Ref.:Chur, 29. März 2006Schriftlich mitgeteilt am:
SB 05 47
Beschluss
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz
Vizepräsident Schlenker
Richter
Vital und Möhr
Aktuarin ad hoc
Halter
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In der strafrechtlichen Berufung
der X., Adhäsionsklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Riccardo Visinoni, c/o Advokaturbüro Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 14. September 2005, mitgeteilt am 27. Oktober 2005, in Sachen der Adhäsionsklägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Adhäsionsbeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benedikt Landolt, Haus Washington, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen,
betreffend Störung des öffentlichen Verkehrs,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1. Mit Urteil vom 14. September 2005, mitgeteilt am 27. Oktober 2005, erkannte das Bezirksgericht Maloja wie folgt:
„1. Das gegen Y. wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung, Fahren in angetrunkenem Zustand sowie Drohung geführte Strafverfahren wird wegen Zurechungsunfähigkeit des Täters eingestellt.
2. Es wird gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ambulant-ärztlich-psychiatrische Behandlung im Sinne der Erwägungen angeordnet.
3. Die Adhäsionsklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft**CHF 1'925.00
- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft**CHF 7'045.60
- der Gerichtsgebühr**CHF 1'000.00
- den Barauslagen des Bezirksgerichts MalojaCHF 25.85
Total**CHF 9'996.45
werden vollumfänglich Y. überbunden.
5. X. hat Y. mit CHF 1'271.50 inkl. MWSt. zu entschädigen.
6. C. hat Y. mit CHF 1'271.50 inkl. MWSt. zu entschädigen.
7. M. hat Y. mit CHF 2'457.-- inkl.MWSt. zu entschädigen.
8. (Rechtsmittelbelehrung)
9. (Mitteilung).“
2. Gegen dieses Urteil erhob X. am 17. November 2005 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Anträgen:
„1. Die Ziffer 3, soweit es die Berufungsklägerin betrifft, und die Ziffer 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
2. Y. sei zu verpflichten, X. eine Genugtuung von CHF 2'000.-- bzw. nach richterlichem Ermessen zuzüglich 5 % Zins seit 14. Februar 2004 zu bezahlen.
3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Die Staatsanwaltschaft von Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 24. November 2005 auf eine Vernehmlassung.
3. Mit Schreiben vom 6. Januar 2006 reichte der Rechtsvertreter der Adhäsionsklägerin und Berufungsklägerin folgenden, zwischen den Parteien sowie der Z. abgeschlossenen Vergleich mit dem Antrag um Aufnahme des Vergleichs in den Abschreibungsbeschluss ein:
VERGLEICH
zwischen
X. , vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio Visinoni, Via Retica 26, 7503 Samedan,
- Adhäsionsklägerin und Berufungsklägerin -
und
*Y.,*vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Landolt, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen,
- Adhäsionsbeklagter und Berufungsbeklagter -
sowie
derZ., vertreten durch Herrn O. und Frau B.,
I. FESTSTELLUNG
1. Zur Zeit ist beim Kantonsgerichtsausschuss ein Berufungsverfahren betr. einer Adhäsionsklage der Berufungsklägerin vom 17. Mai 2005 gegen den Berufungsbeklagten unter der Verfahrensnummer SB 05 / 46/47 hängig.
2. Zwecks abschliessender Regelung der Streitigkeit treffen die Parteien sowie die Haftpflichtversicherung des Adhäsionsbeklagten, die Z., folgende
II. VEREINBARUNG
Der Berufungsbeklagte verzichtet auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung im Berufungsverfahren. Betreffend ausseramtliche Entschädigungen gelten die Ziff. 2 f. oben.
25. Januar 2006**2. Februar 2006
*Für die Berufungsklägerin:*Für den Berufungsbeklagten:
sig. RA Fabrizio Visinoni**sig. Benedikt Landolt
Zürich, 31. Januar 2006
Für die Z.:
*sig. O.*sig. B.“
4. Mit dem vorstehend wörtlich wiedergegebenen Vergleich haben sich die Parteien über alle streitigen Punkte des Verfahrens SB 05 45/47 gütlich geeinigt. Mit der Aufnahme des Vergleichs in den vorliegenden Beschluss ist das Verfahren - dem Willen der Parteien entsprechend - als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abzuschreiben.
5. Die Rechtskraftwirkung eines richterlichen Erkenntnisses beschränkt sich grundsätzlich auf das Dispositiv. Die Erwägungen sind jedoch zu dessen Individualisierung heranzuziehen. Damit erhält der rechtskräftige Abschreibungsbeschluss in Bezug auf die vergleichsweise getroffenen Regelungen auch ohne Aufnahme des Vergleichswortlauts ins Dispositiv die Wirkung eines Urteils (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz 2002, § 157 N 59a).
6. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Demnach beschliesst der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die Adhäsionsklage und die Berufung werden als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Mitteilung an: __________
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc: