VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 21 117
3. Kammer als Versicherungsgericht
VorsitzPedretti
RichterInnenvon Salis und Audétat
Aktuar ad hocFrings
URTEIL
vom 25. Januar 2022
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt,
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend IV-Rente
I. Sachverhalt:
1. Die im Jahr 1994 aus Marokko in die Schweiz eingereiste A.________, geb. 1970, hat sich bereits mehrmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug angemeldet. Auf die entsprechenden Begehren war die IV-Stelle entweder nicht eingetreten oder beurteilte sie gestützt auf die getätigten medizinischen Abklärungen, insbesondere das Gutachten der D.________ Ostschweiz vom 6. November 2013, abschlägig.
2. Vom 23. Oktober 2019 bis zum 5. November 2019 befand sich A.________ in stationärer Behandlung in der Klinik Waldhaus der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR), wo hauptsächlich Anpassungsstörungen diagnostiziert wurden. Danach setzte sie die psychiatrische Behandlung ambulant bei Dr. med. B.________ fort. Dieser wies mit Bericht vom 6. Oktober 2020 namentlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine anhaltende wahnhafte Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F22.9), aus.
3. Gleichentags meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere liess sie A.________ polydisziplinär in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Oto-Rhino-Laryngologie, Rheumatologie und Psychiatrie begutachten, wobei der Auftrag der C.________ AG zugeteilt wurde (nachfolgend C.________-Gutachten). In dem am 4. August 2021 erstatteten Gutachten wiesen die Expertinnen und Experten eine kleine Paraumbilicalhernie als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Als ohne Einfluss darauf erachteten sie namentlich eine akzentuierte Persönlichkeit (selbstunsicher, dysthym, histrionisch), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine Dysthymia. Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit gelangten sie zum Schluss, dass A.________ weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer Verweistätigkeit eingeschränkt sei. Dasselbe hielten sie mit Blick auf Haushaltstätigkeiten fest.
4. Nach ablehnendem Vorbescheid vom 25. August 2021 und Einwand vom 16. bzw. 23. September 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A.________ mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 ab und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei führte sie aus, dass gestützt auf die getätigten, umfangreichen Abklärungen die Voraussetzung einer (drohenden) invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht erfüllt sei.
5. Mit dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobener Beschwerde vom 25. November 2021 liess A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) neben der Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2021 beantragen, ihr sei mit Wirkung ab dem 6. Oktober 2020 (unter Berücksichtigung allfälliger Wartefristen) eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, im C.________-Gutachten werde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die von den PDGR gestellten psychischen Diagnosen unrichtig sein sollen. Zudem sei die psychiatrische Exploration trotz schlechter Deutschkenntnisse nicht im Beisein eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin erfolgt. Dies stelle vor allem mit Blick auf die psychische Abklärung einen gravierenden Fehler dar. Zudem sei der für die Bewertung des Invalideneinkommens herangezogene Tabellenlohn angemessen zu kürzen.
6. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei vertiefte sie die bereits in der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2021 angeführte Begründung anhand der in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen.
7. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Januar 2022 trotz der ihr eingeräumten Frist für eine freigestellte Stellungnahme lediglich eine Honorarnote ein.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 2021, worin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde (kein Anspruch auf IV-Leistungen). Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung, weshalb sie durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Streitgegenstand bildet die Frage des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin, welcher angesichts der Anmeldung im Oktober 2020 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. April 2021 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs) entsteht, sofern bis dahin das Wartejahr erfüllt ist und danach eine Invalidität von mindestens 40 % vorliegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Da vorliegend ein allfälliger Rentenanspruch jedoch noch unter Geltung des alten Rechts entstanden wäre, finden die bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen Anwendung (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020).
Streitig ist in erster Linie das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, der im hier massgeblichen Zeitraum ab dem 1. April 2021 einen Rentenanspruch zu begründen vermochte. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, der zur Bemessung des Invalideneinkommens herangezogene Tabellenlohn sei angemessen zu kürzen.
3.1. Bei erwerbstätigen versicherten Personen gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2. Die Annahme einer Invalidität bedingt rechtsprechungsgemäss in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 139 V 547 E.5.2, 136 V 279 E.3.2.1, 127 V 294 E.5a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_468/2021 vom 13. Dezember 2021 E.2.2.2; 8C_415/2021 vom 13. Oktober 2021 E.4.1, 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E.4.2; vgl. zum Ganzen Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 7 Rz. 22 ff.).
3.3.1. Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der versicherten Person sind die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Die Aufgabe des Arztes besteht darin, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt jedoch keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr gibt er eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 361 E.3.2.1, 144 V 50 E.4.3, 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4, 125 V 256 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E2.4, 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E.2.2, 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E.5.2.3, 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E2.2, 9C_540/2020 vom 18. Februar 2021 E2.3).
3.3.2. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_452/2018 vom 5. September 2018 E.4.3, 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E.3.3.3, 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.5.2, 8C_588/2015 vom 17. Dezember 2015 E.2).
4. Vorliegend sind zur Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen:
4.1. Im Gutachten der D.________ Ostschweiz vom 6. November 2013 wiesen die Expertin und Experten keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Als solche ohne Einfluss darauf nannten sie unter anderem eine Dysthymia, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (vgl. IV-act. 40 S. 18). Zu den funktionellen Auswirkungen führten sie aus, aus polydisziplinärer Sicht bestehe aufgrund der aktuellen Untersuchungen keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten noch für ähnlich adaptierte Tätigkeiten. In psychiatrischer Hinsicht habe nie eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. IV-act. 40 S. 20).
4.2. Zu der vom 23. Oktober 2019 bis zum 5. November 2019 stattgehabten stationären Behandlung infolge akuter Fremd- und Selbstgefährdung wiesen Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Psychologin F.________ von den PDGR Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) als Hauptdiagnose aus. Die Beschwerdeführerin sei nach einer psychischen Dekompensation, im Rahmen derer sie mit Suizid gedroht habe, per fürsorgerischem Freiheitsentzug zugewiesen worden. Sie habe über finanzielle Schwierigkeiten berichtet, welche letztlich zur Dekompensation beigetragen hätten. Diese hätten mit Unterstützung des internen Sozialdienstes und der zuständigen Person des Sozialamts geklärt werden können. Zur Unterstützung in alltäglichen Belangen sei ein Kennenlerngespräch bzw. eine regelmässige Betreuung durch eine ambulante psychiatrische Spitex organisiert worden. Bei Austritt sei die Beschwerdeführerin freundlich und kontaktfreudig gewesen. Die Aufmerksamkeit, Gedächtnisleistung und Merkfähigkeit seien grobkursorisch regelrecht und die Beschwerdeführerin sei formalgedanklich logisch und kohärent gewesen. Es habe kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen, Ängste und Zwangsphänomene gegeben. Der Antrieb sei gut und die Beschwerdeführerin affektiv gut schwingungsfähig und ausgeglichen gewesen. Insbesondere habe sie sich von Suizidalität distanziert (vgl. IV-act. 98 S. 134 ff.).
4.3. In seinem Bericht vom 6. Oktober 2020 wies der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________, namentlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine anhaltende wahnhafte Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F22.9), aus. Zum damaligen Psychostatus hielt er namentlich fest, die Beschwerdeführerin berichte von Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Das formale Denken sei logisch und kohärent. Es bestehe eine Grübelneigung sowie leichte bis mittelgradige Befürchtungen und eine Angst vor der Zukunft. Zwänge, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen würden verneint. Wahn sei in Form von Verfolgung und Beobachtung vorhanden. Im Affekt bestehe eine mittelgradige Störung der Vitalgefühle, wobei die Beschwerdeführerin wenig schwingungsfähig sei. Es bestehe eine leichtgradige Unruhe und sozialer Rückzug (vgl. IV-act. 72).
4.4. Am 20. November 2020 berichtete Dr. med. B.________ bei den vorgenannten Diagnosen von einem weitgehend unveränderten Psychostatus. Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in mehrfacher Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es liege ein gemischtes klinisches Bild einer depressiven Symptomatik und einer wahnhaften Störung vor, woraus sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2020 ergebe. Prognostisch sei damit zu rechnen, dass die Arbeitsfähigkeit massgeblich von der depressiven Episode aufgrund der schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin (wohl recte: abhänge und eine weitere Beeinträchtigung derselben) nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. IV-act. 80 S. 4).
4.5. Mit Bericht vom 14. Januar 2021 führte Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, bei unter anderem diagnostizierter Anpassungsstörung bzw. chronischer Depression aus, aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % für leichte Tätigkeiten arbeitsfähig, wobei er dazu relativierend festhielt, es entziehe sich seiner Kenntnis, inwieweit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen bestehe (vgl. IV-act. 91, 98 S. 138 ff.).
4.6. Im C.________-Gutachten vom 4. August 2021 diagnostizierten die Gutachterinnen und Gutachter eine kleine Paraumbilicalhernie mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Diagnosen aus psychiatrischer Sicht, namentlich eine akzentuierte Persönlichkeit (selbstunsicher, dysthym, histrionisch) (ICD-10 Z73.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) ordneten sie jenen ohne Einfluss darauf zu. Dazu führten sie aus, im Gegensatz zum subjektiven Empfinden der Explorandin seien die meisten Diagnosen nicht derart stark ausgeprägt, als dass eine namhafte Beeinträchtigung vorliege (vgl. IV-act. 98 S. 10). Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit gelangten sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt sei, mindestens seit der letzten Begutachtung durch die D.________ Ostschweiz. Dasselbe hielten sie mit Blick auf Haushaltstätigkeiten fest (vgl. IV-act. 98 S. 12 f.).
Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2021 das Vorhandensein einer (drohenden) invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. Neben der Abschlussbeurteilung durch Dr. med. H.________, Ärztin vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz, vom 24. August 2021 (vgl. IV-act. 108 S. 8 f.) stützte sie sich dabei insbesondere auf das C.________-Gutachten vom 4. August 2021 ab (vgl. IV-act. 98).
5.1. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das polydisziplinäre C.________-Gutachten vom 4. August 2021 mit seinen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit als Grundlage für ihren Entscheid beigezogen hat oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen. Während die Beschwerdegegnerin dieses als beweiskräftig erachtet (vgl. Abschlussbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ vom 24. August 2021 [vgl. IV-act. 108 S. 8 f.]), hält die Beschwerdeführerin es für mängelbehaftet.
5.2. Dabei kritisiert sie insbesondere, dass im C.________-Gutachten nicht nachvollziehbar begründet werde, weshalb die von den PDGR gestellten psychischen Diagnosen (mittelgradige depressive Störung und anhaltende wahnhafte Störung) unrichtig sein sollen. Dabei übersieht sie jedoch, dass die C.________-Gutachterinnen und -Gutachter sich in ihrer Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. IV-act. 98 S. 18 ff.), insbesondere auch der Berichte der PDGR (vgl. IV-act. 98 S. 29 ff. und S. 109 f.), sorgfältig mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen gestützt auf die eigenen klinischen, bildgebenden und laborchemischen Untersuchungen getroffen haben (vgl. IV-act. 98 S. 43 ff., S. 67 f., S. 88 ff. und S. 117 ff.). Auch flossen die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zur Krankheitsentwicklung und zum jetzigen Leiden in die Gesamtbeurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit ein (vgl. IV-act. 98 S. 8 f., S. 37 ff., S. 63 ff., S. 84 ff. und S. 111 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur versicherungsrechtlich relevanten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet (vgl. IV-act. 98 S. 10 ff., S. 46 ff., S. 68 ff., S. 91 ff. und S. 121 ff.). Ferner ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin setzte sich der psychiatrische Teilgutachter, med. pract. I.________, ausdrücklich mit den Berichten der PDGR, insbesondere jenen von Dr. med. B.________, und den darin gestellten Diagnosen auseinander (vgl. dazu auch Aktenauszug im psychiatrischen Teilgutachten [IV-act. 98 S. 109 f.]). Dazu führte er nachvollziehbar aus, dass eine floride depressive Symptomatik – entsprechend den Berichten von Dr. med. B.________ – nicht habe festgestellt werden können. Wie bereits im polydisziplinären Gutachten der D.________ St. Gallen vom 6. November 2013 stelle sich eine Dysthymie dar, die vor dem Hintergrund der psychosozialen Aufwuchsbedingungen der Beschwerdeführerin entstanden sein möge. Zwischenzeitlich habe auch eine ausgeprägtere depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bestanden, welche zu einer Hospitalisation bei den PDGR im Jahr 2019 geführt habe (zum damaligen Zeitpunkt mit der Diagnose "Anpassungsstörung im Rahmen der psychosozialen Bedingungen", ausagiert durch die Primärpersönlichkeit und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit wohl histrionischen Anteilen, wie schon im Vorgutachten angeführt). Eine "anhaltende wahnhafte Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F22.9)", wie sie in den Berichten von Dr. med. B.________ angeführt werde, habe heute nicht bestätigt werden können. Das von der Beschwerdeführerin angegebene "Stimmen hören" in Form von Akoasmen dürfte doch als Pseudohalluzination bezeichnet werden. Wie die Beschwerdeführerin beschrieben habe und wie zu explorieren gewesen sei, hätten die Trugwahrnehmungen den Charakter von Vorstellungen, nicht von Wahrnehmungen, und spielten im subjektiven und nicht im objektiven Raum. Zudem habe nicht wirklich etwas Paranoides, sondern ein leibhaftes Bewusstsein (Jaspers) festgestellt werden können. Das Objekt, dass die Beschwerdeführerin bezeichne, und das Gefühl, dass jemand hinter ihr sei, sei nicht im eigentlichen Wahrnehmungsfeld erlebt worden. Es handle sich nach der Darstellung um eine subjektive Trugwahrnehmung. Hier könne angeführt werden, dass diese Vorstellungen wohl auch im Rahmen der Primärpersönlichkeit aufgetreten sein dürften und ihre diagnostische Wertigkeit als gering einzustufen gewesen sei. Insbesondere hätten keine Symptome, etwa Erstrangsymptome, die auf eine ausgeprägtere Ich-strukturelle Störung hinweisen würden, festgestellt werden können. Auch ergäben sich keine Hinweise für das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung (vgl. IV-act. 98 S. 122).
5.3. Diese Ausführungen erweisen sich im Lichte der erhobenen Befunde als schlüssig. So ergab die testpsychiatrische Untersuchung mit der Hamilton Depressions-Skala einen Punktwert von sechs, welcher gegen das Bestehen einer depressiven Störung spricht (vgl. IV-act. 98 S. 120). Zudem führte der psychiatrische Teilgutachter aus, es habe sich zu keinem Zeitpunkt eine depressive Herabgestimmtheit beobachten oder explorieren lassen. Zwar habe die Beschwerdeführerin etwas dysthym, sorgenvoll herabgestimmt, geringfügig belastet und teilweise etwas betrübt gewirkt, wobei das Lachen anfänglich etwas parathym gewesen sei. Die Affektivität habe sich aber stabil und situationsadäquat gezeigt und die Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen. Zudem sei der Antrieb nicht reduziert und die Motivation der Beschwerdeführerin (Neugier, Spontanität, Interesse an den unmittelbaren Gegebenheiten der Umwelt) vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem der Exploration aufmerksam folgen können, wobei ihre Konzentration im Verlauf der Untersuchung nicht merklich nachgelassen habe. Hinsichtlich des Denkens und der Wahrnehmung hielt med. pract. I.________ schliesslich fest, die Beschwerdeführerin habe über Pseudohalluzination berichtet, vorwiegend in Form von Akoasmen sowie leibhaftem Bewusstsein. Das Denken sei aber flüssig, kohärent sowie zielgerichtet und -führend gewesen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen ergeben (vgl. IV-act. 98 S. 118 ff.).
5.4. Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse und der vorhandenen Ressourcen und Belastungsfaktoren (vgl. hierzu IV-act. 98 S. 11 und S. 126) erscheint es für den hier massgeblichen Zeitraum plausibel, wenn die Gutachterinnen und Gutachter – insbesondere in psychiatrischer Hinsicht – weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten (vgl. IV-act. 98 S. 12 f. und S. 126 f.). Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise indes rechtsprechungsgemäss nicht zu schmälern (Urteile des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E.4.3, 9C_342/2018 vom 19. September 2018 E.2, 8C_380/2017 vom 7. August 2017 E.5, 9C_857/2016 vom 7. Februar 2017 E.3.2.1, 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E.4.2.2, 9C_556/2015 vom 3. November 2015 E.2.2.1, 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E.3.3, 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E.4.1.5 sowie 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E.4.5).
6. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihre Deutschkenntnisse für eine Begutachtung ohne Dolmetscher bzw. Dolmetscherin nicht ausreichend gewesen seien. Die unterbliebene Übersetzung sei vor allem im Zusammenhang mit der psychiatrischen Abklärung als gravierender Fehler zu rügen.
Zwar trifft es zu, dass der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen ein besonderes Gewicht zukommt. Denn dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2021 vom 23. November 2021 E.4.1.1 m.H.). Dennoch erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin vorliegend als nicht stichhaltig: Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht vorbrachte, wurde im psychiatrischen C.________-Teilgutachten vermerkt, dass die Beschwerdeführerin sich in Schriftdeutsch mit fremdsprachigem Akzent äussere und über ausreichende Sprachkenntnisse für die Untersuchung und Exploration verfüge, wobei die Stimme gut moduliert und die Sprechweise ohne Auffälligkeiten seien (vgl. IV-act. 98 S. 118). Die Frage, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der Explorandin oder ob der Beizug eines Übersetzers bzw. einer Übersetzerin im Einzelfall geboten ist, hat denn auch der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_295/2021 vom 23. November 2021 E.4.1.1, 8C_226/2012 vom 2. Juli 2012 E.4.1, AHI 2004 S. 143, I 245/00 E. 4.2.1). Vorliegend ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des C.________-Gutachtens durch Verständigungsschwierigkeiten in Frage gestellt wäre. So beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, pauschal die Notwendigkeit einer Übersetzungshilfe zu behaupten, ohne konkret darzulegen, inwiefern die Verständigung anlässlich der Begutachtung nicht funktioniert haben soll. Es finden sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei der psychiatrischen Exploration gewisse Fragen nicht verstanden oder an diesen vorbeigeantwortet haben soll. Soweit überhaupt sprachliche Unzulänglichkeiten existierten (vgl. z.B. IV-act. 98 S. 113 betreffend Schlafanamnese), waren diese bloss untergeordneter Natur. Insbesondere vermitteln die anlässlich der Anamneseerhebung wiedergegebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin den Eindruck, dass die Kommunikationsfähigkeit nicht beeinträchtigt war (vgl. hierzu IV-act. 98 S. 111 ff.). Dass die Deutschkenntnisse kein Hindernis für eine verlässliche Begutachtung bildeten, bestätigen schliesslich auch die allgemeininternistische Teilgutachterin und den rheumatologischen Teilgutachter. Danach konnte die sprachliche Verständigung in Deutsch bzw. in Deutsch mit französischem Akzent erfolgen, wobei keine Einschränkung bestand (vgl. IV-act. 93 S. 43 und S. 88). Zudem wurde eine ausreichende Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache als Ressource ausgewiesen (vgl. IV-act. 98 S. 42 und S. 87).
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten bereits seit Oktober 1994 in der Schweiz bzw. – soweit ersichtlich – grossmehrheitlich in J.________ lebt (vgl. Anmeldungen vom 6. Oktober 2020 [IV-act. 71 S. 1], vom 4. Juni 2019 [IV-act. 51 S. 1] und vom 7. November 2012 [IV-act. 2 S. 2], undatierter Lebenslauf [IV-act. 12], Abklärungsbericht Haushalt vom 3. bzw. 5. April 2013 [IV-act. 28 S. 2], Gutachten der D.________ Ostschweiz vom 6. November 2013 [IV-act. 40 S. 6 und 40 S. 19], Scheidungsurteil vom 24. Juni 2004 [IV-act. 13]). Zwar wurde anlässlich der Begutachtung durch die D.________ Ostschweiz im August 2013 eine Übersetzungshilfe eingesetzt (vgl. IV-act. 40 S. 6, 40 S. 10). Diese wurde indes nur für einen kleinen Teil gebraucht und die Beschwerdeführerin konnte sich bereits damals in einfachem Hochdeutsch unterhalten (vgl. IV-act. 40 S. 6). Zudem geht aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 3. bzw. 5. April 2013 hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ansicht des für sie zuständigen Sozialdienstmitarbeiters in deutscher Sprache mitteilen könne (vgl. IV-act. 28 S. 1). Darüber hinaus hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe die ihr gestellten Fragen verständlich, differenziert und adäquat beantworten können (vgl. IV-act. 28 S. 4; ferner die zahlreichen Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin [IV-act. 25 f.]). Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die C.________-Gutachterinnen und Gutachter annahmen, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Sprachkenntnisse für eine Begutachtung auf Deutsch verfügte, weshalb es anlässlich der (psychiatrischen) Exploration keines Beizugs einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers bedurfte.
7. Insgesamt ergibt sich daher, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr angeführten Berichte der PDGR nicht geeignet sind, den Beweiswert des C.________-Gutachtens vom 4. August 2021 zu schmälern. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die darin ausgewiesene 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit abstellte und im hier massgeblichen Zeitraum das Vorhandensein eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte. Vor diesem Hintergrund kann auf die beantragte (Rückweisung zur) Einholung eines neutralen medizinischen (Ober-)Gutachtens verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1.3, 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3).
8.1. Da insoweit ein Anspruch auf eine Invalidenrente entfällt, erübrigt es sich auf die (weiteren) Vorbringen zur Bemessung des Invalideneinkommens einzugehen.
8.2. Selbst wenn der Invaliditätsgrad anhand der – sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkenden – allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs berechnet und die Vergleichseinkommen aufgrund der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (vgl. dazu undatierter Lebenslauf [IV-act. 12] und Auszug aus dem Individuellen Konto vom 5. November 2020 [IV-act. 76]) gestützt auf den Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) ermittelt würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E.4.1 m.H.), ergäbe sich auch beim maximal zulässigen Tabellenabzug bestenfalls ein solcher von 25 % ([Valideneinkommen von CHF 56'338.10 {CHF 4'371.-- [LSE 2018, Tabelle TA 1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1] : 40 x 41.7 [Anpassung an betriebsübliche Arbeitszeit] x 1.01 x 1.01 x 1.01 [Nominallohnentwicklung] x 12} - Invalideneinkommen von CHF 42'253.60 {CHF 4'371.-- [LSE 2018, Tabelle TA 1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1] : 40 x 41.7 [Anpassung an betriebsübliche Arbeitszeit] x 1.01 x 1.01 x 1.01 [Nominallohnentwicklung] x 12 x 0.75 [Abzug von 25 % vom Tabellenlohn]}] x 100 : Valideneinkommen von CHF 56'338.10). Dieser Invaliditätsgrad verleiht keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Bei diesem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Allerdings hat sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da die Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. namentlich Bestätigung zur öffentlich-rechtlichen Unterstützung vom 13. Juli 2021 der Stadt J.________), kann dem Gesuch entsprochen werden. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von CHF 700.-- (vorläufig) zulasten der Gerichtskasse.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Eingabe vom 11. Januar 2022 insgesamt einen Aufwand von 2.5 Stunden à CHF 360.-- (CHF 900.--) zuzüglich Auslagen in der Höhe von CHF 20.60 und MWST geltend. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) beträgt der Honoraransatz für den berechtigten Aufwand im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Vertretung CHF 200.-- pro Stunde. Zudem sind die Barauslagen mit der praxisgemäss anzuerkennenden Spesenpauschale von 3 % des Honorars zu veranschlagen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 2020 67 vom 8. Dezember 2020 E.7). Insgesamt ist somit eine Entschädigung von CHF 554.65 (2.5 Stunden à CHF 200.-- [CHF 500.--] zzgl. 3 % Barauslagen [CHF 15.--] und 7.7 % MWST [CHF 39.65]) angemessen.
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von CHF 700.-- zulasten von A.________ von der Gerichtskasse übernommen.
2.2. A.________ wird in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit CHF 554.65 (inkl. MWST) entschädigt.
2.3. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A.________ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]