VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 18 34
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin von Salis und Paganini als Aktuar
URTEIL
vom 15. März 2019
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch MLaw Fabienne Hasler, c/o RA lic. iur. Reto T. Annen,
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen (Rückforderung)
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. März 2018, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2018, in die von den Parteien eingereichten Akten sowie in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 die rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2012 verfügte und Rückforderungen in der Höhe von Fr. 16'285.-- geltend machte,
dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2018 die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache abwies,
dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Befreiung von der Rückleistung der Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 16'285.--,
dass mit prozessleitender Verfügung vom 28. März 2018 der Antrag auf Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, zu hohe Ergänzungsleistungen erhalten zu haben, weil ihm nur die Hälfte der von ihm allein bewohnten Liegenschaft auf der Einnahmeseite angerechnet worden ist,
dass die Höhe der Rückforderungssumme anhand der Berechnungsblätter zur Verfügung vom 4. Oktober 2017 nachgewiesen ist und vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird,
dass der Beschwerdeführer eine Befreiung von der Rückforderung geltend macht,
dass bei Rückforderungen ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung kommt: Zuerst erfolgt die Rückforderungsverfügung (Art. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) und nach deren Rechtskraft auf Gesuch hin das Erlassverfahren (Art. 4 Abs. 4 ATSV; VGU S 15 46 vom 10. November 2015 E.5),
dass der Versicherer direkt den Verzicht auf die Rückforderung anstatt der Rückforderungsverfügung nur dann verfügt, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (vgl. Art. 3 Abs. 3 ATSV),
dass Voraussetzungen für einen Erlass der gute Glaube und eine grosse Härte sind (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 ATSV),
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Meldepflicht vorwirft,
dass die Voraussetzung des guten Glaubens in Bezug auf die zu Unrecht bezogenen Leistungen somit strittig ist, jedenfalls nicht als offensichtlich gegeben gilt,
dass darüber somit in einem allfälligen, nachgesuchten Erlassverfahren nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu befinden ist,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 6. November 2017 auch nicht auf Art. 3 Abs. 3 ATSV berufen hat,
dass die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, nicht direkt den Verzicht auf die Rückforderung nach Art. 3 Abs. 3 ATSV zu verfügen, deshalb nicht zu beanstanden ist und im Rahmen ihres Ermessens lag,
dass die Rügen des Beschwerdeführers zur Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu hören sind, zumal der Beschwerdeführer im Erlassverfahren seine Argumente für einen Erlass vorbringen kann,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden kann (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]),
dass dieses Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 61 lit. a ATSG),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) vor diesem Hintergrund als von vornherein aussichtslos erscheint und damit abzuweisen ist,
erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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