noraranspruch samt Spesen von insgesamt ca. Fr. 50'000.-- als Gegenforde­rung zur Verrech­nung bringen kann, hat er insgesamt Fr. 74'235.-- ohne Rechts­grund für sich bezogen bzw. zugunsten der erwähn­ten Treuhandge­sellschaft verwendet.

1.2.3 Im November 1998 eröffnete A. X. für das von ihm geführte Konkursverfahren Q. GmbH bei der Raiffeisenbank J. das Kontokorrentkonto Nr. 44174.51. Von die­sem Konto liess er sich zulasten der Konkursmasse zu seinen Gunsten folgende Beträge auszahlen:

Datum

Betrag Fr.

27.12.1999

4'340.00

30.12.1999

4'660.00

10.03.2000

2'000.00

TOTAL

11000.00

Im Weiteren liess er ohne Zahlungsgrund am 8. März 1999 fol­gende Vergü­tungen zulasten des genannten Konkurskontos vor­nehmen:

Zugunsten von

Betrag Fr.

X. + Z. Treuhand und Revisions AG

5'000.00

Postcheckkonto des Betreibungsamtes E. (zum Ausgleich eines Mankos)

7'000.00

TOTAL

12'000.00

Im Zeitraum vom 30. November 1998 bis zum 8. März 1999 gin­gen auf dem Postcheckkonto des Betreibungsamtes E. vier Zahlun­gen von Gläubigem der Q. GmbH bzw. der Kon­kursmasse im Gesamtbetrag von Fr. 32'661.70 ein. Diese Zahlun­gen überwies der Angeklagte nicht auf das Konto­korrentkonto der Konkursmasse Q. GmbH und verwendete diese Mit­tel für andere Zwecke.

Insgesamt hat der Angeklagte aufgrund der erwähnten Barbezüge, Vergütun­gen und durch das Vorenthalten eingegangener Zahlun­gen Fr. 55'661.-- zu seinen Gunsten verwendet. Berücksichtigt man, dass A. X. für seine Tätigkeit als Konkursbe­amter in diesem Konkursverfahren einen Ho­noraranspruch von ca. Fr. 23'000.-- verrechnungsweise geltend machen kann, hat er total ca. Fr. 32'661.-- zweckwidrig zum Nachteil der Q. GmbH in Konkurs verwendet.

1.2.4 Vom 19. Mai 1999 bis Ende Dezember 2000 führte A. X. als Konkursbeamter des Kreises E. das Konkursver­fahren T.-TV TV (U. T.-TV) durch. Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs in diesem Konkurs eröffnete er nach der Kon­kurseröffnung bei der Raiffeisenbank J. in E. das Kontokorrentkonto Nr. 44355.42. Von diesem Konto liess er sich am 24. Januar 2000 Fr. 6'000.-- und am 10. März 2000 Fr. 3'000.-- als Vor­schuss für seine Amtstätigkeit auszahlen.

Am 1. Juni 1999 hatte das Bezirksgericht Oberlandquart einen Ko­stenvor­schuss des Schuldners U. T.-TV im Betrag von Fr. 2'850.-- zugunsten der Konkursmasse auf das Postcheckkonto des Betreibungsamtes E. überwiesen. Der Angeklagte unter­liess es jedoch, diesen Betrag auf das Kontokorrentkonto der T.-TV TV in Konkurs übertragen zu lassen. Gesamthaft hat der Ange­klagte demnach (inkl. den erwähnten Barbezügen) Fr. 11'850.-- zu seinen Gunsten verwendet bzw. der Konkursmasse vorenthalten.

Aufgrund des vom Angeklagten geführten Konkursprotokolls belief sich sein Honorar- und Spesenguthaben in diesem Konkursverfah­ren per Ende De­zember 2000 auf total Fr. 9'572.20. Unter Be­rück­sich­tigung dieses Guthabens hat A. X. von Vermö­genswerten der Konkursmasse T.-TV TV total Fr. 2'277.80 un­rechtmässig zu seinem Nutzen verwendet.

Zusammenfassend hat A. X. im Zeitraum vom 6. Oktober 1992 bis zum 28. Dezember 2000 von den ihm als Betrei­bungs- und Konkursbeamter des Kreises E. anvertrauten Ver­mögenswerten Geld im Betrag von ca. Fr. 170'810.10 bis Fr. 171'310.10 unrechtmässig angeeignet. Das Deliktsgut verwen­dete er für private Bedürfnisse, und zwar nach seinen Angaben primär für Frauen, Geldspiele und Alkohol. Den durch seine Ver­mögens­delikte verursachten Schaden hat er bis heute nicht - auch nicht teilweise - ersetzt.

Der Kanton Graubünden leistete aufgrund seiner primären Kausal­haftung am 29. August 2001 eine Akontozahlung im Betrag von Fr. 50'000.-- zugunsten des Betrei­bungsamtes E..

Mit Eingabe vom 19. September 2003 machte der Kanton Grau­bünden, vertreten durch das Finanz- und Militärdepartement, ge­gen A. X. adhäsions­weise eine Forderung im Be­trag von Fr. 171'310.10 nebst 5 % Zins seit 10. Januar 2001 gel­tend.

1.3 Im Jahre 1997 beauftragte P. O. die X. + Z. Treuhand und Re­visions AG, einen Käufer für die im Eigentum der damaligen Erbengemeinschaft P. O. und AF. sich befindlichen Liegenschaft „W.", einem Skihaus in AE., zu vermitteln. Am 11. Dezember 1997 erfolgte durch Vermitt­lung dieser Treuhandgesellschaft der Verkauf der ge­nannten Lie­genschaft. Der Verkaufserlös von Fr. 520'000.-- wurde auf das Konto CK 336.580.800, lautend auf P. O., bei der Graubünd­ner Kantonalbank in E. überwiesen. P. O. be­auftragte nach diesem Liegenschaftenverkauf A. X. als da­mali­gen Verwaltungsrat und Geschäftsführer der X. + Z. Treuhand und Revisions AG, dieses Konto zu verwalten. Er war für das Konto einzeln unter­schriftsberechtigt und hatte mit den auf dem Bankkonto vorhandenen Mitteln Rech­nungen von P. O. zu begleichen. Daneben oblag A. X. die Ausführung verschiedener Treuhandarbeiten, wie namentlich das Ausfüllen der Steuererklärung, für seine Auftrag­geberin.

Im Zeitraum vom 17. Dezember 1997 bis zum 1. Dezember 2000 machte A. X. vom genannten Bankkonto in E. folgende Barbezüge:

Datum

Betrag Fr.

17.12.1997

25'800.00

14.01.1998

19'411.00

21.01.1998

5'388.00

19.03.1998

26'401.00

28.05.1998

25'866.00

18.08.1998

7'144.00

28.08.1998

25'600.00

25.09.1998

9'518.00

03.12.1998

10'292.00

30.12.1998

6'000.00

06.04.1999

7'500.00

01.12.2000

50'000.00

Total

218'920.00

Das von ihm bezogene Bargeld verwendete A. X. für private Be­dürfnisse und teilweise zur Bezahlung seiner priva­ten Rechnungen.

Der Angeklagte hatte vor der Eröffnung des Strafverfahrens P. O. über die obgenannten Barbezüge nicht informiert. Lediglich vor dem am 1. Dezember 2000 er­folgten Bezug von Fr. 50'000.-- hat A. X. P. O. angefragt, ob sie nicht Fr. 50'000.-- von ihrem Konto besser anlegen wolle, um mehr Zins zu er­halten. P. O. erklärte sich damit einverstanden, jedoch machte der Ange­klagte ihr nachträglich keine Mitteilung, ob und wie er diesen Betrag anderweitig angelegt habe.

A. X. hat in der Untersuchung vor der Polizei aus­gesagt, er habe P. O. jeweils vor dem Bezug von Bargeld ge­fragt, ob er das Geld als Darlehen verwenden dürfe. Sie habe sei­nen Bezügen zugestimmt. Für die Darlehen habe er mit P. O. mündlich einen Zins von 5 % vereinbart. In späteren Ein­vernahmen vor dem Untersuchungsrichter führte A. X. aus, er habe ca. im No­vember 1997 mit P. O. über ein Darlehen ge­sprochen. P. O. sei bereit gewesen, für ihn pri­vat ein Darlehen zu gewähren. Über die Höhe des Darlehens sei nicht gesprochen worden und es sei auch kein schriftlicher Vertrag aufgesetzt wor­den. In der Folge habe er immer wieder Geld vom Bankkonto von P. O. bezo­gen und für sich verwendet. Ende November 2000 habe er P. O. gefragt, ob er Fr. 50'000.-- für sich von ihrem Bankkonto abheben dürfe, womit diese einverstan­den gewesen sei.

Für den Zeitraum vom 17. Dezember 1997 bis zu der am 24. Januar 2001 erfolgten Anzeigeerstattung von P. O. hat A. X. nie eine Abrechnung über seine Barbezüge und auch keine Zinsabrechnung erstellt.

Gesamthaft hat der Angeklagte in der Zeit vom 6. Oktober 1992 bis zum 28. Dezember 2000 als Betreibungs- und Konkursbeamter des Kreises E. und als Treuhänder bzw. berufsmässiger Ver­mö­gensverwalter sich ihm anvertraute Vermögenswerte im Betrag von Fr. 389'730.10 bis Fr. 390'230.10 angeeignet, um sich un­rechtmäs­sig zu bereichern.

2. des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG

Am Abend des 19. Dezember 2000 konsumierte A. X. nach seinen An­gaben in einem Restaurant in Buchs ca. vier bis fünf Stangen Bier à 0.3 dl. Um ca. 00.30 Uhr bis 00.45 Uhr setzte er sich in Buchs ans Steuer seines Personenwagens „Audi", GR XX'XXX, und wollte heimwärts nach G. fahren. Auf dieser Fahrt wurde er am 20. De­zember 2000, um 01.15 Uhr, beim An­schlusswerk F. der Autobahn A13 auf dem Gebiete der Gemeinde Maienfeld durch die Polizei zu einer Kontrolle angehal­ten. Da bei A. X. Alkoholgeruch festgestellt wurde, führte die Polizei einen Alcotest durch, welcher positiv ausfiel. In der Folge wurde der Angeklagte im Spital D. einer Blutprobe zu­geführt. Deren Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin des Kan­tonsspitals St. Gallen ergab für den rechtlich relevanten Zeit­punkt einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1.01 Gewichts­pro­mille.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2001 entzog das Strassenverkehrs­amt Graubünden dem Angeklagten den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten.

C.1. An der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsge­richts Graubünden vom 9./10. Februar 2004 waren der Angeklagte und dessen amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb anwesend. Die Anklage wurde durch Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob vertreten. Der Kanton Graubünden wurde als Adhäsionskläger durch den Departementssekretär des Finanz- und Militärdepartements, lic. iur. Willi Berger, vertreten. Gegen die Zu­ständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben.

Im Rahmen der Befragung zur Person bestätigte der Angeklagte im We­sentlichen die in der Anklageschrift enthaltenen Angaben. Namentlich erklärte A. X., dass er nach wie vor das Treuhandbüro X. Treuhand als Einzelfirma führe. Sein Tätigkeitsbereich umfasse zur Hauptsa­che Steuerbelange, Buchhaltungen und Jahresabschlüsse. Dazu käme im ge­ringen Umfang die Verwaltung von Immobilien. Eigentliche Vermögensver­waltungen habe er seit jeher nicht gemacht. In der Sache selbst gab der An­geklagte zu, sich als Betreibungs- und Konkursbeamter wiederholt Beträge angeeignet zu haben, die ihm nicht zustanden. Einwände erhob er nur bezüg­lich der Delikts­summe. In Bezug auf die ihm als Treuhänder zum Vorwurf gemachte Verun­treuung hielt der Angeklagte fest, dass P. O. ihm eine Blankovollmacht zum Bezug von Darlehensbeträgen ab ihrem Konto gegeben haben. Zutreffend seien somit die Angaben, welche er gegenüber dem Unter­suchungsrichter ge­macht habe. Bei der polizeilichen Einvernahme, bei der er erklärt habe, er habe P. O. vor jedem Bezug angefragt, sei er unter Druck gestanden. Er räumte je­doch ein, dass P. O. wohl in Kenntnis der vielen Bezüge ihr Einverständ­nis widerrufen hätte. Geständig zeigte sich der Angeklagte schliesslich in Bezug auf den ihm zum Vorwurf gemachten Tatbe­stand des Fah­rens in angetrunke­nem Zustand.

Als Beweisergänzung wurde seitens der Verteidigung beantragt, es sei bei der Raiffeisenbank nochmals der Eingang einer Zahlung, die der Ange­klagte im Konkursverfahren O. geleistet haben will, zu überprüfen. Sodann gab der Verteidiger im Zusammenhang mit der zur Anklage gebrachten Verun­treuung im Konkursverfahren Q. GmbH zwei Lohnabrechnungen zu den Akten. Auf den Beweisergänzungsantrag wie auch auf die Relevanz der einge­legten Urkunden wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

2. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwaltschaft folgende Anträge:

1. A. X. sei der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und des vorsätzlichen Fahrens in ange­trunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

2. Dafür sei er mit 18 Monaten Gefängnis unter Anrechnung von 3 Ta­gen Polizeihaft und einer Busse von 10'000.-- zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die gleiche Probezeit sei auch für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister anzuberaumen.

4. Gesetzliche Kostenfolge.

3. Der Rechtsvertreter des Adhäsionsklägers stellte den Antrag, es sei der Beklagte unter Kosten- und Ent­schädigungsfolge zur Leistung von Schadenersatz an den Kanton Graubünden in Höhe von Fr. 171'310.10 nebst Zins zu 5% seit 10. Januar 2001 zu verpflichten.

4. In seinem Plädoyer stellte und begründete der amtliche Verteidi­ger von A. X. die folgenden Begehren:

1. A. X. sei von der Anklage der mehrfachen Verun­treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB freizusprechen.

2. Die Adhäsionsklage wird in der Höhe von Fr. 135'822.90 aner­kannt. Im Übrigen sei die Klage auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Kosten und Entschädigungsfolge sei die gesetzliche.

Es folgten die Vorträge im Rahmen der Replik und Duplik, wobei sowohl der Staatsanwalt wie auch der Vertreter des Angeklagten an ihren Anträgen festhielten. Beide gaben schriftliche Ausfertigungen ihrer Plädoyers zu den Ak­ten.

5. In seinem Schlusswort ersuchte der Angeklagte um Gewährung des bedingten Strafvollzugs.

6. Auf die weitere Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die Strafkammer zieht in Erwägung :

1. Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde be­wegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Unter Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fällt auch dem Täter anvertrau­tes Bargeld, wenn es im Eigentum eines anderen steht und der Täter ver­pflichtet ist, es getrennt von seinem eigenen Geld aufzubewahren (BGE 105 IV 33). Als dem Täter anvertraut gilt, was er mit der Verpflichtung empfängt, es in be­stimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 119, 117 IV 257, 118 IV 33). Eine Bereicherungsabsicht kann ausge­schlossen wer­den, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, das heisst fähig und wil­lens ist, das sich angeeignete Geld zu ersetzen (BGE 119 IV 128, 118 IV 29 f.; vgl. dazu die Erwägungen unter Ziff. 5.).

Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Bei­stand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewer­bes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, be­geht, wird gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB mit Zuchthaus bis zu zehn Jah­ren oder mit Gefängnis bestraft. Berufsmässiger Vermögensverwalter ist nicht schon, wer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit Vermögenswerte entgegen­nimmt. Vorausgesetzt wird, dass die entsprechende Tätigkeit typischerweise darin be­steht, Vermögen zu verwalten (BGE 117 IV 22). Dagegen ist nicht erforderlich, dass sich ein Täter ausschliesslich der Vermögensverwaltung widmet (BGE 100 IV 30).

A. X. gibt zu, Gelder, die ihm als Betreibungs- und Kon­kursbeamter zuflossen, privat verwendet zu haben. Er macht jedoch zum Teil Einwände hinsichtlich der Höhe der ihm zur Last gelegten Bezüge. Anderer­seits beruft er sich auf seine Ersatzbereitschaft beziehungsweise auf die feh­lende Bereicherungsabsicht. Im Folgenden ist demnach in einem ersten Schritt auf den objektiven Tatbestand und in diesem Zusammenhang auf die einzel­nen, dem Angeklagten vorgeworfenen Bezüge einzugehen. Alsdann ist der subjek­tive Tatbestand und dabei insbesondere die Frage der Ersatzbereit­schaft des Angeklagten zu würdigen.

2. Durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Graubünden aus­gewiesen und von A. X. anerkannt ist, dass er im Zeitraum von Januar 2000 bis Januar 2001 aus Mitteln, die ihm in seiner Stellung als Be­trei­bungsbeamter zuflossen, insgesamt Fr. 58'906.80 für private Zwecke ver­wen­dete. In der vorgenannten Summe sind einerseits diverse Privatbe­züge, die der Angeklagte vom Postcheckkonto Nr. 70-4248-4 des Betrei­bungsamtes machte, anderseits zwei für das Betreibungsamt entrichtete Bar­zahlungen, die A. X. für sich behielt, enthalten. Anspruch hatte A. X. in dieser Zeit für seine Tätigkeit als Betreibungsbeamter lediglich auf eine Ent­schädigung von Fr. 9'600.-- bis Fr. 10'100.--. Entspre­chend ging die Staats­an­waltschaft von einer veruntreuten Summe von Fr. 48'800.-- bis Fr. 49'300.-- aus.

Ausser Frage steht, dass A. X. insoweit, als er über sei­nen Entschädigungsanspruch hinaus Gelder des Betreibungsamts zu privaten Zwecken verwendete, den objektiven Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Die Gelder wurden dem Angeklagten in sei­ner Eigenschaft als Betreibungsbeamter - mithin als Person, die der be­sonderen Strafandrohung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB unterliegt - anvertraut, um sie - nach Abzug der anfallenden Betreibungskosten - an die berechtigten Per­sonen wei­terzuleiten (BGE 118 IV 31). Er hatte die Verfügungsmacht über die Gelder, die für ihn eine fremde Sache darstellten, und indem er sich die Zah­lungseingänge auch über die ihm zustehenden Entschädigungen hinaus für private Zwecke aneignete, handelte er pflichtwidrig. Dies wird vom Angeklag­ten letztlich auch nicht be­stritten. Er macht jedoch geltend, dass bei der Er­mittlung der Delikts­summe auch Einzahlungen berücksichtigt worden seien, die nicht im Zusam­menhang mit Betreibungsmassnahmen stünden. Dieser Einwand erweist sich zumindest teilweise als gerechtfertigt. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurden nach­träglich noch verschiedene Beträge im Umfang von total Fr. 9'780.70 von der Saldoliste, welche zur Ermittlung des Deliktsbetrags herange­zogen wurde, aus­gebucht. Gemäss Stellungnahme von Z. (vgl. act. 1.38), der als Inspektor für die Betreibungsämter des Kantons Graubünden den Zahlungsver­kehr des Betreibungsamts E. überprüfte, wurde einerseits eine Zahlung der Y. AG in Höhe von Fr. 7'967.50 ausgebucht. Mit die­sem Betrag - so Z. - sei keine Betrei­bungsmassnahme verbunden gewe­sen. Vermutlich habe es sich um ein pri­vates Geschäft von A. X. gehandelt. Sodann seien kleinere Beträge in Höhe von total Fr. 1'813.20 als nicht erstattete Re­stanzen aus frü­heren Betreibungen ausgebucht worden. Z. äus­serte sich im be­sagten Schreiben zwar dahingehend, dass diese Ausbuchun­gen keinen Ein­fluss auf den Deliktsbetrag hätten. Dieser Auffassung vermag sich die Straf­kammer des Kantonsgerichts indes nur teil­weise anzuschliessen. Betraf die Zahlung der Y. AG keine Betreibungs­massnahme, kann die Verwen­dung dieses Betrags auch nicht im Zusammen­hang mit der Veruntreuung von Mitteln des Betreibungsamts gesehen werden. Ebensowenig ist eine anders gelagerte unrechtmässige Aneignung des Betrags ersichtlich. Folglich ist der genannte Betrag von der Deliktssumme in Ab­zug zu bringen. Anders verhält es sich lediglich bei den ausgebuchten Restan­zen. Auf solche, aus früheren Betreibungen resultierende Restbestände hatte der Ange­klagte fraglos keinen Anspruch und eine Verwendung zu privaten Zwecken war ihm nicht gestattet. Schliesslich muss zugunsten des Angeklagten bei der nur rahmenmässig be­zifferten Deliktssumme vom tieferen Wert ausge­gangen wer­den, da es über diesen Betrag hinaus an einem hinreichenden Beweis für eine Veruntreuung fehlt. Vom ermittelten Deliktsbetrag von Fr. 48'800.-- verbleibt somit nach Ab­zug der Zahlung der Y. AG und der Entschädigungen, die dem Beklag­ten unbestrittenermassen zustehen, ein Betrag von Fr. 40'832.50, in Bezug auf welchen der Tatbestand der Veruntreuung in objektiver Hinsicht zu bejahen ist.

3. Auch hinsichtlich der dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Veruntreuungen als Konkursbeamter erachtet die Strafkammer - abgesehen, davon, dass gewisse Korrekturen in Bezug auf den betragsmässigen Umfang zu machen sind - den objektiven Tatbestand gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB grundsätzlich als erstellt. Erwiesen und letztlich unbestritten ist nämlich, dass sich A. X. in den nachstehend noch einzeln aufgeführ­ten Konkursverfahren Gelder über seinen Entschädigungsanspruch hinaus zur pri­vaten Verwendung aneignete. Diese Gelder waren ihm als Konkursbeamter anvertraut worden. In dieser Eigenschaft war es ihm untersagt, die Gelder mit Privatvermögen zu vermischen, geschweige denn diese für private Zwecke zu verwenden (vgl. dazu Art. 23 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, KOV, SR. 281.32). Die Gelder stellten für ihn gleichsam fremde Sachen dar, die er nach den gesetzlichen Bestimmungen und Weisungen zu verwalten, zu ver­wahren und den Berechtigten zur Verfügung zu halten hatte. Verwendete er sie statt dessen zu privaten Zwecken, machte er sich damit als Konkursbeamter, welcher der qualifizierten Strafandrohung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB unterliegt, in objektiver Hinsicht der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Im Folgenden geht es mithin nur noch um die Prüfung, in wel­chem betragsmässigen Umfang der Tatbestand objektiv zu be­jahen ist.

a) Durch die Aktenlage erstellt ist, dass sich der Angeklagte im Kon­kurs der L. AG in der Zeit von Oktober 1992 bis September 1996 einen Betrag von total Fr. 27'208.20 aus der Konkursmasse aneignete. Tatsächlich standen ihm in diesem Verfahren nur Honorare im Höhe von Fr. 14'371.90 zu. Der un­rechtmässig für private Zwecke verwendete Betrag beläuft sich dem­nach auf Fr. 12'836.30. A. X. hat anlässlich der Schlusseinver­nahme vom 15. Juli 2003 (act. 1.23 S. 2) eingestanden, sich diesen Betrag an­geeignet zu haben und hat diese Aussage anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt.

b) Für die Durchführung des Konkursverfahrens von N. O. wurde vom Konkursamt E. das Kontokorrentkonto Nr. 43674.80 bei der Raiffeisenbank J. eröffnet. Von diesem Konto machte der Ange­klagte in der Zeit vom 4. Mai 1998 bis 10. März 2000 erwiesenermassen private Bezüge und Überweisungen an die X. und Z. Treuhand und Re­visions AG in Höhe von Fr. 124'235.--. Nach Abzug der nach der Ge­bührenver­ordnung zum SchKG (GebVSchKG, SR 281.35) geschuldeten Ent­schädigung von ca. Fr. 50'000.-- beläuft sich der unrechtmässig bezogene Be­trag auf Fr. 74'235.--. Der Angeklagte erklärte dies anlässlich seiner untersu­chungsrichterli­chen Einver­nahme vom 17. September 2003 (act. 1.28 S. 3) als grundsätzlich zutreffend, machte jedoch geltend, er habe aus privaten Mit­teln noch einen Be­trag von Fr. 24'987.20 an die Raiffeisenbank in AB. ein­bezahlt. Diesen Ein­wand brachte der Angeklagte auch anlässlich der Haupt­verhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts vor. Ergänzend führte er hierbei aus, er habe im Jahre 1998 der Raiffeisenbank im Zusammenhang mit den Liegenschaften­verwertungen im Konkursverfahren O. eine Schlussabrechnung zugestellt, in der diese Zah­lung erwähnt worden sei. Etwa ein Jahr später habe ihn der Verwalter der Raiffeisenbank AB. angeru­fen und erklärt, die in der Schlussab­rechnung auf­geführte Zahlung sei nicht erfolgt. Ende 1999 oder im ersten Quartal 2000 habe er dann die Zahlung noch vorgenommen. In seinem Plä­doyer führte der Rechtsvertreter des Ange­klagten aus, der Nachforschungsauf­trag, den der Un­tersuchungsrichter im Rahmen einer Beweisergänzung der Raiffeisenbank AB. erteilt habe, habe sich auf das Jahr 1998 und damit auf den falschen Zeit­raum bezogen. Dieser Punkt müsse noch näher abgeklärt werden.

Von dieser nachträglich beantragten Beweisergänzung kann abgesehen werden. Wohl trifft es zu, dass sich der Untersuchungsrichter bei der Raiffei­senbank AB. lediglich nach dem Eingang einer entsprechenden Zahlung am 22. De­zember 1998 - dem Tag, in welchem gemäss Schlussabrechnung die Zahlung erfolgt sein soll - erkundigte. Die Bank beschränkte sich jedoch nicht auf eine derart zeitlich beschränkte Prüfung. Wie sie in ihrem Antwortschreiben vom 22. September 2003 (vgl. act. 1.31) mitteilte, ist bei ihr von A. X. nie ein Betrag von Fr. 24'987.20 eingegangen. Angesichts dessen, dass die Bank eine solche Zahlung umfassend verneint, darf ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die behauptete Überweisung aus privaten Mitteln vorge­nommen hat. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der Angeklagte kaum je solche Privateinschüsse machte und angesichts seiner finanziell schlechten Situation schlicht nicht in der Lage gewesen wäre, eine derart hohe Zahlung aus privaten Mitteln zu tätigen. Entsprechend besteht auch keine Veranlas­sung, den ermittelten Deliktsbetrag von Fr. 74'235.-- zu reduzie­ren.

c) Im Konkursverfahren der Q. GmbH hält die Anklage A. X. vor, er habe von dem eigens für die Konkursabwicklung bei der Raiffeisenbank eingerichteten Kontokorrentkonto Nr. 44174.51 von De­zember 1999 bis März 2000 Beträge im Umfang von 11'000.-- unrechtmässig für pri­vate Zwecke angeeignet. Ausserdem habe er zweckwidrige Vergütun­gen in Höhe von Fr. 12'000.-- veranlasst. Schliesslich habe er in vier Fällen Zah­lun­gen von total Fr. 32'661.70, die von Gläubigern auf das Konto des Betrei­bungsamt E. geleistet worden waren, nicht der Konkursmasse zugeführt. Nach Abzug des in diesem Verfahren angefalle­nen Honorars von Fr. 23'000.-- verbleibt gemäss Anklage ein veruntreuter Be­trag in Höhe von Fr. 32'661.--.

Der Angeklagte bestreitet nicht, im Kon­kursverfahren Q. GmbH über den Honoraranspruch hinaus Gelder für private Zwecke verwendet zu haben. In seinen Einvernahmen wie auch anläss­lich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts machte er jedoch geltend, er habe drei nicht berücksichtigte Zahlungen geleistet. Am 2. Dezember 1998 habe er S. - einem Angestellten der Q. GmbH - eine Lohnzah­lung von Fr. 5'200.-- zukommen lassen. Des weiteren habe er am 24. Dezem­ber 1998 eine Lohnzahlung von Fr. 3'500.-- und am 30. Dezember 1998 eine sol­che von Fr. 1'800.-- an R. Q. überwiesen (vgl. dazu act. 1.28 S. 2 f.).

Gemäss der Lohnabrechnung, welche der Rechtsvertreter des Ange­klagten in diesem Zusammenhang anlässlich der Hauptverhandlung ein­reichte, hat R. Q. effektiv im Dezember 1998 zwei Lohnanzahlungen von Fr. 3'500.-- und Fr. 1'800.--, total somit Fr. 5'300.--, erhalten. Entspre­chende Be­lege fehlen zwar, doch hat R. Q. die erwähnte Lohnab­rechnung un­terzeichnet. Folglich darf davon ausgegangen werden, dass die Beträge auch tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind. Im Falle der Zahlung an S. hat der Rechtsvertreter ebenfalls eine Lohnabrechnung ein­gelegt. Aus die­ser ergibt sich, dass an S. am 2. Dezember 1998 eine Anzahlung von Fr. 5'200.-- geleistet wurde. Diese Lohnabrechnung wurde von S. nicht unterzeichnet. In den Akten (act. 1.34.2) findet sich jedoch ein Bankbeleg der UBS, der die Auszahlung des vorgenannten Betrags an S. bestätigt. Unter diesen Umständen können die erwähnten zu­sätzlichen Zahlungen als ausgewiesen gelten und sind entsprechend von dem im Übrigen durch die Aktenlage belegten Deliktsbetrag in Abzug zu brin­gen. In objektiver Hinsicht hat der Angeklagte im Konkurs der Q. GmbH dem­nach den Tatbestand der Veruntreuung im Umfang des vom An­geklagten an­lässlich der Hauptverhandlung letztlich anerkannten Betrags von Fr. 22'161.-- erfüllt.

d) Durch das Untersuchungsergebnis erstellt ist, dass A. X. in dem vom 19. Mai 1999 bis Ende Dezember 2000 dauernden Kon­kurs­verfahren der T.-TV TV insgesamt Fr. 9'000.-- von dem eigens für die Ab­wick­lung eröffneten Kontokorrentkonto Nr. 44355.42 bei der Raiffeisenbank J. abhob und für private Zwecke verwendete. Sodann leitete er einen am 1. Juni 1999 vom Bezirksgericht Oberlandquart auf das Konto des Betrei­bungsamtes E. einbezahlten Kostenvorschuss des Schuldners U. T. in Höhe von Fr. 2'850.-- nicht an die Konkursmasse weiter. Ins­ge­samt entzog der Angeklagte damit der Konkursmasse Fr. 11'850.-- für pri­vate Zwecke. Nach Verrechnung mit dem Honorar- und Spesenguthaben von total Fr. 9'572.20 verbleibt ein Betrag von Fr. 2'277.80, den sich der Be­klagte an­eignete. Der Angeklagte hat bei der Schlusseinvernahme (act. 1.28) die zweckwidrige Verwendung des genannten Betrags anerkannt. Anlässlich der Hauptverhandlung hat er diese Aussage bestätigt. Entsprechend ist in die­sem Fall von einem Deliktsbetrag von Fr. 2'277.80 auszugehen.

e) Ausgewiesen ist damit zusammenfassend, dass der Angeklagte den Tatbestand der Veruntreuung in objektiver Hinsicht als Konkursbeamter durch die Aneignung von Fr. 111'510.10 erfüllt hat. Zusammen mit den als Be­trei­bungsbeamter veruntreuten Fr. 40'832.50 resultiert eine Gesamtdelikts­summe von Fr. 152'342.60.

4. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand macht der Angeklagte gel­tend, er habe bei seiner Amtsführung stets auf Franken und Rappen abge­rechnet, habe dem Inspektor regelmässig die Bücher zur Abnahme seiner Amtstätigkeit vorgelegt und keine Beanstandungen entgegennehmen müssen. Bei seinen Abrechnungen habe er im Wesentlichen einen formellen Fehler be­gangen, indem er beim Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsinstanz keine Gesuch um Abrechnung nach Aufwand gestellt habe. Hätte er dies gemacht, wäre ihm dies nach Auskunft des Konkurs- und Betreibungsinspektors wohl bewilligt worden. In diesem Fall wäre es möglich gewesen, die Abrechnung nach einem Stundenansatz gemäss Gebührentarif zum SchKG vorzunehmen. Damit hätte er nahezu jenen Treuhändertarif zur Anwendung bringen können, wie er ihn - mangels Gesuch eben fälschlicherweise - zur Anwendung ge­bracht habe. So wäre etwa im Konkursverfahren O., in welchem nach Schätzung des Inspektors rund Fr. 15'000.-- zu viel verrechnet worden seien, bei Anwen­dung des höheren Tarifs kaum eine Differenz zwischen dem effek­tiv bezogenen und dem rechtmässig zustehenden Betrag entstanden. Der An­geklagte habe geglaubt, dass ihm entsprechende Beträge aus seiner Amtstä­tigkeit zustehen würden. In derjenigen Höhe, in der sich A. X. für berechtigt ge­halten habe, treuhänderisch abrechnen zu dürfen, bestehe somit auch kein Vorsatz.

Die dargelegten Einwände in Bezug auf den subjektiven Tatbestand er­weisen sich als unbegründet. Der Angeklagte war zwar berechtigt, für seine Tätigkeit Bezüge von den Konten des Betreibungs- und Konkursamts zu täti­gen. Bereits aus der Differenz zwischen den Bezügen und den ihm tatsächlich zustehenden Entschädigungen folgt jedoch, dass der Angeklagte sich bewusst über seinen Entschädigungsanspruch hinaus Gelder aneignete. Es war ihm klar, dass ihm diese Gelder nicht zustanden und entsprechend ist auch ausge­wiesen, dass er sich bewusst bereicherte. Dass der Angeklagte absichtlich über seinen Entschädigungsan­spruch hinaus Bezüge tätigte, ergibt sich im Übrigen bereits aus der untersu­chungsrichterlichen Befragung vom 11. Januar 2001 und seiner bei dieser Ge­legenheit überreichten persönlichen Erklärung (act. 4.6 und act. 4.7). Damals gestand A. X. - nachdem er tags zu­vor eine Unterdeckung noch ausgeschlossen hatte - ein, rund Fr. 150'000.-- zuviel von den Konten des Betreibungs- und Konkursamtes bezogen zu haben. In seiner persönlichen Erklärung hielt der Angeklagte da­bei wohl fest, es sei nicht seine Absicht gewesen, eine Straftat zu begehen bzw. jemanden zu schä­digen. Dass er sich der diesbezüglichen Rele­vanz seines Tuns jedoch klar war, ergibt sich bereits daraus, dass er den un­recht­mässigen Bezug von Betrei­bungs- und Konkursgeldern einge­stand und sein Verhalten als dumm, unwür­dig und ehrlos bezeichnete. In den folgenden Ein­vernahmen wurde der Angeklagte vornehmlich zur Höhe des Delikts­betrags befragt, wobei er sich fraglos kooperativ zeigte. Dabei be­hauptete er nie, er sei der Überzeugung gewesen, er hätte einen Entschädi­gungsanspruch in der gesamten Höhe der getätigten Bezüge gehabt und er hätte insofern nicht in Bereicherungabsicht gehandelt. Dass er auf Bezüge in der getätigten Höhe keinen Anspruch hatte und letztlich bewusst mehr Geld bezog, als ihm zu­stand, mithin also in Berei­cherungabsicht handelt, hat der An­geklagte schliesslich anlässlich der Haupt­verhandlung nochmals bestätigt. Wie sodann bereits von Z., wel­cher den polizeilichen Spezialdienst für Wirt­schaftsdelikte als Fachperson in Konkursbelangen bei seinen Ermittlun­gen unterstützte, festgestellt wurde, führt die Abrechnung nach dem vom Ange­klagten berücksichtigten höheren Ansatz und einer solchen nach dem ihm zu­stehenden ordentlichen Ansatz zu keiner wesentlichen Differenz in der Delikts­summe. Tatsächlich wurden dem Ange­klagten nämlich Honorare zuerkannt, die annähernd jenen entsprachen, die er selbst in Anwendung eines falschen Tarifs einverlangte. So wurde A. X. etwa in dem von ihm er­wähnten Kon­kursverfahren O. statt der geltend gemachten Fr. 53'400.-- immerhin Fr. 50'000.-- zugestanden. Im Kon­kursverfahren T.-TV wurden sogar sämtliche von A. X. geltend gemachten Gebühren und Ausla­gen berücksich­tigt.

Darüber hinaus ist dem Angeklagten auch nicht zu glauben, wenn er geltend macht, er habe sich berechtigt gefühlt, seine Verrichtungen mit einem Gebührenansatz von Fr. 2.45 pro Minute in Rechnung zu stellen und es liege letztlich allein ein formeller Fehler vor, indem er keine entspre­chende Bewilli­gung eingeholt habe. Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Juli 2003 (act. 4.19) erklärte er, er kenne zwar den offiziellen Tarif. Da die Gebüh­renordnung jedoch relativ kompliziert sei, habe er sich vor einigen Jahren an den Betrei­bungs- und Konkursbeamten des Kreises AG., V., ge­wandt und gefragt, wieviel man für den Zeitaufwand bei Konkurs­verfahren in Rechnung stellen dürfe. Er - X. - habe erklärte, er wolle für sich mit Fr. 2.35 pro Minute und für seine Sekretärin mit Fr. 80.-- pro Stunde abrech­nen. V. habe ihm entgegnet, dass er dies nur so machen solle. Dass dies je­doch reine Schutzbehauptungen sind, ergibt sich nicht nur daraus, dass V. erklärte, er sei von A. X. nie wegen einer Ab­rechnung ange­fragt worden und habe nie eine entsprechende Bestätigung abgegeben (vgl. act. 4.23). Offensichtlich ist nämlich auch, dass die GebVSchKG - was die Ge­bührenerhebung im Konkursverfahren betrifft - kei­neswegs derart kompliziert ist, und für den Angeklagten insbesondere ohne Weiteres ersichtlich war, dass nur bei anspruchsvollen Verfahren und nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde - mithin des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden - die ordentlichen Gebühren durch Erhöhung um eine Pauschal­gebühr möglich ist (Art. 47 GebVSchKG). So erscheint es denn auch völlig ab­wegig, dass eine Amts­person - noch dazu mit einer derartigen Erfahrung, wie sie der Angeklagte hatte - der ehrlichen Überzeugung sein kann, sie könne Ta­rife nach Gutdünken wechseln bzw. eigenmächtig festlegen und brauche sich mit subjektiv als kom­plex befundenen Gesetzesbestimmungen gar nicht erst auseinanderzusetzen. Angesichts dessen, dass A. X. schon mehrere Jahre als Kon­kursbeamter tätig war, dabei sogar einen Instruktions­kurs besuchte, in dem der Gebührentarif behandelt wurde, darf deshalb ohne Weiteres davon ausgegan­gen werden, dass er - entgegen seiner Behauptung - durchaus von den ein­schlägigen Bestimmungen Kenntnis hatte. Insofern kann bei der falschen Ab­rechnung auch nicht einfach von einem formellen Fehler gesprochen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der An­geklagte bewusst höhere Tarife zur Anwendung brachte, um so die Differenz zu seinen tatsächlichen Bezügen zu verringern. So ist denn auch nicht zu übersehen, dass die Gebührenüber­schreitungen im Jahre 1998 und damit genau zu jenem Zeitpunkt begannen, als die zweckwidrigen Aneignungen von Betreibungs- und Konkursgeldern zunah­men.

Schliesslich vermag der Angeklagte auch aus den jährlichen Inspektio­nen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Gegenteil. Wenn dem Angeklag­ten die Gebührenerhebung zu komplex erschien, wäre es naheliegend gewe­sen, den Inspektor auf dieses Thema anzusprechen. Dies tat A. X. jedoch nicht. Ebensowenig gab ihm der Inspektor Grund zur Annahme, er ak­zeptiere die eigenwillige Art der Gebührenerhebung, die der Angeklagte in den vorgenannten Konkursfällen praktizierte. Wie sich aus der Aussage (vgl. act. 4.21) von Z., der mit diesen Inspektionen beauftragt war, er­gibt, lag der Hauptzweck dieser Kontrollen in der Beratung bei Pendenzen. Er habe Stichproben gemacht und etwa die Einhaltung der Fristen geprüft. In die Kon­kursakten habe er schon allein aus Zeitgründen keinen Einblick nehmen kön­nen. Dies bestätigt letztlich auch der Angeklagte. So erklärte er anlässlich sei­ner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 8. Juli 2003 (act. 4.21 S. 4), bei den Inspektionen sei kaum über Konkursverfahren geredet worden. Primär sei es um das Betreibungswesen gegangen. Auch in dieser Hinsicht gilt dem­nach wiederum festzustellen, dass A. X. sowohl in seiner Eigenschaft als Betreibungs- wie auch als Konkursbeamter berechtigt war, als Entschädigung für seine Tätigkeit Bezüge von den diversen Konten zu ma­chen. Die fehlende Bereicherungsabsicht ist aber nur insoweit zu verneinen, als der Kläger auch Anspruch auf die Entschädigung hatte. Soweit er sich Gelder, die seinen Entschädigungsanspruch überstiegen, aneignete und dabei auch hö­here, von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigte Ansätze zur An­wendung brachte, handelte er jedoch erwiesenermassen in Bereicherungsab­sicht.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist dabei darauf hinzuweisen, dass die vollumfängliche Verneinung einer Bereicherungsabsicht in Höhe jener Be­züge, die durch den jeweiligen Gesamtentschädigungsanspruch gedeckt wa­ren, durchaus auf einer wohlwollenden Betrachtung beruht. Damit sich der Täter auf Verrechnung und damit auf seine fehlende Bereicherungsabsicht berufen kann, muss er überzeugt sein, dass ihm zum Zeitpunkt der Aneignung der anvertrauten Gelder eigene fällige Forderungen in entsprechendem Um­fang zustehen (Reh­berg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, achte Auflage, 2003, S. 104). Zur Ver­rechnung bringen und von deren Verrechenbarkeit überzeugt sein konnte der Angeklagte jedoch nur bei Entschädigungsansprüchen, die bereits bestanden, nicht aber bei solchen, die allenfalls in Zukunft noch ent­stehen könnten. Dies einerseits, weil der Angeklagte ja gar nicht wissen konnte, welche zukünftigen Entschädigungsansprüche im betreffenden Verfah­ren überhaupt noch entste­hen, andererseits aber auch, weil solche nur mögli­chen Forderungen noch gar nicht fällig waren und der Angeklagte überhaupt keinen Anspruch auf Kredit hatte. Entsprechend bereicherte sich der Ange­klagte, nachdem er sich bewusst über bereits bestehende Entschädigungen hinaus Gelder angeeignet, auch im Umfang jener Bezüge, die er allenfalls noch durch zukünftige Honoraransprü­che verrechnen zu können glaubte. Dass er diese Bezüge dann zum Teil tat­sächlich noch auszugleichen ver­mochte, reduzierte zwar den Schaden, besagt aber nicht, dass er sich lediglich in Bezug auf den ungedeckten Teil, nicht aber auch in Höhe der erst nachträg­lich durch neue Entschädigungsansprüche aus­geglichene Bezüge der Verun­treuung schuldig gemacht haben könnte. Wird - wie im vorliegenden Fall - im Umfang der insgesamt in einem Konkursverfahren angefallenen Entschädi­gungen eine Bereicherungsabsicht verneint, so wird letztlich in Bezug auf die Verrechenbarkeit und die subjektive Überzeugung, zur Verrechnung berechtigt zu sein, zu Gunsten des Angeklagten nicht auf die massgeblichen Umstände zum Zeitpunkt der jeweiligen Aneignungen, sondern in einer nachträglichen, rein objektiven Betrachtungsweise auf die Differenz zwischen Gesamtbezügen und Gesamtentschädigungsanspruch abgestellt.

5. Sodann beruft sich der Rechtsvertreter des Berufungsklägers auf die Ersatzbereitschaft seines Mandanten. A. X. sei in der Lage ge­wesen, die im Zeitraum von Oktober 1992 bis Dezember 2000 angeeigne­ten Betrage im massgebenden Zeitpunkt zurückzuerstatten. Schliesslich habe er stets erfolgreich ein Treuhandbüro geführt, das ihm nebst seinen Einnah­men als Betreibungs- und Konkursbeamter ein stattliches Einkommen garan­tiert habe. A. X. sei Eigentümer von drei Liegenschaften. Zum Zeit­punkt des letzten Bezuges im Konkursverfahren der L. AG im Sep­tember 1996 habe A. X. beispielsweise über ein Vermögen im Veräus­serungswert von mehreren Millionen verfügt, inklusive Aktien im Wert von Fr. 400'000.--. Unter diesen Umständen könne nicht behauptet werden, der Ange­klagte habe im Zeitpunkt der Bezüge davon ausgehen müssen, eine rechtzei­tige Rückerstattung sei ihm nicht möglich. Die Liquiditätsproblematik, die sich eingestellt habe, sei damals nicht absehbar gewesen. A. X. sei nicht auf ein Darlehen angewiesen gewesen, sondern hätte schlimmstenfalls mit dem Verkauf einer Liegenschaft rasch alle Schulden til­gen können.

a) Die Ersatzbereitschaft hängt in zeitlicher Hinsicht von den kon­kreten Abmachungen, das heisst den Vereinbarungen, die der Täter mit dem Treuge­ber hat, ab. Ergibt sich, dass der Täter jederzeit bereit sein muss, dem Berech­tigten das Anvertraute herauszugeben, so muss der Täter auch jeder­zeit er­satzbereit sein. Hat der Täter die Sache oder deren Gegenwert jedoch erst nach Ablauf einer bestimmten Frist bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt zu­rückzugeben, muss auch erst auf diesen Zeitpunkt hin und nicht schon in der Zwischenzeit Ersatzbereitschaft bestehen (vgl. Niggli/Riedo, Basler Kom­mentar zum Strafgesetzbuch, Band II, 2003, N. 112 zu Art. 138 StGB).

Inhaltlich setzt die Ersatzbereitschaft dabei ein subjektives und ein ob­jektives Element, nämlich den Ersatzwillen und die Ersatzfähigkeit voraus. Das subjektive Element ver­langt den zum Zeitpunkt der Tat bestehenden Willen, für die Sache bzw. den Vermögens­wert fristgerecht Ersatz zu leisten. In ob­jektiver Hinsicht muss die Fähigkeit be­stehen, auf den massgeblichen Zeit­punkt hin aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können. Es genügt demnach nicht, dass der Täter die sogar begründete Hoffnung hegt, die sich angeeig­nete fremde Sache oder deren Ge­genwert in der Zukunft ersetzen zu können. Er muss im massgeblichen Zeit­punkt auch tatsächlich dazu in der Lage sein (vgl. zum Ganzen Niggli/Riedo, a.a.O., N. 113 ff. zu Art. 138 StGB; Riklin/Niggli, Strafrecht, Besonderer Teil, Skriptum 2000/2001, S. 95; Cas­sani/Roth, Die Veruntreuung, SJK 953, S. 10 und 16; BGE vom 23. Januar 2001, 6S.580/1999/bue). Keine Ersatzfähigkeit liegt dann vor, wenn der Täter im massgeblichen Zeitpunkt nur auf Leistungen Dritter zu­rückgreifen kann, zu denen diese gar nicht verpflichtet sind (BGE 118 IV 27; BGE 91 IV 134).

b) Als Betreibungsbeamter hatte der Angeklagte die ihm anvertrau­ten Gelder jederzeit den Gläubigern zur Verfügung zu halten (BGE 118 IV 31). Gleich verhält es sich auch in Bezug auf die Gelder, die er in seiner Eigen­schaft als Konkursbeamter entgegennahm. Wohl sind im Konkursverfahren Gelder - soweit sie nicht zur Deckung nahe bevorstehender Auslagen benötigt wurden - umgehend der Depositenanstalt zu überweisen (vgl. dazu Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, KOV, SR 282.32). Daran, dass sie jederzeit den Berechtigten zur Verfügung stehen müssen, ändert sich dadurch allerdings nichts. Denn einerseits hat das Kon­kursverfahren keine von vornherein be­stimmte Dauer, bis es zur Verteilung eines allfälligen Reinerlöses kommt, und andererseits müssen die Mittel auch dauernd zur Begleichung allfälliger Masse­verbindlichkeiten herangezogen werden können. Und schliesslich gilt darauf hin­zuweisen, dass der Zweck der Überweisung an die Depositenanstalt die Erwirt­schaftung eines Zinsertrags ist (vgl. dazu die Richtlinien des Bundesgerichts für das konkursamtliche Rech­nungswesen vom 30. August 1972). Damit die Gläubiger in den Genuss eines sol­chen Ertrags kommen, müssen die Gelder ihnen folglich auch tatsächlich als Einlage zur Verfügung gestellt bleiben. Dies wusste der Angeklagte (vgl. die unter­suchungsrichterliche Einvernahme vom 11. Januar 2001, act. 4.7, S. 4). Folg­lich musste er - damit in subjektiver Hinsicht auf Ersatzbereitschaft ge­schlossen werden kann - auch den Willen gehabt haben, die sich unrechtmäs­sig angeeig­neten Gelder jederzeit zu ersetzen. Diesen Willen hatte der Ange­klagte offen­kundig nicht. Forderungen von Gläubigern glich er nicht mit eige­nem Geld aus, sondern verwendete dafür das in anderen Betreibungs- bzw. Konkursverfahren eingenommene Geld. Lediglich einmal schoss der Ange­klagte in geringfügigem Umfang eigene Mittel auf das Konto des Betreibungs­amts ein. Dies allerdings erst, als es dort zu einer Unterdeckung kam (vgl. un­tersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. Juli 2003, act. 3.18 S. 4 f.). Wohl wusste der Angeklagte dabei, dass er deutlich mehr bezog, als ihm zustand. Er gab sich jedoch nicht einmal die Mühe, sich ab und zu einen Überblick über die genauen Konto­stände bzw. Bezüge zu verschaffen (vgl. dazu auch die unter­suchungsrichterli­che Einvernahme vom 28. August 2002, act. 3.15, S. S. 2) und zeigte - obwohl er angeblich die dafür erforderlichen Mittel gehabt haben will - zu keinem Zeit­punkt die Absicht, die zu Unrecht angeeigneten Geldern effektiv wieder auszu­gleichen. Was der Angeklagte hatte, war letzt­lich nicht der Wille, den Berech­tigten jederzeit ihr Geld zur Verfügung zu hal­ten, sondern höchstens der Wille, in einer Art Schneeballsystem seine zu ho­hen Bezüge und die fälligen Auszah­lungen mit Einnahmen aus anderen Be­treibungs- und Kon­kursverfahren zu be­gleichen. Daran ändert letztlich auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte geltend macht, er hätte die Mittel - schlimmstenfalls durch den Verkauf einer Liegenschaft - gehabt, um seine Schulden zu begleichen. Auch darin kommt nicht der Wille zum Ausdruck, den Berechtigten jederzeit ihre Gel­der zur Verfügung zu halten. Damit zeigt der Angeklagte höchstens die Bereitschaft, Schadener­satz zu leisten, was für die Annahme der Ersatzbereit­schaft von vornherein nicht ausreicht (BGE vom 23. Januar 2001, 6S.580/1999/bue). Dass der Ange­klagte im Übrigen selbst in dieser Hinsicht keinen wirklichen Willen hatte, ergibt sich bereits daraus, dass er den Schaden bis anhin nicht einmal in der von ihm anerkannten Höhe begli­chen hat und an­lässlich der Hauptverhandlung sogar erneut erklärte, er könnte zur Schadens­deckung wohl sein Haus in Luchsingen ver­kaufen, wolle dies aber lieber nicht tun. Von einem Ersatzwillen kann unter die­sen Umstän­den nicht die Rede sein.

c) War der Angeklagte verpflichtet, das Geld den Berechtigten je­der­zeit zur Verfügung zu halten, musste er - was die Ersatzfähigkeit als ob­jektives Element betrifft - die angeeigneten Mittel auch jederzeit ersetzen kön­nen. Diese Fähigkeit besass der Angeklagte ebenfalls nicht. Als im Oktober 2000 die un­zulässigen Bezüge bekannt wurden und der Angeklagte einräu­men musste, dass er sich rund Fr. 150'000.-- unrechtmässig angeeignet hatte, ver­fügte der Angeklagte nicht über die Mittel, um Ersatz zu leisten. Ebenso­wenig war er fähig, bei der Übergabe seines Amtes als Konkursbeamter per 15. Januar 2001 bzw. bei seiner am 9. Januar 2001 erfolgten Demission als Betrei­bungsbeamter die veruntreuten Gelder auszugleichen. Er war über­schuldet, was sich auch aus den gegen ihn eingeleiteten Betreibungsverfahren ergibt (vgl. act. 2.11). Zu einem Ersatz wäre er - wie er anlässlich seiner Ein­vernahme vom 11. Januar 2001 (act. 4.7 S. 3) geltend macht - nur durch eine zusätzliche hypothekarische Belastung seiner Liegenschaften in der Lage ge­wesen. Diese Form der Ersatzfä­higkeit ist ebenso unzureichend wie die an­lässlich der Hauptverhandlung erwähnte Möglichkeit des Verkaufs einer Lie­genschaft. In beiden Fällen beruft sich der Angeklagte nämlich nicht auf die für die Annahme der Ersatzfähigkeit erforderlichen eigenen Mittel, sondern auf solche, die er - ohne einen zeitge­recht durchsetzbaren Anspruch zu haben - erst von Dritten hätte erhältlich ma­chen müssen (BGE 118 IV 30; Niggli/Riedo, a.a.O., N. 120 ff. zu Art. 138 StGB).

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Angeklagte als Betreibungs- und Konkursbeamter auch subjektiv den Tatbestand der Verun­treuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 erfüllt hat und somit der mehrfachen Ver­un­treuung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen ist.

6. Im Falle der zur Anklage gebrachten Veruntreuung zum Nachteil von P. O. ist unbestritten, dass der Angeklagte von deren Konto tran­chen­weise eine Summe von total Fr. 218'920.-- abhob und für eigene Zwecke ver­wendete. P. O. hatte dem Angeklagten nach dem Verkauf der Lie­gen­schaft "W." durch die X. & Z. AG Einzelvoll­macht über ihr GKB-Konto eingeräumt, damit er für sie eingehende Rechnun­gen be­gleichen konnte. Daneben betraute P. O. den Angeklagten mit weiteren Treuhandarbeiten, namentlich auch mit dem Ausfüllen ihrer Steuerer­klärungen. A. X. hat in diesem Zusammenhang auch anläss­lich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts ein de­liktisches Verhalten bestritten. Er macht geltend, er habe das Geld mit Einwilli­gung der Treugeberin als Darlehen bezogen. Dies trifft offenkundig nicht zu.

a) Gegen die Behauptung des Angeklagten spricht, dass P. O. - als Zeugin untersuchungsrichterlich befragt (act. 5.11) - glaubhaft versicherte, A. X. habe sie nie gefragt, ob sie ihm ein Darlehen geben würde. Wohl gab die Zeugin dabei auch zu Protokoll, sie habe vor rund einem Jahr mit A. X. ein Gespräch geführt, in dem es um die bessere Anlage von Fr. 50'000.-- bei einer anderen Bank gegangen sei. Wie A. X. ausführte, hat diese Unterhaltung bereits Ende November 2000, also lediglich rund 2 1/2 Monate zuvor, stattgefunden. P. O. sei damals einverstanden gewesen, dass er die Fr. 50'000.-- als Darlehen be­ziehe. Für die Annahme, die Zeugin habe ein schlechtes Erinnerungsvermö­gen und habe die behauptete Darlehensgewährung schlicht vergessen, be­steht jedoch kein Grund. Zum einen ist nicht einzusehen, weshalb P. O. sich richtigerweise daran erin­nert haben sollte, dass es in diesem Gespräch um die bessere Anlage von Fr. 50'000.-- bei einer anderen Bank gegangen ist, gleichzeitig dann aber verges­sen haben sollte, dass sie den genannten Be­trag schlussendlich dem Ange­klagten als Darlehen zur Verfügung stellte. Dies umso weniger, als der Ange­klagte P. O. ja schon vor dem ersten Bezug auf die Einräumung eines Darlehens angespro­chen haben will und es dem­zufolge nur um die Bestäti­gung einer angeblich be­reits erhaltenen Zustim­mung ging. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wes­halb die Zeugin den Angeklagten in diesem Punkt zu Un­recht belastet haben könnte. Wie sie an­lässlich der erwähnten Einvernahme erklärte, wäre sie bereit gewesen, A. X. den genannten Betrag als Darlehen zu gewähren, wenn dieser sie gefragt hätte. Für sie war der Angeklagte eine Vertrauensperson.

Zum anderen wird die Richtigkeit der Aussage von P. O. auch durch die übrige Beweislage bestätigt. Wohl kann ein Darlehensvertrag auch nur mündlich ge­schlossen wer­den. Gerade im vorliegenden Fall wäre aber - nachdem der An­geklagte Treu­händer ist und er offensichtlich eine hohe Summe beziehen wollte - ein schriftlicher Vertrag, zumindest aber klare münd­liche Abmachungen zu erwarten gewesen. Stellt man auf die Angaben des Angeklagten ab, wurden aber letztlich überhaupt keine konkreten Abreden ge­troffen. Gemäss seinen Bekundungen blieben bei tatsächlich getätigten Bezü­gen von über Fr. 200'000.-- die genaue Darlehenssumme, die Laufzeiten, die Rückzahlungsmodalitäten und die Verzinsung ungeregelt. Im Ergebnis laufen die Angaben des Ange­klagten auf die Behauptung hinaus, P. O. habe ihm - ohne jegliche Sicherheit und ohne genaue Abmachungen zu treffen - eine Blankovollmacht zur Selbstbedie­nung eingeräumt. Bemerkenswert ist dabei, mit welcher Wider­sprüchlichkeit sich der Angeklagte äusserte. Anläss­lich seiner ersten, polizeili­chen Einver­nahme vom 7. Februar 2001 (act. 5.9) gab er an, er habe P. O. jeweils vor den einzelnen Bezügen gefragt, ob er das Geld als Darlehen beziehen dürfe und es sei mündlich ein Zins von 5% vereinbart worden. Bei der Konfrontein­vernahme mit P. O. vom 20. Fe­bruar 2001 (act. 5.11) erklärte er dann, er habe P. O. wohl im November 1997 - also vor den Bezügen - gefragt, ob sie ihm ein Darlehen gewähre. Er habe nicht gesagt, wieviel Zins er bezahlen würde, habe jedoch angenommen, dass es um einen Zins von 5% gehe. Ende November 2000 habe er P. O. gefragt, ob er Fr. 50'000.-- von ihrem Konto abheben dürfe. Sie hätten auch von Bankanlagen gesprochen. Er hätte P. O. erklärt, dass er keine Bank kenne, welche mehr Zins zahlen würde als er. P. O. sei dann ein­verstanden gewesen, dass er diese Fr. 50'000.-- als Darlehen beziehe. Bei seiner letzten Einvernahme vom 1. Juli 2003 (act. 5.14) erklärte er schliesslich, er habe P. O. einen Tag vor dem ersten Bezug mündlich angefragt, ob er von ihrem Konto Geld im Sinne von Darlehen bezie­hen dürfe. Sie sei damit einverstanden gewesen. Über einen bestimmten Be­trag sei nicht gesprochen werden. Es sei auch bezüglich der Zinsen keine ge­naue Abmachung getrof­fen worden. Er habe sich jedoch dahingehend ge­äussert, dass er das Darle­hen mit 4 bis 5% verzinsen werde. Dass der Ange­klagte - wie aus diesen Aussagen folgt - selbst nicht in der Lage ist, wider­spruchsfreie Angaben zur Frage zu machen, wie es zur Darlehenseinräumung gekommen ist, dass er zuerst vorgibt, vor jedem Bezug, dann wenigstens zweimal und schliesslich nur zu Beginn der Bezüge nachgefragt haben will, darf als klares Indiz dafür gewürdigt werden, dass tatsächlich nie - auch nicht im Zusammenhang mit der anderweitigen Anlage von Fr. 50'000.-- im November 2000 - von der Einräu­mung von Darlehen die Rede war. So lassen sich diese Widersprüche na­mentlich auch nicht damit erklären, dass der Angeklagte - wie er vorgibt - bei der polizeilichen Einvernahme unter Druck gestanden haben will. Tatsächlich widersprach er sich nämlich praktisch in allen seinen Angaben zu den angebli­chen Darlehen. Bei der ersten Einvernahme gab er an, er habe mündlich mit P. O. ein Zins von 5% vereinbart, gemäss zweiter Aussage soll von Zin­sen dann nicht die Rede gewe­sen sein und gemäss dritter Befragung will der Angeklagte doch noch von sich aus einen Zins von 4 bis 5% erwähnt haben. Desgleichen gab er zuerst an, P. O. habe von der GKB die Belege über seine Bezüge erhalten. In der dritten Einvernahme erklärte er dann, Frau O. habe keinen Kontoauszug und keine Bankauszüge haben wollen und habe von Ende 1997 bis Januar 2001 nie Ein­blick in die Kontoauszüge ge­nommen. Seines Wissens habe P. O. der Bank direkt mitgeteilt, sie wün­sche keine Kontoauszüge. Diese An­gaben brachte der Angeklagte zu seiner Entlastung vor, als der Untersuchungs­richter ihm vorhielt, er habe absichtlich regelmässig ungerade Beträge abgeho­ben, damit P. O. irrtümlich an­nehme, die Bezüge seien zur Begleichung von Rechnungen verwendet wor­den. Dass dann anlässlich der Hauptverhand­lung wieder behauptet wurde, P. O. sei durch die Bankbelege über die Bezüge des Angeklagten im Bild gewesen, gleichzeitig bei derselben Gelegen­heit aber auch eingeräumt wird, P. O. hätte in Kenntnis der getätigten Bezüge ihre Zustimmung wohl nicht gegeben, unterstreicht die dargelegte Widersprüch­lich­keit und zeigt, dass A. X. sich nur irgendwelcher Ausflüchte bedient.

Es ist dem Angeklagten deshalb auch nicht zu glauben, wenn er den Umstand, dass die Darlehen in keinem Schriftstück Erwähnung fanden, na­mentlich auch nicht in der eigenen Steuererklärung als Schuld noch in jener von Frau O. als Vermögen berücksichtigt wurden, mit seiner damaligen schlud­rigen Arbeitsweise erklärt. Ebensowenig handelt es sich beim Umstand, dass der Angeklagte P. O. nie über die Bezüge informierte und keine Abrech­nung mit Zinsgutschriften machte, lediglich um eine nicht weiter rele­vante Un­terlassung. Vielmehr belegt dies zusätzlich, dass der Angeklagte sich die Mittel ohne jegliches Einverständnis aneignete und er - das Vertrauen und das Des­interesse von P. O. für ihre finanziellen Belange ausnut­zend - bewusst auf die Erwähnung der für sich verwendeten Beträge verzich­tete.

Dass der Ange­klagte dabei in Bereicherungsabsicht handelte, steht ausser Frage. Er wusste um die Fremdheit der Sache, die er sich dauerhaft aneignete und war sich über die Unrechtmässigkeit seines Vorgehens im Kla­ren. Angesichts dessen, dass der Angeklagte keinen Anspruch auf die ange­eigneten Gelder hatte und diese lediglich treuhänderisch mit sofortiger Wider­rufsmöglichkeit verwaltete, musste er jederzeit ersatzbereit sein. Eine solche Ersatzbereitschaft bestand nicht. Wie der Angeklagte anlässlich seiner Einver­nahme vom 20. Februar 2001 (act. 5.11 S. 9) erklärte, machte er sich über die Rückzahlung keine Gedanken. Wohl be­ruht diese Aussage des Angeklagten auf der Behauptung, P. O. habe ihm das Geld als Darlehen zur Verfü­gung gestellt. Umso weniger ist aus dieser Be­kundung aber dann auf einen jederzeitigen Ersatzwillen zu schliessen, wenn erwiesenermassen keine Dar­lehen gewährt wurden und sich der Angeklagte das Geld unerlaubterweise angeeignet hat. Ebensowenig bestand Ersatzfähig­keit. Der Angeklagte war - wie bereits dargelegt wurde - überschuldet und wäre nach eigenem Bekunden (vgl. Schlusseinvernahme act. 1.23 S. 4) nie in der Lage gewesen fristgerecht Ersatz zu leisten.

b) Schliesslich liegt auch im Falle der Veruntreuung zum Nachteil von P. O. eine qualifizierte Begangenschaft im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB vor, da der Angeklagte als berufsmässiger Vermögensverwalter delin­quierte. Der Angeklagte macht zwar geltend, er mache praktisch keine Vermö­gensver­waltungen und auch im Falle von P. O. will er nicht als Vermö­gensver­walter tätig gewesen sein. Seine Aufgabe habe sich auf das Bezahlen von Rechnungen beschränkt (vgl. act. 5.14 S. 2).

Auf berufsmässige Vermögensverwaltung ist dann zu schliessen, wenn die entsprechende Tätigkeit typischerweise gerade darin besteht, Vermögen zu verwalten (Niggli/Riedo, a.a.O., N. 166 zu Art. 138 StGB mit Hinweisen). Der Begriff der berufsmässigen Vermögensverwaltung wird damit nicht auf ganz spezifische Tätigkeiten, wie etwa die Verwendung von Geldern im Rah­men einer Anlageberatung beschränkt, noch muss ein genereller Vermögens­ver­waltungsauftrag vorliegen. Auch das blosse Entgegennehmen und Wei­terleiten von Kundengeldern stellen Tätigkeiten der Vermögensverwaltung dar und sind - sofern sie von Berufs wegen erfolgen - unter dem Aspekt der quali­fizierten Be­gangenschaft nach Art. 138 Ziff. 2 StGB zu würdigen. Ebensowe­nig ist von Be­lang, dass der Angeklagte daneben in wesentlichem Umfange andere Tätig­keiten ausgeführt hat. Art. 138 Ziff. 2 StGB setzt nicht voraus, dass sich der Täter aus­schliesslich der Vermögensverwaltung widmet. Der Angeklagte ar­beitete als Treuhänder und ging damit gleichfalls einer Tätigkeit nach, die typi­scherweise gerade auch darin bestand, Gelder für Klienten ent­gegenzunehmen oder wei­terzuleiten (vgl. Ordner 1 zum Treuhandbüro; BGE 100 IV 30). In die­ser Eigen­schaft als berufsmässiger Vermögensverwalter war er auch für P. O. tätig, von der er eine Vollmacht für ihr Konto zur Begleichung von Rech­nungen er­halten hatte. Entsprechend hat sich der Angeklagte, nachdem er einen Teil des ihm als Treuhänder anvertrauten Gel­des zweckwidrig verwen­dete, auch in diesem Fall der qualifizierten Verun­treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB zu verantworten.

7. Gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Busse oder Gefängnis be­straft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung gilt dabei in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahr­zeugfüh­rer eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 oder mehr Gewichtspromille aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalko­holkon­zentration führt (vgl. zum Ganzen Schaffhauser, Grundriss des schwei­zerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz 2380 ff.). A. X. ist überführt und geständig, am 20. Dezember 2000 nachts um ca. 00.30 Uhr bis 00.45 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.01 Ge­wichtspromille von Buchs Richtung G. gefahren zu sein. Subjektiv handelte der Angeklagte - wie sich bereits aus seinen Angaben zur konsumier­ten Alko­holmenge ergibt und letztlich ebenfalls unbestritten blieb - vorsätzlich. A. X. hat sich demnach zusätzlich des vorsätzlichen Fahrens in ange­trunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG zu verantworten.

8. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver­schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorle­ben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Be­mes­sung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tat­komponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfol­ges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Ver­hältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Bei­spiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens vari­iert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravie­renden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungs­frei­heit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn ge­wesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungs­spiel­raum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wo­bei in der Be­gründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nachvollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 ff.).

Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheits­strafen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Das Gericht hat also zunächst, ausge­hend von der abstrakten Strafdrohung für die schwerste Tat sowie unter Be­rücksichtigung aller Strafzumessungsgründe deren Strafe (Einsatzstrafe) zu bestimmen und diese daraufhin angemessen zu erhöhen.

Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art. 138 Ziff. 2 StGB vorgese­hene Strafrahmen von Gefängnis oder Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Das Verschulden des Angeklagten wiegt dabei schwer. A. X. hat über einen längeren Zeitraum die Vertrauensstellung, die er als Betrei­bungs- und Konkursbeamter aber auch als Treuhänder genoss, in schwerer Weise missbraucht. Insgesamt veruntreute der Angeklagte einen Be­trag von über Fr. 350'000.--. Dabei handelte er nicht aus einer Notlage heraus. Es ging ihm letztlich nur um die Finanzierung seines ausschweifenden Le­bens­wandels. Wie sich aus der Vielzahl der Bezüge ergibt, bediente sich der Ange­klagte da­bei einfach nach Bedarf. Der Angeklagte war in keiner Weise in der Lage, die zu Unrecht bezogenen Gelder fristgerecht zu ersetzen, wes­halb ihm auch nicht zu glauben ist, wenn er vorgibt, es habe bei ihm nie ein direkt auf die Rechts­gutverletzung gerichteter Wille bestanden. Die Vor­ge­hensweise, die Intensität und das Motiv lassen im Gegenteil auf einen aus­geprägten kriminel­len Willen schliessen. Strafschärfend wirken sich die mehrfache Tatbegehung sowie das Zusammentreffen mit einer weiteren straf­baren Handlung - dem Fah­ren in angetrunkenem Zustand - aus. Zugute ge­halten kann A. X. die verbal ge­äusserte Einsicht und Reue. Tätige Reue im Sinne von Art. 64 Abs. 5 StGB, die als Strafmilderungsgrund zu werten wäre, liegt hingegen nicht vor. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstren­gung des Fehlbaren, die er freiwil­lig und uneigennützig, weder nur vorüberge­hend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfah­rens erbringen muss (vgl. H. Wiprächtiger, Basler Kom­mentar zum Strafge­setzbuch, Band I, 2003, N. 25 zu Art. 64 StGB). In diesem Sinne ist auch nicht jede verbale Entschuldigung und jede Scha­densdeckung als Be­tätigung aufrichtiger Reue zu werten. Zu verlangen ist eine echte Wiedergut­machung im Sinne einer ernsthaften, per­sönlichen Leistung des Täters (H. Wiprächti­ger, a.a.O., N. 26 zu Art. 64 StGB). Im vorliegenden Fall hat der An­geklagte zwar beteuert, er werde den Schaden, den er als Be­treibungs- und Konkurs­beamter dem Kanton Graubünden ange­richtet hat, be­gleichen. Wohl war die genaue Schadenshöhe umstritten. Zum überwiegenden Teil wurde die Forde­rung des Kantons Graubünden vom Ange­klagten jedoch anerkannt. Eine Teilbegleichung wäre dem Angeklagten ohne weiteres möglich und für ihn auch - als Zeichen aufrichtiger Reue - zumutbar gewesen. Wenn der An­ge­klagte aber erklärt, er könnte zur Begleichung seine Liegenschaften in Luch­singen verkaufen, wolle dies - offenbar aus Rentabili­tätsüberlegungen - aber nicht tun, mithin ernstlich die Auffassung vertritt, sein Gläubiger hätten sich zu gedulden, bis er sich das Geld auf eine ihm genehme Art beschafft hat, ist dies fraglos nicht als Ausdruck einer besonderen Bereit­schaft zur Wieder­gutma­chung zu werten. Vielmehr lässt sich fragen, wie ernst der Angeklagte es mit seinen Beteuerungen, das Ganze tue ihm leid, wirklich meint.

Im Falle von P. O. hat der Angeklagte der Treugeberin offenbar für die zu Unrecht be­zogenen Gelder eine Hypothek auf seine Liegenschaft in G. eintragen las­sen. Eine ernsthafte Anstrengung, den angerichteten Schaden wiedergutzuma­chen, ist darin aber ebenfalls nicht zu erblicken. Der Angeklagte hat den Scha­den nicht beglichen, sondern P. O. im besten Fall - die Liegenschaft, die gemäss Schätzung vom 31. Oktober 1995 einen Verkehrswert von Fr. 560'000.-- hat, war offenbar schon hypothekarisch mit Fr. 441'000.-- belastet - nachträglich für die zu Unrecht bezogenen Geldern eine Sicherheit geleistet. Im Ergebnis hat er sich letztlich nachträglich das einräu­men lassen, was er sich vorher einfach ungefragt genommen hatte: Einen Kredit über eine Summe, den ihm angesichts seiner Vermögenslage damals wohl kaum eine Bank gewährt hätte. Es besteht deshalb auch keine Veranlas­sung, diesen Um­stand wenig­stens als Strafminderungsgrund zu würdigen.

Nicht oder nur in beschränktem Rahmen sind auch weitere, seitens der Verteidigung angeführte Strafminderungsgründe zu berücksichtigten. So trifft es fraglos nicht zu, dass der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abge­legt hat. Geständig war der Angeklagte nur insofern, als er zugab, als Betrei­bungs- und Konkursbeamter Gelder unrechtmässig bezogen zu haben und nur diesbe­züglich lässt sich auch etwas zu Gunsten des Angeklagten ableiten. Sodann ist zwar davon auszugehen, dass die eheliche Beziehung des Ange­klagten unter dessen Lebenswandel gelitten hat und möglich erscheint auch, dass ein allfälli­ger Strafvollzug sich negativ auf die Ehe auswirken könnte. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist jedoch für jeden Täter, der in einem fami­liären Umfeld lebt, immer mit einer gewissen Härte verbunden. Desgleichen ergibt sich dar­aus regelmässig eine erhebliche Belastung der eheliche Bezie­hung. Ausserge­wöhnliche Umstände, die auf eine besondere Strafempfind­lichkeit schliessen lassen und somit strafmindernd zu berücksichtigen wären (vgl. H. Wiprächtiger, a.a.O., N. 96 zu Art. 63 StGB mit Hinweisen auf die bun­desgerichtliche Praxis), liegen somit im Falle des Angeklagten nicht vor.

Ebensowenig ergeben sich solche aus der persönli­chen Belastung, welch das Strafverfahren für den Angeklagten mit sich brachte. Freilich wurde in den Medien über das gegen A. X. eröffnete Verfahren be­richtet und es mag auch zutreffen, dass im Zusammenhang mit dem delikti­schen Ver­halten unzutreffende Gerüchte kursierten. Es gilt jedoch darauf hin­zuweisen, dass das Interesse, welches dem Strafverfahren des An­geklagten in den Me­dien entgegengebracht wurde, in erster Linie auf dessen besonde­rer Stellung als Amtsperson beruhte. Diesbezüglich besteht durchaus ein be­rechtigtes In­teresse der Bevölkerung auf Information, das der Angeklagte hinnehmen muss. Weil er insbesondere auch als Betreibungs- und Konkursbe­amter Gelder ver­untreute, weil er in dieser Stellung das ihm entgegenge­brachte Vertrauen miss­braucht, unterliegt er letztlich auch der qualifizierten Strafdro­hung. Entspre­chend erscheint aber auch Zurückhaltung geboten, dieser beson­deren Stel­lung, dem damit verbundenen Aufsehen und der dar­aus resultieren­den per­sönlichen Belastung dann wiederum den Wert eines Strafminderungs­grundes beizumessen. Solches lässt sich nur dann rechtferti­gen, wenn der Tä­ter durch eine übertrieben breite, falsche oder vorverurtei­lende Berichterstat­tung einer unverhältnismässig grossen Belastung ausge­setzt war (H. Wipräch­tiger, a.a.O., N. 100 zu Art. 63 StGB). Vorliegend war die Medienberichterstat­tung aber keineswegs besonders intensiv und von einer gravierenden Vorver­urtei­lung kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein (BGE 128 IV 97). Die Gerüchte, welche der Angeklagte anführt, hatten wiederum lediglich loka­len, allenfalls regionalen Charakter und es kann ihnen schon allein aus diesem Grund keine besonders grosse Bedeutung bei­gemessen werden. Abgesehen davon scheinen die Gerüchte dem Angeklag­ten auch nicht im besonderen Mass geschadet zu haben, betätigt er sich doch eigenen Angaben zufolge wie­der mit Erfolg in seiner Talschaft als Treuhän­der.

Als weiteren Strafminderungsgrund führt die Verteidigung die Verfah­rensdauer an. Wohl sind seit der Eröffnung des Verfahrens mehr als drei Jahre vergangen. Zu berücksichtigen gilt jedoch, dass es sich um einen relativ auf­wändigen Fall handelt, der verschiedene Handlungskomplexe umfasste. Zwar zeigte sich der Angeklagte - was seine Veruntreuungen als Betreibungs- und Konkursbeamter betraf - durchaus kooperativ. Einerseits konnte die Untersu­chungsbehörde jedoch nicht einfach ohne eigene Ermittlungen auf diese An­gaben abstellen. Andererseits vermochte nicht einmal der Ange­klagte ausrei­chend klare Angaben zum Umfang der Veruntreuungen zu ma­chen. Die dies­bezüglichen Ermittlungen zeigten sich - da die Geldflüsse zahl­reicher Konti durchleuchtet werden mussten - als sehr zeitraubend. Und schliesslich galt es auch genau zu klären, in welchem Umfang der Angeklagte zu Recht Gelder als Honorare bezogen hatte. Diese Ermittlungen erforderten den Beizug von sachverständigen Personen und standen nicht zuletzt im Inter­esse des Ange­klagten, der im Übrigen durch seine eigenwillige Gebührenerhe­bung, seine zahlreichen Bezüge zu Privatzwecken und seinen teilweise nicht nachvollzieh­baren Verbuchungen diesen Aufwand überhaupt erst verursachte. Insgesamt gingen die Behörden bei der Erledigung des Strafverfahrens beför­derlich vor. Das Beschleunigungsgebot ist demgemäss nicht verletzt und eine Strafminde­rung oder gar Strafmilderung (vgl. Art. 64 StGB) fällt unter dieser Aspekt aus­ser Betracht.

Strafmindernd ist hingegen das Vorleben, namentlich auch die Vorstra­fenlosigkeit des Angeklagten zu würdigen. Der Angeklagte ist heute 55-jährig und hat sich über eine lange Zeit seines Lebens wohl verhalten. Unter diesem Blickwinkel darf das deliktische Verhalten des Angeklagten als einmalige, aty­pi­sche, durch eine Lebenskrise verursachte Entgleisung verstanden werden. Der Angeklagte hat sich offenbar aufgefangen. Er führt heute wieder ein ge­ordnetes Leben und betätigt sich - eigenen Angaben zufolge erfolgreich - als Treuhän­der. Diesen Strafminderungsgründen kommt vorliegend eine wesent­liche Be­deutung zu. Liesse sich nämlich aufgrund der übrigen Strafzumes­sungsfaktoren durchaus eine über 24 Monaten liegende Gefängnis­strafe ver­treten, kann bei Berück­sichtigung der vorer­wähnten Strafminderungsgründe eine Strafe unter 21 Mo­naten in Betracht gezogen werden. Bei einer Frei­heitsstrafe von nicht erheblich mehr als 18 Monaten hat der Richter jedoch eine sogenannte Folgeberücksichtigung vor­zunehmen (BGE 127 IV 97; H. Wiprächtiger, a.a.O., N. 97 ff. zu Art. 63 StGB). Soweit auch die Voraussetzun­gen für den bedingten Strafvollzug gegeben sind, hat er dies­falls zu prüfen, ob angesichts der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen der Vollzug einer un­bedingten Freiheitsstrafe nicht dem Zweck der Verbre­chensverhütung zuwider­läuft. In Beachtung des Grundsat­zes "nil nocere" hat er mithin die Strafe auf der Grundlage der Schuld so zu bemessen, dass sie einen bis­her sozial ausrei­chend eingeordneten Täter nicht unnötigerweise aus dieser so­zialen Ordnung herausreisst (BGE 128 IV 73). Vorliegend lässt sich - wie aus den nachstehen­den Erwägungen unter Ziffer 9. folgt - die Ge­währung des be­dingten Strafvoll­zugs vertreten. Sodann ist nicht zu überse­hen, dass eine unbe­dingt ausge­sprochene Gefängnisstrafe dem Angeklagten erheblich schaden würde. Er müsste seine Tätigkeit als Treuhänder wieder aufgeben und es käme wohl defi­nitiv zum finanziellen Zu­sammenbruch. Nach der Ent­lassung aus dem Strafvoll­zug müsste sich A. X. er­neut eine Existenz aufbauen, was nachgerade unter Berück­sichtigung seines Alters doch eine erhebliche Bela­stung darstellen würde. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass A. X. bei Würdigung sämtlicher Straf­zu­messungsgründe unter Einschluss der er­wähnten Folgeberücksichtigung mit 18 Monaten Ge­fängnis und - ausgehend von den angespannten Vermögens­ver­hältnissen des Angeklagten - Fr. 2'000.-- Busse zu bestrafen ist.

9. Nach Art. 41 Ziff. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufgeschoben werden, wenn Vorleben und Cha­rak­ter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Delik­ten abgehalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist der Auf­schub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der Ver­urteilte inner­halb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begange­nen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnis­strafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat.

a) Da A. X. innerhalb der letzten fünf Jahre keine solche Freiheitsstrafe verbüssen musste und die aus­gefällte Strafe nicht mehr als 18 Monate beträgt, sind die objektiven Vorausset­zungen für die Gewäh­rung des bedingten Strafvollzuges gegeben. A. X. ist sich - wie sich anlässlich der Hauptverhandlung gezeigt hat - bewusst, dass er einen schweren Fehler begangen hat und in seinem Fall durchaus auch eine unbe­dingt ausgesprochene Strafe in Betracht zu ziehen war. Das Verfah­ren dürfte bei ihm einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Für eine Bewährung spricht schliesslich auch sein Vorleben und der Umstand, dass A. X. in geordneten Verhältnissen lebt und sich wieder eine ausreichende berufliche Existenz geschaffen hat. Die Gewährung des be­ding­ten Strafvollzuges lässt sich damit sowohl in objektiver als auch in subjek­tiver Hinsicht vertreten. Letzten Bedenken, die sich nicht zuletzt daraus erge­ben, dass sich A. X. wieder als selbständiger Treuhänder betä­tigt und er offenbar am 27. März 2002 erneut in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug lenkte (act. 15.8), wird durch die Ansetzung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Probezeit von drei Jahren Rechnung getragen.

b) Die Staatsanwaltschaft hat zusätzlich das Begehren gestellt, es sei dieselbe Probezeit auch für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafre­gister anzuberaumen. Der Anwendungsbereich von Art. 49 Ziff. 4 StGB (vor­zeitige Löschung von Bussen) ist auf Urteile beschränkt, in denen als Haupt­strafe nur eine Busse ausgefällt wird. Sodann fällt sie die vorzeitige Löschung nur bei einer Probezeit von maximal zwei Jahren in Betracht. In allen anderen Fällen folgt die Löschung der Busse derjenigen der Freiheitsstrafe (Ams­ler/Sollberger, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, 2003, N. 23 zu Art. 39 StGB). Demzufolge hat in Anwendung von Art. 41 Ziff. 4 StGB die Lö­schung des vorliegenden Urteils nach Ablauf der dreijährigen Probezeit zu er­folgen, sofern sich der Verurteilte bis zu deren Ablauf bewährt hat und auch die Busse vollzogen ist. Wohl fällt damit die Löschung der Busse nach Ablauf der vom Staatsanwalt beantragten Frist in Betracht. Dies allerdings nur zu­sammen mit der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Diesbezüglich hat sich die zuständige Behörde - bevor sie über die Löschung entscheidet - in jedem Fall ein Bild über die Bewährung zu machen. Entsprechend ist zum jet­zigen Zeitpunkt von der Anordnung einer Löschung nach Ablauf der Probe­zeit abzusehen.

10. In seiner am 19. September 2003 eingereichten Adhäsionsklage stellte der Rechtsvertreter des Kantons Graubünden den Antrag, es sei der Be­klagte zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 171'310.10 nebst Zins von 5% seit dem 10. Januar 2001 zu bezahlen.

a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei­bung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) haftet der Kanton unter anderem für den Schaden, den die Beamten bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, widerrechtlich verursachen. Dass der Verurteilte dem Kanton Graubünden in Ausübung seiner Tätigkeit als Betreibungs- und Konkursbeam­ter widerrechtlich Schaden zugefügt hat, ist ausgewiesen und letztlich unbe­stritten. Die Aktivlegitimation des Kantons Graubünden als Adhäsionskläger zur Geltendmachung des vorliegenden Schadenersatzanspruchs ergibt sich wie­derum aus Art. 5 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der gross­rätli­chen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG, BR 220.100). Demgemäss kann der Kanton Grau­bünden auf Personen, die den Schaden widerrechtlich und schuldhaft verur­sacht haben, Rückgriff nehmen.

b) Dass der Angeklagte dem Kanton widerrechtlich und schuldhaft Scha­den zugefügt hat, ist erwiesen und letztlich - wie die Teilanerkennung der Scha­denersatzforderung zeigt - unbestritten. In Bezug auf den Umfang des belegten Schadens ist auf die Erwägungen unter Ziffer 2. und 3. zu verweisen. Demnach ist ausgewiesen, dass der Verurteilte sich als Betreibungsbeamter einen Betrag von Fr. 40'832.50 und als Konkursbeamter einen solchen von Fr. 111'510.10, total somit Fr. 152'342.60, aneignete. Auf diesen Betrag, von dem der Beklagte letztlich Fr. 135'822.90 anerkannt hat, ist auch der Schadener­satzanspruch des Kantons Graubünden zu begrenzen. Denn im Zusammen­hang mit der in der Adhäsionsklage vertretenen Argumentation ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche es rechtfertigen würden, den Beklagten für Be­träge schadenersatz­pflichtig zu erklären, bei denen die objektive Tatbestands­mässigkeit verneint wurde. Soweit die Strafkammer des Kantonsgerichts in Be­zug auf im Einzelnen erwähnte Positionen eine unrechtmässige Aneignung und da­mit auch den Tatbe­stand der Veruntreuung verneinte, ist kein Scha­den des Adhäsionsklägers ersichtlich.

Sodann hatte das Gericht im Falle der A. X. als Be­treibungsbeamter zum Vorwurf gemachten Veruntreuungen beim rahmenmä­ssig bezifferten Deliktsbetrag vom tieferen Wert auszugehen. Dies aufgrund der Erkenntnis, dass im darüber liegenden Bereich eine Verun­treuung nicht nach­gewiesen ist. Gleich verhält es sich bei der Frage des Scha­dens, für den der Adhäsionskläger letztlich die Beweislast trägt. Dass dem Kanton aus der Tätigkeit des Verurteilten als Betreibungsbeamter ein höherer Schaden ent­standen ist, ver­mochte der Adhäsionskläger nicht nachzuweisen. So hat A. X. in den vom Adhäsionskläger speziell erwähnten Einver­nahmen die veruntreuten Beträge nur rahmenmässig, nie aber ausdrück­lich im Maximalbetrag anerkannt. Auch aus dem Umstand, dass der Kanton Grau­bünden dem Betreibungsamt Fr. 50'000.-- überwies, lässt sich nichts ab­leiten. Wie seitens des Adhäsionsklägers selbst ausgeführt wird, handelt es sich hierbei um eine Akontozahlung. Diesem Betrag braucht nicht zwangsläufig ein durch die Tätigkeit als Betreibungsbe­amter angerichteter Schaden in gleicher Höhe gegenüberzustehen.

c) Zur klagbaren Schadenersatzforderung gehört indes auch der Scha­denszins. Dieser ist mit Eintritt des den Anspruch begründenden Vorfalls fällig (BGE 81 II 512 ff.; Anton K. Schnyder, Basler Kommentar zum Obligatio­nen­recht, Band I, 2003, N. 5 zu Art. 42 OR). Auslöser der Schadenersatz­pflicht bil­den die einzelnen ungerechtfertigten Bezüge, die der Beklagte ohne Ersatz­be­reitschaft tätigte. Wenn der Adhäsionskläger den gesetzlich festge­legten (Art. 73 OR) Verzugszins von 5% ab dem 10. Januar 2001 - mithin einem Zeit­punkt nach Eröffnung der Untersuchung - verlangt, lässt sich dies demnach nicht be­anstanden.

d) Der Beklagte weist auf eine eigene offene Forderung von ca. Fr. 11'000.-- hin. Offenbar handelt es sich hierbei um seine Honoraransprüche in den noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahren. Wie der Beklagte selbst festhält, muss über diese Ansprüche erst noch abgerechnet werden, weshalb sie zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht zur Verrechnung gebracht werden können. Eine spätere Ver­rechnung bleibt indes vorbehalten.

e) Zusammenfassend wird der Adhäsionsbeklagte demnach ver­pflichtet, dem Adhäsionskläger Fr. 152'342.60 zuzüglich Zins von 5% seit dem 10. Januar 2001 zu bezahlen. Im Üb­rigen wird die Ad­häsionsklage auf den Zivil­weg verwiesen. Auf die Erhebung von Kosten für das Adhäsionsverfahren wird verzichtet. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Un­ter­su­chungs­ko­sten der Staatsanwaltschaft, die Ge­richtsge­bühr so­wie das Honorar der amtli­chen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verur­teil­ten. Der vom amtlichen Verteidiger in seiner Honorarnote geltend gemachte Betrag entspricht dem entschädigungspflichtigen notwendi­gen Aufwand. Un­ter Einbezug der Mehrwert­steuer wird ihm demzufolge eine Entschädigung von Fr. 10'236.35 zugesprochen. Die Ko­sten der Polizeihaft und eines allfälligen Straf­vollzu­ges trägt der Kanton Grau­bünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

Demnach erkennt die Strafkammer :

1. A. X. ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung ge­mäss Art. 138 Ziff. 2 StGB und des Fahrens in angetrunkenem Zustand ge­mäss Art. 91 Abs. 1 SVG.

2. Dafür wird er mit 18 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Po­lizei­haft von drei Tagen, sowie mit Fr. 2'000.-- Busse bestraft. Der Voll­zug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe­zeit von 3 Jah­ren. Nach Ablauf derselben Probezeit ist der Eintrag der Busse im Strafregi­ster vorzeitig zu löschen.

3. Die Adhäsionsklage des Kantons Graubünden wird teilweise gutgeheis­sen und A. X. verpflichtet, dem Adhäsionskläger Fr. 152'342.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Januar 2001 zu bezahlen. Im Üb­rigen wird die Ad­häsionsklage auf den Zivilweg verwiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden vonFr.11'615.50

-der Gerichtsgebühr vonFr.3'500.00

-sowie dem Honorar der amtlichen

Verteidigung vonFr.10'236.35

total somitFr.25'351.85

gehen zu Lasten der Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Poli­zei­haft und eines allfälligen Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden.

1. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassati­onshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entschei­des in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise ein­zu­reichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraus­setzun­gen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.

1. Mitteilung an: __________

Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

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