Adhesion claim and costs after acquittal by insanity

SB 2003 24Übriges Gericht16.07.2003Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B. appealed only the dismissal of his CHF 1,000 adhesion claim for moral damages against C., who had been found insane and whose criminal case had been discontinued. C. filed a cross-appeal against the first-instance cost order. The court held that Art. 54 OR can cover moral damages but only where equity supports liability; given C.'s lack of assets and future earning capacity, no payment obligation was equitable. The cross-appeal was inadmissible because the costs issue required a separate appeal. The court nevertheless set aside the first-instance cost order ex officio and shifted those costs to public bodies; appeal costs were split equally.

Omnilex-Regeste

Art. 54 OR; moral damages against an insane tortfeasor and equitable liability for costs; Art. 157 StPO, costs after dismissal or discontinuance. Billitable liability under Art. 54 OR extends to moral damages under Art. 47 OR, but only where the debtor's financial capacity and the overall circumstances make an award equitable. The decisive criterion is the economic situation of the parties; an award is improper where it would be merely symbolic and unenforceable. For costs after dismissal, a charge against an accused without capacity is admissible only exceptionally and requires a culpable causal contribution; interpreter costs may not be imposed on the accused. A cross-appeal cannot replace a separate appeal where the challenged issue concerns a party not opposed in the main appeal.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 16. Juli 2003Schriftlich mitgeteilt am:

SB 03 24(nicht mündlich eröffnet)

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuar ad hoc L. Duff.

——————

In der strafrechtlichen Berufung

des B., Adhäsionskläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierluigi Schaad, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 10. Januar 2003, mitgeteilt am 28. April 2003, in Sachen gegen C., Angeschuldigter, Adhäsionsbeklagter, Berufungsbeklagter und Anschluss­be­rufungs­kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und einfache Körperverletzung (Adhäsionsklage, Kosten),

hat sich ergeben:

A.1. C. (im folgenden: C.) wuchs zusammen mit zwei Geschwistern bei den Eltern in K. auf. Nach der obligatorischen Schule studierte er während sechs Semestern Medizin und besuchte anschliessend während vier Semestern eine Ingenieurschule. Ohne die Studien abgeschlossen zu haben, betätigte er sich hierauf in K. als Kaufmann. Von 1991 bis 1995 hielt er sich im L. auf. Zusammen mit seiner Ehefrau D. kam er anschliessend auf Vermittlung des UNHCR als Kontingentsflüchtling in die Schweiz, wo am 4. Oktober 1997 sein Sohn E. geboren wurde. Im März 2001 verzichtete D. auf ihr Asylrecht in der Schweiz und reiste in den L. aus, angeblich in der Absicht, vor Ort eine Einreisebewilligung für ihren Ehegatten und ihren Sohn erwirken zu können. Nachdem dieses Unterfangen erfolglos blieb, reiste der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger gemeinsam mit seinem Sohn am 30. Juli 2001 nach M., um von dort aus in den L. zu gelangen. Am 3. August beziehungsweise am 16. Oktober 2001 kehrten er und sein Sohn wieder in die Schweiz zurück, wo sie bis am 16. Mai 2002 gemeinsam ein Zimmer im Hotel F. in G. bewohnten.

Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist C. mit einer Eintragung verzeichnet. Mit Strafmandat vom 5. Oktober 2001 verurteilte ihn der Kreispräsident Chur wegen einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 20 Tagen.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2002 ordnete die Präsidentin der Vormund­schaftsbehörde des Kreises Chur mittels fürsorgerischem Freiheitsent­zug (FFE) die Einweisung des Berufungsbeklagten zur fachärztlichen Behandlung und Begutachtung in die Klinik H. an.

2. Im Rahmen der Strafuntersuchung ordnete der zuständige Unter­suchungsrichter die psychiatrische Begutachtung von C. an. Das am 17. Juni 2002 von Dr. X., Chefarzt an der Klinik H., G., gestützt auf die Strafakten, die mit Zustimmung des Berufungsbeklagten herangezogenen Behandlungsunterlagen und die Ergebnisse der bei ihm durchgeführten Untersuchungen erstellte spezialärztliche Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis:

“(…) IV. Beurteilung und Fragenbeantwortung

1. Hingegen liegt bei C. eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0) vor, d.h. ein Krankheitsbild im Rahmen der Schizophrenie und anderer psychotischer Störungen. Das zentrale Wahnthema bezieht sich dabei auf die Überzeugung, man habe sich gegen ihn verschworen, er werde verfolgt, vergiftet, belästigt, und man trachte seinen Kindern ans Leben. Dabei kann ein gering­fügiger Affekt übersteigert werden und zum Mittelpunkt eines Wahnsystems gemacht werden. Personen mit Verfolgungswahn sind oft nachtragend und wütend und können Gewalt gegen diejenigen anwenden, von denen sie sich geschädigt fühlen. Damit liegt beim Expl. eine behandlungsbedürftige Geistes­krankheit vor, sodass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben war (Art. 10 StGB).”

In Bezug auf die Frage nach der Notwendigkeit ärztlicher Behandlung und Pflege und das allfällige Genügen einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hielt der Gutachter folgendes fest:

“3. Der Geisteszustand des Angeschuldigten erfordert ärztliche Behand­lung. Im Kern beinhaltet diese eine adäquate Medikation mit Neuroleptika (Antipsychotika) sowie regelmässige Gespräche. (…) Eine ambulant psychiatrische Behandlung wäre u.U. vorstellbar, wenn C. bereit wäre, Medikamente, Neuroleptika, einzunehmen, was er aber nicht ist.”

B. Am 8. Oktober 2002 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Untersuchungsakten zusammen mit ihrem Schlussbericht an das Bezirksgericht Plessur. Diesem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

“Am Montag, 8. April 2002, griff C. um 10.30 Uhr seinen Betreuer B., Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Stadt G., tätlich an. Dieser hatte zu jenem Zeitpunkt in seinem Büro am J. in G. eine Besprechung mit A.. Trotzdem betrat der Angeschuldigte mehrmals das Büro von B., der ihn immer wieder wegweisen musste. Der Angeschuldigte widersetzte sich aber plötzlich der Wegweisung und schlug mit seinem Schirm gegen den Kopf seines Betreuers. Dieser konnte den Schlag noch rechtzeitig abwehren. C. schlug dann aber völlig unvermittelt mit seinen Fäusten gegen das Gesicht von B.. Der Geschädigte erlitt dabei gemäss Arztbericht einen Mehrfachbruch des Nasenbeins und einen seelischen Schock.

B. stellte am 10. April 2002 gegen den Angeschuldigten Straf­antrag wegen Körperverletzung.

C. bestreitet, B. geschlagen zu haben und behauptet, möglicherweise sei dieser mit einer Wand oder mit dem Türrahmen zusammen­gestossen und habe sich auf diese Weise die erwähnte Verletzung zugezogen.

Mit Eingabe vom 7. August 2002 liess B. gegenüber dem Angeschuldigten adhäsionsweise eine Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.-- geltend machen.”

C. Mit Urteil vom 10. Januar 2003, mitgeteilt am 28. April 2003, erkannte das Bezirksgericht Plessur was folgt:

"1. Das gegen C. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie einfacher Körperverletzung geführte Strafverfahren wird wegen Zurechnungsunfähigkeit des Täters eingestellt.

2. Es wird gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ärztlich-psychiatrische Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet.

3. Die von B. adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.-- wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 8'344.95 (Untersuchungs­kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'975.--, Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--, Übersetzungs­kosten von Fr. 125.-- und Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'244.95) gehen zu Lasten von C. und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorschussweise aus der Gerichtskasse beglichen.

5. (Rechtsmittelbelehrung)

6. (Mitteilung).”

D. Gegen dieses Urteil erhob B. mit Eingabe vom 19. Mai 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Grau­bünden mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Das angefochtene Urteil sei in Ziff. 3 des Dispositivs aufzuheben. Der Adhäsionsbeklagte sei zu verpflichten, dem Adhäsionskläger eine Genugtuungssumme von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

2. In Ergänzung des angefochtenen Urteils sei der Adhäsions­beklagte zu verpflichten, dem Adhäsionskläger eine ange­messene ausseramtliche Entschädigung für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungs­verfahren zu Lasten des Adhäsionsbeklagten.”

In seiner Begründung macht der Berufungskläger im wesentlichen geltend, dass es sich bei Art. 54 OR um eine Kausalhaftung aus Billigkeit handle, welche auch den Genugtuungsanspruch gestützt auf Art. 47 OR umfasse. Nach dem Grundsatz von Recht und Billigkeit müsse das Verhalten des Täters finanzielle Konsequenzen haben; die Vorinstanz habe insbesondere die Interessen des Geschädigten überhaupt nicht berücksichtigt. Des weiteren sei es widersprüchlich, die bescheidene Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 1'000.-- unter Verweis auf die fehlende Leistungsfähigkeit des Schädigers abzuweisen, diesem aber sämtliche Verfahrenskosten von Fr. 8'344.95 aufzuerlegen. Diese Ungleich­behandlung sei willkürlich.

Der Berufungsbeklagte reichte am 26. Mai 2003 seine Berufungsantwort ein; dies unter gleichzeitiger Erhebung einer Anschlussberufung. Die Rechts­begehren lauten:

"1. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Kosten des Verfahrens seien dem Bezirksgericht Plessur, resp. der Staatskasse aufzuerlegen.

2. Die Berufung des Herrn B. sei abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.”

Der Anschlussberufungskläger bringt in seiner Begründung zunächst vor, dass die Vorinstanz die Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.-- zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen habe. In der Tat komme den finanziellen Verhältnissen der Parteien die entscheidende Rolle zu. Aufgrund der Tatsache, dass C. öffentliche Sozialhilfe beziehe, wäre es geradezu unbillig, ihn zur Leistung einer Genugtuung zu verurteilen. Mit derselben Begründung müssten aber auch die Untersuchungskosten sowie diejenigen des Bezirksgerichts Plessur auf die Staatskasse genommen werden.

In seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2003 beantragte der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, auf die Anschlussberufung sei nicht einzutreten; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von C..

E. Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten in ihren Schreiben vom 27. Mai 2003 sowie vom 21. Mai 2003 und vom 10. Juni 2003 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun­gen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Ebenso können Entscheide der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse über Adhäsionsklagen durch Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden, der darüber ohne Parteivortritt entscheidet (Art. 133 Abs. 1 StPO). Diese ist - in analoger Anwendung von Art. 141 - 146 StPO - innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung von B. zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.

2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantons­gerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, unein­ge­schränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanz­liche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschluss­berufung gestellten Anträge überprüft (Padrutt, Willy: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 375). Auch in der Überprüfung von Ermessensfehlern ist der Kantonsgerichts­ausschuss grund­sätzlich frei und nicht auf eigentliche Gesetzesverletzungen (Ermessens­missbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung) be­schränkt, was bedeutet, dass auch dann korrigierend eingegriffen werden kann, wenn das Ermessen im Einzelfall nicht pflichtgemäss ausgeübt wurde. Dabei wird aber nicht verkannt, dass dem Richter bei einem Ermessensentscheid - wiewohl alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf ein sach­gerechtes Ergebnis zu berücksichtigen sind - ein gewisser Spielraum zukommt.

a) Der Berufungskläger stellt in seiner Berufungsschrift den Antrag, es sei ihm gestützt auf Art. 54 OR eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten. Gemäss Art. 130 Abs. 1 StPO kann der Geschädigte seine zivil­rechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsions­weise geltend machen. Im System der zivilrechtlichen Verschuldens-haftung kann nur derjenige für einen Schaden ersatzpflichtig erklärt werden, den ein Verschulden trifft. Diese Regel kennt bloss die Ausnahme der Billigkeits­haftung nach Art. 54 OR, welche allenfalls dort greift, wo der Schädiger den Schaden im Zustand der Urteilsunfähigkeit verursacht hat, die Verschuldens­haftung von Art. 41 OR beziehungsweise Art. 97 OR also nicht zum Zuge kommt, weil die subjektive Seite des Verschuldens fehlt (Rey, Hans: Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Auflage, Zürich 1998, N 811 ff., BGE 116 Ia 170). Im vorliegenden Fall kam der psychiatrische Gutachter zum Schluss, dass C. im Tatzeitpunkt aufgrund einer als Geisteskrankheit zu qualifizierenden schizophrenen Störung ausserstande war, das Unrecht der Tat einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Weder die Schlussfolgerungen des Gutachters noch diejenigen der Vorinstanz, welche in ihrem Urteil vom 10. Januar 2003 gestützt auf Art. 10 StGB das Verfahren gegen den Berufungsbeklagten eingestellt hat, bilden Gegenstand des Berufungs­verfahrens. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass C. die Urteilsfähigkeit vollständig fehlte, was bedeutet, dass ihm sein Verhalten nach zivilrechtlichen Grundsätzen nicht zum Vorwurf gereichen kann (PKG 1990 Nr. 18). Eine allfällige Haftung kann sich demnach nur auf Art. 54 OR stützen (PKG 1999 Nr. 21). Diese Bestimmung umfasst nicht nur den Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR, sondern auch die im Sinne von Art. 47 OR infolge Tötung oder Körperverletzung erlittene seelische Unbill und damit den Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung (Rey, a.a.O., N 814). Besonderes Gepräge verleiht dieser Kausalhaftung die Haftungsvoraussetzung der Billigkeit. Dies bedeutet, dass der Richter auf eine Ersatzpflicht nur dann und nur insoweit erkennt, als eine andere Lösung unbillig wäre. Einen Entscheid aus Gründen der Billigkeit zu treffen heisst, dass der Richter nach dem zu urteilen hat, was ihm im konkreten Einzelfall unter Würdigung aller relevanter Umstände als recht und billig erscheint. Es steht ihm mit anderen Worten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Dabei ist zu beachten, dass Recht und Billigkeit im Sinne von Art. 4 ZGB nicht zwei voneinander verschiedene Beurteilungsgrundlagen sind, sondern die Billigkeit selbst zum Recht gehört. Der Richter hat dabei alle sachlich wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und seinen Entscheid nach objektiven und nachvollziehbaren Gesichtspunkten zu treffen (Honsell, Heinrich: Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Band I, Art. 1-456 ZGB, 2. Auflage, Basel 2002, N 8 f. zu Art. 4). Es müssen also Umstände vorliegen, welche es als unbillig erscheinen liessen, wenn der Täter nicht zum Ersatz verpflichtet würde.

b) Im Vordergrund stehen dabei die finanziellen Verhältnisse der Parteien. Die Haftpflichtleistung des Urteilsunfähigen darf nicht seinen wirtschaftlichen Ruin bedeuten. Aber auch wenn die Belastung nicht so unverhältnismässig gross ist, kommt eine Verurteilung zu teilweisem Schadenersatz nur in Frage, wenn die Schädigung für den Geschädigten eine hohe Belastung darstellt. Kann der Geschädigte sie ohne allzu grosse Schwierigkeiten verkraften, so soll es beim Grundsatz “casum sentit dominus” sein Bewenden haben. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Beteiligten spielt daher die entscheidene Rolle (Schnyder, Anton K.: Kommentar zum Obligationenrecht, Band I, Art. 1-529 OR, Basel 1992, N 6 zu Art. 54, BGE 102 II 231). Der Berufungskläger bringt dagegen vor, ausser den finanziellen Verhältnissen seien auch die Interessen des Geschädigten zu berücksichtigen. Das uneinsichtige Verhalten des Täters und die Tatsache, dass C. B. anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Plessur der Lüge bezichtigte, müssten finanzielle Konsequenzen haben. Wohl sind unter anderem das Ausmass, in welchem der Täter vom Durchschnittsverhalten abweicht sowie die Art und Weise, wie die Schädigung zugefügt wurde Kriterien, welche im Rahmen des Ermessensentscheids nicht ausser Acht gelassen werden dürfen, doch vermögen sie nicht darüber hinwegzutäuschen, dass eine Ersatzpflicht trotz offensichtlich fehlender Leistungsfähigkeit des Schädigers dem Grundsatz von Recht und Billigkeit zuwiderlaufen würde. Es macht denn auch offenkundig wenig Sinn, dem Geschädigten gewissermassen pro forma eine Genugtuung zuzusprechen, die er in Tat und Wahrheit nie erhalten wird. Abge­sehen davon ist die Schwere der erlittenen Verletzungen beziehungsweise das Ausmass der erlittenen immate­riellen Unbill ein Umstand, der bei der Höhe der Genugtuung zu berücksichtigen wäre und demzufolge - wenn eben die finanziellen Verhältnisse des Schädigers günstig sind - eine grundsätzliche Bejahung der Ersatzpflicht voraussetzen würde. Dies trifft vorliegend nicht zu. Abgesehen davon, dass der Berufungsbeklagte aufgrund der Akten öffentliche Sozialhilfe bezieht und somit keine nennenswerte Einkünfte, aber auch kein Vermögen besitzt, steht aufgrund der Einweisung von C. in eine Heil- und Pflegeanstalt fest, dass er auch in abseh­barer Zukunft über kein Einkommen verfügen wird und auch kein Vermögen besitzt. Im weiteren sind auch keine zu berücksichtigenden Anwart­schaften ersichtlich. Die finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten und Anschluss­berufungsklägers können demnach als äusserst bescheiden bezeichnet werden. Demgegenüber verfügt der Berufungskläger über gesicherte Einkünfte und hat, soweit ersichtlich, keine bleibenden Nachteile zu erwarten. Es ist somit nicht unbillig, von einer Ersatzpflicht abzusehen. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach dem Dargelegten ist die Berufung daher abzuweisen.

3. Die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Kostenspruch. Die Kosten seien aus Billigkeitserwägungen auf die Staatskasse zu nehmen. Dazu ergibt sich Folgendes:

a) Der Adhäsionskläger hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur zivilrechtliche Berufung eingelegt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Dies hat zur Folge, dass die Auseinandersetzung über den Zivilpunkt, nämlich die Behandlung der Genugtuungsforderung, in Anlehnung an rein zivilprozessuale Formen im Parteien­verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger auszutragen ist (Domenig, Jürg: Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 162 f.). Die Anschlussberufung kann sich nur gegen die Person richten, welche Berufung eingelegt hat, ist doch die Meinung die, dass sich in der Anschlussberufung die nämlichen Parteien gegenüberstehen wie in der Berufung (Padrutt, a.a.O., S. 370, PKG 1979 Nr. 30). Der Anschlussberufungskläger richtet sein Rechtsmittel indes nicht gegen den Berufungs­kläger, sondern allein gegen das Urteil der Vorinstanz. Die Anfechtung des Kostenentscheids hätte demzufolge im Rahmen einer selbständigen strafrechtlichen Berufung gemäss Art. 141 StPO erfolgen müssen; die 20-tägige Rechtsmittelfrist hat der Berufungsbeklagte jedoch unbenutzt verstreichen lassen. Dem Adhäsionskläger, der nicht nur Geschädigter, sondern aufgrund der erlittenen Verletzungen zugleich Opfer im Sinne von Art. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG) ist, ist es aufgrund von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG gestattet, das Urteil auch mittels Berufung im Strafpunkt anzufechten, sofern der Strafentscheid Auswirkungen rechtlicher Natur auf die Beurteilung seiner privatrechtlichen Ansprüche haben kann (BGE 120 Ia 108 f.). Zudem wird vorausgesetzt, dass sich das Opfer am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat, zumin­dest insoweit, als dies nach den gesamten Umständen zumutbar war. Anfechtbar ist etwa ein Freispruch, der gestützt auf die Feststellung ergeht, der Beschuldigte habe die schädigende Tat nicht begangen oder eine Verfahrens­einstellung aufgrund einer vollständigen Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von Art. 10 StGB; in solchen Fällen kann die Entscheidung Einfluss auf den Haftungs­umfang haben und in direktem Zusammenhang mit den Zivilansprüchen des Opfers stehen (Gomm, Peter/Stein, Peter/Zehntner, Dominik: Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 12 zu Art. 8). Wie eingangs erwähnt, hat der Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil aber nur im Zivilpunkt angefochten. Die Anfechtung des Kostenpunktes durch den Angeschuldigten hätte aber - zumal der Berufungskläger hier nicht Partei ist - mit selbständiger Berufung erfolgen müssen. Aus all diesen Gründen kann auf die Anschlussberufung nicht eingetreten werden. Da die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 102 StPO nicht erfüllt sind, kann dem vom Berufungsbeklagten gestellten Antrag weder für das Vernehmlassungsverfahren im Zivilpunkt noch für das Anschlussberufungsverfahren entsprochen werden. Der Aufwand des Ver­treters des Berufungsbeklagten war denn auch bescheiden.

b) Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden. Der Kantonsgerichts­ausschuss hat im Rahmen der Berufung die Möglichkeit, bei materieller Gesetzes­verletzung, fehlender Prozessvoraussetzung oder unbegründeter Kostenüber­bindung von Amtes wegen korrigierend einzuschreiten (Padrutt, a.a.O., S. 375, PKG 1969 Nr. 68). Die Kostenauflage an den Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Urteil erfolgte zwar nicht ohne, jedoch - wie nachfolgend gleich dargetan wird - mit unzutreffender Begründung. Der in diesem Fall anwendbare Art. 157 StPO bestimmt, dass bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens dem Angeschuldigten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn dieser durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichts­verfahrens gegeben hat. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird diese Bestimmung gemäss konstanter Praxis restriktiv beziehungsweise zugunsten des Betroffenen ausgelegt. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt höchstens dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist und zwischen diesem Verhalten und den entstandenen Kosten ein Kausal­zusammenhang besteht (BGE 114 Ia 404). Dabei genügt es jedoch nicht, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten objektiv zur Untersuchung oder Verlängerung eines Verfahrens Anlass gegeben hat. Das Bundesgericht spricht von einer Haftung für prozessuales Verschulden beziehungsweise von einer zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten (BGE 116 Ia 162 ff.; BGE 115 Ia 111 ff. und 309 ff.). Dabei sind zwei Gruppen von Fällen zu unterscheiden. So einerseits diejenigen, in welchen dem Beschuldigten eine prozessuales Verschulden im engeren Sinne zur Last gelegt wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn dieser die Untersuchungs­organe durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren sonstwie erschwert oder verlängert. Andererseits gibt es jene Fälle, in denen dem Beschuldigten wegen des Verhaltens, das Gegenstand des Strafverfahrens war, die Kosten auferlegt werden mit der Begründung, dieses Verhalten sei zwar nicht strafbar, aber unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar. Dies ist nur dann der Fall, wenn er - in analoger Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen des Privat-, Verwaltungs- oder Strafrechts klar verstossen hat und er dadurch das Strafverfahren veranlasst hat (prozessuales Verschulden im weiteren Sinne, BGE 119 Ia 332 E. 1b, 116 Ia 162 ff., PKG 1995 Nr. 30). Geht man vom dargelegten zvilrechtlichen Schuldbegriff aus, so ergibt sich, dass das Verhalten des Angeschuldigten dann schuldhaft ist, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (PKG 2001 Nr. 20). Die Frage nach der Abweichung von einem Durchschnittsverhalten ist, wie gesagt wird, die objektive Seite des Verschuldens, während die Urteils- oder Zurechnungsfähigkeit dessen subjektive Seite bildet. Eine schädigende Handlung wird aufgrund fehlender Vorwerfbarkeit demjenigen nicht zugerechnet, der nicht urteilsfähig ist. Trotz fehlender Urteilsfähigkeit kann aber der Richter den Schädiger zu teilweisem oder vollem Schadenersatz oder zur Tragung von Kosten verpflichten, wenn die Billigkeit dies nahelegt (BGE 116 Ia 170). Es ist somit mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einen zurechnungsunfähigen Angeschuldigten in sinngemässer Anwendung von Art. 54 Abs. 1 OR aus Billigkeitserwägungen mit Kosten zu belasten, wenn er sie objektiv verursacht hat und die finanzielle Tragfähigkeit positiv beurteilt werden kann. Es gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits in Ziff. 2 lit. b hievor erwähnt worden sind; abzustellen ist demnach vor allem auf die finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten, was vorliegend zur Kostenübernahme durch den Staat führen muss. C. fehlt die subjektive Seite des Verschuldens, womit man bezüglich der Kostentragung über Art. 157 StPO schliesslich - wie erwähnt - zur Anwendung der Billigkeitshaftung von Art. 54 OR gelangt, welche einer Kostenüberbindung an den Berufungsbeklagten klar entgegensteht, verlangt doch die Billigkeit insbesondere, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zurechnungsunfähigen berücksichtigt werden (BGE 113 Ia 76, 112 Ia 371 ff.; Pra 78 Nr. 232; PKG 1991 Nr. 36). Nur dem wirtschaftlich leistungsfähigen Zurechnungsunfähigen sollen Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbunden werden. Aus diesem Grund ist - da diese Leistungsfähigkeit fehlt - der vorinstanzliche Kostenspruch von Amtes wegen aufzuheben. Die Vorinstanz hat für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren einen Dolmetscher beigezogen und hierfür Fr. 125.-- berechnet. Zu Handen der Vorinstanz sei vermerkt, dass solche Kosten einem Angeschuldigten nicht auferlegt werden dürfen (vgl. Die Praxis, 8/2001, Nr. 124, Entscheid des Kassationshofes des Bundesgerichts vom 25. April 2001; vgl. auch Padrutt, a.a.O., S. 197).

4. Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Die Formulierung “in der Regel” eröffnet dem Richter auch bei der Kostenauflage einen weiten Ermessensspielraum. Zu beachten ist, dass der Berufungskläger mit seinen Begehren insofern erfolgreich war, als auf die Anschlussberufung des Berufungs­beklagten nicht eingetreten wurde. Diese Tatsache steht einer vollständigen Kostenüberwälzung entgegen, musste sich doch der Kantonsgerichtsausschuss neben dem Zivilpunkt auch mit der Anschlussberufung sowie - von Amtes wegen - mit dem vorinstanzlichen Kostenspruch befassen. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet es dem­zufolge als angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Berufungskläger und - in analoger Anwendung des oben Darge­legten - dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Infolge Fehlens einer besonderen strafprozessualen Regelung finden hinsichtlich der ausser­gericht­lichen En­t­schädigung die Bestimmungen der Zivilprozessordnung analoge Anwendung (Domenig, a.a.O., S. 128, PKG 1994 Nr. 33). Nachdem der Adhäsionskläger mit der Geltendmachung seiner Zivilforderung auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg blieb, steht ihm keine Parteientschädigung zu; als unterlegene Partei wäre er im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO sogar grundsätzlich verpflichtet, dem Adhäsionsbeklagten eine ausseramtliche Entschädigung auszurichten. Dieser hat jedoch das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht angefochten. Für das Berufungsverfahren kann im Ergebnis festgehalten werden, dass beide Parteien mit ihren Begehren insofern teilweise erfolgreich waren, als einerseits die Genugtuungsforderung des Adhäsions- und Berufungsklägers abgewiesen wurde, andererseits aber auch die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten keinen Erfolg zeitigte, weil darauf - dem Antrag des Berufungsklägers entsprechend - nicht eingetreten werden kann. Hat demnach weder die eine noch die andere Partei vollständig obsiegt, so sprechen Billigkeitsüberlegungen durchaus dafür, die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen.

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Berufung wird abgewiesen. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

2. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen aufgehoben. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'975.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten der Vorinstanz von Fr. 5'125.-- sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'244.95 gehen zu Lasten des Bezirkes Plessur.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Berufungsklägers sowie des Kantons Graubünden.

4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Aus­fertigung des Entscheides in der gemäss Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzu­reichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraus­setzungen gelten die Art. 268 ff. BStP.

5. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar ad hoc

Schlagwörter

moral damagesinsanityequityadhesion claimcost allocationcross-appealpsychiatric treatmentfinancial capacity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether B.'s adhesion claim for CHF 1,000 moral damages against C. should be granted under Art. 54 OR despite C.'s insanity.

Extrahierter Entscheid

The moral damages claim was not justified because C. lacked any earning capacity or assets, so imposing payment would be inequitable.

Extrahierte Begründung

Art. 54 OR also covers moral damages, but only where equity makes liability appropriate. The court stressed the decisive weight of the parties' financial situation: the insane tortfeasor must not be ruined, yet a token award that could never be collected is also not equitable. Here C. had only public welfare, no assets, and no foreseeable income; B. had secure income and no lasting disadvantage.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance cost order charging C. with investigation and court costs should stand.

Extrahierter Entscheid

The cost order had to be set aside ex officio; the costs were shifted to the canton and the district as specified.

Extrahierte Begründung

Although costs may be imposed after acquittal or dismissal where the accused culpably caused the proceedings, that rule is construed restrictively. For an insane accused, equity under Art. 54 OR allows costs only if financial capacity exists. Since C. had none, the first-instance cost allocation was incompatible with equity; interpreter costs also could not be charged to him.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent's cross-appeal against the first-instance cost ruling was admissible.

Extrahierter Entscheid

It was not admissible because the cost issue had to be challenged by an independent appeal, not by cross-appeal against the appellant's adhesion appeal.

Extrahierte Begründung

A cross-appeal can only be directed against the opposing party to the appeal. Since B. appealed only the civil adhesion point, C.'s challenge to the costs required a separate criminal appeal within the statutory time limit, which he let lapse.

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