VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 21 19
3. Kammer als Versicherungsgericht
VorsitzAudétat
RichterInnenvon Salis und Racioppi
Aktuarin ad hocChristen
URTEIL
vom 8. Juni 2021
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Procap Schweiz,
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend IV-Rente
I. Sachverhalt:
1. A._____ erlitt am 7. Juli 2015 einen Hirnschlag. Mit Gesuch vom 21. Oktober 2015 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an.
2. Bereits zuvor hatte A._____ wiederholt Leistungen der IV bezogen. Sie war am J._____ als Mangelgeburt unter Komplikationen zur Welt gekommen. Die IV hatte ihren Zustand als Geburtsgebrechen anerkannt (Nr. 494) und Kostengutsprache für medizinische Massnahmen erteilt. Drei Jahre später, im Juni 1974, hatten sich Symptome einer Epilepsie gezeigt und die IV hatte auch dies als Geburtsgebrechen anerkannt (Nr. 387). Weitere sieben Jahre später, im Februar 1981, hatte die IV die Kosten für einen dreijährigen Legasthenie-Unterricht übernommen. Im März 1994 schliesslich hatte sich A._____ wegen einem Herzfehler (Vorhofseptumdefekt Typ II, bestehend seit Geburt, operiert am 9. November 1993), einer Adipositas permagna und einer psychosozialen Symptomatik bei der IV zur Umschulung und zum Bezug einer Rente angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie als Hausangestellte und Kindermädchen gearbeitet, davor hatte sie eine Anlehre als Coiffeuse gemacht und war als Hilfskraft in der Altenpflege, im Verkauf, im Service und in der Gastronomie tätig gewesen. Die IV hatte die Kosten für die Ausbildung zur hauswirtschaftlichen Angestellten übernommen. Diese Ausbildung hatte A._____ indessen nicht erfolgreich absolvieren können.
3. Nach dem Abbruch der Ausbildung zur hauswirtschaftlichen Angestellten im Juni 1996 hatte A._____ diverse Anstellungen als Zimmermädchen, Küchenhilfe, Allrounderin in einem Hotel, Produktionsmitarbeiterin, Verkäuferin und Familienhilfe inne. Ab März 2003 stand sie nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis. Im März 2004 heiratete sie, im April 2004 kam ihr erstes Kind zur Welt und im April 2005 wurde das zweite Kind geboren. Zum Zeitpunkt des Hirnschlags am 7. Juli 2015 war A._____ als Hausfrau und Mutter tätig.
4. Nach dem Hirnschlag wurde A._____ bis am 20. Juli 2015 im Kantonsspital B._____ behandelt, im Anschluss hielt sie sich bis zum 20. August 2015 zur Rehabilitation in den Kliniken L._____ auf. Danach begann sie eine ambulante Psychotherapie, weil der Hirninfarkt zu einer psychischen Dekompensation geführt hatte. Am 22. Oktober 2015 begab sich A._____ notfallmässig in stationäre Behandlung bei C._____ , wo eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert wurde. Am 23. November 2015 trat sie in die Clinica D._____ über, wo sie bis am 29. Dezember 2015 in stationärer Behandlung verblieb.
5. Im Frühjahr 2016 teilte A._____ der IV-Stelle mit, sie habe sich im Februar 2016 von ihrem Ehemann getrennt und sei umgezogen, die beiden Töchter würden bei ihrem Vater leben. Im März und im April 2016 wurde A._____ jeweils nach einer Synkope für einige Tage im Kantonsspital E._____ behandelt. Im Zusammenhang mit der depressiven Störung wurde sie vom 13. April bis am 10. Mai 2016 erneut stationär bei den C._____ behandelt und vom 27. Juni bis am 2. September 2016 hielt sie sich in der Klinik F._____ auf.
6. Am 6. Oktober 2016 führte die IV-Stelle eine Haushaltabklärung durch. A._____ gab an, sie wäre ohne den Gesundheitsschaden zwei bis drei Tage erwerbstätig, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Aktuell komme ihr Ehemann weitgehend für ihren Unterhalt auf und ihre Töchter seien jedes zweite Wochenende bei ihr. Die Abklärung ergab für den Bereich Haushalt eine Einschränkung von 12.8 %.
7. Im Rahmen einer Integrationsmassnahme der IV arbeitete A._____ vom 1. Juni bis zum 15. September 2017 jeweils 16 Stunden pro Woche in einem geschützten Rahmen bei der K.________. Gemäss Bericht ihres behandelnden Psychiaters vom 31. Juli 2017 war die Belastbarkeitsgrenze damit bereits erreicht. Der behandelnde Psychiater wertete die Einschränkungen als Folge des Hirninfarkts und als nicht reversibel.
8. Daraufhin gab die IV-Stelle beim Institut für interdisziplinäre medizinische Begutachtung Neurologicum Zürichsee ein Gutachten in Auftrag. Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 21. Mai 2018 zeigten sich Anzeichen für eine leichte neuropsychologische Störung. Im neurologischen Teilgutachten vom 25. Juni 2018 wurde festgehalten, der Media-Teilinfarkt am 7. Juli 2015 mit einer leichten armbetonten Hemiparese links sei im Verlauf vollständig ausgeheilt, subjektiv lägen Müdigkeit und Konzentrationsstörungen vor, es gebe aber keinen Anhalt für ein klinisches Korrelat. Es bestehe keine neurologisch begründete Arbeitsunfähigkeit. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 4. Juli 2018 wurde eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig nur leichtgradig ausgeprägter Depressivität diagnostiziert. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, diese sollte innert drei Monaten vollständig wiederhergestellt werden können. Als adaptiert wurde eine leichte, überwiegend repetitive körperliche Arbeit ohne wesentliche kognitive und soziale Beanspruchung am ersten Arbeitsmarkt beschrieben. Im Konsens vom 4. Juli 2018 wurden die Ergebnisse der Teilgutachten zusammengeführt.
9. Vom 13. August bis zum 5. September 2018 wurde A._____ erneut stationär in der Klinik F._____ behandelt. Es wurde eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und mit psychotischen Symptomen und eine Panikstörung diagnostiziert. Nach dem Klinikaufenthalt konnte A._____ ihre Arbeit bei der Stiftung G._____ wiederaufnehmen, bereits seit dem 4. Dezember 2017 hatte sie dort in einem geschützten Rahmen in einem 50 %-Pensum arbeiten können.
10. Mit Vorbescheid vom 22. November 2018 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass ihrem Antrag auf eine Invalidenrente nicht stattgegeben werde. Dagegen erhob A._____ am 11. Dezember 2018 Einwand. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 ergänzte die behandelnde Psychotherapeutin, die gegenwärtige Arbeitssituation im geschützten Rahmen bewältige A._____ gut, einen Arbeitseinstieg auf dem ersten Arbeitsmarkt werde sie nicht verkraften. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 ergänzte die Procap als Rechtsvertreterin von A._____ den Einwand ebenfalls. Sie beanstandete, dass den Gutachtern nur die Akten aus der Zeit nach dem Hirninfarkt zur Verfügung gestanden hätten. Etwas später reichte die Procap einen kardiologischen Bericht vom 17. Januar 2019 nach, in welchem bei A._____ eine manifeste Rechtsherzinsuffizienz mit eingeschränkter systolischer Funktion festgehalten wurde. Die IV-Stelle trat auf den Einwand ein und gab ein zweites Gutachten in Auftrag.
11. Die estimed AG erstellte ihr polydisziplinäres Gutachten vom 12. Oktober 2019 gestützt auf Teilgutachten in den Fachbereichen Neurologie, Kardiologie, Rheumatologie, Neuropsychologie und Psychiatrie. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine armbetonte sensomotorische Resthemiparese links bei Status nach ischämischem Hirninfarkt im Mediastromgebiet am 7. Juli 2015, Gleichgewichtsstörungen und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen L5/S1 und muskulärer Dysbalance diagnostiziert. Zudem wurden zahlreiche Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, unter anderem eine hypertensive Herzerkrankung, ein Status nach rezidivierenden depressiven Episoden, eine akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren, dysthymen, vermeidenden, asthenischen und dependenten Persönlichkeitsanteilen sowie eine Dysthymia. In einer angepassten Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsverhältnis wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt seien unter Berücksichtigung des nun schon langjährigen chronifizierten Krankheitsbildes auf neurologischem Fachgebiet, der inzwischen bestehenden ausgeprägten Dekonditionierung und aufgrund des allgemein reduzierten körperlichen Zustandes nicht mehr möglich.
12. Vom 4. November bis zum 19. Dezember 2019 hielt sich A._____ zum dritten Mal stationär in der Klinik F._____ auf.
13. Am 8. April 2020 wurde die Ehe von A._____ geschieden. Die beiden Töchter blieben in der Obhut des Vaters.
14. Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2020 stellte die IV-Stelle eine Viertelsrente vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2017 und eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2018 in Aussicht. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wendete sie die gemischte Methode an und ging von einer je 50%igen Tätigkeit in Haushalt und Erwerb aus. Hiergegen erhob A._____ am 31. August 2020 Einwand. Sie machte geltend, ab dem Datum der Scheidung sei sie für den Gesundheitsfall als Vollerwerbstätige einzustufen.
15. Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid. Den Invaliditätsgrad legte sie in Anwendung der gemischten Methode für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 auf 43 % fest (Einschränkung im Bereich Erwerb 73.45 %, im Bereich Haushalt 12.8 %), für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 auf 50 % (Einschränkung im Bereich Erwerb 86.72 %, im Bereich Haushalt 12.8 %). Gestützt auf das Gutachten der estimed AG ging sie dabei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im geschützten Arbeitsmarkt aus.
16. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 19. Februar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab wann rechtens, eventualiter die Zurückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, beim Einkommensvergleich sei die ordentliche und nicht die gemischte Methode anzuwenden. Ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte sie nach der Trennung vom Ehemann eine mindestens 80%ige Erwerbstätigkeit aufnehmen und nach der Scheidung hätte sie vollerwerbstätig sein müssen. Sodann sei der Beginn der Rentenleistungen auf den frühestmöglichen Zeitpunkt sechs Monate ab Anmeldung festzulegen. Das Wartejahr sei nicht erst nach dem Hirnschlag, sondern bereits zuvor längst erfüllt gewesen. Und schliesslich sei sie als Frühbehinderte einzustufen und das Valideneinkommen sei gestützt auf Art. 26 IVV festzulegen. Sie lebe seit Geburt mit gesundheitlichen Einschränkungen, habe lediglich eine Anlehre zur Coiffeuse absolviert und habe ihren ordentlichen Lebensunterhalt nie mit den Einkünften aus ihrer Erwerbstätigkeit bestreiten können.
17. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 9. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und ergänzte, eine Frühinvalidität liege nicht vor. Die IV-Stelle des Kantons I._____ habe 1995 zu dieser Frage ein Gutachten eingeholt, welchem entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin damals weder als Hausangestellte, noch als Coiffeuse, noch in einer sonstigen körperlich leichten Tätigkeit eingeschränkt gewesen sei und dass kein Verdacht auf ein schwerwiegendes psychiatrisches Leiden bestanden habe.
18. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) vom 19. Januar 2021 stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG), weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht eine Viertelsrente vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2017 und eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2018 zugesprochen hat. Uneinig sind sich die Parteien beim Zeitpunkt des Rentenbeginns (siehe nachfolgend Erwägung 3 ff.) und bei der Statusfrage bzw. der Frage, ob der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode oder der Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen sei (siehe unten Erwägung 4 ff.). Umstritten ist auch die Frage, ob bei der Bemessung des Valideneinkommens eine Frühinvalidität zu berücksichtigen sei (dazu unten Erwägung 5 ff.). Einig sind sich die Parteien darin, dass das Gutachten der estimed AG vom 12. Oktober 2019 (IV-act. 152) eine taugliche Grundlage für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit und der leidensangepassten Tätigkeiten darstellt. Für die Beantwortung der streitigen Fragen ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 19. Januar 2021 verwirklicht hat und anwendbar sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E.3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2018 vom 12. Februar 2019 E.4). Massgeblich ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E.3.2).
3. Geklärt wird nun zuerst die Frage des Rentenbeginns. Die IV-Stelle ist der Ansicht, der Rentenanspruch bestehe seit dem 1. Juli 2016, die Beschwerdeführerin verlangt, dass der Rentenbeginn auf den frühestmöglichen Zeitpunkt sechs Monate nach der Anmeldung festgelegt werde.
3.1. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung zum Bezug von Leistungen bei der zuständigen IV-Stelle (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2015 bei der IV-Stelle für berufliche Integration und Rente an (IV-act. 12), sie kann demnach frühestens ab dem 1. April 2016 Anspruch auf Auszahlung einer Rente haben.
3.2. Zu berücksichtigen ist zudem das Wartejahr. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG hat eine Versicherte erst Anspruch auf eine Rente, nachdem sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist. Als Arbeitsunfähigkeit gilt dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Vorliegend ist die IV-Stelle der Ansicht, das Wartejahr habe mit dem Hirnschlag am 7. Juli 2015 begonnen und der Rentenbeginn falle auf den 1. Juli 2016. Die IV-Stelle anerkennt dabei, dass die Beschwerdeführerin in dem Jahr nach dem Hirnschlag in ihrer vorherigen Tätigkeit als Hausfrau und Mutter ohne wesentlichen Unterbruch erheblich eingeschränkt war. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, die seit Geburt bestehenden Einschränkungen seien in Bezug auf das Wartejahr zu werten. Den IV-Akten und dem Gutachten der estimed AG könne entnommen werden, dass bereits vor dem Hirninfarkt eine erhebliche Leistungseinschränkung bestanden habe. Das Wartejahr sei somit längst erfüllt worden. Der Sichtweise der Beschwerdeführerin kann aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
3.3. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind Verwaltung und Gerichte auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Aufgabe des Arztes beziehungsweise des Psychiaters ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E.4). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit können sich die IV-Stellen und die Sozialversicherungsgerichte auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Art. 59 Abs. 2bis IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten sind indessen mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar. So ist rechtsprechungsgemäss den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von versicherungsexternen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 353 E.3b/bb). Im vorliegenden Fall stützte sich die IV-Stelle zu Recht auf das Gutachten der estimed AG vom 12. Oktober 2019 (IV-act. 152). Diesem Gutachten ist vor dem Hintergrund der dargelegten Beweiswürdigungsregeln volle Beweiskraft beizumessen. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts vor, was gegen dieses Gutachten sprechen würde.
3.4. Das Gutachten der estimed AG nennt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet eine armbetonte sensomotorische Resthemiparese links bei Status nach ischämischem Hirn-infarkt im Mediastromgebiet am 7. Juli 2015, eine Epilepsie, fokal, phasenweise sekundär generalisierte Anfälle (komplex fokal) und Gleichgewichtsstörungen, sowie auf rheumatologischem Fachgebiet ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen L5/S1 und muskulärer Dysbalance (IV-act. 152 S. 15 f.). Die Gutachter der estimed AG diagnostizierten zahlreiche weitere Krankheiten, massen diesen aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei, so insbesondere der Herzkrankheit und den psychischen Problemen (IV-act. 152 S. 16 f.).
3.4.1. Es fragt sich nun, ab wann die Beschwerdeführerin nach Ansicht der estimed Gutachter in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Bei der Resthemiparese ist diese Frage einfach zu beantworten, diese liegt offensichtlich erst seit dem Hirnschlag vom 7. Juli 2015 vor.
3.4.2. Bei der Epilepsie ist die Situation weniger klar. Fest steht, dass bei der Beschwerdeführerin 1974 im Alter von rund drei Jahren eine Grand Mal Epilepsie diagnostiziert wurde (IV-act. 1 S. 22). Fest steht auch, dass die IV die Epilepsie damals als Geburtsgebrechen anerkannte und die Kosten für die medizinische Behandlung und die Kontrollen übernahm, befristet bis am 1. Januar 1991 (IV-act. 1 S. 23; Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV, SR 831.232.21, Nr. 387). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin durch die Epilepsie allem Anschein nach nicht wesentlich beeinträchtigt. In den medizinischen Akten finden sich von 1974 bis zum 7. Juli 2015 keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin durch die Epilepsie über längere Zeit wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Der neurologische Gutachter der estimed AG führte dazu aus:
"Kompliziert wird das Krankheitsbild (gemeint: der Resthemiparese) durch epileptische Anfälle. Laut der Versicherten würden die Anfälle seit ihrer Kindheit auftreten, laut den Unterlagen nach dem cerebralen Schlaganfall vom 7. Juli 2015. Dies konnte von gutachterlicher Seite letztendlich nicht genau geklärt werden. Tatsache ist, dass die Anfälle nach dem cerebralen Insult von ärztlicher Seite beschrieben wurden. Ein ischämischer Insult gilt als Auslöser für cerebrale Anfälle" (IV-act. 152 S. 103 f.).
Es kann also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Epilepsie erst nach dem Hirnschlag Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlangte und zuvor seit der Kindheit nur wenig oder gar nicht in Erscheinung getreten war. Dasselbe gilt für die Gleichgewichtsstörungen, welche gemäss dem neurologischen Gutachter der estimed AG eine Folge des Schlaganfalls darstellen (IV-act. 152 S. 102).
3.4.3. Das chronische Lumbovertebralsyndrom schliesslich trat gemäss Angabe der Beschwerdeführerin gegenüber dem rheumatologischen Teilgutachter der estimed AG erst zirka ein Jahr vor der gutachterlichen Untersuchung vom 31. Mai 2019 auf (IV-act. 152 S. 13, 152 S. 129, 152 S. 133).
3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Gutachten der estimed AG entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden kann, dass bereits vor dem Hirninfarkt eine erhebliche Leistungseinschränkung im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte. Vielmehr geht aus dem Gutachten hervor, dass die Krankheiten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erst mit oder nach dem Hirninfarkt am 7. Juli 2015 auftraten. Dies deckt sich mit der Einschätzung des RAD in seinem Bericht vom 5. Januar 2017 (IV-act. 175 S. 17 f.). Die einjährige Wartefrist begann somit am 7. Juli 2015 und endete am 7. Juli 2016. Die IV-Stelle hat damit den Beginn des Rentenanspruchs zu Recht auf den 1. Juli 2016 festgelegt.
4. Geklärt wird nun die Statusfrage. Die rechtlichen Grundlagen dafür präsentieren sich wie folgt.
4.1. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Nichterwerbstätigen wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Diese Methode wird Betätigungsvergleich oder spezifische Methode genannt. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt dabei die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Bei Teilerwerbstätigen schliesslich kommt die gemischte Methode zur Anwendung, eine Kombination von Einkommens- und Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG).
4.2. Die Statusfrage, mithin die Frage, ob eine Versicherte bei der Invaliditätsbemessung als Erwerbstätige, Teilerwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist, ergibt sich aus der Annahme, was die Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Dabei sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 141 V 15 E.3.1, 133 V 504 E.3.3, 125 V 146 E.2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2020 vom 31. Oktober 2020 E.3.2). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2020 vom 31. Oktober 2020 E.3.3).
4.3. Im vorliegenden Fall ging die IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Diese Sichtweise stützte sie auf die Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung, wonach sie im Gesundheitsfall seit der Trennung von ihrem Ehemann am 29. Februar 2016 zwei bis drei Tage pro Woche erwerbstätig wäre, um mit einem zusätzlichen Mindestverdienst von CHF 3'500.00 ihren Lebensunterhalt zu verdienen (IV-act. 53). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte sie nach der Trennung vom Ehemann eine mindestens 80%ige Erwerbstätigkeit aufnehmen und nach der Scheidung hätte sie vollerwerbstätig sein müssen.
4.4. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Statusfrage sind die Lebensumstände der versicherten Person vor dem Eintritt der Invalidität. Die Beschwerdeführerin wurde J._____ geboren, besuchte die Primar- und Realschule und absolvierte von 1987 bis 1989 eine Anlehre als Coiffeuse (IV-act. 1 S. 45, 49). Danach arbeitete sie als Verkäuferin (1989 bis 1991), hielt sich in Italien auf (1991 bis 1993), arbeitete als Familienhilfe (1993 bis 1995), als Allrounderin in verschiedenen Hotels (1995 bis 2000), als Produktionsmitarbeiterin (2000 bis 2001), erneut als Verkäuferin (2001) und schliesslich als Familienhilfe (2002 bis 2003; IV-act. 7). Im Dezember 2003, im fünften Monat schwanger, gab sie die Erwerbstätigkeit auf und betätigte sich als Hausfrau (IV-act. 12 S. 6). Im April 2004 wurde die erste Tochter geboren, im April 2005 die zweite (IV-act. 12 S. 3). Bis zum Hirnschlag am 7. Juli 2015 war die Beschwerdeführerin somit rund zwölf Jahre als Hausfrau und Mutter tätig.
4.5. Relevant für die Statusfrage sind auch die Lebensumstände vom Eintritt der Invalidität bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 19. Januar 2021. Nach dem Hirnschlag vom 7. Juli 2015 bis Ende des Jahres 2015 war die Beschwerdeführerin fast durchgehend in stationärer Behandlung (8. bis 20. Juli 2015 Kantonsspital B._____ [IV-act. 22 S. 7], 20. Juli bis 20. August 2015 Kliniken L._____ [IV-act. 22 S. 38], 22. Oktober bis 21. November 2015 C._____ [ IV-act. 32], 23. November bis 29. Dezember 2015 Clinica D._____ [IV-act. 34 S. 6]). Nach einem kurzen Aufenthalt zuhause bei der Familie trennte sie sich am 29. Februar 2016 von ihrem Ehemann. Sie verliess den Haushalt der Familie in M._____ und zog in eine eigene Wohnung in N._____. Die beiden Töchter, damals 14 und 13 Jahre alt, blieben beim Vater. Eine Erwerbstätigkeit nahm die Beschwerdeführerin zunächst nicht auf, sicher auch deshalb, weil sie auch im Jahr 2016 immer wieder stationär behandelt werden musste (10. bis 15. März und 3. bis 11. April 2016 im Kantonsspital E._____ nach Synkopen [IV-act. 37 und 44], 13. April bis 10. Mai 2016 bei den C._____ [IV-act. 44 S. 15], 27. Juni bis 2. September 2016 in der Klinik F._____ [IV-act. 51]). Im Rahmen einer Integrationsmassnahme arbeitete die Beschwerdeführerin daraufhin vom 1. Juni bis 15. September 2017 an vier Tagen je vier Stunden bei der K.________ (IV-act. 94). Seit dem 1. Dezember 2017 arbeitete sie bei der Stiftung G._____ Sargans in der Abteilung Industrie als betreute Mitarbeiterin an einem geschützten Arbeitsplatz in einem Pensum von 15.5 Stunden pro Woche (IV-act. 130). In den Jahren 2018 und 2019 musste sie erneut stationär behandelt werden, allerdings nicht mehr so häufig wie zuvor (8. bis 10. April und 18. bis 23. April 2018 wegen Cholezystolithiasis im KSGR [IV-act. 105 und 112], 13. August bis 5. September 2018 und 4. November bis 19. Dezember 2019 in der Klinik F._____ [IV-act. 125 und 155]). Am 8. April 2020 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden. Die beiden Töchter, unterdessen 16 und 15 Jahre alt, blieben in der Obhut des Vaters und der Beschwerdeführerin wurde ein Besuchsrecht an zwei Wochenenden pro Monat eingeräumt.
4.6. Relevant für die Statusfrage sind auch die finanziellen Verhältnisse. Diese präsentieren sich bei der Beschwerdeführerin wie folgt. In der Zeit der Trennung vom 29. Februar 2016 bis zum 8. April 2020 übernahm der Ehemann die Kosten für den Lebensunterhalt der Töchter vollständig, für die Beschwerdeführerin weitgehend. Er bezahlte die Miete für ihre Wohnung in N._____ von CHF 1'400.00 und alle Rechnungen über CHF 100.00. Zudem gab er der Beschwerdeführerin monatlich CHF 550.00 für die kleineren Ausgaben (Abklärungsbericht Haushalt, IV-act. 54 S. 3). Um die zusätzlichen finanziellen Lasten tragen zu können, war der bereits im Pensionsalter stehende Ehemann gezwungen, weiterhin erwerbstätig zu sein. Mit der Scheidung am 8. April 2020 fielen die Unterhaltszahlungen des Ehemanns für die Beschwerdeführerin weg. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wurde der Ehemann aber verpflichtet, der Beschwerdeführerin CHF 100'000.00 per 30. Juni 2020 und CHF 80'000.00 in monatlichen Raten von je CHF 1'000.00 ab 1. Juni 2020 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin hatte hierbei als Beitrag an den Kindesunterhalt auf CHF 40'000.00 verzichtet. Im Übrigen hatte der Ehemann aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter verzichtet (IV-act. 163 S. 15 ff.).
4.7. Von Bedeutung für die Statusfrage ist natürlich auch die Aussage der betroffenen Person. Erklärt diese in glaubhafter Weise, wie sie sich ihr Leben ohne die gesundheitlichen Einschränkungen einrichten würde, ist von dieser Aussage nicht ohne Weiteres abzuweichen. Widersprechen sich - wie vorliegend - die Aussagen, so wird in der Regel den sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" ein grösseres Gewicht beigemessen als den späteren, im Wissen um die rechtlichen Konsequenzen getätigten Aussagen (BGE 143 V 168 E.5.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E.3). Vorliegend gab die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung am 6. Oktober 2016 an, sie wäre im Gesundheitsfall an zwei bis drei Tagen pro Woche erwerbstätig (IV-act. 53). Später korrigierte sie sich und macht nun im vorliegenden Verfahren geltend, sie wäre in der Phase der Trennung im Gesundheitsfall zu mindestens 80 %, nach der Scheidung sogar zu 100 % erwerbstätig. Diese korrigierte Aussage vermag vorliegend ausnahmsweise weitgehend zu überzeugen. Dies, weil anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Aussage der ersten Stunde die Frage nicht vollständig erfasst hatte. Nur zwei bis drei Tage pro Woche zu arbeiten, wäre im Gesundheitsfall nicht realistisch gewesen. Nachfolgend wird dies im Detail zunächst für die Phase der Trennung und dann für die Zeit nach der Scheidung aufgezeigt.
4.7.1. Wie bereits erwähnt zog die Beschwerdeführerin bei der Trennung von der Familie weg in eine eigene Wohnung und die Kinder blieben beim Vater. Es ist anzunehmen, dass dies auch im Gesundheitsfall so verlaufen wäre. Allerdings hätte der Ehemann im Gesundheitsfall sicherlich nicht sämtliche Kosten für sich selber, die Kinder und die Beschwerdeführerin getragen und zudem die Betreuung der Kinder und die Führung des Familienhaushalts übernommen. Vielmehr hätte der Ehemann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verlangt, dass die Beschwerdeführerin zumindest für ihren Lebensunterhalt selbständig aufkomme. Um diese finanzielle Belastung tragen zu können, wäre die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, mindestens zu 80 % zu arbeiten. Als angelernte Coiffeuse, als Verkäuferin oder als Familienhelferin hätte sie auch im Gesundheitsfall eher schlechte Verdienstmöglichkeiten gehabt (ca. CHF 3'400.00 bei 80 % gemäss dem statistischen Lohnrechner Salarium des Bundesamtes für Statistik; https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start; zuletzt besucht am 8. Juni 2021). Weil die Beschwerdeführerin ihre Kinder nur jedes zweite Wochenende bei sich betreute, hätte sie als gesunde, alleinlebende Person problemlos in einem 80%igen Arbeitspensum tätig sein können. Es darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitlichen Einschränkungen finanziell dazu beigetragen hätte, dass die Familie die Trennungsphase gut übersteht. Es wäre unfair gewesen, wenn der Ehemann, der ja bereits einen Grossteil der Lasten trug, seiner hypothetisch gesunden, aus dem Familienhaushalt ausgezogenen Ehefrau auch noch Unterhaltszahlungen geleistet hätte. Dies umso mehr, als der Ehemann damals schon das Rentenalter erreicht hatte und nicht problemlos zwei separate Haushalte finanzieren konnte. Für die Phase der Trennung ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem 80 % Pensum als Coiffeuse, Verkäuferin, Familienhelferin oder in einer ähnlichen Tätigkeit gearbeitet hätte, um zumindest ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
4.7.2. Mit der Scheidung am 8. April 2020 veränderte sich die Betreuungssituation nicht, die Töchter blieben in der Obhut des Vaters und die Beschwerdeführerin erhielt ein Besuchsrecht an zwei Wochenenden pro Monat. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies auch im Gesundheitsfall so gewesen wäre. Seit der Scheidung ist die Beschwerdeführerin finanziell auf sich selber gestellt. Wäre sie gesund, wäre dies ebenso. Sie erhält keine nachehelichen Unterhaltszahlungen und muss einen Beitrag von CHF 40'000.00 an den Unterhalt der Töchter leisten. Aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung stehen ihr insgesamt CHF 220'000.00 zu. Im Umfang von CHF 40'000.00 wurde dieser Anspruch mit der Verpflichtung zur Zahlung von Kinderalimenten verrechnet, CHF 100'000.00 musste der Ehemann am 30. Juni 2020 bezahlen und CHF 80'000.00 werden seit dem 1. Juni 2020 in Form von monatlichen Raten in der Höhe von CHF 1'000.00 ausbezahlt (Scheidungsurteil, IV-act. 163 S. 15 f.). Auch diese güterrechtliche Auseinandersetzung wäre im Gesundheitsfall in gleicher Weise erfolgt, so dass bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre, auf ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse abgestellt werden kann.
4.7.3. Die Beschwerdeführerin erhält bis Februar 2027 jeden Monat eine Zahlung von CHF 1'000.00 von ihrem Ehemann. Die Parteien sind sich nicht einig darin, inwieweit diese Zahlungen bei der Beurteilung der Statusfrage zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, da der Vorsorgefall beim ehemaligen Ehemann bei der Scheidung bereits eingetreten gewesen sei, habe kein Vorsorgeausgleich vorgenommen werden können. Stattdessen sei eine güterrechtliche Ausgleichszahlung vorgesehen worden, wie dies in solchen Fällen üblich sei. Diese Zahlung sei deshalb nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sondern als Alterskapital. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der Vorsorgefall im Rahmen der beruflichen Vorsorge für den ehemaligen Ehemann bei der Scheidung bereits eingetreten war. Ein Vorsorgeausgleich fand aber trotzdem statt. Wie in Art. 124a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vorgesehen, wurde der der Beschwerdeführerin zugesprochene Rentenanteil von jährlich CHF 2'091.25 in eine lebenslange Rente umgerechnet und auf ihr Freizügigkeitskonto überwiesen (Scheidungsurteil Ziff. 8 der Erwägungen und Ziff. 6 des Dispositivs; IV-act. 163 S. 8 f. und S. 15 f.). Die IV-Stelle ging somit zu Recht davon aus, dass die Zahlungen des Ehemannes aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Statusfrage zu berücksichtigen sind.
4.7.4. Für den hypothetischen Gesundheitsfall lässt sich aus all dem auf eine 80%ige Erwerbstätigkeit nach der Scheidung schliessen. Mit ihrer Aussage anlässlich der Haushaltabklärung, sie würde im Gesundheitsfall 2 bis 3 Tage pro Woche arbeiten (IV-act. 53), machte die Beschwerdeführerin glaubhaft deutlich, dass sie als Gesunde nicht in einem vollen Pensum arbeiten würde, sondern nur Teilzeit in dem Umfang, in welchem es ihre finanziellen Verhältnisse erfordern würden. Nach der Scheidung hätte sie auch als Gesunde aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Reserve von CHF 100'000.00 gehabt und mit monatlichen Zahlungen von CHF 1'000.00 bis im Februar 2027 rechnen können. Bei dieser Ausgangslage hätte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine 100%ige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Um den bisherigen Lebensstandard auf lange Sicht zu halten, wäre sie aber darauf angewiesen gewesen, im Umfang von 80 % erwerbstätig zu sein. Aufgrund ihrer beschränkten Ausbildung und Berufserfahrung wäre sie auf dieses Arbeitspensum angewiesen gewesen, um einen monatlichen Lohn von rund CHF 3'400.00 zu erzielen (vgl. oben E.4.7.1), so dass ihr zusammen mit der Zahlung von CHF 1'000.00 durch den ehemaligen Ehemann CHF 4'400.00 pro Monat zur Verfügung gestanden hätten.
4.8. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte zusätzlich zu ihrem eigenen Lebensunterhalt auch noch Kinderalimente leisten müssen und hätte deshalb zu 100 % erwerbstätig sein müssen. Dies trifft nicht zu. Die Kinderalimente waren bei der Scheidung im Betrag von CHF 40'000.00 bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt worden. Dies wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Gesundheitsfall so gewesen.
4.9. Die IV-Stelle begründet die Annahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit unter anderem damit, dass statistisch betrachtet alleinlebende Mütter mit Kindern unter 25 Jahren zu zwei Dritteln teilerwerbstätig seien. Sie stützt sich dabei auf eine Erhebung des Bundesamtes für Statistik zu Teilzeiterwerbstätigkeit nach Geschlecht, Familiensituation und Beschäftigungsgrad betreffend das Jahr 2019 (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home.assetdetail.13108479.html, zuletzt besucht am 8. Juni 2021). Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Die Kategorie "alleinlebende Mütter, jüngstes Kind unter 25 Jahren" bezieht sich auf Mütter, welche mit ihren Kindern zusammenleben und entsprechende Betreuungsaufgaben haben. Dies ist vorliegend eben gerade nicht der Fall.
4.10. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde sowohl in der Phase der Trennung ab dem 29. Februar 2016 als auch nach der Scheidung am 8. April 2020 zu 80 % erwerbstätig und nur zu 20 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Die IV-Stelle hat demnach zwar zu Recht die gemischte Methode angewendet, indessen die beiden Bereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt zu Unrecht mit je 50 % gewichtet. Sie wird dies im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu korrigieren haben.
5. Geprüft wird nun, ob die IV-Stelle das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 IVV hätte festlegen müssen. Art. 26 IVV betrifft die sogenannten Geburts- und Frühinvaliden, mithin versicherte Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Gemäss Art. 26 IVV entspricht das Valideneinkommen von über 30jährigen Geburts- oder Frühinvaliden dem jährlich aktualisierten Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie falle unter diese Bestimmung, sie lebe seit der Geburt mit gesundheitlichen Einschränkungen und habe lediglich eine Anlehre zur Coiffeuse absolvieren können. Eine Anstellung in dieser Tätigkeit habe sie nie gefunden und es sei ihr nie gelungen, mit den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit ihren ordentlichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch die IV-Stelle halte in den Akten fest, dass sie keine zureichende Ausbildung habe absolvieren können und dass sie als Frühbehinderte einzustufen sei. Dem kann, aus den nachfolgend dargelegten Gründen, nicht gefolgt werden.
5.1. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit und Jugend unter gesundheitlichen Problemen litt. Sie kam als Mangelgeburt unter Komplikationen zur Welt (IV-act. 1 S. 3 ff.). Sie hatte einen angeborenen Herzfehler, der indessen keinen wesentlichen Einfluss auf den Schulbesuch und die Ausbildung hatte und erst im Erwachsenenalter festgestellt und operiert wurde (IV-act. 1 S. 73 f.). Mit rund 3 Jahren erlitt sie einen Epilepsieanfall. Unter antiepileptischer Therapie besserte sich ihr Zustand, so dass diesbezüglich keine wesentliche Beeinträchtigung bestand (IV-act. 1 S. 21 f., 1 S. 41 f.). Sie brauchte spezielle Förderung mit Legasthenie-Unterricht (IV-act. 1 S. 38), konnte aber die obligatorische Schulzeit absolvieren. Diese Vorkommnisse verunmöglichten ihr somit nicht, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben.
5.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Bericht des IV-Berufsberaters vom 3. März 1995 (IV-act. 1 S. 81 ff.). Dieser Bericht steht in Zusammenhang mit der Anmeldung der Beschwerdeführerin für Umschulung und Rente am 1. März 1994, weil sie nach der Operation des angeborenen Herzfehlers im November 1993 nur noch körperlich wenig belastende Tätigkeiten ausüben konnte (IV-act. 1 S. 43 ff.). Der Berufsberater führte aus, wie aus der Anamnese zu entnehmen sei, habe die Beschwerdeführerin bis zum damaligen Zeitpunkt keine ausreichende berufliche Ausbildung absolvieren können. Die Anlehre als Coiffeuse ermögliche ihr nicht, ein Einkommen wie eine gelernte Coiffeuse zu realisieren, da sie bei ihrer Arbeit immer sehr langsam gewesen sei (IV-act. 1 S. 82). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons I._____ prüfte daraufhin, ob die Beschwerdeführerin als Frühinvalide einzustufen sei (IV-act. 1 S. 85). Der ärztliche Dienst hielt dazu fest, diese Frage sei derzeit nicht leicht zu beantworten. Aus somatischen Gründen (operierter Herzfehler) sei ihr wohl eine körperlich leichte Arbeit voll zumutbar. (…) Ob sie auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen sei – so müsse der heutige hier wohl angesehen werden – müsse eine psychiatrische Begutachtung klären (IV-act. 1 S. 92 f.). Darauf holte die IV-Stelle des Kantons I._____ bei Dr. med. O._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten ein, welches dieser am 30. November 1995 erstattete (IV-act. 1 S. 104 ff.). Dr. med. O._____ erkannte keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, es bestehe kein Verdacht auf Geisteskrankheit oder ein anderes schwerwiegendes psychiatrisches Leiden, die Beschwerdeführerin sei nicht auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen und die Prognose für Umschulungsmassnahmen sei nicht grundsätzlich ungünstig. Die Sozialisationsdefizite im beruflichen und zwischenmenschlichen Bereich führte Dr. med. O._____ auf die schwierige Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin zurück, eine Frühinvalidität bestätigte er nicht.
5.3. Unbehelflich ist auch das Argument der Beschwerdeführerin, es sei ihr nie gelungen, mit den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit ihren ordentlichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wie gezeigt war sie aus gesundheitlicher Sicht in der Lage, die ordentliche Schulzeit zu absolvieren und eine Anlehre zu machen. In körperlich leichten Tätigkeiten war sie als junge Frau voll arbeitsfähig, ebenso aus psychiatrischer Sicht. Dass sie verschiedene Arbeitsverhältnisse nur für relativ kurze Zeit innehatte, weist deshalb nicht auf gesundheitliche Probleme, sondern eher auf Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich hin. So hielt denn auch Dr. med. O._____ fest, die Beschwerdeführerin tue sich im zwischenmenschlichen Bezug schwer, Konflikte auszuhalten, sie neige zu kurzschlüssigem Reagieren und somatisiere dann ihre Trennungs- und Existenzängste, was in Anbetracht der schwierigen Jugend nicht weiter verwundere (IV-act. 1 S. 107).
6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die IV-Stelle den Beginn des Rentenanspruchs zu Recht auf den 1. Juli 2016 gelegt hat. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades hat die IV-Stelle zu Recht die gemischte Methode angewendet. Allerdings hat sie dabei den Bereich Erwerb mit 50 statt mit 80 % gewichtet, den Bereich Haushalt mit 50 statt mit 20 %. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Punkt rechtswidrig und die IV-Stelle hat den Invaliditätsgrad neu zu berechnen. Von einer Frühinvalidität ging die IV-Stelle zu Recht nicht aus, bei der Bemessung des Valideneinkommens hat sie zu Recht nicht auf Art. 26 IVV abgestellt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtswidrig und die Angelegenheit ist an die IV-Stelle zurückzuweisen.
7. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf CHF 700.00 festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausganges der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen.
8. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. März 2021 eine Honorarnote im Umfang von CHF 2'085.50 eingereicht. Dieser Betrag basiert auf einem Arbeitsaufwand von total 11.75 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 160.00. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint dem Gericht angemessen und der Stundenansatz ist nicht zu beanstanden. Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin deshalb aussergerichtlich mit CHF 2'085.50 zu entschädigen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen.
2. Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.
3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergerichtlich mit CHF 2'085.50.
[Rechtsmittelbelehrung]
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