Ref.:Chur, 11. Mai 2005Schriftlich mitgeteilt am:
SB 05 1(mündlich eröffnet)
(Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. April 2006 (1P.761/2005) abgewiesen.)
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz
Vizepräsident Schlenker
RichterInnen
Vital und Möhr
Aktuarin ad hoc
Riesen-Ryser
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In der strafrechtlichen Berufung
der A., Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, c/o Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan,
und
der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anschlussberufungsklägerin
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 7. Oktober 2004, mitgeteilt am 20. Dezember 2004, in Sachen gegen die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,
betreffend Betrug,
hat sich ergeben:
A. A. kam am 2. Juli 1945 in S. zur Welt. In dieser Stadt wuchs sie gemeinsam mit drei Geschwistern bei den Eltern in geordneten Verhältnissen auf. Sie schloss die Schulen mit der mittleren Reife ab. Anschliessend absolvierte sie erfolgreich eine kaufmännische Schule. Im Jahre 1966 kam sie in die Schweiz. In der Nähe von T. arbeitete sie während drei Jahren als „Au Pair-Mädchen“. Im Jahre 1970 heiratete sie M. und sie zogen nach Q.. Aus dieser Ehe entstammt ein Sohn. Ungefähr in der Mitte der Achtzigerjahre liess sich A. von ihrem Ehemann scheiden. In der Folge wohnte sie in O.. Auf Oktober 2002 hin zog sie nach R. Seit etwa 1994 beschäftigt sich A. mit Lebensberatung via Business-Nummern der Swisscom. Gemäss Angaben des Steueramtes der Gemeinde R. versteuerte A. im Jahre 2003 ein provisorisches Einkommen von Fr. 35'000.--; sie verfügt über kein Vermögen. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. Aus dem Leumundsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 1. April 2003 geht über A. nicht Nachteiliges hervor. Ihr Verhalten gab nie zu Klagen Anlasse.
B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Juli 2004 wurde A. wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB angeklagt. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Juli 2004 folgender Sachverhalt zu Grunde:
„1. A. offerierte in der Zeitschrift ‚N.’ ihre Dienste als Hellseherin unter der Telefonnummer xxxx, welche erstmals im November 1998 zum Tarif von Fr. 2.50/Min. aktiviert wurde. Rief man diese Nummer an, so meldete sich ein Anrufbeantworter mit Sprechtext, welcher einen aufforderte, die Nummer yyyy, welche im November 2000 in Betrieb gesetzt wurde (Dossier 3, act. 24), anzurufen. Der Minutenpreis dieser Nummer, der Fr. 4.23 pro Min. betrug, wurde im Sprechtext nicht mitgeteilt. Bei der zweiten Nummer wurde der Anrufer mit A. verbunden. Diese Tätigkeit übte die Angeklagte in O. aus.
B. aus U./BE, damals in einer Ehekrise steckend und psychisch angeschlagen, rief die Angeklagte seit Mai/Juni 2000 täglich an. Im März 2002 merkte sie, angesichts der exorbitanten Telefonrechnungen, dass die Tarifierung mangelhaft war. Nach Intervention der Swisscom bzw. des BAKOM, auf Ersuchen von B. (recte: B.) hin, wurde im Mai 2002 die festgestellte Unregelmässigkeit, namentlich die ungenügende Tarifierung, behoben (Dossier 1, act. 24.) Der Deliktsbetrag betreffen die Zeitspanne November 2000 bis Februar 2002 beläuft sich auf rund Fr. 34'000.-- (Differenz zwischen Fr. 2.50 und Fr. 4.23).
Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 machte B. adhäsionsklageweise einen Schaden von Fr. 90'344.60 samt 5 % Verzugszins geltend.
2 Infolge Partnerschaftsprobleme rief C. ab Mitte Juni 2000 ebenfalls die Business-Nummer xxxx an, welche ab November 2000 auf die Nummer yyyy verwies. Der Minuten-Preis dieser zweiten Nummer betrug Fr. 4.23 pro Min. und wurde nicht mitgeteilt.
Am 3. Mai 2004 reichte C. Adhäsionsklage gegen A. ein und verlangte die Rückerstattung des erlittenen Schadens, ohne diesen jedoch zu bestimmen. Der gemäss Akten erwiesene Schaden beläuft sich auf Fr. 584.48.“
C. Mit Urteil vom 6. Oktober 2004, mitgeteilt am 20. Dezember 2004, erkannte das Bezirksgericht Maloja:
„1. A. ist schuldig des mehrfachen vollendeten Betrugsversuchs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i. v. m. Art. 22 StGB.
2. Dafür wird A. mit sechs Monaten Gefängnis bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
4. Die Adhäsionsklage von C., V., vom 3. Mai 2004 wird auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Adhäsionsklage von B., U., vom 6. Mai 2004 wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Kosten der Strafuntersuchung (Fr. 3'172.00), des Gerichtsverfahrens (CHF 1'500.00) sowie der Verteidigung (CHF 15'235.40) werden der Angeklagten auferlegt.
7. (Mitteilung).“
In der Begründung hielt es fest, dass die Aussagen von B. bezüglich demjenigen Teil, der den Tatbestand des Betrugs betreffe, während des ganzen Verfahrens gleich geblieben seien. Die Anzeige von B. erscheine nicht als Vergeltungsakt. B. habe im Gegenteil die Arbeit der Angeklagten gelobt. Dies würde darauf hinweisen, dass sie der Angeklagten nicht habe eins auswischen wollen. C. habe wenig Eigeninitiative gezeigt, sie sei mehr Mitläuferin. Vor diesem Hintergrund erscheine es wenig wahrscheinlich, dass B. (recte: C.) durch eine falsche Darstellung ungerechtfertigten Profit aus den Telefongesprächen mit der Angeklagten schlagen wolle. Die Zeugenaussagen würden zudem eine Stütze in den Testanrufen der Swisscom und des BAKOM finden, welche beide ergeben hätten, dass von der Nummer xxxx auf die Nummer yyyy verwiesen werde, ohne die höhere Tarifierung der zweiten Nummer zu erwähnen. Bei den Testanrufen sei klar gewesen, worauf zu achten gewesen sei. Das Ergebnis sei schriftlich festgehalten worden. Der Beweiswert dieser Testanrufe sei daher besonders hoch einzustufen. Die Angeklagte habe eingewendet, sie sei infolge eines Rheumaschubes im Februar oder März 2002 notfallmässig mit der Ambulanz ins Kantonsspital St. Gallen transportiert worden. In dieser Situation habe sie vergessen, auf dem Anrufbeantworter der ersten Nummer mitzuteilen, dass es auf der zweiten Nummer mehr koste. Sie sei sieben bis acht Tage lang in St. Gallen geblieben. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es zwar verständlich sei, wenn man bei einer notfallmässigen Einlieferung ins Spital nicht an alles denke. Es stelle sich aber die Frage, warum denn die Tonbandansage infolge des Spitalaufenthaltes überhaupt hätte angepasst werden müssen. Die Spitaleinweisung vermöchte nur zu erklären, dass auf der ersten Nummer niemand abgenommen habe und gar kein Tonband aktiviert gewesen sei, was vorliegend jedoch nicht zur Diskussion stehe. Für ein unvollständiges Tonband bestehe keine Rechtfertigung. Die Testanrufe seien zudem am 2. und 19. April 2002 erfolgt. Selbst wenn die Angeklagte sich getäuscht habe und erst im April 2002 ins Spital eingeliefert worden sei, so würden die Testanrufe doch 17 Tage auseinander liegen. Es wäre der Angeklagten zuzumuten gewesen, in dieser Zeit eine korrekte Tarifansage zu veranlassen. Überdies habe die Angeklagte an der Hauptverhandlung angegeben, der Spitalaufenthalt habe sieben bis acht Tage gedauert. Wenn man sich vielleicht auch nicht mehr an den genauen Spitaleintritt erinnern könne, so wisse man doch, ob der Aufenthalt sieben bis acht oder mehr als 17 Tage gedauert habe. Die Angeklagte sei folglich entweder am 2. oder am 19. April 2002 nicht im Spital gewesen. Ihr Einwand sei vor diesen Hintergründen als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Im weiteren könne der Auffassung der Angeklagten, B. hätte beim Telefonieren vom Publifon aus anhand des Displays erkennen können, wie hoch der Minutenpreis gewesen sei, nicht gefolgt werden. Dazu hätte B. die Dauer des Gesprächs messen oder einigermassen genau schätzen müssen, wozu für sie aus ihrer Sicht jedoch kein Anlass bestanden habe. Wenn man nicht damit rechne, betrogen zu werden, konzentriere man sich nicht auf die exakte Dauer und den Minutenpreis eines Telefongespräches, sondern auf dessen Inhalt, und stelle am Schluss einfach fest, dass es teuer gewesen sei. Das ärztliche Zeugnis vom 6. März 2002 bestätige zudem, dass B. im Jahr 2000 in einem extremen psychischen Ausnahmezustand gewesen sei. Dazu komme, dass der Tatbestand des Betruges schon erfüllt gewesen sei, als nach der ersten Zeiteinheit erstmals ein Betrag von der Telefonkarte abgebucht worden sei. Selbst wenn B. mit der Stoppuhr vor dem Telefon gesessen wäre und sich nur auf den Minutenpreis konzentriert hätte, hätte sie diesen erst nach Vollendung ermitteln können. Aus diesen Gründen sei erstellt, dass sich die Angeklagte im Sinne der Anklageschrift verhalten habe. Im weiteren sei die Arglist dadurch zu begründen, dass die Geschädigten bis zur ersten detaillierten Telefonabrechnung nicht oder nur erschwert hätten überprüfen können, wie viel die Minute koste. Zudem habe die Angeklagte damit rechnen können, dass ihre Kunden sich nicht veranlasst sehen würden, den Minutenpreis zu überprüfen, weil sie auf die Preisbekanntgabe in der Zeitschrift vertrauen würden. Aufgrund dieser Täuschung seien die Geschädigten in einen Irrtum bezüglich der Kosten versetzt worden und hätten eine Vermögensdisposition vorgenommen. Der Angeklagten habe bewusst sein müssen, dass dies geschehen könne, so dass sie zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe. Damit sei ihre Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, ohne weiteres zu bejahen. Etwa ab Juni 2001 habe B. anhand der detaillierten Telefonrechnung merken können, wie viel die Minute gekostet habe. Bei C. sei dies ab November 2001 der Fall gewesen. Dennoch hätten beide weiter telefoniert, weil ihnen die Gespräche mit der Angeklagten den höheren Preis offenbar wert gewesen seien. Die Angeklagte sei daher nur wegen mehrfachem vollendeten Betrugsversuchs zu bestrafen. Für eine hohe Strafe spreche, dass die Angeklagte den Betrug x-fach begangen habe. Sie kenne sich in ihrem Business gut aus, habe jahrelange Erfahrung. Ihr Verschulden wiege demnach schwer, ihre Krankheit reduziere die Strafe nicht. Eine Strafe von sechs Monaten erscheine angemessen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Angeklagte in Zukunft wohlverhalten werde, weshalb der bedingte Strafvollzug gewährt werde. Bezüglich der Adhäsionsklagen sei festzuhalten, dass als Schaden nicht ohne weiteres die Differenz geltend gemacht werden könne, die aufgrund des höheren Tarifs der zweiten Nummer gegenüber dem Tarif der ersten Nummer entstehe. Irgendwann sei der Zeitpunkt gekommen, wo die Geschädigten den höheren Tarif der zweiten Nummer gekannt hätten oder hätten kennen können. Ab diesem unbekannten Zeitpunkt sei der Schaden den Geschädigten zuzurechnen. Weil zum Festsetzen des Schadens nach Ermessen zuerst alle Beweis abgenommen werden müssten, was nur in einem separaten Zivilprozess möglich sei, würden die Adhäsionsklagen auf den Zivilweg verwiesen.
D. Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 3. Januar 2005 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragt:
*„*I. Anträge
Materielle:
1. Ziff. 1 - 3 und 6 des Dispositivs des Urteils vom 6. Oktober 2004 des Bezirksgerichtes Maloja seien aufzuheben. Ziff. 4 f. seien zu ergänzen.
2. Die Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Die Adhäsionsklägerin C. sei zu verpflichten, für das bezirksgerichtliche Verfahren Frau A. ausseramtlich mit CHF 250.-- pauschal zu entschädigen.
4. Die Adhäsionsklägerin B. sei zu verpflichten, für das bezirksgerichtliche Verfahren Frau A. ausseramtlich mit CHF 2'000.-- pauschal zu entschädigen.
5. Die Kosten der Strafuntersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Dieser sei zudem zu verpflichten, die Angeklagte für die Aufwendungen der Verteidigung im Strafuntersuchungsverfahren sowie im Gerichtsverfahren (erste Instanz) und im Berufungsverfahren zu entschädigen.
Formelle:
1. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung anzuordnen und die Angeklagte persönlich eingehend zur Person und zur Sache zu befragen.
2. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger zu ernennen.“
In der Begründung führt sie aus, es bestehe vorliegend ein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, nachdem ein Freispruch und damit die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs beantragt werde. Es würden sich heikle Tat- und Rechtsfragen stellen. Die Angeklagte wolle zu den ihr zur Last gelegten Tatsachen befragt werden. Weil sich heikle Tat- und Rechtsfragen stellen würden und die Angeklagte mit dem ihr Vorgeworfenen durch die Sensationspresse stark belastet worden sei, aber auch weil die Anklage wohl wieder mündlich vertreten werde, werde die amtliche Verteidigung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt beantragt. Im weiteren sei der Anklagegrundsatz verletzt worden. Die Anklage habe weder in der Strafuntersuchung noch in der Anklageverfügung oder insbesondere in der Anklageschrift noch an der Verhandlung vor Bezirksgericht konkret dargelegt, wann genau zu welchem genauen Zeitpunkt in genau welchem Fall und bei welchen Anrufen genau (Tag, Monat, Jahr) die Angeklagte einen Anrufbeantworter in Betrieb gehabt habe mit der Aufforderung, die zweite Nummer zu wählen, ohne mitgeteilt zu haben, dass diese zweite Nummer zu einem höheren Tarif angeboten werde. Damit habe sich die Angeklagte nicht genügend konkret gegen die Vorwürfe wehren können. Es handle sich im weiteren nicht um einen (mehrfachen) Betrug. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ganz konkret aufzuzeigen und darzulegen, bei welchen Anrufen die Angeklagte sich strafbar gemacht habe. Es müsse gemäss Lehre und Rechtsprechung klar und deutlich konkret jeder einzelne Fall behandelt werden, und zwar für sich. Dies habe das Gericht nicht getan und damit die Angeklagte quasi „über die Leiste“ zu Unrecht schuldig gesprochen. Aus den Telefon- und Publifonabrechnungen von B. gehe ganz klar hervor, dass diese nie zuerst auf die erste Nummer und hernach direkt auf die zweite (teurere) Nummer angerufen habe. Sie habe somit auf der ersten Nummer gar keinen Anrufbeantworter hören können. Von Betrug, Arglist, Betrugsversuch, Irreführung und so weiter könne nicht ansatzweise die Rede sein. B. habe die Aufwendungen für die Telefongespräche mit der Angeklagten bei der Steuer in Abzug bringen wollen. Dafür habe sie von der Angeklagten eine Bestätigung verlangt, welche diese nicht gegeben habe, weil sie dazu auch nicht verpflichtet gewesen sei. Als scheinbarer Racheakt habe B. in der Folge versucht, über eine Strafanzeige zu ihrem Geld zu kommen, welches sie bei der Steuer nicht habe abziehen können. Von einer unbefangenen, am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten Zeugin zu sprechen, sei daher gewagt. Im übrigen habe B. vorgängig ebenfalls mit dem Business-Nummern-Geschäft beziehungsweise mit der Lebensberatung begonnen, was aktenkundig sei. Handfest, wie es die Vorinstanz nenne, sei die unglückliche Verweisung der Angeklagten einzig im Frühjahr 2002, und zwar nur einmal, festgestellt durch einen Testanruf der Swisscom. Dies sei zu einer Zeit geschehen, als die Angeklagte ernsthaft krank gewesen sei und nicht in O. gelebt habe, wo der (billigere) Festnetzanschluss in Betrieb gewesen sei. Sie habe das (teurere) Handy mitgenommen, weil einerseits gewisse Kunden jederzeitige Erreichbarkeit wünschten, und andererseits teurere Kommunikationskosten bei den Telefonanbietern angefallen seien. In der Hektik und der Belastung durch ihre Krankheit habe sie etwas unglücklich auf das Tonband den Hinweis gesprochen, den die Swisscom beim Testanruf zur Kenntnis genommen habe. Sie habe ihren Kunden, zu denen im Frühjahr 2002 nachweislich weder B. noch C. gehört hätten, einen Dienst anbieten wollen, nämlich jederzeitige Erreichbarkeit. Mit Arglist und Irreführung habe dies nichts zu tun. Es könne ihr allenfalls, wenn überhaupt, eine ganz leichte Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden. B. und C. seien im Frühjahr 2002 nicht in die Irre geführt worden und hätten auch keine Vermögensdisposition vorgenommen, da sie die Lebensberatung der Angeklagten in dieser Zeit nicht beansprucht hätten. Früher seien keine Testanrufe von Swisscom nachgewiesen. An der Hauptverhandlung wolle die Angeklagte Seite für Seite der Rechnungen von B. und C. durchgehen und befragt werden. Es werde dann klar erstellt werden, dass diese beiden von Beginn weg nur auf die teurere Nummer angerufen hätten, also den Text des Anrufbeantworters gar nicht hätten kennen können. Es werde bestritten, dass es bis Ende 2001 überhaupt einen Hinweis auf einem Telefonbeantworter gegeben habe. Die Berufungsklägerin sei daher von Schuld und Strafe freizusprechen. Bezüglich der Adhäsionsklagen habe die Berufungsklägerin vor der Vorinstanz deren Verweisung auf den Zivilweg beantragt. Diesem Antrag sie die Vorinstanz vollumfänglich nachgekommen. Die Berufungsklägerin habe auch eine ausseramtliche Entschädigung beantragt gehabt. Das Gericht habe keine Entschädigung zugesprochen, ohne zu begründen warum. Dies sei eine formelle Rechtsverweigerung. Es werde beantragt, das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt zu ergänzen und die Adhäsionsklägerinnen zu verpflichten, die Adhäsionsbeklagte ausseramtlich zu entschädigen.
E. a) Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 hat die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Vernehmlassung zur Berufung eingereicht sowie Anschlussberufung erhoben. Sie beantragt:
„1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Ziffer 1 des Urteils sei aufzuheben.
3. A. sei des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Gesetzliche Kostenfolge.“
In der Begründung führt sie aus, dass sich die Anschlussberufung einzig dagegen richte, dass die Berufungsklägerin von der Vorinstanz nur wegen mehrfachen vollendeten Betrugsversuchs und nicht wegen mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen worden sei. Die Vorinstanz führe zur Begründung aus, dass nur ein Betrugsversuch vorliege, wenn die Getäuschten selbst in Kenntnis des wahren Sachverhalts bereit gewesen wären, die Vermögensdisposition vorzunehmen; ab Juni 2001 habe B. anhand der detaillierten Telefonrechnung gemäss Vorinstanz merken können, wie viel die Minute gekostet habe, ab November 2001 sei dies bei C. der Fall gewesen; trotzdem hätten sie weiterhin Gespräche mit der Angeklagten geführt, weil diese ihnen offenbar das Geld wert gewesen seien, weshalb die Angeklagte nur wegen vollendetem Betrugsversuch zu bestrafen sei. Es treffe nun aber nicht zu, dass B. und C. hätten anhand der Telefonabrechnung merken können, wie viel die Minute gekostet habe. Selbst wenn den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werde, könnten nur Mutmassungen darüber angestellt werden, wie das Gericht zu einem blossen Versuch komme. Denkbar sei, dass das Gericht das Verhalten der Angeklagten ab Juni 2001 beziehungsweise November 2001 überhaupt nicht mehr als strafbar erachtet habe und für die Zeit davor davon ausgehe, die beiden Geschädigten hätten auch in dieser Zeit, auch wenn sie den Minutenpreis gekannt hätten, trotzdem auf die teurere Nummer telefoniert. Diese Überlegung sei rein hypothetisch und berücksichtige nicht, dass die Geschädigten von einem Minutenpreis von Fr. 2.50 ausgegangen seien. Ihnen nun nachträglich zu unterstellen, es sei ihnen gleichgültig gewesen, zu welchem Tarif sie telefoniert hätten, widerspreche klarerweise der Aktenlage. Im weiteren sei die Feststellung der Vorinstanz, B. habe ab Juni 2001 und C. ab November 2001 anhand der detaillierten Telefonabrechnung den Minutentarif feststellen können, klar aktenwidrig. Auch aus den detaillierten Telefonrechnungen sei ein solcher Minutenpreis nicht ersichtlich. Von den Geschädigten zu verlangen, sie hätten einen Vergleich zwischen zeitlicher Dauer der Telefonate und Gesprächstaxen vornehmen müssen, sprenge den Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht im Sinne einer Opfermitverantwortung, zumal beide Geschädigten damals keine Anhaltspunkte gehabt hätten, dass höhere Gesprächstaxen in Rechnung gestellt würden. Man könne den Geschädigten daher nicht unterstellen, sie hätten trotz Kenntnis des höheren Minutenpreises weiter telefoniert. Ebenso wenig könne ihnen vorgeworfen werden, sie hätten bei minimaler Vorsicht merken müssen, dass der Minutenpreis höher war. Ein rechtlich relevanter Schaden sei daher seit Inbetriebnahme der zweiten Nummer bis Ende Februar / anfangs März 2002 entstanden. Bezüglich der in der Berufung geltend gemachten Verletzung des Anklageprinzips führt die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, es gehe aus der Anklageschrift zur Genüge hervor, was der Berufungsklägerin vorgeworfen werde. Dass jeder einzelne Anruf aufgeführt werde, sei nicht nötig. Massgebend sei, dass alle Telefonanrufe, die auf die teurere Nummer gegangen seien, mit einer den Anruferinnen nicht bekannten Tarifierung versehen gewesen seien. Der Vorwurf sei nicht, dass die Berufungsklägerin Telefonate auf der teureren Nummer entgegen genommen habe. Der Vorwurf sei, dass sie die teurere Tarifierung nicht angegeben habe. Dieser Vorwurf sei in der Anklageschrift ausreichend umschrieben. Der in diesem Zusammenhang von der Berufungsklägerin gestellte Verfahrensantrag, es sei eine Befragung bezüglich jeder einzelnen Rechnung durchzuführen, sei daher abzuweisen. Im weiteren hätten die beiden Geschädigten von der teureren Nummer erst durch den Telefonbeantworter erfahren, sie hätten jedoch den höheren Tarif nicht gekannt. Dass ein Band tatsächlich bestanden habe, werde von der Berufungsklägerin in einem Schreiben an B. selber bestätigt. In diesem Schreiben erkläre sie im weiteren, dass das Band ganz klar den höheren Tarif der zweiten Nummer nenne. Demgegenüber würden die Testanrufe der Swisscom und des BAKOM bestätigten, dass die höhere Tarifierung nicht angegeben worden sei. Im übrigen sei es völlig bedeutungslos, ob die Geschädigten zuerst auf die billigere Nummer angerufen hätten und dann auf die teurere verwiesen worden seien oder ob sie direkt die teurere Nummer gewählt hätten. Im einen wie im anderen Fall sei ihnen der höhere Tarif nicht bekannt gegeben worden. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass mit der Zeit nur noch die zweite Nummer gewählt worden sei, da die Geschädigten sowieso gewusst hätten, dass bei einem Anruf auf die erste Nummer eine Umleitung erfolge. Aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerin B. eine Bestätigung für die Steuererklärung verweigert habe, abzuleiten, dass es sich bei der Strafanzeige um einen Racheakt handle, sei abwegig. Die verlangte Bestätigung habe mit der Tatsache, dass die höhere Tarifierung der zweiten Nummer nicht bekannt gegeben worden sei, was für die Strafbarkeit allein relevant sei, nichts zu tun. Die Berufungsklägerin mache in der Berufung weiter geltend, sie habe in der Hektik und der Belastung ihrer Krankheit etwas unglücklich auf das Tonband gesprochen. Sie mache damit geltend, dass sie vor ihrem Spitaleintritt das Band neu besprochen und dabei den Hinweis auf den Tarif der zweiten Nummer vergessen habe. Es sei nun schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb die Berufungsklägerin das Tonband vor dem Spitaleintritt neu hätte besprechen sollen. Das Band habe vor dem Spitaleintritt schon lange Zeit bestanden und für eine neue Besprechung des Tonbandes habe keine Notwendigkeit bestanden, auch nicht für den Fall einer längeren Abwesenheit. Bei der teureren Nummer habe es sich um ein Handy gehandelt, mit dem die Berufungsklägerin auch bei anderen längeren Abwesenheiten jederzeit erreichbar gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass das Tonband nur einmal besprochen worden und die höhere Gesprächstaxe der zweiten Nummer nicht angegeben worden sei.
b) Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme unter Hinweis auf die Akten.
c) Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2005 erklärt B., es treffe nicht zu, dass sie ab Juni 2001 gemerkt habe, dass die Telefonanrufe Fr. 4.23 gekostet hätten. Sie sei immer davon ausgegangen, dass die Anrufe, wie im Inserat angegeben, Fr. 2.50 kosten würden, und sie habe keinen Anlass gehabt, etwas anderes zu vermuten. Aus den detaillierten Telefonabrechnungen sei ein solcher Minutenpreis nicht ersichtlich gewesen. Ebenso wenig habe man in den Publifonkabinen, wo sie mit der Kreditkarte telefoniert habe, ersehen können, was die Minute koste. Da sie keinen Grund gehabt habe, misstrauisch zu sein, und weil sie zu jener Zeit psychisch stark angeschlagen gewesen sei, betrachte sie es als Unterstellung, sie hätte merken müssen, dass der Minutenpreis bei Fr. 4.23 gelegen habe. Sie habe bis Anfang März 2002 nicht gemerkt, dass der Minutenpreis höher gewesen sei, als in der Zeitschrift angegeben. A. habe nie den Tarif der Telefonnummer yyyy angegeben. Sie, B., habe erst Strafanzeige erstattet, als A. sich geweigert habe, eine Bestätigung zu schreiben. Sie habe kein Geld mehr gehabt und habe wenigstens versuchen wollen, die Gesprächskosten bei der Steuer abzuziehen. A. habe ihr immer wieder Hoffnung gemacht, dass sie die Bestätigung schreiben werde. Dies habe bis im März 2002 gedauert und sie habe diese Telefonate auch noch bezahlen müssen, obwohl sie keine Beratung gewesen seien. Sie sei skeptisch geworden, weil sie nicht verstanden habe, warum A. die Bestätigung nicht schreiben wolle. Erst in jenem Zeitpunkt seien ihr Zweifel gekommen und sie habe begonnen nachzuprüfen. Es sei überhaupt kein Racheakt gewesen. Sie habe A. mehrfach schriftlich aufgefordert, ihr das Geld zurückzugeben, aber A. habe die eingeschriebenen Briefe nicht mehr abgeholt. A. habe in einem Schreiben vom 23. Mai 2002 bestätigt, dass ein Band existiert habe. Die Tonbandaufnahme habe sie, B., gemacht, als sie gemerkt habe, dass die Nummer yyyy Fr. 4.23 pro Minute koste. Die Testanrufe der Swisscom und des BAKOM würden klar bestätigen, dass die höhere Tarifierung nicht angegeben worden sei. Weil sie, B., bei Anrufen auf die Nummer xxxx immer auf die Nummer yyyy umgeleitet worden sei, habe sie mit der Zeit direkt auf die Nummer yyyy angerufen, zwischendurch aber immer wieder mal versucht, auf die Nummer xxxx anzurufen, was die beigelegten Telefonrechnungen belegen würden. Die Telefonrechnungen würden auch zeigen, dass sie in der Anfangsphase der Nummer yyyy oft versucht habe, A. auf die Nummer yyyy anzurufen. Die Behauptung des Verteidigers stimme im weiteren nicht, dass sie im Frühjahr 2002 A. nicht mehr angerufen hätte. Bezüglich der von ihr beim Kreisgericht Burgdorf eingereichten Klage gegen A. hielt sie fest, A. sei zum Aussöhnungsversuch nicht erschienen, worauf sie die Klagebewilligung erhalten habe.
d) Mit Schreiben vom 23. Januar 2005 hielt C. fest, es spiele doch keine Rolle, wann genau A. die Aufforderung auf das Band gesprochen habe. Es gehe doch rein darum, dass der höhere Tarif nicht genannt worden sei. Weil sie im weiteren immer nach der Wahl der Nummer xxxx auf die zweite verwiesen worden sei und A. nicht habe erreichen können, habe sie (nachdem A. ihr gesagt habe, sie sei jetzt unter dieser Nummer zu erreichen) begonnen, auf die Nummer yyyyanzurufen. A. habe ihr gesagt, dass sie krank sei, dass sie beim Gespräch aber in einem Spitalbett gelegen wäre, habe sie nie erwähnt. Swisscom und BAKOM hätten zwei Testanrufe gemacht. Da sie, C., zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit A. telefoniert habe, weil sie den Betrug bemerkt gehabt habe, seien wahrscheinlich andere Kunden betrogen worden. Und schliesslich zur ausseramtlichen Entschädigung: warum solle sie A. noch Geld bezahlen, wenn diese von ihr schon zu viel Geld bekommen habe?
F. Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 beantragt A. in ihrer Vernehmlassung zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Graubünden was folgt:
„1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen.
2. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Anschlussberufungsbeklagte zur Person und zur Sache eingehend zu befragen.
3. Es sei der Unterzeichnende auch betr. Anschlussberufung als amtlicher Verteidiger zu bezeichnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Anschlussberufungsklägerin.“
Sie hielt fest, dass die sachverhaltlichen und rechtlichen Behauptungen der Staatsanwaltschaft Graubünden vollumfänglich bestritten würden. Nähere Ausführungen zur Anschlussberufung würden sich vor der zwingend durchzuführenden Berufungsverhandlung erübrigen.
G. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 11. Mai 2005 vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden waren die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte und ihr amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet. Gegen Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. In der Befragung hielt A. unter anderem fest, sie habe in der Werbung immer den Tarif der Nummer yyyy angegeben. Die Geschädigten müssten diese Nummer aus der Werbung erfahren haben. Sie habe zudem nie vor ihrem Spitalaufenthalt im Frühjahr 2002 auf dem Telefonbeantworter auf eine andere Nummer hingewiesen. Nur während etwa drei Wochen habe die Verweisung auf die teurere Nummer bestanden. Weiter bestätigte sie ihre in der Strafuntersuchung und vor Schranken der Vorinstanz gemachten Aussagen. Der Verteidiger hielt sich in seinem Plädoyer an die bereits vor der Vorinstanz und in der Berufungsschrift gemachten Ausführungen. Die Berufungsklägerin erklärte in ihrem Schlusswort, sie habe schlussendlich immer sofort das Telefon abgehängt, wenn B. angerufen habe, und diese habe sehr oft angerufen, es sei nicht mehr erträglich gewesen. Es tue ihr Leid, dass Ende März 2002 ein Fehler geschehen sei. Sie habe sehr grosse Schmerzen gehabt. Nie vorher sei so etwas passiert, sonst hätte es bei der Swisscom sicher viele Klagen gegeben. Es sei nie die Rede von einer falschen Tarifierung gewesen, erst als sie sich geweigert habe, eine Bestätigung zu unterzeichnen. B. schreibe dies ja selbst in ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht. Sie, A., sei nicht schuldig. Wenn ihr für kurze Zeit ein Fehler unterlaufen sei, so tue ihr dies leid.
Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechtsschriften, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung - das mündliche Plädoyer des Verteidigers wurde schriftlich zu den Akten gereicht - sowie in der persönlichen Befragung der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt und der Verurteilte können innert zehn Tagen seit Zustellung der Berufungsschrift die Anschlussberufung erklären. Mit ihr können auch Teile des vorinstanzlichen Urteils, die nicht Gegenstand der Berufung bilden, angefochten werden. Sie unterliegt den gleichen Anforderungen wie die Berufung (Art. 143 Abs. 2 StPO). Sowohl die vorliegende Berufung von A. als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vermögen den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
b) Gemäss Art. 128 lit. d StPO hat das schriftliche Urteil im Urteilsspruch unter anderem eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Vorinstanz hat im Dispositiv ihres Urteils keine Rechtsmittelbelehrung angebracht. A., die schon im Untersuchungsverfahren und auch vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten war, hat unabhängig davon rechtzeitig und formgültig das richtige Rechtmittel ergriffen. Es sind ihr mithin aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen, weshalb das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung nicht weiter beachtet werden muss. Die Vorinstanz ist jedoch nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen an ein schriftliches Urteil einzuhalten sind.
c) Der Verteidiger von A., Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, beantragt in der Berufung seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger. Gemäss Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO, welcher sowohl für das Gerichtsverfahren vor der ersten Instanz als auch für das Berufungsverfahren gilt (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 274), hat der Angeklagte Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger, wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt. Die Schwierigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zur relativen Schwere des Falles müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten treten, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist, so zum Beispiel im Hinblick auf seinen Bildungsstand, seine Fähigkeiten, die prozessualen Erfahrungen des Angeklagten, allfällige komplizierte Beweiserhebungen oder verwickelte Rechtsprobleme (BGE 120 Ia 43; Padrutt, a.a.O., S. 127). Vorliegend handelt es sich offensichtlich um einen komplexen Sachverhalt und es stellen sich schwierige rechtliche Fragen, wie die Erwägungen im Folgenden aufzeigen. Unter diesen Umständen kann dem Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger als amtlichem Verteidiger von A. stattgegeben werden.
2. Der Verteidiger hat in der Berufungsschrift geltend gemacht, die Anklage habe weder im Untersuchungsverfahren, noch in der Anklageschrift oder an der Verhandlung vor der Vorinstanz dargelegt, wann genau (Tag, Monat, Jahr) A. einen Anrufbeantworter mit der Aufforderung, eine andere Nummer zu wählen, in Betrieb gehabt habe, ohne den höheren Tarif der zweiten Nummer mitzuteilen. Damit habe sich A. nicht genügend konkret gegen die Vorwürfe wehren können, weshalb das Anklageprinzip verletzt worden sei. Im mündlichen Vortrag anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger weiter ausgeführt, die Anklagebehörde habe es unterlassen darzulegen, aufgrund welcher vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht nach ihrer Auffassung A. hätte über den höheren Minutentarif der zweiten Nummer aufklären müssen. A. habe sich daher gar nicht richtig verteidigen können. Weiter habe die Staatsanwaltschaft nicht ausgeführt, welches Verhalten von A. arglistig gewesen sei. Schliesslich habe die Anklagebehörde auch nicht angegeben, wie der Schaden errechnet werden müsse beziehungsweise errechnet worden sei. Der Anklagegrundsatz sei damit mehrfach verletzt worden, weshalb A. freizusprechen sei.
a) Der Anklagegrundsatz bildet ein unverzichtbares Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses. Ihm kommt Verfassungsrang zu. Er leitet sich aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Prinzip der Gehörsgewährung ab. Der Kantonsgerichtsausschuss hat daher auf die Rüge einer mangelhaften Anklageschrift einzutreten, obwohl für das Vorbringen dieser Rüge grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 138 StPO zu ergreifen wäre (PKG 1996 Nr. 34). Die Anklageschrift muss als fundamentale Grundlage des Gerichtsverfahrens den in Art. 98 Abs. 2 StPO aufgestellten und aus Art. 4 aBV abgeleiteten Anforderungen genügen, ansonsten das Gerichtsverfahren nicht durch einen Schuldspruch abgeschlossen werden kann. Kommt die in materieller Hinsicht entscheidende Gerichtsinstanz zum Schluss, dass die Anklageschrift den Anforderungen nicht entspreche, darf das Gericht mangels genügender Grundlage des Gerichtsverfahrens keinen den Prozess beendenden Schuldspruch aussprechen. Es hat vielmehr die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen. Auf eine Rückweisung der Anklageschrift kann diesfalls nur verzichtet werden, wenn die urteilende Instanz zum Schluss kommt, dass offensichtlich kein strafbarer Tatbestand vorliegt. In diesem Fall erfolgt ohne Weiteres ein Freispruch. Wegen der grundlegenden Bedeutung der Anklageschrift ist die Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips vorweg zu prüfen (vgl. PKG 1996 Nr. 34).
b) Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache durch die Anforderungen konkretisiert, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Gemäss dem in Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO verankerten Anklageprinzip hat die Anklageschrift des Staatsanwaltes die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes zu enthalten. Dadurch wird das urteilende Gericht in tatsächlicher Hinsicht an den Gegenstand des Anklage bildenden Sachverhaltes gebunden. Der Richter hat sich folglich bei seiner Kognitionstätigkeit auf den unter Anklage gestellten historischen Vorgang zu beschränken, wie er sich ihm nach der Gesamtheit der in der Untersuchung und in der Hauptverhandlung ermittelten Tatsachen darstellt. Aus dem Akkusationsprinzip wird der Immutabilitätsgrundsatz abgeleitet, der besagt, dass die Anklage das Prozess- und das Urteilsthema für alle Instanzen fixiert. Der Angeklagte soll aus der Anklageschrift ersehen, wessen er angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird. Das Akkusationsprinzip bezweckt somit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten wie auch die Erfüllung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art 6 EMRK (PKG 1996 Nr. 34 mit Hinweisen). Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat, so dass der Angeklagte sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann und nicht der Gefahr von Überraschungen ausgesetzt ist (Ludwig, Die Anklageschrift, ZStR 1945 S. 221; Pfenninger, Anklage, Urteil und Rechtskraft, SJZ 1942/43 S. 353; Schmid, Die Staatsanwaltschaft im bündnerischen Recht, Diss., Zürich 1966, S. 115; PKG 1996 Nr. 34, PKG 1992 Nr. 58). Die Umschreibung des Sachverhaltes beziehungsweise des vorgeworfenen historischen Ereignisses hat so präzise zu erfolgen, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich in einem Mass konkretisiert sind, dass das Gericht weiss, worüber es zu urteilen hat, und der Angeklagte genau erkennen kann, welches konkrete Verhalten ihm durch die Anklage vorgeworfen wird. Wieweit aber in concreto die Individualisierung gehen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Allgemein kann gelten, dass sich die Anklage auf das Notwendigste beschränken und auf Weitschweifigkeiten verzichten kann und auch soll, um zu vermeiden, dass durch eine zu ausführliche Darstellung und Erörterung das Gericht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst werde (Pfenninger, a.a.O., S. 354). Das Anklageprinzip fordert im weiteren nur eine Darstellung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung, nicht aber auch eine Begründung (Schmid, a.a.O., S. 116). Der Beweis des dargestellten Sachverhalts ist in der Beweisverhandlung zu führen (Art. 112 ff. StPO), nicht in der Anklageschrift (vgl. zum Ganzen BGE 103 Ia 6). Die Anklageschrift ist nicht Parteischrift, sondern sie hat den Sachverhalt kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen. Aus der Anklageschrift muss daher erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Die Beschreibung muss so sein, dass die Sachverhaltsangaben dem Gericht eine Beurteilung ermöglichen, ob der Angeklagte durch sein Handeln sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der ihm zur Last gelegten Straftat erfüllt hat. Einerseits muss die Tat individualisiert, d.h. müssen ihre tatsächlichen Umstände oder Tatbestandsmerkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - angegeben sein; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Deliktes hervorzuheben. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348; vgl. auch Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 257 ff.; PKG 1996 Nr. 34 mit Hinweisen).
c) A. macht in ihrer Berufungsschrift geltend, die Anklage hätte konkret darlegen müssen, wann genau zu welchem genauen Zeitpunkt in genau welchem Fall und bei welchen Anrufen genau (Tag, Monat, Jahr) sie den Telefonanrufbeantworter mit dem Verweis auf die teurere Nummer in Betrieb gehabt habe, ohne auf den höheren Tarif hinzuweisen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Diese Forderung würde die Anforderungen an eine Anklageschrift überspannen. Auch wenn sich aus der Anklageschrift nicht ergibt, wie oft und wann genau der Anrufbeantworter den Verweis auf eine andere Telefonnummer enthalten hat, ohne den höheren Tarif der zweiten Nummer zu nennen, so geht doch klar hervor, was A. vorgeworfen wird. Es wird ihr zur Last gelegt, dass sie den Verweis auf dem Telefonbeantworter angebracht hat, ohne die höhere Tarifierung zu nennen, dass sie dabei arglistig gehandelt hat und die Absicht hatte, sich unrechtmässig zu bereichern. Inwiefern es A. bei dieser Umschreibung des eingeklagten Sachverhaltes unmöglich gewesen sein soll, sich im Schuld- und im Strafpunkt wirksam zu verteidigen, ist nicht ersichtlich und wird in der Berufung auch nicht dargelegt. Allein die Tatsache, dass die Vorinstanz A. verurteilt hat, ist jedenfalls kein Indiz für eine ungenügende Verteidigungsmöglichkeit. Es liegt im weiteren in der Natur der Sache, dass die Anzeigeerstatterinnen B. und C. mehrere Monate nach den jeweiligen Telefonaten nicht mehr genau angeben konnten, wann und wie oft sie auf dem Telefonbeantworter den Verweis auf eine teurere Nummer gehört haben wollten, ohne dass ein Hinweis auf den höheren Tarif erfolgt war. Wie zudem der Aussage von L. entnommen werden kann, ist im Nachhinein nicht mehr feststellbar, wie der Text auf dem Anrufbeantworter wann gelautet hat (rechtshilfeweise Einvernahme vom 23. Januar 2004, act. 3.33, S. 8 Mitte). Unter diesen Umständen aber ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden davon abgesehen hat, die genauen Daten anzugeben. In einem weiteren Punkt rügt A., die Anklageschrift gebe keine Auskunft darüber, aufgrund welcher vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage eine Aufklärungspflicht bestanden habe. Es trifft zu, dass in der Anklageschrift die Grundlage der Aufklärungspflicht keine explizite Erwähnung findet. Nachdem es vorliegend um die Bekanntgabe von Preisen für eine Dienstleistung geht, ist für eine juristisch ausgebildete Person jedoch erkennbar, dass sich die Anklage auf die Preisbekanntgabeverordnung stützt. A. war bereits im Untersuchungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. Wie sich den Ausführungen des Verteidigers vor der Vorinstanz entnehmen lässt, war dieser sich denn auch durchaus bewusst, woraus die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Aufklärungspflicht ableitete. A. war somit in der Lage, sich gebührend zu verteidigen. Die Anklageschrift vermag daher in diesem Punkt gerade noch zu genügen. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Nennung der Preisbekanntgabeverordnung mit dem einschlägigen Artikel vorzuziehen gewesen wäre. Bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Arglist beanstandet A., dass die Staatsanwaltschaft Graubünden nicht umschrieben habe, was für ein Verhalten arglistig gewesen sei. In der Anklageschrift wird ausgeführt, A. habe auf dem Anrufbeantworter der billigeren Nummer einen Verweis auf die teurere Nummer gemacht, ohne deren höheren Tarif zu nennen. Daraus ist ohne weiteres abzuleiten, dass die Anklagebehörde von einem Betrug durch Schweigen ausgeht. Arglist ist gemäss Rechtsprechung in diesem Fall unter denselben Voraussetzungen gegeben wie bei der Unterdrückung von Tatsachen. Damit aber ist klar, wogegen sich A. zu verteidigen hatte. Die Anklageschrift genügt in diesem Punkt gerade noch den an sie zu stellenden Anforderungen. Schliesslich rügt A., in der Anklageschrift werde zwar eine Schadenssumme genannt, es sei aber überhaupt nicht klar, woraus diese bestehe und wie diese errechnet worden sei. Gemäss Anklageschrift ist B. in der Zeit von November 2000 bis Februar 2002 ein Schaden von rund Fr. 34'000.-- entstanden, welcher sich aus der Differenz zwischen Fr. 2.50 und Fr. 4.23 ergebe. Wie sich diese Summe konkret zusammensetzt ist tatsächlich nicht erkennbar. Es scheint, dass es sich dabei um die Summe der gesamten Kosten aller Anrufe auf die teurere Nummer in der angegeben Zeit handelt, und nicht nur um die Differenz zwischen dem höheren und dem tieferen Tarif. Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass die Höhe des Schadens vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung ist. Denn für die Erfüllung des eingeklagten Tatbestandes des Betrugs ist nicht die Schadenshöhe ausschlaggebend, sondern allein die Tatsache, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dasselbe ist mit Bezug auf den Schaden zu sagen, den die Anklage bezüglich C. aufführt. Die Anklageschrift vermag daher auch in diesem Punkt gerade noch zu genügen. A. ist jedoch gesamthaft gesehen darin zuzustimmen, dass die Anklageschrift äusserst knapp ausgefallen ist und sie eben gerade noch den Anforderungen zu genügen vermag, die an sie gestellt werden müssen. Detailliertere Ausführungen wären durchaus wünschenswert und angebracht gewesen.
3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft A. vor, sie habe seit November 2000, als sie die zweite, teurere Nummer in Betrieb genommen habe, auf der günstigeren Nummer mittels einer Tonbandaufnahme die Anrufer aufgefordert, auf die teurere, zweite Nummer anzurufen, ohne den teureren Tarif anzugeben. A. bestreitet dies. Sie gibt an, dass sie erstmals im März 2002 auf einem Tonband von der günstigeren Nummer auf die teurere Nummer verwiesen habe. Dabei habe sie den Hinweis auf den höheren Tarif der zweiten Nummer tatsächlich vergessen, weil sie grosse Schmerzen gehabt und notfallmässig ins Spital habe eingeliefert werden müssen. In der Hektik habe sie das Tonband etwas unglücklich besprochen. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob sich in den Akten für die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft genügend Anhaltspunkte finden lassen oder nicht.
a) Es ist Aufgabe des Gerichtes, die materielle Wahrheit bezüglich der Sachverhalte zu ermitteln, die Gegenstand des Verfahrens bilden. Dabei hat das Gericht die vorhandenen Beweise zu würdigen. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Sachrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Die allgemeine Rechtsregel "in dubio pro reo" kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).
Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, als vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 269; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss., Zürich 1999, S. 2). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage spricht unter anderem die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.).
b) A. hat bezüglich der Aussagen von B. sowohl vor Schranken der Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht, B. habe die Strafanzeige nur aus Rache eingereicht, weil sie, A., nicht gewillt gewesen sei, eine Bestätigung für die Steuerbehörde zu unterzeichnen. B. hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2005 zur Berufung bestätigt, dass sie die Strafanzeige gegen A. erst eingereicht habe, nachdem diese sich geweigert habe, eine Bestätigung für die Steuerbehörde zu unterzeichnen (act. 06). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Strafanzeige rechtlich zulässig war und wirksam eingereicht wurde, spielt die Motivation dabei doch überhaupt keine Rolle, sondern kommt es einzig drauf an, ob eine strafbare Tat begangen wurde oder nicht. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, B. habe sich mit der Strafanzeige rächen wollen, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Strafanzeige oder auf die Rechtmässigkeit des anschliessenden Untersuchungsverfahrens. Die Motivation von B. zur Einreichung der Strafanzeige könnte allenfalls bei der Würdigung ihrer Aussagen eine Rolle spielen. Vorliegend finden sich in den Akten jedoch nicht genügend Hinweise, dass B. aus Rache gehandelt hat. Allein aus der Tatsache, dass B. die Strafanzeige erst eingereicht hat, als A. die Bescheinigung für die Steuerbehörde nicht unterzeichnen wollte, kann augenscheinlich nicht geschlossen werden, sie habe sich mit der Strafanzeige rächen wollen. Denn es gibt viele verschiedene mögliche Gründe, warum B. mit der Strafanzeige zugewartet haben könnte. Zum einen hat sie gemäss eigener Aussage erst anfangs März 2002 erkannt, dass der Tarif der zweiten Nummer höher war als derjenige der ersten Nummer (Stellungnahme vom 22. Januar 2005 zur Berufung, act. 06). Die Frage nach der Bescheinigung für die Steuerbehörden war jedoch offensichtlich Ende Februar 2002 sehr dringend (vgl. Schreiben von B. an A. vom 21., 22. und 27. Februar 2002, act. 3.22, Beilagen 1 bis 3). Zum andern scheint es, dass sich B. zuerst mit A. besprechen und eine gütliche Einigung bezüglich des entstandenen Schadens erzielen wollte, bevor sie sich rechtlichen Mitteln zuwandte (B. hat auch eine zivilrechtliche Klage gegen A. eingeleitet, vgl. Aussöhnungsversuch vom 25. September 2002, act. 06.4). Ebenso gut könnte es aber auch sein, dass sie die Ergebnisse ihrer Beschwerden bei der Swisscom und beim BAKOM abwarten wollte, bevor sie über das weitere Vorgehen entschied. Es sind durchaus noch weitere Gründe für ihr Zuwarten bis zum 14. Juli 2002, an welchem Tag sie die Strafanzeige eingereicht hat, denkbar. Für keinen dieser Gründe finden sich in den Akten jedoch Anhaltspunkte, die auf Rache schliessen lassen. Es kann vorliegend daher nicht davon ausgegangen werden, B. habe die Strafanzeige aus Rache eingereicht. Ihre Aussagen sind zudem von der Strafanzeige über die untersuchungsrichterliche Einvernahme und die Adhäsionsklage bis zur Stellungnahme zur Berufung im Kern gleich geblieben. Sie hat von Anfang an erklärt, dass A. auf der billigeren Nummer einen Verweis auf die teurere Nummer gemacht habe, ohne deren höheren Tarif zu nennen, dass sie diesen Verweis gehört und anschliessend auf die teurere Nummer angerufen habe, ohne zu wissen, dass dies mehr koste, und dass sie den Schaden, der ihr dadurch entstanden sei, von A. ersetzt haben wolle. B. hat diese Aussagen auch als Zeugin, also unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB, bestätigt. Die Abweichungen betreffen Nebenpunkte wie den Beginn der Beratung oder die Höhe des geforderten Schadenersatzes. Zudem werden ihre Aussagen durch die übrigen Akten in den Kernpunkten bestätigt, wie die Erwägungen des vorliegenden Urteils zeigen. Es erweist sich daher, dass die Aussagen von B. in den Kernpunkten glaubhaft sind. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass neben der Strafanzeige von B. eine weitere Strafanzeige gegen A. vorliegt, nämlich jene von C.. Auch wenn C. eine Kollegin von B. ist und erst auf deren Aufforderung hin eine Strafanzeige gemacht hat, kann ihre Strafanzeige nicht einfach als Gefälligkeit B. gegenüber abgetan werden. Aus den Akten geht ohne Zweifel hervor, dass sich C. durch A. beraten liess, und dass sie dabei auf die teurere Nummer angerufen hat. C. hat vorliegend als Zeugin ausgesagt, also unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB. Ihre Aussagen sind in den Kernpunkten sowohl in der Strafanzeige, als auch in der rechtshilfeweisen Einvernahme, der Adhäsionsklage und der Stellungnahme zur Berufung im Kern gleich geblieben. Sie decken sich mit dem Beweisergebnis aus den übrigen Akten. Allein aus dem Umstand, dass C. und B. Kolleginnen sind (vgl. rechtshilfeweise Einvernahme von C. vom 14. April 2004, act. 4.11, S. 1, Zeile 3), kann nicht geschlossen werden, C. habe bewusst und fälschlicherweise zu Lasten von A. ausgesagt. Auch die Aussagen von C. sind daher im Kerngehalt glaubhaft.
4. a) A. hat geltend gemacht, sie habe gegen Ende März 2002 wegen schlimmer Schmerzen notfallmässig nach St. Gallen ins Spital eingewiesen werden müssen. Sie sei liegend im Krankenwagen transportiert worden. In der Hektik und der Belastung habe sie auf dem Anrufbeantworter versehentlich den Verweis auf die teurere Nummer gemacht, ohne auf den höheren Tarif hinzuweisen. Die teurere Nummer habe zu ihrem Handy gehört, welches sie ins Spital mitgenommen habe, um für ihre Kunden jederzeit erreichbar zu sein. Der Sohn von A., D., hat am 30. Dezember 2004 bestätigt, dass seine Mutter Ende März bis anfangs April 2002 in seiner Wohnung gewohnt habe. An die genaue Dauer könne er sich jedoch nicht mehr erinnern, es könnten etwa zehn bis zwölf Tage gewesen sein (Einlage Berufungsverfahren). Bezüglich dem Zeitpunkt, wann seine Mutter bei ihm war, nämlich Ende März bis anfangs April 2002, ist die Bestätigung von D. sehr klar und sicher. Es besteht keine Veranlassung, seinen Aussagen nicht zu glauben. A. hat vor der Vorinstanz zwar geltend gemacht, sie sei Ende Februar, anfangs März 2002 für sieben oder acht Tage im Spital in St. Gallen gewesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden haben jedoch sowohl A. als auch ihr Verteidiger mehrfach betont, dass A. O. Ende März 2002 verlassen habe. Damit ist davon auszugehen, dass A. Ende März 2002 nach R. zu ihrem Sohn gegangen ist. Aus der Bestätigung von PD Dr. med. E., Kantonsspital St. Gallen, vom 3. November 2004 (Einlage Berufungsverfahren) geht hervor, dass A. am 5. April 2002 zum ersten Mal in der Rheumatologie des Kantonsspitals St. Gallen war. Es gibt in den Akten keine Hinweise, dass A. vorher an einer anderen Abteilung des Kantonsspitals St. Gallen behandelt worden wäre. Insbesondere macht dies A. selbst auch nicht geltend. Zwischen dem Verlassen von O. (Ende März 2002) und dem Beginn der (ambulanten) Behandlung am Kantonsspital St. Gallen (5. April 2002) verstrichen daher zumindest fünf Tage. Dies spricht eindeutig gegen eine notfallmässige Einlieferung von O. ins Spital. Es wäre nämlich nicht einsehbar, weshalb A. bereits Ende März 2002 notfallmässig hätte transportiert werden müssen, wenn die (ambulante) Behandlung im Kantonsspital St. Gallen erst am 5. April 2002 begann. Zudem wäre nicht nachvollziehbar, dass A. notfallmässig zu ihrem Sohn nach R. hätte gebracht werden müssen, ist ihr Sohn doch offensichtlich keine medizinische Fachperson. Im Weiteren geht aus dem bereits erwähnten Schreiben von PD Dr. med. E. hervor, dass die Behandlung von A. am 5. April 2002 auf Überweisung des Hausarztes Dr. F. (R.) von der Praxis G. (P.) übernommen worden sei. A. hat folglich in R. zuerst einen weiteren Arzt aufgesucht, nämlich Dr. F. - offensichtlich kein Rheumatologe, sondern Allgemeinmediziner (vgl. Briefkopf des ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. F. vom 25. Oktober 2003, Einlage Berufungsverfahren) -, und hat sich erst anschliessend ins Spital begeben. Auch dies spricht klar und eindeutig gegen eine notfallmässige Einlieferung. Es mag allenfalls zutreffen, dass A. - wie geltend gemacht - mit dem Krankenwagen von O. nach R. gebracht worden ist, auch wenn sich dafür neben der Aussage von A. in den Akten keine weiteren Hinweise finden lassen (obwohl es für A. ein Leichtes gewesen wäre, den Krankentransport mittels Arztzeugnis oder Rechnung zu belegen). Für einen allfälligen Krankentransport gäbe es jedoch ohne weiteres andere mögliche Gründe als eine notfallmässige Einlieferung ins Spital, zum Beispiel dass A. nicht mehr selbst Auto fahren konnte oder wollte (sie hat vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses angegeben, sie habe damals den Arm nicht mehr heben können aufgrund eines Krankheitsschubes) und ihr eine Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zugemutet wurde. Dies würde jedoch offensichtlich nicht für eine notfallmässige Spitaleinweisung sprechen. Die zeitliche Dringlichkeit, die A. im Zusammenhang mit ihrer Behandlung am Kantonsspital St. Gallen geltend macht, ist aufgrund der Akten daher nicht nachgewiesen. Vielmehr sprechen die Akten - wie dargelegt - klarerweise gegen eine notfallmässige Überweisung von O. ins Spital und damit auch gegen die geltend gemachte zeitliche Dringlichkeit. Aus den Akten ergibt sich das Bild einer geplanten, über einen gewissen Zeitraum von zwei Ärzten (Dr. med. G. in P. und Dr. med. F. in R.) vorbereiteten ambulanten Behandlung im Spital. Die Aussage von A., sie sei notfallmässig ins Spital eingeliefert worden und habe in der Hektik versehentlich vergessen, den höheren Tarif der zweiten Nummer zu nennen, erscheint unter diesen Umständen als Schutzbehauptung. Auch ihr Hinweis anlässlich der Berufungsverhandlung, sie habe grosse Schmerzen gehabt und daher nicht mehr an alles gedacht, vermag nicht zu überzeugen. Denn immerhin fühlte sie sich offensichtlich trotz der geltend gemachten Schmerzen in der Lage, zu arbeiten und ihre Kunden zu betreuen. Aus den Akten geht auf jeden Fall nicht hervor, dass A. vor den Abklärungen im Kantonsspital St. Gallen nicht hätte arbeiten können. A. macht dies denn auch selbst nicht geltend. Zudem nahm sie ja gerade ihr Handy mit nach R., um für ihre Kunden auch während ihrer Abwesenheit von O. erreichbar zu sein. Wenn A. in der Lage war, ihre Kunden weiterhin und sogar während des Aufenthaltes in R. zu beraten und zu betreuen, so darf davon ausgegangen werden, dass die Schmerzen sie nicht dermassen stark beziehungsweise nicht ständig so sehr beeinträchtigten, dass sie nicht mehr an die Bekanntgabe des teureren Tarifs hätte denken können beziehungsweise müssen. Aus dem Gesagten erhellt, dass ein notfallmässiger Spitaleintritt von O. aus nicht nachgewiesen ist, ja, die Akten sogar eindeutig gegen eine solche notfallmässige Überweisung ins Spital sprechen, und dass die von A. geltend gemachten Schmerzen ihr Fehlverhalten nicht zu begründen oder gar zu rechtfertigen vermögen. A. hat nicht geltend gemacht, sie habe die Nennung des höheren Tarifs aus anderen, zureichenden Gründen vergessen beziehungsweise unterlassen, und es sind auch aus den Akten keine Anhaltspunkte erkennbar, die zureichende Gründe erkennen liessen. Unter diesen Umständen aber ist davon auszugehen, dass A. den höheren Tarif der zweiten Nummer, auf die verwiesen wurde, im April 2002 entgegen ihren Aussagen bewusst weggelassen hat. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass A. in der Untersuchung ihren Spitalaufenthalt im April 2002 nur nebenbei erwähnte, im übrigen ohne Hinweis auf eine notfallmässige Überweisung (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 19. September 2003, act. 3.23, S. 2 unten), und dass sie zudem bestritt, im April 2002 überhaupt eine fehlerhafte Bandansage gemacht zu haben (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 19. September 2003, act. 3.23, S. 3 oben, wo sie bestreitet, dass die Angaben im Schreiben der Swisscom vom 11. April 2002 zutreffen würden; damit hat sie implizit bestritten, eine fehlerhafte Bandansage verwendet zu haben). Sie hat vielmehr darauf hingewiesen, dass sie sich völlig korrekt verhalten habe (vgl. ihre Aussage an der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 19. September 2003, act. 3.23, S. 3: „Herr L. soll Ihnen aus meinem Dossier die Unterlagen schicken, die beweisen, dass ich mich richtig verhalten habe. …“). A. hatte sich offensichtlich sehr gut auf die untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 19. September 2003 vorbereitet, war sie doch zum Beispiel in der Lage, die Telefonnummer von W. aus X. zu nennen (act. 3.23, S. 4 Mitte), obwohl sie nach eigenem Bekunden an der Berufungsverhandlung diesen Mann nicht kennt und auch nie Kontakt zu ihm hatte. A. war zudem über den Gegenstand der Strafuntersuchung und was ihr vorgeworfen wurde, bestens informiert, hatte das Untersuchungsrichteramt Samedan ihrem Verteidiger am 24. März 2003 doch alle bis dahin vorhandenen Untersuchungsakten (ausser der Eröffnungsverfügung) zur Einsichtnahme zugestellt (act. 1.11) und hatten sowohl A. als auch ihr Verteidiger am 25. Juni 2003 an der untersuchungsrichterlichen Zeugeneinvernahme vom B. teilgenommen und Ergänzungsfragen an die Zeugin gestellt (act. 3.20). Im übrigen weist allein schon die Tatsache, dass A. am 19. September 2003 gegenüber dem Untersuchungsrichter Aussagen gemacht hat, darauf hin, dass sie über den Gegenstand der Untersuchung genau im Bilde war. Denn gegenüber der Polizei am 28. Oktober 2002 (act. 3.07) und anlässlich der ersten Einvernahme durch den Untersuchungsrichter am 18. März 2003 (act. 3.12) hatte sie von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebraucht gemacht. Der Verteidiger hat dazu an der Berufungsverhandlung ausgeführt, er habe seiner Mandantin damals jeweils geraten, nichts zu sagen, weil sie noch keine Akteneinsicht gehabt hätten und nicht im Bilde darüber gewesen seien, worum es gehe und was A. vorgeworfen werde. Dass A. an der zweiten untersuchungsrichterlichen Einvernahme Aussagen machte, belegt somit, dass sie genau wusste, worum es ging und was ihr vorgeworfen wurde. Trotzdem hat sie bestritten, im April 2002 überhaupt einen Fehler gemacht zu haben. Nachdem sich im weiteren Verlauf der Untersuchung herausgestellt hatte, dass am 2. April 2002 die Bandansage auf der billigeren Telefonnummer von A. von Z. und L., zwei Mitarbeitern der Swisscom, persönlich überprüft und dabei festgestellt worden war, dass der Hinweis auf die höhere Tarifierung der zweiten Nummer, auf die verwiesen wurde, fehlte, und nachdem L. diesen Sachverhalt anlässlich seiner rechtshilfeweisen Einvernahme vom 23. Januar 2004 bestätigt hatte (act. 3.33, S. 7), erklärte A. vor Schranken der Vorinstanz, dass es im April 2002 doch zu einem Fehler gekommen sei, weil sie unter dem Druck und der Hektik der notfallmässigen Spitaleinweisung nicht mehr an alles gedacht habe. Neben der Tatsache, dass sich A. damit in klaren Widerspruch zu ihren Aussagen in der Untersuchung setzte, auf die sie sich gut vorbereitet hatte und die sie in Kenntnis der Aktenlage machte, kann sich das Gericht des Eindrucks nicht erwehren, dass A. erst bereit war, die fehlerhafte Bandansage im April 2002 zuzugestehen, nachdem unumstössliche Beweise dafür vorlagen durch die Einvernahme von L. sowie die Einlage von Dokumenten über den E-Mail-Verkehr zwischen Z. und L. im Zusammenhang mit der bei der Überprüfung festgestellten Gesetzesverletzung, und dass der Spitalaufenthalt in St. Gallen als Erklärung herhalten musste. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass A. an der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 19. September 2003 zur Bekräftigung ihrer Aussage ein Schreiben von L., Betreuer des Kundendossiers von A. bei der Swisscom, vom 7. Juli 2003 einlegte (act. 3.24, Beilage 3). In diesem Schreiben bestätigt L. nämlich nur, dass am 2. April 2002 die teurere Nummer von A. von der Swisscom überprüft worden sei und diese Nummer den Leistungsbestimmungen der Swisscom für Businessnummern entspreche. Es ist offensichtlich, dass dieses Schreiben nicht den Gegenstand der Strafuntersuchung betrifft, ging es in dieser doch immer nur und von Anfang an um die billigere Nummer, von welcher mittels einer Bandansage auf die teurere Nummer verwiesen wurde, ohne den höheren Tarif zu nennen. Dies ergibt sich klar aus den Akten und war daher auch A. bekannt. Das Schreiben von L. vom 7. Juli 2003 entlastet A. daher in keiner Weise, was bereits beim Durchlesen dieses Schreibens leicht erkannt werden kann. Kommt hinzu, dass die fehlerhafte Bandansage A. am 23. April 2002 die Eröffnung eines Nummernwiderrufsverfahrens durch das BAKOM eingebracht hat, was für A. sicher nicht ein alltäglicher Vorgang war und deswegen nicht so leicht vergessen gehen konnte. Trotzdem hat sie gegenüber dem Untersuchungsrichter erklärt, sie habe sich richtig verhalten, und erst vor Schranken der Vorinstanz, als die Verwendung eines Verweises auf die zweite Nummer ohne Nennung des höheren Tarifs im April 2002 nachgewiesen war, hat sie die fehlerhafte Bandansage eingestanden, gleichzeitig jedoch eine notfallmässige Spitaleinlieferung geltend gemacht. Auch unter diesem Gesichtpunkt erscheint die Aussage von A., sie habe unter Duck gestanden wegen einer notfallmässigen Überweisung ins Spital und dabei die Nennung des höheren Tarifs der zweiten Nummer vergessen, als Schutzbehauptung. Auch die weiteren Ausführungen von A. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 19. September 2003 betreffend das Schreiben der Swisscom vom 11. April 2002, dass es sich dabei nämlich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln müsse, denn B. sei eine Kundin der Swisscom und arbeite auch mit einer Business-Nummer, weshalb die Swisscom viel Geld mit ihr verdiene, vermögen augenscheinlich und leicht erkennbar von vornherein nicht zu überzeugen, denn A. ist ebenso Kundin der Swisscom und betreibt sogar mehrere Business-Nummern, so dass die Swisscom auch mit ihr viel Geld verdient.
Aus dem Gesagten erhellt, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass A. im April 2002 auf dem Anrufbeantworter der billigeren Nummer einen Verweis auf die teurere Nummer verwendete, wobei sie die Nennung des höheren Tarifs der zweiten Nummer entgegen ihren Aussagen bewusst unterlassen hat.
b) Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass zwischen den Aussagen von A. in der Untersuchung und vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses bezüglich ihres Verhaltens im Zusammenhang mit dem Verweis auf die teurere Nummer im April 2002 und den übrigen Akten noch weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten bestehen, als die bereits aufgezeigten. So hat sie vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses geltend gemacht, sie habe die Ansage sofort korrigiert, als sie wieder zu Hause gewesen sei. Nach eigenen Angaben vor der Vorinstanz ist A. sieben bis acht Tage in St. Gallen geblieben, gemäss Bestätigung von D. zehn bis zwölf Tage. Wenn A. O. Ende März 2002 - wovon vorliegend auszugehen ist - verlassen hat und anschliessend sieben bis acht oder zehn bis zwölf Tage in R. geblieben ist, dann war sie spätestens am 12. April 2002 wieder in O.. Beim Testanruf des BAKOM, welcher am 19. April 2002 erfolgte (act. 1.26, Beilage 1), also rund eine Woche nach der Rückkehr von A., war noch immer die fehlerhafte Bandansage geschaltet. A. hat die Bandansage augenscheinlich nicht sofort nach ihrer Rückkehr korrigiert. Die Akten sprechen sogar dafür, dass A. erst auf Intervention des BAKOM vom 23. April 2002 mit Eröffnung eines Nummernwiderrufsverfahrens hin (act. 1.26, Beilage 1) die Ansage geändert hat (act. 1.26, Beilage 2). Ihre Aussage vor dem Kantonsgerichtsausschuss, sie habe das Band sofort nach ihrer Rückkehr korrigiert, trifft offensichtlich nicht zu. Gegenüber der Vorinstanz hat A. im weiteren ausgesagt, die Umleitung aufs Natel sei nur einmal erfolgt, als sie in St. Gallen gewesen sei. Da sie den Fehler bemerkt habe, habe sie dem BAKOM telefoniert. Das BAKOM habe gesagt, es sei alles in Ordnung (Protokoll der Verhandlung vor der Vorinstanz vom 6. Oktober 2004, Akten der Vorinstanz, act. 05.13, S. 5). Aus den Akten ergibt sich hingegen - wie eben ausgeführt -, dass das BAKOM gegen A. am 23. April 2002 ein Nummernwiderrufsverfahren eröffnet und sie aufgefordert hat, die Bandansage auf der billigeren Nummer den gesetzlichen Anforderungen anzupassen, und dass A. anschliessend eine gesetzeskonforme Bandansage geschaltet hat, was sie dem BAKOM am 4. Mai 2002 offensichtlich schriftlich angezeigt hat (Schreiben des BAKOM an A. vom 23. April 2002 und vom 24. Mai 2002, act. 1.26). Auch trifft es augenscheinlich nicht zu, dass ein Verweis auf die teurere Nummer nur einmal und zwar während ihres Aufenthaltes in St. Gallen verwendet worden ist, wie A. vor der Vorinstanz - und im übrigen auch vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses - aussagte. Im Schreiben vom 24. Mai 2002 hat das BAKOM nämlich festgehalten, A. habe in ihrem Schreiben vom 4. Mai 2002 die Vornahme der notwendigen Korrekturmassnahmen bestätigt, indem sie nun beim mündlichen Verweis auf die teurere Nummer den dazugehörigen Tarif angegeben habe. Ein Testanruf des BAKOM habe diese Korrekturmassnahmen bestätigt (act. 1.26, Beilage 2). Offensichtlich verwendete A. im Mai 2002 einen Verweis auf die teurere Nummer und daher nicht nur während ihres Aufenthaltes in R.. Aus dem erwähnten Schreiben des BAKOM ist sogar zu schliessen, dass A. den Verweis auf die teurere Nummer weiterhin verwenden wollte, ansonsten sie den Text einfach hätte löschen können. Schliesslich hat A. vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses ausgesagt, sie habe das Telefon im Büro (mit der billigeren Nummer) jeweils einfach klingeln lassen, wenn sie nicht im Büro gewesen sei. Auf die weitere Frage, ob sie nur einmal eine Ansage auf dem Telefonbeantworter gemacht habe, sagte sie ja, im März 2002 (was, wie aufgezeigt, nicht zutrifft, hat sie gemäss BAKOM die fehlerhafte Ansage doch den gesetzlichen Anforderungen angepasst, das Band also neu besprochen). Auf die Frage, ob sie eine Drittperson mit dem Besprechen des Telefonbeantworters beauftragt habe, erklärte sie nein, sie habe diesen immer selbst besprochen. Auf die Nachfrage, ob sie denn nun doch den Telefonbeantworter mehr als einmal besprochen hätte, antwortete sie, wenn sie nicht im Büro gewesen sei, habe sie auf dem Telefonbeantworter angegeben, ab wann sie wieder erreichbar sei. A. hat offensichtlich in der Untersuchung und vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses mehrfach widersprüchlich ausgesagt. Ihre Aussagen erscheinen daher wenig glaubhaft.
5. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft A. vor, sie habe gleich zu Beginn, als sie die teurere Nummer in Betrieb genommen habe, also im November 2000, auf der billigeren Nummer einen Verweis auf die teurere Nummer geschaltet, ohne deren höheren Tarif zu nennen. A. bestreitet, dass sie vor dem April 2002 überhaupt jemals von der billigeren Nummer auf die teurere Nummer verwiesen habe. Sie macht weiter geltend, B. und C. müssten die teurere Nummer aus der Werbung erfahren haben. Der Verteidiger hat in seinem mündlichen Vortrag vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses zudem ausgeführt, A. habe die teurere Nummer auch nicht mündlich an B. weiter gegeben; diese könne sie daher nur aus der Werbung kennen.
a) Aus den Akten ergibt sich, dass die teurere Nummer am 30. Oktober 2000 in Betrieb gesetzt worden ist (act. 1.22, Beilage 2). Auf den Rechnungskopien, die B. ins Recht gelegt hat, erscheint die teurere Telefonnummer zum ersten Mal am 12. November 2000 (Beilagen Publifon, act. 3.36, Abrechnung Eurocard vom 23. Februar 2001). Gemäss Abrechnung hat B. an diesem 12. November 2000 vom Publifon aus direkt die teurere Telefonnummer angewählt. Der Verteidiger hat darauf hingewiesen, dass B. beim ersten schriftlichen Nachweis, dass sie die teurere Nummer angewählt habe, nicht zuerst auf die billigere Nummer und anschliessend auf die teurere Nummer angerufen habe. Vielmehr habe sie eben direkt auf die teurere Nummer angerufen. Dies belege, dass B. die teurere Nummer aus der Werbung gekannt habe und nicht vom Telefonbeantworter auf der billigeren Nummer erhalten haben könne, denn ohne Anruf auf die billigere Nummer habe sie einen allfälligen Text auf dem Telefonbeantworter gar nicht hören können. Diese Argumentation ist aus den folgenden Gründen nicht stichhaltig. Im November 2000 verfügte B. auch über ein Mobiltelefon sowie einen Festnetzanschluss. In den Akten findet sich für den Monat November 2000 die Rechnung von Swisscom Mobile für das Handy von B. (act. 3.3, Rechnung vom 10. Dezember 2000). Aus dieser Rechnung geht hervor, dass B. im November 2000 für mehrere hundert Franken mit ihrem Natel telefoniert hat. Leider sind die Zielnummern der Anrufe nicht aufgeführt, so dass nicht gesagt werden kann, welche Telefonnummern B. im November 2000 von ihrem Handy aus konkret angewählt hat. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass B. im November 2000 über ihr Handy auf die billigere Nummer von A. angerufen hat. Bezüglich des Festnetzanschlusses von B. findet sich mit Bezug auf den November 2000 in den Akten nur ein Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 24. Juli 2001 (act. 3.3). Darauf ist nicht ohne weiteres zu erkennen, welcher Betrag den November 2000 betrifft. Kontrolliert man jedoch die grösseren Beträge auf dem Kontoauszug, für welche auch die Monatsabrechnungen in den Akten sind (act. 3.3), so fällt auf, dass die Telefonkosten eines Monats immer im nächsten Monat in Rechnung gestellt worden sind. Es ist daher wohl davon auszugehen, dass der Betrag, welcher im Dezember 2000 in Rechnung gestellt worden ist, den November 2000 betrifft. Leider sind auch auf dem Kontoauszug die jeweils angewählten Zielnummern nicht aufgeführt. Unter diesen Umständen besteht zwar keine Klarheit darüber, wen B. im November 2000 von ihrem Festnetzanschluss aus angerufen hat. Es kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie über ihren Festnetzanschluss die billigere Nummer von A. angewählt hat. Gemäss Aktenlage besteht mithin die Möglichkeit, dass B. vor dem 12. November 2000 von ihrem Handy beziehungsweise von ihrem Festnetzanschluss aus auf die billigere Nummer angerufen und dabei die teurere Nummer erfahren hat. Aus dem Umstand, dass B. am 12. November 2000 direkt auf die teurere Nummer angerufen hat, kann daher nicht geschlossen werden, sie habe vor diesem Anruf den Anrufbeantworter auf der billigeren Nummer gar nie hören können. B. hat denn auch immer betont, dass sie die teurere Nummer vom Anrufbeantworter auf der billigeren Nummer erfahren habe (vgl. Strafanzeige vom 14. Juli 2002, act. 3.1; Adhäsionsklage vom 6. Mai 2004, act, 3.35). Bezüglich dem Argument der Verteidigung, B. habe die teurere, zweite Nummer aus der Werbung erfahren, ist festzuhalten, dass, wie bereits dargelegt, die teurere Nummer am 30. Oktober 2000 in Betrieb genommen worden ist (act. 1.22, Beilage 2). B. hat erwiesenermassen bereits am 12. November 2000 auf diese teurere Nummer angerufen. A. hat anlässlich der Berufungsverhandlung die Kopie einer Seite aus einer Illustrierten eingereicht, auf welcher ein Inserat für die zweite, teurere Nummer zu finden ist (Einlage Berufungsverfahren). Das Inserat ist nicht datiert. A. hat jedoch erklärt, dieses Inserat sei ungefähr im November 2000 erschienen. Im Inserat wird angegeben, dass das Medium AA. unter der zweiten, teureren Nummer sowie einer weiteren Business-Nummer Lebensberatung anbiete. Handschriftlich hat A. auf der Kopie festgehalten, dass sie unter dem Namen AA. gearbeitet habe, damit B. diese Nummer nicht finde. Aus dem Inserat war somit gewollt nicht ersichtlich, dass die inserierte Nummer auch A. gehörte. Es ist unter diesen Umständen auszuschliessen, dass B. aufgrund des Inserats hätte erkennen können, dass A. sich hinter dem Namen AA. verbarg, und sie deswegen auf die teurere Nummer angerufen hätte. B. hätte daher rein zufälligerweise gerade anfangs November 2000, also als die teurere Nummer erst seit kurzem beworben wurde, unter all den Inseraten im Bereich Lebensberatung/Hellsehen gerade das Inserat von A. sehen, herauspicken und auf die teurere Nummer anrufen müssen, hätte sie die zweite, teurere Nummer tatsächlich aus der Werbung erfahren. Dasselbe ist bezüglich C. zu sagen. Auch sie hätte aufgrund des Inserats nicht erkennen können, dass diese zweite Nummer A. gehört. Auch C. hätte daher - völlig unabhängig von B. und ungefähr zur selben Zeit - aus den vielen Inseraten gerade dasjenige von A. sehen, auswählen und auf die teurere Nummer anrufen müssen, wenn sie die teurere Nummer tatsächlich aus der Werbung erfahren hätte. Dass jedoch beide Geschädigten unabhängig von einander und etwa zur gleichen Zeit unter den vielen Inseraten im Bereich Lebensberatung und Hellsehen gerade das Inserat von A. mit der teureren Nummer in der Werbung sehen, auswählen und daraufhin die teurere Nummer anwählen, ist so unwahrscheinlich, dass es ausgeschlossen werden kann. Kommt hinzu, dass aufgrund der Akten nicht erstellt ist, dass B. und C. im November 2000 überhaupt eine neue Beraterin, einen neuen Berater suchten, waren beide doch mit der Beratung von A. zufrieden. Der Argumentation der Verteidigung, dass nämlich B. und C. die teurere Nummer aus der Werbung erfahren haben müssten, ist damit der Boden entzogen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass A. mit einer weiteren Business-Nummer arbeitet, nämlich der Nummer zzzz. A. hat vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses erklärt, diese Nummer sei seit Februar 2002 aufgeschaltet gewesen. (An einer anderen Stelle der Befragung sprach sie davon, diese Nummer sei seit März 2002 aktiv gewesen.) Sie erklärte weiter, B. müsse auch diese Nummer aus der Werbung erfahren haben, denn sie habe auch auf diese Nummer angerufen. Bereits in ihrer Beschwerde vom 10. März 2002 an die Swisscom, also nur kurze Zeit nach Inbetriebnahme dieser dritten Nummer, erwähnte B. die Nummer zzzz (act. 3.29, Beilage 1). Anlässlich ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 19. September 2003 gab A. drei Inserate betreffend das Medium AA. zu den Akten, aus welchen hervorgeht, dass dieses unter der Nummer zzzz Lebensberatung anbiete (act. 3.24, Beilage 2). Auch aus der Werbung für diese dritte Business-Nummer war somit nicht erkennbar, dass sie A. gehörte. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass B. auf diese dritte Nummer anrief, weil sie aus dem Inserat erkannt hatte, dass die Nummer A. gehörte. Weiter würde es einem höchst unwahrscheinlichen Zufall entsprechen, wenn B. in der kurzen Zeit, seit diese dritte Nummer vor dem 10. März 2002 beworben wurde, gerade diese Nummer gesehen, ausgewählt und angerufen hätte. Dies kann praktisch ausgeschlossen werden. Kommt hinzu, dass durch die Tonbandaufnahmen des Telefonbeantworters von A., welche B. gemacht hat und die sich bei den Akten befinden, nachgewiesen ist, dass A. auf diese dritte Nummer verwiesen hat. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass B. von der dritten Nummer über den Telefonbeantworter von A. erfahren hat und nicht aus der Werbung. Die Vorgänge im November 2000 und im März 2002 sind augenscheinlich praktisch identisch. Es ist auszuschliessen, dass B. und C. im November 2000 aus der Werbung von der teureren, zweiten Nummer erfahren haben. Beide bestätigen denn auch, dass sie die teurere Nummer von der Ansage auf dem Telefonbeantworter auf der billigeren Nummer her kennen würden (Strafanzeige von B. vom 14. Juli 2002, act. 3.1; Adhäsionsklage von B. vom 6. Mai 2004, act. 3.35; Strafanzeige von C. vom 21. Januar 2004, act. 4.01; Adhäsionsklage von C. vom 3. Mai 2004, act. 4.14). Aus dem Umstand, dass A. nach eigenem Bekunden unter dem Namen AA. gearbeitet hat, damit B. die zweite Nummer nicht finden würde, darf zudem geschlossen werden, dass A. die zweite - eben teurere - Nummer nicht als solche an B. weiter gegeben hat. Der Verteidiger hat dies denn auch in seinem mündlichen Vortrag bestätigt, wo er ausdrücklich festgehalten hat, A. habe B. die zweite, teurere Nummer nicht gesagt. Damit steht fest, dass B. und C. die teurere, zweite Nummer weder aus der Werbung noch von A. persönlich erfahren haben (C. hat in ihrer Stellungnahme zur Berufung, act. 07, zwar festgehalten, A. habe ihr gesagt, sie sei nun auf der teureren Nummer erreichbar. Aus der Formulierung wird jedoch ganz klar, dass C. zuerst den Anrufbeantworter auf der billigeren Nummer mit dem Verweis auf die teurere Nummer gehört hat und erst später von A. aufgefordert wurde, auf die teurere Nummer anzurufen. Zudem geht aus den Angaben von C. nicht hervor, dass A. ihr den teureren Tarif der zweiten Nummer genannt hätte). Die Aussage von B. und C., dass auf der ersten, billigeren Nummer ein Verweis auf die zweite, teurere Nummer gemacht worden sei, wird daher von den Akten bestätigt. Es ist mithin davon auszugehen, dass A. schon im November 2000 auf der billigeren Telefonnummer einen Verweis auf die teurere Business-Nummer machte und dass B. und C. so Kenntnis von dieser Nummer erhielten. Daran ändern auch die Schreiben von H. vom 26. Mai 2004 (Akten der Vorinstanz, act. 05/1), von J. vom 10. Juli 2003 (act. 3.24, Beilage 4) und von I. vom 14. Juli 2003 (act. 3.24, Beilage 5) nichts. Bei allen drei Personen handelt es sich um (teilweise langjährige) Kunden von A.. Alle drei haben bestätigt, dass sie nie auf eine andere Nummer verwiesen beziehungsweise dass ihre Anrufe immer persönlich beantwortet worden sind. Es ist jedoch aufgrund der Aktenlage erstellt, dass A. im April und Mai 2002 einen Verweis auf eine andere Telefonnummer gemacht hat (vgl. Schreiben der Swisscom vom 11. April 2002, act. 3.2, Beilage 2; Schreiben des BAKOM vom 24. Mai 2002, act. 1.26, Beilage 2). Wie bereits ausgeführt, legt das Schreiben des BAKOM vom 24. Mai 2002 sogar den Schluss nahe, dass A. auch nach dem Mai 2002 einen Verweis auf die teurere Telefonnummer verwenden wollte und auch verwendet hat, ansonsten sie die Bandansage nicht hätte ändern müssen, sondern direkt hätte löschen können. Wenn nun H. im Mai 2004, J. im Juli 2003 und I. ebenfalls im Juli 2003, also nach der Zeit, in welcher A. unbestreitbar einen Verweis auf die teurere Nummer gemacht hat, bestätigen, sie seien nie auf eine andere Nummer verwiesen worden beziehungsweise ihre Anrufe seien immer persönlich entgegen genommen worden, so geht aus den Aussagen der drei Kunden nur hervor, dass diese nie angerufen haben, als der Telefonbeantworter geschaltet war. Es kann aus ihren Angaben jedoch nicht geschlossen werden, dass A. vor April 2002 nie einen Verweis auf die teurere Nummer benutzt hat, denn offensichtlich besteht die Möglichkeit, dass die Anrufe dieser Kunden auch vor April 2002 immer zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, an welchem der Anrufbeantworter nicht eingeschaltet war. Die Aussagen der Kunden lassen jedoch den Schluss zu, dass A. den Anrufbeantworter auf der billigeren Nummer nicht ständig eingeschaltet hatte, sondern zeitweise auch auf dieser Nummer Anrufe entgegen genommen hat.
b) Aus dem Gesagten erhellt, dass A. gemäss Aktenlage bereits im November 2000 auf der billigeren Nummer einen Verweis auf die teurere Nummer gemacht hat. Es stellt sich nun die Frage, ob sie bei diesem Verweis den höheren Tarif der zweiten Nummer angegeben hatte. Sowohl B. als auch C. bestreiten dies (Strafanzeige von B. vom 14. Juli 2002, act. 3.1; Adhäsionsklage von B. vom 6. Mai 2004, act. 3.35; Stellungnahme von B. vom 22. Januar 2005 zur Berufung, act. 06; Strafanzeige von C. vom 21. Januar 2004, act. 4.01; Adhäsionsklage von C. vom 3. Mai 2004, act. 4.14; Stellungnahme von C. vom 23. Januar 2005, act, 07). B. hat in ihrer Beschwerde vom 10. März 2002 an die Swisscom (act. 3.29, Beilage 1) angeführt, A. habe den Tarif der zweiten Nummer ohne Ankündigung massiv auf Fr. 4.23 pro Minute erhöht. Bis vor kurzem sei der Tarif noch Fr. 2.50 pro Minute gewesen. Offensichtlich hat B. in diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, dass der Tarif der zweiten Nummer von Anfang an Fr. 4.23 pro Minute betragen hat, ansonsten sie wohl kaum eine nicht mitgeteilte Tariferhöhung, sondern eine fehlende Mitteilung des höheren Tarifs beanstandet hätte, wie sie es später denn auch getan hat. Es hätte für sie gar keinen Sinn gemacht, eine nicht mitgeteilte Tariferhöhung zu reklamieren, wenn sie gewusst hätte, dass der Tarif von Anfang an so hoch gewesen ist. Denn es ist von vornherein klar, dass die Swisscom über die notwendigen Unterlagen verfügt, um nachzuprüfen, ob eine Tariferhöhung erfolgte oder nicht. Daher wäre eine Reklamation wegen einer nicht mitgeteilten Tariferhöhung, die gar nicht stattgefunden hatte, von Beginn weg erkennbar ohne Wirkung und damit ohne Sinn gewesen. Nachdem B. erwiesenermassen die zweite Nummer durch den Text auf dem Telefonbeantworter der ersten Nummer erfahren hat und nachdem sie offensichtlich über den höheren Tarif der zweiten Nummer bis im Frühjahr 2002 nicht im Bilde war sowie aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der höhere Tarif der zweiten Nummer im Verweis auf dem Telefonbeantworter der ersten Nummer nicht genannt worden ist, als B. und C. ab November 2000 auf die erste, billigere Nummer angerufen haben. Der Verteidiger hat in diesem Zusammenhang festgehalten, B. habe zuerst gar nie geltend gemacht, es sei nicht auf den höheren Tarif der zweiten Nummer hingewiesen worden. Erst als die Swisscom sie mit Schreiben vom 11. April 2002 auf diese Idee gebracht habe, habe B. sich diesen Vorwurf zu eigen gemacht. Diesbezüglich ist zu sagen, dass B. zunächst ja wie dargelegt noch gar nicht wusste, dass die zweite Nummer von Beginn weg den höheren Tarif gehabt hatte. Sie ging vielmehr davon aus, A. habe den Tarif erst kurz vor der Reklamation bei der Swisscom vom 10. März 2002 erhöht. Somit konnte B. die fehlende Mitteilung des höheren Tarifs zunächst gar nicht beanstanden, weder gegenüber A. noch gegenüber sonst jemandem, weil sie davon noch gar nichts wusste. Aus dem Umstand, dass B. zunächst gar nicht von einer fehlenden Mitteilung auf den höheren Tarif sprach, kann A. daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch für den Monat Dezember 2000 davon ausgegangen werden muss, dass A. die Ansage auf dem Anrufbeantworter der billigeren Nummer verwendet hat, mit welcher sie auf die teurere Nummer verwies, ohne deren höheren Minutenpreis zu nennen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen. B. und C. haben beide in ihren Stellungnahmen zu der Berufung unabhängig von einander erklärt, weil sie bei den Anrufen auf die billigere Nummer immer auf die teurere verwiesen worden seien, hätten sie mit der Zeit angefangen, direkt auf die teurere Nummer anzurufen (Stellungnahme von B. vom 22. Januar 2005, act. 06; Stellungnahme von C. vom 23. Januar 2005, act. 07). Ihre Aussagen werden durch die weiteren Akten bestätigt. Aus den Abrechnungen der Kreditkartengesellschaft für B. geht hervor, dass sie im Dezember 2000 noch mehrmals versucht hat, A. auf der billigeren Nummer zu erreichen. Im Januar 2001 versuchte sie es noch einmal, nämlich am 19. Januar 2001. Alle diese Telefonate haben nur sehr kurz gedauert, was anhand der jeweiligen Kosten leicht erkennbar ist. Dies spricht klar dafür, dass B. A. auf der billigeren Nummer nicht erreicht hat. Da jedoch jeweils eine Verbindung zustande gekommen ist (ansonsten keine Kosten entstanden wären), muss davon ausgegangen werden, dass B. mit dem Telefonbeantworter auf der billigeren Nummer verbunden worden ist. Es fällt auf, dass B. in den Monaten September und Oktober 2000, als die teurere Nummer noch nicht aktiv war, gemäss Abrechnungen der Kreditkartengesellschaft A. auf der billigeren Nummer nur selten nicht erreicht hat (Beilagen Publifon, act. 3.36). Im Dezember 2000 kam trotz mehrerer Versuche über die billigere Nummer kein Gespräch mit A. mehr zustande. Auf der teureren Nummer erreichte B. A. im Dezember 2000 aber fast jedes Mal (Beilagen Publifon, act. 3.36). Daraus ist zu schliessen, dass A. zum einen die billigere Business-Nummer nicht mehr so häufig bediente wie vor der Aufschaltung der teureren Nummer und dass sie zum andern recht häufig mit der teureren Nummer arbeitete. Trotzdem machte sie weiterhin Werbung für die billigere Nummer (vgl. die Inserate in der „N.“ vom 2. März 2001 und vom 17. August 2001, Beilagen zu act. 1.23). Es macht kaum Sinn, die billigere Nummer zu bewerben und sie anschliessend nicht mehr so oft zu bedienen, da damit mögliche Neukunden, aber auch Kunden, die schon früher angerufen haben, verloren gehen können. Dieser „Verlust“ ist jedoch aufzufangen, wenn auf der billigeren Nummer ein Verweis auf eine andere Nummer gemacht wird, auf der A. gut erreicht werden kann. Der Umstand, dass A. ab Dezember 2000 die billigere Nummer weiterhin bewarb, auf der billigeren Nummer aber nur noch reduziert, auf der teureren Nummer dagegen sehr gut erreichbar war, spricht eindeutig dafür, dass sie auf dem Anrufbeantworter der billigeren Nummer einen Verweis auf die teurere Nummer gemacht hat. Dass sie dabei den Tarif der teureren Nummer nicht angegeben hat, folgt auch hier aus dem Umstand, dass B., die im Dezember 2000 nachweislich auf die billigere Nummer angerufen hat und mit dem Anrufbeantworter verbunden worden ist, bis im Frühjahr 2002 nicht wusste, dass die zweite Nummer einen höheren Minutentarif hatte (vgl. ihre Beschwere an die Swisscom vom 10. März 2002, act. 3.29, Beilage 1). Aus den Akten und den Aussagen der Geschädigten ergibt sich mithin, dass A. auch im Dezember 2000 den fehlerhaften Verweis auf die teurere Nummer verwendet hat.
Aus dem Gesagten erhellt, dass A. im November und Dezember 2000 auf der billigeren Nummer eine Tonbandansage geschaltet hatte, in welcher sie auf die teurere Nummer verwies, ohne den höheren Tarif dieser zweiten Nummer zu nennen, und dass sowohl B. als auch C. die teurere Nummer erfahren haben, als sie auf die billigere Nummer angerufen und den Telefonbeantworter gehört haben, worauf sie die teurere Nummer anwählten.
6. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich derjenige des Betrugs schuldig, der in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Betrug enthält somit fünf Tatbestandsmerkmale, nämlich die arglistige Täuschung, den Irrtum des Getäuschten, eine Vermögensdisposition durch den Getäuschten, einen Vermögensschaden sowie die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung.
a) Das Merkmal der Arglist will Fälle qualifizierter Täuschung von Verhaltensweisen abgrenzen, bei welchen der Täter jemanden lediglich durch eine einfache, leicht durchschaubare Lüge irreführt. Bedient sich der Täter dagegen besonderer Machenschaften und Tricks, so handelt er arglistig und macht sich nach Art. 146 StGB strafbar. Nach der Rechtsprechung gilt eine Täuschung als arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165; 122 IV 246; 120 IV 122). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtpunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendesten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV 165 mit Hinweisen). - Vorliegend hat A. im November und Dezember 2000 auf der billigeren Nummer einen Verweis auf die teurere Nummer gemacht, ohne den höheren Tarif der zweiten Nummer zu nennen. In seinem Plädoyer hat der Verteidiger bestritten, dass A. eine gesetzliche Aufklärungspflicht getroffen habe, auch nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV). Diese Vorschrift besage nämlich lediglich, dass Preise bekannt zu geben seien. Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV sei immer eingehalten worden. In der Werbung sei immer auf den Minutentarif der teureren Nummer verwiesen worden, was auch die Staatsanwaltschaft Graubünden nicht bestreite. Die angeblichen Opfer hätten den Minutentarif der teureren Nummer aus der Werbung gekannt, weshalb A. ihnen gegenüber keine Aufklärungspflicht getroffen habe. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV sind für Dienstleistungen im Bereiche der auf Fernmeldediensten aufbauenden Mehrwertdienste die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken anzugeben. Es kann nicht ernstlich bestritten werden, dass sowohl die erste als auch die zweite Nummer von A. unter den Bereich Mehrwertdienste, die auf Fernmeldediensten aufbauen, fällt. Für beide Nummern hatte A. daher die tatsächlich zu bezahlenden Preise pro Einheit (Art. 11 Abs. 2 PBV) in Schweizerfranken bekannt zu machen. (Der Verteidiger hat in seinem Plädoyer ohne weitere Begründung angeführt, Art. 11 PBV sei vorliegend nicht anwendbar. Dem kann nicht zugestimmt werden. Richtig ist jedoch, dass Art. 11 Abs. 1bis PBV, der in der vorliegend relevanten Zeit in Kraft war, keine Anwendung finden kann, weil es sich bei den Business-Nummern von A. nicht um solche der Nummernkategorie 0906… handelt.) A. hat für ihre billigere Nummer inseriert und dabei den Preis pro Minute angegeben (vgl. Beilagen zu act. 1.23). Das ist unbestritten. Damit hat sie den Preis der Dienstleistung, die auf der billigeren Nummer angeboten wird, nämlich Lebensberatung, den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bekannt gegeben. Jeder Anrufer durfte nun aber davon ausgehen, dass mit dem Preis, welcher in der Werbung angegeben war, die ganze Dienstleistung abgedeckt war, die auf dieser Nummer angeboten wurde. Wenn nun A. für die Erbringung genau dieser Dienstleistung, für welche sie in der Werbung die billigere Nummer anpries, auf eine andere Nummer verwies, so durften die Anrufer erwarten, diese erkennbar gleiche Dienstleistung koste auf der anderen Nummer nicht mehr und nicht weniger, als in der Werbung für die billigere Nummer angegeben. Da diese Dienstleistung, nämlich die Beratung auf der anderen Nummer, jedoch teurer war, war A. verpflichtet, die Anrufer darüber aufzuklären, indem sie den auf der teureren Nummer tatsächlich zu bezahlenden Preis pro Einheit angab. Kommt hinzu, dass A. mit dem Verweis auf ihre zweite Nummer offensichtlich gleichzeitig auch mündliche Werbung für diese Nummer machte. Dadurch war sie verpflichtet, den auf der zweiten Nummer tatsächlich zu bezahlenden Preis anzugeben (Art. 13 Abs. 1 PBV). A. traf mithin entgegen den Ausführungen der Verteidigung eine Aufklärungspflicht bezüglich des höheren Tarifs der zweiten Nummer, auf welche sie verwies. Das weitere Argument der Verteidigung, dass nämlich die Geschädigten den höheren Tarif der zweiten Nummer aus der Werbung gekannt hätten, weshalb A. ihnen gegenüber keine Aufklärungspflichten gehabt habe, ist abzulehnen, denn wie bereits einlässlich ausgeführt, haben B. und C. die teurere Nummer nicht aus der Werbung erfahren, sondern vom Telefonbeantworter auf der billigeren Nummer von A., wo A. den höheren Tarif eben gerade nicht genannt hat. Sie haben daher den Tarif der teureren Nummer nicht gekannt, was sich auch aus der Beschwerde von B. vom 10. März 2002 an die Swisscom ganz klar ergibt (act. 3.29, Beilage 1). Indem A. den höheren Tarif der zweiten Nummer, auf welche sie verwies, nicht angegeben hat, hat sie die Geschädigten über die Kosten der zweiten Nummer getäuscht. Diese Täuschung war auch arglistig. A. hatte sowohl B. als auch C. vor dem November 2000 bereits mehrere Monate telefonisch beraten. Beide hatten in für sie schwierigen Lebenssituationen bei A. Hilfe gesucht und beide erklärten, dass ihnen die Gespräche mit A. geholfen und gut getan hätten (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme von B. vom 25. Juni 2003, act. 3.20, S. 2 Mitte; rechtshilfeweise Einvernahme von C. vom 14. April 2004, act. 4.11, S. 2 Mitte). Insbesondere B. hatte mit A. schon stundenlang telefoniert und sich beraten, wie sich aus den Telefonrechnungen und den Abrechnungen der Kreditkartengesellschaft unschwer feststellen lässt (act. 3.35 und 3.36). Unter diesen Umständen ist das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen A. einerseits und B. beziehungsweise C. andererseits zu bejahen. Aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses war für A. unschwer erkennbar, dass weder B. noch C. den Tarif der zweiten Nummer überprüfen würden. Denn es gab für beide offensichtlich keinen Anhaltspunkt, dass die zweite Nummer teurer sein könnte, weshalb für sie auch keine Notwendigkeit bestand, den Tarif der zweiten Nummer zu überprüfen. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, die Geschädigten hätten aufgrund der Telefonabrechnungen erkennen müssen, dass die Gespräche über die zweite Nummer teurer waren als jene über die erste Nummer. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der ersten Zeit auf den Telefonabrechnungen weder Zielnummern noch Zeiteinheiten noch die Kosten der einzelnen Gespräche angegeben waren, sondern lediglich Totalbeträge für die jeweiligen Kategorien. Es ist offensichtlich, dass aufgrund der Totalbeträge nicht erkennbar war, wie viel das einzelne Telefongespräch jeweils gekostet hatte. Ebenso ist leicht einsehbar, dass die Geschädigten aus den Totalbeträgen den Minutenpreis der teureren Nummer nicht errechnen konnten, umfassten die Totalbeträge zum einen doch alle in der jeweiligen Kategorie getätigten Anrufe und nicht nur die Anrufe auf die zweite Nummer und kann zum andern von den Geschädigten nicht erwartet werden, dass sie sich gemerkt hatten, wie viel Zeit sie in einem Monat insgesamt ungefähr auf die zweite Nummer angerufen hatten. Anders sieht es für die Zeit aus, in der die Geschädigten von ihren jeweiligen Telefongesellschaften Abrechnungen erhalten haben, auf denen die Zielnummern, die Zeiteinheiten je Anruf sowie der Preis der einzelnen Telefonate aufgelistet waren. Aus diesen Informationen hätten die Geschädigten leicht und in aller Ruhe den Minutenpreis der angewählten Nummer errechnen können. Vor allem aber ist schon bei der Durchsicht dieser detaillierten Rechnungen auf den ersten Blick und ohne grosse Mühe erkennbar, dass die zweite Nummer mehr als Fr. 2.50 pro Minute gekostet haben muss. Auf der ersten detaillierten Telefonabrechnung von B., welche sich in den Akten befindet (act. 3.3, Abrechnung von Orange vom 25. Juni 2001), ist mehrfach aufgeführt, dass ein Anruf von 10 Sekunden auf der zweiten Nummer Fr. 0.68 gekostet hat. Es ist offensichtlich und ohne Mühe erkennbar, dass eine Minute unter dieser Voraussetzung mehr als Fr. 2.50 kostet. Noch offensichtlicher ist dieser Umstand bei einem auf der Telefonrechnung aufgeführten Anruf auf die zweite Nummer, welcher 23 Sekunden gedauert und Fr. 1.58 gekostet hat. Am augenscheinlichsten jedoch, und ohne dass gross gerechnet werden muss, ist der höhere Tarif aus einem Telefonanruf erkennbar, der 1 Minute und 15 Sekunden gedauert und Fr. 5.14 gekostet hat. B. hätte daher schon bei Durchsicht der Rechnung leicht erkennen können und müssen, dass die zweite Nummer mehr als Fr. 2.50 pro Minute gekostet hat. Daraufhin hätte sie den ungefähren Minutentarif aus den Angaben auf der Telefonrechnung errechnen oder sie hätte sich bei Swisscom nach dem Tarif erkundigen können. Auf der ersten detaillierten Telefonrechnung von C., welche sich in den Akten befindet (Beilage zu act. 4.14, Abrechnung von Sunrise vom 10. Dezember 2001), ist ein Anruf auf die zweite Nummer ausgewiesen, der 53 Sekunden gedauert und Fr. 3.47 gekostet hat. Offensichtlich war auch für C. aus der Telefonabrechnung leicht und ohne grosses Rechnen erkennbar, dass der Minutenpreis der zweiten Nummer mehr als Fr. 2.50 betrug. Auch sie hätte den tatsächlichen Minutenpreis daraufhin aus den Angaben auf der detaillierten Telefonrechnung ungefähr errechnen oder bei Swisscom nachfragen können. Dass die Geschädigten ihre detaillierten Telefonrechnungen wenigstens durchsahen, als sie sie erhielten, darf erwartet werden. Dabei hätten sie, wie dargelegt, ohne weiteres erkennen müssen, dass der Tarif der zweiten Nummer höher war als Fr. 2.50. Wenn B. und C. ihre detaillierten Telefonrechnungen nicht durchgesehen haben, so haben sie die elementarsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, was ihnen als Leichtfertigkeit angerechnet werden muss. Von dem Zeitpunkt an, als die Geschädigten über detaillierte Telefonabrechnungen verfügten, scheidet daher aufgrund der Opfermitverantwortung die Arglist auf Seiten von A. aus. Die erste detaillierte Telefonabrechnung an B., welche sich in den Akten findet, datiert vom 25. Juni 2001 (act. 3.3, Abrechnung von Orange vom 25. Juni 2001), C. sagte aus, sie habe ab November 2001 detaillierte Telefonabrechnungen erhalten, nachdem sie zu Sunrise gewechselt habe (rechtshilfeweise Einvernahme vom 14. April 2004, act. 4.11, S. 3 oben). Die Telefonrechnung von Sunrise für den November 2001, welche bei den Akten liegt (Beilagen zu act. 4.14), datiert vom 10. Dezember 2001. Damit steht fest, dass B. ab dem 25. Juni 2001 und C. ab dem 10. Dezember 2001 leicht hätten erkennen können, dass der Minutentarif der zweiten Nummer von A. mehr als Fr. 2.50 betrug, und sie hätten den Minutentarif zudem ohne grossen Aufwand errechnen können, weshalb die Arglist von diesen Zeitpunkten an verneint werden muss. A. hat zudem geltend gemacht, B. habe sehr oft vom Publifon aus auf die teurere Nummer angerufen. Dort habe sie jeweils auf dem Display die aktuellen Kosten des Gesprächs sehen können. Dabei hätte B. auffallen müssen, dass die Minute mehr als Fr. 2.50 koste. Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden. B. hat bei A. jeweils angerufen, wenn es ihr nicht gut ging. Wie A. selbst zu Protokoll gegeben (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 19. September 2003, act. 3.23, S. 5 oben) und auch vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses ausgesagt hat, war B. bei den Gesprächen oft sehr aufgewühlt und wütend, ja ausser sich. Unter diesen Umständen aber kann nicht erwartet werden, dass B. in diesem Zustand sowohl auf die Kosten als auch auf die Dauer des Gesprächs geachtet und diese anschliessend zu einander in Relation gesetzt hat. Aus der Tatsache, dass B. bei ihren Anrufen über Publifon den Minutenpreis der zweiten Nummer nicht festgestellt hat, kann ihr daher kein Vorwurf gemacht werden. Damit steht fest, dass A. durch das Verschweigen des höheren Tarifs der zweiten Nummer, auf welche sie auf der ersten Nummer verwies, über den Minutenpreis der zweiten Nummer täuschte. Diese Täuschung war grundsätzlich arglistig, denn A. durfte aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und B. beziehungsweise C. davon ausgehen, dass diese den Tarif der zweiten Nummer nicht überprüfen würden. Von dem Zeitpunkt an, als B. und C. über detaillierte Telefonabrechnungen verfügten, hätte ihnen jedoch auffallen müssen, dass der Minutentarif der zweiten Nummer höher war als Fr. 2.50, und sie hätten den Minutenpreis der zweiten Nummer aus den Angaben auf den detaillierten Telefonrechnungen ungefähr errechnen oder aber auch bei Swisscom erfragen können. Dass ihnen dies nicht aufgefallen ist und sie nicht nachgerechnet beziehungsweise nicht nachgefragt haben, ist ihnen als Leichtfertigkeit anzurechnen, weshalb die Arglist ab diesen Zeitpunkten entfällt.
b) Die arglistige Täuschung muss einen Irrtum bewirken, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht. Ob sich der Betroffene ganz konkrete unzutreffende Vorstellungen über den Sachverhalt macht oder doch in der Form des Mitbewusstseins von ihnen ausgeht oder ob ihm lediglich die richtige Vorstellung fehlt, macht prinzipiell keinen Unterschied. Verkennen und Nichterkennen der Sachlage stehen also in sich gleich (BGE 118 IV 38). - Vorliegend ist erstellt, dass A. in der Werbung den Minutenpreis der billigeren Nummer mit Fr. 2.50 angegeben hat (vgl. Inserate in der „N.“ vom 2. März 2001 und vom 17. August 2001, Beilagen zu act. 1.23). Sie hat auf dem Telefonbeantworter der billigeren Nummer auf die zweite, teurere Nummer verwiesen, ohne dass sie den teureren Tarif der zweiten Nummer genannt hat. Damit hat sie - wie bereits einlässlich erörtert - eine arglistige Täuschung begangen. B. und C. haben bei einem Anruf auf die erste Nummer den Verweis auf die zweite Nummer gehört. Sie durften davon ausgehen, dass auch die zweite Nummer denselben Minutenpreis hatte, wie die erste. Wie sich aus den Akten ergibt, gingen sie auch tatsächlich davon aus (vgl. zum Beispiel die Beschwerde von B. an die Swisscom vom 10. März 2002, act. 3.29, Beilage 1). In Wirklichkeit betrug der Tarif der zweiten Nummer jedoch Fr. 4.23 pro Minute (Vertrag zwischen der Swisscom und A. über die Business-Nummer yyyy, act. 3.24, Beilage 1, S. 2 unten). Damit wurden B. und C. durch die arglistige Täuschung in einen Irrtum über die tatsächliche Höhe des Tarifs der zweiten Nummer versetzt, denn ihre durch die arglistige Täuschung erweckte Vorstellung über die Höhe des Minutentarifs der zweiten Nummer (Fr. 2.50) wich vom tatsächlichen Minutenpreis der zweiten Nummer (Fr. 4.23) ab. Der Verteidiger hat geltend gemacht, B. habe in aller Regel bewusst und gewollt auf die teurere Nummer angerufen. Dies zeige sich darin, dass sie gemäss Abrechnungen der Kreditkartengesellschaft vom Publifon aus nur zweimal zuerst die billigere und gerade anschliessend die teurere Nummer angerufen habe. Sonst habe sie die teurere Nummer immer direkt gewählt. Unbestritten hat B. jeweils gewollt und bewusst die zweite Nummer angerufen. Was sie dabei jedoch nicht gewusst und damit auch nicht in ihren Entschluss, anzurufen, aufgenommen hat, war der Umstand, dass die zweite Nummer teurer war als die erste. Kommt hinzu, dass sich aus den Abrechnungen der Kreditkartengesellschaft klar und eindeutig ergibt, dass B. A. im Dezember 2000 auf der ersten Nummer nicht mehr erreicht hat (vgl. Abrechnungen Publifon, act. 3.36, Abrechnung vom 23. Februar 2001). B. hat gemäss diesen Unterlagen im Dezember 2000 mehrfach versucht, A. auf der ersten Nummer anzurufen. An den Kosten für diese Telefonate ist leicht erkennbar, dass sie nur sehr kurz gedauert haben, was dafür spricht, dass B. nur den Telefonbeantworter erreicht hat. Aus den Unterlagen geht im weiteren hervor, dass im Dezember 2000 praktisch jedes Mal ein Gespräch mit A. zustande gekommen ist, wenn B. auf die zweite Nummer angerufen hat. Es überrascht unter diesen Umständen nicht, dass B. in der Folge nur noch die zweite Nummer angewählt hat. B. hat denn auch in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2005 zur Berufung ausgeführt, weil sie von der ersten Nummer immer auf die zweite Nummer verwiesen worden sei, habe sie angefangen, jeweils direkt auf die zweite Nummer anzurufen (act. 06). Dieses Verhalten ist leicht nachzuvollziehen. Aus dem Umstand, dass B. - und im übrigen auch C. - mit der Zeit nur noch auf die zweite Nummer angerufen hat, kann A. daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere kann nicht gesagt werden, der Irrtum habe nicht mehr bestanden, als B. und C. nicht mehr auf die billigere Nummer angerufen und damit auch den fehlerhaften Verweis auf die teurere Nummer nicht mehr gehört hätten. Der Irrtum wurde bereits mit dem ersten Mal, als B. und C. den Anrufbeantworter auf der billigeren Nummer abhörten, der zwar einen Verweis auf die teurere Nummer enthielt, jedoch keinen Hinweis auf deren höheren Tarif, hervorgerufen. Er dauerte augenscheinlich so lange an, bis B. und C. Kenntnis vom tatsächlichen Tarif der zweiten Nummer erhielten. Es steht somit fest, dass B. und C. durch die arglistige Täuschung in einen Irrtum über den tatsächlichen Minutenpreis der zweiten Nummer versetzt worden sind, der über mehrere Monate andauerte.
c) Der Getäuschte muss sodann gestützt auf diesen Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition treffen, die unter anderem im Erbringen einer geldwerten Leistung bestehen kann. Die Vermögensdisposition muss freiwillig erfolgen, das heisst, das Opfer muss selber eine Vermögensverschiebung veranlassen. Der Schaden kann auch zu Lasten einer Drittperson eintreten. Des Weiteren muss zwischen der arglistigen Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang bestehen. - Unbestritten haben sowohl B. als auch C. auf die zweite Business-Nummer von A. angerufen. Dadurch sind bei ihnen Kosten entstanden, die sie tragen mussten. In den Akten finden sich für den einen Teil der ausgewiesenen Kosten Belege, dass diese bezahlt wurden (act. 3.36 und 3.37 für B. und act. 4.14 für C.). Durch die Kosten wurden bei B. und C. die Passiven vergrössert, durch die Bezahlung der Kosten wurden ihre Aktiven verringert. Ohne Zweifel haben B. und C. mit ihren Anrufen auf die zweite Nummer eine Vermögensdisposition vorgenommen, sie haben über ihr Vermögen verfügt. Die Frage stellt sich nun, ob diese Vermögensdisposition gestützt auf den Irrtum erfolgte oder nicht. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint, indem sie davon ausging, B. und C. hätten ab Juni 2001 beziehungsweise November 2001 aufgrund der detaillierten Telefonabrechnungen wissen können, dass die Telefonanrufe auf die zweite Nummer Fr. 4.23 pro Minute kosteten. Dennoch hätten beide weiter auf diese Nummer angerufen, weil ihnen die Gespräche offenbar den höheren Preis wert gewesen seien. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, setzt die Vorinstanz darin doch die Möglichkeit der Kenntnisnahme einer bestimmten Tatsache mit der tatsächlichen Kenntnis dieser Tatsache gleich. Zwar trifft es zu, dass B. und C. aufgrund der detaillierten Telefonabrechnungen den Minutenpreis der zweiten Nummer hätten erkennen können. Wie sich aus den Akten jedoch unzweifelhaft ergibt, haben sie den Minutenpreis effektiv aber nicht erkannt (vgl. zum Beispiel die Beschwerde von B. an die Swisscom vom 10. März 2002, act. 3.29, Beilage 1; rechtshilfeweise Einvernahme von C. vom 14. April 2004, act. 4.11, S. 2 oben). Weil sie den höheren Tarif der zweiten Nummer in Tat und Wahrheit nicht bemerkt haben, kann aus ihren Anrufen auf die zweite Nummer nicht geschlossen werden, sie hätten deren Tarif akzeptiert. Sie wussten gar nicht, dass ihre Gespräche mit A. über die zweite Nummer pro Minute mehr kosteten und damit schlussendlich teurer waren als die Gespräche über die erste Nummer. Damit aber können ihre Anrufe auf die zweite Nummer auch nicht als Inkaufnehmen von höheren Kosten für dieselbe Leistung interpretiert werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz haben B. und C. durch die Anrufe auf die zweite Business-Nummer von A. daher keineswegs kundgetan, dass sie die Leistung von A. auch gegen ein höheres Entgelt in Anspruch nehmen wollten. A. hat in ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 19. September 2003 (act. 3.23, S. 4 oben) und auch vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses ausgeführt, sie habe B. mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Gespräche auf wenige Minuten beschränken könnten, sie könne ihr auch in dieser kürzeren Zeit helfen. B. habe jedoch auf die langen Gespräche bestanden und gesagt, diese seien es ihr auf jeden Fall wert. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass B. bei dieser Feststellung von einem Minutenpreis von Fr. 2.50 ausgegangen ist, da ihr gar nicht bewusst war, dass die zweite Nummer mehr kostete. Ihr Hinweis, dass ihr die Gespräche mit A. auf jeden Fall den Preis wert seien, kann daher nur dahingehend verstanden werden, dass sie trotz der voraussehbaren, nicht unerheblichen Kosten bereit war, auch bei einem Preis von Fr. 2.50 pro Minute längere Gespräche zu führen. Nicht ableiten lässt sich aus ihrer Feststellung jedoch eine Bereitschaft, für die Beratungsgespräche auch mehr als Fr. 2.50 pro Minute zu bezahlen. In den Akten sind somit keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass B. und C. die Gespräche mit A. auf der zweiten Nummer auch geführt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass auf dieser Nummer eine Minute Fr. 4.23 kostet. Ihr Irrtum über den Minutenpreis der zweiten Nummer, der durch die arglistige Täuschung verursacht worden war, war mithin - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - kausal für die Vermögensdispositionen, die sie getroffen haben. Da der Irrtum, wie bereits ausgeführt, lange Zeit andauerte, war er kausal für sämtliche Anrufe, die B. und C. in dieser Zeit auf die teurere Nummer tätigten. Damit besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Unter diesen Umständen aber bleibt kein Platz für die Annahme eines Betrugsversuches, wie es die Vorinstanz im angefochtenen Urteil macht.
d) Viertes und letztes Erfordernis des objektiven Tatbestandes ist ein durch die Vermögensdisposition herbeigeführter Vermögensschaden. Gemäss Praxis des Bundesgerichts wird das Vermögen als Summe der rechtlich gestützten wirtschaftlichen Werte definiert (BGE 117 IV 148). Der Schaden, den der Betrug erfordert, setzt eine Minderung des durch diese Definition erfassten Vermögens voraus. Das Vermögen ist dann geschädigt, wenn sein Gesamtwert im Ergebnis geringer ist als vorher. - Wie einlässlich dargelegt, haben B. und C. bei ihren Anrufen auf die zweite Business-Nummer einen Minutenpreis in Höhe von Fr. 4.23 bezahlt. Nach ihrer Vorstellung kosteten ihre Anrufe jedoch nur Fr. 2.50 pro Minute. Damit haben sie für die Gespräche mit A. auf der zweiten Nummer weit mehr bezahlt, als sie aufgrund der arglistigen Täuschung annehmen durften. Ihnen ist mithin ein Vermögensschaden entstanden. Dieser besteht in der Differenz zwischen den aufgrund des höheren Minutenpreises tatsächlich entstandenen und den aufgrund des tieferen Minutenpreises erwarteten Kosten, wobei nur die Zeit Beachtung finden kann, in der Arglist bejaht werden muss (für B. somit die Zeit von November 2000 bis zum 25. Juni 2001, für C. die Zeit von November 2000 bis zum 10. Dezember 2001), da ohne Arglist kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Dieser Schaden kann aufgrund der Akten nicht vollumfänglich errechnet werden. Denn zum einen sind auf den Rechnungen von Swisscom Mobile für das Handy von B. beziehungsweise auf der Aufstellung von Swisscom Mobile zu den Handy-Kosten für die Monate Mai bis Dezember 2000 jeweils nur Totalbeträge angegeben (act. 3.3). Es fehlen die Angaben zu den Zielnummern und den Kosten der jeweiligen Anrufe. Unter diesen Umständen aber ist nicht feststellbar, wie viel der ausgewiesenen Handy-Kosten in den Monaten November und Dezember 2000 auf Anrufe entfallen, die B. auf die teurere Nummer von A. getätigt hat. Zum andern gibt auch die Zusammenstellung der Festnetzkosten von B. für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 24. Juli 2001 (Kontoauszug, act. 3.3, Beilage 1) die Kosten der Monate November und Dezember 2000 nur in einem Totalbetrag wieder. Auch hier fehlen Angaben zu Zielnummern und Kosten der einzelnen Gespräche, weshalb nicht eruierbar ist, für wie viel Geld B. in den Monaten November und Dezember 2000 von ihrem Festnetzanschluss aus auf die teurere Nummer von A. angerufen hat. Auf den Abrechnungen der Kreditkartengesellschaft jedoch sind für die Publifonanrufe sowohl die Zielnummern als auch die Gesamtkosten der einzelnen Gespräche festgehalten (act. 3.36). Rechnet man die Beträge zusammen, die B. in der Zeit von November 2000 bis zum 25. Juni 2001 über das Publifon für Anrufe auf die teurere Nummer von A. ausgegeben hat (unter Berücksichtigung, dass ein paar Mal dieselben Kosten auf mehreren Abrechnungen erscheinen), erhält man den Betrag von Fr. 15'791.80. Hinzu kommen die mittels Rechnung von Orange ausgewiesenen Kosten des Festnetzanschlusses von B. bis zum 25. Juni 2001, dem Tag, an dem die erste detaillierte Rechnung ausgestellt wurde (als die Kosten für die Telefonate vor dem 25. Juni 2001 entstanden sind, war B. noch nicht im Besitz einer detaillierten Rechnung, weshalb sie auch noch nicht hätte bemerken können, dass die zweite Nummer von A. einen höheren Minutenpreis hatte) in Höhe von Fr. 977.15. Insgesamt beliefen sich die nachweisbaren Kosten der Telefonate von B. auf die zweite Telefonnummer in der relevanten Zeit mithin auf Fr. 16'768.95. Dies entspricht bei einem Minutentarif von Fr. 4.23 ungefähr 3964 Minuten oder 66 Stunden und 4 Minuten. Für diesen Zeitrahmen hätte B. bei einem Minutenpreis von Fr. 2.50 Fr. 9'910.-- bezahlt. Die Differenz zwischen den effektiv aufgelaufenen Telefonkosten und den Kosten, welche der tiefere Minutenpreis verursacht hätte, beträgt somit rund Fr. 6'859.--. Bezüglich der Telefonkosten von C. finden sich in den Akten für die Zeit von November 2000 bis Oktober 2001 die Rechnungen der Swisscom (act. 4.14), welche jedoch weder Zielnummern noch Kosten der einzelnen Gespräche enthalten. Aus den Rechnungen ist nur ersichtlich, wie viel Geld C. für Anrufe auf 0901er Nummern jeden Monat aufgewendet hat. Um welche 0901er Nummern es sich dabei gehandelt hat, ist jedoch nicht aufgeführt. Insbesondere kann aus der Rechnung für den Monat November 2000 - in welchem Monat A. zum ersten Mal den Verweis auf die zweite Nummer benutzt hat - nicht ersehen werden, welche Kosten bei Telefonaten auf die billigere und welche bei Anrufen auf die teurere Nummer entstanden sind. Aber auch bezüglich der anderen Monate gibt die Rechnung keinen Aufschluss über die Frage, wann und wie oft C. zwischendurch auch auf die billigere Nummer von A. (aus der Aussage von C. in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2005 zur Berufung (act. 07), dass sie von der ersten Nummer immer auf die zweite verwiesen worden sei, worauf sie begonnen habe, direkt auf die zweite Nummer anzurufen, ist zu schliessen, dass sie ab November 2000 mehr als einmal auf die zweite Nummer angerufen hat) oder allenfalls auch auf andere 0901er Nummern angerufen hat. Damit kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, wie viel der ausgewiesenen Telefonkosten des Festnetzanschlusses von C. in den Monaten November 2000 bis Oktober 2001 durch Anrufe auf die teurere Nummer von A. entstanden sind. Bezüglich der detaillierten Abrechnungen von Sunrise (act. 4.14, ab dem 10. Dezember 2001 wurde die erste detaillierte Abrechnung für C. erstellt; vor diesem Datum war C. somit noch gar nicht im Besitz einer detaillierten Rechnung, weshalb sie auch nicht hätte merken können, dass der Minutenpreis der zweiten Nummer Fr. 4.23 betrug, weshalb die vor diesem Datum angefallenen Telefonkosten der Anrufe auf die teurere Nummer von A. für die Berechnung des Schadens relevant sind), ist festzuhalten, dass Sunrise offensichtlich zunächst für jeden Anruf auf eine 0901er Nummer, der eine gewisse Dauer nicht erreichte, einen festen Betrag in Rechnung gestellt hat. Erst wenn der Anruf über diese gewisse Dauer hinaus ging, wurde offenbar sekundengenau abgerechnet. Aus den Rechnungen ist nicht ersichtlich, ob es sich bei diesem festen Betrag um einen gewissen Prozentsatz des Minutenpreises handelt, womit dieser feste Betrag je nach Minutentarif variieren würde, oder ob es sich dabei um einen unveränderlichen Betrag handelt, der unabhängig vom jeweiligen Minutenpreis in Rechnung gestellt wird, wenn Anrufe eine gewisse Dauer nicht erreichen. Unter diesen Umständen aber kann nicht gesagt werden, was für Kosten C. entstanden wären, wenn die Anrufe auf die zweite Nummer von A. nur Fr. 2.50 pro Minute gekostet hätten, denn es ist nicht klar, wie viel C. für Telefonate, die die bestimmte Dauer nicht erreicht hätten, bezahlt hätte. Der Schaden, der C. erwachsen ist, kann folglich aus den Akten nicht errechnet werden. Fest steht jedoch, dass auch C. einen Schaden erlitten hat. Der Verteidiger hat im Zusammenhang mit dem Vermögensschaden geltend gemacht, B. und C. hätten gar keinen solchen erlitten, da sie eine adäquate Gegenleistung erhalten hätten. Dazu ist festzuhalten, dass ein Getäuschter bereits dann geschädigt ist, wenn Leistung und Gegenleistung in einem für ihn ungünstigeren Werteverhältnis zu einander stehen, als sie nach der vorgespiegelten Sachlage stehen müssten (BGE 93 IV 73 mit Hinweisen). Vorliegend kann wohl davon ausgegangen werden, dass B. und C. auf der teureren zweiten Nummer dieselbe Beratung erfuhren wie auf der billigeren ersten Nummer. Es lässt sich den Akten auf jeden Fall nicht entnehmen, und A. macht dies auch nicht geltend, dass die Beratung auf den beiden Nummern in irgendeiner Form unterschiedlich war. Die Beratung auf der zweiten Nummer war jedoch massiv teurer als jene auf der ersten, da der Minutenpreis der zweiten Nummer fast das Doppelte des Minutenpreises der ersten Nummer betrug. Für dieselbe Leistung bezahlten somit B. und C. in Wirklichkeit viel mehr, als sie nach ihren durch die arglistige Täuschung hervorgerufenen Vorstellungen glaubten, bezahlen zu müssen. Damit ist offensichtlich, dass das Werteverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für B. und C. tatsächlich massiv ungünstiger war, als es nach der vorgespiegelten Sachlage hätte sein müssen. Entgegen der Argumentation der Verteidigung ändert daher der Umstand, dass B. und C. die von ihnen erwartete Beratung erhalten haben, nichts an der Tatsache, dass sie einen Schaden erlitten haben. Nachdem feststeht, dass B. einen Schaden von rund Fr. 6'859.-- erwachsen ist und auch C. einen Schaden hinnehmen musste, ist vorliegend somit von einem Gesamtschaden von mehreren tausend Franken auszugehen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die genaue Schadenssumme für die Erfüllung des Betrugstatbestandes nicht bekannt sein muss. Es genügt, wenn ein Schaden an sich nachgewiesen ist.
e) Der subjektive Tatbestand des Betrugs erfordert zunächst einen sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehenden Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Daneben verlangt der Gesetzeswortlaut die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Bereicherungsabsicht ist die Willensrichtung auf ein bestimmtes Ziel, im vorliegenden Fall auf einen Vermögensvorteil hin.
Wie bereits einlässlich ausgeführt, hat A. ab November 2000 auf dem Telefonbeantworter der ersten Nummer einen Verweis auf die zweite Nummer angebracht, ohne den höheren Tarif der zweiten Nummer zu nennen. A. hat nur bezüglich dem Zeitraum Ende März und April 2002 geltend gemacht, sie habe im Verweis den höheren Tarif der zweiten Nummer versehentlich weggelassen. Dass dieser Einwand nicht zutrifft, ist bereits einlässlich dargelegt worden. Für die Zeit vor dem April 2002 hat A. nicht behauptet, sie habe die Nennung des höheren Tarifs der zweiten Nummer aus entschuldbaren Gründen weggelassen. Aus den Akten sind denn auch keine solchen Gründe ersichtlich. Insbesondere hat A. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 19. September 2003 ausdrücklich erklärt, dass sie bei Vertragsschluss von der Swisscom auf die Pflicht, den Minutenpreis anzugeben, hingewiesen worden sei; im übrigen stehe dies auch im Vertrag fest (act. 3.23, S. 1). Die Leistungsbeschreibung 0901 Business Number der Swisscom, welche integrierter Bestandteil eines Vertrages ist (vgl. Vertrag zwischen A. und der Swisscom vom 1. November 2000, act. 3.24, Beilage 1, S. 2 oben) weist denn auch darauf hin, dass bei jeder schriftlichen oder verbalen Ankündigung die Tarifierung anzugeben ist (vgl. act. 3.2, Beilage 6. Es handelt sich hierbei zwar um die Version September 2001 der Leistungsbeschreibung. Nachdem jedoch die Preisbekanntgabeverordnung als gesetzliche Grundlage für die Mitteilung der Preise zwischen dem 28. April 1999 und September 2001 nicht geändert worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass auch die vorhergehende Version der Leistungsbestimmungen einen entsprechenden Passus enthalten hat). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass A. den Tarif der teureren Nummer im Verweis, welchen sie auf dem Telefonbeantworter der billigeren Nummer anbrachte, bewusst weggelassen hat. Dass B. und C. den Tarif der zweiten Nummer nicht überprüfen würden, war aufgrund des Vertrauensverhältnisses, welches zwischen A. und den Geschädigten bestand, für A. leicht vorherzusehen. Trotzdem klärte A. die Geschädigten über den höheren Tarif nicht auf. Nachdem A. auf der billigeren Nummer einen Verweis auf die teurere Nummer machte, ohne den höheren Tarif der zweiten Nummer zu nennen, musste sie augenscheinlich damit rechnen, dass Anrufer von der irrigen Vorstellung ausgehen würden, die zweite Nummer habe denselben Minutenpreis wie die erste Nummer. Es ist offensichtlich, dass sie nicht darauf vertrauen durfte, die Anrufer würden den höheren Tarif der zweiten Nummer rechtzeitig (oder auch überhaupt) aus einer anderen Quelle, zum Beispiel der Werbung, erfahren. Ebenso war leicht voraussehbar, dass es Anrufer geben würde, die die zweite Nummer nur anwählen würden, weil sie diese gleich teuer wähnten wie die erste Nummer, die also auf einen Anruf auf die zweite Nummer verzichtet hätten, wenn sie deren höheren Tarif gekannt hätten. Dass die Anrufe auf die teurere zweite Nummer Kosten verursachen und damit das Vermögen der Anrufer belasten würden, und dass die Anrufer einen Schaden erleiden würden, indem sie für dieselbe Leistung mehr bezahlen müssten, als es den Anschein machte, ist eine logische Konsequenz und musste A. bewusst sein. Die Möglichkeit, dass durch die fehlende Tarifansage im Verweis auf die teurere Nummer Anrufer in einen Irrtum versetzt werden könnten bezüglich der zu erwartenden Telefonkosten, der sie zu einer Vermögensdisposition veranlassen könnte, die wiederum zu einer Vermögensschädigung führen könnte, drängte sich nach dem Gesagten so klar auf, dass aus dem Umstand, dass A. trotzdem auf die Tarifansage verzichtete, nur geschlossen werden kann, sie habe den Irrtum, die darauf beruhende Vermögensdisposition sowie die Schädigung der Anrufer in Kauf genommen. A. handelte mithin zumindest eventualvorsätzlich. Schliesslich ist auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung zu bejahen. Eine Bereicherung besteht in einer wirtschaftlichen Besserstellung. Nachdem der Minutentarif der teureren Nummer fast doppelt so hoch war wie jener der billigeren Nummer, ist offensichtlich, dass A. von jedem Anruf auf die teurere Nummer nach Abzug der Netzkosten und Gebühren mehr verblieb als bei einem Anruf auf die billigere Nummer. A. hat zwar geltend gemacht, sie hätte auf der teureren Nummer auch höhere Abgaben gehabt als auf der billigeren, weil die teurere Nummer zu ihrem Handy und nicht zu einem Festnetzanschluss geführt habe. Neben dem Umstand, dass diese Behauptung sich aus den Akten nicht verifizieren lässt, ist darauf hinzuweisen, dass der Tarifunterschied zwischen den zwei Nummern immerhin Fr. 1.73 pro Minute betragen hat. Auch wenn die Abgaben auf der teureren Nummer allenfalls tatsächlich höher waren, weil diese Nummer auf das Handy von A. führte, so ist doch ohne weiteres davon auszugehen, dass nicht die gesamte Preisdifferenz durch diese höheren Abgaben konsumiert oder gar übertroffen wurde, ansonsten es sich für A. auch kaum gelohnt hätte, diese teurere Nummer überhaupt zu betreiben und für sie Webung zu machen. Diese Überlegungen finden im übrigen eine Bestätigung im Vertrag zwischen der Swisscom und A. bezüglich der teureren Nummer (act. 3.24, Beilage 1), wo unter dem Titel Zusammenfassung der Kosten neben den monatlichen Kosten (die Fixkosten sind, mithin unabhängig von der Anzahl der Anrufe anfallen, und im übrigen bei der billigeren Nummer in genau gleicher Höhe geschuldet sind, vgl. Vertrag zwischen der Swisscom und A. betreffend die billigere Nummer, act. 3.24, Beilage 1) die Servicegebühr in Höhe von 12 % des Bruttoumsatzes, die Fixnetzkosten von höchstens 12 Rp. pro Minute und die Mobilnetzkosten von höchstens 55 Rp. pro Minute aufgeführt sind. Neben den Fixkosten sind mithin vom Minutentarif der teureren Nummer höchstens Fr. 1.05 pro Minute abzuziehen (Servicegebühren [12 % von Fr. 4.23] und Mobilnetzkosten von 55 Rp. pro Minute). Es ist offensichtlich, dass A. unter diesen Umständen bei einem Anruf auf die teurere Nummer schlussendlich mehr Geld pro Tarifeinheit verblieb als bei einem Anruf auf die billigere Nummer. Sie war daher wirtschaftlich besser gestellt, wenn jemand anstatt auf die billigere auf die teurere Nummer anrief. Auf diese wirtschaftliche Besserstellung hatte A. gegenüber B. und C. keinen Rechtsanspruch: Denn die höheren Kosten der teureren Nummer waren B. und C. gar nicht bekannt, sie hatten diesen deswegen weder explizit noch konkludent zugestimmt, noch hatten sie sie mit A. einvernehmlich ausgehandelt. Die Bereicherung, welche bei A. dadurch eintrat, dass B. und C. auf die teuere zweite Nummer anstatt auf die billigere erste Nummer anriefen, war mithin unrechtmässig.
f) Aus dem Gesagten erhellt, dass das Verhalten von A. sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Somit bleibt - in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil - kein Raum für die Anwendung von Art. 22 StGB. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist insofern begründet, das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt aufzuheben. A. hat sich des Betrugs schuldig gemacht. Da sie den Betrugsstraftatbestand augenscheinlich mehrfach erfüllt hat, ist sie wegen mehrfachem Betrug zu verurteilen. Die Berufung, mit welcher A. einen Freispruch gefordert hat, ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.
7. Nachdem A. vorliegend wegen mehrfachen Betrugs und nicht - wie von der Vorinstanz erkannt - wegen mehrfachem vollendetem Betrugsversuch verurteilt werden muss, ist auch die Strafe neu zuzumessen. Zudem hat A. mit ihrer Berufung gemäss Rechtsbegehren auch die vorinstanzliche Strafzumessung angefochten, auch wenn sie sich in der Begründung der Berufung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung nicht weiter dazu geäussert hat.
a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zu Grund zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 129 IV 20; 118 IV 14; 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Im weiteren ist der Richter nicht an die Höhe des von der Anklage geforderten Strafmasses gebunden. Vielmehr hat er das Strafmass innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach sorgfältiger Würdigung des Falles und unter Berücksichtigung der Milderungs- und Schärfungsgründe zu bestimmen (vgl. Art. 126 Abs. 2 StPO).
b) Das Verschulden von A. wiegt nicht allzu schwer. Zwar hat sie bewusst und gewollt den Anrufern den höheren Tarif ihrer zweiten Business-Nummer verschwiegen, auf welche sie auf der billigeren Nummer verwiesen hat. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass ihr Verhalten einen Schaden in Höhe von mehreren tausend Franken verursacht hat. Erschwerend ist ausserdem zu beachten, dass A. offensichtlich allein aus finanziellen Erwägungen gehandelt hat, also aus rein egoistischen Motiven. Straferhöhend wirkt sich schliesslich auch aus, dass A. den Straftatbestand mehrfach erfüllt hat. Strafmindernd wirken hingegen der gute Leumund von A. sowie die Tatsache, dass sie nicht vorbestraft ist. Bei der Strafzumessung fällt nun aber erheblich ins Gewicht, dass A. - im Gegensatz zur Anklage - ein strafrechtlich relevantes Verhalten nur für den Zeitraum bis 25. Juni 2001 (im Falle von B.) beziehungsweise bis 10. Dezember 2001 (im Falle von C.) angelastet werden kann. Daher ist auch der Deliktsbetrag auf mehrere tausend Franken (rund Fr. 7000.--) zu reduzieren, mithin wesentlich weniger als in der Anklageschrift mit rund Fr. 34'000.-- und Fr. 584.48 aufgeführt. Was die Monate April und Mai 2002 betrifft, so ist vorliegend aufgrund der Testanrufe von Swisscom (am 2. April 2002, act. 3.2, Beilage 2) und BAKOM (19. April 2002, act. 1.26, Beilage 1) zwar erstellt, dass A. in diesen Monaten eine Bandansage verwendet hat, in der sie auf die zweite Nummer verwiesen hat, ohne deren höhere Tarifierung zu nennen. Für diesen Zeitraum entfällt jedoch die Arglist von A. gegenüber B. und C., weil die beiden Geschädigten aufgrund ihrer detaillierten Telefonabrechnungen ab dem 25. Juni 2001 beziehungsweise dem 10. Dezember 2001 hätten wissen können, dass die zweite Nummer einen höheren Tarif hatte. A. hat sich daher gegenüber B. und C. ab dem 25. Juni 2001 (im Falle von B.) beziehungsweise ab dem 10. Dezember 2001 (im Falle von C.) und daher auch im April und Mai 2002 keines Betrugs schuldig machen können. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor.
In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und in Anbetracht aller Umstände erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von sechs Monaten Gefängnis als zu hoch, eine Gefängnisstrafe von einem Monat erscheint dem Verschulden von A. angemessen.
8. Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage, ob A. der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, wie dies die Vorinstanz getan hat, oder nicht. A. hat zudem gemäss Rechtsbegehren ihrer Berufung die Gewährung des bedingten Strafvollzuges durch die Vorinstanz angefochten. Offensichtlich wollte sie damit aber nicht den Vollzug der Strafe beantragen. Vielmehr war diese Anfechtung die notwendige Folge ihres Antrages auf Freispruch. Unter diesem Blickwinkel und unter Beachtung, dass keine reformatio in peius erfolgen darf, wenn nur zu Gunsten des Verurteilten Berufung eingelegt worden ist (Art. 146 Abs. 1 StPO), ist ihre Anfechtung zu würdigen. Die Anforderungen an die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bestimmen sich nach Art. 41 StGB.
a) Objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, dass eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als achtzehn Monaten ausgesprochen wurde und der Verurteilte in den letzten fünf Jahren vor der Tat keine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens oder Verbrechens verbüsst hat ( Rehberg, Strafrecht II, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 93). Vorliegend wird eine Gefängnisstrafe von einem Monat ausgesprochen. Zudem musste A. in den letzten fünf Jahren vor der Tat weder eine Zuchthaus- noch eine Gefängnisstrafe verbüssen. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind somit erfüllt.
b) Subjektiv ist erforderlich, dass Vorleben und Charakter des Angeklagten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Mit anderen Worten muss ihm eine günstige Prognose gestellt werden können (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 13 zu Art. 41 StGB). Dabei ist es aber auch unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen nicht zulässig, einzelnen Kriterien eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen, also etwa einseitig auf die Umstände der Tat abzustellen. Vielmehr sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, in die Beurteilung miteinzubeziehen, um aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet oder nicht (BGE 118 IV 100 f.; PKG 1994 Nr. 28, PKG 1993 Nr. 24 mit Hinweisen). Dabei genügt für eine positive Prognose weder die vage Hoffnung auf Bewährung (BGE 115 IV 82; 100 IV 133, 102 IV 63) noch die Annahme, der bedingte Strafvollzug vermöge den Verurteilten eher zu bessern als die Vollstreckung der Strafe (BGE 74 IV 195). In erster Linie ist also der Grundsatz der Spezialprävention massgebend (BGE 118 IV 100). Es ist jedoch offensichtlich, dass sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinendersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut zuverlässige Zukunftsvoraussage treffen lässt. Bei der Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussicht Vertrauen geschenkt werden kann (PKG 1993 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug aufzuschieben. Der Richter muss von der Besserungsaussicht mit Begründung überzeugt sein. Wo zwischen vager Hoffnung und Bedenken geschwankt wird, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht angezeigt (BGE 100 IV 133; 115 IV 82; 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24), weil dann kein Vertrauen auf Bewährung herrscht.
A. kann in subjektiver Hinsicht eine günstige Prognose gestellt werden. Aus den Akten geht hervor, dass sie bis anhin über keine Vorstrafen verfügte, sich mithin nichts zu schulden kommen liess. Gemäss Aktenlage ist neben dem vorliegenden Verfahren auch sonst nichts Nachteiliges über sie bekannt. Es ist davon auszugehen, dass sie die erstmals ausgefällte Warnstrafe zusammen mit dem Strafverfahren genügend zu beeindrucken vermag, so dass A. auch über die Probezeit hinaus von der Begehung weiterer Delikte abgehalten wird. Kommt hinzu, dass die vorliegend ausgesprochene Strafe vollzogen werden kann, sollte sich A. während der Probezeit etwas zu schulden kommen lassen. Sie steht daher unter dem Zwang zum Wohlverhalten. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt unter Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass A. eine günstige Prognose gestellt werden kann. Damit sind vorliegend die objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt. Die Vorinstanz hat A. daher zu Recht den bedingten Strafvollzug gewährt.
c) Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so setzt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Probezeit ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Insbesondere sind Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr der Rückfälligkeit zu beurteilen. Je grösser die Rückfallgefahr, umso länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122; Trechsel, a.a.O., N 31 zu Art. 41 StGB). Da A. ohne Bedenken eine günstige Prognose gestellt werden kann, hat die Vorinstanz die Probezeit für ihre Strafe zu Recht auf zwei Jahre festgesetzt.
9. a) Sowohl B. als auch C. haben vorliegend zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht und jeweils eine Adhäsionsklage eingereicht. Beide Adhäsionsklagen sind von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen worden. Das vorinstanzliche Urteil wurde diesbezüglich nicht angefochten, es ist mithin insoweit in Rechtskraft erwachsen. Die zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten bilden somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb auf sie nicht weiter einzugehen ist.
b) A. hat in ihrer Berufung geltend gemacht, sie habe vor der Vorinstanz die Verweisung der Adhäsionsklagen auf den Zivilweg beantragt. Die Vorinstanz habe diesem Antrag vollumfänglich entsprochen. Ohne Begründung habe ihr die Vorinstanz für die Adhäsionsverfahren keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen, obwohl sie eine solche beantragt gehabt habe. Das Urteil der Vorinstanz sei in diesem Punkt zu ergänzen und die Adhäsionsklägerinnen seien zu verpflichten, sie ausseramtlich zu entschädigen. B. hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2005 zu der Berufung bezüglich einer ausseramtlichen Entschädigung nicht geäussert (at. 06). C. hat in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2005 zur Berufung die Frage gestellt, warum sie als Betrogene A. noch mehr bezahlen solle, wo A. schon zu viel Geld von ihr erhalten habe (act. 07). - Wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen, schafft das Urteil, welches das Prozessrechtsverhältnis diesfalls beendigt, keine Rechte, soweit es um den eingeklagten zivilrechtlichen Anspruch geht. Dieser Anspruch wird im Strafverfahren nicht erledigt und muss vor den Zivilrichter gebracht werden. Soweit Verfahrensfragen zum Adhäsionsprozess in der Strafprozessordnung nicht geregelt sind, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog heranzuziehen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 59; Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss., Zürich 1990, S. 42 f.). Hinsichtlich der aussergerichtlichen Entschädigung findet sich in der Strafprozessordnung keine Regelung, so dass Art. 122 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist. Die unterlegene Partei hat somit dem obsiegenden Prozessgegner dessen aussergerichtliche Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ersetzten. In restriktiver Praxis sind aber nur die notwendigerweise verursachten Kosten zu ersetzten (Domenig, a.a.O., S. 128; PKG 1990 Nr. 38). Im konkreten Falle wurden die Adhäsionsklagen im vorinstanzlichen Verfahren ad separatum verwiesen. Demzufolge waren die Adhäsionsklägerinnen die unterliegenden Parteien, konnten sie ihre geltend gemachten Ansprüche doch nicht genügend liquid nachweisen und damit auch nicht durchsetzen. Als unterliegende Parteien waren sie verpflichtet, A., die durch einen Anwalt vertreten war, ihre notwendigen Auslagen im Zusammenhang mit den Adhäsionsklagen zu ersetzen. Die Vorinstanz hat damit A. zu Unrecht keine aussergerichtliche Entschädigung für die Adhäsionsverfahren zugesprochen. Die Berufung ist in diesem Punkt daher begründet, das vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich zu ergänzen. Der Verteidiger von A. verlangt in der Berufung, C. sei zu einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 250.--, B. zu einer solchen in Höhe von Fr. 2'000.-- zu verurteilen. C. hat mit ihrer Adhäsionsklage einige wenige Abrechnungen der verschiedenen Telefongesellschaften eingereicht. Der Verteidiger von A. musste die Adhäsionsklage studieren, die Beilagen prüfen, die Rechtslage abklären (wobei jedoch zu beachten ist, dass er dies auch im Zusammenhang mit der vergleichbaren Adhäsionsklage von B. machen musste) und sich mit seiner Mandantin besprechen. Der geltend gemachte Aufwand von Fr. 250.-- inklusive Mehrwertsteuer, welcher im übrigen gemäss Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes einem zeitlichen Aufwand von etwas mehr als einer Stunde entspricht, ist unter diesen Umständen ohne Weiteres gerechtfertigt. B. hat mit ihrer Adhäsionsklage viele verschiedene Abrechnungen der einzelnen Telefonanbieter sowie der Kreditkartengesellschaft eingereicht. Diese Unterlagen zu prüfen und miteinander zu vergleichen, war ohne Zweifel recht zeitaufwändig. Der Verteidiger war gehalten, die Beilagen der Adhäsionsklage genau zu prüfen, da B. gemäss ihren Angaben in der Adhäsionsklage diese Beilagen gegenüber den Einlagen in der Strafuntersuchung ergänzt hat (Adhäsionsklage vom 6. Mai 2004, act. 3.35). Im Weiteren musste der Verteidiger die geltend gemachten Ansprüche prüfen, die Rechtslage abklären (wobei jedoch zu beachten ist, dass er dies auch im Zusammenhang mit der vergleichbaren Adhäsionsklage von C. machen musste), sich mit seiner Mandantin besprechen, für die Verhandlung vor der Vorinstanz einen mündlichen Vortrag zu der Adhäsionsklage vorbereiten sowie sich vor der Vorinstanz zu der Adhäsionsklage äussern. Insgesamt betrachtet erscheint der geltend gemachte Aufwand in Höhe von Fr. 2'000.-- inklusive Mehrwertsteuer, welcher gemäss Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes einem zeitlichen Aufwand von ungefähr 8 Stunden entspricht, als ausgewiesen. Die Berufung ist daher mit Bezug auf die ausseramtlichen Entschädigungen in den Adhäsionsverfahren vollumfänglich gutzuheissen.
10. a) A. hat mit ihrer Berufung auch den vorinstanzlichen Kostenspruch angefochten. Vorliegend ist sie mit ihrer Berufung bezüglich der Höhe des Strafmasses zwar teilweise durchgedrungen, gleichzeitig wird sie jedoch wegen mehrfachen Betrugs verurteilt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung, der Vorinstanz sowie der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren vollständig A. zu auferlegen, da diese Kosten auch angefallen wären, wenn bereits die Vorinstanz eine tiefere Strafe ausgesprochen und A. wegen mehrfachen Betrugs anstelle von mehrfachem vollendetem Betrugsversuch verurteilt hätte. Der vorinstanzliche Kostenspruch erweist sich unter diesen Umständen als rechtens.
b) Da A. mit ihrer Berufung in einem wesentlichen Punkt, nämlich der Höhe der Strafe, teilweise durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte A. und dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden vom Kanton Graubünden vorschussweise übernommen und gehen je zur Hälfte zu Lasten von A. und des Kantons Graubünden. Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger hat für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, so dass der Kantonsgerichtsausschuss den zu ersetzenden Aufwand nach pflichtgemässem richterlichen Ermessen festzusetzen hat. Als Richtschnur dienen dabei die Ansätze gemäss Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes. Anspruch auf Entschädigung besteht nur bezüglich des im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren notwendigen Aufwandes. Als notwendig angesehen werden kann der Aufwand, der in einem vertretbaren Verhältnis zur Schwierigkeit und Bedeutung der Sache steht. Zudem ist zu beachten, dass bei der amtlichen Verteidigung gemäss Praxis des Kantonsgerichts ein reduzierter Stundenansatz zum Tragen kommt. Vorliegend musste Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger das vorinstanzliche Urteil studieren, sich mit seiner Mandantin besprechen, eine Rechtsschrift verfassen, das Plädoyer vorbereiten sowie an der Berufungsverhandlung teilnehmen. In Anbetracht der Schwierigkeit des vorliegenden Falles erscheint für diesen Aufwand eine Entschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 3'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufung wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben.
3. A. ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
4. Dafür wird sie mit einem Monat Gefängnis bestraft.
5. In Ergänzung zu den Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils hat B. A. mit Fr. 2'000.-- inkl. MwST und hat C. A. mit Fr. 250.-- inkl. MwST zu entschädigen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von A. und des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen hat. Weitere Fr. 1'500.-- der Kosten der amtlichen Verteidigung gehen zu Lasten von A. und werden vorschussweise vom Kanton Graubünden bezahlt.
7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
8. Mitteilung an: __________
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc: