Ref.:Chur, 13. Mai 2003Schriftlich mitgeteilt am:
SF 03 11(mündlich eröffnet)
Urteil
Strafkammer
Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Rehli, Tomaschett-Murer und Burtscher, Aktuarin ad hoc Strässler
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In der Strafsache
des A., Angeklagter, privat verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola, Aquasanastr. 8, 7000 Chur,
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. März 2003
wegen versuchter Vergewaltigung etc.
in Anklagezustand versetzt,
hat sich ergeben:
A. A. wurde am 25. Juni 1981 in D./Ausland geboren und wuchs dort zusammen mit einem älteren Bruder bei den Eltern in geordneten Verhältnissen auf. Nach Abschluss der 12-jährigen obligatorischen Schulzeit studierte er während zwei Jahren in E. Hotelmanagement. In der Folge absolvierte er ab Februar 2002 die Hotelfachschule in F.. Den theoretischen Teil dieser Ausbildung schloss er Ende Mai 2002 ab. In der Zwischenzeit lebt der Angeklagte wieder im Ausland. Zum Zeitpunkt der Befragungen erzielte A. kein Einkommen und wurde von seinem Vater finanziell unterstützt. Er besitzt etwas Geld im Ausland, welches von seinem Vater verwaltet wird, und hat keine Schulden.
Der Angeklagte ist ledig und kinderlos.
Im Schweizerischen Strafregister ist A. nicht verzeichnet. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Waadt ist über den Angeklagten in der Schweiz nichts Nachteiliges bekannt.
A. wurde am 31. Mai 2002 in F. festgenommen und am 3. Juni 2002 nach Chur überführt, wo er schliesslich in Untersuchungshaft genommen wurde. Am 11. Juni 2002 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen.
B. Mit Verfügung des Staatsanwaltes vom 12. März 2003 wurde A. angeklagt wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, unvollendeten Vergewaltigungsversuchs im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
Der Anklageschrift gleichen Datums liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
"1. Am 29. Mai 2002 fuhr A. mit G. von F. nach H., um dort auf eine Einladung eines Bekannten im Schulhotel an einem Schulabschlussfest teilzunehmen. Bei diesem Fest war auch die damals 21-jährige I. bis gegen 5 Uhr anwesend. Mit ihr hatte der Angeklagte bis wenige Wochen zuvor eine intime Beziehung. Sie wohnte als Schülerin im Schulhotel H. und hatte gerade den theoretischen Teil ihrer Hotelfachausbildung abgeschlossen.
Um ca. 6.30 Uhr des 30. Mai 2002 ging im Schulhotel der Feueralarm los, worauf sich auch I. und A. in den Aufenthaltsraum begaben. Als klar wurde, dass es sich um einen Fehlalarm gehandelt hatte, begab sich I. wieder in ihr Zimmer (Nr. xxx.) in der dritten Etage. Der Angeklagte folgte ihr unaufgefordert und schloss ihre Zimmertüre von innen mit dem Drehknopf ab. I. forderte darauf den Angeklagten mehrfach erfolglos auf, den Raum zu verlassen. Als sie ihn schliesslich aus dem Zimmer begleiten wollte, packte er sie an den Schultern, warf sie auf das Bett, hielt sie an den Händen fest und forderte sie auf, nun zu schlafen. I. wies den Angeklagten erneut an, den Raum zu verlassen und schlief schlussendlich ein. Als sie einige Zeit später erwachte, lag A. neben ihrem Bett auf dem Boden, worauf sie ihn erneut aufforderte, aus dem Zimmer zu gehen. Nun setzte sich der Angeklagte auf den Bauch der auf dem Rücken liegenden I.. Diese wollte ihn erneut aus dem Raum weisen, worauf A. mit seiner Hand gegen ihre Wange schlug und ein Kissen auf ihr Gesicht drückte. Der Frau gelang es schliesslich, gegen den Kopf des Angeklagten zu schlagen und das Kissen wegzudrücken. Darauf schlug A. mit seiner linken Hand I. mindestens drei Mal derart kräftig gegen das Gesicht, so dass sie für einen kurzen Moment bewusstlos wurde. Als sie etwas später den Angeklagten mehrfach anflehte, gehen zu dürfen, drückte er ihr das Kissen erneut gegen das Gesicht. Dies tat er derart heftig, dass das Opfer in Atemnot geriet und seine Lippe durch die Zahnspange verletzt wurde. Gleichzeitig sagte A. zu I., dass er sie umbringen werde. In der Folge erlaubte er seiner Ex-Freundin nicht, sich am Lavabo im Zimmer das Blut aus dem Mund zu spülen und forderte sie auf, wieder zu schlafen.
Nach einiger Zeit wurde I. durch das Klingeln des Telefons geweckt, worauf sich A. neben sie legte. Obwohl sie ihm ausdrücklich sagte, keinen Sex zu wollen, begann der Angeklagte sie zu küssen. Er führte ihre Hände hinter ihren Rücken und blockierte diese dort mit seiner Hand. Mit der anderen Hand zog er ihre Jeans und ihre Unterhose aus und streifte anschliessend ihr T-Shirt und Top über die Brüste nach oben. Nun begann er, sie auf die Brüste und zwischen den Beinen zu küssen. In dieser Phase konnte I. ihre Hände kurzzeitig befreien und den Kopf des Angeklagten wegdrücken. A. gelang es jedoch erneut, die Hände des Opfers mit einer Hand festzuhalten. Mit der anderen Hand zog er seine Jeans und seine Unterhose aus. Als I. ihn anflehte "es nicht zu tun", ergriff er einen neben dem Bett auf einem Stuhl liegenden Bademantel und drückte ihr einen Teil dieses Bademantels in den Mund. Nun führte er sein ungeschütztes erigiertes Glied in ihre Vagina ein und vollzog den Geschlechtsverkehr. Danach entfernte der Angeklagte I. das Tuch aus dem Mund und reinigte das Opfer mit Papiertüchern. Als er anschliessend die Toilette aufsuchte, zog sich I. eine Trainingshose an und versuchte, das Zimmer zu verlassen. In diesem Moment kam A. wieder in den Raum, packte sie und brachte sie ins Bett zurück. In der Folge drückte er zumindest noch ein Mal das Kissen gegen das Gesicht seines Opfers und drohte ihm, es umzubringen. Als gegen 9.30 Uhr jemand an die Zimmertüre klopfte, durfte sich I. nicht melden.
Im Verlauf des Vormittags des 30. Mai 2002 rief die Zimmerkollegin von I., J., an und wollte wissen, wann sie ins Zimmer kommen könne. Entsprechend der Weisung von A. erklärte das Opfer seiner Gesprächspartnerin, dass sie erst in 30 bis 45 Minuten erscheinen solle. Als J. nach Ablauf dieser Zeit erneut anrief, packte der Angeklagte seine Ex-Freundin und führte sie - wahrscheinlich war es in der Zwischenzeit gegen 11 Uhr - , ins Zimmer Nr. yyy., wo G. schlief. I. schlief in der Folge ebenfalls ein und wurde einige Zeit später von A. geweckt. Dieser erklärte ihr, dass man nun nach F. fahre, wo er sie und sich selbst umbringen wolle. Nun weckte er G. und forderte ihn auf, den Raum zu verlassen und beim Auto zu warten. Um sich eine Fluchtmöglichkeit zu verschaffen, hatte I. dem Angeklagten zwischenzeitlich zugesichert, freiwillig nach F. mitzukommen.
Als die beiden nun alleine im Zimmer waren, packte A. seine Ex-Freundin und legte sie aufs Bett. Dort blockierte er mit einer Hand die Hände des Opfers und zog seine Jeans und die Unterhose über die Knie herunter. Dann machte er dasselbe mit der Hose und der Unterhose von I.. Zu diesem Zeitpunkt war sein Glied erigiert. In der Folge gelang es dem Opfer, sich zu befreien und den Angeklagten zurückzustossen. Gleichzeitig erklärte I., dass man jetzt keine Zeit mehr verlieren und baldmöglichst abreisen sollte. Unter dem Vorwand, ihre Sachen im Zimmer zu holen, durfte sie nach 13 Uhr den Raum schliesslich alleine verlassen. In der Folge informierte sie ihren Freund und die Lehrerschaft über das Vorgehen. Noch am gleichen Tag erstattete sie Strafanzeige.
I. wurde am 30. Mai 2002 vom Rechtsmediziner K. untersucht. Dabei konnten folgende Verletzungen festgestellt werden:
"Hinter dem rechten Ohr findet sich eine kleine Gruppe (ca. 3-4) von nicht wegwischbaren Blutpunkten, die sich klar absetzen von Hautunreinigkeiten und kleinen Pickeln. An der Innenseite der Oberlippe links, findet sich eine kleine Schleimhautverletzung (ca. 3x4 mm), die passgenau zur Zahnspange ist. Daneben finden sich minimal 3, evt. 4 oder 5 weitere typische punktförmige Blutungen in der Lippenschleimhaut.
Bei der Untersuchung der Nase mit einem grossen Kaliber eines Ohrspiegels finden sich weitere kleinste, feine, punktförmige Blutungen, sowohl rechts wie auch links. Wir schätzen, dass es je 3-4 Punktblutungen sind. Eine genaue Anzahl kann nicht angegeben werden, da kleinste Befunde nicht sicher zu interpretieren sind.
Die Trommelfelle sind bds. frei ohne Blutungen.
Ein Versuch mit Nasenschneuzen in ein weisses Papier zeigt keine Blutreste.
In der Gesichtshaut finden sich wahrscheinlich keine Blutungspunkte, wobei verschiedene frische und ältere Hautunreinigkeiten eine sichere Diagnose nicht möglich machen.
Hals: Über dem Kehlkopfbereich keine sichtbaren Spuren. An der linken Halsseite über der Halsvene eine 3.5 x 1.5 cm grosse Stelle mit einer Hautunterblutung, die**zentral recht deutlich ist und gegen peripher ausläuft. Eine bestimmte Form kann nicht erkannt werden. Der Befund ist frisch".
Weiter hält K. in seinem Gutachten vom 8. Juli 2002 unter anderem Folgendes fest:
"Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Bewusstlosigkeit und die nachgewiesenen Blutungspunkte an verschiedenen Stellen Ausdruck von erheblicher Gewaltanwendung, Blutunterversorgung im Gehirn und Stauung in den Gefässen sind und damit die Frage nach Lebensgefahr mit ja zu beantworten ist."
I. stellte am 30. Mai 2002 gegen A. wegen Körperverletzung, Drohung und Hausfriedensbruchs Strafantrag.
Der Angeklagte bestreitet den dargelegten Sachverhalt und macht geltend, am 30. Mai 2002 im gegenseitigen Einvernehmen mit I. Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.
2. Zwischen dem 11. und dem 29. Mai 2002 forderte der Angeklagte I. mindestens ein Mal telefonisch auf, mit ihm freundlich zu sein, weil er oder eine andere Person andernfalls ihrem jetzigen Freund etwas antun könne. I. führte deshalb in der Folge täglich etwa zwei Telefongespräche mit A..
Bevor der Angeklagte am 30. Mai 2002 I. im Schulhotel H. zwang, vom Zimmer xxx. ins Zimmer yyy. zu gehen, musste sie in englischer Sprache eine Erklärung verfassen, wonach sie unter anderem für das Vorgefallene selbst verantwortlich sei und sie nur freiwillig mit A. Sex gehabt hätte.
A. wurde ein Depositum in der Höhe von Fr.1'200.-- abgenommen."
C. An der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden am 13. Mai 2003 war der Verteidiger von A., Rechtsanwalt lic.iur. Luis W. Pajarola anwesend. Die Anklage wurde vom ausserordentlichen Staatsanwalt lic.iur. Corsin Capaul vertreten. Der Angeklagte erschien nicht zur Hauptverhandlung. Die Anglageverfügung hatte ihm nicht zugestellt werden können, da er von F. mit unbekanntem Aufenthalt ins Ausland abgereist war. Die Vorladung zur Hauptverhandlung wurde daher an den Verteidiger gesandt. Eine Vorführung des Angeklagten war nicht möglich, so dass gemäss Art. 123 StPO das Abwesenheitsverfahren zur Anwendung gelangte. Sowohl der Staatsanwalt wie auch der Verteidiger erklärten sich damit einverstanden. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwände erhoben. Der Presse wurde eine anonymisierte Anklageschrift zur Verfügung gestellt. Pressevertreter wurden zur Urteilseröffnung zugelassen.
Staatsanwalt lic.iur. Corsin Capaul stellte und begründete folgenden Antrag:
Der private Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. Luis W. Pajarola, entschuldigte vorab die Abwesenheit seines Mandanten. Angesichts der Problematik der Anklage, der hohen Strafdrohung und der Tatsache, dass A. kein freies Geleit gewährt werden könne, habe er dem Angeklagten davon abraten müssen, zur Hauptverhandlung in die Schweiz zu kommen. Dies sei aber keineswegs als Eingeständnis einer Schuld zu werten. Der Verteidiger stellte und begründete folgende Anträge:
In seiner Replik hielt der a.o. Staatsanwalt dafür, dass I. keine Doppelbeziehung geführt habe. Der von der Verteidigung erwähnte 9. März 2002 sei wohl ein Verschrieb. In allen anderen Protokollen sei vom 9. Mai 2002 die Rede. Wohl habe es sprachliche Schwierigkeiten gegeben. Wie die Beteiligten miteinander gesprochen hätten, wisse man nicht genau. Das Opfer habe aber nicht nur von Vergewaltigung oder eben nicht gesprochen, sondern den Ablauf und die näheren Umstände konkret geschildert. Im übrigen gebe es mehrere Erklärungen dafür, dass das Opfer nicht mit allen offen über die Vergewaltigung gesprochen habe. Ebenfalls erklärbar sei, dass sie nicht geflohen sei: sie sei schlicht und einfach erschöpft gewesen und sei eingeschlafen. Schliesslich habe es sich bei ihrem Peiniger nicht um einen Wildfremden, sondern um ihren Ex-Freund gehandelt. Dass A. und I. täglich telefonischen Kontakt gehabt hätten, schliesse nicht aus, dass er ihr dabei gedroht habe. Im übrigen seien tatsächlich einige Anklagepunkte nicht erfüllt, würde man nicht auf die Aussagen des Opfers abstellen. Es liege am Gericht, hierüber zu entscheiden.
Rechtsanwalt Luis W. Pajarola verwies in der Duplik darauf, dass das Datum des 9. März 2002 in einem Protokoll, welches durchgelesen und unterzeichnet worden sei, enthalten sei. Es sei Sache der Staatsanwaltschaft, die dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte zu bewiesen. Dies sei in den von ihm erwähnten Punkten nicht rechtsgenüglich geschehen.
Auf die weiteren Ausführungen vor Schranken wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Die Strafkammer zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 123 Abs. 1 StPO fällt das Gericht ein Abwesenheitsurteil, wenn ein Angeklagter, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 122 StPO erfüllt sind, trotz gehöriger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint und er auch nicht vorgeführt werden kann. Im konkreten Fall konnten A. bereits die Anklageverfügung und die Anklageschrift nicht zugestellt werden, das entsprechende Couvert wurde mit dem Vermerk "Student, abgereist ins Ausland, ohne eine Andresse zu hinterlassen" retourniert. Dass sich A. ins Ausland abgesetzt hatte, bestätigte auch sein Verteidiger (Aktennotiz Kantonsgerichtskanzlei vom 25. März 2003, act. 03), an den gleichentags die gehörige Vorladung erging (act. 4). Der genaue Aufenthalt des Angeklagten im Ausland ist nicht bekannt, eine Vorführung im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens sind erfüllt (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur, 1996, Ziff. 2 zu Art. 123 StPO). Hiervon gehen auch der Vertreter der Anklage und der private Verteidiger aus.
2.a) A. ist angeklagt der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und des unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, am Morgen des 30. Mai 2002 gegen den Willen von I. in ihr Zimmer Nr. xxx. des Schulhotels H. eingedrungen zu sein, sie geschlagen zu haben, ihr mit einem Kissen die Luft abgedrückt zu haben, sie unter Anwendung von physischer Gewalt vergewaltigt zu haben und später, nach elf Uhr, im Zimmer yyy. einen Vergewaltigungsversuch unternommen zu haben. Die Anklage geht weiter davon aus, dass er sein Opfer während mehrerer Stunden in zwei Zimmern festgehalten und es wiederholt bedroht und genötigt hat, ein von ihm diktiertes Schreiben aufzusetzen. Der Angeklagte gesteht zwar ein, mit I. Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, bestreitet aber, dass dies gegen ihren Willen geschehen sei. Auch alle übrigen Vorwürfe bestreitet er. Es ist daher vorerst in tatbeständlicher Hinsicht zu entscheiden, von welchem Sachverhalt auszugehen ist.
b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich, 1997, N. 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, N. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich das Strafgericht jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Gerichtes ist es, ohne Bindung an Beweisregeln anhand der vorgelegten Beweise und Indizien die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307, Schmid, a.a.O., N. 289). Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung.
c) Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen steht im Gerichtsverfahren die inhaltliche Analyse der Aussage im Vordergrund. Es interessiert nicht in erster Linie die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Zeugin oder des Zeugen als Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (so bereits Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich, 1974, S. 311 mit Hinweisen; Steller/Volbert (Hrsg), Psychologie im Strafverfahren, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, Bern / Göttingen / Toronto/ Seattle, 1997, S. 24 u.a. mit Hinweis auf F. Arntzen (Hrsg)., Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993; vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2000 in Sachen P.R.V., SF 00 17, S. 13f.). Diese sogenannte kriterienorientierte Aussageanalyse basiert auf der in der empirischen Forschung bestätigten Hypothese, dass erfundene Handlungsschilderungen - je nach gegebener Leistungsfähigkeit des Aussagenden - möglicherweise inhaltlich relativ wenig elaboriert ausfallen. Wer lügt, muss ein erhebliches Ausmass der kognitiven Energie auf kreative Prozesse und auf Kontrollprozesse verwenden. Daraus ergibt sich, dass eine erfundene Handlungsschilderung im intraindividuellen Vergleich wahrscheinlich eine geringere inhaltliche Qualität aufweist als eine wahre Bekundung über ein Erlebnis (Steller/Volbert, a.a.O, S. 16 mit Hinweis auf Köhnken (Hrsg.), Glaubwürdigkeit, Untersuchungen zu einem psychologischen Konstrukt, München 1990, S. 17). Der qualitative Unterschied zwischen erfundenen Aussagen und Aussagen über selbst erlebte Ereignisse zeigt sich anhand sogenannter Realkennzeichen. Um empirische Validitätsprüfungen der Aussageanalyse zu ermöglichen, wurden die auf den Inhalt einer Aussage bezogenen Kennzeichen wie folgt systematisiert: (Realkennzeichen in der Kategorisierung von Steller und Köhnken in: Steller/Volbert, a.a.O., S. 17ff.):
Allgemeine Merkmale
Spezielle Inhalte
Inhaltliche Besonderheiten
Motivationsbezogene Inhalte
Deliktspezifische Inhalte
19. Deliktspezifische Aussageelemente
Das Vorhandensein von Realkennzeichen (Glaubwürdigkeitskriterien) in einer Aussage wird als Indikator dafür gewertet, dass die aussagende Person das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Die Analyse der inhaltlichen Qualität gewinnt ihre Aussagekraft aber nur unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer persönlichkeits- und einer Motivanalyse sowie des Aussageverhaltens. Bei der Persönlichkeitsanalyse liegt der Schwerpunkt in der Feststellung der intellektuellen und sprachlichen Kompetenz der Zeugin oder des Zeugen (bei Sexualdelikten unter besonderer Berücksichtgigung der sexualbezogenen Erkenntnisse und Erfahrungen). Die Motivanalyse soll mögliche Quellen für eine intentionale Falschbezichtigung aufdecken. Wesentliche Anhaltspunkte für potentielle Belastungsmotive können die Analyse der Beziehung zwischen Zeugin und Beschuldigtem und insbesondere die Konsequenzen der Anschuldigung für die Zeugin bzw. den Beschuldigten oder beteiligte Drittpersonen sein. Dabei betonen die Fachleute, dass mögliche Belastungsmotive keine hinreichend eindeutige Schlussfolgerungen für den Realitätsgehalt einer Aussage zulassen. Auch bei Vorliegen von Belastungsmotiven kann der Aussageinhalt erlebnisbegründet sein. Unabdingbarer Bestandteil der Motivanalyse sei daher die Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte einer Aussage, besonders die Umstände der Erstbekundung, der sogenannten Geburtsstunde der Aussage. Der Kontext der Erstbeschuldigung sowie das Verhalten und begleitende Emotionen des Zeugen oder der Zeugin zu diesem Zeitpunkt seien möglichst genau zu rekonstruieren (Steller/Volbert, a.a.O, S. 24). Praktisch hilfreich ist nach Steller/Volbert (a.a. O, S. 24f., unter Hinweis auf Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder - und Jugendpsychiatrie, 1995, 23, 20-26) die folgende Leitfrage der Glaubwürdigkeitsbegutachtung:
Könnte dieser Zeuge mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basiert ?
Liegen Aussagen einer Person über denselben Sachverhalt von verschiedenen Zeitpunkten vor, so sind diese zusätzlich auf ihre Konstanz zu prüfen. Es ist ein systematischer Aussagevergleich im Hinblick auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen anzustellen. Diese Feststellungen sind zu bewerten. Dabei ist hinsichtlich zentraler und peripherer Detailschilderungen zu unterscheiden. Nicht jede Inkonstanz stellt einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit dar. Gedächtnisunsicherheiten sind häufig eine hinreichende Erklärung für Abweichungen bezüglich des Aussageinhalts (Steller/Volbert, a.a.O., S. 25). Die Realkennzeichenanalyse setzt voraus, dass die zu beurteilende Aussage tatsächlich ein originäres "Produkt" des oder der Aussagenden darstellt. Zu berücksichtigen sind daher auch die Entstehungsbedingungen einer Aussage und ihrer weiteren Entwicklung. Die Befragung muss suggestionsfrei erfolgt sein. Zunächst sollte immer versucht werden, durch eine entsprechende Aufforderung einen zusammenhängenden Bericht zu erhalten. Anschliessende Fragen sollen zunächst so offen wie möglich sein und erst allmählich spezifischer werden (sog. Trichtertechnik). Wird einem Zeugen oder einer Zeugin durch geschlossene Fragen nur die Möglichkeit gegeben, zu bejahen oder zu verneinen, können die oben beschriebenen Realkennzeichen nicht produziert werden (Steller/Volbert, a.a.O., S. 25f.).
3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass A. und I. während rund 2 ½ Jahren eine intime Beziehung hatten, welche wegen Streitereien wiederholt beendet, danach aber wieder aufgenommen wurde. Einigkeit besteht auch darüber, dass I. ihm am 9. Mai 2002 mitgeteilt hatte, dass die Beziehung definitiv beendet sei. Zwischen dem 11. und dem 29. Mai 2002 hatten sie nur telefonisch Kontakt. (act. 5.8., S. 6). Fest steht sodann, dass beide in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2002 an der Schulabschlussfeier im Schulhotel in H. teilnahmen, wo I. einen Teil ihrer Ausbildung absolviert hatte. Nach einem (falschen) Feueralarm um ca. 6.30 Uhr begaben sie sich kurz in die Eingangshalle. Danach hielten sich beide zunächst im Zimmer xxx. von I. und später, nach ca. 11 Uhr, im Zimmer yyy. in ersten Stock auf. Diesen Raum verliess I. gegen 13 Uhr. Was in der Zwischenzeit geschah, ist umstritten. Fasst man die Darstellung von I. zusammen, folgte ihr A. gegen ihren Willen in ihr Zimmer, schlug sie, drückte ein Kissen auf ihr Gesicht, knebelte sie mit einem Bademantel und vergewaltigte sie. Nachdem ihre Zimmerkollegin J. wiederholt Einlass verlangt hatte, wurde I. nach ihren eigenen Aussagen gezwungen, mit A. ins Zimmer yyy. zu wechseln, wo er noch einmal einen Vergewaltigungsversuch unternommen habe. Wiederholt habe er ihr auch gedroht, sie umzubringen und habe sie genötigt, nach seinen Angaben ein Dokument in englischer Sprache zu verfassen und zu unterzeichnen. Der Angeklagte bestreitet sämtliche Vorwürfe. I. habe ihn gebeten, in ihr Zimmer zu kommen und ihn aufgefordert, zu ihr ins Bett zu kommen. Der Geschlechtsverkehr sei in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. Auch beim zweiten Vorfall ging die Initiative nach der Darstellung des Angeklagten von I. aus. Er habe sofort aufgehört, als sie dann plötzlich gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle (act. 5.8, S. 3). Aufgrund der nachfolgenden Beweismittel ist zu prüfen, welche Sachverhaltsdarstellung das Gericht zu überzeugen vermag.
a) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am Nachmittag des 30. Mai 2002 (act. 5.1), also noch am Tag der Ereignisse, sagte I. aus, sie habe sich nach der Abschlussfeier gegen fünf Uhr in der Früh auf ihr Zimmer begeben. Da sie Lärm vor der Türe gehört habe, sei sie nochmals vor die Tür gegangen, wo A. gestanden habe. Er habe sie sofort verbal bedroht. Danach sei sie wieder in ihr Zimmer gegangen. Eine Stunde später habe es einen Feueralarm gegeben, weshalb sie sich kurz in die Eingangshalle begeben habe. Von dort sei sie direkt in ihr Zimmer gegangen. A. sei ihr gefolgt bis ins Zimmer, obwohl sie ihn aufgefordert habe, draussen zu bleiben. Auf eine entsprechende Frage hin verneinte sie, dass sie ihm Einlass gewährt habe. Er sei aber dennoch hereingekommen und habe ihr gesagt, er wolle unbedingt mit ihr reden. Sie hätten sich unterhalten und sie habe ihn aufgefordert, er solle jetzt gehen. Dieser Aufforderung habe er keine Folge geleistet, sondern sie von vorn mit beiden Händen an den Schultern gepackt und aufs Bett geworfen. Zwischendurch hätten sie wieder miteinander gesprochen. Als sie versucht habe, aufzustehen, habe er ihr mit seiner linken offenen Hand vier Ohrfeigen erteilt. Dann sei sie ohnmächtig geworden. Sie sei erst wieder zu sich gekommen, als er ihr Gesicht mit Wasser bespritzt habe. Während dieses Ablaufs sei er auf ihr gesessen. Als sie zu sich gekommen sei, habe sie versucht, aufzustehen und sich das Gesicht zu waschen. Da habe er ihr das Kissen ins Gesicht gedrückt. Dabei habe sie Atemnot bekommen. Sie habe ihm zugerufen, er solle das Kissen wegnehmen. Dies habe er getan. Das Kissen sei blutbefleckt gewesen von den vorher erteilten Schlägen bzw. von den verletzten Lippen. Als sie ihn darauf aufmerksam gemacht habe, habe er gesagt, dass es sich um sein Blut handelte. Auf die Frage, ob A. sie geschlagen habe, sagte sie aus, dass er ihr etwas später erneut ein Kissen ins Gesicht habe drücken wollen. Sie habe sich gewehrt, indem sie versucht habe, das Kissen zu entfernen. Als dies nicht gelungen sei, habe sie mit den Armen abgewehrt, ihn mit den Fingernägeln im Gesicht gekratzt und gegen seine Schultern geschlagen. Auf die Frage, ob sie von A. sexuell missbraucht worden sei, antwortete sie mit ja und ergänzte, zuvor habe er ihr einen Teil des Bademantels in den Mund gesteckt, damit sie nicht habe schreien könne. Gegen ihren Willen habe er ihre Kleider abgestreift. Hose und Slip habe er gänzlich ausgezogen. Das T-Shirt habe er nach oben gezogen. Die Frage, ob sie vergewaltigt worden sei, beantwortete sie mit ja. Sein Glied sei erregt gewesen. Er habe es ihr in die Scheide eingeführt. Auf eine entsprechende Frage hin bestätigte sie, dass es zum Samenerguss gekommen sei. Sie führte weiter aus, dass er sich anschliessend ins Badezimmer begeben habe. Als sie habe fliehen wollen, habe er sie ergriffen und zurückgedrängt. Er habe zu ihr gesagt, dass sie jetzt schlafen solle. Da sie erschöpft gewesen sei, sei sie eingeschlafen. Er sei im Zimmer geblieben und wohl auch eingeschlafen. Im Verlaufe des Vormittags habe ihre Zimmerkollegin angerufen. Da er noch im Zimmer gewesen sei, habe sie ihr nicht alles sagen können. A. habe zu ihr gesagt, sie solle mitteilen, dass sie in 45 Minuten kommen könne. Bevor die Kollegin gekommen sei, habe er sie gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, wonach sie erstens für alles verantwortlich sei. Den zweiten Punkt habe sie vergessen. Drittens habe sie unterschreiben müssen, dass er mit ihrem Einverständnis Sex mit ihr gehabt habe. Nach Ablauf der Zeit habe J. erneut angerufen, dass sie jetzt kommen werde. Darauf habe er sie aus dem Zimmer gerissen. Im Gang seien sie einem Schulkollegen namens M. begegnet. A. habe sie einen Stock tiefer und in ein Zimmer gezogen, in dem G. weiter geschlafen habe. A. habe ihr gedroht, sie umzubringen und sich später selber das Leben zu nehmen. Um sie umzubringen, habe er sie nach F. mitnehmen wollen. Er habe dann G. aufgeweckt und aus dem Zimmer geschickt. Alls sie beide allein ihm Zimmer gewesen seien, habe er erneut versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich geweigert, den Geschlechtsverkehr auszuüben. Sie habe eine Chance gesehen, indem sie ihm plausibel gemacht habe, dass sie nach F. kommen werde. Zuerst müsse sie aber auf ihr Zimmer gehen, um ihre Sachen zu holen. Um ihm die Gewissheit zu geben, dass sie wieder komme, habe sie auf ihre Mutter schwören müssen. Sie sei zunächst auf ihr Zimmer gegangen und habe dann ihrem jetzigen Freund, B., gesagt, was geschehen sei. Danach sei die Schulleitung informiert worden.
Vor dem Untersuchungsrichter beschrieb I. am 1. Juni 2002 als Zeugin (act. 5.5) auf eine entsprechende Frage hin zunächst die Wohnverhältnisse im Schulhotel. Dabei erklärte sie insbesondere, dass sie ihrer Zimmerkollegin J. am Morgen des 30. Mai 2002 aus Angst vor ihrem Ex-Freund und auf seine Anweisung hin nicht geöffnet und sie am Telefon aufgefordert habe, erst nach 30 bis 45 Minuten ins Zimmer zu kommen. Nach der Beantwortung der Fragen zu ihrer Beziehung zu A. schilderte sie erneut die Ereignisse in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2002. Dabei ging sie ausführlicher auf das Geschehen vor dem Ausbruch des Feueralarms um 6.30 ein und schilderte zusammengefasst, wie sie während längerer Zeit im Korridor vor ihrer Tür mit A. diskutiert habe, während G., den sie in ihr Zimmer eingelassen habe, auf einem Stuhl eingeschlafen sei. Sie habe mit A. gesprochen, weil sie Angst davor gehabt habe, er würde ihrem jetzigen Freund etwas antun. Den Ablauf nach dem Feueralarm um ca. 6.30 Uhr schilderte I. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme ebenfalls detaillierter. G. sei ihnen bis vor die Zimmertüre gefolgt, wo A. ihm gesagt habe, er müsse allein mit ihr sprechen, er solle ins Zimmer yyy. gehen. In ihrem Zimmer habe A. die Türe mit dem Drehknopf abgeschlossen und mit einer endlosen Diskussion begonnen. Sie habe ihm nicht zugehört, sondern ihn immer wieder aufgefordert, den Raum zu verlassen. Nach einiger Zeit habe sie sich zur Zimmertüre begeben wollen, um ihn hinauszuweisen. In diesem Moment habe er sie an den Schultern gepackt und aufs Bett geworfen. Er habe sie an den Händen festgehalten und sie gefragt, weshalb sie so unfreundlich zu ihm sei. Sie habe eine Jeanshose, ein Top und ein T-shirt getragen. A. habe ihr gesagt, sie solle schlafen. Sie habe erwidert, dass er zuerst den Raum verlassen müsse. Er habe sie in der Folge losgelassen, zugedeckt und habe ihre Hand gestreichelt. Kurze Zeit später sei sie eingeschlafen. Sie sei sehr müde gewesen und habe gedacht, dass er den Raum nun verlassen würde. Als sie nach einiger Zeit wieder erwacht sei, habe er wach auf dem Boden neben ihrem Bett gelegen. Als sie ihn gefragt habe, wie oft sie ihn noch auffordern müsse, das Zimmer zu verlassen, sei er sehr wütend geworden, habe sich auf ihren Bauch gesetzt und ihre Hände festgehalten. Sie habe begonnen, ihn zu beschimpfen und ihn erneut aufzufordern, den Raum zu verlassen. A. sei nun sehr wütend geworden und habe mit der linken Hand gegen ihre Wange geschlagen. Er habe ein Kissen genommen und es auf ihr Gesicht gedrückt, damit sie nicht habe schreien oder laut sprechen können. Sie habe ihre Hand befreien können, die er mit seinen Beinen festgehalten habe und habe das Kissen wegdrücken können. Dabei habe sie auch gegen sein Gesicht und seine Schultern geschlagen und ihn möglicherweise mit den Fingernägeln verletzt. In der Folge habe er mindestens drei Mal mit der linken Hand gegen ihre rechte Gesichtshälfte geschlagen. A. sei Rechtshänder, habe aber eine starke linke Hand, welche er beim Streiten regelmässig einsetze. Nach den drei Ohrfeigen sei sie bewusstlos geworden. Als sie wieder erwacht sei, habe er ihr Wasser ins Gesicht getröpfelt. Er habe geweint und gesagt, dass ihm das Ganze sehr leid tue. Er habe sie auf die Stirn geküsst und ihr gesagt, dass er nichts tun werde, was ihre Gefühle verletzen werde. Als sie aus ihrer vermutlich kurzen Ohnmacht erwacht sei, sei A. wieder auf ihrem Bauch gesessen. Sie habe ihn mehrfach angefleht, zu gehen. Weil sie nun erneut habe schreien wollen, habe er ihr wieder ein Kissen auf das Gesicht gedrückt, bis sie Atemnot bekommen habe. Sie habe ihn aufgefordert, loszulassen, was er auch getan habe. Wegen ihrer Zahnspange sei dabei die Lippe gesprungen und es habe Blut auf dem Kissen gehabt. A. habe behauptet, es sei sein Blut. Sie habe aufstehen wollen, um am Lavabo den Mund zu spülen. Er habe dies nicht erlaubt und sie aufgefordert, zu schlafen und unter allen Umständen ruhig zu bleiben. Wegen ihres tiefen Blutdrucks sei sie kurz darauf eingeschlafen. Irgendwann habe das Telefon geläutet. Es sei die Bekannte ihrer Mutter, welche in der Schweiz lebe, gewesen. Aufgrund der Umstände habe sie die Frau gebeten, sich später zu melden. Etwas später habe sich A. neben sie gelegt. Aufgrund seines Verhaltens sei sie davon ausgegangen, dass er Sex mit ihr wolle, worauf sie gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Er habe erwidert, dass er ebenfalls keinen Sex wolle. Gleichzeitig habe er aber begonnen, sie im Gesicht, insbesondere auf den Mund, zu küssen. Zudem habe er ihre Hände hinter ihren Rücken geführt. Mit einer Hand habe er nun ihre Hände hinter dem Rücken festgehalten, mit der anderen habe er begonnen, ihre Jeans auszuziehen. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch vollständig angezogen gewesen. Das Hemd habe er schon vorher ausgezogen, als sie geschlafen habe. Nun habe er ihre Jeans ausgezogen und das T-Shirt und das Top über die Brüste nach oben gezogen. Die Unterhose habe er ihr zusammen mit den Jeans ausgezogen. In der Folge habe er begonnen, sie auf die Brüste und zwischen den Beinen zu küssen. Sie habe ihre Hände danach kurz befreien und seinen Kopf wegdrücken können. Er habe sie aber erneut gepackt und die Hände mit einer Hand festgehalten. Gleichzeitig habe er sich mit der anderen Hand seine Jeans und seine Unterhose ausgezogen. Mit der freien Hand habe er einen neben dem Bett auf einem Stuhl liegenden Bademantel gepackt und ihr einen Teil dieses Bademantels als Knebel in den Mund gesteckt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie ihn immer wieder angefleht, es nicht zu tun. Geschrien habe sie nicht, weil dies unter den konkreten Umständen keinen Sinn gemacht habe. Dann habe A. sein erregtes Glied in ihre Vagina eingeführt und habe Sex mit ihr gehabt. Die ganze Zeit über habe sie den "Knebel" im Mund gehabt. Der Sex habe vielleicht 10 Minuten gedauert. Danach habe er ihr noch gesagt, dass "er in ihr gekommen sei". Anschliessend habe er den Knebel aus dem Mund genommen und begonnen, sie zwischen den Beinen mit einer neben dem Bett liegenden Serviette zu reinigen. In dieser Phase habe sie nur noch geweint. Nun habe sich A. in die Toilette begeben, worauf sie eine Trainingshose angezogen habe und das Zimmer habe verlassen wollen. A. sei aber bereits wieder aus der Toilette zurückgekommen und habe sie zurückgehalten. Konkret habe er sie gepackt und auf das Bett zurückgebracht. Auf dem Bett sei sie dann zwar nicht eingeschlafen, sie sei aber irgendwie wie "abgetreten" gewesen. Vielleicht 15 Minuten später habe ihre Zimmerkollegin angerufen und habe wissen wollen, wann sie in den Raum kommen könne. Sie habe ihr erklärt, dass sie in 30 bis 45 Minuten ins Zimmer kommen könne. In der Folge sei A. teilweise nett mit ihr gewesen und habe sich fürsorglich um sie gekümmert. Kurze Zeit später habe er zu ihr gesagt, dass er sie töten werde. In diesem Zusammenhang habe er auch gesagt, dass er sie ersticken werde. Sie habe erwidert, dass er sie auf eine humanere Weise umbringen solle, worauf er gemeint habe, er wolle sie kämpfen und leiden sehen. Auch als er in dieser Phase nett mit ihr gewesen sei, habe sie das Bett nicht verlassen dürfen und habe ruhig sein müssen. Einige Zeit später habe ihre Kollegin erneut angerufen und gesagt, dass sie nun endlich ins Zimmer wolle und die Schulaufsicht holen werde, wenn ihr nicht geöffnet würde. Dies habe A. gehört. Er habe sich in der Zwischenzeit - mit Ausnahme des Hemdes - wieder angezogen. In dieser Phase habe er sie aufgefordert, insgesamt drei "Abschnitte" in englischer Sprache zu verfassen. Als erstes habe sie festhalten müssen, dass sie für alles Vorgefallene selbst verantwortlich sei. An den zweiten Abschnitt könne sie sich nicht erinnern. Im letzten Abschnitt habe sie festhalten müssen, dass sie immer freiwillig mit ihm Sex gehabt habe. Weil ihre Schrift "zittrig" gewesen sei, habe A. noch mit ihr geschimpft, weil sie nicht genügend schön schreiben würde. Den "Brief" habe A. in die Tasche seiner Jeans gesteckt. Darauf habe er sie gepackt und sie um 11 Uhr ins Zimmer yyy. gebracht. Auf dem Korridor hätten sie M. getroffen. M. habe sie noch gefragt, was passiert sei, worauf sie geantwortet habe, "nichts". In ähnlich präziser Weise schilderte I. vor dem Untersuchungsrichter anschliessend den genauen Ablauf der Ereignisse im Zimmer yyy.. Ihren Angaben zufolge schickte A. G. aus dem Zimmer. Er packte I. erneut und versuchte mit erigiertem Glied, sie zu vergewaltigen. Diesmal gelang es ihr aber, sich zu befreien. Unter dem Vorwand, ihre Sachen aus ihrem Zimmer holen zu müssen, konnte sie das Zimmer schliesslich verlassen (act. 5.5, S. 6f.).
Wie bereits anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 1. Juni 2002 (act. 5.5) wurde I. auch in der Konfronteinvernahme vom 4. Juni 2002 (act. 5.8.) auf die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht. Sie bestätigte ihre Aussagen in Anwesenheit von A. vollumfänglich.
b) A. gab in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2003 (act. 5.6) zusammengefasst an, von I. zur Abschlussfeier in H. eingeladen worden zu sein. Sie sei seine Freundin. Er sei auf ihre Aufforderung hin mit ihr in ihr Zimmer gegangen. Er habe sie weder geschlagen noch habe er ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen. Er habe mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Da es ihr nicht gut gegangen sei, habe er sich auf den Zimmerboden gelegt. Danach habe sie zu ihm gesagt, er solle zu ihr ins Bett kommen. Es sei nicht so, dass er sie vergewaltigt habe. Er habe sie auch nicht gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben. Sie habe freiwillig mit ihm ins Welschland kommen wollen, weil er mit ihr habe zusammen sein wollen.
Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. Juni 2002 (act. 5.7) äusserte sich A. ebenfalls ausführlicher. Zunächst schilderte er die Geschehnisse vor dem Feueralarm. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass I. und A. zunächst in Begleitung von N. und G. zu ihrem Zimmer gingen. Weiter beschreibt er eine Auseinandersetzung zwischen einem Mitschüler namens O. und I.. Sodann gab er zu Protokoll, dass I. betrunken gewesen sei. Deshalb sei er ihr gefolgt, um sie ins Zimmer zu begleiten. Zudem habe sie Probleme mit der Blutzirkulation und dem Blutdruck. Das wirke sich so aus, dass sie teilweise hysterisch werde und einen fast erwürge. Teilweise weine sie nur. Nach dem Feueralarm seien sie zu zweit wieder ins Zimmer von I. gegangen. Sie sei damit einverstanden gewesen. Sie habe sich wieder ins Bett gelegt und sie hätten noch einige Zeit miteinander gesprochen. Danach sei sie eingeschlafen. Er sei die ganze Zeit neben dem Bett auf dem Boden gesessen. In dieser Zeit habe er dann das Hemd ausgezogen und die Brieftasche etc. auf den Tisch gelegt. Anschliessend habe er eine Schublade geöffnet, um die Tabletten für I. zu suchen. In diesem Moment sei sie erwacht und habe gesagt, dass er nichts in ihren Schubladen zu suchen habe. Wütend sei sie aber nicht geworden. Er habe sie gefragt, ob sie ihre Hose nicht ausziehen möchte, was sie bejaht habe. Er habe daher ihre Pyjamahose gesucht, welche er im Schrank gefunden habe. Nachdem sie die Pyjamahose angezogen gehabt habe, sei sie wieder eingeschlafen. Einige Zeit später sei er ebenfalls wieder eingeschlafen, wobei er auf dem Boden neben dem Bett gelegen habe. Nach etwa zehn Minuten habe sie ihn geweckt und gesagt, er solle doch im Bett weiterschlafen. Er habe sich daher ins Bett gelegt. Weil sie sich ständig hin - und hergedreht habe, habe er sich wieder auf den Boden gelegt. Einige Minuten später habe sie ihn erneut aufgefordert, ins Bett zu kommen. Er könne nicht sagen, wann dies gewesen sei, es sei aber noch dunkel gewesen. Er habe sich wieder ins Bett gelegt, worauf sie ihren Arm um ihn und ihren Kopf auf seine Brust gelegt habe. In der Folge habe sie begonnen, ihn auf den Mund zu küssen. Darauf habe das eine das andre ergeben und es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen. Er habe kein Kondom angezogen. Der Geschlechtsverkehr sei in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. Nach der Darstellung von A. hatte er I. später im Zimmer yyy. aufgefordert, sich für die Abfahrt nach F. bereit zu machen. Er habe neben ihr auf dem Bett gesessen. Sie habe ihn nun zurück auf das Bett gestossen und seinen Penis berührt. Drauf habe sie ihn gebeten, sie zwischen den Beinen zu küssen, was er auch getan habe. Er habe sie dann aufgefordert, seinen Penis loszulassen, weil er mit ihr habe Geschlechtsverkehr machen wollen. Nun habe sie aber gesagt, dass sie das nicht wolle. Während dieses Vorfalles habe sie ihm die Hose inklusive Unterhose ausgezogen. Als I. keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe, sei er sofort damit einverstanden gewesen und habe seine Hose angezogen. Sie habe sich ebenfalls wieder angezogen. Sie habe ihn noch gefragt, ob er nun wütend sei, was er verneint habe. Auf die Frage, ob er I. in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2002 geschlagen habe, antwortete A. mit nein. Bei der ersten Abwehr habe er möglicherweise ihr Gesicht berührt, sie aber nicht geschlagen. Auf die Frage, ob in dieser Nacht jemand geblutet habe, antwortete er, er denke, dass I. wegen ihrer Zahnspange am Mund geblutet habe. Vermutlich sei es spontan zu dieser Blutung gekommen, weil sie trockene Lippen gehabt habe. Er glaube nicht, dass dies beim Küssen oder so passiert sei.
Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 4. Juni 2002, anlässlich welcher A. als Angeschuldigter in Gegenwart vom I. befragt wurde (act. 5.8), blieb er dabei, dass sie ihn gebeten habe, in ihr Zimmer zu kommen und von ihr nicht aufgefordert worden sei, das Zimmer zu verlassen. Er bestritt sämtliche Gewaltanwendung und blieb bei seiner Darstellung, er habe sie zu nichts gezwungen. Sie beide hätten den Geschlechtsverkehr gewollt, wobei die Initiative von ihr ausgegangen sei. Auf die Frage nach ihrer Beziehung bestätigte er, dass ihm I. am 9. Mai 2002 gesagt habe, dass sie Schluss mache. Sie sei aber trotzdem am 11. Mai zu seiner Abschlussfeier gekommen und sie hätten Sex miteinander gehabt. Danach hätten sie regelmässigen telefonischen Kontakt gehabt. Bedroht habe er sie nicht. Er habe sie auch nie gehindert, den Raum zu verlassen. Sie sei ja betrunken gewesen und habe Probleme mit dem Kopf gehabt. Er wisse nichts vom Dokument, von dem I. spreche.
Angesprochen auf die Verletzungen von I., welche anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 30. Mai 2002 festgestellt worden waren, gab A. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 11. Juni an, dass ihre Verletzung an der Lippe von der Zahnspange her rühre. Die anderen Verletzungen könne er sich nicht erklären. Wie er schon gesagt habe, habe er nur ihr Haar weggestrichen. Er habe am Morgen des 30. Mai 2002 weder ein Kissen gegen das Gesicht gedrückt noch habe er sie vergewaltigt oder sexuell missbraucht und auch nicht geschlagen. Sie habe das Zimmer jederzeit verlassen können (act. 5.16).
c) A. und I. waren zum Zeitpunkt der behaupteten Übergriffe jeweils allein im Zimmer. Weitere direkte Zeugenaussagen gibt es daher nicht. B., der Freund von I., gab zu Protokoll, sie sei am 30. Mai 2002 in sein Zimmer gekommen. Sie habe sehr ängstlich gewirkt und habe Tränen in den Augen gehabt. Sie sei schockiert gewesen. Sie hätten miteinander gesprochen. Sie habe gesagt, A. warte auf sie und sie müsse mit ihm gehen. Sie habe ihm weiter gesagt, er werde sie umbringen. Er habe daraufhin die Schulleitung informiert (act. 5.4). Anlässlich einer Konfronteinvernahme mit A. am 11. Juni 2002 bestätigte B., dass ihn I. am Nachmittag des 30. Mai 2002 in seinem Zimmer aufgesucht habe und ihm gesagt habe, dass A. sie mitnehmen und umbringen wolle. Sie habe gesagt, sie habe Angst und habe geschockt gewirkt. Sie habe auch gesagt, dass sie mit dem Schuldirektor sprechen müsse. Man müsse die Polizei informieren. In der Folge habe er mit I. in seinem Zimmer gewartet, während M. den Direktor gesucht habe. In der Folge habe ihm I. erzählt, das A. nach dem Feueralarm um ca. 6.30 Uhr in ihrem Zimmer gewartet habe. Irgendwann habe er sie dann gezwungen, mit ihm ins Zimmer yyy. zu gehen. Dort habe G. geschlafen. Als dieser den Raum verlassen habe, habe A. I. sexuell missbraucht und geschlagen. Auf die Frage, ob nach der Darstellung von I. bereits in ihrem Zimmer etwas geschehen sei, gab B. an, I. sei zu diesem Zeitpunkt einfach geschockt gewesen und habe Hilfe haben wollen. Sie habe nichts über Vorfälle in ihrem Zimmer erzählt. Er spreche mit ihr nicht über diese Angelegenheit, weil sie sonst sofort sehr aufgewühlt sei, wenn er damit anfange. Am Abend des 30. Mai 2002, als sie ins Spital gegangen seien, habe sie ihm noch erzählt, dass ihre Wange und ein Ohr schmerzen würden, weil A. sie geschlagen habe. Zudem seien ihre Lippen verletzt gewesen. Sie habe ihm auch gesagt, dass A. ihr dort das Kissen gegen das Gesicht gedrückt habe. Dies habe er zweimal gehört. Das erste Mal, als sie es P. erzählt habe, zum zweiten Mal am Abend, als sie zur Polizei gefahren seien. Zu diesem Zeitpunkt habe sie dann auch gesagt, dass es weh tue (act. 5.14). C., der mit B. das Zimmer teilte, bestätigte zusammengefasst, dass I. am 30. Mai 2002 zu ihnen ins Zimmer gekommen war. Man habe gesehen, dass sie zuvor geweint habe. Sie habe ihnen in der Folge erzählt, dass A. sie geschlagen habe. Von Vergewaltigung sei nicht die Rede gewesen. Seiner Meinung nach sage eine Frau aus seiner Heimat in Gegenwart von Männern - ausser dem eigenen Freund - nichts über sexuelle Sachen (act. 5.11). M. (act. 5.3) bestätigte, A. und I. zwischen 10 und 11 Uhr im Korridor begegnet zu sein. I. habe geweint und sei nervös gewesen. Er habe versucht, mit ihr zu sprechen. Da A. I. mit den Augen scharf beobachtet habe, habe zwischen ihnen kein Gespräch stattgefunden. J., der Zimmerkollegin von I., war nichts aussergewöhnliches aufgefallen, als sie um 6.15 Uhr erstmals in ihr gemeinsames Zimmer wollte. Die Tür sei verschlossen gewesen und sie habe drinnen Musik und eine männliche Stimme gehört, auf ihr Klopfen hin habe aber niemand geöffnet. Als sie um 9.30 ins Zimmer angerufen und um Einlass gebeten habe, sei I. am Telefon sehr traurig gewesen und habe ihr gesagt, dass sie in etwa dreissig Minuten kommen solle, worauf sie den Hörer aufgelegt habe. Um 10.15 habe sie erneut telefoniert, worauf I. wieder das Telefon abgenommen habe. Im Hintergrund habe sie gehört, wie eine männliche Stimme I. beschimpft habe. Diese habe geweint und ihr gesagt, sie solle später kommen. Sie habe jedoch gehört, dass ein Mann bei ihrer Zimmerkollegin gewesen sei. Sie habe I. daher gesagt, dass sie den Hauswart holen werde, wenn sie ihr nicht öffnen würde. I. habe die Sprechmuschel abgedeckt und ihr ca. zwei Minuten später gesagt, dass sie auf ihr Zimmer kommen könne. Sie habe daraufhin ihre Schuhe angezogen und sei drei Minuten später im gemeinsamen Zimmer gewesen. Die Zimmertüre sei offen gestanden und es sei niemand mehr im Zimmer gewesen. Auf dem Zimmer habe sie das Portemonnaie und das Hemd von A. gesehen. Auf Befragen hin erklärte J., dass sie beim ersten Telefon noch keine Bedenken gehabt habe. Beim zweiten Telefon habe sie gehört, wie I. weinte und wie A. sie beschimpfte, worauf sie ihr gesagt habe, sie würde den Hauswart rufen. Als sie ins Zimmer gekommen sei, sei niemand mehr dort gewesen. Erst als sie das Zimmer um 13.30 habe verlassen wollen, sei I. weinend gekommen und habe nach der Polizei verlangt. Sie habe geschwollene Augen gehabt, habe immer noch ihr langes Pyjama getragen und habe glaublich links ein Würgemal gehabt. Sie habe ihr erklärt, dass ihr A. nach dem Feueralarm aufs Zimmer gefolgt sei und sie vergewaltigt habe (act. 5.10). G. schilderte anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme durch die Kantonspolizei Neuenburg (act. 5.12) die Geschehnisse vor dem Feueralarm. Danach sei er gleich ins Zimmer yyy. gegangen, wo er geschlafen habe. Gegen 10 Uhr habe es geklopft und I. und A. hätten vor der Tür gestanden. Beide hätten recht entnervt ausgesehen. Zu einem bestimmten Zeitpunkt habe ihn A. aufgefordert, O. zu suchen. Er sei hinuntergegangen und dort geblieben. Später habe er im Auftrag von A. nach I. gesucht und sie im Zimmer von B. gefunden, wo auch der Schulverantwortliche gewesen sei. I. sei es schlecht gegangen. Auf der Heimfahrt sei A. angerufen worden und habe erfahren, dass I. ihn beschuldige, sie vergewaltigt zu haben. Auf eine entsprechende Frage hin verneinte G., am Körper oder im Zimmer von I. Spuren von Gewalt gesehen zu haben. Er gab aber an, dass ihm A. auf dem Rückweg nach F. anvertraut habe, dass er I. eine Ohrfeige gegeben habe, worauf sie geblutet habe (act. 5.12, S. 3). P., Lehrer an der Hotelfachschule, gab schliesslich an, er sei am 30. Mai 2002 gegen 13 Uhr zu I. gerufen worden. Sie sei nervös gewesen und habe geweint. Sie habe gesagt, das A. von Freunden eingeladen worden sei. In der Folge habe sie ihm jeweils bruchstückhaft einzelne Sequenzen erzählt. So habe sie gesagt, dass A. ihr ein Kopfkissen aufs Gesicht gedrückt habe, bis sie nicht mehr habe atmen können. Sie habe auch etwas von einer Notiz erzählt, welche sie auf Druck von A. habe schreiben und unterschreiben müssen. Weiter erklärte sie, dass sie geschlagen worden sei. Sie habe auch geschwollene Lippen und am Hals einen blauen Flecken gehabt. Weiter habe sie angegeben, in der Nacht mit A. im Korridor gesprochen zu haben, was der Sicherheitsmanager bestätigen könne. Auf der Vorladung könne er sehen, dass es um eine Vergewaltigung gehe. Hiervon habe sie ihm nichts gesagt. Sie sei wohl zu aufgeregt gewesen und dies sei möglicherweise zu persönlich gewesen. Sie habe etwas von Missbrauch gesagt. Intime Sachen habe sie aber nicht erzählt (act. 5.13, S. 2).
d) Die Assistenzärztin im Frauenspital Fontana in Chur stellte anlässlich ihrer Untersuchung vom 30. Mai 2002 Blutungen an der Oberlippe und hinter der rechten Ohrmuschel (Punktblutung), eine Rötung sowie einen kleinen Blaufleck am Halsbereich links fest. Im Genitalbereich waren keine Verletzungen sichtbar, aber es bestand eine verstärkte Tastempfindlichkeit. Die Ärztin hielt fest, dass die Patientin Angst vor dem Täter habe, da er ihrem Leben gedroht habe (act. 4.8). Im ausführlichen Bericht vom 6. Juni 2002 zur Untersuchung vom 30. Mai 2002 (act. 4.13) fasst die Ärztin zunächst den Sachverhalt zusammen, wie er ihr von der Patientin geschildert wurde. Die Darstellung entspricht im Wesentlichen den Angaben, welche I. auch gegenüber der Polizei gemacht hat. Die Ärztin erlebte I. beschämt und etwas verunsichert, aber durchaus offen im Gespräch. Sie präzisierte das Ergebnis der körperlichen Untersuchung und des gynäkologischen Status und gelangte zum Schluss, dass die Beschreibung des Übergriffs in sich kohärent sei. Der psychische Zustand scheine weniger durch den Übergriff als mehr durch die Lebensbedrohung durch den ehemaligen Partner hervorgerufen zu sein. Die Patientin habe grosse Angst.
Der Rechtsmediziner K. stützte sich in seinem Gutachten vom 8. Juli 2002 (act. 4.16) auf die Untersuchung und den Bericht der Assistenzärztin des Frauenspitals vom 30. Mai 2002, auf eine kurze Befragung zur Gewaltanwendung sowie auf die polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen. Er stellte bei I. folgende Verletzungen fest: Hinter dem rechten Ohr wurde eine kleine Gruppe (ca. 3-4) von nicht wegwischbaren Blutpunkten gefunden, die sich klar absetzte von Hautunreinigkeiten und kleinen Pickeln. An der Innenseite der Oberlippe links fand sich eine kleine Schleimhautverletzung (ca. 3x4 mm), passgenau zur Zahnspange. Daneben fanden sich minimal 3, evt. 4 oder 5 weitere typische punktförmige Blutungen in der Lippenschleimhaut. Bei der Untersuchung der Nase mit einem grossen Kaliber eines Ohrspiegels fanden sich weitere kleinste, feine, punktförmige Blutungen, sowohl rechts wie auch links, von denen er schätzte, dass es je 3-4 Punktblutungen waren. Eine genaue Anzahl konnte nicht angegeben werden, da kleinste Befunde nicht sicher zu interpretieren sind. Die Trommelfelle waren beidseits frei ohne Blutungen. Ein Versuch mit Nasenschneuzen in ein weisses Papier zeigte keine Blutreste. In der Gesichtshaut fanden sich wahrscheinlich keine Blutungspunkte, wobei verschiedene frische und ältere Hautunreinigkeiten eine sichere Diagnose nicht möglich machten. Über dem Kehlkopfbereich gab es keine sichtbaren Spuren. An der linken Halsseite über der Halsvene war eine 3.5 x 1.5 cm grosse Stelle mit einer Hautunterblutung, die zentral recht deutlich war und gegen peripher auslief. Eine bestimmte Form konnte nicht erkannt werden. Der Befund war frisch. Als Ergebnis der medizinischen Untersuchung vom 30. Mai 2002 fasste K. zusammen, dass die Bewusstlosigkeit und die nachgewiesenen Blutungspunkte an verschiedenen Stellen Ausdruck von erheblicher Gewaltanwendung, Blutunterversorgung im Gehirn und Stauung in den Gefässen seien. Er beantwortete die Frage nach Lebensgefahr mit ja. Die festgestellten Verletzungen stützen nach Auffassung des Gutachters die Aussagen der Geschädigten, sie sei geschlagen worden und man habe ihr mit einem Kissen die Luft abgedrückt. Hinweise auf eine Selbstbeschädigung fand der Experte nicht.
Im zusätzlichen Bericht vom 17. Oktober 2002 (act. 4.21) bestätigte K. nach erneuter Sichtung des gesamten Aktenmaterials, dass die Aussagen der Anzeigeerstatterin glaubhaft seien. Da der Angeschuldigte für eine körperliche Untersuchung nicht greifbar gewesen sei, liessen sich die von ihm geltend gemachten Schläge und Fusstritte durch I. weder nachweisen noch könnten sie ausgeschlossen werden. Die Auswertung der Blutprobe, welche I. am 30. Mai 2002 entnommen worden sei, habe keinen Alkohol ergeben (vgl. act. 4.19). Die Frage, ob I. zum Zeitpunkt der Untersuchung alkoholisiert gewesen sei, könne daher verneint werden. Falls die Aussage, dass I. während des Festes Alkohol konsumiert habe, richtig sei, könne während des Festes, d.h. 16 Stunden vor Blutentnahme, ein Blutalkoholkonsum bis 2.4 ‰ vorgelegen haben, welcher sich dann unter Annahme eines stündlichen Abbaues von 0.051 ‰ bis zur medizinischen Untersuchung auf 0 reduziert hätte. Isoptin, welches L. verordnet habe, sei ein Betablocker, welcher weder in die Alkoholphysiologie eingreife noch die Alkoholwirkung vermindern oder verstärken könne. Im übrigen stehe nicht fest, ob das Isoptin an diesem Tag tatsächlich genommen worden sei.
Der Hausarzt L. teilte dem Untersuchungsrichter am 7. Juni 2002 mit, dass ihn I. im Mai 2002 vier Mal aufgesucht habe. Im Vordergrund seien neurovegetative Störungen sowie anfallsartige Kopfschmerzen gewesen. Sie habe ihm von ihren Beziehungsproblemen mit einem Studenten berichtet, welcher sie mit fast täglichen Telefonanrufen und Besuchen belästige. Er habe versucht, die Patientin mit dem Medikament Isoptin prophylaktisch zu behandeln, worauf sie scheinbar positiv reagiert habe. Bezüglich der Kreislaufstörungen leide I. zwar unter einem relativ tiefen Blutdruck, sei diesbezüglich gemäss seinen Erkenntnissen aber beschwerdefrei. Hysterische oder hysteriforme Reaktionen seien ihm nicht bekannt. Insgesamt beurteile er die Patientin als psychisch nicht auffällige Persönlichkeit mit situationsbedingter emotionaler Reaktion (act. 4.12).
4.a) Ausgangspunkt für die Würdigung dieser Beweismittel sind die Aussagen der Anzeigeerstatterin. Betrachtet man die erste Aussage von I. bei der Polizei (act. 5.1) näher, so fällt auf, dass relativ viele geschlossene Fragen gestellt wurden, welche von I. jeweils relativ knapp beantwortet wurden. Da offene Schilderungen weitgehend fehlen, kann diese Aussage nur schlecht analysiert und auf die in E. 3 b) beschriebenen Realkennzeichen hin überprüft werden. Immerhin kann gesagt werden, dass die Aussagen des Opfers dort, wo es das Geschehen frei wiedergibt, logisch konsistent wirken. I. erwähnt von sich aus Details, welche ins Bild passen. Auf die Frage, ob sie von A. sexuell missbraucht wurde, antwortet sie beispielsweise mit ja und ergänzt dann, er habe ihr zuvor einen Teil des Bademantels in den Mund gesteckt, damit sie nicht habe schreien können. Gegen ihren Willen habe er ihre Kleider abgestreift. Dann präzisiert sie spontan, dass er ihr die Hose und den Slip ganz ausgezogen, das T-shirt nach oben gezogen habe (act. 5.1, S. 2). Konkret und anschaulich schildert sie auch die Ereignisse nach der Vergewaltigung. So erwähnt sie die Störung im Handlungsablauf, nämlich die von J. bestätigten Telefonanrufe, den dadurch notwendigen Zimmerwechsel und die Begegnung mit M. auf dem Korridor, welche dieser ebenfalls bestätigt. Bereits im ersten Protokoll gesteht sie bezüglich des Dokumentes, welches sie ihren Aussagen zufolge unterzeichnen musste ein, dass sie nicht mehr wisse, was als zweiter Punkt aufgeführt gewesen sei. Sie entlastet den Angeklagten insofern, als sie von Anfang an klar sagte, dass er im zweiten Zimmer lediglich zu einem Vergewaltigungsversuch gekommen sei (S.3). Insgesamt sind in der ersten Darstellung einige Realkennzeichen auszumachen, welche darauf hindeuten, dass sich die Aussagen von I. auf tatsächlich Erlebtes beziehen.
Die Aussagen, welche I. unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen falscher Zeugenaussage vor dem Untersuchungsrichter machte, sind offener und daher einer Analyse besser zugänglich (act. 5.5). Nach der Beantwortung der Fragen zu den Wohnverhältnissen im Schulhotel und zur Beziehung zu A. schildert sie - offen befragt nach den Ereignissen in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2002- zunächst die Geschehnisse nach dem Fest ausführlicher und macht dann - notiert auf rund 4 ½ Schreibmaschinenseiten - detaillierte Angaben zum gesamten Tathergang bis zum Zeitpunkt, wo sie unter einem Vorwand das zweite Zimmer verlassen und Hilfe holen konnte. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Merkmale gemäss der Kategorisierung der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken (vgl. oben E. 2 c) kann festgehalten werden, dass die Aussage in ihrer Gesamtheit logisch konsistent wirkt und einen quantitativ hohen Detailreichtum aufweist. Die Darstellung ist chronologisch und ergibt ein geschlossenes Bild der Geschehnisse. Betrachtet man die einzelnen Aussageinhalte, so erscheinen die Schilderungen konkret und anschaulich. I. beschreibt beispielsweise ganz genau und ohne weiteres nachvollziehbar, wie A. sie vor der Vergewaltigung festgehalten hatte, um zunächst sie und dann sich selbst auszuziehen, wie sie ihn angefleht habe, es nicht zu tun, bis er ihr den Bademantel in den Mund gestopft habe und dass sie nicht versucht habe, zu schreien, weil dies angesichts der konkreten Umstände keinen Sinn gemacht hätte (act. 5.5, S. 5). Was die speziellen Inhalte betrifft, kommen sowohl raum-zeitliche Verknüpfungen als auch Interaktionsschilderungen vor. I. sagt aus, dass sie vor dem Flur längere Diskussionen darüber hatten, weshalb sie sich neu habe verlieben können (act. 5.5, S. 4). Sie erinnert sich daran, dass er ihr nach der Vergewaltigung gesagt habe, dass "er in ihr gekommen sei" (a.a.O, S. 5 unten). Bei der Darstellung des Handlungsablaufs nach der Vergewaltigung erwähnt sie, wie er ihr sagte, er werde sie töten. In diesem Zusammenhang habe er auch gesagt, er werde sie ersticken. Sie habe erwidert, dass er sie auf humanere Weise umbringen solle, worauf er gemeint habe, dass er sie kämpfen und leiden sehen wollen. Sie gibt damit einzelne Gesprächsinhalte wieder. Was die inhaltlichen Besonderheiten betrifft, fällt die Schilderung von Einzelheiten auf. Als Beispiel für eine nebensächliche Einzelheit diene die Begegnung mit G. und A. am Fest, wo sie angibt, sie habe zu wenig Münz gehabt, weshalb sie sich an G. gewandt habe. Dieser habe 10 Rappen zu wenig gehabt, worauf ihr A. dieses Geld in die Hand gedrückt habe. Sie habe dies anfänglich nicht gewollt, habe dann aber angenommen (S. 3 unten). Nebenbei sagte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dass bei der Auseinandersetzung ein Hemdknopf abgerissen sein müsse oder das Hemd zerrissen sein müsse (act. 5.1, S. 4). Tatsächlich stellte die Polizei fest, dass beim Hemd des Angeklagten, das dieser zur Tatzeit trug, von den vier Knöpfen der zweit unterste fehlte (vgl. act. 4.1, S. 7). Als eher ausgefallene Einzelheit erwähnt sie, dass sie auf ihre Mutter habe schwören müssen, wiederzukommen, als sie schliesslich das Zimmer verlassen konnte (act. 5.5, S. 7). Zu nennen sind in diesem Zusammenhang auch ihre Aussagen zum Dokument, welches sie auf seine Aufforderung hin vor dem Verlassen ihres Zimmers habe schreiben müssen. I. sagte dazu in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme (a.a.O., S. 6) aus, dass sie drei Abschnitte in englischer Sprache habe verfassen müssen. Als erstes habe sie festhalten müssen, dass sie für alles Vorgefallene vollständig selbst verantwortlich sei. An den Inhalt des zweiten Abschnittes könne sie sich nicht mehr erinnern. Im dritten Abschnitt habe sie festhalten müssen, dass sie immer freiwillig mit ihm Sex gehabt habe. Weil ihre Schrift "zittrig" gewesen sei, habe A. noch mit ihr geschimpft, weil sie nicht genügend schön schreiben würde. Den "Brief" habe er in die Tasche seiner Jeanshose gesteckt. Sie schildert diese inhaltliche Besonderheit detailliert, erinnert sich an den eher nebensächlichen Umstand, dass A. ihre Schrift beanstandete und gesteht alsdann ein, dass sie den Inhalt des zweiten Abschnittes vergessen habe. Dass eine solche Schilderung nicht auf einem realen Hintergrund beruht, erscheint wenig wahrscheinlich. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb sie diese Einzelheit hätte erzählen sollen, würde sie nicht der Wahrheit entsprechen. I. beschreibt sowohl eigene psychische Vorgänge als auch psychische Vorgänge bei A.. So sagt sie, dass dieser wütend geworden sei, als sie ihn wiederholt aufgefordert habe, den Raum zu verlassen (a.a.O., S. 4 unten). Er habe geweint und ihr gesagt habe, es tue ihm leid, nachdem er sie geohrfeigt und das Kissen aufs Gesicht gedrückt habe (a.a.O., S. 5). Nach der Vergewaltigung sei er mit ihr teilweise nett gewesen und habe sich fürsorglich um sie gekümmert. Kurze Zeit später habe er ihr gesagt, dass er sie töten werde (a.a.O, S. 6). Bevor sie das Zimmer habe verlassen können, habe er sie umarmt und auf die Stirn geküsst (a.a.O, S.7). Dass sich der Ex-Freund A., der von ihr verlassen wurde, in der geschilderten Weise ambivalent verhalten hat, ist durchaus plausibel. Von sich selbst sagt I., dass sie nur noch geweint habe, als A. sie nach der Vergewaltigung mit einer neben dem Bett liegenden Serviette gereinigt habe. Sie sei danach zwar nicht eingeschlafen, aber wie "abgetreten" gewesen (a.a.O, S. 6). Diese Gefühle, welche das Opfer zum Ausdruck bringt, sind ohne weiteres nachvollziehbar. Phasenweise mögen die Depositionen zu ihrer Situation auf Aussenstehende dramatisch erscheinen. Aus Sicht des Opfers, das sich stundenlang in der Gewalt seines Ex-Freundes befand, welcher am fraglichen Morgen unberechenbar und gewalttätig war, erscheint die Darstellung aber nicht übertrieben. Gegen Übertreibungen des Opfers sprechen insbesondere die ärztlichen Befunde, auf welche noch näher eingegangen wird. Es entsteht auch nicht der Eindruck, I. habe die Ereignisse zu ihren eigenen Gunsten auszuschmücken versucht. So belastet sie sich einerseits selbst, indem sie aussagt, sie habe gegen sein Gesicht und seine Schultern geschlagen und ihn möglicherweise mit den Fingernägeln verletzt (act. 5.1, S. 2, act. 5.5, S. 4f.). Solche Aussagen würde eine falsch aussagende Zeugin kaum in ihre Deposition aufnehmen. Andererseits erklärte sie auch bei dieser Einvernahme, dass sie sich beim späteren Übergriff im zweiten Zimmer erfolgreich habe zur Wehr setzen können und es beim Vergewaltigungsversuch geblieben sei (act. 5.5, S. 7, vgl. 5.1, S. 3; 5.8, S. 5f.). Sie verzichtet also darauf, die Ereignisse zusätzlich zu dramatisieren. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in der untersuchungsrichterlichen Aussage eine Vielzahl von Realkennzeichen vorkommen, was als starkes Indiz dafür gewertet werden kann, dass die Aussagen von I. auf einer realen Erlebnisgrundlage beruhen.
Die Konfronteinvernahme vom 4. Juni 2002 (act. 5.8) besteht weitgehend aus konkreten Fragen des Untersuchungsrichters und Antworten von A. und I.. Eine Realkennzeichenanalyse ist daher kaum möglich. Immerhin kann auch hier festgehalten werden, dass die Aussage insgesamt folgerichtig wirkt und sich I. zu den einzelnen Fragen, die ihr gestellt wurden detailliert und konkret äusserte (vgl. etwa zur Frage nach dem Kissen und ihren Verletzungen, a.a.O, S. 2ff.). Dass sie die Vergewaltigung an sich nicht näher beschrieb, erstaunt nicht. Sie wollte sich zum Geschlechtsverkehr nicht noch einmal äussern (act. 5.8, S. 5) - wohl auch aus Scham (vgl. dazu die Einschätzung der untersuchenden Ärztin, act.4.13, S. 2). Zu den Einzelheiten wurde sie auch nicht befragt. Auch in dieser Einvernahme verzichtete sie auf eine Mehrbelastung des Angeklagten, indem sie etwa die Frage, ob A. sie gewürgt habe, klar verneinte (a.a.O., S. 3), und ergänzte, er habe ihr aber das Kissen gegen das Gesicht gedrückt. Sie bestätigte auch in Gegenwart des Angeklagten sämtliche früheren Aussagen, war aber durchaus bereit, anzuerkennen, wenn A. aus ihrer Sicht zutreffende Einzelheiten ergänzte. So blieb sie klar und bestimmt dabei, dass sie wegen der blutenden Lippe zum Lavabo habe gehen wollen, um den Mund auszuspülen, was A. nicht zugelassen habe. Er habe sie gepackt und aufs Bett geworfen, er sei stärker als sie (a.a.O., S. 4 unten). Sie räumte aber auch ein, dass es stimme, dass ihr A. in einem Plastikbehälter etwas Wasser gebracht habe, das sie auch getrunken habe (a.a.O., S. 5). Insgesamt sprechen also auch die Aussagen und das Verhalten anlässlich der Konfronteinvernahme für die Sachverhaltsdarstellung des Opfers.
b) Vergleicht man die Aussagen vor den Untersuchungsorganen und der Ärztin, so fällt auf, dass I. die Ereignisse am fraglichen Morgen in den wesentlichen Zügen immer gleich schildert. Insbesondere kommt in allen Einvernahmen klar zum Ausdruck, dass der Geschlechtsverkehr mit A. gegen ihren Willen erfolgte. Die erste Einvernahme vor der Polizei fiel zwar wie üblich knapper aus als die spätere untersuchungsrichterliche Befragung. Das Protokoll enthält aber bereits den gerafften Ablauf des Sachverhaltes, welcher zur Anklage führte. I. beschreibt darin verbale Auseinandersetzungen, Ohrfeigen, das Kissen auf ihrem Gesicht und die damit verbundene Atemnot, die Verletzung an der Lippe, welche geblutet hat, die Knebelung mit dem Bademantel, die Vergewaltigung, das Dokument, welches sie hat unterzeichnen müssen, den Zimmerwechsel, welcher J. mit ihrem Anruf provozierte, die versuchte Vergewaltigung im zweiten Zimmer, die Drohungen und schliesslich das Verlassen des Zimmers unter dem Vorwand, ihre Sachen holen zu müssen. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme schildert sie im Wesentlichen denselben Tathergang detaillierter, ohne sich dabei in nennenswerte Widersprüche zu ihrer ersten Aussage zu verstricken. Auch in der Konfronteinvernahme mit A. blieb I. bei ihrer Darstellung. Schliesslich schilderte sie den Ablauf jenes Morgens gegenüber der Ärztin im Frauenspital Fontana konstant in gleicher Weise (act. 4.13). Insbesondere die untersuchungsrichterliche Einvernahme, aber auch die Konfronteinvernahme enthält gegenüber der Aussage bei der Polizei detailreiche, nachvollziehbare Ergänzungen, welche das Bild der Ereignisse vervollständigen. Wohl sind bei genauerem Hinsehen gewisse Ungereimtheiten auszumachen. So enthält das Protokoll der polizeilichen Befragung beispielsweise nur ganz kurze Angaben zum Ablauf bis zum Feueralarm (act. 5.1, S. 1). I. sagte dazu lediglich aus, dass A. vor ihrer Tür gestanden sei und sie sofort verbal bedroht habe. G. bleibt unerwähnt. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme führte sie dagegen aus, dass sich A. mit G. im Flur vor ihrem Zimmer aufgehalten habe. Sie habe A. gefragt, was er hier tue. Nach einem kurzen Gespräch habe G. nach einem Stuhl gefragt, worauf sie ihn ins Zimmer gelassen habe. A. habe ebenfalls ins Zimmer kommen wollen, um mit ihr zu sprechen. Sie habe ihn aber klar aufgefordert, draussen zu bleiben. Er sei daher vor der Türe gestanden und habe längere Zeit mit ihr darüber diskutiert, weshalb sie sich neu habe verlieben können. Während dieser Diskussion sei G. irgendwann auf dem Stuhl eingeschlafen. Schliesslich habe sie die Diskussion mit A. beendet und habe die Zimmertüre zugemacht, sich aufs Bett gelegt und sei in den Kleidern eingeschlafen. Um 6.30 Uhr habe A. an die Türe geklopft und gesagt, dass Feueralarm sei (act. 5.5, S. 4). Solche Differenzen sind bei der Schilderung einer Tat indessen unvermeidlich und können sich auch aus der Befragungssituation ergeben. So ist es durchaus üblich, dass die erste polizeiliche Befragung kürzer ausfällt. Die Tatsache, dass I. bei der ersten Einvernahme nicht erwähnte, dass auch G. zugegen war, und der Umstand, dass sie im ersten Protokoll von Beschimpfungen, im zweiten von Diskussionen spricht, muss insbesondere auch deshalb kein Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit sein, weil es sich um eine insgesamt doch nebensächliche Detailschilderung handelt. Die Zeit vor dem Feueralarm bleibt denn auch in der Konfronteinvernahme (act. 5.8) wieder unerwähnt; danach wurde, da nicht relevant, nicht gefragt. G. war für I. kein Unbekannter, sondern ebenfalls ein Hotelfachstudent, der seinen eigenen Angaben zufolge mit ihr und mit A. befreundet war (act. 5.17, S. 2). Er kam von auswärts, hatte also kein eigenes Zimmer in H., wo er sich bis in den Morgen hinein am selben Schulfest aufgehalten hatte. Trotz der möglicherweise strengeren Sitten im Heimatland der Beteiligten ist es unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des Verteidigers auch nicht weiter ungewöhnlich, dass I. G. in ihr Zimmer liess, damit er schlafen konnte. Die Staatsanwaltschaft erwähnt, dass I. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme zu Protokoll gab, dass ihr A. zweimal ein Kissen auf ihr Gesicht gedrückt hat (act. 5.5, S. 4 und 5), während sie in der Konfronteinvernahme von mehrmaligem Drücken spricht (act. 5.8, S. 2f.). Gedächtnisunsicherheit bei der Schilderung eines längerdauernden Ereignisses ist in diesem Fall zweifellos eine ausreichende Erklärung für die unterschiedliche Beschreibung. Immerhin bringt I. in allen Protokollen mit aller Klarheit zum Ausdruck, dass ihr A. ein Kissen aufs Gesicht drückte, dass sie deshalb in Atemnot geriet, dass sie sich zur Wehr setzte und er dann von ihr abliess, dass sie aber eine Verletzungen an der Lippe erlitten hatte, welche blutete (act. 5.1, S. 2; 5.5, S. 5, 5.8, S. 2f.). Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass das Opfer zu verschiedenen Zeitpunkten gegenüber verschiedenen Personen konstant dieselben Vorwürfe gegen den Angeklagten erhoben hat. Wesentliche Widersprüche zwischen den einzelnen Aussagen sind nicht auszumachen. Es kommen sowohl Auslassungen als auch Ergänzungen vor, welche aber keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen aufkommen lassen.
c) Rekonstruiert man die Entstehungsgeschichte der Aussagen von I. , so ergibt sich aus der Befragung der Zeugen B. (act. 5.4, 5.14, S. 2) und C. (act. 5.11, S. 3), dass sich I. nach den von ihr geschilderten Übergriffen durch A. gegen 13.30 Uhr in deren Zimmer begab und die Geschehnisse zumindest bruchstückhaft erzählte. Sie wollte mit dem Schuldirektor sprechen und die Polizei informieren. Daraufhin wurde der Lehrer P. geholt. Auch ihm erzählte I. einzelne Sequenzen. Nach einer Besprechung mit dem stellvertretenden Direktor wurde I. auf ihren Wunsch hin zur Polizei begleitet (Aussage P., act. 5.13), wo sie am Nachmittag des 30. Mai 2002 um 17.15 Uhr befragt wurde (act. 5.1). Gleichentags um 21.20 Uhr fand die Untersuchung im Frauenspital Fontana statt (act. 4.8, 4.13). Am 1. Juni 2002 wurde sie vom Untersuchungsrichter als Zeugin einvernommen (act. 5.5), am 4. Juni fand eine Konfronteinvernahme mit I. und A. statt (act. 5.8). Vor diesen Einvernahmen wurde sie auf die Wahrheitspflicht und auf die Folgen einer Falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht. Angaben zum Sachverhalt machte I. am 30. Mai 2002 zudem gegenüber der sie untersuchenden Ärztin des Frauenspitals Fontana (act. 4.13) und gegenüber mehreren Zeugen. Die ersten belasten Aussagen erfolgten somit unmittelbar nach der geschilderten Tat und zwar ohne Beeinflussung durch Drittpersonen.
d) J., welche I. am Morgen des 30. Mai 2002 zweimal, gegen 9.30 Uhr und gegen 10.15 Uhr, angerufen und um Einlass ins gemeinsame Zimmer gebeten hatte, sagte aus, dass ihre Zimmerkollegin am Telefon sehr traurig gewesen sei. Beim zweiten Telefon habe sie geweint, im Hintergrund habe sie gehört, wie I. von einer männlichen Stimme beschimpft worden sei. Sie begegnete ihrer Zimmerkollegin erst gegen 13.30 Uhr, als I. weinend ins Zimmer kam. Die Augen seien geschwollen gewesen, sie habe immer noch das Pyjama getragen und habe glaublich links ein Würgemal gehabt (act. 5.10, S. 3f.). M. begegnete I. und A. am 30. Mai 2002 zwischen 10 und 11 Uhr im Korridor im 1. Stock des Schulhotels. Er gab zu Protokoll, dass I. geweint habe und nervös gewirkt habe (act. 5.3). G. hatte den Eindruck, dass A. und I. "entnervt" waren, als sie gegen 10 Uhr ins Zimmer yyy. kamen. Seiner Aussage zufolge ging es I. schlecht, als er ihr später im Zimmer von B. begegnete (act. 5.12, S. 2f.). Auf letzteren wirkte I. sehr ängstlich, sie habe Tränen gehabt, als sie in sein Zimmer gekommen sei. Sie sei schockiert gewesen (act. 5.4; ebenso im Konfront, act. 5.14, S. 2). C., der Zimmerkollege, bestätigte, dass man gesehen habe, dass sie geweint habe (act. 5.11, S. 2). Auch P., der Lehrer, welcher zu I. gerufen wurde, erlebte I. als nervös. Sie habe geweint (act. 5.13, S. 2). Die Ärztin, welche I. am Abend des 30. Mai 2002 untersuchte, erlebte I. beschämt und etwas verunsichert, aber durchaus offen im Gespräch. Die Patientin habe aufgrund der Lebensbedrohung durch ihren ehemaligen Partner grosse Angst (act. 4.13, S. 2). Sämtliche Zeugen, welche I. nach der von ihr geschilderten Vergewaltigung begegneten, erlebten sie als traurig, verängstigt, geschockt. Eine solche Gemütsverfassung passt nach Auffassung des Gerichts wenig zur Darstellung des Angeklagten, wonach der Geschlechtsverkehr in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt sein soll und lässt sich auch dann nicht erklären, wenn es lediglich zu einigen Ohrfeigen gekommen sein soll, wie die Verteidigung annimmt.
e) I. erzählte ihrem Freund B. bruchstückhaft von den Übergriffen. Ihm und ihrer Zimmerkollegin J. vertraute sie an, dass sie von A. vergewaltigt worden sei (act. 5.14 und 5.10, S. 4 unten). Gegenüber Personen, welche ihr weniger nahe standen, etwa gegenüber dem Lehrer P. oder gegenüber C., dem Zimmerkollegen ihres Freundes, liess sie die Vergewaltigung unerwähnt und sprach nur von Schlägen und Drohungen. Dies lässt sich plausibel damit erklären, dass I. ein solch einschneidendes, intimes Erlebnis nicht jedermann ohne weiteres erzählen wollte (in diesem Sinn auch P., act. 5.13, S. 2; vgl. C., act. 5.11, S. 4). Den meisten Frauen dürfte es in einer ähnlichen Situation gleich ergehen. Erstaunen mag auf den ersten Blick, dass I. A. nach einer ersten Vergewaltigung in ein anderes Zimmer folgte und sich bei M., dem sie im Flur begegneten, nicht bemerkbar machte. I. erklärte dazu in der Konfronteinvernahme vom 4. Juni 2002 (act. 5.8, S. 8) wörtlich: "Ich hatte sehr grosse Angst vor A.. Er kann und konnte mir jederzeit etwas antun. Ich stehe zu meiner obigen Aussage". Diese Erklärung ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn man sich vor Augen hält, was das Opfer seinen eigenen Aussagen zufolge vorher erlebt hatte.
Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass das Verhalten des Opfers nach den ersten Übergriffen und nach der Tat, die Umstände der ersten Aussagen und die Gemütsverfassung, in welcher sich I. nach übereinstimmender Schilderung der Zeuginnen und Zeugen befand, ihre Sachverhaltsdarstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen.
f) Ob I. gleichzeitig mit zwei Männern eine intime Freundschaft hatte, wie die Verteidigung annimmt, oder ob sie die Beziehung zu A. am 9. Mai 2002 beendete, bevor sie eine neue Freundschaft einging (so act. 5.5, S. 2, und S. 3 oben; act. 5.8, S. 6, act. 5.14, S. 1, anders nur act. 5.8, S. 11), kann offenbleiben. Erzwungener Geschlechtsverkehr lässt sich auch in einer Beziehung nicht rechtfertigen. Nach der Auffassung des Gerichts ist es zudem auch unter Berücksichtigung der anderen Mentalität der Beteiligten wenig wahrscheinlich, dass I. ihren früheren Freund allein aus Angst davor, dass ihre Eltern oder ihr derzeitiger Freund von der Wiederaufnahme der Beziehung erfahren würden, schwerwiegender Verbrechen bezichtigt. Selbst wenn die Annahme der Verteidigung zutreffen würde, vermöchte dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen von I. nicht wesentlich zu erschüttern.
g) Zu Recht weist die Verteidigung darauf hin, dass die Einvernahmen in englischer Sprache gemacht wurden und sich somit Übersetzungsprobleme ergeben können. Die Tatsache, dass die Aussagen nicht ein "originäres Produkt" der Aussagenden sind, sondern übersetzt wurden, erschwert auch die Realkennzeichenanalyse, bei der der Wortlaut der Bekundungen tatsächlich von Bedeutung sein kann (Steller/Volbert, a.a.O., S. 25; S. 27). Wie oben aber ausführlich dargelegt wurde, schilderte das Opfer wiederholt und ohne grössere Widersprüche den gesamten Ablauf der Ereignisse. Die detaillierten Darstellungen waren nicht fokussiert auf das Wort Vergewaltigung. Selbst wenn I. den englischen Ausdruck "rape" nicht verwendet hat, sondern von missuse und abuse sprach, wie dies der Verteidiger ausführt, steht aufgrund des gesamten Inhalts der wiederholten Aussagen zweifelsfrei fest, dass das Opfer in der Hauptsache eine Vergewaltigung und einen Vergewaltigungsversuch beschrieb.
h) A. wurden in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2002 (act. 5.6) ebenfalls weitgehend geschlossene Fragen gestellt. Er sagte aus, auf Einladung von I. an der Abschlussfeier in H. teilgenommen zu haben. Sie sei seine Freundin (a.a.O., S.1). Er bestätigte, dass er mit I. auf ihr Zimmer ging, seiner Aussage zufolge geschah das aber auf ihre Aufforderung hin. Er bestätigte weiter die Anrufe der Zimmerkollegin und den Wechsel ins Zimmer im ersten Stock, wo sich G. aufgehalten habe. Er bestritt aber sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe, namentlich verneinte er I. geschlagen, ihr gedroht, sie vergewaltigt und sie gezwungen zu haben, ein Dokument zu unterschreiben. Sie habe gesagt, dass sie mit ihm ins Welschland kommen werde, weil er mit ihr habe zusammensein wollen.
In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. Juni 2002 (act. 5.7) äusserte sich A. ebenfalls ausführlicher zur offenen Frage nach den Ereignissen in H. am 29./30. Mai 2002. Nach seiner Darstellung war seine Freundin I. am Morgen nach dem Fest betrunken, weshalb er ihr gefolgt sei, um sie ins Zimmer zu begleiten. I. habe Probleme mit der Blutzirkulation und dem Blutdruck, was sich so auswirke, dass sie teilweise hysterisch werde und einen fast erwürge, teilweise weine sie nur. Er schildert dann einen Streit zwischen O. und I., welcher Anlass dafür gewesen sein soll, dass sie ihn beschimpft habe, weil er nicht eingeschritten sei. Über ihn hätten sie sich auch unterhalten, als sie allein im Zimmer von I. gewesen seien, insbesondere darüber, weshalb er ihn sie habe beschimpfen lassen. Bei dieser Diskussion habe ihm I. mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Danach habe sie begonnen, mit den Füssen gegen ihn zu treten, weshalb er sie mit seinen Händen an den Armen oder Händen festgehalten habe. Weil sie geschrien habe, sei er mit seiner Hand über ihr Haar gefahren, worauf sie die Hand weggeschlagen habe. Er habe sie damit nur beruhigen wollen. Nach dem Feueralarm ging A. nach seinen Aussagen mit ihrem Einverständnis in ihr Zimmer. Auf ihre Aufforderung hin habe er sich ins Bett gelegt. Sie habe ihm den Kopf auf die Brust gelegt und begonnen, ihn zu küssen, worauf das eine das andere ergeben habe. Auch A. erwähnt die beiden Anrufe der Zimmerkollegin, welche habe ins Zimmer kommen wollen, den Zimmerwechsel, die Begegnung mit M.. Nach seiner Darstellung machte I. im zweiten Zimmer wieder einen Annäherungsversuch, wollte dann aber doch keinen Geschlechtsverkehr, worauf er sofort einverstanden gewesen sei und seine Hose wieder angezogen habe.
Betrachtet man die Aussagen von A., weisen auch sie einen gewissen Detailreichtum auf. Der äussere Handlungsablauf stimmt - wenn auch mit einer völlig anderen Wertung - in etwa mit den Schilderungen von I. überein. Über weite Teile wirken die Aussagen aber wenig nachvollziehbar. Zunächst fällt auf, dass A. von I. als seiner Freundin spricht, ohne mit einem Wort zu erwähnen, dass diese die Freundschaft vorher beendet hatte. Erst in der Konfronteinvernahme vom 4. Juni 2002 (act. 5.8, S.6) gab er zu, dass sie die Beziehung am 9. Mai 2002 beendet hatte, nachdem er mit ihrer Aussage dazu konfrontiert worden war. War die Freundschaft zwischen I. und A. aber beendet und war sie eine neue Freundschaft eingegangen, ist es wenig wahrscheinlich, dass sie mit ihm gleichwohl freiwillig Geschlechtsverkehr haben wollte. Ebensowenig plausibel ist unter diesen Umständen, dass die beiden in der fraglichen Nacht lange über einen Dritten, O., - also nicht etwa über ihren neuen Freund - gesprochen haben sollen und dass dieser Dritte gar Anlass für Handgreiflichkeiten von I. gegen A. gewesen sein soll. Die Darstellung von I., sie hätten darüber gesprochen, weshalb sie sich neu habe verlieben können, erscheint unter diesen Umständen weit wahrscheinlicher. Sie wird auch von G. gestützt, welcher als Zeuge zwar auch angab, dass O. etwa zehn Minuten bei den beiden gewesen sei. Er sagt aber insbesondere auch aus, er habe sich auf Wunsch von A. und I. auf den Stuhl in ihrem Zimmer gesetzt, während diese auf der Türschwelle diskutiert hätten. Er glaube, verstanden zu haben, dass sich A. mit B. habe schlagen wollen (act. 5.12, S. 2). Anders als I., welche in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme angegeben hatte, dass G. auf dem Stuhl in ihrem Zimmer eingschlafen sei (act. 5.5., S. 4), erwähnt A. die Anwesenheit seines Freundes zu diesem Zeitpunkt mit keinem Wort. Der Angeklagte sagte weiter aus, I. sei betrunken gewesen und habe gesundheitliche Probleme. Der Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Festes konnte im Nachhinein zwar nicht ermittelt werden; immerhin konnte das Rechtsmedizinische Institut des Kantonsspitals St. Gallen aber feststellen, dass die Blutprobe von I. gar keinen Alkohol enthielt (act. 4.19). Zum Zeitpunkt der Untersuchung befand sich I. somit nicht unter Alkoholeinfluss. Während des Festes könnte der Blutalkoholgehalt nach den Berechnungen des Gerichtsmediziners höchstens 2.4 ‰ betragen haben (act. 4.21, S. 2). Auffallend ist aber, dass keiner der Zeugen die von A. behauptete Trunkenheit erwähnt. Die Darstellung der gesundheitlichen Probleme wirkt übertrieben, wenn man den Arztbericht von Dr. L. berücksichtigt (act. 4.12). Er spricht lediglich von neurovegetativen Störungen und Kopfschmerzen, welche medikamentös behandelt werden konnten. I. habe einen relativ tiefen Blutdruck, sei diesbezüglich beschwerdefrei. Hysterische oder hysteriforme Reaktionen seien ihm nicht bekannt. A. bestritt in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme sodann, I. geschlagen zu haben und sagte auf entsprechendes Nachhaken des Untersuchungsrichters, er denke, I. habe wegen ihrer Zahnspange am Mund geblutet. Vermutlich sei es spontan zu dieser Blutung gekommen, weil sie trockene Lippen gehabt habe (act. 5.7, S. 5). Diese Erklärung ist wenig überzeugend. Weit nachvollziehbarer ist die Erklärung von I. dazu im Konfront (act. 5.8, S. 4 und 5), welche ausführt, dass die Verletzung durch die Schläge auf ihr Gesicht oder dadurch, dass er mit das Kissen gegen ihr Gesicht gedrükt habe, entstanden sei. Dadurch seien ihre Lippen gegen die Zahnspange gedrückt worden. Wenn sie spröde Lippen habe, so komme es in den Mundecken zu Verletzungen, nicht aber in der Mitte. Konfrontiert mit den Ergebnissen der medizinischen Untersuchung spricht auch A. nicht mehr von spröden Lippen, sondern gibt zu Protokoll, dass ihre Verletzung an den Lippen von der Zahnspange herrühre, wie er dies schon früher gesagt habe. Die übrigen Verletzungen könne er sich nicht erklären. Er habe lediglich ihr Haar weggestrichen (act. 5.16, S. 1). Nach den Aussagen seines Freundes G. vertraute ihm A. auf der Rückfahrt nach F. im übrigen an, I. eine Ohrfeige gegeben zu haben und dass das dazu geführt habe, dass sie geblutet habe (act. 5.12, S. 3). Die Behauptung, A. habe keinerlei Gewalt angewandt, ist damit klar widerlegt. Anders als bei den Aussagen von I. fehlen bei denjenigen des Angeschuldigten ausgefallene oder nebensächliche Einzelheiten ebenso wie die Schilderung psychischer Vorgänge. Während I. ihre Gefühle nach dem Geschlechtsverkehr nachvollziehbar ausdrückte und J. angab, diese habe während des ersten Telefongesprächs traurig gewirkt und während des zweiten Telefongesprächs geweint (act. 5.10, S. 2), äussert sich A. zum Gemütszustand von I. mit keinem Wort. Grosse Zweifel angebracht sind auch bei der Aussage des Angeklagten, wonach I. gesagt habe, sie würde ihn freiwillig nach F. begleiten. Hierzu hatte sie keinerlei Veranlassung, nachdem sie die Freundschaft mit ihm beendet hatte. Insgeamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Aussage von A. im Vergleich zu den Aussagen von I. deutlich weniger Realkennzeichen enthält. Sie ist über weite Strecken wenig glaubhaft, in den erwähnten Punkten sogar aktenmässig widerlegt.
Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 4. Juni 2002 (act. 5.8) blieb A. bei seiner Sachverhaltsdarstellung. Erst nachdem I. ausgesagt hatte, sie habe die Beziehung zu A. am 9. Mai 2002 beendet, am 11. Mai 2002 hätten sie sich letztmals gesehen und anschliessend hätten sie nur noch telefonisch und per e-mail Kontakt gehabt, bestätigte er dies im Wesentlichen. Er ergänzte, dass I. sich regelmässig an ihn gewandt habe, weil niemand sie so liebe wie er. Ihren jetzigen Freund habe sie nur, weil beide Eltern etwas gegen ihre Beziehung hätten. Übereinstimmung besteht darin, dass die beiden nach dem 11. Mai 2002 regelmässig telefonierten. A. bestritt aber, ihr gedroht zu haben. Er habe sie als Witz gefragt, ob sie jemanden beauftragen würde, ihm etwas anzutun. Darauf habe sie erwidert, dass sie zu allem bereit sei, wenn er in die Nähe ihres neuen Freundes gehen würde. Er wolle an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass I. Medikamente nehme und starke Stimmungschwankungen habe (act. 8.9, S. 7). Er bestritt insbesondere auch, I. das Kissen aufs Gesicht gedrückt zu haben (a.a.O., S. 9). Er habe sie nie umbringen wollen und habe nie entsprechende Drohungen ausgesprochen. Als sie im Zimmer yyy. gewesen seien, sei sie plötzlich depressiv geworden und habe gesagt, dass niemand sie liebe. Sie habe gesagt, dass sie sich in F. mit ihren Schlaftabletten umbringen werde. Er habe daher die Schlaftabletten holen wollen, um I. vor einer Dummheit zu bewahren. Nach wenigen Minuten habe sie sich aber wieder beruhigt, worauf sich das Ganze erübrigt habe (a.a.O., S. 9). Wie bereits anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme stellt A. I. also als schwach und psychisch labil und sich selbst als fürsorglichen Helfer dar. In krassem Kontrast dazu stehen sämtliche Arztberichte.
i) Wohl beruhen die Artzberichte zumindest teilweise auch auf den Angaben der Patientin. Dies trifft etwa zu, wenn L. ausführt, I. habe von Beziehunsproblemen mit einem Studenten gesprochen, welcher sie fast täglich mit Telefonanrufen belästige (act. 4.12) oder wenn die untersuchende Ärztin im Frauenspital Fontana festhält, die Patientin habe grosse Angst vor dem Täter, da er ihrem Leben gedroht habe (act. 4.8). Insbesondere bei L. ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb I. ihrem Hausarzt vor den hier zu beurteilenden Straftaten eine falsche Angabe gemacht haben soll. Die Ärztinnen und Ärzte des Frauenspitals und der Gerichtsmedizin konnten aber dank der unverzüglichen Untersuchung auch sichtbare Verletzungen, namentlich nicht wegwischbare Blutpunkte hinter dem Ohr, die Schleimhautverletzung an der Lippe sowie eine Hautunterblutung an der linken Halsseite feststellen (act. 4.8; 4.13, act. 4.16, vgl. oben E. 4. d). Nach der klaren Aussage des Gerichtsmediziners unterstützen diese Befunde die Aussagen von I., sie sei geschlagen worden und man habe ihr mit einem Kissen die Luft abgedrückt. Die Möglichkeit einer Selbstbeschädigung schliesst er praktisch aus. Unter Berücksichtigung dieser klaren medizinischen Aussagen, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, erscheint es völlig unglaubwürdig, wenn A. jegliche Gewaltanwendung bestreitet und I. als betrunken, gesundheitlich angeschlagen, starken Stimmungsschwankungen unterliegend und selbstmordgefährdet darstellt.
k) Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Aussagen von I., welche ohne Beeinflussung von aussen entstanden sind, einzeln, aber auch in ihrer Gesamtheit glaubhaft erscheinen. Das Opfer hielt auch in Gegenwart des Angeklagten an seinen Vorwürfen fest. Nennenswerte Widersprüche sind in seinen Aussagen anders als bei den Depositionen des Angeklagten nicht auszumachen. Durch die ärztlichen Berichte und das Gutachten sowie durch eine Zeugenaussage klar widerlegt ist dessen konstante Behauptung, er habe keinerlei Gewalt angewandt. Auch die Bestreitung der übrigen Vorwürfe überzeugt in keiner Weise. Sämtliche Zeugen, welche I. nach der von ihr geschilderten Vergewaltigung begegneten, erlebten sie als traurig, verängstigt, geschockt. Eine solche Gemütsverfassung passt nicht zur Darstellung des Angeklagten, wonach der Geschlechtsverkehr in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt sein soll. Schliesslich sprechen die Arztberichte, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Grund besteht, übereinstimmend eine klare Sprache. Zwar kann die Vergewaltigung medizinisch nicht nachgewiesen werden. Die ärztlich festgestellten Befunde unterstützen aber die Aussagen der Geschädigten, sie sei geschlagen worden und man habe ihr mit dem Kissen die Luft abgedrückt, wobei Lebensgefahr bestanden habe. Aufgrund all dieser Beweismittel gelangt das Gericht zum Schluss, dass von der Sachverhaltsdarstellung des Opfers auszugehen ist, welche auch der Anklage zugrunde liegt. Dies gilt nicht nur für die Vergewaltigung und den Vergewaltigungsversuch und für die Körperverletzung, sondern auch für die Vorfälle mit dem Kissen, für die geschilderte Freiheitsberaubung, die Drohungen und die Nötigungen. Diese Darstellungen schliessen den Kreis des Ablaufes. Es gibt keinen Grund dafür, dass I. gerade hier gelogen haben sollte. Gewisse Zweifel an einer Sachverhaltsversion bestehen immer. Im vorliegenden Fall sind sie aber derart untergeordneter Natur, dass sie die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern vermögen.
5.a) Nach Art. 190 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Unter Gewalt fällt in erster Linie Brachialgewalt wie Schlagen und Festhalten. Eine Bedrohung liegt dann vor, wenn der Täter explizit oder implizit mit gewaltsamer Einwirkung auf den Körper des Opfers droht, gegen die sich das Opfer nicht mit guter Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnte (Philipp Maier, Basler Kommentar, StGB II, Basel, 2003, N. 5f. zu Art. 190 StGB). Psychischer Druck ist gegeben, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation geschaffen wird, in der dem Opfer keine Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt nicht gegeben ist (Maier, a.a.O., N. 7 zu Art. 190 StGB). Vom Opfer wird nicht ein "Widerstand" verlangt, der über eine mögliche und zumutbare Abwehr hinausgehen würde. Erforderlich ist eine ausweglose Situation, so dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen nicht zuzumuten ist, dass es ausser Stande gesetzt wird, sich zu widersetzen (BGE 126 IV 130, E. 3 c); BGE 124 IV 154 E. 3 b) bzw. 3 c). Sein Nachgeben muss unter den konkreten Umständen verständlich erscheinen (BGE 122 IV 97 E. 2b) S. 101). Der Täter muss Gewalt oder psychischen Druck anwenden oder drohen, um den Beischlaf, also eine Vereinigung des männlichen und des weiblichen Geschlechtsteils, zu erzwingen (vgl. Maier, a.a.O., NN. 9 - 11 zu Art. 190 StGB). Die Schwelle des Versuchs wird mit dem Beginn des Einsatzes des Nötigungsmittels überschritten. Dies ist konkret dann der Fall, wenn nach dem Plan des Täters mit der Schaffung einer Zwangssituation begonnen worden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein unvollendeter Versuch der Vergewaltigung vor, wenn der Täter das Zimmer des Opfers in der Absicht betritt, es zu vergewaltigen und, nachdem er es eingesperrt hat, sehr aggressiv wird und es unmittelbar bedroht (BGE 119 IV 224, Maier, a.a.O. N. 11 zu Art. 190 StGB mit Hinweisen). Wenn ein Täter zuerst versucht, sein Opfer zu küssen und ihm an die Brüste greift, anschliessend sich bemüht, den Gurt und die Hose des Opfers zu öffnen, so darf aus diesen und weiteren Umständen geschlossen werden, dass der Täter die Absicht hatte, das Opfer zum Beischlaf zu zwingen (Maier, a.a.O. mit Hinweisen). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 21 Abs. 1 StGB).
Subjektiv ist vorsätzliches Handeln des Täters erforderlich, das sich auf alle drei objektiven Tatbestandsmerkmale (Nötigung, Beischlaf und Kausalität) bezieht. Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält und in Kauf nimmt, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist, handelt eventualvorsätzlich (Maier, a.a.O., N. 13 zu Art. 190 StGB).
b) Stellt man auf die Aussagen von I. ab, steht fest, dass der Angeklagte durch körperliche Gewalt die Gegenwehr von I. gebrochen und sie zur Duldung des Beischlafs gezwungen hat. A. packte A. an den Schultern und warf sie aufs Bett. Er hielt ihre Hände gegen ihren Willen hinter ihrem Rücken fest und zog ihre Hose und den Slip aus. Als sie ihn anflehte, es nicht zu tun, steckte ihr einen Teil des Bademantels in den Mund. In der Folge drang er mit seinem Glied in die Scheide ein, womit der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist (vgl. act. 5.5, S. 5). Angesichts der vorangegangenen Ereignisse, den heftigen Ohrfeigen und insbesondere dem Kissen, das er gegen ihr Gesicht gedrückt hatte, bis sie in Atemnot geriet (act. 5.5, S. 4f.) wurde das Opfer dermassen eingeschüchtert, dass ohne weiteres auch das Nötigungsmittel des psychischen Drucks gegeben ist. I. forderte ihn wiederholt auf, das Zimmer zu verlassen, sagte ihm, dass sie keinen Sex wolle und flehte ihn immer wieder an, "es nicht zu tun" (a.a.O., S. 5). A. musste damit von vornherein bewusst sein, dass sie keinen Beischlaf wollte. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung klar erfüllt.
c) Eingeklagt ist sodann ein unvollendeter Vergewaltigungsversuch. Auch diesmal packte A. I. und warf sie aufs Bett. Mit einer Hand hielt er ihre Hände fest, während er seine Jeans inklusive Unterhose über seine Knie herunterzog. Dann zog er ihre Hose und ihre Unterhose über ihr Knie herunter. Indem A. sein Opfer mit physischer Gewalt festhielt und gegen seinen Willen begann, es auszuziehen, überschritt er zweifellos die Schwelle des Versuchs im Sinne der oben in E. 5 a) erwähnten Lehre und Rechtsprechung. Sein Glied war zu diesem Zeitpunkt erigiert. Aus diesem Umstand und den erwähnten Tathandlungen kann ohne weiteres geschlossen werden, dass der Angeklagte die Absicht hatte, das Opfer zum Beischlaf zu zwingen. Diesmal gelang es I. aber, sich erfolgreich gegen einen erzwungenen Beischlaf zu wehren, A. wegzustossen und ihn zu überzeugen, dass man nun packen und aufbrechen müsse (act. 5.5, S. 7). Damit hat der Angeklagte mit der Ausführung der Vergewaltigung zwar begonnen, aber nicht alles vorgekehrt, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich gewesen wäre. Damit hat er den Tatbestand des unvollendeten Vergewaltigungsversuchs erfüllt und ist gestützt auf Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Aufgrund der fehlenden zeitlichen und örtlichen Konnexität - der Vergewaltigungsversuch fand Stunden später in einem anderen Zimmer statt - kann nicht von einer Einheitstat ausgegangen werden.
6. a) Mit Gefängnis oder Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird nach Art. 129 StGB bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Der strafrechtliche Erfolg besteht bei Art. 129 StGB in einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für das Leben, nicht bloss für die Gesundheit (BGE 101 IV 154; Peter Aebersold, Basler Kommentar, StGB II, Basel, 2003, N. 10 zu Art. 129 StGB). Unmittelbar ist die Gefahr dann, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (Aebersold, a.a.O., N. 11 zu Art. 129 StGB mit Hinweis auf BGE 94 IV 62 und BGE 101 IV 159). Es muss sich um eine unvermittelte, direkt der Täterhandlung entspringende akute Gefahr handeln begegnen (BGE 121 IV 70, BGE 111 IV 55). Dabei ist nicht bloss auf äussere Umstände abzustellen. Vielmehr sind auch die besondere Situation des Täters, seine Fähigkeiten sowie die Möglichkeit des Opfers, einer gefährlichen Situation zu begegnen, zu berücksichtigen (Aebersold, a.a.O., N. 15f. ). Subjektiv wird verlangt, dass die Tat vorsätzlich und skrupellos begangen wurde. Das Erfordernis des direkten Vorsatzes ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 StGB. Der Täter muss sich bewusst sein, duch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr herbeizuführen. Er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Rechnet er direkt mit dem Eintreten des Erfolgs, liegt Tötungsvorsatz vor und es kommt Art. 111 StGB zur Anwendung (Aebersold, a.a.O., N. 27 zu Art. 129 StGB). Als skrupellos wird eine Handlung bezeichnet, die allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft. Gemeint ist aber ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation, welche nicht zu rechtfertigen ist (Aebersold, a.a.O, N: 33 f. mit zahlreichen Hinweisen).
b) A. drückte I. wiederholt ein Kissen auf das Gesicht. Sie geriet in Atemnot und wurde ohnmächtig. Dass der Angeklagte mit diesen Tathandlungen I. in eine akute Lebensgefahr brachte, wird vom Gerichtsmediziner untermauert. Insbesondere die ärztlich festgestellten nicht wegwischbaren punktförmigen Blutungen in der Haut und in den Schleimhäuten seien Ausdruck von Lebensgefahr. Versuche, das Opfer am Atmen zu hindern durch das Aufpressen von Gegenständen ins Gesicht oder Knebelungen könnten haemodynamisch zum selben Effekt führen (act. 4.16, S. 4). Zusammenfassend gelangte der Experte zum Schluss, dass die geschilderte Bewusstlosigkeit und die nachgewiesenen Blutungspunkte an verschiedenen Stellen Ausdruck von erheblicher Gewaltanwendung, Blutunterversorgung im Gehirn und Stauung in den Gefässen sei und damit die Frage nach Lebensgefahr mit ja beantwortet werden könne (act. 4.16, S. 5). Für das Gericht besteht kein Grund, an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Gutachters zu zweifeln. A. war I. körperlich überlegen. Sie hatte keine Möglichkeit, sich zu wehren. Der objektive Tatbestand des Art. 129 StGB ist damit erfüllt. Dem Angeklagten musste klar sein, dass er sein Opfer stark gefährdete, indem er das Kissen gegen ihr Gesicht drückte und sie dadurch am Atmen hinderte. Er handelte damit vorsätzlich. Sein Motiv, das Opfer einzuschüchtern und dadurch gefügig zu machen, war rücksichtslos und durch nichts zu rechtfertigen. Ist auch das Element der Skrupellosigkeit gegeben, ist der subjektive Tatbestand des Art. 129 StGB erfüllt. A. wird auch gestützt auf diese Bestimmung schuldig gesprochen.
c) Zwischen den Tatbeständen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB und der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB ist von echter Konkurrenz auszugehen. Das geschützte Rechtsgut ist nicht das gleiche. Während es bei der Vergewaltigung nach Art. 190 StGB um die sexuelle Integrität, namentlich die sexuelle Selbstbestimmung der Frau geht, schützt Art. 129 StGB das Leben. Die Gefährdung des Lebens ist zudem keine typische Begleiterscheinung einer Vergewaltigung.
7.a) Nach Art. 183 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangenhält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit einer Person. Unter Fortbewegungsfreiheit ist die Freiheit des Individuums zu verstehen, sich von dem Ort, an dem es sich befindet, an einen anderen Ort seiner Wahl zu begeben (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, StGB II, Basel, 2003, N. 6 zu Art. 183 StGB mit Hinweis auf BGE 101 IV 154, 160). Dabei muss die Freiheitsberaubung eine gewisse Intensität und Dauer aufweisen, wobei in der Praxis die Anforderungen an die Dauer nicht sehr hoch sind, so genügten in BGE 89 IV 87 bereits ca. 10 Minuten (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 24 zu Art. 183 StGB; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 183 StGB mit Hinweisen). Tatmittel sind jedenfalls Gewalt und Drohung (Delnon/Rüdy, a.a.O, N. 21 ff. zu Art. 183 StGB). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 39 zu Art. 183 StGB).
b) A. schloss die Türe im Zimmer von I. mit dem Drehknopf von innen ab. Als sie sich zur Zimmertüre begeben wollte, um diese zu öffnen und ihn zum Verlassen des Raumes aufzufordern, packte er sie und hielt sie zurück (act. 5.5, S. 4). Nach der Vergewaltigung wollte sie eine Trainingshose anziehen und das Zimmer verlassen. Wiederum hielt A. sie zurück und brachte sie zum Bett zurück (act. 5.5, S. 6). Sie konnte das Zimmer erst verlassen, als ihre Zimmerkollegin J. ins Zimmer wollte. Der Angeklagte hielt sein Opfer damit von ca. 6.30 Uhr bis 11 Uhr mit Gewalt wissentlich und willentlich gegen ihren Willen in ihrem Zimmer fest. Damit erfüllte er den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB und ist gestützt auf diese Bestimmung schuldig zu sprechen.
c) Zum Verhältnis zwischen Art. 190 StGB und Art. 183 StGB ist anzumerken, dass diejenige Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit, die als notwendiges Minimum des sexuellen Angriffs erscheint, von Art. 190 StGB umfasst wird. Echte Konkurrenz liegt dann vor, wenn der Täter das Opfer vor der Tat entführt oder nach der Tat noch festhält (Maier, Basler Kommentar, StGB II, Basel, 2003, N. 18 zu Art. 190 StGB und Art. 53 zu Art. 189 StGB mit Hinweisen). Nach den Schilderungen des Opfers dauerte die Vergewaltigung etwa zehn Minuten (act. 5.5, S. 5). Der Täter hielt es aber während rund viereinhalb Stunden fest. Damit ist von echter Realkonkurrenz auszugehen.
8.a) Wer vorsätzlich einen Menschen am Körper und an der Gesundheit schädigt, ohne dass die in Art. 122 StGB umschriebenen Merkmale einer schweren Körperverletzung erfüllt sind, wird gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Gefängnis bestraft. Vom Tatbestand der schweren Körperverletzung unterscheidet sich die einfache Körperverletzung dadurch, dass keine Lebensgefahr besteht, kein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht wird und Körper und Gesundheit auch nicht auf eine andere Weise schwer geschädigt werden. Von einer blossen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB grenzt sich die einfache Körperverletzung dadurch ab, dass eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Andreas Roth, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2003, N. 4 zu Art. 123 StGB).
b) A. schlug I. mehrfach mit der linken Hand gegen die rechte Gesichtshälfte und drückte ihr wiederholt ein Kissen auf das Gesicht. Sie verlor für eine gewisse Zeit das Bewusstsein (act. 5.5., S. 5) und erlitt zahlreiche, im Arztbericht dokumentierte Verletzungen (act. 4.8). Zudem blutete sie an der Oberlippe. Die vom Angeklagten vorsätzlich verursachten Verletzungen sind damit zweifellos als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (act. 4.3).
c) In der Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob eine einfache Körperverletzung vom Tatbestand der Vergewaltigung konsumiert wird. Ein Teil der Lehre geht hiervon aus (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 432; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, S. 171, Jenny, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Bd., Art. 187-200, Art. 213-230 StGB, Bern 1997, N. 50 zu Art. 189 StGB, Philipp Maier, Basler Kommentar, a.a.O., N. 19 zu Art. 190 StGB und N. 55 zu Art. 189 StGB). Die Rechtsprechung hat sich teilweise für echte Konkurrenz ausgesprochen (ZBJV 130 1994, S. 571, PKG 1948 Nr. 13, BJM 1961 S. 15). Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. Es ist nicht einzusehen, weshalb die einfache Körperverletzung, nur weil sie ein typisches Begleitdelikt der Vergewaltigung darstellt, durch diese konsumiert werden soll. Das geschützte Rechtsgut ist nicht das gleiche. Während es bei der Vergewaltigung um die sexuelle Integrität, namentlich die sexuelle Selbstbestimmung der Frau geht, schützt Art. 123 StGB generell die körperliche und geistige Unversehrtheit des Menschen (ZBJV 130 1994 S. 571). Der Begriff der Anwendung von Gewalt in Art. 190 Abs. 1 StGB schliesst denn auch noch keineswegs eine Körperverletzung in sich. Der Täter hat sich daher für beide Delikte zu verantworten, wenn er bei einer Vergewaltigung das Opfer so verletzt, dass nicht mehr bloss von geringfügigen Kratzern oder Schürfungen gesprochen werden kann (Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2003 in Sachen D.A.G, SF 02 26; Urteil des Kantonsgerichts 11. Dezember 2000 in Sachen P.R.V., SF 00 17, Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Juni 1996 in Sachen C.G., SF 15/96; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 13 zu Art. 190 StGB).
Die Verletzungen, welche A. I. im konkreten Fall zugefügt hat, sind, wie oben ausgeführt wurde, als einfache Körperverletzung qualifizieren. Er drückte ihr ein Kissen aufs Gesicht, schlug und verletzte sie dadurch, sie fiel in Ohnmacht. Die Vergewaltigung fand zeitlich später statt. Dabei benutzte der Täter den Bademantel als Knebel (act. 5.5., S. 4f.). Die Körperverletzungen, welche der Angeklagte dem Opfer zufügte, erfolgten also grösstenteils auch nicht in direktem Zusammenhang mit der Vergewaltigung. Sie können nicht mehr als typische Begleiterscheinungen angesehen werden. A. ist somit auch gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
9.a) Nach Art. 180 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Tathandlung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. Nur diejenige Drohung ist schwer, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet (Vera Delnon/Bernhard Rüdi, Basler Kommentar, StGB II, a.a.O., NN. 12 und 18 ff. zu Art. 180 StGB; BGE yyy. IV 19). Als schwer sah das Bundesgericht etwa die Drohung mit "casser la gueule" (BGE 99 IV 216) oder der Tötung eines Angehörigen (PKG 1948 Nr. 8) an (Trechsel, a.a.O., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 2 zu Art. 180 StGB). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt ist. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Bedrohende muss sich bewusst sein oder billigend in Kauf nehmen, dass seine Drohung das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 30 und 32 zu Art. 180 StGB).
b) A. hatte I. nach dem 11. Mai 2002, aber vor den Ereignissen in H. am Telefon mehrmals angedroht, ihrem neuen Freund etwas anzutun. Er habe gesagt, dass es Leute gebe, die ihrem Freund etwas antun könnten. Man würde aber nie herausfinden, wer es gewesen sei und sie, I., würde nicht anwesend sein (act. 5.8, S. 7). I. nahm diese Drohungen ernst (vgl. act. 5.5, S. 4 oben), was durchaus verständlich erscheint. Am 30. Mai 2002 drohte er ihr wiederholt, sie zu töten, sie zu ersticken (act. 5.5, S. 6 Mitte und unten). I. hatte grosse Angst vor A. (act. 5.8, S. 8). Die Drohungen waren mit ein Grund dafür, dass sie nicht wagte, M. anzusprechen, als sie ihm später im Korridor begegnete (act. 5.8, S. 8f.). A. war sich der Wirkung seiner Drohungen zweifellos bewusst. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (act. 5.8, S. 7; act. 4.3). Der Angeklagte ist auch wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 StGB zu verurteilen.
10.a) Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder durch Androhung ernster Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Drohung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung vom Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19; Trechsel, a.a.O., N. 4 zu Art. 181 StGB, Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 25f. zu Art. 181 StGB). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahrzumachen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind auch hier objektive, absolute Kriterien - es ist zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen (BGE 120 IV 19, Trechsel, a.a.O., N. 4 zu Art. 181 StGB). Die Nötigung ist vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (Trechsel, a.a.O., N. 9 zu Art. 181 StGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 47 zu Art. 181 StGB). Subjektiv wird Vorsatz bzw. Eventualvorsatz verlangt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 48 zu Art. 181 StGB).
b) Aus Angst davor, A. würde ihrem Freund etwas antun, wie er dies mehrfach angedroht hatte, rief sie ihn nach dem 11. Mai 2002, aber vor den Ereignissen vom 9./30 Mai 2002 gegen ihren Willen etwa zweimal täglich an (act. 5.8, S. 7). Am 30. Mai 2002 zwang A. I., auf einem Zettel aufzuscheiben, dass sie für alles selbst verantwortlich sei und dass sie aus freiem Willen mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe (act. 5.8, S. 10). Dieser Forderung kam sie nach, nachdem er sie verletzt, ihr das Kissen aufs Gesicht gedrückt, sie vergewaltigt und ihr mit dem Tod gedroht hatte. Der Angeklagte nahm zumindest in Kauf, dass er mit seinem Verhalten die Handlungsfreiheit seines Opfers einschränkte. Damit erfüllte er mehrfach den Tatbestand der Nötigung und ist auch der mehrfachen Nötigung nach Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
11.a) Wer gegen den Willen des Berechtigten namentlich in ein Haus, in eine Wohnung oder einen abgeschlossenen Raum eines Hauses eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird nach Art. 186 StGB auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft. Ein abgeschlossener Raum im Sinne dieser Bestimmung ist ein einzelnes Zimmer wie etwa ein Hotel- oder ein Spitalzimmer. Abgeschlossen bedeutet nicht verschlossen, sondern umschlossen (BGE 90 IV 74, 77). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz verlangt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 35 zu Art. 186 StGB).
b) A. betrat gegen den Willen von I. deren Zimmer (act. 5.1, S. 2) und blieb weiter im Raum, obwohl sie ihn wiederholt ausdrücklich aufforderte, diesen zu verlassen (act. 5.5., S. 4). Er verletzte willentlich ihr Hausrecht und nahm angesichts ihres unmissverständlichen Verhaltens auch in Kauf, dies unrechtmässig zu tun. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (act. 4.3; act. 5.5, S. 2). Der Angeklagte ist daher auch wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
12. a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Täters zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff.; BGE 127 IV 101 ff.: vgl. zu den einzelnen Strafzumessungsgründen Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, NN. 49 ff; NN 51 ff. zu den Tatkomponenten, NN 72 ff. zu den Täterkomponenten).
b) Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht nach dem in Art. 68 StGB umschriebenen Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Das höchste Mass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. An das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist das Gericht gebunden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt dabei jene, welche gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 116 IV 304; Jürg Beat Ackermann, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N. 32 zu Art. 68 StGB mit weiteren Hinweisen; vgl. BGE 127 IV 101 ff., 104). Ist einer oder sind mehrere der im Gesetz besonders aufgeführten Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt (Art. 64 - Art. 68 StGB), so sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. zum Ganzen BGE 116 IV 300, 302; Wiprächtiger, a.a.O., N. 8f. zu Art. 65 StGB).
c) Bei der Begründung des Urteils muss der Richter die wesentlichen schuldrelevanten Tat und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden. Dasselbe gilt für die im Gesetz genannten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe. Das Gericht ist grundsätzlich aber nicht verpflichtet, im Urteil in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat. Es muss auch nicht eine "Einsatzstrafe" beziffern, die bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt worden wäre. Es kommt allein darauf an, dass die gefundene Strafe insgesamt, das heisst unter gesamthafter Berücksichtigung aller massgeblicher Strafzumessungsgründe, im Ergebnis vertretbar ist (vgl. BGE 121 IV 49).
d) Nachdem A. im Sinne der Anklage für schuldig befunden wurde, bildet die Vergewaltigung nach Art. 190 StGB mit einer Strafandrohung von Zuchthaus bis zu 10 Jahren die Grundlage für die Strafzumessung. Das Tatverschulden des Verurteilten wiegt schwer, hat er sich doch auf rücksichtslose Weise an seinem Opfer vergangen und ist auch nicht davor zurückgeschreckt, es stundenlang psychisch unter Druck zu setzen und es gar in Lebensgefahr zu bringen. Jeder gewaltsame Angriff auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht einer Frau stellt einen schweres Verbrechen dar, was aus der strengen Strafandrohung des Art. 190 StGB deutlich hervorgeht. Wer nun wie der Verurteilte die klar geäusserte Weigerung seiner ehemaligen Freundin zum Geschlechtsverkehr einfach ignoriert, völlig unberechenbar reagiert und schliesslich durch die Anwendung von Brachialgewalt den Widerstand einfach bricht, zeigt einen erheblichen kriminellen Willen. Strafschärfend im Sinne von Art. 68 StGB ist das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zu werten. Besonders ins Gewicht fällt dabei der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens. Ebenfalls strafschärfend wirkt sich die mehrfache Tatbegehung bei den Tatbeständen der Nötigung und der Drohung aus. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte gegenüber den Untersuchungsbehörden sämtliche Straftaten hartnäckig leugnete, den Tatbestand der einfachen Körperverletzung selbst nach dem Vorliegen der eindeutigen Arztberichte. Strafmildernd kann berücksichtigt werden, dass es in einem Fall bei einem Vergewaltigungsversuch blieb. Weitere Strafmilderungsgründe gibt es nicht. Strafmindernd sind A. der gute Leumund sowie die Vorstrafenlosigkeit anzurechnen. In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheint dem Gericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Zuchthausstrafe von 3 Jahren angemessen.
Weil A. die Untersuchungshaft durch sein Verhalten nach der Tat weder herbeigeführt noch verlängert hat, um den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen, ist ihm die Untersuchungshaft von 12 Tagen gestützt auf Art. 69 StGB in Verbindung mit Art. 110 Ziff. 7 StGB anzurechnen (BGE 117 IV 404f.). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges fällt angesichts des Strafmasses bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
13.a) Nach Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter eine ausländische Person, welche zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 3f.). Obwohl der zweite Gesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, die ihr das Gesetz verleiht, dass die Landesverweisung in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird, das heisst nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Bei der Anordnung der Landesverweisung steht dem Gericht zwar ein weites Ermessen zu (Béatrice Keller, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, Basel, 2003, N. 10 zu Art. 55 StGB); die Entscheidung verlangt aber eine sorgfältige Interessenabwägung. Dem öffentlichen Interesse an der Verhütung weiterer Delikte ist das private Interesse des Straftätes am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Dieses bemisst sich in erster Linie an der Intensität der Beziehungen zum Aufenthaltsort Schweiz. Neben der Dauer des Aufenthalts können die familiären und sozialen Bindungen, die Arbeitsplatzsituation, das Beherrschen der Landessprache, die Kontakte zur Heimat gegen eine Landesverweisung sprechen (Keller, a.a.O., N. 13 zu Art. 55 StGB mit zahlreichen Hinweisen). In Bezug auf die Länge des Landesverweises ist anzumerken, dass zwischen der Dauer der Hauptstrafe und jener der Nebenstrafe eine gewisse Übereinstimmung bestehen sollte, weil bei einem schweren Verschulden in der Regel ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis gegeben ist und bei einem leichten Verschulden ein geringeres. Zwar braucht bei einer tiefen Hauptstrafe nicht notwendigerweise eine kurze Landesverweisung und bei einer hohen Hauptstrafe eine lange ausgesprochen zu werden. Besteht aber bei der Dauer der Hauptstrafe und der Landesverweisung keine Übereinstimmung, so hat dies das Gericht hinreichend zu begründen (BGE 123 IV 110 f. vgl. zum Ganzen Keller, a.a.O., N. 31f. zu Art. 55 StGB).
Vorliegend erheischt vor allem der Strafzweck die Verhängung einer Landesverweisung. Wie bereits im Zusammenhang mit der Strafzumessung ausgeführt wurde, wiegt das Verschulden des Angeklagten schwer. A. handelte rücksichtslos und brutal und verletzte in grober Weise die sexuelle und körperliche Integrität von I.. Im Hinblick auf die persönliche Beziehung des Verurteilten zur Schweiz ist festzuhalten, dass er in D./Ausland geboren ist und dort bei seinen Eltern in geordneten Verhältnissen aufgewachsen ist. Er ist mit den dortigen Lebensverhältnissen zweifellos nach wie vor vertraut, ist er doch in seine Heimat abgereist. In F. hielt er sich erst seit Februar 2002 auf, wo er eine Hotelfachschule absolvierte. Der Verurteilte hatte und hat somit kaum persönliche Beziehungen zur Schweiz. Damit drängt sich auch aus diesem Gesichtspunkt keine Zurückhaltung bei der Aussprechung der Landesverweisung auf. Aufgrund der objektiv und subjektiv schwerwiegenden Verfehlungen und des staatlichen Interesses, ausländische Delinquenten von der Schweiz fernzuhalten, ist daher eine Landesverweisung auszusprechen. Unter Berücksichtigung des Sicherungsbedürfnisses und der Zuchthausstrafe von drei Jahren erscheint die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung von sieben Jahren aber zu hoch. A. wird für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen.
b) Unabhängig davon ist zu prüfen, ob für die ausgesprochene Landesverweisung der bedingte Vollzug gewährt werden soll. Nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug der Landesverweisung aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges richtet sich ausschliesslich nach dieser Bestimmung. In formeller Hinsicht darf demnach der Delinquent innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst haben. Materiell muss der Betroffene günstige Bewährungsaussichten haben. Ob der bedingte Vollzug geeignet ist, den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, muss aufgrund einer Gesamtwürdigung entschieden werden (BGE 119 IV 197f.), wobei neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind. Massgebend ist nur das in der Zukunft erwartende Verhalten in der Schweiz (Keller, a.a.O., N. 38 zu Art. 55 StGB mit zahlreichen Hinweisen, Trechsel, a.a.O., N. 5 zu Art. 55 StGB).
A. erfüllt die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Zur Beurteilung der materiellen Voraussetzungen ist wenig bekannt (vgl. insbesondere Doss. 2). Wohl wecken die Umstände, namentlich die Rücksichtslosigkeit der gegenüber seiner ehemaligen Freundin begangenen Straftaten und sein uneinsichtiges Verhalten während der Untersuchung gewisse Zweifel an seinem Charakter. Ohne dass dies seine Taten zu rechtfertigen vermöchte, kann auf der anderen Seite aber berücksichtigt werden, dass er die Verbrechen an seiner ehemaligen Freundin in einer bestimmten Situation, nämlich nachdem sie ihm die endgültige Beendigung der Freundschaft mitgeteilt hatte, beging. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich erneut zu ähnlichen Delikten hinreissen lassen könnte. Im schweizerischen Strafregister ist er unter den angegebenen Personalien nicht verzeichnet (act. 2.1). Sein Leumund ist gut (act. 2.4). Er ist mit etwas über zwanzig noch recht jung. Ob ihm das vorliegende Urteil eine Lehre sein wird und ob die Resozialisierungschancen in Ausland besser sind, kann kaum beurteilt werden. Unter all diesen Umständen muss entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten eine positive Prognose gestellt werden. Die Landesverweisung wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
14. Die Kosten der Strafuntersuchung und des Gerichtsverfahrens gehen bei diesem Ausgang gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten, der auch die Kosten des privaten Verteidigers zu übernehmen hat. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie jene eines allfälligen Strafvollzuges trägt demgegenüber der Kanton Graubünden (Art. 188 StPO).
Demnach erkennt die Strafkammer:
1. A. ist schuldig der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, des unvollendeten Vergewaltigungsversuchs gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB.
2. Dafür wird er in Abwesenheit mit drei Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 12 Tagen.
3. A. wird gestützt auf Art. 55 StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Der Vollzug der Landesstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.
4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 6'921.85
der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 total somit Fr. 9'921.85
gehen zu Lasten des Verurteilten, der auch die Kosten der privaten Verteidigung zu tragen hat. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzuges trägt der Kantons Graubünden.
1. a) Gegen dieses Urteil kann, sofern die Verletzung eidgenössischen Rechtes geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. b) Der Verurteilte kann inntert 60 Tagen, seit er von diesem Urteil Kenntnis erhalten hat und in der Lage ist, sich zu stellen, beim urteilenden Gericht die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen.
1. Mitteilung an:
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Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün**** den
Der Vizepräsident