VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 21 66
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterinvon Salis
URTEIL
vom 2. Juli 2021
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
I. Sachverhalt:
1. Am 10. Juni 2021 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das Schreiben von A._____ vom 3. Juni 2021 (zunächst Eingang beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden [nachfolgend KIGA] am 8. Juni 2021 mit Weiterleitung an das Verwaltungsgericht am 9. Juni 2021), mit welchem er Beschwerde einlegen will gegen den Einsprache-Entscheid des KIGA vom 4. Mai 2021. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren S 21 66.
2. Mit Instruktionshandlung vom 14. Juni 2021 teilte die zuständige Instruktionsrichterin A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG nicht genüge und es werde ihm eine Frist bis zum 25. Juni 2021 zur Verbesserung der Eingabe eingeräumt, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf.
3. Die nicht erstreckbare Frist verstrich in der Folge ungenutzt und der Beschwerdeführer liess sich bis dato (2. Juli 2021) nicht vernehmen, obschon ihm das Schreiben der Instruktionsrichterin am 15. Juni 2021 zugestellt worden war.
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen. Sie schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt (Art. 9 Abs. 2 GOG).
2. Gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) muss eine Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Nach Art. 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den obgenannten gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt und mit der Androhung verbunden, dass auf die Beschwerde sonst nicht eingetreten werde.
3.1. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass der Beschwerdeführer Beschwerde erheben will gegen einen Einspracheentscheid des KIGA vom 4. Mai 2021, welcher die Einstellung in der Anspruchsberechtigung betrifft. Er führt aus, er sei so nicht einverstanden mit dem Entscheid und werde einen Psychologen kontaktieren, um ein Gutachten für seine Höhenangst festzustellen.
3.2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren, sondern ist lediglich die Kopie der letzten Seite des angefochtenen Einspracheentscheids versehen mit der Bemerkung, dass der Beschwerdeführer so nicht einverstanden sei mit dem Entscheid, und mit dem Hinweis, dass er einen Psychologen zur gutachterlichen Feststellung seiner Höhenangst kontaktieren werde. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 wies die Instruktionsrichterin darauf hin, dass die Eingabe des Beschwerdeführers einer Verbesserung bedürfe bezüglich Rechtsbegehren, Begründung und Sachverhaltsdarstellung. Auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 14. Juni 2021, welches ihm am 15. Juni 2021 zugestellt wurde, reagierte der Beschwerdeführer nicht und liess somit die angesetzte Frist zur Behebung der Mängel seiner Eingabe ungenutzt verstreichen. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid und die Abschreibung des Verfahrens S 21 66 infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zur Konsequenz, weil das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid weggefallen ist, wenn sich eine Partei trotz Aufforderung nicht um das Verfahren kümmert, indem sie Nachfristen ungenutzt verstreichen lässt und dadurch ihr Desinteresse am Verfahren manifestiert.
4. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Es ist dem KIGA kein Parteikostenersatz zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde von A._____ (Eingang 10. Juni 2021) wird nicht eingetreten und damit das Verfahren S 21 66 als infolge Wegfalls des rechtserheblichen Interesses erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
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