VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 20 119
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterinvon Salis
Aktuarin ad hocGuhl
URTEIL
vom 16. September 2021
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
I. Sachverhalt:
1. A._____, Jahrgang 1994, war zuletzt als Betriebsarbeiter tätig. Am 6. April 2020 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 21. April 2020 an.
2. Am 25. Juni 2020 wurde A._____ durch das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend RAV) angewiesen, sich bis zum 29. Juni 2020 bei der B._____ AG in D.________ auf eine offene Stelle als Mitarbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst zu bewerben. Ein Stellenantritt für diese befristete Vollzeitstelle war per 1. Juli 2020 vorgesehen. Es erfolgte keine Kontaktaufnahme und kein Stellenantritt durch A._____.
3. Am 8. Juli 2020 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) aufgefordert, zu obigem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Sollte keine Stellungnahme eingehen, werde aufgrund der vorliegenden Akten entschieden. A._____ reichte innert Frist bis zum 20. Juli 2020 keine Stellungnahme ein.
4. Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 stellte das KIGA den Anspruch von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 30 Tagen ein. Das KIGA führte dazu begründend aus, dass A._____ eine ihm zugewiesene Stelle faktisch abgelehnt habe. Bei der Festlegung der Anzahl Einstelltage sei berücksichtigt worden, dass es sich um eine befristete Anstellung gehandelt hätte.
5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Schreiben vom 13. August 2020 und vom 27. August 2020 sinngemäss Einsprache beim KIGA. Begründend führte er insbesondere an, dass er die zugewiesene Stelle aus gesundheitlichen Gründen (Leistenbruch) nicht habe antreten können. Beigefügt war ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._____, vom 10. August 2020.
6. Mit Schreiben vom 9. September 2020 forderte das KIGA A._____ auf, ein ärztliches Zeugnis nachzureichen, aus welchem der Zeitraum und der Umfang der Arbeitsunfähigkeit sowie die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen der befristeten Anstellung als Mitarbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst bei der B._____ AG hervorgehe. Dieser Aufforderung kam A._____ nicht nach, jedoch stellte er am 11. September 2020 telefonischen Kontakt zwischen dem KIGA und dem behandelnden Arzt her.
7. Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2020 wies das KIGA die Einsprache ab.
8. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der 30 Einstelltage in der Anspruchsberechtigung. Begründend brachte der Beschwerdeführer wiederum sinngemäss vor, dass er aufgrund eines Leistenbruchs die Stelle nicht habe antreten können.
9. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 hielt das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) an seinem Einspracheentscheid vom 28. September 2020 fest und beantragte die Beschwerdeabweisung. Begründend führte er an, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass er die ihm zugewiesene Stelle am 1. Juli 2020 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe antreten können.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 28. September 2020, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 22. Juli 2020 abwies und die Einstellung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 30 Tagen bestätigte. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).
1.2. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.
2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 4'474.-- (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 70 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschädigt (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 144.30 (ermittelt aus: CHF 4'474.-- x 0.7 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von 30 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 4'329.-- (30 Tage x CHF 144.30). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
3. Im Folgenden streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2020 zu Recht die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 30 Tagen abgewiesen hat.
4.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung i. S. v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht der versicherten Person durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N. 12 zu Art. 17), die in der Regel streng beurteilt werden.
4.2. Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss die versicherte Person eine ihr vermittelte zumutbare Stelle annehmen. Befolgt sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b m.H.).
4.3. Grundsätzlich ist nach Art. 16 Abs. 1 AVIG jede Arbeit zumutbar, es sei denn, einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände liege vor (BGE 124 V 62 E.3b). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unter anderem eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt sein (BGE 124 V 234 E.4bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E.4; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Oktober 2012, Rz. B290).
4.4. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch das zuständige RAV am 25. Juni 2020 angewiesen, sich bei der B._____ AG in D.________ auf eine offene Stelle als Mitarbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst zu bewerben. Es ist unbestritten, dass keine Kontaktaufnahme und kein Stellenantritt durch den Beschwerdeführer erfolgten.
4.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er aufgrund seiner gesundheitlicher Beeinträchtigung ohnehin nicht zum Stellenantritt fähig gewesen wäre, und reicht ein ärztliches Zeugnis ein. Sodann führt er an, einen Leistenbruch erlitten zu haben, der so gravierend gewesen sei, dass er operativ behandelt werden müsse. Die Operation sei zunächst auf den 29. August 2020 angesetzt gewesen. Er habe diesen Termin aber kurzfristig verschoben, nachdem ihm die E._____ AG einen Arbeitsvertrag unterbreitet habe. In der Folge hätten sich die Schmerzen aber verschlimmert, weshalb er notfallmässig habe ins Kantonsspital gehen müssen. Nun werde er am 2. November 2020 operiert (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2). Das eingereichte ärztliche Zeugnis, ausgestellt am 10. August 2020, wurde von Dr. med. C._____, D.________, ausgestellt. Dr. med. C._____ bestätigt darin, dass der Beschwerdeführer heute (d.h. am 10. August 2020) aufgrund eines Leistenbruchs links in seiner Sprechstunde war und berichtete, dass die Beschwerden erstmals aufgetreten seien, als er am 26. Juni seinem Bruder beim Möbel Schleppen geholfen habe. Aufgrund der ärztlichen Untersuchung erscheine ihm die Schilderung plausibel, deshalb bestehe vorerst eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für mittelschwere bis schwere Arbeiten (Bg-act. 9).
4.6. Hinsichtlich dieses ärztlichen Zeugnisses ist festzuhalten, dass das Zeugnis nicht rückwirkend ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Juni 2020 durch das zuständige RAV angewiesen, sich bis zum 29. Juni 2020 bei der B._____ AG in D.________ zu bewerben. Der Stellenantritt wäre am 1. Juli 2020 vorgesehen gewesen (Bg-act. 5). Die ärztliche Untersuchung und die Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses erfolgten allerdings erst am 10. August 2020, also rund sechs Wochen später. Im ausgestellten ärztlichen Zeugnis wurde von Dr. med. C._____ einzig festgehalten, dass ein Leistenbruch am 26. Juni 2020 plausibel erscheine, die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere Arbeiten gilt aber erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung. Aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis ergibt sich folglich keine Arbeitsunfähigkeit für den Stellenantritt am 1. Juli 2020. Der Beschwerdegegner forderte daraufhin den Beschwerdeführer auf, ein ärztliches Zeugnis nachzureichen, welches Zeitraum und Umfang der Arbeitsunfähigkeit sowie die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen der befristeten Anstellung als Mitarbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst bei der B._____ AG belegen sollte. Daraufhin bestätigte der Arzt am 11. September 2020 gegenüber dem Beschwerdegegner telefonisch das bereits ausgestellte ärztliche Zeugnis vom 10. August 2020; ein rückwirkendes ärztliches Zeugnis könne er jedoch nicht ausstellen (Bg‑act. 11). Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dem eingereichten ärztlichem Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere Arbeiten ergibt. Das ärztliche Zeugnis belegt jedoch nicht eindeutig, dass die am 25. Juni 2020 zugewiesene Tätigkeit «Mitarbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst» (vgl. Bg‑act. 5) darunterfällt. Folglich liegt im vorliegenden Fall kein aussagekräftiges und eindeutiges ärztliches Zeugnis vor, welches die Unzumutbarkeit der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG für den Zeitpunkt des Stellenantritts am 1. Juli 2020 bei der B._____ AG belegt.
Des Weiteren ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» für den Kontrollzeitraum Juli 2020 am 28. Juli 2020 eigenhändig angab, dass er im Monat Juli 2020 nicht arbeitsunfähig gewesen sei (Bg-act. 12). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die Unzumutbarkeit eines Stellenantritts der zugewiesenen Tätigkeit bei der B._____ AG per 1. Juli 2020 sind auch deshalb nicht stichhaltig.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Annahme der Arbeitsstelle bei der B._____ AG in D.________ per 1. Juli 2020 zumutbar gewesen wäre und der Beschwerdeführer deren Ablehnung nicht zu rechtfertigen vermag. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld erfolgte damit zu Recht.
6.1. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 30 Tagen angemessen ist.
6.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1).
6.3. Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von 30 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt damit im Rahmen des mittelschweren Verschuldens. Das Gericht kann hier keine Verletzung des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners erkennen, umso mehr, als die unentschuldbare Ablehnung einer zumutbaren Stelle gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV eigentlich ein schweres Verschulden darstellt. Der Beschwerdegegner hat damit die Tatsache, dass es sich bei der abgelehnten Stelle um eine befristete Anstellung gehandelt hätte, bereits strafmildernd berücksichtigt.
7. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2020 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihm demnach keine Kosten aufzuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
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